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{'item': 'LVwG-2013/29/3563-11'}

Obsah (10)§ 50§ 64§ 25a§ 19§ 1§ 11Art 151§ 7§ 5§ 12

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum24.06.2014 GeschäftszahlLVwG-2013/29/3563-11 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richteri

§ 50Vw

GVG wird der Beschwerde insofern Folge gegeben, als die von der Erstbehörde zu Spruchpunkt

  1. verhängte Geldstrafe in Höhe von Euro 350,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 36 Stunden) auf Euro 250,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 24 Stunden) und die zu Spruchpunkt
  2. verhängte Geldstrafe in Höhe von Euro 50,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 24 Stunden) auf Euro 30,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 10 Stunden) herabgesetzt wird.1.

Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde insofern Folge gegeben, als die von der Erstbehörde zu Spruchpunkt

  1. verhängte Geldstrafe in Höhe von Euro 350,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 36 Stunden) auf Euro 250,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 24 Stunden) und die zu Spruchpunkt
  2. verhängte Geldstrafe in Höhe von Euro 50,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 24 Stunden) auf Euro 30,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 10 Stunden) herabgesetzt wird. 2.

§ 64Abs 1 und 2 VSt

G werden die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens demgemäß zu Spruchpunkt 1. mit Euro 25,-- neu bestimmt.2.

Paragraph 64, Absatz eins und 2 VStG werden die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens demgemäß zu Spruchpunkt 1. mit Euro 25,-- neu bestimmt. 3. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.3. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabe¬gebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungs¬gerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wird der Beschwerdeführerin spruchgemäß nachstehender Sachverhalt zu Last gelegt: „Sie haben 1. am 18.04.2013 um 20.10 Uhr in Adresse mit einem Mann einen Geschlechtsverkehr und Oralverkehr zum vereinbarten Lohn von € 100,-- ausgeübt und dadurch Ihren Körper gewerbsmäßig an eine andere Person des anderen Geschlechtes zu deren sexuellen Befriedigung (Prostitution) außerhalb behördlich bewilligter Bordelle hingegeben. 2. Sie haben, wie durch oben angeführte Ausführungshandlungen zum Ausdruck kommt, zum genannten Zeitpunkt in Adresse, daher gewerbsmäßig sexuelle Handlungen am eigenen Körper geduldet solche Handlungen an anderen auch vorgenommen (Geschlechtsverkehr u.a.), wobei diese Handlungen gegen Entgelt zur Erschließung einer regelmäßigen Einkommensquelle abzielten und sich dabei weder vor Beginn in dieser Tätigkeit noch zuletzt regelmäßigem im Abstand von einer Woche einer amtsärztlichen Untersuchung auch das Frei sein von Geschlechtskrankheiten unterzogen.“ Die Beschwerdeführerin habe dadurch zu Spruchpunkt 1. eine Verwaltungsübertretung

§ 19Abs 1 in Verbindung mit § 14 lit a TLPG und zu Spruchpunkt 2.

eine Verwaltungsübertretung

§ 1

der Verordnung des BMGU begangen und wurde über sie

§ 19Abs 1 TLPG zu Spruchpunkt 1.

eine Geldstrafe in Höhe von Euro 350,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 36 Stunden) und zu Spruchpunkt. 2. eine Geldstrafe

§ 11

Abs 2 in Verbindung mit § 12 Abs 2 Geschlechtskrankheitengesetz in Höhe von € 50,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 24 Stunden) unter gleichzeitiger Festsetzung der Verfahrenskosten verhängt.Die Beschwerdeführerin habe dadurch zu Spruchpunkt 1. eine Verwaltungsübertretung

Paragraph 19, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 14, Litera a, TLPG und zu Spruchpunkt 2. eine Verwaltungsübertretung

Paragraph eins, der Verordnung des BMGU begangen und wurde über sie

Paragraph 19, Absatz eins, TLPG zu Spruchpunkt

  1. eine Geldstrafe in Höhe von Euro 350,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 36 Stunden) und zu Spruchpunkt.
  2. eine Geldstrafe

Paragraph 11, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 12, Absatz 2, Geschlechtskrankheitengesetz in Höhe von € 50,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 24 Stunden) unter gleichzeitiger Festsetzung der Verfahrenskosten verhängt. Gegen das am 06.12.2013 zugestellte Straferkenntnis hat die Beschwerdeführerin durch ihren ausgewiesenen Rechtsvertreter fristgerecht Beschwerde (damals noch Berufung) erhoben und darin zusammengefasst vorgebracht, dass die Behörde übersehe, dass die Beschwerdeführerin am 18.04.2013 um 20.10 Uhr nicht in der Wohnung, Adresse, gewesen sei. Dieser Umstand könne von der Zeugin WS bezeugt werden, da die Beschwerdeführerin zur angegebenen Zeit im Lokal „A.“ in der Adresse gewesen sei. Demgemäß könne es auch nicht zur angeführten Zeit zu sexuellen Kontakten gekommen sein und kein Verstoß gegen das Landespolizeigesetz und die Verordnung des Bundesministeriums für Gesundheit erfolgt sein. Richtig sei, dass Herr PJ am 19.04.2013 an der Adresse der Beschwerdeführerin erschienen sei und mit ihr Kontakt haben wollte. Dabei sei es zu einer körperlichen Auseinandersetzung gekommen, bei welcher die Beschwerdeführerin verletzt worden sei. Die Beschwerdeführerin habe schließlich die Polizei gerufen. Aufgrund der Vorgänge habe die Staatsanwaltschaft Innsbruck einen Strafantrag gegen die Beschwerdeführerin wegen Verleumdung und Diebstahl eingebracht. Im Verfahren vor dem Landesgericht für Strafsachen Z. sei die Beschwerdeführerin freigesprochen worden, weil die Darstellung des Zeugen PJ nicht glaubwürdig gewesen seien. Die Behörde hätte die Umstände überprüfen müssen, insbesondere das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Z. zu **** beischaffen und eine Einvernahme Beschwerdeführerin vornehmen müssen. Dabei wäre hervorvorgekommen, dass die Darstellungen des PJ unglaubwürdig seien und tatsächlich kein Verstoß gegen das Tiroler Sicherheitsgesetz und gegen die Verordnung des Bundesministeriums für Gesundheit vorliege. Da die Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit entgeltlichen Liebesdiensten überhaupt das erste Mal erwähnt worden sei, könne auch niemals Gewerbsmäßigkeit angenommen werden. Darüber hinaus leide die Beschwerdeführerin an einer bipolaren Störung, was zur Frage führe, ob Schuldfähigkeit gegeben gewesen sei. Jedenfalls werde die Beiziehung eines ärztlichen Sachverständigen beantragt und zwar zum Beweis dafür, dass die Beschwerdeführerin am 18.04.2013 nicht schuldfähig gewesen sei und daher für Handlungen verwaltungsstrafrechtlich nicht zur Verantwortung gezogen werden könne. Es wurde beantragt der Beschwerde Folge zu geben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen. Der Beschwerde kommt keine Berechtigung zu. Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den erst- und zweitinstanzlichen Akt sowie den Akt des Landesgerichtes für Strafsachen Z. zu ****, die Urkundenvorlagen des Beschwerdeführervertreters, das Schreiben Landesverwaltungsgericht Tirol vom 07.03.2014 an die Landessanitätsdirektion sowie das Gutachten der Dr. K. vom 17.04.2014 und die Stellungnahme des Beschwerdeführervertreters vom 13.05.2014. Am 07.04.2014 fand eine mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol statt, anlässlich welcher die Beschwerdeführerin sowie die Zeugen WS und PJ einvernommen wurden. I. Nachstehender Sachverhalt steht als erwiesen fest:römisch eins. Nachstehender Sachverhalt steht als erwiesen fest: Aufgrund der auf der TT Homepage unter der Rubrik Massagen geschalteten Anzeige „Schmatzerl Mathilde, Telefonnummer“, nahm der Zeuge PJ unter der vorgenannten Telefonnummer Kontakt mit einer Dame auf und vereinbarte mit ihr einen Termin am 18.04.2013 gegen 20:00 Uhr wobei sich der Zeuge in Adresse, einfinden sollte. Nachdem sich der Zeuge PJ mit der Beschwerdeführerin gegen 20.10 Uhr vor der Haustür der vorgenannten Adresse trafen, begaben sie sich in die dort befindliche Wohnung Adresse, im Erdgeschoss. Für eine halbe Stunde Sex (Oralverkehr ohne Kondom, Geschlechtsverkehr mit Kondom) bezahlte PJ Euro 100,-- an die Beschwerdeführerin. In der Folge kam es zwischen der Beschwerdeführerin und PJ zum Oral- und Geschlechtsverkehr. Bei der vorgenannten Adresse handelt es sich um kein behördlich bewilligtes Bordell. Weder vor Beginn der Tätigkeit als Prostituierte noch in regelmäßigem Abstand von einer Woche hat sich die Beschwerdeführerin einer amtsärztlichen Untersuchung auch das Freisein von Geschlechtskrankheiten unterzogen. II. Beweiswürdigung:römisch zwei. Beweiswürdigung: Auch wenn von Seiten der Beschwerdeführerin während des gesamten Verfahrens bestritten wurde, dass es am 18.04.2013 mit PJ um 20:00 Uhr zum Geschlechtsverkehr in Adresse, gekommen sei, ist festzuhalten, dass diese Angaben und die pauschale Bestreitung der Ausübung der Prostitution durch die Beschwerdeführerin lediglich als Schutzbehauptungen zu werten waren, zumal die Angaben nicht glaubhaft für das erkennende Gericht waren. Insbesondere aufgrund der glaubwürdigen und nachvollziehbaren Angaben und Aussagen des Zeugen PJ steht der vorangeführte Sachverhalt für das erkennende Gericht als erwiesen fest. PJ hat anlässlich seiner Einvernahme vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol am 03.04.2014 in der mündlichen Verhandlung den Sachverhalt glaubwürdig und nachvollziehbar geschildert. So gab er an, dass er aufgrund der Anzeige in der TT" Schmatzerl Mathilde" unter der dort angeführten Telefonnummer mit einer Dame (welche einen steirischen oder kärntnerischen Dialekt sprach) Kontakt aufgenommen habe und am 18.04.2013, gegen 20.00 Uhr einen Termin mit ihr in Adresse, vereinbart habe. Es sei dann zum Oral- und Geschlechtsverkehr mit der Beschwerdeführerin gekommen, wobei er ihr hierfür Euro 100,-- bezahlt habe. Am nächsten Tag sei er nochmals in der Wohnung gewesen und sei jene Frau, welcher er am 19.04.2013 angetroffen habe eindeutig jene Person gewesen, mit welcher er am Vortag Geschlechtsverkehr gehabt habe. Den Namen WK habe die Beschwerdeführerin gegenüber der von ihr gerufenen Polizei selbst angegeben und auch gegenüber dem Beamten ausgewiesen, eine Verwechslung könne ausgeschlossen werden. Aus dem erstinstanzlichen Akt sowie dem Akt des Landesgerichtes Z. für Strafsachen zu **** ist ebenfalls ersichtlich, dass der Zeuge PJ am 19.04.2013 nochmals mit der Beschwerdeführerin telefonischen Kontakt trat und einen Termin ausmachte da er der Ansicht war, dass die Beschwerdeführerin ihm Euro 100,-- am Vortag entwendet habe. In der Folge kam es aufgrund des Umstandes, dass die Beschwerdeführerin dies bestritt, zu einer Auseinandersetzung zwischen dem Zeugen PJ und der Beschwerdeführerin, woraufhin die Beschwerdeführerin die Polizei anrief und diese den Sachverhalt aufnahm. Auch wenn der Zeuge PJ anlässlich seiner Einvernahme in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol die Beschwerdeführerin nicht mehr als jene Person wiedererkennen konnte, mit welcher er am 18.04.2013 Geschlechtsverkehr hatte, ist festzuhalten, dass der Zeuge PJ sowohl anlässlich seiner Einvernahme vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol als auch seinen vorherigen Einvernahmen vor der Landespolizeidirektion übereinstimmend angab, dass jene Person, welche er am 19.04.2013 neulich aufsuchte und welche sodann die Polizei rief, jene Person war, mit welcher er am Vortag Geschlechtsverkehr hatte. Der Zeuge schloss diesbezüglich eine Verwechslung ausdrücklich aus. Dem gegenüber waren die Aussagen der Beschwerdeführerin für das erkennende Gericht nicht glaubwürdig. Sie bestritt, mit dem Zeugen PJ Geschlechtsverkehr gehabt zu haben und überhaupt der Prostitution nachzugehen. Bezeugen könne dies auch WS, welche bestätigen könne, dass sie sich um 20.00 Uhr noch im Lokal „A.“ aufgehalten habe. Auch wenn die Zeugin WS anlässlich ihrer Einvernahme in der mündlichen Verhandlung angab, dass die Beschwerdeführerin bis ca. 20:30 Uhr bei im Lokal gewesen sei, so scheint es für das erkennende Gericht jedoch durchaus möglich, dass sich die Zeugin sich bei der Zeitangabe geirrt hat. Insbesondere aufgrund des Umstandes, dass die Beschwerdeführerin der Zeugin WS gegenüber geäußert habe, dass sie nach Hause gehen müsse um „Germanys Next Topmodel“ zu schauen - diese Sendung beginnt jedoch bereits um 20.15 Uhr - scheinen die Angaben des Zeugen PJ jedenfalls glaubwürdiger, dass er sich mit der Beschwerdeführerin bereits gegen 20.10 Uhr getroffen hat. Die Angaben des unter Wahrheitspflicht stehenden Zeugen PJ sind auch deshalb glaubwürdig, da er Umstände über die Beschwerdeführerin wusste, welche ein Dritter bzw Außenstehender nicht wissen kann und im Falle der Situation, wie sie von der Beschwerdeführerin geschildert wurde, nämlich dass der Zeuge PJ am 19.04.2013 gegen ihren Willen in die Wohnung eingedrungen sei und versucht habe, Sie zum Geschlechtsverkehr zu zwingen, es völlig lebensfremd erscheint, dieser Person noch persönliche Dinge zu erzählen. So gab der Zeuge PJ an, dass die Beschwerdeführerin ihm gegenüber geäußert habe, dass sie Schulden habe. Dies sei auch der Grund, weshalb sie der Prostitution nachgehen müsse. Auch wusste der Zeuge PJ, dass die Beschwerdeführerin ein Tatoo hatte (auch wenn er nicht mehr wusste, wo die Tätowierung war und sie kleiner schilderte als sie in Wirklichkeit war). Auch wenn die Beschwerdeführerin anlässlich ihrer Einvernahme in der mündlichen Verhandlung über Vorhalt der Angaben des Zeugen PJ angab, dass viele Leute einen Kredit aufnehmen würden, sie hätte dem Zeugen dies jedoch nicht erzählt, ist festzuhalten, dass – wie aus dem Akten des Landesgerichtes für Strafsachen Z. zu **** ersichtlich – die Beschwerdeführerin anlässlich ihrer Beschuldigtenvernehmung vor dem Stadtpolizeikommando Z. am 12.08.2013 angab, an finanziellen Verpflichtungen einen Kredit über € 16.000 bedienen zu müssen und weiters handschriftlich angeführt ist „mtl. € 250,-- f Schwester". Auch im Gutachten des Sachverständigen Dr. K. ist auf Seite 8 des Gutachtens vom 17.04.2014 angeführt, dass die Beschwerdeführerin eine jüngere Schwester in Klagenfurt habe, für welche sie Kreditschulden habe. Ein Außenstehender kann über derartige Details nicht informiert sein, sodass für das erkennende Gericht die Angaben des Zeugen PJ jedenfalls insgesamt glaubwürdig waren. Auch wurde von Seiten der Beschwerdeführerin bestätigt, dass sie über ein Tattoo verfügt und wurde dies im Gutachten der Dr. K. auch fotographisch festgehalten. Insbesondere da er bei jeder seiner Aussagen bestätigte, dass jene Person, welche am 19.04.2013 von ihm aufgesucht wurde, jedenfalls jene Person war, mit welcher er am Vortag Geschlechtsverkehr gegen Entgelt hatte und auch persönliche Dinge über die Beschwerdeführerin wusste, welche sie ihm in einer Situation wie von ihr geschildert auch sicher nicht erhält hätte, steht für das erkennende Gericht fest, dass die Beschwerdeführerin mit dem Zeugen PJ gegen Entgelt Oral- und Geschlechtsverkehr zum angeführten Tatzeitpunkt hatte. Dass es sich bei der angeführten Adresse um kein behördlich bewilligtes Bordell handelt, ist amtsbekannt und wird von Seiten der Beschwerdeführerin auch nicht bestritten, ebenso dass sie sich nicht wöchentlich einer amtsärztlichen Untersuchung über das Freisein von Geschlechtskrankheiten unterzogen hat III. Rechtliche Beurteilung:römisch drei. Rechtliche Beurteilung: Zur Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Tirol ist vorab auszuführen, dass

Art 151

Abs 51 Z 8 mit 01.01.2014 die Unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern, das Bundesvergabeamt und der Unabhängige Finanzsenat (im Folgenden Unabhängige Finanzbehörden) aufgelöst wurden. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei diesen Behörden anhängigen Verfahren sowie der bei den Aufsichtsbehörden anhängigen Verfahren über Vorstellungen (Art 119a Abs 5) geht auf die Verwaltungsgerichte über; dies gilt auch für die bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, mit Ausnahme von Organen der Gemeinde.Zur Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Tirol ist vorab auszuführen, dass

Artikel 151

, Absatz 51, Ziffer 8, mit 01.01.2014 die Unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern, das Bundesvergabeamt und der Unabhängige Finanzsenat (im Folgenden Unabhängige Finanzbehörden) aufgelöst wurden. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei diesen Behörden anhängigen Verfahren sowie der bei den Aufsichtsbehörden anhängigen Verfahren über Vorstellungen (Artikel 119 a, Absatz 5,) geht auf die Verwaltungsgerichte über; dies gilt auch für die bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, mit Ausnahme von Organen der Gemeinde. Zu Spruchpunkt 1): Gem § 14 lit a TLPG ist die gewerbsmäßige Hingabe des eigenen Körpers an andere Personen zu deren sexueller Befriedigung (Prostitution) außerhalb bewilligter Bordelle (§ 15) verboten.Gem Paragraph 14, Litera a, TLPG ist die gewerbsmäßige Hingabe des eigenen Körpers an andere Personen zu deren sexueller Befriedigung (Prostitution) außerhalb bewilligter Bordelle (Paragraph 15,) verboten. Wer einem Verbot nach § 14 zuwiderhandelt, begeht gem § 19 Abs 1 TLPG eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu Euro 3.630,- oder, bei Vorliegen von besonderen Erschwerungsgründen, mit Arrest bis zu vier Wochen zu bestrafen.Wer einem Verbot nach Paragraph 14, zuwiderhandelt, begeht gem Paragraph 19, Absatz eins, TLPG eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu Euro 3.630,- oder, bei Vorliegen von besonderen Erschwerungsgründen, mit Arrest bis zu vier Wochen zu bestrafen. Aufgrund des oben angeführte Sachverhaltes steht für das erkennende Gericht fest, dass die Beschwerdeführerin am 18.04.2013 gegen 20.10 Uhr in Adresse, mit PJ gegen ein Entgelt von Euro 100,-- Oral- und Geschlechtsverkehr hatte, weshalb die gewerbsmäßigen Hingabe des eigenen Körpers der Beschwerdeführerin an eine andere Person des anderen Geschlechtes zu deren sexuellen Befriedigung feststeht. Auch wenn von Seiten der Beschwerdeführerin vorgebracht wird, dass sie nicht betreffend der illegalen Ausübung der Prostitution strafvorgemerkt sei, ist festzuhalten, dass zur Feststellung der Gewerbsmäßigkeit eine Wiederholung der Tat nicht erforderlich ist, es genügt die Verübung auch nur einer einzigen Tat, sofern die Absicht, daraus eine Quelle wiederkehrenden Einkommens zu haben, bei dieser Gelegenheit zutage tritt. Das Erfordernis der Gewerbsmäßigkeit kann daher auch bei einer einmaligen Handlung dann als erfüllt angesehen werden, wenn sie in der Absicht ausgeübt wird, sich dadurch eine ständige oder doch für längere Zeit wirkende (zusätzliche) Einnahmequelle zu verschaffen und dies in der einen Tathandlung zum Ausdruck kommt (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom

  1. Juni 1984, Zl 84/10/0033, zum Tiroler Landes-Polizeigesetz). Auch dass die Beschwerdeführerin offensichtlich auch eine Anzeige geschalten hatte, um Freier anzuwerben, sie darüber hinaus gegenüber dem Zeugen PJ auch angab, dass sie nach ihm noch weitere Kunden hatte, dem Zeugen gegenüber weiters auch äußerte, der Prostitution nachzugehen, da sie Schulden habe, lässt jedenfalls auf die gewerbsmäßige Ausübung der Prostitution schließen. Die Beschwerdeführerin hat sohin die ihr vorgeworfene Verwaltungsübertretung in objektiver Hinsicht verwirklicht.Auch wenn von Seiten der Beschwerdeführerin vorgebracht wird, dass sie nicht betreffend der illegalen Ausübung der Prostitution strafvorgemerkt sei, ist festzuhalten, dass zur Feststellung der Gewerbsmäßigkeit eine Wiederholung der Tat nicht erforderlich ist, es genügt die Verübung auch nur einer einzigen Tat, sofern die Absicht, daraus eine Quelle wiederkehrenden Einkommens zu haben, bei dieser Gelegenheit zutage tritt. Das Erfordernis der Gewerbsmäßigkeit kann daher auch bei einer einmaligen Handlung dann als erfüllt angesehen werden, wenn sie in der Absicht ausgeübt wird, sich dadurch eine ständige oder doch für längere Zeit wirkende (zusätzliche) Einnahmequelle zu verschaffen und dies in der einen Tathandlung zum Ausdruck kommt vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
  2. Juni 1984, Zl 84/10/0033, zum Tiroler Landes-Polizeigesetz). Auch dass die Beschwerdeführerin offensichtlich auch eine Anzeige geschalten hatte, um Freier anzuwerben, sie darüber hinaus gegenüber dem Zeugen PJ auch angab, dass sie nach ihm noch weitere Kunden hatte, dem Zeugen gegenüber weiters auch äußerte, der Prostitution nachzugehen, da sie Schulden habe, lässt jedenfalls auf die gewerbsmäßige Ausübung der Prostitution schließen. Die Beschwerdeführerin hat sohin die ihr vorgeworfene Verwaltungsübertretung in objektiver Hinsicht verwirklicht. Zu Spruchpunkt 2):

§ 11

Abs 2 Geschlechtskrankheitengesetz, BGBl Nr 152/1945 in der Fassung BGBl Nr 98/2001, kann der Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres Vorschriften über gesundheitliche Vorkehrungen und zur Überwachung jener Personen erlassen, die gewerbsmäßig sexuelle Handlungen am eigenen Körper dulden oder solche Handlungen an anderen vornehmen.

Paragraph 11, Absatz 2, Geschlechtskrankheitengesetz, Bundesgesetzblatt Nr 152 aus 1945, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr 98 aus 2001,, kann der Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres Vorschriften über gesundheitliche Vorkehrungen und zur Überwachung jener Personen erlassen, die gewerbsmäßig sexuelle Handlungen am eigenen Körper dulden oder solche Handlungen an anderen vornehmen.

§ 1

der auf Grund dieser gesetzlichen Ermächtigung erlassenen Verordnung über die gesundheitliche Überwachung von Prostituierten, BGBl Nr 314/1974 in der Fassung BGBl Nr 591/1993, haben sich Personen, die gewerbsmäßig sexuelle Handlungen am eigenen Körper dulden oder solche Handlungen an anderen vornehmen, vor Beginn dieser Tätigkeit sowie regelmäßig im Abstand von einer Woche einer amtsärztlichen Untersuchung auf das Freisein von Geschlechtskrankheiten zu unterziehen.

Paragraph eins, der auf Grund dieser gesetzlichen Ermächtigung erlassenen Verordnung über die gesundheitliche Überwachung von Prostituierten, Bundesgesetzblatt Nr 314 aus 1974, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr 591 aus 1993,, haben sich Personen, die gewerbsmäßig sexuelle Handlungen am eigenen Körper dulden oder solche Handlungen an anderen vornehmen, vor Beginn dieser Tätigkeit sowie regelmäßig im Abstand von einer Woche einer amtsärztlichen Untersuchung auf das Freisein von Geschlechtskrankheiten zu unterziehen.

§ 7

leg cit sind Personen, die den Bestimmungen dieser Verordnung zuwiderhandeln, nach § 12 Abs 2 des Geschlechtskrankheitengesetzes zu bestrafen.

Paragraph 7, leg cit sind Personen, die den Bestimmungen dieser Verordnung zuwiderhandeln, nach Paragraph 12, Absatz 2, des Geschlechtskrankheitengesetzes zu bestrafen. Aufgrund der obigen Ausführungen steht fest, dass die Beschwerdeführerin der Prostitution nachgegangen ist, sohin gegen Entgelt sexuelle Handlungen am eigenen Körper geduldet oder solche Handlungen an einer anderen Person vorgenommen hat. Auch dass – obwohl die Beschwerdeführerin nicht einschlägig vorbestraft ist – die Position gewerbsmäßig ausgeübt wurde, steht für das erkennende Gericht aufgrund des Umstandes, dass die Beschwerdeführerin zur Akquirierung der Freier eine Annonce gescheiten hat und darüber hinaus auch eine laufende Einnahmequelle aus der Prostitution erzielen wollte, um ihre Schulden zu tilgen, fest. Dass sie sich keiner wöchentlichen Untersuchung beim Amtsarzt auf dass Freisein von Geschlechtskrankheiten vor Beginn der Ausübung der Prostitution sowie in wöchentlichen Abständen unterzogen hat, wird von Seiten der Beschwerdeführerin selbst nicht bestritten. Die Beschwerdeführerin hat sie dir zu Spruchpunkt 2. vorgeworfene Verwaltungsübertretung in objektiver Hinsicht verwirklicht. Zum Verschulden ist zu beiden Spruchpunkten auszuführen, dass

§ 5Abs 1 VSt

G zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im Falle eines „Ungehorsamsdeliktes“ - als welches sich auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung darstellt - tritt somit insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Zum Verschulden ist zu beiden Spruchpunkten auszuführen, dass

Paragraph 5, Absatz eins, VStG zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im Falle eines „Ungehorsamsdeliktes“ - als welches sich auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung darstellt - tritt somit insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Zur Schuldfähigkeit wurde von Seiten der Beschwerdeführerin vorgebracht, dass sie an einer bipolaren Störung leide, weshalb sie nicht schuldfähig gewesen sei und sohin nicht für Handlungen verwaltungsstrafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden könne. Zur Schulfähigkeit wurde sodann ein medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt. Dr. K. führt in ihrem Gutachten vom 17.04.2014, Zl **** nach Einholung medizinischer Unterlagen und persönlicher Untersuchung der Beschwerdeführerin aus, dass bei der Beschwerdeführerin eine bipolare affektive Störung sowie der Verdacht auf emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom impulsiven Typ vorliege. Eine psychische Beeinträchtigung, welche eine gänzliche Unzurechnungsfähigkeit der Beschwerdeführerin begründen würde, lag zum Tatzeitpunkt jedoch nicht vor. Die Sachverständige führt weiters aus, dass aufgrund der bekannten affektiv-bipolaren Erkrankung sowie der emotional instabilen Persönlichkeitsstörung, der übermittelten Aktenlage und der eigenen Untersuchung und Unterredung jedoch unter Berücksichtigung der aktuellen Wissens- und Datenlage eine geringgradig eingeschränkte Dispositions- sowie Diskretionsfähigkeit der Beschwerdeführerin aus medizinischer Sicht nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden könne. Die Beschwerdeführerin war sohin zum Tatzeitpunkt jedenfalls schuldfähig. Auch ansonsten vermochte die Beschwerdeführerin keinerlei Gründe darzulegen, welche ein mangelndes Verschulden aufgezeigt hätten. Die Beschwerdeführerin hat sohin die ihr vorgeworfene Verwaltungsübertretung auch in subjektiver Hinsicht zu verantworten. Beim Verschulden war von zumindest bedingtem Vorsatz auszugehen. Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.Nach Paragraph 19, Absatz eins, VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Nach Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Wer einem Verbot nach § 14 zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu Euro 3.630,-- oder, bei Vorliegen von besonderen Erschwerungsgründen, mit Arrest bis zu vier Wochen zu bestrafen.Wer einem Verbot nach Paragraph 14, zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu Euro 3.630,-- oder, bei Vorliegen von besonderen Erschwerungsgründen, mit Arrest bis zu vier Wochen zu bestrafen.

§ 12

Abs 2 Geschlechtskrankheitengesetz werden ua Übertretungen der auf Grund dieses Gesetzes ergehenden Verordnungen, sofern nicht nach anderen Vorschriften eine strengere Bestrafung stattfindet, als Verwaltungsübertretung von der Bezirksverwaltungsbehörde (in Orten, wo eine staatliche Polizeibehörde besteht, von dieser) mit Geld bis zu Euro 70,-- oder mit Arrest bis zu zwei Monaten bestraft. Bei erschwerenden Umständen können Arrest und Geldstrafen nebeneinander verhängt werden.

Paragraph 12, Absatz 2, Geschlechtskrankheitengesetz werden ua Übertretungen der auf Grund dieses Gesetzes ergehenden Verordnungen, sofern nicht nach anderen Vorschriften eine strengere Bestrafung stattfindet, als Verwaltungsübertretung von der Bezirksverwaltungsbehörde (in Orten, wo eine staatliche Polizeibehörde besteht, von dieser) mit Geld bis zu Euro 70,-- oder mit Arrest bis zu zwei Monaten bestraft. Bei erschwerenden Umständen können Arrest und Geldstrafen nebeneinander verhängt werden. Zu ihren Einkommens und Vermögensverhältnissen befragt gab die Beschwerdeführerin an, monatlich Euro 800,-- am Arbeitslosengeld zu beziehen. Sie habe Schulden in Höhe von Euro 10.000, resultierend als einen Darlehen, welche sie für ihre Schwester aufgenommen hat. Weiters hat sie einen Bausparvertrag, bei welchem bislang ca Euro 700,-- bis Euro 800,-- angespart wurden. Sie hat keine Sorgepflichten. Als mildernd war die bisherige Unbescholtenheit, als erschwerend kein Umstand zu werten. Die Erstbehörde berücksichtigte bei ihrer Strafbemessung als mildernd und als erschwerend nichts. Aufgrund des Umstandes, dass die Beschwerdeführerin jedoch unbescholten ist, war als mildernd die bisherige Unbescholtenheit zu berücksichtigen. Weiters war zu berücksichtigen, dass

dem Gutachten der Dr. K. eine geringgradig eingeschränkte Dispositions- sowie Diskretionsfähigkeit nicht ausgeschlossen werden kann. Unter Berücksichtigung dieser Umstände erscheinen die von der Erstbehörde verhängten Geldstrafen überhöht und waren nunmehr auf € 250,-- (Ersatzfreiheitsstrafe in 20 Stunden) hinsichtlich Spruchpunkt

  1. und auf € 30,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 10 Stunden) hinsichtlich Spruchpunkt
  2. herabzusetzen. Die nunmehr verhängten Geldstrafen erscheinen unter Berücksichtigung der Strafzumessungsgründe und unter Berücksichtigung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse jedenfalls schuld- und-tatangemessen. Eine weitere Herabsetzung kam aufgrund des erheblichen Unrechtsgehaltes der gegenständlichen Verwaltungsübertretungen jedoch nicht in Betracht. Die Voraussetzungen für die Anwendung des § 45 Abs 1 Z 4 VStG lagen nicht vor, zumal bereits nicht von der lediglich einen geringfügigen Verschulden ausgegangen werden konnte.Die Voraussetzungen für die Anwendung des Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG lagen nicht vor, zumal bereits nicht von der lediglich einen geringfügigen Verschulden ausgegangen werden konnte. Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden. IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Theresia Kantner (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2013.29.3563.11

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