RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum26.06.2014 GeschäftszahlLVwG-2014/16/1528-3 TextDas Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Christoph Lehne über die Beschwerde des Herrn SO, wohnhaft in Adresse, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft * vom xx.xx.xxxx, GZ: **** den B E S C H L U S S gefasst: I. Die Beschwerde wird gemäß § 31 Abs 1VwGVG als unzulässig zurückgewiesen, ebenso der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 31, Absatz eins römisch fünf, w, G, römisch fünf G, als unzulässig zurückgewiesen, ebenso der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen diesen Beschluss ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof, Judenplatz 11, 1010 Wien, erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die Beschwerde bzw. die außerordentliche Revision ist durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Sachverhalt, Beschwerdevorbringen, Vorverfahren, mündliche Verhandlung:römisch eins. Sachverhalt, Beschwerdevorbringen, Vorverfahren, mündliche Verhandlung: Mit dem angefochtenen Bescheid erteilte die Bezirkshauptmannschaft * die forstrechtliche Bewilligung nach § 62 Abs 1 lit c Abs 2 und 3 Forstgesetz sowie die naturschutzrechtliche Bewilligung nach §6 lit d,§ 7 Abs 1 lit b und 9 lit c i.V.m.§ 29 Abs 1 lit b und Abs 2 lit a Z 2 Tiroler Naturschutzgesetz 2005 zur Errichtung der beantragten FS „NH“ auf den Gpn 807, 955/2, 956/1, 959/2, 960/1, 960/2, 963, 964, 962, 970, 965 und 958/1 KG G im Gemeindegebiet G nach Maßgabe der vorgelegten und signierten Projektsunterlagen der Bezirksforstinspektion * vom Jänner 2013, AZl ****.Mit dem angefochtenen Bescheid erteilte die Bezirkshauptmannschaft * die forstrechtliche Bewilligung nach Paragraph 62, Absatz eins, Litera c, Absatz 2 und 3 Forstgesetz sowie die naturschutzrechtliche Bewilligung nach §6 Litera d,,Paragraph 7, Absatz eins, Litera b und 9 Litera c, i.V.m.Paragraph 29, Absatz eins, Litera b und Absatz 2, Litera a, Ziffer 2, Tiroler Naturschutzgesetz 2005 zur Errichtung der beantragten FS „NH“ auf den Gpn 807, 955/2, 956/1, 959/2, 960/1, 960/2, 963, 964, 962, 970, 965 und 958/1 KG G im Gemeindegebiet G nach Maßgabe der vorgelegten und signierten Projektsunterlagen der Bezirksforstinspektion * vom Jänner 2013, AZl ****. In der Beschwerde gegen den Bescheid, der ihm nicht zugestellt wurde behauptet der Beschwerdeführer als Partei übergangen worden zu sein, da er ein Teilwaldberechtigter sei, der ein vorrangiges Interesse am Funktionieren des bestehenden Wegesystems zur Holzbringung habe. Folglich seien alle Teilwaldberechtigten als Partei dieses Verfahrens heranzuziehen, wenn durch den Bau des bewilligten Weges „NH“ ein Verbindungsweg entstehe, der eine Einschränkung der Holzbringung bewirke. „Nach hier genannter Meinung“ sei die NH längst in das Netzwerk „Natura 2000“ zu integrieren. Dass dies nicht geschehen sei, stelle ein rechtliches Defizit dar. Bemängelt werde auch, dass die naturschutzrechtliche Entscheidung der „Gesetzeslage nicht begründet Rechnung trage“. „Es sei anzunehmen, dass geltendes EU-Recht weder beachtet noch umgesetzt und seitens der Tiroler Behörde verletzt worden sei. Er beantrage, die Berufungsbehörde möge feststellen, dass bezüglich des bewilligten Wegebaus im Sinne obiger Ausführungen die entscheidungsbefugten Organe mit dem Bescheid und der verkürzten Entscheidung EU-Recht missachtet bzw gegen EU-Recht verstoßen hätten. Es möge ausreichend seitens der Berufungsbehörde geprüft werden, ob der ursprüngliche Weg von G zur Ger Alm wiederhergestellt werden könne und damit eine kostengünstigere und naturschonendere Variante vorliege als die bewilligte. Die aufschiebende Wirkung des Bescheides werde beantragt, da seine Parteistellung geprüft werden müsse, durch den Bescheid EU-Recht verletzt werde und geprüft werden müsse, ob die Wiederherstellung des ursprünglichen Almweges günstiger sei. Mit dem hiergerichtlichen Schreiben wurde der Beschwerdeführer aufgefordert anzugeben auf welcher Parzelle er Waldbenutzungsberechtigter sei, da derzeit seine Parteistellung nicht nachvollzogen werden könne. Überdies sei die Beschwerde zurückzuweisen, da ihm der Bescheid nicht zugestellt worden sei und habe er im naturschutzrechtlichen Verfahren keine Parteistellung. Dazu möge er sich binnen zwei Wochen äußern, ansonsten ohne seine Anhörung entschieden werde. Das Schreiben wurde ihm am xx.xx.xxxx zugestellt. Innerhalb der gesetzten Frist hat sich der Beschwerdeführer im Wesentlichen wie folgt geäußert: Er zweifle die Feststellungen der belangten Behörde zu der mangelnden Wiederherstellbarkeit des ursprünglichen Weges zur Ger Alm an und verweise bezüglich der Frage, auf welcher Parzelle er Waldnutzungsberechtigter sei an die belangte Behörde. Ihm sei zu Unrecht Akteneinsicht verweigert worden. Es sei die belangte Behörde anzuweisen, ihm Akteneinsicht zu gewähren und Ihm den Bescheid zuzustellen. II. Rechtslage:römisch zwei. Rechtslage: Das Landesverwaltungsgericht Tirol ist infolge Art 151 Abs 51 Z 8 Bundes-Verfassungsgesetz(B-VG),BGBL Nr 1/1930,zuletzt geändert durch GBLI Nr.164/2013e zur Entscheidung über die vorliegende Berufung, welche nunmehr als Bescheidbeschwerde gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG zu qualifizieren ist ,zuständig. Für die Legitimation zur Erbringung eines Rechtsmittels ist die rechtsgültige Erlassung eines Bescheides unerlässlich. Da eine solche Erlassung gegenüber dem Beschwerdeführer fehlt, kann schon aus diesem Grunde nur mit einer Zurückweisung vorgegangen werden. Darüberhinaus besitzen Waldbenutzungsberechtigte im Tiroler Naturschutzgesetz, wenn sie nicht selbst Antragsteller sind, keine Parteistellung. Eine solche Parteistellung kommt nur dem Umweltanwalt, dem Antragsteller oder der Gemeinde zu. Im Übrigen wäre es der richtige Weg gewesen gegenüber der belangten Behörde einen Antrag auf Bescheidzustellung zu stellen, über den sie hätte absprechen müssen Einen solchen Antrag kann das Gericht dem Beschwerdeführer nicht durch einen „Auftrag“ abnehmen. .Für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung fehlten die gesetzlichen Kriterien, da weder eine Parteistellung vorliegt noch eine unmittelbare Auswirkung des Bescheides auf den Beschwerdeführer hinreichend begründet wird.Das Landesverwaltungsgericht Tirol ist infolge Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 8, Bundes-Verfassungsgesetz(B-VG),BGBL Nr 1 aus 1930,,zuletzt geändert durch GBLI Nr.164/2013e zur Entscheidung über die vorliegende Berufung, welche nunmehr als Bescheidbeschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG zu qualifizieren ist ,zuständig. Für die Legitimation zur Erbringung eines Rechtsmittels ist die rechtsgültige Erlassung eines Bescheides unerlässlich. Da eine solche Erlassung gegenüber dem Beschwerdeführer fehlt, kann schon aus diesem Grunde nur mit einer Zurückweisung vorgegangen werden. Darüberhinaus besitzen Waldbenutzungsberechtigte im Tiroler Naturschutzgesetz, wenn sie nicht selbst Antragsteller sind, keine Parteistellung. Eine solche Parteistellung kommt nur dem Umweltanwalt, dem Antragsteller oder der Gemeinde zu. Im Übrigen wäre es der richtige Weg gewesen gegenüber der belangten Behörde einen Antrag auf Bescheidzustellung zu stellen, über den sie hätte absprechen müssen Einen solchen Antrag kann das Gericht dem Beschwerdeführer nicht durch einen „Auftrag“ abnehmen. .Für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung fehlten die gesetzlichen Kriterien, da weder eine Parteistellung vorliegt noch eine unmittelbare Auswirkung des Bescheides auf den Beschwerdeführer hinreichend begründet wird. III. Erwägungen: römisch drei. Erwägungen: Die Beschwerde ist jedenfalls derzeit zurückzuweisen, ebenso der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Ebenso ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Ebenso ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Christoph Lehne (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.16.1528.3
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