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{'item': 'LVwG-2014/31/0646-2'}

Obsah (5)§ 28§ 25a§ 7§ 29§ 99

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum23.06.2014 GeschäftszahlLVwG-2014/31/0646-2 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter

§ 28Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Paragraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung des Erkenntnisses eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit dem angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft A vom 13.1.2014, Zl xxxx, wurde dem Beschwerdeführer

§ 7

Abs 2, § 24 Abs 1 Z 1 und § 26 Abs 2a Führerscheingesetz (FSG) aus dem Grund des § 7 Abs 3 Z 3 FSG die Lenkberechtigung für die Klasse(n) AM, A, B, C1, C und F (Führerschein ausgestellt von der Bezirkshauptmannschaft A am 22.9.2008 unter der Zahl xxxx) für einen Zeitraum von 6 Monaten entzogen.Mit dem angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft A vom 13.1.2014, Zl xxxx, wurde dem Beschwerdeführer

Paragraph 7, Absatz 2,, Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer eins und Paragraph 26, Absatz 2 a, Führerscheingesetz (FSG) aus dem Grund des Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 3, FSG die Lenkberechtigung für die Klasse(n) AM, A, B, C1, C und F (Führerschein ausgestellt von der Bezirkshauptmannschaft A am 22.9.2008 unter der Zahl xxxx) für einen Zeitraum von 6 Monaten entzogen. Gleichzeitig wurde die Ablieferungsobliegenheit des Führerscheins

§ 29

Abs 3 FSG nach Rechtskraft dieses Bescheides ausgesprochen.Gleichzeitig wurde die Ablieferungsobliegenheit des Führerscheins

Paragraph 29, Absatz 3, FSG nach Rechtskraft dieses Bescheides ausgesprochen. In der Begründung dieses Bescheides wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen xyz am 8.11.2013 gegen 19:15 Uhr im Gemeindegebiet von Innichen (Provinz Bozen) gelenkt und dabei ein Überholmanöver unter bei weitem nicht ausreichenden Sichtverhältnissen ausgeführt habe, sodass dadurch ein Verkehrsunfall mit Sachschaden verursacht worden sei. Beim Überholort handle es sich um eine kurvenreiche Strecke wenig östlich von Innichen, auf welcher Teile mit einem durch eine Sperrlinie gekennzeichneten Überholverbot beschränkt seien. Aufgrund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer mit seinem Pkw einen Lkw überholt und somit weder durch diesen hindurch, noch über diesen drüber den eventuell entgegenkommenden Verkehr sehen gekonnt und es sich zudem um eine Überholmanöver in einer Rechtskurve gehandelt habe, seien die bei weitem nicht ausreichenden Sichtverhältnisse bei bestehendem Überholverbot unzweifelhaft erfüllt. Das Überholmanöver habe zwar bei für die Fahrtrichtung des Beschwerdeführers nicht bestehendem Überholverbot begonnen, dieses habe aber jedenfalls bis in das kundgemachte Überholverbot hinein Bestand gehabt. Die Entziehung der Lenkberechtigung stelle eine vorbeugende Maßnahme zum Schutze der Verkehrssicherheit dar, die unaufschiebbar sei. Auf persönliche, wirtschaftliche oder berufliche Interessen könne daher keine Rücksicht genommen werden. Dagegen erhob der nunmehr rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde und machte mangelhafte Sachverhaltsdarstellung, mangelhafte Beweiswürdigung sowie Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend und brachte im Wesentlichen vor, dass die belangte Behörde weitere Fakten zum Sachverhalt sammeln hätte müssen, um sich ein genaueres Bild von der Sachlage machen zu können. Der Bescheid enthalte keine ausreichenden Ausführungen zum strafbaren Verhalten. Außerdem habe die belangte Behörde die im Verfahren vorgebrachten Beweise nicht ausreichend berücksichtigt, da die vom Beschwerdeführer vorgelegten Lichtbilder beweisen würden, dass von bei weitem nicht ausreichenden Sichtverhältnissen keine Rede sein könne, da die Straße aufgrund des leichten Gefälles trotz leichter Kurven gut einsehbar und übersichtlich sei.

§ 7

Abs 3 FSG könne nicht mehr als verkehrszuverlässig beurteilt werden, wer als Lenker eines Kraftfahrzeuges durch Übertretung von Verkehrsvorschriften ein Verhalten setze, das geeignet sei, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen. Dazu gehöre auch das Übertreten von Überholverboten bei besonders schlechten oder bei weitem nicht ausreichenden Sichtverhältnissen.

Paragraph 7, Absatz 3, FSG könne nicht mehr als verkehrszuverlässig beurteilt werden, wer als Lenker eines Kraftfahrzeuges durch Übertretung von Verkehrsvorschriften ein Verhalten setze, das geeignet sei, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen. Dazu gehöre auch das Übertreten von Überholverboten bei besonders schlechten oder bei weitem nicht ausreichenden Sichtverhältnissen. Ob der Beschwerdeführer mit dem verbotenen Überholmanöver ein Verhalten gesetzt habe, das geeignet sei, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen, habe die belangte Behörde ungeprüft gelassen. Weder die leichten Kurven noch der Umstand, dass der Beschwerdeführer mit einem PKW einen LKW überholt habe, vermögen bei weitem nicht ausreichende Sichtverhältnisse zu begründen. Vielmehr als dass der Beschwerdeführer einfach blindlings überholt habe, sei davon auszugehen, dass das Fahrzeug auf der Gegenfahrbahn zu schnell unterwegs gewesen sei. Es wurde der Antrag gestellt, das Landesverwaltungsgericht Tirol möge in Stattgebung der vorliegenden Beschwerde den angefochtenen Bescheid vollinhaltlich beheben und das Führerscheinentzugsverfahren einstellen, dies allenfalls nach Ergänzung des Verfahrens; in eventu den angefochtenen Bescheid vollinhaltlich beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde erster Instanz zurückzuverweisen; in eventu die Entziehungsdauer der Lenkberechtigung herabsetzen. Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Akt der Bezirkshauptmannschaft A zu Zl xxxx, insbesondere in die Unfallmeldung der Carabinieristation Toblach vom 10.11.2013 samt Unfallprotokoll vom 8.11.2013 sowie in die ärztlichen Unfallzeugnisse des Krankenhauses Innichen vom 8.11.2013. Das Landesverwaltungsgericht Tirol geht von folgendem maßgeblichen Sachverhalt aus: Am 8.11.2013 um ca. 19.45 Uhr lenkte K.O. das Fahrzeug Audi A4 mit dem amtlichen Kennzeichen XYZ auf der italienischen Staatsstraße SS 49 im Gemeindegebiet von Innichen. Auf der Strecke zwischen Innichen und Winnebach bei Straßenkilometer 65,300 überholte er einen LKW und übersah dabei das ihm entgegenkommende Fahrzeug, das von H. D. gelenkt wurde. Der Lenker des entgegenkommenden Fahrzeuges wich nach rechts aus, um eine frontale Kollision mit dem Fahrzeug des Beschwerdeführers zu vermeiden, und landete in einem Graben am Straßenrand. Dabei streiften die beiden Fahrzeuge einander an den linken Seitenspiegeln. Der Beschwerdeführer erlitt keine beträchtlichen Verletzungen, der Lenker des entgegenkommenden Fahrzeuges eine Halswirbelsäulen-Distorsion. Das Unfallprotokoll und die Feststellungen zum Unfallhergang nahmen die Carabinieri der Station Toblach vor Ort auf, dem Beschwerdeführer wurde der Führerschein abgenommen. Die Sachverhaltsdarstellung und das Unfallprotokoll wurden dann in weiterer Folge an das Regierungskommissariat für die Provinz Bozen übermittelt. Mit Verordnung des Regierungskommissariats für die Provinz Bozen vom 19.11.2013 wurde dem Beschwerdeführer ein Fahrverbot auf dem Staatsgebiet der italienischen Republik für 2 Monate ab 8.11.2013, Tag des tatsächlichen Entzugs des Führerscheins, auferlegt. Die Verordnung wurde der Bezirkshauptmannschaft A zusammen mit dem Führerschein des Beschwerdeführers übermittelt und um Zustellung der Verordnung an den Beschwerdeführer gebeten. Mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft A vom 2.12.2013 wurde dem Beschwerdeführer die Verordnung des Regierungskommissariats für die Provinz Bozen zur Kenntnis gebracht und der Führerschein rückerstattet. Mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft A vom 16.12.2013 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass ihm

§ 7Abs 3 Z 3 FSG die Lenkberechtigung zu entziehen sein werde.

Dem Beschwerdeführer wurde die Möglichkeit eingeräumt, dazu Stellung zu nehmen.Mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft A vom 16.12.2013 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass ihm

Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 3, FSG die Lenkberechtigung zu entziehen sein werde. Dem Beschwerdeführer wurde die Möglichkeit eingeräumt, dazu Stellung zu nehmen. In seiner Stellungnahme vom 26.12.2013 gab der Beschwerdeführer an, dass sich an der Stelle, an der er das Überholmanöver angefangen habe, eine Sperrlinie befinde, sie aber auf seiner Seite unterbrochen gewesen sei. Kurz vor Beenden des Überholmanövers sei die Straße in eine leichte, übersichtliche Rechtskurve übergegangen. Aufgrund dieser Rechtskurve und des hohen Lkws habe er den sehr schnell entgegenkommenden Pkw übersehen. Er habe unmittelbar nach dem Lkw wieder auf seine Fahrspur gewechselt und dabei das entgegenkommende Fahrzeug am Seitenspiegel gestreift, welches dann von der Fahrbahn abgekommen sei. An der Stelle des Zusammenstoßes habe sich zwar bereits wieder eine Sperrlinie befunden, allerdings habe es sich weder um eine unübersichtliche Stelle gehandelt noch sei das Überholmanöver bei bei weitem nicht ausreichenden Sichtverhältnissen durchgeführt worden. Außerdem sei ihm der Führerschein bereits am 8.11.2013 von den Carabinieri abgenommen und über ihn 2 Monate Fahrverbot für Italien verhängt worden. Er sei ihm dann nach einem Monat, in welchem er auch in Österreich nicht fahren gedurft habe, rückerstattet worden. Aufgrund der Tatsache, dass er in Südtirol als Servicetechniker arbeite, habe er in den letzten 2 Monaten bereits einige Kompromisse eingehen müssen, um seine Arbeit ausführen zu können. Es handle sich um kein Vergehen, das in Österreich zu einem Entzug der Lenkberechtigung führe, weshalb darum ersucht werde, von der Entziehung der Lenkberechtigung Abstand zu nehmen. Daraufhin erging der nunmehr angefochtene Bescheid der Bezirkshauptmannschaft A vom 13.1.2014, Zl xxxx. II. Beweiswürdigung:römisch zwei. Beweiswürdigung: Dass der Beschwerdeführer einen Lkw überholte, dabei das entgegenkommende Auto übersehen hat, es so zu einer Streifung der beiden Fahrzeuge mit den Außenspiegeln gekommen und das entgegenkommende Fahrzeug im Graben am Straßenrand gelandet ist, ergibt sich ebenfalls aus dem Unfallprotokoll der Carabinieri der Sektion Toblach vom 8.11.2013 und der Unfallmeldung der Carabinieri der Sektion Toblach vom 10.11.

  1. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer keine beträchtlichen Verletzungen und der Lenker des entgegenkommenden Fahrzeuges eine Halswirbelsäulen-Distorsion erlitt, ergibt sich aus den ärztlichen Unfallzeugnissen des Krankenhauses Innichen vom 8.11.
  2. Die Feststellung, dass das Unfallprotokoll vor Ort von den Carabinieri der Sektion Toblach aufgenommen wurde, lässt sich anhand des Unfallprotokolles der Carabinieri der Sektion Toblach vom 8.11.2013 und der Unfallmeldung der Carabinieri der Sektion Toblach vom 10.11.2013 treffen. Dass dem Beschwerdeführer der Führerschein entzogen wurde, ergibt sich aus der Unfallmeldung der Carabinieri der Sektion Toblach vom 10.11.2013 und aus der Verordnung des Regierungskommissariats für die Provinz Bozen vom 19.11.
  3. Der Beschwerdeführer hat nichts vorgebracht, was diese getroffenen Feststellungen anzweifeln ließe und räumte auch selbst ein, dass das Überholmanöver zum Zeitpunkt des Beginns des Überholverbots noch nicht abgeschlossen war. III. Rechtslage:römisch drei. Rechtslage: Die maßgeblichen Bestimmungen des Führerscheingesetz 1997, BGBl. I Nr. 120/1997 in der zum Tatzeitpunkt maßgeblichen Fassung BGBl. I Nr. 96/2013 (FSG 1997), lauten wie folgt:Die maßgeblichen Bestimmungen des Führerscheingesetz 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1997, in der zum Tatzeitpunkt maßgeblichen Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2013, (FSG 1997), lauten wie folgt: § 3Paragraph 3 Allgemeine Voraussetzungen für die Erteilung einer Lenkberechtigung

(1)Eine Lenkberechtigung darf nur Personen erteilt werden, die:
  1. […]
  2. verkehrszuverlässig sind […] § 7Paragraph 7 Verkehrszuverlässigkeit
(1)Als verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen
(1)Als verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Absatz 3,) und ihrer Wertung (Absatz 4,) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen
  1. die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird, oder
  2. sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird.
(2)Handelt es sich bei den in Abs. 3 angeführten Tatbeständen um Verkehrsverstöße oder strafbare Handlungen, die im Ausland begangen wurden, so sind diese nach Maßgabe der inländischen Rechtsvorschriften zu beurteilen.
(2)Handelt es sich bei den in Absatz 3, angeführten Tatbeständen um Verkehrsverstöße oder strafbare Handlungen, die im Ausland begangen wurden, so sind diese nach Maßgabe der inländischen Rechtsvorschriften zu beurteilen.
(3)Als bestimmte Tatsache im Sinn des Abs. 1 hat insbesondere zu gelten, wenn jemand:
(3)Als bestimmte Tatsache im Sinn des Absatz eins, hat insbesondere zu gelten, wenn jemand: 1. ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung

§ 99Abs. 1 bis 1b St

VO 1960 begangen hat, auch wenn die Tat nach § 83 Sicherheitspolizeigesetz - SPG, BGBl. Nr. 566/1991, zu beurteilen ist;ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung

Paragraph 99, Absatz eins bis eins b StVO 1960 begangen hat, auch wenn die Tat nach Paragraph 83, Sicherheitspolizeigesetz - SPG, Bundesgesetzblatt Nr. 566 aus 1991,, zu beurteilen ist;

  1. beim Lenken eines Kraftfahrzeuges in einem durch Alkohol oder Suchtmittel beeinträchtigten Zustand auch einen Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung verwirklicht hat und diese Tat daher auf Grund des § 99 Abs. 6 lit. c StVO 1960 nicht als Verwaltungsübertretung zu ahnden ist;beim Lenken eines Kraftfahrzeuges in einem durch Alkohol oder Suchtmittel beeinträchtigten Zustand auch einen Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung verwirklicht hat und diese Tat daher auf Grund des Paragraph 99, Absatz 6, Litera c, StVO 1960 nicht als Verwaltungsübertretung zu ahnden ist;
  2. als Lenker eines Kraftfahrzeuges durch Übertretung von Verkehrsvorschriften ein Verhalten setzt, das an sich geeignet ist, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen, oder mit besonderer Rücksichtslosigkeit gegen die für das Lenken eines Kraftfahrzeuges maßgebenden Verkehrsvorschriften verstoßen hat; als Verhalten, das geeignet ist, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen, gelten insbesondere erhebliche Überschreitungen der jeweils zulässigen Höchstgeschwindigkeit vor Schulen, Kindergärten und vergleichbaren Einrichtungen sowie auf Schutzwegen oder Radfahrerüberfahrten, sowie jedenfalls Überschreitungen der jeweils zulässigen Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 90 km/h oder außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 100 km/h, das Nichteinhalten des zeitlichen Sicherheitsabstandes beim Hintereinanderfahren, sofern der zeitliche Sicherheitsabstand eine Zeitdauer von 0,2 Sekunden unterschritten hat und diese Übertretungen mit technischen Messgeräten festgestellt wurden, das Übertreten von Überholverboten bei besonders schlechten oder bei weitem nicht ausreichenden Sichtverhältnissen oder das Fahren gegen die Fahrtrichtung auf Autobahnen; […] Sonderfälle der Entziehung §
  3. …Paragraph 26, …

(2a)Im Falle der erstmaligen Begehung einer in § 7 Abs. 3 Z 3 genannten Übertretung hat die Entziehungsdauer mindestens sechs Monate zu betragen, sofern nicht

Abs. 2 eine längere Entziehungsdauer auszusprechen ist. Eine nach Ablauf von zwei Jahren seit der letzten Übertretung begangene derartige Übertretung gilt als erstmalig begangen. […]

(2a)Im Falle der erstmaligen Begehung einer in Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 3, genannten Übertretung hat die Entziehungsdauer mindestens sechs Monate zu betragen, sofern nicht

Absatz 2, eine längere Entziehungsdauer auszusprechen ist. Eine nach Ablauf von zwei Jahren seit der letzten Übertretung begangene derartige Übertretung gilt als erstmalig begangen. , […] IV. Rechtliche Erwägungen:römisch vier. Rechtliche Erwägungen: Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens ist die von der Bezirkshauptmannschaft A angeordnete Entziehung der Lenkberichtigung des Beschwerdeführers für einen Zeitraum von sechs Monaten.

§ 7

Abs 3 Z 3 FSG 1997 kann eine Person nicht mehr als verkehrszuverlässig beurteilt werden, wenn sie als Lenker eines Kraftfahrzeuges durch Übertretung von Verkehrsvorschriften ein Verhalten setzt, das an sich geeignet ist, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen.

Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 3, FSG 1997 kann eine Person nicht mehr als verkehrszuverlässig beurteilt werden, wenn sie als Lenker eines Kraftfahrzeuges durch Übertretung von Verkehrsvorschriften ein Verhalten setzt, das an sich geeignet ist, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen. Als Verhalten, das geeignet ist, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen, gilt unter anderem das Übertreten von Überholverboten bei besonders schlechten oder bei weitem nicht ausreichenden Sichtverhältnissen. Der Beschwerdeführer gibt an, die belangte Behörde habe ungeprüft gelassen, ob er mit dem verbotenen Überholmanöver ein Verhalten gesetzt habe, das geeignet sei, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen und auch die im Verfahren vorgebrachten Beweise nicht ausreichend berücksichtigt. Sonst hätte sie nämlich zum Schluss kommen müssen, dass weder die leichten Kurven noch der Umstand, dass der Beschwerdeführer mit einem PKW einen LKW überholt habe, bei weitem nicht ausreichende Sichtverhältnisse zu begründen vermöge. Im gegenständlichen Falles ist jedoch zu bedenken, dass sich der Unfall im November zwischen 19:30 und 20:00 Uhr – somit bei Dunkelheit – ereignete. Hinzu kommt noch die Tatsache, dass der Beschwerdeführer einen Lkw überholt und im Breich eines verordneten Überholverbots das Überholmanöver in einer Rechtskurve beendet hat. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, besteht kein Zweifel daran, dass auch bestimmte Überholmanöver in unübersichtlichen Kurven an sich geeignet sein können, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen (VwGH 18.12.1997, Zl 96/11/0035). Auch wenn es sich, wie den vom Beschwerdeführer vorgelegten Lichtbildern zu entnehmen ist, nur um leichte Kurven im Gefälle handelt und diese bei ausreichender Sicht und Helligkeit vielleicht nicht als unübersichtlich gewertet würden, so sind dennoch die konkreten Verhältnisse bzw. ist die gegebene Situation zum Unfallzeitpunkt maßgeblich. Das Überholen eines Lkws bei absoluter Dunkelheit in einer Rechtskurve stellt in jedem Fall ein Verhalten dar, das geeignet ist, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen, da es für den Beschwerdeführer aufgrund der Höhe des Lkws schwierig bis unmöglich war, den (eben durch den Lkw verdeckten) weiteren Straßenverlauf nach der Kurve zu überblicken und einen eventuellen Gegenverkehr wahrzunehmen. Wie vom Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, erfolgt das Überholen einer Fahrzeugkolonne trotz Gegenverkehrs und mangelnder Sicht bei Nacht mit relativ hoher Geschwindigkeit und Schneiden der Fahrbahn eines anderen Verkehrsteilnehmers unter besonders gefährlichen Verhältnissen (VwGH 22.9.1977, Zl 183/76). Der Beschwerdeführer hat zwar keine Fahrzeugkolonne, sondern einen Lkw überholt, allerdings ist hier anzumerken, dass schon ein normaler Lkw durchaus eine mindestens zwei Kleinfahrzeugen entsprechende Länge aufweist und aus dem Akt nicht ersichtlich ist, ob es sich nicht vielleicht sogar um ein Sattelfahrzeug gehandelt hat. Das vom Beschwerdeführer im gegenständlichen Fall durchgeführte Überholmanöver kann hinsichtlich der Gefährlichkeit somit durchaus mit dem Überholen einer Fahrzeugkolonne gleichgesetzt werden, wobei beim Überholen einer Fahrzeugkolonne immerhin die Möglichkeit bestehen kann, durch die Scheiben der zu überholenden Fahrzeuge hindurch- oder über diese drüberzusehen, während dem Lenker beim Überholen eines Lkws in einer Rechtskurve die Sicht zur Gänze versperrt wird. Der Beschwerdeführer hat in seiner Stellungnahme vom 26.12.2013 selbst angegeben, dass er aufgrund der Rechtskurve und des hohen Lkws den entgegenkommenden Pkw übersehen habe. Es bleibt vor diesem Hintergrund vollkommen unerfindlich, wieso der Beschwerdeführer das Übermanöver trotzdem fortgesetzt hat. Berücksichtigt man hier zusätzlich noch die Dunkelheit, die im November zwischen 19:30 und 20:00 Uhr herrscht, so ist die Voraussetzung der bei weitem nicht ausreichenden Sichtverhältnisse in jedem Fall gegeben. Außerdem ist anzumerken, dass, selbst wenn es dem Beschwerdeführer noch möglich gewesen wäre, das entgegenkommende Auto anhand dessen Lichtkegel in der Kurve auszumachen, er aufgrund der Beschaffenheit und Länge eines Lkws nur schwerlich imstande gewesen wäre, auszuweichen bzw einen Zusammenstoß zu vermeiden. Es bestehen also keine Zweifel daran, dass der Beschwerdeführer mit seinem Verhalten sowohl sich selbst, als auch andere Verkehrsteilnehmer erheblich gefährdet und somit durchaus ein Verhalten gesetzt hat, das geeignet ist, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen. Hätte das entgegenkommende Fahrzeug nämlich nicht ausweichen können, wäre es nicht nur zu einer Spiegelstreifung, sondern zu einem Frontalzusammenstoß gekommen. Aus diesem Grund hegt das Landesverwaltungsgericht Tirol keinerlei Bedenken, dass es sich um ein Überholmanöver unter besonders gefährlichen Verhältnissen iSd § 7 Abs 3 Z 3 FSG gehandelt hat. Da § 26 Abs. 2a FSG für eine solche Konstellation zwingend eine Entziehungsdauer von mindestens sechs Monaten vorsieht, war spruchgemäß zu entscheiden.Aus diesem Grund hegt das Landesverwaltungsgericht Tirol keinerlei Bedenken, dass es sich um ein Überholmanöver unter besonders gefährlichen Verhältnissen iSd Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 3, FSG gehandelt hat. Da Paragraph 26, Absatz 2 a, FSG für eine solche Konstellation zwingend eine Entziehungsdauer von mindestens sechs Monaten vorsieht, war spruchgemäß zu entscheiden. V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch fünf. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Christian Hengl (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.31.0646.2

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.