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{'item': 'LVwG-2013/13/1190-5'}

Obsah (8)§ 50§ 52§ 25a§ 15§ 2§ 13§ 37§ 15a

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum24.06.2014 GeschäftszahlLVwG-2013/13/1190-5 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin

§ 50Vw

GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.1.

Paragraph 50, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. 2.

§ 52Abs 1 und 2 Vw

GVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von Euro 640,-- (zu Spruchpunkt

  1. Euro 200,--, zu Spruchpunkt
  2. Euro 40,-- und zu Spruchpunkt
  3. Euro 400,--) zu leisten.2.

Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von Euro 640,-- (zu Spruchpunkt

  1. Euro 200,--, zu Spruchpunkt
  2. Euro 40,-- und zu Spruchpunkt
  3. Euro 400,--) zu leisten.
  4. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.3. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer spruchgemäß nachfolgender Sachverhalt zur Last gelegt: „Sie haben als das zur Vertretung nach außen berufene und damit nach § 9 Abs. 1 VStG verwaltungsstrafrechtlich verantwortliche Organ der unten als Beförderer angeführten juristischer Person nachstehende Verwaltungsübertretung begangen (Angaben zur Kontrolle

§ 15GGBG):„Sie haben als das zur Vertretung nach außen berufene und damit nach Paragraph 9, Absatz eins, VSt

G verwaltungsstrafrechtlich verantwortliche Organ der unten als Beförderer angeführten juristischer Person nachstehende Verwaltungsübertretung begangen (Angaben zur Kontrolle

Paragraph 15, GGBG): Tatzeit: 11.01.2013 um 13:30 Uhr Tatort: Kontrollstelle A Beförderungseinheit/Fahrzeug(e): Sattelzugfahrzeug, Mercedes-Benz, 186Ls + Sattelanhänger, De KRAKER, CF200 Kennzeichen: **** Beförderte gefährliche Güter: UN 2590 ASBEST; WEISS 9, III (E)UN 2590 ASBEST; WEISS 9, römisch drei (E) Beförderer: LT-GmbH Spedition Lenker: SP Festgestellte Mängel:

  1. An der Verpackung hafteten an der Außenseite gefährliche Rückstände an. Die Verpackung des gefährlichen Gutes entsprach keiner Bauart und war nicht in Überstimmung mit den Vorschriften des Teils 6 ADR geprüft und mit einem entsprechenden Prüfzeichen (Verpackungscode) gekennzeichnet. Mindestens 1 verwendetes Packmittel verfügte über keine Baumusterzulassung, da es sich um ein durchsichtiges Plastik und nicht um einen geprüften flexiblen IBC handelte. Gefahrenkategorie IGefahrenkategorie römisch eins
  2. Das erforderliche Beförderungspapier wurde nicht ordnungsgemäß mitgeführt. Im Beförderungspapier war die Anzahl der Versandstücke nicht angeführt. Die gesamte Anzahl ging aus keinem der mitgeführten und vorgelegten Beförderungspapieren hervor. Im Beförderungspapier war die dem Stoff zugeordnete Verpackungsgruppe nicht angeführt. Wenn Abfälle die gefährliche Güter enthalten befördert w erden, ist der offiziellen Benennung für die Beförderung der Ausdruck „ABFALL“ vorauszustellen. Dieser Ausdruck fehlte im Beförderungspapier. Im Beförderungspapier war die UN Nummer nicht angeführt. Es fehlten auf allen vorgewiesenen und mitgeführten Papieren die beiden Buchstaben UN vor er Zahl. Die vorgeschriebene Reihenfolge der Eintragungen in der Reihenfolge 5.4.1.1.1 lit a), lit b), lit c), lit d) ADR wurde nicht eingehalten. Die Eintragung der vorgeschriebenen Tunnelcodes fehlte auf allen mitgeführten und vorgewiesenen Papieren zur Gänze.Im Beförderungspapier war die UN Nummer nicht angeführt. Es fehlten auf allen vorgewiesenen und mitgeführten Papieren die beiden Buchstaben UN vor er Zahl. Die vorgeschriebene Reihenfolge der Eintragungen in der Reihenfolge 5.4.1.1.1 Litera a,), Litera b,), Litera c,), Litera d,) ADR wurde nicht eingehalten. Die Eintragung der vorgeschriebenen Tunnelcodes fehlte auf allen mitgeführten und vorgewiesenen Papieren zur Gänze. Gefahrenkategorie IIGefahrenkategorie römisch zwei
  3. Das beförderte gefährliche Gut wurde in loser Schüttung transportiert, obwohl dies in Kapitel 3.2 Tabelle A, Spalte 10 bzw. 17 nicht vorgesehen ist. Gefahrenkategorie IGefahrenkategorie römisch eins Sie haben damit als Beförderer gefährliche Güter befördert und haben unter Vernachlässigung der Sicherheitsvorsorgepflicht nach § 7 Abs. 1 G GBG (Generalklausel - Pflichten der Beteiligten)Sie haben damit als Beförderer gefährliche Güter befördert und haben unter Vernachlässigung der Sicherheitsvorsorgepflicht nach Paragraph 7, Absatz eins, G GBG (Generalklausel - Pflichten der Beteiligten) ●
  4. sich entgegen § 13 Abs. 1a Z 3 GGBG nicht durch eine Sichtprüfung vergewissert, dass die Fahrzeuge und die Ladung keine den

§ 2

Z 1 in Betracht kommenden Vorschriften widersprechenden offensichtlichen Mängel, insbesondere keine Undichtheiten oder Risse aufweisen. 1. sich entgegen Paragraph 13, Absatz eins a, Ziffer 3, GGBG nicht durch eine Sichtprüfung vergewissert, dass die Fahrzeuge und die Ladung keine den

Paragraph 2, Ziffer eins, in Betracht kommenden Vorschriften widersprechenden offensichtlichen Mängel, insbesondere keine Undichtheiten oder Risse aufweisen. ●

  1. sich entgegen § 13 Abs. 1a Z 2 GGBG nicht vergewissert, dass die vorgeschriebenen Unterlagen in der Beförderungseinheit mitgeführt werden.
  2. sich entgegen Paragraph 13, Absatz eins a, Ziffer 2, GGBG nicht vergewissert, dass die vorgeschriebenen Unterlagen in der Beförderungseinheit mitgeführt werden. ●
  3. entgegen § 13 Abs. 1a Z 1 GGBG nicht geprüft, ob die zu befördernden gefährlichen Güter nach den

§ 2

Z 1 GGBG in Betracht kommenden Vorschriften zur Beförderung zugelassen sind.“ 3. entgegen Paragraph 13, Absatz eins a, Ziffer eins, GGBG nicht geprüft, ob die zu befördernden gefährlichen Güter nach den

Paragraph 2, Ziffer eins, GGBG in Betracht kommenden Vorschriften zur Beförderung zugelassen sind.“ Dadurch habe er nachfolgende Rechtsvorschriften verletzt:

  1. § 37 Abs. 2 Z 8 iVm § 13 Abs. 1a Z 3 GGBG
  2. Paragraph 37, Absatz 2, Ziffer 8, in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz eins a, Ziffer 3, GGBG
  3. § 37 Abs. 2 Z 8 iVm § 13 Abs. 1a Z 2 GGBG
  4. Paragraph 37, Absatz 2, Ziffer 8, in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz eins a, Ziffer 2, GGBG
  5. § 37 Abs. 2 Z 8 iVm § 13 Abs. 1a Z 1 GGBG
  6. Paragraph 37, Absatz 2, Ziffer 8, in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz eins a, Ziffer eins, GGBG Weshalb über ihn nachfolgende Geldstrafen (Ersatzfreiheitsstrafen)

den angeführten Bestimmungen verhängt wurden:

  1. Euro 1.000,-- 10 Tage Ersatzfreiheitsstrafe gem § 37 Abs 2 Z 8 lit a GGBG
  2. Euro 1.000,-- 10 Tage Ersatzfreiheitsstrafe gem Paragraph 37, Absatz 2, Ziffer 8, Litera a, GGBG
  3. Euro 200,-- 2 Tage Ersatzfreiheitsstrafe gem § 37 Abs 2 Z 8 lit b GGBG
  4. Euro 200,-- 2 Tage Ersatzfreiheitsstrafe gem Paragraph 37, Absatz 2, Ziffer 8, Litera b, GGBG
  5. Euro 2.000,-- 20 Tage Ersatzfreiheitsstrafe gem § 37 Abs 2 Z 8 lit a GGBG
  6. Euro 2.000,-- 20 Tage Ersatzfreiheitsstrafe gem Paragraph 37, Absatz 2, Ziffer 8, Litera a, GGBG Ferner wurde der Beschwerdeführer zur Zahlung eines Beitrages zu den Kosten des erstinstanzlichen Verwaltungsstrafverfahrens verpflichtet. Gegen dieses Straferkenntnis brachte der Beschwerdeführer nachfolgende nunmehr als Beschwerde zu bezeichnende Berufung ein: „Ich zeige hiermit an, dass ich die anwaltliche Vertretung von Herrn LM, Adresse, X, übernommen habe. Eine auf mich lautende Vollmacht im Original lege ich hiermit sogleich vor.„Ich zeige hiermit an, dass ich die anwaltliche Vertretung von Herrn LM, Adresse, römisch zehn, übernommen habe. Eine auf mich lautende Vollmacht im Original lege ich hiermit sogleich vor. Im Namen und Auftrag meines Herrn Mandanten und unter ausdrücklicher Bezugnahme auf die vorbezeichnete Vollmacht im Original lege ich hiermit Berufung ein gegen das Straferkenntnis vom 02.04.2013, meinem Herrn Mandanten zugegangen am 08.04.
  7. Aus nachfolgend darzulegenden Gründen wird beantragt, das Straferkenntnis zu beheben und das Verfahren einzustellen. Hierzu im Einzelnen:
  8. Meinem Herrn Mandanten wird über die sogenannte Generalklausel die Vernachlässigung der Sicherheitsvorsorgepflicht nach § 7

(1)GGBG vorgeworfen dadurch, dass er sich entgegen § 13
(1a)Z3 GGBG nicht durch eine Sichtprüfung vergewissert habe, dass die Ladung keine offensichtliche Mängel, insbesondere keine Undichtheiten oder Risse aufweist.Meinem Herrn Mandanten wird über die sogenannte Generalklausel die Vernachlässigung der Sicherheitsvorsorgepflicht nach Paragraph 7,
(1)GGBG vorgeworfen dadurch, dass er sich entgegen Paragraph 13,
(1a)Z3 GGBG nicht durch eine Sichtprüfung vergewissert habe, dass die Ladung keine offensichtliche Mängel, insbesondere keine Undichtheiten oder Risse aufweist. Tatsächlich wurde die hier zu besprechende Ladung in B aufgenommen. Dabei befand sich mein Herr Mandant, der bekanntlich Geschäftsführer des Unternehmens firmierend in LT-Spedition GmbH ist, ich möchte gewissermaßen sagen selbstverständlich nicht vor Ort. Allein der Lenker der Fahrzeugkombination, der Mitarbeiter der Firma LT GmbH Herr SP, befand sich vor Ort zur Übernahme der Ladung. Äußerst vorsorglich lasse ich mich hierzu wie folgt ein: Zum Beweis der Tatsache, dass Herr LM bei Übernahme der fraglichen Ladung in B vor Ort nicht anwesend war, beantrage ich, Herrn SP, Adresse, C zu laden und als Zeuge zu vernehmen. Fa. LT GmbH ist mit dem vorerwähnten Zeugen SP einen Arbeitsvertrag eingegangen. Zu den arbeitsvertraglichen Regelungen gehört auch die hier als - Anlage K 1 - in Kopie vorzulegende Ergänzung zum Arbeitsvertrag. Diese Ergänzung sieht in rechtlich zulässigem Maß eine Übertragung der Pflichten als Beförderer auf den Arbeitnehmer vor, immerhin befindet sich, wie auch in diesem Fall, der Beförderer selbst regelmäßig nicht vor Ort. § 3
(2)aus dem Bereich der hier als Anlage K 1 vorgelegten Ergänzung zum Arbeitsvertrag regelt, dass der Arbeitnehmer, hier Herr SP, die ihm übertragenen Halterpflichten sämtlich in eigener Verantwortung frei von Weisungen des Arbeitgebers zu erfüllen hat. Der Arbeitnehmer ist frei von Weisungen des Arbeitgebers und insoweit berechtigt, die zur Erfüllung der Halterpflichten erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen.Paragraph 3,
(2)aus dem Bereich der hier als Anlage K 1 vorgelegten Ergänzung zum Arbeitsvertrag regelt, dass der Arbeitnehmer, hier Herr SP, die ihm übertragenen Halterpflichten sämtlich in eigener Verantwortung frei von Weisungen des Arbeitgebers zu erfüllen hat. Der Arbeitnehmer ist frei von Weisungen des Arbeitgebers und insoweit berechtigt, die zur Erfüllung der Halterpflichten erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen. In § 3
(4)wird dem Arbeitnehmer, vorliegend Herrn SP, auch alleine die Verantwortung für die Ladung zugewiesen.In Paragraph 3,
(4)wird dem Arbeitnehmer, vorliegend Herrn SP, auch alleine die Verantwortung für die Ladung zugewiesen. Herr SP wird im Übrigen in Ansehung der auf ihn übertragenen Halterverantwortlichkeiten (hier: Befördererpflichten) regelmäßig im Unternehmen der LT GmbH überwacht. Dies geschieht alle 2 Wochen firmenintern durch einen weiteren Mitarbeiter der LT GmbH, Herrn PM. Der nachfolgend zu benennende Zeuge PM überprüft dabei, ob Herr SP sämtlich erforderliche Sicherheitsvorschriften einerseits im Hinblick auf die von ihm jeweils geführte Fahrzeugkombination einhält und andererseits auch die Ladungssicherheit und das ordnungsgemäße Mitführen der Ladepapiere gewährleistet. Dies geschieht durch Abfrage des Mitarbeiters SP auch in Ansehung der ADR-Vorschriften. Sämtliche Überprüfungen des Herrn SP haben bisher zu keinerlei Beanstandungen geführt. Zum Beweis alles Vorstehenden beantrage ich, Herrn SP unter der angegebenen Anschrift zu laden und als Zeugen zu vernehmen.
  1. Hinzukommt, Firma LT GmbH hat über einen externen, Fa. VR GmbH, dafür gesorgt, dass sämtliche Mitarbeiter bei ihr regelmäßig im Hinblick auf sämtliche Regeln des Gefahrguttransportes geschult werden. Ich reiche insoweit den Geschäftsbesorgungsvertrag mit der VR GmbH, bezeichnet als - Anlage K 2 - zur Akte. Hiermit korrespondiert auch die Bestellungsurkunde für Herrn RU, der bereits seit dem
  2. Juli 2010 für das Unternehmen LT GmbH, zum externen Gefahrgutbeauftragten bestellt wurde, vergleiche meine - Anlage K 3, - Selbstverständlich hat der Lenker SP auch an den verschiedentlichen Schulungen, die sich insbesondere über den Umgang mit Gefahrstoffen, dem Umgang mit Gefahrgut, der Sicherung solchermaßen gefährlicher Ladung und den Vorschriften über die Begleitpapiere verhielten, teilgenommen. Ich verweise auf die hier als - Anlage K 4 - vorzulegenden Schulungsnachweise. Zuzugestehen ist, dass das seitens der LT GmbH eingerichtete Kontrollsystem auch bereits dazu geführt hat, dass Mängel durch verschiedentliche Kraftfahrer zu verantworten waren. Diese haben sodann zunächst eine Abmahnung erhalten und im Wiederholungsfälle die außerordentliche (fristlose) Kündigung des Arbeitsvertrages. Zum Beweis alles Vorstehenden beantrage ich, Herrn SP unter der angegebenen Adresse zu laden und als Zeugen zu hören. Der Fahrzeuglenker SP war allerdings, ich möchte mir diese Wiederholung erlauben, bis dato völlig unauffällig, bei dem hier zu beurteilenden Sachverhalt handelte es sich um ein erstmaliges und bisher einmaliges Vorkommnis. Zum Beweis dieser Tatsache beantrage ich, Herrn SP zu laden und als Zeugen einzuvernehmen. Herrn SP wurde im Übrigen auch eine Abmahnung erteilt und für den Fall, dass er wiederholt gegen Gefahrgutvorschriften und den damit korrespondierenden Vorschriften über die Ladepapiere verstößt die fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses angedroht. Zum Beweis hierüber beantrage ich, Herrn SP unter der bereits bekannt gegebenen Adresse zu laden und als Zeugen einzuvernehmen. Damit steht für mich fest, bei Herrn SP handelt es sich um einen speziell geschulten Fahrer, der im Übrigen angewiesen war, sich selbst durch eine Sichtprüfung zu vergewissern, dass die Ladung keine Undichtheiten oder Risse aufweist. Zum Beweis dieser Tatsache beantrage ich, Herrn SP unter der bekannten Adresse zu laden und als Zeugen einzuvernehmen. An dieser Stelle verdient es dann auch noch der besonderen Erwähnung, soweit in Ansehung einzelner Fahrzeuglenker Verstöße gegen die Vorschriften ordnungsgemäßer Ladung und/oder der damit korrespondierenden Vorschriften zu den Beförderungspapieren festgestellt wurden, wurden die jeweiligen Fahrzeuglenker nicht nur abgemahnt, sondern auch noch einer gesonderten Schulung durch den Gefahrgutbeauftragten RU unverzüglich unterzogen, der einmal auffällig gewordene Fahrzeuglenker dann auch zunächst in 14-tägigen Abständen und bei fehlenden Auffälligkeiten in der Folge in einem 3-Monats-Rhythmus überprüft. Zum Beweis alles Vorstehenden beantrage ich, Herrn SP zu laden und als Zeugen zu vernehmen. Mit vorstehendem Sachvortrag gehe ich davon aus, dass ich glaubhaft gemacht habe, wonach meinem Herrn Mandanten an der Verletzung der zitierten Vorschriften kein Verschulden trifft. Dies ist nach einschlägiger Judikatur des zuständigen Verwaltungsgerichtshofs jedenfalls dann der Fall, wenn der Beschuldigte im Betrieb ein wirksames Kontrollsystem eingerichtet hat, sodass er unter vorhersehbaren Verhältnissen mit gutem Grund die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften erwarten konnte. Ein solches System hat exkulpierende Wirkung. Das umfangreiche Kontrollsystem, welches das Unternehmen firmierend in LT GmbH also eingerichtet hat, entspricht den Vorgaben des Verwaltungsgerichtshofs mit der Konsequenz, dass mein Herr Mandant exkulpiert ist.
  3. Nichts anderes gilt in Ansehung zum Spruchpunkt 2, Herr SP wird insoweit auch regelmäßig geschult, extern wie intern überprüft, dies in regelmäßigen Abständen und all dies ohne bisherigen, nachteiligen Befund. Zum Beweis dieser Tatsache beantrage ich, Herrn SP zu laden und als Zeuge einzuvernehmen. Mein Herr Mandant hat also die ihm auch insoweit vorgeworfene Verwaltungsübertretung in subjektiver Hinsicht gerade nicht zu vertreten.
  4. Der Fahrzeuglenker SP hatte definitiv Kenntnis aufgrund seiner Schulungen davon, dass das hier in Rede stehende Transportgut nicht in loser Schüttung transportiert werden durfte. Allerdings hat der Zeuge SP auch völlig unbeschädigte BIG BAG's als Ladung aufgenommen, die auch nach Beendigung des Ladevorgangs als unbeschädigt erwiesen hatten. Zum Beweis dieser Tatsache beantrage ich, Herrn SP zu laden und als Zeugen zu vernehmen. Insoweit darf aber auch nicht außer Acht gelassen werden, dass der Fahrzeuglenker, der Zeuge SP, aus Sicherheitsgründen im Zuge des Beladevorgangs nicht anwesend sein darf. Zum Beweis dieser Tatsache beantrage ich, Herrn SP zu laden und als Zeugen zu vernehmen. Der Ladevorgang selbst erfolgte durch einen Bagger, insoweit gelten aber vor Ort Sicherheitsvorschriften, die es dem Fahrzeuglenker SP nicht erlaubten, den Ladevorgang selbst mit zu verfolgen und zu kontrollieren. Eine Einflussnahme auf die Beladung stand daher dem Zeugen SP nicht zur Verfügung. Zum Beweis dieser Tatsache beantrage ich, Herrn SP zu laden und als Zeugen zu vernehmen. Richtig ist, soweit der Ladevorgang beendet war, hat sich der Zeuge SP von dem ordnungsgemäßen Zustand der Ladung überzeugt, dass BIG BAG's beschädigt wurden, war für ihn nicht ersichtlich. Es war bereits dunkel und trotz der am Fahrzeug zu Zwecken der Überprüfung der Ladung mitgeführten Leuchtmittel konnte der Zeuge SP keine Beschädigungen feststellen. Zum Beweis dieser Tatsache beantrage ich, Herrn SP zu laden und als Zeugen zu vernehmen. Es kann im Übrigen nicht ausgeschlossen werden, dass die übereinander gestapelten BIG BAG's erst aufgrund von Bewegungen im Laderaum während der Fahrt gerissen sind.
  5. Eine Prüfung anlässlich des Ladevorgangs, zu diesem war bekanntlich der Fahrzeuglenker SP erst gar nicht zugelassen, ob das Gefahrgut in ein nicht zugelassenes Packmittel eingebracht war, konnte dem Fahrzeuglenker SP vor Ort weder zugemutet werden, noch kann eine Unterscheidung vor Ort, vor allem insoweit der Fahrzeuglenker den Beladevorgang nicht begleiten durfte, nicht vorgenommen werden. Insoweit ist auch zu bedenken, dass der Vorwurf lediglich auf ein verwendetes Packmittel lautet, feststeht insoweit, ein solches kann allemal auch bei Wahrung größtmöglicher Sorgfalt unbeachtet bleiben. Insoweit tritt dann schon den Fahrzeuglenker kein Schuldvorwurf, allemal dann auch nicht meinen Herrn Mandanten. Ich gestatte mir die rechtliche Würdigung wie folgt zusammenzufassen: Mein Herr Mandant hat ein der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs genügendes Kontrollsystem in seinem Unternehmen etabliert. Er lässt nicht nur durch einen Externen die Einhaltung der vorliegend gerügten Vorschriften durch regelmäßige Kontrollen und Schulungen überprüfen, er hat ferner einen eigenen Mitarbeiter, Herrn PM, damit betraut zu überprüfen, ob die Schulungsergebnisse bei jedem einzelnen Fahrzeuglenker nachhaltig sind, Herr PM berichtet regelmäßig an meinen Herrn Mandanten. Wenn sonach Verstöße festgestellt werden, erfolgen Abmahnungen und im Übrigen regelmäßige Schulungen und Belehrungen gerade jener Fahrzeuglenker, die auffällig wurden. Soweit sich diese weitergehenden Maßnahmen als erfolglos erwiesen haben, wurden - auch außerordentliche - Kündigungen ausgesprochen. All dies kann Erliegend auch der Fahrzeuglenker SP bestätigen, ich beantrage rein vorsorglich wiederholend dessen Ladung und Einvernahme als Zeuge. Dem eingangs gestellten Antrag ist daher zu folgen.“ Dieser Beschwerde war eine Kopie der Ergänzung zum Arbeitsvertrag betreffend SP, Anlage K1, der Geschäftsbesorgungsvertrag abgeschlossen zwischen der LT GmbH und der VR GmbH vom
  6. Juli 2010, Anlage K2, die Bestellungsurkunde des RU zum Gefahrgutbeauftragten vom 01.07.2010, Anlage K3, sowie der Schulungsnachweis betreffend SP, Anlage K4, angeschlossen. Aufgrund dieses Beschwerdevorbringens wurde der erstinstanzliche Verwaltungsstrafakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat in Tirol (nunmehr Landesverwaltungsgericht Tirol) zur Entscheidung vorgelegt. Es wurde am 25.02.2014 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. In dieser wurde Beweis aufgenommen durch Einvernahme des Zeugen GI NS sowie durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Verwaltungsstrafakt als auch in den Akt des Landesverwaltungsgerichtes Tirol insbesondere in die von diesem veranlasste Einvernahme des Zeugen SP im Rechtshilfeweg vom 01.12.
  7. Zu dieser Verhandlung ist weder der Beschwerdeführer noch sein Rechtsvertreter, jeweils trotz ausgewiesener Ladungen, erschienen. In diesem Zusammenhang wird festgehalten, dass der Verhandlungstermin zunächst für den 18.02.2014, 10.30 Uhr, anberaumt gewesen ist. Aufgrund einer Vertagungsbitte des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers vom 05.02.2014 (beim LVwG Tirol eingelangt am 06.02.2014) wurde dieser Verhandlungstermin auf den 25.02.2014 verschoben. In einem Telefongespräch zwischen dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers Herrn LJ und der vorsitzenden Richterin wurde dies dem Rechtsanwalt LJ zur Kenntnis gebracht und ihm weiters mitgeteilt, dass mit der Ladung die Zeugeneinvernahme SP im Rechtshilfeweg zugestellt werden wird. Der Rechtsvertreter wurde von der entscheidenden Richterin auch auf die Möglichkeit hingewiesen, dass die Möglichkeit besteht ihm das Verhandlungsprotokoll der Einvernahme des Zeugen NS zur Stellungnahme zu übermitteln und allenfalls dann schriftlich entschieden werden kann. Von dieser Möglichkeit machte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers nicht Gebrauch. Am 24.02.2014 um 12.52 Uhr langte beim Landesverwaltungsgericht Tirol abermals eine Vertagungsbitte des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers ein. Mit E-Mailschreiben des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 24.02.2014 wurde dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mitgeteilt, dass der Vertagungsbitte keine Folge geleistet wird und eine Krankheit des bearbeitenden Sachbearbeiters keinen Vertagungsgrund darstellt. Der Rechtsvertreter wurde darauf hingewiesen, dass die Möglichkeit besteht sich von einem ortsansässigen Kollegen vertreten zu lassen. Demnach steht nachfolgender Sachverhalt als erwiesen fest: SP transportierte am 11.01.2013 um 13.30 Uhr auf der Inntalautobahn A** an der Kontrollstelle A in Fahrtrichtung Osten als Lenker des Sattelkraftfahrzeuges bestehend aus dem Sattelzugfahrzeug mit dem Kennzeichen *** und dem Sattelanhänger mit dem Kennzeichen **** gefährliche Güter und zwar UN 2590 ASBEST, WEISS 9, III €UN 2590 ASBEST, WEISS 9, römisch drei € Beförderer des in Rede stehenden Gefahrguttransportes ist die LT-GmbH Spedition in X, Adresse. Der Beschwerdeführer LM ist das zur Vertretung nach außen berufene Organ dieser Gesellschaft. Beförderer des in Rede stehenden Gefahrguttransportes ist die LT-GmbH Spedition in römisch zehn, Adresse. Der Beschwerdeführer LM ist das zur Vertretung nach außen berufene Organ dieser Gesellschaft. Dieses in Rede stehende Sattelkraftfahrzeug wurde von GI NS einer Verkehrskontrolle unterzogen und wurden dabei die im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses festgestellten Mängel nach dem GGBG festgestellt. Konkret wurde das erforderliche Beförderungspapier insofern nicht ordnungsgemäß mitgeführt, als im Beförderungspapier weder die Anzahl der Versandstücke noch die dem Stoff zugeordnete Verpackungsgruppe angeführt gewesen ist. Die gesamte Anzahl der Versandstücke ging aus keinem der mitgeführten oder vorgelegten Beförderungspapieren hervor, der Ausdruck „Abfall“ als offizielle Benennung für die Beförderung fehlte im Beförderungspapier. Schließlich war im Beförderungspapier die UN-Nummer nicht angeführt. Es fehlten auf allen vorgewiesenen und mitgeführten Papieren die beiden Buchstaben UN vor der Zahl. Die vorgeschriebene Reihenfolge der Eintragungen in der Reihenfolge 5.4.1.1.1 lit a, lit b, lit c, lit d ADR wurden nicht eingehalten. Die Eintragung der vorgeschriebenen Tunnelcodes fehlte auf allen mitgeführten und vorgewiesenen Papieren zur Gänze. Konkret wurde das erforderliche Beförderungspapier insofern nicht ordnungsgemäß mitgeführt, als im Beförderungspapier weder die Anzahl der Versandstücke noch die dem Stoff zugeordnete Verpackungsgruppe angeführt gewesen ist. Die gesamte Anzahl der Versandstücke ging aus keinem der mitgeführten oder vorgelegten Beförderungspapieren hervor, der Ausdruck „Abfall“ als offizielle Benennung für die Beförderung fehlte im Beförderungspapier. Schließlich war im Beförderungspapier die UN-Nummer nicht angeführt. Es fehlten auf allen vorgewiesenen und mitgeführten Papieren die beiden Buchstaben UN vor der Zahl. Die vorgeschriebene Reihenfolge der Eintragungen in der Reihenfolge 5.4.1.1.1 Litera a,, Litera b,, Litera c,, Litera d, ADR wurden nicht eingehalten. Die Eintragung der vorgeschriebenen Tunnelcodes fehlte auf allen mitgeführten und vorgewiesenen Papieren zur Gänze. Das beförderte gefährliche Gut wurde weiters in loser Schüttung transportiert. An der Verpackung hafteten an der Außenseite gefährliche Rückstände an. Die Verpackung des gefährlichen Gutes entsprach keiner Bauart und war nicht in Übereinstimmung mit den Vorschriften des Teils 6 ADR geprüft und mit einem entsprechenden Prüfzeichen (Verpackungscode) gekennzeichnet. Mindestens ein verwendetes Packmittel verfügte über keine Baumusterzulassung, da es sich um ein durchsichtiges Plastik und nicht um einen geprüften flexiblen IBC gehandelt hat. Anlässlich der Anhaltung gab der Lenker SP gegenüber GI NSan, dass „ihm die Ladung so in Do übergeben wurde. Die Beladung der Beförderungseinheit erfolgte durch Arbeiter der Fa. SIRCHI srl, D.“ Nachdem für GI NS Bedenken an der Zulässigkeit der Beförderung bestanden hatten bzw die vorläufige Sicherheit nicht erlegt worden war, ordnete er am 11.01.2013 um 13.30 Uhr eine Unterbrechung der Beförderung an. Am 15.01.2013 um 11.10 Uhr konnte die Unterbrechung der Beförderung wieder aufgehoben werden, weil der rechtmäßige Zustand von der Firma DAKA unter Übermittlung einer Fotodokumentation an die Bezirkshauptmannschaft Z wieder hergestellt wurde. Im erstinstanzlichen Verwaltungsstrafakt findet sich diese Lichtbilddokumentation. Anlässlich der durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung legte der als Zeuge einvernommene Meldungsleger GI NS weitere zwei Lichtbilder vor. Insbesondere auf Lichtbild Nr. 2 ist ersichtlich, dass ein Behältnis sich als durchsichtiger Plastiksack darstellt, welche Verpackung als solche nicht zulässig ist. Bei den anderen auf Lichtbild Nr. 2 ersichtlichen Säcken handelt es sich um Big Bags, welche teilweise aufgerissen und durchstoßen waren. Diese Feststellungen ergeben sich im Wesentlichen aus der diesem Verwaltungsstrafverfahren zu Grunde liegenden Anzeige der Landespolizeidirektion Tirol vom 04.02.2013, Zahl ****, welche sich als schlüssig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei darstellt. Weiters ergeben sich die getroffenen Feststellungen aus den bezuggenommenen Unterlagen im erstinstanzlichen Verwaltungsstrafakt (Lichtbilddokumentation der Firma DAKA, weitere zwei Lichtbilder, vorgelegt vom Zeugen GI NS, sowie dem internationalen Frachtbriefe der LT GmbH und dem Notifizierungsdokument). Auch gab der als Zeuge einvernommene Lenker SP im Rechtshilfeweg an, dass er beim Ladevorgang in NordB nicht anwesend gewesen sei, dies aus Sicherheitsgründen, weil das verladene Material asbesthaltig gewesen sei. Zum Zeitpunkt der Ladung sei es stockfinster gewesen, am nächsten Morgen sei er dann losgefahren, ohne die Ladung vorher nochmals zu überprüfen. Er könne sich vorstellen, dass ein Sack aufgerissen gewesen sei bzw beim Verladen durch die Baggerschaufel beschädigt wurde. Anlässlich seiner Einvernahme vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol schilderte der Zeuge GI NS nachvollziehbar und glaubwürdig, dies auch in Verbindung mit dem im Akt erliegenden Beförderungspapier und den angesprochenen Lichtbildern, dass im Gegenstandsfall die Beschreibung und die Anzahl der Versandstücke im Beförderungspapier – wie im Spruch näher ausgeführt – gefehlt hat. Ab dem Zeitpunkt, wo die Verpackung beschädigt ist können lungengängige Fasern aus Asbest austreten und ist die Schutzfunktion nicht mehr gewährleistet. Ab diesem Zeitpunkt spricht man von loser Schüttung, welche im Gegenstandsfall vorgelegen hat. Wenn Asbest richtig verpackt ist, sodass nichts austreten kann, unterliegt er nicht dem ADR. Im Gegenstandsfall hat die Firma DAKA die gesamte Ladung gebunden und sodann wieder mit einer Folie abgedichtet, damit der Transport wieder in die Sondervorschrift 168 hineinfällt. Mindestens ein verwendetes Packmittel (Big Bag) verfügte über keine Baumusterzulassung, weil es sich um ein durchsichtiges Plastik und nicht um einen geprüften flexiblen IBC gehandelt hat (siehe Lichtbild Nr. 2 vom Zeugen GI NS vorgelegt). Es ergibt sich sohin in rechtlicher Hinsicht, dass der Beschwerdeführer gegen nachfolgende Bestimmungen in objektiver Hinsicht zuwidergehandelt hat. Selbst der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers bestreitet in der Beschwerde die dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen in objektiver Hinsicht nicht.

§ 13

Abs 1a GGBG hat der Beförderer im Rahmen des § 7 Abs 1 (Generalklausel -Pflichten der Beteiligten)

Paragraph 13, Absatz eins a, GGBG hat der Beförderer im Rahmen des Paragraph 7, Absatz eins, (Generalklausel -Pflichten der Beteiligten) Zu Spruchpunkt 1.: entgegen § 13 Abs 1a Ziffer 1 GGBG nicht geprüft, ob die zu befördernden gefährlichen Güter nach den

§ 2

Ziffer 1 GGBG in Betracht kommenden Vorschriften zur Beförderung zugelassen sind,entgegen Paragraph 13, Absatz eins a, Ziffer 1 GGBG nicht geprüft, ob die zu befördernden gefährlichen Güter nach den

Paragraph 2, Ziffer 1 GGBG in Betracht kommenden Vorschriften zur Beförderung zugelassen sind, Zu Spruchpunkt 2.: sich entgegen § 13 Abs 1a Ziffer 2 GGBG nicht vergewissert, dass die vorgeschriebenen Unterlagen in der Beförderungseinheit mitgeführt werden undsich entgegen Paragraph 13, Absatz eins a, Ziffer 2 GGBG nicht vergewissert, dass die vorgeschriebenen Unterlagen in der Beförderungseinheit mitgeführt werden und Zu Spruchpunkt 3.: sich entgegen § 13 Abs 1a Ziffer 3 GGBG nicht durch eine Sichtprüfung vergewissert, dass die Fahrzeuge und die Ladung keine den

§ 2

Ziffer 1 in Betracht kommenden Vorschriften widersprechenden offensichtlichen Mängel, insbesondere keine Undichtheiten oder Risse aufweisen und dass keine Ausrüstungsteile fehlen. sich entgegen Paragraph 13, Absatz eins a, Ziffer 3 GGBG nicht durch eine Sichtprüfung vergewissert, dass die Fahrzeuge und die Ladung keine den

Paragraph 2, Ziffer 1 in Betracht kommenden Vorschriften widersprechenden offensichtlichen Mängel, insbesondere keine Undichtheiten oder Risse aufweisen und dass keine Ausrüstungsteile fehlen. In subjektiver Hinsicht ist auszuführen, dass zum Tatbestand der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen weder der Eintritt eines Schadens noch einer Gefahr gehört. Es handelt sich somit um sogenannte Ungehorsamsdelikte im Sinn des § 5 Abs 1 VStG. Bei diesen Delikten besteht nach § 5 Abs 1 zweiter Satz VStG die Rechtsvermutung für das Verschulden in Form fahrlässigen Verhaltens des Täters. Bestreitet er dieses, so hat er nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes initiativ alles darzutun, was für seine Entlastung spricht, insbesondere, dass er solche Maßnahmen getroffen hat, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen mit gutem Grund die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften erwarten ließen. Ansonsten wäre er selbst dann haftbar, wenn die Verstöße ohne sein Wissen und ohne seinen Willen begangen wurden. In subjektiver Hinsicht ist auszuführen, dass zum Tatbestand der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen weder der Eintritt eines Schadens noch einer Gefahr gehört. Es handelt sich somit um sogenannte Ungehorsamsdelikte im Sinn des Paragraph 5, Absatz eins, VStG. Bei diesen Delikten besteht nach Paragraph 5, Absatz eins, zweiter Satz VStG die Rechtsvermutung für das Verschulden in Form fahrlässigen Verhaltens des Täters. Bestreitet er dieses, so hat er nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes initiativ alles darzutun, was für seine Entlastung spricht, insbesondere, dass er solche Maßnahmen getroffen hat, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen mit gutem Grund die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften erwarten ließen. Ansonsten wäre er selbst dann haftbar, wenn die Verstöße ohne sein Wissen und ohne seinen Willen begangen wurden. Der Beschwerdeführer führte in seiner Beschwerde im Wesentlichen aus, dass er ein genügendes Kontrollsystem in seinem Unternehmen etabliert habe. Er lasse nicht nur durch einen externen, der Firma RV GmbH die Einhaltung der vorliegend gerügten Vorschriften durch regelmäßige Kontrollen und Schulungen überprüfen, er habe ferner einen eigenen Mitarbeiter, nämlich PM, damit betraut zu überprüfen, ob die Schulungsergebnisse bei jedem einzelnen Fahrzeuglenker nachhaltig seien. PM berichte regelmäßig an ihn. Wenn sonach Verstöße festgestellt werden würden, würden Abmahnungen erfolgen und im Übrigen regelmäßige Schulungen und Belehrungen gerade jener Fahrzeuglenker erfolgen, welche auffällig geworden seien. Soweit sich diese weitergehenden Maßnahmen als erfolglos erwiesen hätten, würden – auch außerordentliche – Kündigungen ausgesprochen werden. Er beantrage daher das Verwaltungsstrafverfahren gegen ihn einzustellen. Auf die der Beschwerde angeschlossenen oben zitierten Anlagen K1, K2, K3 und K4 wurde verwiesen.Der Beschwerdeführer führte in seiner Beschwerde im Wesentlichen aus, dass er ein genügendes Kontrollsystem in seinem Unternehmen etabliert habe. Er lasse nicht nur durch einen externen, der Firma Regierungsvorlage GmbH die Einhaltung der vorliegend gerügten Vorschriften durch regelmäßige Kontrollen und Schulungen überprüfen, er habe ferner einen eigenen Mitarbeiter, nämlich PM, damit betraut zu überprüfen, ob die Schulungsergebnisse bei jedem einzelnen Fahrzeuglenker nachhaltig seien. PM berichte regelmäßig an ihn. Wenn sonach Verstöße festgestellt werden würden, würden Abmahnungen erfolgen und im Übrigen regelmäßige Schulungen und Belehrungen gerade jener Fahrzeuglenker erfolgen, welche auffällig geworden seien. Soweit sich diese weitergehenden Maßnahmen als erfolglos erwiesen hätten, würden – auch außerordentliche – Kündigungen ausgesprochen werden. Er beantrage daher das Verwaltungsstrafverfahren gegen ihn einzustellen. Auf die der Beschwerde angeschlossenen oben zitierten Anlagen K1, K2, K3 und K4 wurde verwiesen. Mit diesem Vorbringen ist es dem Beschwerdeführer aber nicht gelungen, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Der Beschwerdeführer wäre nämlich im Hinblick auf die oben zitierten Ausführungen zum Ungehorsamsdelikt verpflichtet gewesen das Bestehen eines wirksamen Kontrollsystems unter Beweis zu stellen und im Einzelnen auch anzugeben, auf welche Art, in welchem Umfang und in welchem zeitlichen Abständen er Kontrollen durchführe. Hiezu wäre es erforderlich gewesen aufzuzeigen, welche Maßnahmen er im Einzelnen als Arbeitgeber im Rahmen des Kontrollsystems zu ergreifen verpflichtet war, um durchzusetzen, dass jeder in das Kontrollsystem eingebundene Mitarbeiter die Vorschriften nach dem Gefahrgutbeförderungsgesetz auch tatsächlich befolgt. Auf der Grundlage der bereits mehrfach geäußerten Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofes ist den Einwendungen des Beschwerdeführers entgegen zu halten, dass sich aus ihnen nicht ergibt, dass er klare Anweisungen in Bezug auf die Vorschrift des Gefahrgutbeförderungsgesetzes gegeben hat. Auch wenn der Beförderer nicht an Ort und Stelle zum Zeitpunkt der Verladung anwesend gewesen ist und sich eben insoweit auf den Lenker verlassen muss wird vom Beförderer eine wirksame und funktionierende Kontrolle verlangt, die es ihm vorliegenden Fall nicht gegeben hat. Auch wenn sich der Beschwerdeführer als Arbeitgeber des Lenkers SP– wie sich aus den vorgelegten Unterlagen (Ergänzung zum Arbeitsvertrag betreffend SP, der Geschäftsbesorgungsvertrag abgeschlossen zwischen der LT GmbH und der RV GmbH, Anlage K2, die Bestellungsurkunde des RU zum Gefahrgutbeauftragten, Anlage K3, sowie der Schulungsnachweis betreffend SP, Anlage K4) – zur Erfüllung der ihm obliegenden gesetzlichen Verpflichtungen anderer Personen bedient hat, hätte er in diesem Fall aber jene Vorkehrungen zu treffen gehabt, die mit gutem Grund erwarten lassen, dass Verstöße gegen gesetzliche Vorschriften vermieden werden. Dh wiederum, dass der Beförderer bzw der für diesen Verantwortliche die Einhaltung der Verpflichtungen durch beauftragte dritte Personen, wie beispielsweise Fahrzeuglenker, durch die Einrichtung eines wirksamen Schulungs- und Kontrollsystems sicherzustellen hat. Dass das vom Beschwerdeführer in seinem Unternehmen eingerichtete Kontrollsystem eben nicht funktioniert zeigt sich bereits daraus, dass der Beschwerdeführer bereits einschlägig strafvorgemerkt ist. Im Gegenstandsfall gab selbst der Zeuge SP als Lenker des gegenständlichen Gefahrguttransportes anlässlich seiner Einvernahme an, dass er am nächsten Morgen (nach der Beladung) losgefahren sei, ohne die Ladung vorher zu überprüfen. Der Beschwerdeführer wäre nämlich im Hinblick auf die oben zitierten Ausführungen zum Ungehorsamsdelikt verpflichtet gewesen das Bestehen eines wirksamen Kontrollsystems unter Beweis zu stellen und im Einzelnen auch anzugeben, auf welche Art, in welchem Umfang und in welchem zeitlichen Abständen er Kontrollen durchführe. Hiezu wäre es erforderlich gewesen aufzuzeigen, welche Maßnahmen er im Einzelnen als Arbeitgeber im Rahmen des Kontrollsystems zu ergreifen verpflichtet war, um durchzusetzen, dass jeder in das Kontrollsystem eingebundene Mitarbeiter die Vorschriften nach dem Gefahrgutbeförderungsgesetz auch tatsächlich befolgt. Auf der Grundlage der bereits mehrfach geäußerten Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofes ist den Einwendungen des Beschwerdeführers entgegen zu halten, dass sich aus ihnen nicht ergibt, dass er klare Anweisungen in Bezug auf die Vorschrift des Gefahrgutbeförderungsgesetzes gegeben hat. Auch wenn der Beförderer nicht an Ort und Stelle zum Zeitpunkt der Verladung anwesend gewesen ist und sich eben insoweit auf den Lenker verlassen muss wird vom Beförderer eine wirksame und funktionierende Kontrolle verlangt, die es ihm vorliegenden Fall nicht gegeben hat. Auch wenn sich der Beschwerdeführer als Arbeitgeber des Lenkers SP– wie sich aus den vorgelegten Unterlagen (Ergänzung zum Arbeitsvertrag betreffend SP, der Geschäftsbesorgungsvertrag abgeschlossen zwischen der LT GmbH und der Regierungsvorlage GmbH, Anlage K2, die Bestellungsurkunde des RU zum Gefahrgutbeauftragten, Anlage K3, sowie der Schulungsnachweis betreffend SP, Anlage K4) – zur Erfüllung der ihm obliegenden gesetzlichen Verpflichtungen anderer Personen bedient hat, hätte er in diesem Fall aber jene Vorkehrungen zu treffen gehabt, die mit gutem Grund erwarten lassen, dass Verstöße gegen gesetzliche Vorschriften vermieden werden. Dh wiederum, dass der Beförderer bzw der für diesen Verantwortliche die Einhaltung der Verpflichtungen durch beauftragte dritte Personen, wie beispielsweise Fahrzeuglenker, durch die Einrichtung eines wirksamen Schulungs- und Kontrollsystems sicherzustellen hat. Dass das vom Beschwerdeführer in seinem Unternehmen eingerichtete Kontrollsystem eben nicht funktioniert zeigt sich bereits daraus, dass der Beschwerdeführer bereits einschlägig strafvorgemerkt ist. Im Gegenstandsfall gab selbst der Zeuge SP als Lenker des gegenständlichen Gefahrguttransportes anlässlich seiner Einvernahme an, dass er am nächsten Morgen (nach der Beladung) losgefahren sei, ohne die Ladung vorher zu überprüfen. Unter Bedachtnahme auf all diese Umstände ergibt sich daher, dass das Vorliegen eines wirksamen Kontrollsystems nicht dargetan wurde. Es ist daher von einem Verschulden von Seiten des Beschwerdeführers auszugehen. Zur Strafbemessung ist auszuführen, dass

§ 37

Abs 2 Ziffer 8 GGBG derjenige, der als Beförderer gefährliche Güter entgegen §§ 13 Abs 1a oder 23 Abs 2 oder 24a Abs 1 befördert, eine Verwaltungsübertretung begeht, wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strenger Strafe bedroht ist.Zur Strafbemessung ist auszuführen, dass

Paragraph 37, Absatz 2, Ziffer 8 GGBG derjenige, der als Beförderer gefährliche Güter entgegen Paragraphen 13, Absatz eins a, oder 23 Absatz 2, oder 24a Absatz eins, befördert, eine Verwaltungsübertretung begeht, wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strenger Strafe bedroht ist.

§ 37

Abs 2 Ziffer 8 lit a GGBG sind die dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen zu den Spruchpunkten

  1. und
  2. mit einer Geldstrafe von Euro 750,-- bis Euro 50.000,-- zu bestrafen, wenn der Mangel

§ 15ain die Gefahrenkategorie I einzustufen ist.

Die in diesen Spruchpunkten beschriebenen Mängel stellen jedenfalls Mängel dar, welche in die Gefahrenkategorie I einzustufen sind.

Paragraph 37, Absatz 2, Ziffer 8 Litera a, GGBG sind die dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen zu den Spruchpunkten

  1. und
  2. mit einer Geldstrafe von Euro 750,-- bis Euro 50.000,-- zu bestrafen, wenn der Mangel

Paragraph 15 a, in die Gefahrenkategorie römisch eins einzustufen ist. Die in diesen Spruchpunkten beschriebenen Mängel stellen jedenfalls Mängel dar, welche in die Gefahrenkategorie römisch eins einzustufen sind.

§ 37

Abs 2 Ziffer 8 lit b GGBG sind Verwaltungsübertretungen wie jene zu den Spruchpunkten

  1. und
  2. mit einer Geldstrafe von Euro 110,-- bis Euro 4.000,-- zu bestrafen, wenn der Mangel

§ 15ain die Gefahrenkategorie II einzustufen ist, was bei der unter Spruchpunkt 2.

genanntem Mangel ohne Zweifel der Fall gewesen ist.

Paragraph 37, Absatz 2, Ziffer 8 Litera b, GGBG sind Verwaltungsübertretungen wie jene zu den Spruchpunkten

  1. und
  2. mit einer Geldstrafe von Euro 110,-- bis Euro 4.000,-- zu bestrafen, wenn der Mangel

Paragraph 15 a, in die Gefahrenkategorie römisch zwei einzustufen ist, was bei der unter Spruchpunkt

  1. genanntem Mangel ohne Zweifel der Fall gewesen ist. Als Verschuldensgrad wird dem Beschwerdeführer fahrlässiges Verhalten zur Last gelegt. Mildernde Umstände lagen keine vor, erschwerend waren die einschlägigen Strafvormerkungen des Beschwerdeführers zu werten sowie wie weiters, dass im Gegenstandsfall eine aufwändige Nachsorge durch eine Fachfirma mit Fahrtunterbrechung notwendig wurde. Der Unrechtsgehalt der gegenständlichen Verwaltungsübertretung ist ebenso als gravierend zu werten, weil die Bestimmungen des Gefahrgutrechtes vor allem auch dazu dienen den erhöhten Gefahren für Mensch und Umwelt entgegen zu wirken, welche mit der Beförderung gefährlicher Güter verbunden sind. Die Vorschriften dienen auch dazu die gefährlichen Auswirkungen, welche bei allfälligen Unfällen von Gefahrgut ausgehen können zu minimieren bzw eine effiziente Beseitigung schädlicher Folgen zu ermöglichen. Dabei spielen die im Gegenstandsfall im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses festgestellten Mängel eine zentrale Rolle. Unter Bedachtnahme auf diese Strafzumessungskriterien sowie unter Berücksichtigung des im gegenständlichen Fall zur Verfügung stehenden Strafrahmens (Euro 750,-- bis Euro 50.000,-- zu den Spruchpunkten
  2. und
  3. und Euro 110,-- bis Euro 4.000,-- zu Spruchpunkt 2.) ergibt sich, dass die über den Beschwerdeführer jeweils verhängten Geldstrafen schuld- und tatangemessen und auch bei allenfalls ungünstigen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen des Beschwerdeführers nicht überhöht sind. Es war daher wie im Spruch ausgeführt zu entscheiden. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Dr. Martina Strele (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2013.13.1190.5

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.