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{'item': 'LVwG-2014/37/0657-2'}

Obsah (5)§ 28§ 25a§ 27§ 9Art 133

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum24.06.2014 GeschäftszahlLVwG-2014/37/0657-2 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter

§ 28Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.römisch eins.

Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aAbs 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw

GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) zulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) zulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensablauf:römisch eins. Verfahrensablauf: 1. Verfahren vor der belangten Behörde: Mit Schriftsatz vom Oktober 2013 haben A. und B. , beide Adresse, C., beantragt, hinsichtlich eines näher beschriebenen Rechtserwerbes ein Siedlungsverfahren

den Bestimmungen des Tiroler Landwirtschaftlichen Siedlungsgesetzes 1969 (TLSG 1969) samt daran anschließender grundbücherlicher Durchführung einzuleiten und dabei die mit der Stammsitzliegenschaft in der Einlagezahl (EZ) X2, GB X3 E., verbundenen Mitgliedschaftsrechte an der Agrargemeinschaft F. in EZ X4, GB X3 E., auf die Liegenschaft in EZ X5, GB X6 C., zu übertragen und realrechtlich zu verbinden. Aufgrund des Antrages der A. und des B. , beide C., hat die belangte Behörde ein Ermittlungsverfahren durchgeführt. Im Rahmen dieses Ermittlungsverfahrens hat die Bezirkslandwirtschaftskammer F. mit Schriftsatz vom 24.10.2013 eine Stellungnahme abgegeben. Außerdem hat im Rahmen des von der belangten Behörde durchgeführten Verfahrens der landwirtschaftliche Amtssachverständige Ing. G. mit Schriftsatz vom 27.11.2013, Zl X7, Befund und Gutachten erstattet. Die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens hat die belangte Behörde den Beschwerdeführern mit Schriftsatz vom 04.12.2013, Zl X8, zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit einer Stellungnahme eingeräumt. Mit Bescheid vom 15.01.2014, Zl X1, hat die D. als Agrarbehörde den gemeinsamen Antrag der Beschwerdeführer auf Durchführung eines landwirtschaftlichen Siedlungsverfahrens, mit welchem die mit der Liegenschaft in EZ X9, GB X3 E. (A.), verbundene Mitgliedschaft an der Agrargemeinschaft F. zu 24 Anteilsrechten auf die Liegenschaft in EZ X10, GB X6 C. (B. ), übertragen und realrechtlich verbunden werden soll, keine Folge gegeben. Gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 15.01.2014, Zl X1, haben A. und B. , beide Adresse, C., Beschwerde erhoben und beantragt, den angefochtenen Bescheid im Sinne ihres Ansuchens vom Oktober 2013 abzuändern oder neu zu erlassen und eine mündliche Verhandlung durchzuführen.

  1. Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol: Die belangte Behörde hat mit Schriftsatz vom 19.02.2014, Zl X1, die Beschwerde der A. und des B. , beide C., einschließlich des Aktes dem Landesverwaltungsgericht Tirol vorgelegt. Am 12.06.2014 hat die öffentliche mündliche Verhandlung stattgefunden. In deren Rahmen wurden die beiden Beschwerdeführer als auch der landwirtschaftliche Amtssachverständige Ing. G. einvernommen. Die Beschwerdeführer haben – abgesehen von den im Rahmen der jeweiligen Einvernahme getroffenen Aussagen – im Wesentlichen auf ihr bisheriges Vorbringen verwiesen. Der landwirtschaftliche Amtssachverständige hat verschiedene Unterlagen (Beilagen E bis F) vorgelegt. III. Beschwerdevorbringen:römisch drei. Beschwerdevorbringen: Die Beschwerdeführer weisen in ihrem Rechtsmittel auf die Stellungnahme der Bezirkslandwirtschaftskammer F. vom 24.10.2013 und auf das landwirtschaftliche Gutachten vom 27.11.2013, Zl X7, hin. Unter Berücksichtigung der in der Stellungnahme und im Gutachten getroffenen Aussagen sei die Ablehnung des Antrages auf Durchführung eines Siedlungsverfahrens nicht begründet. Der angefochtene Bescheid leide daher an einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung. IV. Sachverhalt:römisch vier. Sachverhalt:
  2. Grundsätzliche Feststellungen - Antrag vom Oktober 2013: A. ist grundbücherliche Alleineigentümerin der Liegenschaft in EZ X9, GB X3 E.. Mit dieser Liegenschaft ist die Mitgliedschaft an der Agrargemeinschaft F. in EZ X4, GB X3 E., zu den im B-Blatt dieser Einlage angeführten Anteilsrechten realrechtlich verbunden. B. ist grundbücherlicher Alleineigentümer der Liegenschaft in EZ X10, GB X6 C.. Die Antragsteller sind übereingekommen, dass A. die mit ihrer Liegenschaft in EZ X9, GB X3 E., verbundene Mitgliedschaft an der Agrargemeinschaft F. in EZ X4, GB X3 E., an ihren Ehegatten B. zur Verbindung mit der Stammsitzliegenschaft in EZ X10, GB X6 C., überträgt und damit eine Zuschreibung zur wirtschaftlichen Betriebsbasis des landwirtschaftlichen Betriebes der Ehegatten geschaffen wird (Schenkungsabrede).
  3. Ausgangssituation: Der Hof „I.“, in der Gemeinde E., eingetragen in der EZ X9, GB X3 E. (Eigentümerin: A.), wird seit ca 30 Jahren gemeinsam mit dem ca 40 km entfernten und in der Gemeinde C. gelegenen Hof „G.“ (Eigentümer: B. ) bewirtschaftet. Vor ca 30 Jahren haben die Eltern der A. den Hof „I.“ bewirtschaftet. Es wurden ca 10 Stück Vieh gehalten und mit diesen Tieren/Rindern auch die H.alm bestoßen. Als die Eltern in den Jahren 1979/1980 nicht mehr in der Lage waren, den Hof „I.“ zu betreiben, wurden die Tiere, ca 10 Kühe, zum Hof „G.“ gebracht. Der Betrieb des Hofes „I.“ wurde im Wesentlichen eingestellt. Lediglich in den Sommermonaten wurden Milchkühe des Hofes „G.“ im Hof „I.“ untergebracht. Die von diesen Kühen gewonnene Milch wurde gemeinsam mit der Milch der Kühe der H.alm weiterverarbeitet. Als die Eltern in den Jahren 1979 aus 1980, nicht mehr in der Lage waren, den Hof „I.“ zu betreiben, wurden die Tiere, ca 10 Kühe, zum Hof „G.“ gebracht. Der Betrieb des Hofes „I.“ wurde im Wesentlichen eingestellt. Lediglich in den Sommermonaten wurden Milchkühe des Hofes „G.“ im Hof „I.“ untergebracht. Die von diesen Kühen gewonnene Milch wurde gemeinsam mit der Milch der Kühe der H.alm weiterverarbeitet. Derzeit bewohnt der Sohn der beiden Beschwerdeführer, B. jun., gemeinsam mit seiner Frau den Hof „I.“. Das Wirtschaftsgebäude dieses landwirtschaftlichen Betriebes wurde zur Gänze für die Haltung von Pferden umgebaut und wurde zusätzlich ein Reitplatz angelegt. Aktuell werden 4 Pferde am Hof „I.“ gehalten. Die Schwiegertochter der beiden Beschwerdeführer, J., beabsichtigt, Reitunterricht anzubieten. B. jun. betreibt unabhängig davon ein Erdbewegungsunternehmen. Der Beschwerdeführer B. ist Eigentümer der in der EZ X10, GB X6 C., eingetragenen Liegenschaften, zu denen auch der Hof „G.“ gehört. Der geschlossene Hof „G.“ weist eine Fläche von insgesamt ca 4,45 ha auf, die sich aus 2,72 ha landwirtschaftlich genutzten Flächen, 1,40 ha Wald und 0,33 ha Bau- und sonstigen Flächen zusammensetzt. Der Beschwerdeführer B. ist zudem grundbücherlicher Alleineigentümer der in der EZ 90071, GB X6 C., eingetragen Liegenschaften - dazu zählt der Hof „Tischler-K.“ mit einer landwirtschaftlichen Nutzfläche von 1,48 ha - und Eigentümer der EZ X11, GB X6 C., mit einer Fläche von 195 m². Der Hof „G.“ ist ein Erbhof und besteht seit mehr als 300 Jahren. Mit der weitgehenden Einstellung der Viehhaltung am Hof „I.“ und der Überführung der dort gehaltenen Tiere im Jahr 1979/1980 hat sich die Anzahl der Tiere am Hof „G.“ erhöht. Seit diesem Zeitpunkt wurde der Hof „G.“ weiter ausgebaut und auch dessen Rinderbestand erhöht. Der Hof „G.“ ist ein Erbhof und besteht seit mehr als 300 Jahren. Mit der weitgehenden Einstellung der Viehhaltung am Hof „I.“ und der Überführung der dort gehaltenen Tiere im Jahr 1979 aus 1980, hat sich die Anzahl der Tiere am Hof „G.“ erhöht. Seit diesem Zeitpunkt wurde der Hof „G.“ weiter ausgebaut und auch dessen Rinderbestand erhöht. Der biologisch bewirtschaftete Hof „G.“ - dieser landwirtschaftliche Betrieb nimmt am Österreichischen Programm für eine umweltgerechte Landwirtschaft (ÖPUL) teil - ist auf die Produktionszweige Milchwirtschaft und Jungrinderaufzucht ausgerichtet. Derzeit werden ca 30 Stück Rinder, davon 20 Milchkühe, am Hof gehalten. 12 bis 13 Stück Milchkühe werden auf der „F.“ in E. gealpt.
  4. Anteilsrechte: Mit dem geschlossenen Hof „I.“ ist die Mitgliedschaft an der Agrargemeinschaft F. in EZ X4, GB X3 E., mit 24 Anteilsrechten verbunden. 2 Anteilsrechte entsprechen einem Grasrecht. Die „F.“ verfügt insgesamt über 80 Grasrechte. Dies entspricht einem Auftrieb von 80 Stück Milchkühen. Der Hof „I.“ verfügt über 24 Anteilsrechte an der Agrargemeinschaft „F.“, also umgerechnet über 12 Grasrechte. Dementsprechend dürfen 12 Stück Milchkühe aufgetrieben werden. Im Jahr 2012 wurden 13 Stück Milchkühe, die am Hof „G.“ in der Gemeinde C. gehalten und überwintert wurden, auf die „F.“ aufgetrieben. Der restliche Rinderbestand, in etwa 18 Stück Rinder, werden ganzjährig am Hof „G.“ gehalten. Die Agrargemeinschaft „F.“ besteht aktuell aus 6 Mitgliedern, die insgesamt 160 Anteilsrechte halten. Derzeit verfügen nur in der Gemeinde E. gelegene Stammsitzliegenschaften über Anteilsrechte an der „F.“. Mit dem geschlossenen Hof „G.“ in EZ X10, GB X6 C., sind 13 Anteile an der Agrargemeinschaft „L.-Interessentschaft C.“ verbunden. Es handelt sich dabei um nicht zusammenhängende Restflächen. Eine Weide- und/oder Alpungsmöglichkeit ist nicht gegeben. Genutzt werden die Erlöse aus der Waldnutzung (Holzverkauf) sowie die Einnahmen aus der Verpachtung von Flächen für den Golfplatz.
  5. Übertragung der Anteilsrechte vom geschlossenen Hof „I.“ (Gemeinde E.) auf den geschlossenen Hof „G.“ (Gemeinde C.): Seit ca 30 Jahren werden die Anteilsrechte an der „F.“ nicht mehr unmittelbar von der Stammsitzliegenschaft „I.“ genutzt. Die zum Hof „I.“ gehörenden 24 Anteilsrechte an der Agrargemeinschaft „F.“ werden mit Rindern (Milchkühen) des in der Gemeinde C. gelegenen Hofes „G.“ bestoßen und genutzt. Der Hof „I.“ ist aufgrund der derzeitigen Ausstattung als Folge des Umbaus für die Haltung von Pferden nicht als Vollerwerbsbetrieb zu führen. Dies gilt umso mehr, wenn die 24 Anteilsrechte für die Stammsitzliegenschaft „I.“ auf den Hof „G.“ übertragen werden. Der geschlossene Hof „G.“ verfügt über landwirtschaftliche Flächen im Ausmaß von 2,72 ha. Unter Berücksichtigung der bestehenden Rahmenbedingungen – Teilnahme des landwirtschaftlichen Betriebes „G.“ am österreichischen Programm für umweltrechte Landwirtschaft (ÖPUL) und Alpung des Tierbestandes während der Sommermonate – können mit den dem Hof „G.“ zuzuordnen landwirtschaftlich zu nutzenden Flächen von 2,72 ha maximal 6 Milchkühe gehalten und mit wirtschaftseigenem Grundfutter versorgt werden. Ein Bedarf, bezogen auf die 2,72 ha, von 6 Grasrechten ist daher gegeben. Durch den Erwerb von Anteilsrechten an der Agrargemeinschaft „F.“ wird die Leistungsfähigkeit des Hofes „G.“ in der Gemeinde C. gestärkt. IV. Beweiswürdigung:römisch vier. Beweiswürdigung: Die im Kapitel III. „Sachverhalt“ des gegenständlichen Erkenntnisses getroffenen Feststellungen stützen sich auf den Antrag der Beschwerdeführer, deren Aussagen anlässlich der mündlichen Verhandlung am 12.06.2014, die Stellungnahme der Bezirkslandwirtschaftskammer F. vom 24.10.2013, das landwirtschaftliche Gutachten vom 27.11.2013, Zl X7, sowie die ergänzenden Ausführungen des landwirtschaftlichen Amtssachverständigen Ing. G. anlässlich der mündlichen Verhandlung am 12.06.
  6. Die im Kapitel römisch drei. „Sachverhalt“ des gegenständlichen Erkenntnisses getroffenen Feststellungen stützen sich auf den Antrag der Beschwerdeführer, deren Aussagen anlässlich der mündlichen Verhandlung am 12.06.2014, die Stellungnahme der Bezirkslandwirtschaftskammer F. vom 24.10.2013, das landwirtschaftliche Gutachten vom 27.11.2013, Zl X7, sowie die ergänzenden Ausführungen des landwirtschaftlichen Amtssachverständigen Ing. G. anlässlich der mündlichen Verhandlung am 12.06.
  7. Die Feststellungen sind unstrittig. Insbesondere haben die Beschwerdeführer weder die Ausführungen der Bezirkslandwirtschaftskammer F. in der Stellungnahme vom 24.10.2013 noch die Ausführungen des landwirtschaftlichen Amtssachverständigen Ing. G. in seinem Gutachten vom 27.11.2013, Zl X7, sowie dessen ergänzende Aussagen im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 12.06.2014 in Zweifel gezogen. V. Rechtslage:römisch fünf. Rechtslage: Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Tiroler Landwirtschaftlichen Siedlungsgesetz 1969 (TLSG 1969), LGBl Nr 49/1969, idF LGBl Nr 130/2013, lauten wie folgt:Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Tiroler Landwirtschaftlichen Siedlungsgesetz 1969 (TLSG 1969), Landesgesetzblatt Nr 49 aus 1969,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 130 aus 2013,, lauten wie folgt: „§ 1 Landwirtschaftliche Siedlungsmaßnahmen

(1)Zum Zwecke der Verbesserung der Agrarstruktur können landwirtschaftliche Siedlungsverfahren durchgeführt werden.
(2)Das Ziel dieser Verfahren ist die Schaffung und Erhaltung solcher bäuerlicher Betriebe, deren Erträgnisse allein oder in Verbindung mit einem Nebenerwerb einer bäuerlichen Familie einen angemessenen Lebensunterhalt nachhaltig sichern. § 2Paragraph 2 Gegenstand von Siedlungsverfahren ist 1. die Neuerrichtung von Betrieben; 2. die Verlegung von Wohn- und Wirtschaftsgebäuden außerhalb eines Zusammenlegungs- oder Flurbereinigungsverfahrens aus wirtschaftlich ungünstigen Orts- oder Hoflagen; 3. die Umwandlung von Betrieben, die ihre Selbständigkeit verloren (Zulehen, Huben usw.), in selbständig bewirtschaftete Betriebe; 4. die Übertragung von Betrieben, deren Eigentümer
  1. a)sie selbst nicht mehr bewirtschaften wollen oder
  2. b)wegen Krankheit oder Alters nicht mehr bewirtschaften können oder
  3. c)in der Landwirtschaft nicht hauptberuflich tätig sind, in das Eigentum von Personen, die für die Führung bäuerlicher Betriebe geeignet sind, insbesondere von weichenden Bauernkindern oder land- und forstwirtschaftlichen Dienstnehmern, sofern es sich hierbei nicht um Verwandte in gerader Linie, um den Ehegatten, ein Stiefkind, Wahlkind, Schwiegerkind oder um ein in Erziehung genommenes Kind handelt; 5. die Umwandlung von Pacht in Eigentum, soweit es sich nicht um Pachtverhältnisse handelt, an denen Verwandte in gerader Linie, Ehegatten, Stiefkinder, Wahlkinder, Schwiegerkinder oder in Erziehung genommene Kinder beteiligt sind; 6. die Aufstockung bestehender, vom Eigentümer selbst bewirtschafteter Betriebe mit Grundstücken, Gebäuden, agrargemeinschaftlichen Anteilsrechten oder Nutzungsrechten; 7. die Bereinigung ideell oder material geteilten Eigentums. § 3Paragraph 3
(1)Siedlungsverfahren sind nur auf Antrag durchzuführen.
(2)Einen Antrag nach Abs. 1 können stellen:
(2)Einen Antrag nach Absatz eins, können stellen:
  1. a)physische Personen, für die die Schaffung und Erhaltung der im § 1 Abs. 2 genannten Betriebe in Betracht kommt;
  2. a)physische Personen, für die die Schaffung und Erhaltung der im Paragraph eins, Absatz 2, genannten Betriebe in Betracht kommt;
  3. b)Personen, die die Grundstücke, Gebäude oder Rechte für landwirtschaftliche Siedlungsmaßnahmen im Sinne dieses Gesetzes zur Verfügung stellen;
  4. c)Agrargemeinschaften;
  5. d)der Landeskulturfonds für Tirol (LGBl. Nr. 18/1951)
  6. d)der Landeskulturfonds für Tirol Landesgesetzblatt Nr. 18 aus 1951,)
(3)Die Beschaffung der zur Durchführung eines Siedlungsverfahrens erforderlichen Betriebe, Grundstücke, Gebäude, Anteils- oder Nutzungsrechte obliegt den Antragstellern.“ V. Rechtliche Erwägungen:römisch fünf. Rechtliche Erwägungen:
  1. Zur Zuständigkeit: Entsprechend der Generalklausel des Art 131 Abs 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl Nr 1/1930 idF BGBl Nr 164/2013, ist das Landesverwaltungsgericht Tirol zuständig zur Entscheidung über die Beschwerde gegen den Bescheid der D. als Agrarbehörde vom 15.01.2014, Zl X
  2. Entsprechend der Generalklausel des Artikel 131, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr 1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr 164 aus 2013,, ist das Landesverwaltungsgericht Tirol zuständig zur Entscheidung über die Beschwerde gegen den Bescheid der D. als Agrarbehörde vom 15.01.2014, Zl X
  3. Zur Rechtzeitigkeit: Der Bescheid der belangten Behörde wurde den Beschwerdeführern am 23.01.2014 zugestellt. Ihre Beschwerde haben die Beschwerdeführer am 13.02.2014 bei der Post aufgegeben, sie ist am 17.02.2014 bei der belangten Behörde eingelangt. Die Beschwerdeführer haben ihr Rechtsmittel somit innerhalb der vierwöchigen Beschwerdefrist eingebracht. Die Beschwerde ist somit rechtszeitig.
  4. Zum Prüfungsumfang:

§ 27Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG), BGBl I Nr 33/2013 idF BGBl I Nr 122/2013, hat das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4 VwGVG) zu überprüfen.

Paragraph 27, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 122 aus 2013,, hat das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 VwGVG) zu überprüfen.

§ 9Abs 1 Z 3 und 4 Vw

GVG hat die Beschwerde die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, und das Begehren zu enthalten.

Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 VwGVG hat die Beschwerde die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, und das Begehren zu enthalten. Aufgrund der Ausführungen in der vorliegenden Bescheidbeschwerde gilt der gesamte Bescheid der D. als Agrarbehörde vom 15.01.2014, X1, als Gegenstand des beim Landesverwaltungsgericht Tirol anhängigen Beschwerdeverfahrens.

  1. Zur Sache: 4.1 Einleitung: Wesentlich ist im gegenständlichen Beschwerdeverfahren die Bestimmung des § 1 Abs 2 TLSG
  2. Danach ist das Ziel landwirtschaftlicher Siedlungsverfahren die Schaffung und Erhaltung solcher bäuerlichen Betriebe, deren Erträgnisse allein oder in Verbindung mit einem Nebenerwerb einer bäuerlichen Familie einen angemessenen Lebensunterhalt nachhaltig sichern. Wesentlich ist im gegenständlichen Beschwerdeverfahren die Bestimmung des Paragraph eins, Absatz 2, TLSG
  3. Danach ist das Ziel landwirtschaftlicher Siedlungsverfahren die Schaffung und Erhaltung solcher bäuerlichen Betriebe, deren Erträgnisse allein oder in Verbindung mit einem Nebenerwerb einer bäuerlichen Familie einen angemessenen Lebensunterhalt nachhaltig sichern. 4.2 Allgemeine Ausführungen zum landwirtschaftlichen Siedlungswesen: Oberstes Ziel der Agrarpolitik ist die Schaffung und Erhaltung bäuerlicher Betriebe, die über eine hinreichende Produktionsbasis verfügen oder für die zumindest begründete Aussicht besteht, in absehbarer Zeit bestehende Mängel zu beheben und damit den Betrieb zu einem voll funktionsfähigen zu machen. Das landwirtschaftliche Siedlungswesen umfasst jene Maßnahmen auf dem Gebiet der Landeskultur, die der Schaffung und Erhaltung bäuerlicher Betriebe dienen und die in Ergänzung der bereits gesetzlich geregelten Angelegenheiten der Bodenreform die gegebenen Bodenbesitz-, -benützungs- und -bewirtschaftungsverhältnisse, den geänderten sozialen und wirtschaftlichen Anschauungen und Bedürfnissen entsprechend, einer planmäßigen Neuordnung und Regulierung unterziehen. Im Mittelpunkt der behördlichen Tätigkeit steht der bäuerliche Familienbetrieb, der als krisenfester Vollerwerbsbetrieb seinen Eigentümer und dessen Familie einen angemessenen Lebensunterhalt gewähren soll. Aus dem Wortlaut der Zielbestimmung ist ersichtlich, dass Betriebe, die das angestrebte Ziel bereits erreicht haben, aus den Betrachtungen dieses Gesetzes auszuklammern sind; die Fürsorge gilt vielmehr jenen Betrieben, die erst auf den Weg zur Europareife sind. Daraus und aus der Einschaltung des Wortes „bäuerlich“ ergibt sich, dass nicht daran gedacht ist, aus bäuerlichen Familienbetrieben Gutsbetriebe zu schaffen. Wenn auch dem Gesetzgeber vor allem die Schaffung bäuerlicher Vollerwerbsbetriebe als Idealziel vorschweben muss, so darf doch nicht übersehen werden, dass dieses Ziel im Hinblick auf die unterschiedlichen äußeren Faktoren auch unter günstigsten Bedingungen nicht immer erreichbar sein wird. So wird gerade in den alpinen Gegenden, wollte man einer weitreichenden Entsiedlung mit allen sich daraus ergebenden schädlichen Auswirkungen auf die Volkswirtschaft nicht geradezu das Wort reden, als Endziel auch jener Betrieb angesehen werden müssen, der das wünschenswerte Familieneinkommen nur in Verbindung mit einem Nebenerwerb liefert. Hier ist in erster Linie an Beschäftigungen zu denken, die sich aus der Natur des bäuerlichen Betriebes selbst ergeben, wie Fuhrwerksleistungen, Holzarbeit, Fremdenbeherbergungen und andere mehr…. [Erläuternde Bemerkungen zur Regierungsvorlage des landwirtschaftlichen Siedlungsgrundsatzgesetzes, insbesondere zu dessen § 1 (der mit § 1 TLSG 1969 überstimmt), 255 Blg Nr, XI. GP]. Wenn auch dem Gesetzgeber vor allem die Schaffung bäuerlicher Vollerwerbsbetriebe als Idealziel vorschweben muss, so darf doch nicht übersehen werden, dass dieses Ziel im Hinblick auf die unterschiedlichen äußeren Faktoren auch unter günstigsten Bedingungen nicht immer erreichbar sein wird. So wird gerade in den alpinen Gegenden, wollte man einer weitreichenden Entsiedlung mit allen sich daraus ergebenden schädlichen Auswirkungen auf die Volkswirtschaft nicht geradezu das Wort reden, als Endziel auch jener Betrieb angesehen werden müssen, der das wünschenswerte Familieneinkommen nur in Verbindung mit einem Nebenerwerb liefert. Hier ist in erster Linie an Beschäftigungen zu denken, die sich aus der Natur des bäuerlichen Betriebes selbst ergeben, wie Fuhrwerksleistungen, Holzarbeit, Fremdenbeherbergungen und andere mehr…. [Erläuternde Bemerkungen zur Regierungsvorlage des landwirtschaftlichen Siedlungsgrundsatzgesetzes, insbesondere zu dessen Paragraph eins, (der mit Paragraph eins, TLSG 1969 überstimmt), 255 Blg Nr, römisch elf. GP]. 4.3 Schlussfolgerungen: Die im Kapitel 4.2 der rechtlichen Erwägungen dieses Erkenntnisses wiedergegebenen erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage zum Bundesgrundsatzgesetz legen unmissverständlich dar, dass im Mittelpunkt der behördlichen Tätigkeiten der bäuerliche Familienbetrieb steht, der als krisenfester Vollerwerbsbetrieb seinen Eigentümer und dessen Familien einen angemessenen Lebensunterhalt gewähren soll. Ferner geht aus den Erläuterungen hervor, dass der Gesetzgeber eine nähere Begriffsbestimmung des „bäuerlichen Betriebes“ im Hinblick darauf entbehrlich erachtete, dass seine Abgrenzung durch Gesetz und Rechtsprechung hinreichend gesichert erscheine. Dazu ist auf das Landarbeitsgesetz 1984, BGBl Nr 287/1984 idF BGBl I Nr 157/2013, zu verweisen. Nach § 145 Abs 3 des Landarbeitsgesetzes 1984 (wörtlich gleichlautend § 182 Abs 3 Landarbeitsordnung 2000 – LAO 2000, LGBl Nr 27/2000 idF LGBl Nr 30/2011) haben als bäuerliche Betriebe im Sinne dieses Gesetzes jene zu gelten, in denen die Betriebsinhaber selbst sowie ihre im Familienverband lebenden Familienangehörigen und eingetragenen Partner im Betrieb mitarbeiten, mit den Dienstnehmern in der Regel in Hausgemeinschaft leben und bei der Führung des Betriebs ein leitender Angestellter nicht beschäftigt wird (VwGH 24.03.1981, Zl 3532/80). Die im Kapitel 4.2 der rechtlichen Erwägungen dieses Erkenntnisses wiedergegebenen erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage zum Bundesgrundsatzgesetz legen unmissverständlich dar, dass im Mittelpunkt der behördlichen Tätigkeiten der bäuerliche Familienbetrieb steht, der als krisenfester Vollerwerbsbetrieb seinen Eigentümer und dessen Familien einen angemessenen Lebensunterhalt gewähren soll. Ferner geht aus den Erläuterungen hervor, dass der Gesetzgeber eine nähere Begriffsbestimmung des „bäuerlichen Betriebes“ im Hinblick darauf entbehrlich erachtete, dass seine Abgrenzung durch Gesetz und Rechtsprechung hinreichend gesichert erscheine. Dazu ist auf das Landarbeitsgesetz 1984, Bundesgesetzblatt Nr 287 aus 1984, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 157 aus 2013,, zu verweisen. Nach Paragraph 145, Absatz 3, des Landarbeitsgesetzes 1984 (wörtlich gleichlautend Paragraph 182, Absatz 3, Landarbeitsordnung 2000 – LAO 2000, Landesgesetzblatt Nr 27 aus 2000, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 30 aus 2011,) haben als bäuerliche Betriebe im Sinne dieses Gesetzes jene zu gelten, in denen die Betriebsinhaber selbst sowie ihre im Familienverband lebenden Familienangehörigen und eingetragenen Partner im Betrieb mitarbeiten, mit den Dienstnehmern in der Regel in Hausgemeinschaft leben und bei der Führung des Betriebs ein leitender Angestellter nicht beschäftigt wird (VwGH 24.03.1981, Zl 3532/80). Voraussetzung für jedes Siedlungsverfahren ist daher, dass durch eine Siedlungsmaßnahme eine Agrarstrukturverbesserung erreicht wird (§ 1 Abs 1 TLSG 1969). Das Ziel von Siedlungsverfahren ist die Schaffung und Erhaltung bäuerlicher Betriebe. Voraussetzung für jedes Siedlungsverfahren ist daher, dass durch eine Siedlungsmaßnahme eine Agrarstrukturverbesserung erreicht wird (Paragraph eins, Absatz eins, TLSG 1969). Das Ziel von Siedlungsverfahren ist die Schaffung und Erhaltung bäuerlicher Betriebe. § 2 Z 6 TLSG 1969 erklärt die Aufstockung bestehender, vom Eigentümer selbst bewirtschafteter Betriebe mit Grundstücken, Gebäuden, agrargemeinschaftlichen Anteilsrechten oder Nutzungsrechten zum Gegenstand von Siedlungsverfahren. Diese Bestimmung darf allerdings nicht isoliert von den Zielen des § 1 TLSG 1969 betrachtet werden. Eine Maßnahme, die zwar eine Aufstockung oder einen Betriebserwerb bedeutet, aber unter einem einen bestehenden landwirtschaftlichen Betrieb im Besitzstand entscheidend schwächt, steht nicht mit den Zielen des TLSG 1969 im Einklang. Paragraph 2, Ziffer 6, TLSG 1969 erklärt die Aufstockung bestehender, vom Eigentümer selbst bewirtschafteter Betriebe mit Grundstücken, Gebäuden, agrargemeinschaftlichen Anteilsrechten oder Nutzungsrechten zum Gegenstand von Siedlungsverfahren. Diese Bestimmung darf allerdings nicht isoliert von den Zielen des Paragraph eins, TLSG 1969 betrachtet werden. Eine Maßnahme, die zwar eine Aufstockung oder einen Betriebserwerb bedeutet, aber unter einem einen bestehenden landwirtschaftlichen Betrieb im Besitzstand entscheidend schwächt, steht nicht mit den Zielen des TLSG 1969 im Einklang. Bei der Prüfung der Frage „Erhaltung bäuerlicher Betriebe“ ist jener landwirtschaftliche Betrieb, von dem Anteilsrechte abgesondert werden sollen, einzubeziehen. Die Gefährdung der Existenz eines unter § 1 Abs 2 TLSG 1969 zu subsumierenden Betriebes zugunsten eines bereits den Erfordernissen dieser Gesetzesstelle entsprechenden Betriebes ist nicht Zweck des TLSG 1969 (vgl VwGH 12.10.1977, Zl 1572/77 und 30.10.1979, Zl 3428/78). Bei der Prüfung der Frage „Erhaltung bäuerlicher Betriebe“ ist jener landwirtschaftliche Betrieb, von dem Anteilsrechte abgesondert werden sollen, einzubeziehen. Die Gefährdung der Existenz eines unter Paragraph eins, Absatz 2, TLSG 1969 zu subsumierenden Betriebes zugunsten eines bereits den Erfordernissen dieser Gesetzesstelle entsprechenden Betriebes ist nicht Zweck des TLSG 1969 vergleiche VwGH 12.10.1977, Zl 1572/77 und 30.10.1979, Zl 3428/78). Die Beschwerdeführer beantragen die Durchführung eines Siedlungsverfahrens. Die Absonderung der 24 Anteilsrechte (= 12 Grasrechte) der Stammsitzliegenschaft „I.“ in EZ X9, GB X3 E., an der Agrargemeinschaft „F.“ auf die Stammsitzliegenschaft „G.“ in EZ X10, GB X6 C.. Der Hof „I.“ wurde bis ins Jahr 1979/1980 bewirtschaftet und mit den gehaltenen Kühen die H.alm bestoßen. Ab dem Jahr 1979/1980 wurde der landwirtschaftliche Betrieb des Hofes „I.“ weitgehend eingestellt. Die ursprünglich am Hof „I.“ gehaltenen Milchkühe wurden zum Hof „G.“ gebracht und dort gehalten. Der dadurch erhöhte Rinderbestand wurde in weiterer Folge zusätzlich ausgebaut. Aufgrund der durchgeführten Umbauten am Hof „I.“ ist auch zukünftig eine Milchhaltung nicht mehr beabsichtigt. Der Hof „I.“ wurde bis ins Jahr 1979 aus 1980, bewirtschaftet und mit den gehaltenen Kühen die H.alm bestoßen. Ab dem Jahr 1979 aus 1980, wurde der landwirtschaftliche Betrieb des Hofes „I.“ weitgehend eingestellt. Die ursprünglich am Hof „I.“ gehaltenen Milchkühe wurden zum Hof „G.“ gebracht und dort gehalten. Der dadurch erhöhte Rinderbestand wurde in weiterer Folge zusätzlich ausgebaut. Aufgrund der durchgeführten Umbauten am Hof „I.“ ist auch zukünftig eine Milchhaltung nicht mehr beabsichtigt. Der landwirtschaftliche Betrieb des Hofes „I.“ wurde somit seit 1979/80 aufgrund verschiedener Maßnahmen weitgehend eingestellt. Während des gleichen Zeitraumes wurde der Hof „G.“ weiter ausgebaut. Der in den letzten Jahren/Jahrzehnten herbeigeführte Zustand – Ausbau des Hofes „G.“ bei gleichzeitiger weitgehender Einstellung des landwirtschaftlichen Betriebes „I.“ – soll nunmehr durch die Absonderung der 24 Anteilsrechte der Stammsitzliegenschaft in EZ X9, GB X3 E. (Hof „I.“), an der „F.“ zwecks Übertragung dieser Anteilsrechte an die Stammsitzliegenschaft in EZ X10, GB X6 C. (Hof „G.“) gleichsam abgeschlossen werden. Das Landesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass die beschriebene Übertragung der Anteilsrechte für den landwirtschaftlichen Betrieb „G.“ in C. von großem Vorteil ist und zu einer Stärkung dieses Betriebes beiträgt. Dieser Übertragung steht allerdings die Einstellung des bis vor ca 30 Jahren betriebenen Hofes „I.“ gegenüber. Gegenstand dieses Verfahrens ist ausschließlich die Rechtsfrage, ob die Voraussetzungen für die Durchführung eines Siedlungsverfahrens vorliegen, ob also die gegenständliche Siedlungsmaßnahme – Aufstockung des Hofes „G.“ mit Anteilsrechten - der Schaffung und Erhaltung bäuerliche Betriebe dient und damit zu einer Agrarstrukturverbesserung führt (§ 1 Abs 1 und 2 TLSG 1969). Gegenstand dieses Verfahrens ist ausschließlich die Rechtsfrage, ob die Voraussetzungen für die Durchführung eines Siedlungsverfahrens vorliegen, ob also die gegenständliche Siedlungsmaßnahme – Aufstockung des Hofes „G.“ mit Anteilsrechten - der Schaffung und Erhaltung bäuerliche Betriebe dient und damit zu einer Agrarstrukturverbesserung führt (Paragraph eins, Absatz eins und 2 TLSG 1969). Die verfahrensgegenständliche Übertragung von Anteilsrechten stärkt zwar einen landwirtschaftlichen Betrieb, nämlich den Hof „G.“. Der Hof „I.“, von dem die Anteilsrechte an der „F.“ abgesondert werden sollen, wird damit aber endgültig und entscheidend geschwächt, da eine Bewirtschaftung dieses landwirtschaftlichen Betriebes in der bis 1979/1980 betriebenen Form nicht mehr möglich sein wird. Die verfahrensgegenständliche Übertragung von Anteilsrechten stärkt zwar einen landwirtschaftlichen Betrieb, nämlich den Hof „G.“. Der Hof „I.“, von dem die Anteilsrechte an der „F.“ abgesondert werden sollen, wird damit aber endgültig und entscheidend geschwächt, da eine Bewirtschaftung dieses landwirtschaftlichen Betriebes in der bis 1979 aus 1980, betriebenen Form nicht mehr möglich sein wird. Die von den Beschwerdeführern beantragte Siedlungsmaßnahme entspricht somit nicht den im § 1 TLSG 1969 definierten Zielen. Dementsprechend war die Beschwerde der A. und des B. , beide Adresse, C., gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 15.01.2014, Zl X1, als unbegründet abzuweisen. Die von den Beschwerdeführern beantragte Siedlungsmaßnahme entspricht somit nicht den im Paragraph eins, TLSG 1969 definierten Zielen. Dementsprechend war die Beschwerde der A. und des B. , beide Adresse, C., gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 15.01.2014, Zl X1, als unbegründet abzuweisen. VII. Zulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch sieben. Zulässigkeit der ordentlichen Revision:

§ 25aAbs 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art 133Abs 4 B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art 133

Abs 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Bei der Anwendung der entscheidungswesentlichen Bestimmungen des TLSG 1969 hat sich das Landesverwaltungsgericht an der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes orientiert. Allerdings sind die herangezogenen Verwaltungserkenntnisse vor mehr als 30 Jahren ergangen. Die im gegenständlichen Beschwerdefall zu klärende Rechtsfrage – Vorliegen einer als Agrarstrukturverbesserung zu qualifizierenden Siedlungsmaßnahme als Voraussetzung für die Durchführung eines Siedlungsverfahrens – ist eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung, die nicht losgelöst von der Entwicklung im Bereich der Landwirtschaft der jüngeren Vergangenheit zu beurteilen ist. Ausgehend von diesen Überlegungen erklärt das Landesverwaltungsgericht Tirol eine Revision gegen das vorliegende Erkenntnis für zulässig. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Wolfgang Hirn (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.37.0657.2

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