GVG mangels Parteistellung als unzulässig zurückgewiesen.Die Beschwerde des/der Erst- - 12.-Beschwerdeführers/in wird
Paragraph 31, VwGVG mangels Parteistellung als unzulässig zurückgewiesen. II.römisch zwei. Gegen diesen Beschluss ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen diesen Beschluss ist
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. B) Erkenntnis I.römisch eins.
GVG werden die Beschwerden des/der 13.- - 49.-Beschwerdefürers/in und der Gemeinde A. mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG werden die Beschwerden des/der 13.- - 49.-Beschwerdefürers/in und der Gemeinde A. mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässigGegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof, Judenplatz 11, 1010 Wien, erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht einzubringen. Die Beschwerde bzw die Revision ist durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw eine bevollmächtigte Rechtsanwältin einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Verfahrensablauf: 1. Historische Regulierungsverfahren: Der zur Agrargemeinschaft A. ergangene Regulierungsbescheid (Regelungsplan samt überprüfter Haupturkunde) der Agrarbezirksbehörde D. vom 10.10.1945, Zl Z4, behandelt(e) drei Liegenschaftskomplexe mit jeweils unterschiedlicher rechtlicher Vorgeschichte. Der erste Liegenschaftskomplex - Einlagezahlen [EZ] X28, X40 und X49, alle GB X12 A. - wurde reguliert. Der zweite Liegenschaftskomplex - EZ X11, GB X12 A. - wurde
F der Erkenntnisse der Agrarlandesbehörde vom 15.06.1925, Zl Z5 A.O., und der Agraroberbehörde vom 23.10.1925, Zl Z6, ein Regulierungsverfahren bereits rechtskräftig mit Generalakt abgeschlossen hatte. Der dritte, bereits im Eigentum der Agrargemeinschaft A. stehende Liegenschaftskomplex (EZ X63, X64, X65, X66, X67, X68, X69 und 78, alle GB X12 A.) wurde der Vollständigkeit halber einbezogen.Der erste Liegenschaftskomplex - Einlagezahlen [EZ] X28, X40 und X49, alle GB X12 A. - wurde reguliert. Der zweite Liegenschaftskomplex - EZ X11, GB X12 A. - wurde
Paragraph 40, Absatz 3, TFLG 1935 "überprüft", weil diesbezüglich die Agrarbezirksbehörde D. mit Bescheid vom 05.02.1925, Zl Z7, in der Fassung der Erkenntnisse der Agrarlandesbehörde vom 15.06.1925, Zl Z5 A.O., und der Agraroberbehörde vom 23.10.1925, Zl Z6, ein Regulierungsverfahren bereits rechtskräftig mit Generalakt abgeschlossen hatte. Der dritte, bereits im Eigentum der Agrargemeinschaft A. stehende Liegenschaftskomplex (EZ X63, X64, X65, X66, X67, X68, X69 und 78, alle GB X12 A.) wurde der Vollständigkeit halber einbezogen. Die Agrarbezirksbehörde D. hat im Bescheid vom 10.10.1945, Zl Z8, das Regulierungsgebiet festgelegt und als nunmehrige Eigentümerin des gesamten Gebietes die „Agrargemeinschaft A.“ (bisher Agrargemeinschaft „A. Alpe“ und „Gemeinde A. ohne G.“) festgestellt. Zudem hat die Agrarbezirksbehörde die Nutzungsmöglichkeiten (Holz- sowie Weidenutzung, Ertrag aus der Jagd und die Einkünfte aus den einbezogenen Vermögenschaften) bestimmt, die nutzungsberechtigten Stammsitzliegenschaften aufgelistet und nähere Regelungen über die Ausübung der Anteilsberechtigungen getroffen. Auf der Grundlage des rechtskräftigen Regelungsplanes vom 10.10.1945, Zl Z8, hat das Bezirksgericht D. mit Beschluss vom 10.06.1950, Zlen Z9 (Z10 sowie Z11) folgende Eigentumsübertragungen vorgenommen: ● die EZ X11 II, GB X12 A., von der Agrargemeinschaft „A. Alpe“ in das Eigentum der Agrargemeinschaft A. (Punkt XXI des Beschlusses);die EZ X11 römisch zwei, GB X12 A., von der Agrargemeinschaft „A. Alpe“ in das Eigentum der Agrargemeinschaft A. (Punkt römisch 21 des Beschlusses); ● die EZ 78 I, GB X12 A., von der Agrargemeinschaft „A. Alpe“ in das Eigentum der Agrargemeinschaft A. (Punkt XXII des Beschlusses) sowie die EZ 78 römisch eins, GB X12 A., von der Agrargemeinschaft „A. Alpe“ in das Eigentum der Agrargemeinschaft A. (Punkt römisch 22 des Beschlusses) sowie ● die EZ 29 II, 31 II sowie X49 II, alle GB X12 A., von der „Gemeinde A. ohne G.“ in das Eigentum der Agrargemeinschaft A. (Punkt XXIII des Beschlusses). die EZ 29 römisch zwei, 31 römisch zwei sowie X49 römisch zwei, alle GB X12 A., von der „Gemeinde A. ohne G.“ in das Eigentum der Agrargemeinschaft A. (Punkt römisch 23 des Beschlusses). Mit Kundmachung vom 01.09.1950, Zl Z12, hat die Agrarbehörde den Abschluss des Verfahrens betreffend die Regelung des Fraktionsbesitzes A. und der Agrargemeinschaft „A. Alpe“ bekannt gemacht. 2. Feststellungsverfahren nach § 73 lit d TFLG 1996:Feststellungsverfahren nach Paragraph 73, Litera d, TFLG 1996: Mit Schriftsatz vom 05.05.2009, zuletzt abgeändert mit der Eingabe vom 02.12.2009, beantragten die Agrargemeinschaft A. sowie NN13, NN20, NN49, NN5, NN19, NN15 und NN34 bei der Agrarbehörde I. Instanz die Feststellung, Mit Schriftsatz vom 05.05.2009, zuletzt abgeändert mit der Eingabe vom 02.12.2009, beantragten die Agrargemeinschaft A. sowie NN13, NN20, NN49, NN5, NN19, NN15 und NN34 bei der Agrarbehörde römisch eins. Instanz die Feststellung, a) dass die Regulierungsliegenschaften agrarische Liegenschaften iSd § 33 Abs 1 und 33 Abs 2 lit a TFLG 1996 darstellen würden, in eventu, dass die in der Antragstellerin regulierten Liegenschaften kein Gemeindegut
Sd Paragraph 33, Absatz eins und 33 Absatz 2, Litera a, TFLG 1996 darstellen würden, in eventu, dass die in der Antragstellerin regulierten Liegenschaften kein Gemeindegut
Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, TFLG darstellen würden und
Abs 1 TFLG 1996 sowie die Feststellung, dass das gesamte Regulierungsgebiet der antragstellenden Agrargemeinschaft kein atypisches Gemeindegut im Sinne der Erkenntnisse VfSlg 19.262/2010 iVm VfSlg. 18.466/2008 (richtig wohl: VfSlg. 18.446/2008) und § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 darstelle.Mit Schriftsatz vom 05.12.2012 beantragten die Agrargemeinschaft A. sowie NN13, NN20, NN49, NN5, NN19, NN15 und NN34 neuerlich die Wiederaufnahme des mit den vorangeführten Bescheiden der Agrarbehörde sowie des Landesagrarsenates abgeschlossenen Verfahrens wie auch des mit Erkenntnis des Landesagrarsenates vom 03.10.2012, Z17, abweisend entschiedenen (ersten) Wiederaufnahmeverfahrens. Außerdem beantragten die genannten Personen die Qualifizierung des Regulierungsgebietes der antragstellenden Agrargemeinschaft als Gemeinschaftsgut
Paragraph 33, Absatz eins, TFLG 1996 sowie die Feststellung, dass das gesamte Regulierungsgebiet der antragstellenden Agrargemeinschaft kein atypisches Gemeindegut im Sinne der Erkenntnisse VfSlg 19.262 aus 2010, in Verbindung mit VfSlg. 18.466 aus 2008, (richtig wohl: VfSlg. 18.446 aus 2008,) und Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996 darstelle. Mit Erkenntnis vom 11.12.2013, Z18, hat der Landesagrarsenat den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens abgewiesen. 3. Verfahren betreffend die Abänderung des Regulierungsgebietes: Mit Schriftsatz vom 25.03.2011 hat die Gemeinde A., gestützt auf den Beschluss des Gemeinderates der Gemeinde A. vom 17.02.2011, den Antrag gestellt, die Agrarbehörde möge den Regulierungsplan der Agrargemeinschaft A.
Slg. 18.446/2008, abändern.Mit Schriftsatz vom 25.03.2011 hat die Gemeinde A., gestützt auf den Beschluss des Gemeinderates der Gemeinde A. vom 17.02.2011, den Antrag gestellt, die Agrarbehörde möge den Regulierungsplan der Agrargemeinschaft A.
Paragraph 69, TFLG 1996 im Sinne des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes vom 11.06.2008, VfSlg. 18.446 aus 2008,, abändern. Die Agrargemeinschaft A., rechtsfreundlich vertreten durch Rechtsanwalt Univ. Doz. NN, erstattete mit Schriftsatz vom 11.04.2011 zum Abänderungsantrag der Gemeinde A. eine Stellungnahme. Im Wesentlichen wurde ausgeführt, dass die Agrargemeinschaft A. seit jeher Eigentümerin des Regulierungsgebietes gewesen sei, die Ortsgemeinde A. sei sohin nicht substanzberechtigt
Das Substanzrecht seit spätestens in der Regulierung unter gegangen. Die verfehlte Entscheidung der Agrarbehörde über „Gemeindegut
Abs 2 lit c Z 2 TFLG“ stehe dem nicht im Weg.Die Agrargemeinschaft A., rechtsfreundlich vertreten durch Rechtsanwalt Univ. Doz. NN, erstattete mit Schriftsatz vom 11.04.2011 zum Abänderungsantrag der Gemeinde A. eine Stellungnahme. Im Wesentlichen wurde ausgeführt, dass die Agrargemeinschaft A. seit jeher Eigentümerin des Regulierungsgebietes gewesen sei, die Ortsgemeinde A. sei sohin nicht substanzberechtigt
Paragraph 33, Absatz 5, TFLG 1996. Das Substanzrecht seit spätestens in der Regulierung unter gegangen. Die verfehlte Entscheidung der Agrarbehörde über „Gemeindegut
Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG“ stehe dem nicht im Weg. Mit Schriftsatz vom 18.06.2012 stellten die Agrargemeinschaft A. sowie mehrere Mitglieder der Agrargemeinschaft A., alle vertreten durch Rechtsanwalt Univ. Doz. Dr. NN, verschiedene Gegenanträge. Insbesondere wurde beantragt, die Agrarbehörde möge feststellen, dass
Vm § 33 Abs 5 TFLG 1996 an den Liegenschaften im Gewerbepark H. der Anspruch der Ortsgemeinde A. auf den Substanzwert erloschen sei. Schließlich wolle festgestellt werden, dass sämtliche Rechtsgeschäfte betreffend die Nutzung der Substanz, welche vor dem 19.02.2010 (Inkrafttreten der TFLG-Novelle 2010) abgeschlossen worden seien, keine Substanznutzungen
F LGBl Nr 7/2010 darstellen würden.Zudem wurde die Zwischenfeststellung beantragt, dass
Paragraph 37, Absatz 7, in Verbindung mit Paragraph 33, Absatz 5, TFLG 1996 an den Liegenschaften im Gewerbepark H. der Anspruch der Ortsgemeinde A. auf den Substanzwert erloschen sei. Schließlich wolle festgestellt werden, dass sämtliche Rechtsgeschäfte betreffend die Nutzung der Substanz, welche vor dem 19.02.2010 (Inkrafttreten der TFLG-Novelle 2010) abgeschlossen worden seien, keine Substanznutzungen
Paragraph 33, Absatz 5, TFLG 1996 in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 7 aus 2010, darstellen würden. Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid entschied das Amt der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde I. Instanz (Abteilung Agrargemeinschaften)
Vm den § 33, 38, 69 und 73 lit d Tiroler Flurverfassungslandesgesetz 1996, LGBl Nr 74/1996 idF LGBl Nr 7/2010 (TFLG 1996), über den Antrag der Gemeinde A. vom 25.03.2011 wie folgt:Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid entschied das Amt der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde römisch eins. Instanz (Abteilung Agrargemeinschaften)
Paragraph 56, AVG in Verbindung mit den Paragraph 33, 38, 69 und 73 Litera d, Tiroler Flurverfassungslandesgesetz 1996, Landesgesetzblatt Nr 74 aus 1996, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 7 aus 2010, (TFLG 1996), über den Antrag der Gemeinde A. vom 25.03.2011 wie folgt: „I.
Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes Slg 18.446/2008 vorhanden sei. Da diese Voraussetzungen gegenständlich nicht vorliegen würden, sei die Änderung des Regulierungsplanes rechtswidrig.Die Beschwerdeführer begründeten ihr Rechtsmittel im Wesentlichen damit, dass die Änderung des Regulierungsplans und der Satzung zur Umsetzung des „Restitutionsanspruchs der Ortsgemeinde“ voraussetze, dass „atypisches Gemeindegut“
Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes Slg 18.446 aus 2008, vorhanden sei. Da diese Voraussetzungen gegenständlich nicht vorliegen würden, sei die Änderung des Regulierungsplanes rechtswidrig. Über die Anteilsrechte an der Agrargemeinschaft A. sei rechtskräftig dahingehend entschieden worden, dass ausschließlich Nutzungsberechtigte ein Anteilsrecht besäßen. Den maßgeblichen Bescheiden aus den Jahren 1914 und 1925 könne entnommen werden, dass die Agrarbehörde im Fall der Agrargemeinschaft A. eine „reine und echte Agrargemeinschaft“ habe regulieren wollen, wobei jede Rechtsposition der Ortsgemeinde „vernichtet“ werden sollte. Der Eigentumsübergang auf die Agrargemeinschaft sei ausdrücklich verfügt worden und habe der vorliegende Sachverhalt mit jenem im Fall „Mieders“ nichts gemein. Das rechtskräftig regulierte Anteilsrecht genieße Verfassungsschutz. Bei einer verfassungskonformen Interpretation des TFLG 1996 idF LGBl 7/2010 könne der Ortsgemeinde das Anteilsrecht auf den Substanzwert
den §§ 33 Abs 5 Satz 2 iVm § 34 Abs 1 letzter Halbsatz TFLG 1996 nur dann zugestanden werden, wenn dem keine rechtskräftige Entscheidung über die Anteilsrechte an der Agrargemeinschaft entgegenstehe. Das rechtskräftig regulierte Anteilsrecht genieße Verfassungsschutz. Bei einer verfassungskonformen Interpretation des TFLG 1996 in der Fassung Landesgesetzblatt 7 aus 2010, könne der Ortsgemeinde das Anteilsrecht auf den Substanzwert
den Paragraphen 33, Absatz 5, Satz 2 in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz eins, letzter Halbsatz TFLG 1996 nur dann zugestanden werden, wenn dem keine rechtskräftige Entscheidung über die Anteilsrechte an der Agrargemeinschaft entgegenstehe. Darüber hinaus würden die Vorentscheidungen bezüglich der Feststellung von Gemeindegut keine Bindungswirkung entfalten. Die Beschwerde führenden Mitglieder der Agrargemeinschaft A. seien am Vorverfahren zum überwiegenden Teil nicht beteiligt gewesen, sodass die im Vorverfahren ergangene Gemeindegutsfeststellung keine Rechtskraftwirkung zu deren Lasten entfalten könne. Der „rechtskräftigen Feststellung von atypischem Gemeindegut“ würde lediglich im Verhältnis der politischen Ortsgemeinde A. einerseits und der Agrargemeinschaft A. andererseits Geltung zukommen. Den Beschwerde führenden Mitgliedern der Agrargemeinschaft A. würden dem Grunde nach alle Einwendungen gegen die behauptete atypische Gemeindegutseigenschaft
Im bisherigen Verfahren sei zudem lediglich rechtskräftig festgestellt worden, dass die Agrargemeinschaft A. (zumindest teilweise) aus „atypischem Gemeindegut“ reguliert worden sei. Ein Eingriff in die Eigentumsrechte der nutzungsberechtigten Mitglieder der Agrargemeinschaft sei jedoch erst mit dem angefochtenen Bescheid erfolgt, sodass die nutzungsberechtigten Mitglieder erst aufgrund dieses Bescheides Rechtsmittellegitimation besitzen würden. Darüber hinaus würden die Vorentscheidungen bezüglich der Feststellung von Gemeindegut keine Bindungswirkung entfalten. Die Beschwerde führenden Mitglieder der Agrargemeinschaft A. seien am Vorverfahren zum überwiegenden Teil nicht beteiligt gewesen, sodass die im Vorverfahren ergangene Gemeindegutsfeststellung keine Rechtskraftwirkung zu deren Lasten entfalten könne. Der „rechtskräftigen Feststellung von atypischem Gemeindegut“ würde lediglich im Verhältnis der politischen Ortsgemeinde A. einerseits und der Agrargemeinschaft A. andererseits Geltung zukommen. Den Beschwerde führenden Mitgliedern der Agrargemeinschaft A. würden dem Grunde nach alle Einwendungen gegen die behauptete atypische Gemeindegutseigenschaft
Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996 offen stehen. Im bisherigen Verfahren sei zudem lediglich rechtskräftig festgestellt worden, dass die Agrargemeinschaft A. (zumindest teilweise) aus „atypischem Gemeindegut“ reguliert worden sei. Ein Eingriff in die Eigentumsrechte der nutzungsberechtigten Mitglieder der Agrargemeinschaft sei jedoch erst mit dem angefochtenen Bescheid erfolgt, sodass die nutzungsberechtigten Mitglieder erst aufgrund dieses Bescheides Rechtsmittellegitimation besitzen würden. Hinsichtlich der Käufer von Anteilsrechten seien darüber hinaus die Regelungen des bürgerlichen Rechts betreffend den entgeltlichen, gutgläubigen Erwerb anzuwenden. Zu Gunsten der gutgläubigen Erwerber von Anteilsrechten sei auszusprechen, dass deren Anteilsrechte aliquot Substanz mitumfassen würden. Die Agrarbehörde habe in einem Verfahren wie diesem die wahren Eigentumsverhältnisse am Regulierungsgebiet im Zeitpunkt vor dem Einschreiten der Agrarbehörde zu klären, weil der Substanzanspruch der Ortsgemeinde wahres Eigentum der Ortsgemeinde voraussetze. Bei der Eigentumsprüfung sei unter anderem zu berücksichtigen, dass die Grundbuchsanlegung falsch gewesen sein könnte und „Gemeindegut“/“Fraktionsgut“ nach historischem Recht „wahres Eigentum der Agrargemeinschaft“ bedeutet habe. Die politische Ortsgemeinde A. sei nie als Eigentümerin des Gemeinschaftsgebietes der „A. Interessentschaft“ anerkannt gewesen. Bereits im Zuge der Tiroler Forstregulierung 1847 sei zu Gunsten der damals nicht regulierten Wirtschaftsgenossenschaft Gemeinde A. das Privateigentum an bestimmten Gebieten anerkannt worden. Aus einer Servitutenablösung könne nur Gemeinschaftseigentum der abgelösten Nutzungsberechtigten hervorgehen. Es sei undenkbar, dass durch die Vorgänge der Beseitigung der Vorrechte des Adels Eigentum der heutigen politischen Ortsgemeinde an Grund und Boden entstanden sein könnte, welcher über Jahrhunderte im „Nutzungseigentum“ der Stammsitzliegen-schaftsbesitzer von A. gestanden habe. An den Vorgängen der Tiroler Forstregulierung sei die heutige politische Ortsgemeinde denklogisch in keiner Weise beteiligt gewesen. Die Wirtschaftsgenossenschaft Gemeinde A. habe neben dem 1848 „purifizierten“ Wald- und Almeigentum seit jeher auch anderes Gemeinschaftseigentum besessen. Die Ortsgemeinde A. habe keinen Eigentumstitel für das Gemeinschaftsgebiet der Agrargemeinschaft A. besessen und besitze einen solchen auch heute nicht. Eine tragfähige Begründung dafür, warum an den Gemeinschaftsliegenschaften Staatseigentum entstanden sein soll, gebe es nicht. In ihren weiteren Ausführungen stellen die Beschwerdeführer umfassend die Errichtung der Agrargemeinschaft A. dar. Aus den historischen Darstellungen wird von den Beschwerdeführern schließlich das Resümee gezogen, die Agrarbehörde habe es bereits 1919 als erwiesen angesehen, dass nur die Gemeinschaft der Nutzungsberechtigten Eigentümerin gewesen sei. Die Einverleibung einer Eigentümerin „Gemeinde A. ohne Nachbarschaft G.“ im Zuge der Tiroler Grundbuchsanlegung sei falsch und irreführend gewesen. Die ursprünglich eingetragene Eigentümerbezeichnung sei im Zuge der Grundbuchsanlegung erfunden worden, in Wahrheit sei eine nicht regulierte Agrargemeinschaft „Realgemeinde A.“ Eigentümerin des Regulierungsgebietes gewesen. Die im Zuge der Tiroler Grundbuchsanlegung auf die Eigentümerbezeichnung „Gemeinde A. ohne Nachbarschaft G.“ einverleibten Liegenschaften seien sämtlich im Zuge der Tiroler Forstregulierung 1847 als Privateigentum der Stammliegenschaftsbesitzer von A. anerkannt worden. Dieses Vorbringen haben die Beschwerde führende Agrargemeinschaft und die Beschwerde führenden Mitglieder der Agrargemeinschaft in ihrem ergänzenden Schriftsatz vom 17.06.2014 wiederholt und zum Beweis dafür die Einholung eines historischen und rechtshistorischen Sachbefundes, eines forsttechnischen Sachbefundes und eines sprachwissenschaftlichen Sachbefundes zur Bedeutung des Begriffs „Gemeindegut“ beantragt. 1.2. Stellungnahme der Gemeinde A.: Die Gemeinde A. hat sich umfangreich mit der Beschwerde der Agrargemeinschaft A. und von Mitgliedern der Agrargemeinschaft A. im Schriftsatz vom 31.08.2012 auseinandergesetzt. Darin hält sie ausdrücklich fest, die Feststellung von Gemeindegut mit Bescheid vom 08.02.2010, Zl Z13, sei gegenüber der Agrargemeinschaft A. als bücherlicher Eigentümerin ergangen. Dessen Wirkung erstrecke sich selbstverständlich auch auf deren Mitglieder, auch wenn diese nicht am Feststellungsverfahren beteiligt gewesen wären. Die gegenteilige Auffassung entbehre jeglicher Grundlage. Außerdem wären die Agrargemeinschaft A. und namentlich bezeichnete Mitglieder der Agrargemeinschaft an den durchgeführten Verfahren beteiligt gewesen. Ergänzend legt die Gemeinde in ihren Ausführungen unter Bezugnahme auf verschiedene Rechtsakte der Vergangenheit nochmals dar, dass beim Regulierungsgebiet der Agrargemeinschaft im Umfang des Feststellungsbescheides von Gemeindegut auszugehen sei. Dabei setzt sich die Gemeinde A. ausführlich mit dem Begriff der „Gemeinde“ und Fraktion“ auseinander. Darunter seien jedenfalls - soweit für das gegenständliche Beschwerdeverfahren relevant - politische Einrichtungen und nicht agrargemeinschaftliche Einrichtungen zu verstehen. Abschließend beantragt die Gemeinde A., die Berufung der Agrargemeinschaft A. und ihrer Mitglieder sowie die darin gestellten Anträge zurück- und/oder abzuweisen. I.römisch eins. Beschwerdevorbringen der Gemeinde A.: Mit Schriftsatz vom 16.08.2012 erhob die Gemeinde A. Berufung gegen den Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde I. Instanz vom 31.07.2012, Zl. Z1. Die Gemeinde A. beantragte in ihrem Rechtsmittel, den angefochtenen BescheidMit Schriftsatz vom 16.08.2012 erhob die Gemeinde A. Berufung gegen den Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde römisch eins. Instanz vom 31.07.2012, Zl. Z1. Die Gemeinde A. beantragte in ihrem Rechtsmittel, den angefochtenen Bescheid 1. im Spruchpunkt I. dahingehend abzuändern, dass1. im Spruchpunkt römisch eins. dahingehend abzuändern, dass
F BGBl I Nr 51/2012, iVm Punkt A Z 3 der Anlage zum B-VG wurden mit 01.01.2014 die Landesagrarsenate aufgelöst. Das Landesverwaltungsgericht Tirol ist zuständig zur Abwicklung des Verfahrens über die als Beschwerde zu qualifizierende Berufung der Agrargemeinschaft A. und der in der Einleitung des Spruches genannten Mitglieder der Agrargemeinschaft A. gegen die Spruchpunkte I. – III. des Bescheides der belangten Behörde vom 31.07.2012, Zl Z1, sowie die als Beschwerde zu qualifizierende Berufung der Gemeinde A. gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 31.07.2012, Zl Z1.
, Absatz 51, Ziffer 8, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr 1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 51 aus 2012,, in Verbindung mit Punkt A Ziffer 3, der Anlage zum B-VG wurden mit 01.01.2014 die Landesagrarsenate aufgelöst. Das Landesverwaltungsgericht Tirol ist zuständig zur Abwicklung des Verfahrens über die als Beschwerde zu qualifizierende Berufung der Agrargemeinschaft A. und der in der Einleitung des Spruches genannten Mitglieder der Agrargemeinschaft A. gegen die Spruchpunkte römisch eins. – römisch drei. des Bescheides der belangten Behörde vom 31.07.2012, Zl Z1, sowie die als Beschwerde zu qualifizierende Berufung der Gemeinde A. gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 31.07.2012, Zl Z1. 2. Zur Zulässigkeit der Bescheidbeschwerden
Abs 1 Z 1 B-VG:Zur Zulässigkeit der Bescheidbeschwerden
Rechtsnachfolge bei einzelnen Mitgliedern der Agrargemeinschaft A.: Während des Zeitraums zwischen der Erhebung des Rechtsmittels und der nunmehrigen Entscheidung haben bei verschiedenen Stammsitzliegenschaften Wechsel in der Person des/der Eigentümer/s stattgefunden.
Abs 3 TFLG 1996 tritt im Falle eines Eigentumswechsel der Erwerber des Grundstückes in das Verfahren in der Lage ein, in der es sich befindet. Somit sind die Rechtsnachfolger/innen jener Mitglieder, die Berufung gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 31.07.2012, Zl Z1/, erhoben haben, nunmehr Beschwerdeführer, sofern sie das Rechtsmittel nicht ausdrücklich zurückgezogen haben. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 17.06.2014 geklärt, dass für die Rechtsnachfolger keine Vertretungsbefugnis besteht.Während des Zeitraums zwischen der Erhebung des Rechtsmittels und der nunmehrigen Entscheidung haben bei verschiedenen Stammsitzliegenschaften Wechsel in der Person des/der Eigentümer/s stattgefunden.
Paragraph 75, Absatz 3, TFLG 1996 tritt im Falle eines Eigentumswechsel der Erwerber des Grundstückes in das Verfahren in der Lage ein, in der es sich befindet. Somit sind die Rechtsnachfolger/innen jener Mitglieder, die Berufung gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 31.07.2012, Zl Z1/, erhoben haben, nunmehr Beschwerdeführer, sofern sie das Rechtsmittel nicht ausdrücklich zurückgezogen haben. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 17.06.2014 geklärt, dass für die Rechtsnachfolger keine Vertretungsbefugnis besteht. 2.2 Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:2.2 Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides: Diesbezüglich ist auf die Ausführungen in Kapitel 6.1 der rechtlichen Erwägungen dieses Erkenntnisses zu verweisen. 2.3 Spruchpunkte II. und III. des in Beschwerde gezogenen Bescheides:2.3 Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. des in Beschwerde gezogenen Bescheides: Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides hat die belangte Behörde aufgrund des Antrages der Gemeinde A. vom 25.03.2011 erlassen und stützt sich damit auf § 69 Abs 1 lit b TFLG 1996 idF LGBl Nr 7/2010. Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides hat die belangte Behörde von Amts wegen erlassen und stützt sich auf § 69 Abs 1 lit c TFLG 1996.Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides hat die belangte Behörde aufgrund des Antrages der Gemeinde A. vom 25.03.2011 erlassen und stützt sich damit auf Paragraph 69, Absatz eins, Litera b, TFLG 1996 in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 7 aus 2010,. Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides hat die belangte Behörde von Amts wegen erlassen und stützt sich auf Paragraph 69, Absatz eins, Litera c, TFLG 1996.
Abs 3 letzter Satz des TFLG 1996 in der vorgenannten Fassung konnten die Agrargemeinschaften und deren Mitglieder gegen den auf § 69 Abs 1 lit b und c TFLG 1996 gestützten Abänderungsbescheid Berufung erheben. Die Agrargemeinschaft A. und die Mitglieder der Agrargemeinschaft A. waren somit zur Erhebung der Berufung legitimiert. § 69 Abs 3 letzter Satz TFLG 1996 idF LGBl Nr 130/2013, sieht inzwischen ein Beschwerderecht an das Landesverwaltungsgericht Tirol vor.
Paragraph 69, Absatz 3, letzter Satz des TFLG 1996 in der vorgenannten Fassung konnten die Agrargemeinschaften und deren Mitglieder gegen den auf Paragraph 69, Absatz eins, Litera b und c TFLG 1996 gestützten Abänderungsbescheid Berufung erheben. Die Agrargemeinschaft A. und die Mitglieder der Agrargemeinschaft A. waren somit zur Erhebung der Berufung legitimiert. Paragraph 69, Absatz 3, letzter Satz TFLG 1996 in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 130 aus 2013,, sieht inzwischen ein Beschwerderecht an das Landesverwaltungsgericht Tirol vor. Die gegenständliche Abänderung des Regulierungsplanes sowie die Abänderung der Verwaltungssatzung betrifft eine Agrargemeinschaft nach § 33 Abs 2 lit c TFLG 1996 und stützt sich auf § 69 Abs 1 lit b und c TFLG 1996, folglich war auch die Gemeinde A. zur Berufung legitimiert. In solchen Fällen sieht nunmehr TFLG 1996 idF LGBl Nr 130/2013 ein Beschwerderecht der Gemeinde an das Landesverwaltungsgericht Tirol vor.Die gegenständliche Abänderung des Regulierungsplanes sowie die Abänderung der Verwaltungssatzung betrifft eine Agrargemeinschaft nach Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, TFLG 1996 und stützt sich auf Paragraph 69, Absatz eins, Litera b und c TFLG 1996, folglich war auch die Gemeinde A. zur Berufung legitimiert. In solchen Fällen sieht nunmehr TFLG 1996 in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 130 aus 2013, ein Beschwerderecht der Gemeinde an das Landesverwaltungsgericht Tirol vor. 3. Zur Rechtzeitigkeit der Bescheidbeschwerden
Abs 1 Z 1 B-VG:Zur Rechtzeitigkeit der Bescheidbeschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG:
Abs 5 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl Nr 51/1991, in der Fassung BGBl Nr 100/2011, war die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat.
Paragraph 63, Absatz 5, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr 51 aus 1991,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr 100 aus 2011,, war die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Der angefochtene Bescheid wurde der Gemeinde A. am 01.08.2012 zugestellt. Die am 16.08.2012 bei der belangten Behörde persönlich abgegebene Berufung vom 16.08.2012 war daher fristgerecht. Der angefochtene Bescheid wurde den sonstigen Beschwerdeführern, Agrargemeinschaft A. und Mitglieder der Agrargemeinschaft A., am 01.08.2012 zugestellt. Die am 14.08.2012 bei der belangten Behörde persönlich abgegebene Berufung vom 10.08.2012 war daher fristgerecht. 4. Zum Prüfungsumfang:
GVG), BGBl I Nr 33/2013, idF BGBl. I Nr 122/2013, hat das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4 VwGVG) zu überprüfen.
Paragraph 27, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 122 aus 2013,, hat das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 VwGVG) zu überprüfen.
GVG hat die Beschwerde die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, und das Begehren zu enthalten.
Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 VwGVG hat die Beschwerde die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, und das Begehren zu enthalten. Aufgrund der Ausführungen der Beschwerde führenden Agrargemeinschaft A. und deren Mitglieder gelten die Spruchpunkte I., II., und III. des Bescheides der belangten Behörde vom 31.07.2012, Zl Z1, als Gegenstand des beim Landesverwaltungsgericht Tirol anhängigen Beschwerdeverfahrens. Aufgrund der Ausführungen der Beschwerde führenden Agrargemeinschaft A. und deren Mitglieder gelten die Spruchpunkte römisch eins., römisch zwei., und römisch drei. des Bescheides der belangten Behörde vom 31.07.2012, Zl Z1, als Gegenstand des beim Landesverwaltungsgericht Tirol anhängigen Beschwerdeverfahrens. Die als Beschwerde zu qualifizierende Berufung der Gemeinde A. richtet sich gegen den gesamten Bescheid der belangten Behörde. 5. Zur Sache: 5.1 Spruchteil A) - Beschluss: Die Erst- - 12.-Beschwerdeführer sind ehemalige Mitglieder der Agrargemeinschaft A., deren Mitgliedschaft in der Zwischenzeit erloschen ist. Deren - nach wie vor aufrechte - Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. – III. des bekämpften Bescheides war daher mangels Parteistellung mittels Beschluss als unzulässig zurückzuweisen [Spruchteil A)].Die Erst- - 12.-Beschwerdeführer sind ehemalige Mitglieder der Agrargemeinschaft A., deren Mitgliedschaft in der Zwischenzeit erloschen ist. Deren - nach wie vor aufrechte - Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins. – römisch drei. des bekämpften Bescheides war daher mangels Parteistellung mittels Beschluss als unzulässig zurückzuweisen [Spruchteil A)]. 5.2 Ausgangssituation – Bindungswirkung des Feststellungsbescheides: Die belangte Behörde hat sich in einem Feststellungsverfahren auf der Grundlage des § 73 lit d TFLG 1996 und damit auf einer geeigneten Rechtsgrundlage (vgl VwGH 30.06.2011, Zl 2010/07/0091) mit der Frage auseinandergesetzt, ob die Agrargemeinschaft A. als Gemeindegutsagrargemeinschaft im Sinne des § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 zu qualifizieren ist. Die belangte Behörde hat sich in einem Feststellungsverfahren auf der Grundlage des Paragraph 73, Litera d, TFLG 1996 und damit auf einer geeigneten Rechtsgrundlage vergleiche VwGH 30.06.2011, Zl 2010/07/0091) mit der Frage auseinandergesetzt, ob die Agrargemeinschaft A. als Gemeindegutsagrargemeinschaft im Sinne des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996 zu qualifizieren ist. Mit Bescheid vom 08.02.2010, Zl Z13, bestätigt mit den Erkenntnissen des Landesagrarsenates vom 08.07.2010, Z14, und vom 23.02.2012, Zl Z15, hat die Agrarbehörde in bindender Art und Weise festgestellt, dass bestimmte agrargemeinschaftliche Grundstücke der Agrargemeinschaft A. Gemeindegut iSd § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 sind. Vom Inhalt dieses Feststellungsbescheides haben die Agrarbehörden und andere Verwaltungsbehörden auszugehen (so ausdrücklich VwGH 09.05.2011, Zl AW 2011/07/0017; in diesem Sinne auch VwGH 21.11.2012, Zl 2012/07/0064). Ebenso ist an diese Feststellung das Landesverwaltungsgericht Tirol gebunden und nicht berechtigt, neuerlich die Frage zu prüfen, ob die Agrargemeinschaft A. eine solche nach § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 ist. Mit Bescheid vom 08.02.2010, Zl Z13, bestätigt mit den Erkenntnissen des Landesagrarsenates vom 08.07.2010, Z14, und vom 23.02.2012, Zl Z15, hat die Agrarbehörde in bindender Art und Weise festgestellt, dass bestimmte agrargemeinschaftliche Grundstücke der Agrargemeinschaft A. Gemeindegut iSd Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996 sind. Vom Inhalt dieses Feststellungsbescheides haben die Agrarbehörden und andere Verwaltungsbehörden auszugehen (so ausdrücklich VwGH 09.05.2011, Zl AW 2011/07/0017; in diesem Sinne auch VwGH 21.11.2012, Zl 2012/07/0064). Ebenso ist an diese Feststellung das Landesverwaltungsgericht Tirol gebunden und nicht berechtigt, neuerlich die Frage zu prüfen, ob die Agrargemeinschaft A. eine solche nach Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996 ist. Zum Vorbringen der Beschwerde führenden Mitglieder der Agrargemeinschaft A., sie seien in das Feststellungsverfahren nicht einbezogen gewesen, ist zudem Folgendes festzuhalten: Die Beschwerde führenden Mitglieder der Agrargemeinschaft A. haben Anteilsrechte an den agrargemeinschaftlichen Grundstücken. Diese Anteilsrechte geben das Ausmaß wieder, in dem das jeweilige Mitglied an der Agrargemeinschaft beteiligt ist; die Anteilsrechte sind aber nicht gleichzusetzen mit den aus dem Eigentum an den agrargemeinschaftlichen Grundstücken erfließenden (Nutzungs-)Befugnissen. Dies ergibt sich insbesondere aus § 64 TFLG 1996.
Z 2 und 4 TFLG 1996 sind die Anteilsrechte die Grundlage für die Nutzungen des agrargemeinschaftlichen Eigentums. Die aus dem Eigentum erfließenden Befugnisse sind vom jeweiligen Anteilsrecht zu unterscheiden (VwGH 23.09.2004, Zl 2004/07/0090).Die Beschwerde führenden Mitglieder der Agrargemeinschaft A. haben Anteilsrechte an den agrargemeinschaftlichen Grundstücken. Diese Anteilsrechte geben das Ausmaß wieder, in dem das jeweilige Mitglied an der Agrargemeinschaft beteiligt ist; die Anteilsrechte sind aber nicht gleichzusetzen mit den aus dem Eigentum an den agrargemeinschaftlichen Grundstücken erfließenden (Nutzungs-)Befugnissen. Dies ergibt sich insbesondere aus Paragraph 64, TFLG 1996.
Paragraph 64, Ziffer 2 und 4 TFLG 1996 sind die Anteilsrechte die Grundlage für die Nutzungen des agrargemeinschaftlichen Eigentums. Die aus dem Eigentum erfließenden Befugnisse sind vom jeweiligen Anteilsrecht zu unterscheiden (VwGH 23.09.2004, Zl 2004/07/0090). Die Nutzungsrechte bestehen im Bezug von Naturalleistungen zur Deckung des Haus- und Gutsbedarfs (vgl VfGH 02.10.2013, Zlen B 550/2012 ua). Die Beschwerde führenden Mitglieder der Agrargemeinschaft A. sind folglich berechtigt, die agrargemeinschaftlichen Grundstücke im Rahmen der im Regulierungsplan - Regelungsplan vom 10.10.1945, Zl I-102/61 idgF - getroffenen Festlegungen entsprechend ihren Anteilsrechten zur Deckung ihres Haus- und Gutsbedarfs zu nutzen.Die Nutzungsrechte bestehen im Bezug von Naturalleistungen zur Deckung des Haus- und Gutsbedarfs vergleiche VfGH 02.10.2013, Zlen B 550 aus 2012, ua). Die Beschwerde führenden Mitglieder der Agrargemeinschaft A. sind folglich berechtigt, die agrargemeinschaftlichen Grundstücke im Rahmen der im Regulierungsplan - Regelungsplan vom 10.10.1945, Zl I-102/61 idgF - getroffenen Festlegungen entsprechend ihren Anteilsrechten zur Deckung ihres Haus- und Gutsbedarfs zu nutzen. Mit der Qualifikation als Gemeindegutsagrargemeinschaft werden Verpflichtungen für die Agrargemeinschaften unmittelbar auf der Grundlage des TFLG 1996 schlagend (vgl VwGH 09.05.2011, Zl 2011/07/0017). Insbesondere steht
Der Substanzwertanspruch leitet sich aus dem ehemaligen Eigentum der Gemeinde ab. Beim Substanzwert handelt es sich also um ein aus dem Eigentum erfließendes Recht. Die an die Feststellung als Gemeindegutsagrargemeinschaft im TFLG 1996 geknüpften Rechtsfolgen treffen die jeweilige Agrargemeinschaft als Körperschaft öffentlichen Rechts in ihrer Eigenschaft als im Grundbuch eingetragene Eigentümerin der agrargemeinschaftlichen Grundstücke.Mit der Qualifikation als Gemeindegutsagrargemeinschaft werden Verpflichtungen für die Agrargemeinschaften unmittelbar auf der Grundlage des TFLG 1996 schlagend vergleiche VwGH 09.05.2011, Zl 2011/07/0017). Insbesondere steht
Paragraph 33, Absatz 5, TFLG 1996 der Substanzwert der Gemeinde zu. Der Substanzwertanspruch leitet sich aus dem ehemaligen Eigentum der Gemeinde ab. Beim Substanzwert handelt es sich also um ein aus dem Eigentum erfließendes Recht. Die an die Feststellung als Gemeindegutsagrargemeinschaft im TFLG 1996 geknüpften Rechtsfolgen treffen die jeweilige Agrargemeinschaft als Körperschaft öffentlichen Rechts in ihrer Eigenschaft als im Grundbuch eingetragene Eigentümerin der agrargemeinschaftlichen Grundstücke. Durch die Qualifikation als Gemeindegutsagrargemeinschaft ergibt sich aber kein nachteiliger Eingriff in die Anteilsrechte und damit Nutzungsrechte der Beschwerde führenden Mitglieder der Agrargemeinschaft A. an den agrargemeinschaftlichen Grundstücken. In Verfahren nach § 73 lit d TFLG 1996 kommt somit den Mitgliedern der Agrargemeinschaft, mit Ausnahme der Gemeinde als Anteilsberechtigte an der Substanzwertnutzung, keine Parteistellung zu. Anders als § 69 Abs 3 letzter Satz TFLG 1996 räumt § 73 lit d TFLG 1996 den Mitgliedern der Agrargemeinschaft kein Beschwerderecht (vormals Recht zur Erhebung einer Berufung) ein. Auch aus § 74 Abs 7 TFLG 1996 lässt sich nicht die Parteistellung von Mitgliedern von Agrargemeinschaften in Feststellungsverfahren nach § 73 lit d TFLG und damit ein Beschwerderecht ableiten.Durch die Qualifikation als Gemeindegutsagrargemeinschaft ergibt sich aber kein nachteiliger Eingriff in die Anteilsrechte und damit Nutzungsrechte der Beschwerde führenden Mitglieder der Agrargemeinschaft A. an den agrargemeinschaftlichen Grundstücken. In Verfahren nach Paragraph 73, Litera d, TFLG 1996 kommt somit den Mitgliedern der Agrargemeinschaft, mit Ausnahme der Gemeinde als Anteilsberechtigte an der Substanzwertnutzung, keine Parteistellung zu. Anders als Paragraph 69, Absatz 3, letzter Satz TFLG 1996 räumt Paragraph 73, Litera d, TFLG 1996 den Mitgliedern der Agrargemeinschaft kein Beschwerderecht (vormals Recht zur Erhebung einer Berufung) ein. Auch aus Paragraph 74, Absatz 7, TFLG 1996 lässt sich nicht die Parteistellung von Mitgliedern von Agrargemeinschaften in Feststellungsverfahren nach Paragraph 73, Litera d, TFLG und damit ein Beschwerderecht ableiten. Entgegen den Ausführungen der Beschwerde führenden Mitglieder der Agrargemeinschaft A. waren diese in das mit Bescheid der belangten Behörde vom 08.02.2010, Zl Z13, idF der Erkenntnisse des Landesagrarsenates vom 08.07.2010, Zl Z14, und vom 23.02.2012, Zl Z15, abgeschlossene Feststellungsverfahren nicht einzubeziehen.Entgegen den Ausführungen der Beschwerde führenden Mitglieder der Agrargemeinschaft A. waren diese in das mit Bescheid der belangten Behörde vom 08.02.2010, Zl Z13, in der Fassung der Erkenntnisse des Landesagrarsenates vom 08.07.2010, Zl Z14, und vom 23.02.2012, Zl Z15, abgeschlossene Feststellungsverfahren nicht einzubeziehen. Ergänzend weist das Landesverwaltungsgericht darauf hin, dass die Qualifikation des Regulierungsgebietes als Gemeindegut durch die Agrarbehörde und den Landesagrarsenat im Einklang mit der Judikatur der Höchstgerichte des öffentlichen Rechts erfolgte. Den von den Beschwerdeführern zur Frage des Vorliegens von Gemeindegut eingebrachten Wiederaufnahmeantrag hat der Landesagrarsenat des Amtes der Tiroler Landesregierung mit Erkenntnis vom 11.12.2013, Zl Z18, als unbegründet abgewiesen. Infolge dieser Feststellung gilt § 33 Abs 5 TFLG 1996. Der Substanzwert an den als Gemeindegut zu qualifizierenden agrargemeinschaftlichen Grundstücken des Regulierungsgebietes und sohin jener Wert, der nach Abzug der Belastung durch die land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte verbleibt, steht der Gemeinde A. zu.Infolge dieser Feststellung gilt Paragraph 33, Absatz 5, TFLG 1996. Der Substanzwert an den als Gemeindegut zu qualifizierenden agrargemeinschaftlichen Grundstücken des Regulierungsgebietes und sohin jener Wert, der nach Abzug der Belastung durch die land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte verbleibt, steht der Gemeinde A. zu. Bei der Agrargemeinschaft A. ist damit von folgenden Prämissen auszugehen: ● Die Agrargemeinschaft A. besteht im Sinne des § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 betreffend genau bezeichneter Liegenschaften des GB X12 A. [vgl die Auflistung von Grundstücken und von 2 Teilflächen im Spruchteil B)/I./2. des gegenständlichen Erkenntnisses] auf Gemeindegut. Damit ist sie eine Gemeindegutsagrargemeinschaft. Die Agrargemeinschaft A. besteht im Sinne des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996 betreffend genau bezeichneter Liegenschaften des GB X12 A. [vgl die Auflistung von Grundstücken und von 2 Teilflächen im Spruchteil B)/I./2. des gegenständlichen Erkenntnisses] auf Gemeindegut. Damit ist sie eine Gemeindegutsagrargemeinschaft. ● Die als Gemeindegut qualifizierten Grundstücke und Teilflächen der EZ X11, X69, X40, X49, X50, X51, X52, X53, X54, X55, X62, X56, X57, X58, X59 und X60, alle GB X12 A., stehen im Eigentum der Agrargemeinschaft A.. Der Substanzwert
5 TFLG 1996 steht der Gemeinde A. zu. Die als Gemeindegut qualifizierten Grundstücke und Teilflächen der EZ X11, X69, X40, X49, X50, X51, X52, X53, X54, X55, X62, X56, X57, X58, X59 und X60, alle GB X12 A., stehen im Eigentum der Agrargemeinschaft A.. Der Substanzwert
Paragraph 33, Absatz 5, TFLG 1996 steht der Gemeinde A. zu. ● Die Agrargemeinschaft A. besteht aus der Gesamtheit der jeweiligen Eigentümer der Stammsitzliegenschaften mit den im Regulierungsplan mit überprüfter Haupturkunde vom 10.10.1945, Zl Z8 idgF, definierten Anteilsrechten und der substanzberechtigten Gemeinde A.. 5.3 Wiederholung der rechtskräftigen Feststellung: Die belangte Behörde hat mit Spruchpunkt I. des in Beschwerde gezogenen Bescheides Spruchpunkt I. des bereits rechtskräftigen Feststellungsbescheides vom 08.02.2010, Zl Z13, „wiederholt“. Daran ändert auch nichts der Umstand, dass die belangte Behörde in diesem Spruchpunkt die vom zitierten Feststellungsbescheid erfassten Grundstücke einzeln anführt. Mit der neuerlichen Entscheidung setzte sich die belangte Behörde daher über die Rechtskraft des zitierten Feststellungsbescheides hinweg. Die belangte Behörde hat daher, bezogen auf Spruchpunkt I. des in Beschwerde gezogenen Bescheides, eine ihr nach dem Gesetz nicht zustehende Kompetenz in Anspruch genommen und damit diesbezüglich ihre Entscheidung mit Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit behaftet (vgl VwGH 12.12.2013, Zl 2012/06/0208). Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides war daher wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit - diesen Rechtsmangel hat das Landesverwaltungsgericht
GVG aufzugreifen – aufzuheben.Die belangte Behörde hat mit Spruchpunkt römisch eins. des in Beschwerde gezogenen Bescheides Spruchpunkt römisch eins. des bereits rechtskräftigen Feststellungsbescheides vom 08.02.2010, Zl Z13, „wiederholt“. Daran ändert auch nichts der Umstand, dass die belangte Behörde in diesem Spruchpunkt die vom zitierten Feststellungsbescheid erfassten Grundstücke einzeln anführt. Mit der neuerlichen Entscheidung setzte sich die belangte Behörde daher über die Rechtskraft des zitierten Feststellungsbescheides hinweg. Die belangte Behörde hat daher, bezogen auf Spruchpunkt römisch eins. des in Beschwerde gezogenen Bescheides, eine ihr nach dem Gesetz nicht zustehende Kompetenz in Anspruch genommen und damit diesbezüglich ihre Entscheidung mit Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit behaftet vergleiche VwGH 12.12.2013, Zl 2012/06/0208). Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides war daher wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit - diesen Rechtsmangel hat das Landesverwaltungsgericht
Paragraph 27, VwGVG aufzugreifen – aufzuheben. Dementsprechend lautet Spruchpteil B)/I./1. des gegenständlichen Erkenntnisses. 5.4 Abänderung der Haupturkunde des Regulierungsplanes: 5.4.1 Allgemeinde Ausführungen: Die belangte Behörde hat mit Spruchpunkt II. des in Beschwerde gezogenen Bescheides den Regulierungsplan mit überprüfter Haupturkunde vom 10.10.1945, Zl Z8 idgF, durch einen Anhang I. geändert, und zwar Die belangte Behörde hat mit Spruchpunkt römisch zwei. des in Beschwerde gezogenen Bescheides den Regulierungsplan mit überprüfter Haupturkunde vom 10.10.1945, Zl Z8 idgF, durch einen Anhang römisch eins. geändert, und zwar ● durch Neuformulierung des ersten Satzes des Punktes III. („Nutzungen und Ertrag“) der Haupturkunde,durch Neuformulierung des ersten Satzes des Punktes römisch drei. („Nutzungen und Ertrag“) der Haupturkunde, ● durch Einfügung eines zweiten Satzes auf Seite 6 unter Punkt IV. („Unmittelbar Beteiligte und Anteilsrechte“) der Haupturkunde sowie durch Einfügung eines zweiten Satzes auf Seite 6 unter Punkt römisch vier. („Unmittelbar Beteiligte und Anteilsrechte“) der Haupturkunde sowie ● durch einen neuen Absatz auf Seite 9 der Haupturkunde als Ersatz für genau bezeichnete Textpassagen Grundsätzlich ist hierzu festzuhalten, dass eine Abänderung von Regulierungsplänen der Agrarbehörde zusteht und
Abs 1 lit b TFLG 1996 über Antrag der substanzberechtigten Gemeinde erfolgen kann. Der Verfassungsgerichtshof geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass eine Änderung nur dann, aber auch immer dann stattzufinden hat, wenn sich die festgelegte Regulierung für die Ausübung der land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte unzweckmäßig erweist oder die für die Nutzungsverhältnisse maßgeblich gewesenen Umstände geändert haben (vgl VfGH 11.06.2008, Zl B 464/07). Entsprechend dem Verfassungsgerichtshoferkenntnis vom 11.06.2008, Zl B 464/07, ist eine solche Änderung der Umstände bei verfassungskonformer Auslegung der nunmehrigen Rechtslage anzunehmen. Infolge des bisher unberücksichtigt gebliebenen Substanzrechts der Gemeinde A. hat die belangte Behörde den Regulierungsplan zu Recht abgeändert. Grundsätzlich ist hierzu festzuhalten, dass eine Abänderung von Regulierungsplänen der Agrarbehörde zusteht und
Paragraph 69, Absatz eins, Litera b, TFLG 1996 über Antrag der substanzberechtigten Gemeinde erfolgen kann. Der Verfassungsgerichtshof geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass eine Änderung nur dann, aber auch immer dann stattzufinden hat, wenn sich die festgelegte Regulierung für die Ausübung der land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte unzweckmäßig erweist oder die für die Nutzungsverhältnisse maßgeblich gewesenen Umstände geändert haben vergleiche VfGH 11.06.2008, Zl B 464/07). Entsprechend dem Verfassungsgerichtshoferkenntnis vom 11.06.2008, Zl B 464/07, ist eine solche Änderung der Umstände bei verfassungskonformer Auslegung der nunmehrigen Rechtslage anzunehmen. Infolge des bisher unberücksichtigt gebliebenen Substanzrechts der Gemeinde A. hat die belangte Behörde den Regulierungsplan zu Recht abgeändert. Konkret wurde der erste Satz des Punktes III. („Nutzungen und Ertrag“) der Haupturkunde des Regulierungsplanes dahingehend modifiziert, dass als Nutzungen die Holznutzung, die Weidenutzung und die Substanznutzung an den Grundstücken des Gemeindegutes festgelegt wurden. Mit dieser Änderung hat die belangte Behörde den Substanzwertanspruch der Gemeinde A. entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen und der höchstgerichtlichen Judikatur im Regulierungsplan der Agrargemeinschaft A. zur Geltung gebracht. Folgerichtig hat die belangte Behörde unter Punkt IV. („Unmittelbar Beteiligte und Anteilsrechte“) der Haupturkunde die Gemeinde A. als an der Substanz berechtigtes Mitglied der Agrargemeinschaft aufgenommen. Entsprechend diesen Änderungen hat die belangte Behörde Textpassagen auf S. 9 der Haupturkunde (zwei konkret bezeichnete Sätze) durch einen der neuen Rechtslage angepassten Absatz ersetzt.Konkret wurde der erste Satz des Punktes römisch drei. („Nutzungen und Ertrag“) der Haupturkunde des Regulierungsplanes dahingehend modifiziert, dass als Nutzungen die Holznutzung, die Weidenutzung und die Substanznutzung an den Grundstücken des Gemeindegutes festgelegt wurden. Mit dieser Änderung hat die belangte Behörde den Substanzwertanspruch der Gemeinde A. entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen und der höchstgerichtlichen Judikatur im Regulierungsplan der Agrargemeinschaft A. zur Geltung gebracht. Folgerichtig hat die belangte Behörde unter Punkt römisch vier. („Unmittelbar Beteiligte und Anteilsrechte“) der Haupturkunde die Gemeinde A. als an der Substanz berechtigtes Mitglied der Agrargemeinschaft aufgenommen. Entsprechend diesen Änderungen hat die belangte Behörde Textpassagen auf S. 9 der Haupturkunde (zwei konkret bezeichnete Sätze) durch einen der neuen Rechtslage angepassten Absatz ersetzt. Zusammengefasst hat die belangte Behörde folgende Nutzungen am Regulierungsgebiet festgelegt: die Holznutzung die Weidenutzung die Substanznutzung im Sinne des § 33 Abs 5 TFLG 1996 an den Grundstücken des Gemeindegutes; die Substanznutzungen stehen der Gemeinde A. zu. die Substanznutzung im Sinne des Paragraph 33, Absatz 5, TFLG 1996 an den Grundstücken des Gemeindegutes; die Substanznutzungen stehen der Gemeinde A. zu. Die Holznutzung und die Weidenutzung ergaben sich bereits aus dem Regulierungsplan vom 10.10.1945, Zl Z8 idgF (vgl Punkt III. der Haupturkunde mit der Überschrift „Nutzungen und Ertrag“). Die Ergänzung dieser Nutzungen durch die Substanznutzung der Gemeinde A. war aufgrund des § 33 Abs 5 TFLG 1996 erforderlich. Dementsprechend waren auch die weiteren, bereits beschriebenen Änderungen im Punkt IV. („Unmittelbar Beteiligte und Anteilsrechte“) - S. 6 und 9 - der Haupturkunde vorzunehmen. Die Holznutzung und die Weidenutzung ergaben sich bereits aus dem Regulierungsplan vom 10.10.1945, Zl Z8 idgF vergleiche Punkt römisch drei. der Haupturkunde mit der Überschrift „Nutzungen und Ertrag“). Die Ergänzung dieser Nutzungen durch die Substanznutzung der Gemeinde A. war aufgrund des Paragraph 33, Absatz 5, TFLG 1996 erforderlich. Dementsprechend waren auch die weiteren, bereits beschriebenen Änderungen im Punkt römisch vier. („Unmittelbar Beteiligte und Anteilsrechte“) - S. 6 und 9 - der Haupturkunde vorzunehmen. 5.4.2 Vorbringen der Agrargemeinschaft A. und der Mitglieder der Agrargemeinschaft A.: Soweit die Beschwerdeführer die Abänderung des Regulierungsplanes damit bekämpfen, es liege bei der Agrargemeinschaft A. kein atypisches Gemeindegut vor, ist auf die Ausführungen des Kapitels 6.1 der rechtlichen Erwägungen dieses Erkenntnisses zu verweisen. Mit diesem Vorbringen zeigen die Beschwerdeführer keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf. Entsprechend dem rechtskräftigen Feststellungsbescheid vom 08.02.2010, Zl Z13, bestätigt mit den Erkenntnissen des Landesagrarsenates vom 08.07.2010, Zl Z14, und vom 23.02.2012, Zl Z15, ist die Agrargemeinschaft A. eine Gemeindegutsagrargemeinschaft. Die Beschwerdeführer behaupten außerdem, durch die Abänderung des Regulierungsplanes werde der Agrargemeinschaft A. die Substanz und damit Eigentum entzogen. Darüber hinaus seien den Beschwerde führenden Mitgliedern der Agrargemeinschaft mit dem ursprünglichem Regulierungsbescheid rechtskräftig Anteilsrechte zuerkannt worden, die die Substanz mitumfasst hätten. Die Wegnahme der Substanz sei als entschädigungslose und verfassungswidrige Enteignung zu qualifizieren. Entsprechend der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes wurde durch die (verfassungswidrige) Übertragung des Gemeindegutes in das Eigentum der Agrargemeinschaft das Substanzrecht der Gemeinde – ursprünglich in Form des Eigentums – in ein agrargemeinschaftliches Anteilsrecht umgewandelt (VfGH 02.10.2013, Zl B 550/2012 ua). Die Gemeinde ist somit an der Agrargemeinschaft anteilsberechtigt, ihr Anteil ist der Substanzwert abzüglich der Belastung durch land- und forstwirtschaftliche Nutzungsrechte im Umfang des Haus- und Gutsbedarfs (VfGH 02.10.2013, Zl B 550/2012). Als agrargemeinschaftliches Anteilsrecht kann der Substanzwertanspruch weder ersessen werden noch kann er verjähren (VwGH 24.07.2008, Zl 2007/07/0100; 21.10.2004, Zl 2003/07/0107).Entsprechend der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes wurde durch die (verfassungswidrige) Übertragung des Gemeindegutes in das Eigentum der Agrargemeinschaft das Substanzrecht der Gemeinde – ursprünglich in Form des Eigentums – in ein agrargemeinschaftliches Anteilsrecht umgewandelt (VfGH 02.10.2013, Zl B 550 aus 2012, ua). Die Gemeinde ist somit an der Agrargemeinschaft anteilsberechtigt, ihr Anteil ist der Substanzwert abzüglich der Belastung durch land- und forstwirtschaftliche Nutzungsrechte im Umfang des Haus- und Gutsbedarfs (VfGH 02.10.2013, Zl B 550 aus 2012,). Als agrargemeinschaftliches Anteilsrecht kann der Substanzwertanspruch weder ersessen werden noch kann er verjähren (VwGH 24.07.2008, Zl 2007/07/0100; 21.10.2004, Zl 2003/07/0107). Diesen Vorgaben entsprechen die durch die Agrarbehörde vorgenommenen Änderungen der Haupturkunde des Regulierungsplanes. Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführer hat die Agrargemeinschaft A. zu keinem Zeitpunkt über den Substanzwert an den als Gemeindegut zu qualifizierenden agrargemeinschaftlichen Grundstücken verfügt. Über diesen verfügte und verfügt die Gemeinde A. in Form eines Anteilsrechtes an der Agrargemeinschaft. Die Nutzungsrechte der Beschwerde führenden Mitglieder der Agrargemeinschaft A. bestehen ausschließlich im Bezug von Naturalleistungen. Deren Anteilsrechte erstrecken (und erstreckten) sich folglich nicht auf den Substanzwert der agrargemeinschaftlichen Grundstücke (vgl VfGH 02.10.2013, Zl B 550/2012 ua). Diesen Vorgaben entsprechen die durch die Agrarbehörde vorgenommenen Änderungen der Haupturkunde des Regulierungsplanes. Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführer hat die Agrargemeinschaft A. zu keinem Zeitpunkt über den Substanzwert an den als Gemeindegut zu qualifizierenden agrargemeinschaftlichen Grundstücken verfügt. Über diesen verfügte und verfügt die Gemeinde A. in Form eines Anteilsrechtes an der Agrargemeinschaft. Die Nutzungsrechte der Beschwerde führenden Mitglieder der Agrargemeinschaft A. bestehen ausschließlich im Bezug von Naturalleistungen. Deren Anteilsrechte erstrecken (und erstreckten) sich folglich nicht auf den Substanzwert der agrargemeinschaftlichen Grundstücke vergleiche VfGH 02.10.2013, Zl B 550 aus 2012, ua). Die von den Beschwerdeführern behauptete entschädigungslose Enteignung von Eigentumsrechten liegt nicht vor. 5.4.3 Streichung der Jagd als Nutzung: Die Jagd ist Ausfluss des Eigentumsrechts (VfSlg 17.12.1948, 9336/1982). Das agrargemeinschaftliche Anteilsrecht stellt die Grundlage für die Nutzungen eines agrargemeinschaftlichen Eigentums dar. Diese Anteilsrechte sind aber nicht mit den aus diesem Eigentum erfließenden Befugnissen, zu denen das Jagdrecht gehört, gleichzusetzten. Bei der Jagd handelt es sich nicht um ein aus einem agrargemeinschaftlichen Anteilsrecht resultierendes land- und forstwirtschaftliches Nutzungsrecht, sondern ist die Jagd Ausfluss des Grundeigentums (so ausdrücklich Z18, Zahl Z19 mit Hinweis auf VwGH 23.09.2004, Zahl 2004/07/0090). Die Einnahmen aus der Jagd durch Jagdverpachtung sind daher dem Substanzwert zuzuordnen.Die Jagd ist Ausfluss des Eigentumsrechts (VfSlg 17.12.1948, 9336 aus 1982,). Das agrargemeinschaftliche Anteilsrecht stellt die Grundlage für die Nutzungen eines agrargemeinschaftlichen Eigentums dar. Diese Anteilsrechte sind aber nicht mit den aus diesem Eigentum erfließenden Befugnissen, zu denen das Jagdrecht gehört, gleichzusetzten. Bei der Jagd handelt es sich nicht um ein aus einem agrargemeinschaftlichen Anteilsrecht resultierendes land- und forstwirtschaftliches Nutzungsrecht, sondern ist die Jagd Ausfluss des Grundeigentums (so ausdrücklich Z18, Zahl Z19 mit Hinweis auf VwGH 23.09.2004, Zahl 2004/07/0090). Die Einnahmen aus der Jagd durch Jagdverpachtung sind daher dem Substanzwert zuzuordnen. Die Streichung der Nutzungsart „Jagd“ aus der Auflistung der Nutzungen bewirkt keinen rechtswidrigen Eingriff in die Rechte der Agrargemeinschaft A. und die Anteilsrechte der Beschwerde führenden Mitglieder der Agrargemeinschaft A.. 5.4.4 Vorbringen der Gemeinde A.: Entgegen dem Vorbringen der Gemeinde A. ist die Abänderung der S. 9 der Haupturkunde (Spruchpunkt I./3. des in Beschwerde gezogenen Bescheides) nicht missverständlich. Die Formulierung „von sämtlichen Mitgliedern“ umfasst nur die an den landwirtschaftlichen Nutzungen berechtigten Mitglieder der Agrargemeinschaft A.. Diesbezüglich ist Spruchteil I./3. des in Beschwerde gezogenen Bescheides nicht umzuformulieren.Entgegen dem Vorbringen der Gemeinde A. ist die Abänderung der S. 9 der Haupturkunde (Spruchpunkt römisch eins./3. des in Beschwerde gezogenen Bescheides) nicht missverständlich. Die Formulierung „von sämtlichen Mitgliedern“ umfasst nur die an den landwirtschaftlichen Nutzungen berechtigten Mitglieder der Agrargemeinschaft A.. Diesbezüglich ist Spruchteil römisch eins./3. des in Beschwerde gezogenen Bescheides nicht umzuformulieren. Zu Recht weist die Gemeinde A. unter Hinweis auf die Vermessungsurkunden vom 17.07. und 15.09.1995 daraufhin, dass Teilflächen der Gst Nr X46/2 und X48/1, beide GB X12 A., aus Gemeindegut entstanden seien, und zwar durch von der Agrargemeinschaft A. in den Jahren 1994 und 1995 vorgenommen Abschreibungen und - bezogen auf das Gst Nr X48/1, GB X12 A. - eine nachfolgende Teilung. Diesen Umstand hat das Landesverwaltungsgericht bei der Abänderung des Spruchpunktes II. des angefochten Bescheides berücksichtigt [vgl Spruchteil B)/I./2. des gegenständlichen Erkenntnisses].Zu Recht weist die Gemeinde A. unter Hinweis auf die Vermessungsurkunden vom 17.07. und 15.09.1995 daraufhin, dass Teilflächen der Gst Nr X46/2 und X48/1, beide GB X12 A., aus Gemeindegut entstanden seien, und zwar durch von der Agrargemeinschaft A. in den Jahren 1994 und 1995 vorgenommen Abschreibungen und - bezogen auf das Gst Nr X48/1, GB X12 A. - eine nachfolgende Teilung. Diesen Umstand hat das Landesverwaltungsgericht bei der Abänderung des Spruchpunktes römisch zwei. des angefochten Bescheides berücksichtigt [vgl Spruchteil B)/I./2. des gegenständlichen Erkenntnisses]. Mit der im zitierten Spruchteil des gegenständlichen Erkenntnisses vorgenommenen Abänderung werden im Einklang mit dem rechtskräftigen Feststellungsbescheid vom 08.02.2010, Zl AgrB-R285/354-201, zwecks Konkretisierung die zum Gemeindegut zählenden Grundstücke einschließlich von Teilflächen, an denen die Gemeinde A. über den Substanzwert verfügt, angeführt. Der zitierte Feststellungsbescheid hat nämlich lediglich anhand der EZ des GB X12 A. und unter ausdrücklicher Bezugnahme auf den Bescheid vom 10.10.1945, Zl Z8, die als Gemeindegut zu qualifizierenden Grundstücke umschrieben. Spruchpunkt IV. des in Beschwerde gezogenen Bescheides - Zurückweisung von Feststellungsanträgen von Personen, die zum Zeitpunkt der Erlassung dieses Bescheides nicht mehr Mitglieder der Agrargemeinschaft waren - betrifft die Gemeinde A. nicht. Sie erstattete diesbezüglich auch kein Vorbringen.Spruchpunkt römisch vier. des in Beschwerde gezogenen Bescheides - Zurückweisung von Feststellungsanträgen von Personen, die zum Zeitpunkt der Erlassung dieses Bescheides nicht mehr Mitglieder der Agrargemeinschaft waren - betrifft die Gemeinde A. nicht. Sie erstattete diesbezüglich auch kein Vorbringen. 5.4.5 Zusammenfassung: Insgesamt waren die von der belangten Behörde vorgenommenen Änderungen des Regulierungsplanes zur Umsetzung der Vorgaben der Novelle LGBl Nr 7/2010 zum TFLG 1996 erforderlich. Die belangte Behörde war
Abs 1 lit b und c TFLG 1996 verpflichtet und berechtigt, den bestehenden Regulierungsplan der Agrargemeinschaft A. abzuändern und den Substanzwertanspruch der Gemeinde A. den gesetzlichen Vorgaben entsprechend zu berücksichtigen. Insgesamt waren die von der belangten Behörde vorgenommenen Änderungen des Regulierungsplanes zur Umsetzung der Vorgaben der Novelle Landesgesetzblatt Nr 7 aus 2010, zum TFLG 1996 erforderlich. Die belangte Behörde war
Paragraph 69, Absatz eins, Litera b und c TFLG 1996 verpflichtet und berechtigt, den bestehenden Regulierungsplan der Agrargemeinschaft A. abzuändern und den Substanzwertanspruch der Gemeinde A. den gesetzlichen Vorgaben entsprechend zu berücksichtigen. Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides war dahingehend abzuändern, dass jene agrargemeinschaftlichen Grundstücke, an welchen die Gemeinde A. substanzberechtigt ist, konkret auf Seite 6 unter Punkt III. („Nutzungen und Ertrag“) und Punkt IV. („Unmittelbar Beteiligte und Anteilsrechte“) der Haupturkunde des Regulierungsplanes angeführt werden. Dabei war auch das Vorbringen der Gemeinde A. betreffend die beiden Gst Nr X46/2 und X48/1, GB X12 A., zu berücksichtigen.Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides war dahingehend abzuändern, dass jene agrargemeinschaftlichen Grundstücke, an welchen die Gemeinde A. substanzberechtigt ist, konkret auf Seite 6 unter Punkt römisch drei. („Nutzungen und Ertrag“) und Punkt römisch vier. („Unmittelbar Beteiligte und Anteilsrechte“) der Haupturkunde des Regulierungsplanes angeführt werden. Dabei war auch das Vorbringen der Gemeinde A. betreffend die beiden Gst Nr X46/2 und X48/1, GB X12 A., zu berücksichtigen. 5.5 Neuerlassung der Verwaltungssatzung: Mit Spruchpunkt III. des in Beschwerde gezogenen Bescheides hat die belangte Behörde eine neue Verwaltungssatzung in Kraft gesetzt und die Verwaltungssatzung vom 03.03.1998, Zl IIIb1-R285/321-1998, außer Kraft gesetzt. Mit Spruchpunkt römisch drei. des in Beschwerde gezogenen Bescheides hat die belangte Behörde eine neue Verwaltungssatzung in Kraft gesetzt und die Verwaltungssatzung vom 03.03.1998, Zl IIIb1-R285/321-1998, außer Kraft gesetzt. Die belangte Behörde war bei der Erlassung der Verwaltungssatzung an die Bestimmungen des TFLG 1996 idF der Novelle LGBl Nr 7/2010 gebunden. Mit der genannten Novelle waren umfangreiche Rechte der substanzberechtigten Gemeinde vorgesehen worden, die sicherstellen, dass bei Gemeindegutsagrargemeinschaften die Substanzberechtigung der Gemeinde im Gefüge des agrargemeinschaftsinternen Handelns ausreichend berücksichtigt wird. So finden sich im TFLG 1996 folgende Regelungen:Die belangte Behörde war bei der Erlassung der Verwaltungssatzung an die Bestimmungen des TFLG 1996 in der Fassung der Novelle Landesgesetzblatt Nr 7 aus 2010, gebunden. Mit der genannten Novelle waren umfangreiche Rechte der substanzberechtigten Gemeinde vorgesehen worden, die sicherstellen, dass bei Gemeindegutsagrargemeinschaften die Substanzberechtigung der Gemeinde im Gefüge des agrargemeinschaftsinternen Handelns ausreichend berücksichtigt wird. So finden sich im TFLG 1996 folgende Regelungen: verpflichtende Beiziehung eines Gemeindevertreters zu Ausschuss und Vollversammlung (§ 35 Abs 7) und Einberufung dieser Organe auf Verlangen der Gemeinde binnen eines Monats (§ 35 Abs 8);verpflichtende Beiziehung eines Gemeindevertreters zu Ausschuss und Vollversammlung (Paragraph 35, Absatz 7,) und Einberufung dieser Organe auf Verlangen der Gemeinde binnen eines Monats (Paragraph 35, Absatz 8,); Erfordernis der Zustimmung der Gemeinde zu allen Organbeschlüssen betreffend Substanzwert (§ 35 Abs 7) sowie Zustimmung als Voraussetzung für die agrarbehördliche Genehmigung einer Veräußerung oder Belastung von Gemeindegut (§ 40 Abs 2 lit c);Erfordernis der Zustimmung der Gemeinde zu allen Organbeschlüssen betreffend Substanzwert (Paragraph 35, Absatz 7,) sowie Zustimmung als Voraussetzung für die agrarbehördliche Genehmigung einer Veräußerung oder Belastung von Gemeindegut (Paragraph 40, Absatz 2, Litera c,); Führung von zwei getrennten Rechnungskreisen, jederzeitiges Einsichtnahmerecht der Gemeinde in Aufzeichnungen und Belege, jederzeitiges Entnahmerecht der Substanzerträge (§ 36 Abs 2);Führung von zwei getrennten Rechnungskreisen, jederzeitiges Einsichtnahmerecht der Gemeinde in Aufzeichnungen und Belege, jederzeitiges Entnahmerecht der Substanzerträge (Paragraph 36, Absatz 2,); Regelung, wonach für infrastrukturelle Vorhaben benötigtes Gemeindegut der Gemeinde gegen Entschädigung in das bücherliche Eigentum zu übertragen ist (§ 40 Abs 2 lit c) sowieRegelung, wonach für infrastrukturelle Vorhaben benötigtes Gemeindegut der Gemeinde gegen Entschädigung in das bücherliche Eigentum zu übertragen ist (Paragraph 40, Absatz 2, Litera c,) sowie Recht der substanzberechtigten Gemeinde zur Auftragserteilung an die Agrargemeinschaft und Anrufungsrecht der Agrarbehörde bei Nichtbefolgung (§ 35 Abs 7) bzw bei Streitigkeiten betreffend den Substanzwert (§ 37 Abs 7 und 8).Recht der substanzberechtigten Gemeinde zur Auftragserteilung an die Agrargemeinschaft und Anrufungsrecht der Agrarbehörde bei Nichtbefolgung (Paragraph 35, Absatz 7,) bzw bei Streitigkeiten betreffend den Substanzwert (Paragraph 37, Absatz 7 und 8). Zielsetzung der neuen Verwaltungssatzung ist, der Gemeinde A. als substanzberechtigtes Mitglied der Agrargemeinschaft A. eine Teilnahme an der Willensbildung der Agrargemeinschaft entsprechend den Bestimmungen der Novelle LGBl Nr 7/2010 zum TFLG 1996 zu gewährleisten. Die nunmehrige Verwaltungssatzung trägt dem TFLG 1996 Rechnung.Zielsetzung der neuen Verwaltungssatzung ist, der Gemeinde A. als substanzberechtigtes Mitglied der Agrargemeinschaft A. eine Teilnahme an der Willensbildung der Agrargemeinschaft entsprechend den Bestimmungen der Novelle Landesgesetzblatt Nr 7 aus 2010, zum TFLG 1996 zu gewährleisten. Die nunmehrige Verwaltungssatzung trägt dem TFLG 1996 Rechnung. Die Gemeinde A. hat in ihrer Beschwerde hervorgehoben, § 1 Abs 3 der Satzung definiere zwei Kategorien von Mitgliedern, einerseits die Eigentümer der Stammsitzliegenschaften, andererseits die substanzberechtigte Gemeinde A.. Ausdrücklich halte § 1 Abs 3 der Verwaltungssatzung fest, dass in den Bestimmungen der §§ 2 ff der Satzung der Mitgliederbegriff nach § 1 Abs 2 lit a heranzuziehen sei. Damit werde die Gemeinde A. von allen, den übrigen Mitgliedern zustehenden Rechten, ausgeschlossenDie Gemeinde A. hat in ihrer Beschwerde hervorgehoben, Paragraph eins, Absatz 3, der Satzung definiere zwei Kategorien von Mitgliedern, einerseits die Eigentümer der Stammsitzliegenschaften, andererseits die substanzberechtigte Gemeinde A.. Ausdrücklich halte Paragraph eins, Absatz 3, der Verwaltungssatzung fest, dass in den Bestimmungen der Paragraphen 2, ff der Satzung der Mitgliederbegriff nach Paragraph eins, Absatz 2, Litera a, heranzuziehen sei. Damit werde die Gemeinde A. von allen, den übrigen Mitgliedern zustehenden Rechten, ausgeschlossen In diesem Zusammenhang ist auf § 35 Abs 7 TFLG 1996 zu verweisen. Ausdrücklich heißt es dort, dass bei Gemeindegutsagrargemeinschaften dem Ausschuss und der Vollversammlung jedenfalls ein von der Gemeinde entsandter Vertreter beizuziehen ist. Aus dieser Bestimmung geht klar hervor, dass die Rechte der Gemeinde - sollte sie nicht auch über ein Nutzungsrecht als walzendes Anteilsrecht verfügen - eingeschränkt sindIn diesem Zusammenhang ist auf Paragraph 35, Absatz 7, TFLG 1996 zu verweisen. Ausdrücklich heißt es dort, dass bei Gemeindegutsagrargemeinschaften dem Ausschuss und der Vollversammlung jedenfalls ein von der Gemeinde entsandter Vertreter beizuziehen ist. Aus dieser Bestimmung geht klar hervor, dass die Rechte der Gemeinde - sollte sie nicht auch über ein Nutzungsrecht als walzendes Anteilsrecht verfügen - eingeschränkt sind Entsprechend den Ausführungen leidet die neue Verwaltungssatzung an keiner Rechtswidrigkeit, im Hinblick auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 02.10.2013, Zl B 550/2012 ua ist § 36 Abs 1 lit f TFLG 1996 verfassungskonform zu interpretieren. § 36 Abs 1 lit f TFLG 1996 ist auf in Form einer Agrargemeinschaft organisiertes Gemeindegut nicht anzuwenden. Da sich das Regulierungsgebiet der Agrargemeinschaft A. auch auf nicht als Gemeindegut zu qualifizierende, agrargemeinschaftliche Grundstücke erstreckt, werden die §§ 10 lit c und 19 der Verwaltungssatzung belassen. Diese Bestimmungen sind aber auf die als Gemeindegut festgestellten agrargemeinschaftlichen Grundstücke nicht anzuwenden. In diesem Sinne hat
„Haushaltswirtschaft“ der Verwaltungssatzung der Rechnungskreis II ausschließlich die Einnahmen und Ausgaben aus dem Substanzwert der agrargemeinschaftlichen Grundstücke im Sinne des § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 (Gemeindegut!) zu enthalten.Entsprechend den Ausführungen leidet die neue Verwaltungssatzung an keiner Rechtswidrigkeit, im Hinblick auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 02.10.2013, Zl B 550 aus 2012, ua ist Paragraph 36, Absatz eins, Litera f, TFLG 1996 verfassungskonform zu interpretieren. Paragraph 36, Absatz eins, Litera f, TFLG 1996 ist auf in Form einer Agrargemeinschaft organisiertes Gemeindegut nicht anzuwenden. Da sich das Regulierungsgebiet der Agrargemeinschaft A. auch auf nicht als Gemeindegut zu qualifizierende, agrargemeinschaftliche Grundstücke erstreckt, werden die Paragraphen 10, Litera c und 19 der Verwaltungssatzung belassen. Diese Bestimmungen sind aber auf die als Gemeindegut festgestellten agrargemeinschaftlichen Grundstücke nicht anzuwenden. In diesem Sinne hat
Paragraph 16, „Haushaltswirtschaft“ der Verwaltungssatzung der Rechnungskreis römisch zwei ausschließlich die Einnahmen und Ausgaben aus dem Substanzwert der agrargemeinschaftlichen Grundstücke im Sinne des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996 (Gemeindegut!) zu enthalten. 6 Ergebnis: Die belangte Behörde war an ihren rechtskräftigen Feststellungsbescheid vom 08.02.2010, Zl Z13, gebunden. Indem sie diese rechtskräftige Feststellung in Spruchpunkt I. des in Beschwerde gezogenen Bescheides wiederholte, nahm sie eine Kompetenz in Anspruch, die ihr nicht zustand. Dieser Spruchpunkt war daher wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde zu beheben [Spruchteil B)/I./
Spruchteil A)]. V.römisch fünf. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Abs 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
, Absatz 4, B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Das Landesverwaltungsgericht Tirol war bei der entscheidenden Rechtsfrage, ob die Agrargemeinschaft A. eine Gemeindegutsagrargemeinschaft ist, an einen rechtskräftigen Feststellungsbescheid gebunden. Im Übrigen wurde bei der Entscheidung die Judikatur des Verfassungs- und des Verwaltungsgerichtshofes berücksichtigt (vgl insbesondere VfGH 11.06.2008, Zl B 464/07; 10.12.2010, Zl B X59 ua, 02.10.2013, Zl B 550/2012 ua; VwGH 30.06.2011, Zl 2010/07/0091).Das Landesverwaltungsgericht Tirol war bei der entscheidenden Rechtsfrage, ob die Agrargemeinschaft A. eine Gemeindegutsagrargemeinschaft ist, an einen rechtskräftigen Feststellungsbescheid gebunden. Im Übrigen wurde bei der Entscheidung die Judikatur des Verfassungs- und des Verwaltungsgerichtshofes berücksichtigt vergleiche insbesondere VfGH 11.06.2008, Zl B 464/07; 10.12.2010, Zl B X59 ua, 02.10.2013, Zl B 550 aus 2012, ua; VwGH 30.06.2011, Zl 2010/07/0091). Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Wolfgang Hirn (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.37.0060.9
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