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{'item': 'LVwG-2014/21/1707-1'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum26.06.2014 GeschäftszahlLVwG-2014/21/1707-1 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Volker-Georg Wurdinger über die Beschwerde des Herrn BF, (im Weiteren kurz Beschwerdeführer genannt), vertreten durch Rechtsanwälte-Partnerschaft, Adresse, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y. vom 02.05.2014, GZ ****, zu Recht erkannt:

  1. Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis samt Kostenspruch aufgehoben und das Strafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG eingestellt.
  2. Gemäß Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis samt Kostenspruch aufgehoben und das Strafverfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, VStG eingestellt.
  3. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
  4. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten nachfolgender Sachverhalt zur Last gelegt: „Sie haben es als gewerberechtlicher Geschäftsführer der Gewerbeinhaberin XY GmbH mit Sitz in G. - Adresse, und somit als das im Sinne des § 39 iVm § 370 Gewerbeordnung 1994 (GewO) verwaltungsstrafrechtlich verantwortliches Organ zu verantworten, dass Sie als Buchmacher mit Standort in X., "Pizzeria O.“ nach § 7 Abs. 3 Tiroler Buchmacher- und Totalisateurgesetz den Wettterminal ohne verantwortliche Person betrieben haben.„Sie haben es als gewerberechtlicher Geschäftsführer der Gewerbeinhaberin XY GmbH mit Sitz in G. - Adresse, und somit als das im Sinne des Paragraph 39, in Verbindung mit Paragraph 370, Gewerbeordnung 1994 (GewO) verwaltungsstrafrechtlich verantwortliches Organ zu verantworten, dass Sie als Buchmacher mit Standort in römisch zehn., "Pizzeria O.“ nach Paragraph 7, Absatz 3, Tiroler Buchmacher- und Totalisateurgesetz den Wettterminal ohne verantwortliche Person betrieben haben. Die Erhebung seitens des Sachgebiet Gewerberecht vom Amt der Tiroler Landesregierung vor Ort hat ergeben, dass seit 01.03.2013 Herr TA, geb. am ****, wohnhaft in K., Adresse, Betreiber des Standortes in X. - „Pizzeria O.“ sei und bis dato keine neue verantwortliche Person (seit dem 01.03.2013) der Behörde angezeigt.Die Erhebung seitens des Sachgebiet Gewerberecht vom Amt der Tiroler Landesregierung vor Ort hat ergeben, dass seit 01.03.2013 Herr TA, geb. am ****, wohnhaft in K., Adresse, Betreiber des Standortes in römisch zehn. - „Pizzeria O.“ sei und bis dato keine neue verantwortliche Person (seit dem 01.03.2013) der Behörde angezeigt. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: § 7 Abs. 3 iVm § 13 Abs. 1b Tiroler Buchmacher- und Totalisateurgesetz“Paragraph 7, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz eins b, Tiroler Buchmacher- und Totalisateurgesetz“ Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über den Beschuldigten gemäß § 13 Abs 1 Schlusssatz Tiroler Buchmacher- und Totalisateurgesetz eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 500,--, Ersatzarrest fünf Tage, unter gleichzeitiger Festsetzung von Verfahrenskosten verhängt. Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über den Beschuldigten gemäß Paragraph 13, Absatz eins, Schlusssatz Tiroler Buchmacher- und Totalisateurgesetz eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 500,--, Ersatzarrest fünf Tage, unter gleichzeitiger Festsetzung von Verfahrenskosten verhängt. Dagegen wurde rechtzeitig Beschwerde eingebracht und in dieser ausgeführt wie folgt: „Binnen offener Frist erhebt der Beschuldigte gegen den Bescheid der BH Y. vom 02.05.2014, zur GZ ****, zugestellt am 06.05.2014 BESCHWERDE an das Landesverwaltungsgericht Tirol. Der erstinstanzliche Bescheid wird zur Gänze angefochten. Geltend gemacht wird unrichtige rechtliche Beurteilung. Die Erstbehörde lastet dem Beschuldigten als, gewerberechtlichen Geschäftsführer der XY GmbH an, dass das Unternehmen am Standort X., „Pizzeria O.“ einen Wettterminal ohne verantwortliche Person betrieben habe.Die Erstbehörde lastet dem Beschuldigten als, gewerberechtlichen Geschäftsführer der XY GmbH an, dass das Unternehmen am Standort römisch zehn., „Pizzeria O.“ einen Wettterminal ohne verantwortliche Person betrieben habe. Diese Annahme ist unrichtig. Der zuständigen Behörde wurde mit 19.03.2010 Herr TA als verantwortliche Person für den dargestellten Standort bekanntgegeben. Nach Erhebungen der Gewerbebehörde legte der genannte Verantwortliche seine Gastgewerbekonzession mit 01.03.2013 zurück. Seitdem ist Betreiber der Pizzeria Herr TA. Aufgrund der mit XY GmbH getroffenen Vereinbarung war allerdings zum Zeitpunkt der Überprüfung durch Gewerbebehörde im Dezember 2013 nach wie vor Herr TA verantwortlich für die Einhaltung der einschlägigen Bestimmungen. Letzter wurde erst durch die Neubenennung aus seiner Verantwortung entlassen. Beweis: SH, Angestellte, p. A. Adresse Rechtlich stellt sich die Situation nach dem § 7 Tiroler Buchmacher- und Totalisateurgesetz so dar:Rechtlich stellt sich die Situation nach dem Paragraph 7, Tiroler Buchmacher- und Totalisateurgesetz so dar: Voraussetzungen für den Betrieb eines Wettterminals

(1)Der Betrieb eines Wettterminals ist der Behörde schriftlich anzuzeigen. In der Anzeige ist für jeden Aufstellungsort eine verantwortliche Person namhaft zu machen, die die Voraussetzungen nach § 5 Abs, 1 HL a bis c erfüllt und die in der Lage ist, sich am Aufstellungsort entsprechend zu betätigen, um insbesondere die Einhaltung des Wettreglements und der Bestimmungen des Jugendschutzes zu überwachen.
(1)Der Betrieb eines Wettterminals ist der Behörde schriftlich anzuzeigen. In der Anzeige ist für jeden Aufstellungsort eine verantwortliche Person namhaft zu machen, die die Voraussetzungen nach Paragraph 5, Abs, 1 HL a bis c erfüllt und die in der Lage ist, sich am Aufstellungsort entsprechend zu betätigen, um insbesondere die Einhaltung des Wettreglements und der Bestimmungen des Jugendschutzes zu überwachen.
(2)Das Wettterminal darf drei Wochen nach dem Einlangen der Anzeige bei der Behörde in Betrieb genommen werden, sofern die Behörde nicht innerhalb dieser Frist mit Bescheid den Betrieb untersagt, weil die Voraussetzungen nach Abs. 1 nicht vorliegen. Besteht Grund zur Annahme, dass ein solcher Untersagungsbescheid nicht fristgerecht rechtswirksam zugestellt werden kann, so hat ihn die Behörde nach § 23 des Zustellgesetzes ohne vorhergehenden Zustellversuch zu hinterlegen.
(2)Das Wettterminal darf drei Wochen nach dem Einlangen der Anzeige bei der Behörde in Betrieb genommen werden, sofern die Behörde nicht innerhalb dieser Frist mit Bescheid den Betrieb untersagt, weil die Voraussetzungen nach Absatz eins, nicht vorliegen. Besteht Grund zur Annahme, dass ein solcher Untersagungsbescheid nicht fristgerecht rechtswirksam zugestellt werden kann, so hat ihn die Behörde nach Paragraph 23, des Zustellgesetzes ohne vorhergehenden Zustellversuch zu hinterlegen.
(3)Scheidet die verantwortliche Person aus, so darf der Betrieb des Wettterminals bis zur Bestellung einer neuen verantwortlichen Person, längstens jedoch zwei Wochen, weiter ausgeübt werden. Die Behörde hat diese Frist zu verkürzen, wenn mit dem weiteren Betrieb des Wettterminals ohne verantwortliche Person eine besondere Gefahr der Verletzung von Bestimmungen des Jugendschutzes besteht.
(4)Der Buchmacher oder Totalisateur, der das Wettterminal betreibt, hat das Ausscheiden der für den jeweiligen Aufstellungsort verantwortlichen Person unverzüglich der Behörde mitzuteilen. Die Voraussetzungen nach § 5 Abs. 1 Z. 1-3 hat der von XY GmbH benannte Verantwortliche erfüllt.Die Voraussetzungen nach Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins -, 3, hat der von XY GmbH benannte Verantwortliche erfüllt. Nicht ersichtlich aus dem Gesetz ist, dass durch das Zurücklegen der (offensichtlich gemeinten) Gastgewerbekonzession damit der Verlust der Position eines Verantwortlichen nach dem Tiroler Buchmacher- und Totalisateurgesetz verbunden ist. Ganz offensichtlich zielt aber die Anzeige der Gewerbebehörde vom 04.12.2014 sowie der angefochtene Bescheid genau darauf ab. In weiterer Folge hat XY GmbH einen anderen Verantwortlichen namhaft gemacht, da dies zweckmäßig erschien. Bis zur Namhaftmachung des neuen Verantwortlichen, war daher der bisherige verantwortliche Herr TA der Behörde (und XY GmbH) gegenüber im Sinne des § 7 Tiroler Buchmacher- und Totalisateurgesetz verantwortlich. Bis zur Namhaftmachung des neuen Verantwortlichen, war daher der bisherige verantwortliche Herr TA der Behörde (und XY GmbH) gegenüber im Sinne des Paragraph 7, Tiroler Buchmacher- und Totalisateurgesetz verantwortlich. Dass Herr TA seine Funktion als verantwortliche Person im Sinne des § 7 Tiroler Buchmacher- und Totalisateurgesetz der Behörde gegenüber niedergelegt hätte bzw. dieser seinen Aufgaben nicht nachgekommen wäre, ist dem Beschuldigten nicht bekannt. Letzteres ist allerdings auch nicht Gegenstand dieses Verfahrens. Dass Herr TA seine Funktion als verantwortliche Person im Sinne des Paragraph 7, Tiroler Buchmacher- und Totalisateurgesetz der Behörde gegenüber niedergelegt hätte bzw. dieser seinen Aufgaben nicht nachgekommen wäre, ist dem Beschuldigten nicht bekannt. Letzteres ist allerdings auch nicht Gegenstand dieses Verfahrens. Die gesetzlichen Voraussetzungen wurden daher durch den Beschuldigten eingehalten. Die Auslegung der Erstbehörde, dass automatisch mit der Zurücklegung der Gastgewerbekonzession eine neue verantwortliche Person der Behörde bekanntzugeben sei, findet im Gesetz keine Deckung. Ein anderer Vorwurf, als dass die vom Beschuldigten vertretene Gesellschaft einen Wettterminal ohne Anzeige einer verantwortlichen Person betreiben würde (§ 13 Abs. 1 b leg. cit), wurde von der Erstbehörde nicht erhoben. Ein anderer Vorwurf, als dass die vom Beschuldigten vertretene Gesellschaft einen Wettterminal ohne Anzeige einer verantwortlichen Person betreiben würde (Paragraph 13, Absatz eins, b leg. cit), wurde von der Erstbehörde nicht erhoben. Zur Strafhöhe: Die Strafe ist angesichts des Umstands, dass der Beschuldigte ohnedies einen Verantwortlichen benannt hatte - für den Fall, dass durch die Zurücklegung der Gastgewerbekonzession tatsächlich auch der automatische Verlust des Verantwortlichenstatus nach dem Tiroler Buchmacher- und Totalisateurgesetz angenommen werden sollte - zu hoch bemessen. Allenfalls wäre auch ein (entschuldbarer) Rechtsirrtum zu berücksichtigen, sodass angesichts der Unbescholtenheit eine wesentlich geringere Strafe oder allenfalls auch nur eine Ermahnung auszusprechen gewesen wäre. Der Beschuldigte stellt daher den Antrag, das Landesverwaltungsgericht Tirol möge eine mündliche Berufungsverhandlung anberaumen, den angefochtenen Bescheid aufheben und das Verfahren gegen den Beschuldigten einstellen bzw. allenfalls die Strafe im Sinne der Strafberufung erheblich senken.“ Beweis wurde aufgenommen durch Einsicht in den Akt der Bezirkshauptmannschaft Y., GZ ****, sowie in den Akt des Landesverwaltungsgerichtes Tirol, GZ 2014/21/1707. Sachverhaltsfeststellung: Aufgrund der aufgenommenen Beweismittel steht folgender entscheidungswesentliche Sachverhalt fest: Der Beschwerdeführer ist gewerberechtlicher Geschäftsführer der Gewerbeinhaberin, der XY GmbH mit Sitz in G. Die XY GmbH hat mit Anzeige vom 19.03.2010 die Ausübung des Buchmachergewerbes mittels Wettterminals im Standort X, Adresse, „Pizzeria O.“, bei der Behörde angemeldet. Als Verantwortlicher vor Ort wurde Herr TA, geb ****, österreichischer Staatsbürger, wohnhaft in K., namhaft gemacht. Die XY GmbH hat mit Anzeige vom 19.03.2010 die Ausübung des Buchmachergewerbes mittels Wettterminals im Standort römisch zehn, Adresse, „Pizzeria O.“, bei der Behörde angemeldet. Als Verantwortlicher vor Ort wurde Herr TA, geb ****, österreichischer Staatsbürger, wohnhaft in K., namhaft gemacht. Mit Schreiben der Behörde vom 25.03.2010, GZ ****, wurde gemäß § 7 Tiroler Buchermacher- und Totalisateurgesetz die Anzeige zur Kenntnis genommen. Mit Schreiben der Behörde vom 25.03.2010, GZ ****, wurde gemäß Paragraph 7, Tiroler Buchermacher- und Totalisateurgesetz die Anzeige zur Kenntnis genommen. Mit Bewilligungsbescheid der Tiroler Landesregierung vom 04.08.2003, GZ ****, wurde der XY GmbH für die Ausübung der Tätigkeit als Buchmacher und Totalisateur die Genehmigung erteilt, jedoch unter der Auflage, dass der Abschluss von Wettgeschäften mit Minderjährigen jedenfalls zu unterbleiben habe. Nach den Erhebungen der Behörde hat die seinerzeit mit Anzeige vom 19.03.2010 verantwortlich gemachte Person, Herr TA, seine Gastgewerbekonzession mit 01.03.2013 zurückgelegt. Gleichzeitig scheint ab 01.03.2013 Herr KO als Konzessionsinhaber für die Pizzeria O. auf. Es kann aufgrund der im Akt befindlichen Unterlagen nicht festgestellt werden, dass der mit Anzeige vom 19.03.2010 als verantwortliche Person gegenüber der Behörde im Sinne des Buchmacher- und Totalisateurgesetzes namhaft gemachte TA gleichzeitig mit der Gastgewerbekonzessionszurücklegung auch als verantwortliche Person ausgeschieden sei. Die Erstbehörde hat hiezu auch keinerlei Feststellungen getroffen. , Die Erstbehörde hat hiezu auch keinerlei Feststellungen getroffen. Beweiswürdigung: Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich zweifels- und widerspruchsfrei aus dem vorliegenden Akteninhalt. Insbesondere ergibt sich aus dem Akt unwiderlegbar, dass Anhaltspunkte dafür, dass die seinerzeit namhaft gemachte verantwortliche Person mit 01.03.2013, wie im angefochtenen Straferkenntnis behauptet, auch aus ihrer Funktion als verantwortliche Person ausgeschieden sei, keine Deckung. Die gegenständliche Angelegenheit reduziert sich sohin auf die Lösung der dahinter stehenden Rechtsfrage, ob die seinerzeit verantwortlich gemachte Person im Sinne des Buchmacher- und Totalisateurgesetzes am 01.03.2013 aus dieser Funktion ausgeschieden war oder nicht. Hiezu bedurfte es weder der Aufnahme weiterer Beweismittel, noch der Abführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung. Rechtliche Beurteilung: Rechtlich ist der festgestellte Sachverhalt zu würdigen wie folgt: Nach § 7 Abs 1 des Tiroler Buchmacher- und Totalisateurgesetzes ist der Betrieb eines Wettterminals der Behörde schriftlich anzuzeigen. In der Anzeige ist für jeden Aufstellungsort eine verantwortliche Person namhaft zu machen, die die Voraussetzungen nach § 5 Abs 1 lit a bis c erfüllt und die in der Lage ist, sich am Aufstellungsort entsprechend zu bestätigen, um insbesondere die Einhaltung des Wettreglements und der Bestimmungen des Jugendschutzes zu überwachen. Nach Paragraph 7, Absatz eins, des Tiroler Buchmacher- und Totalisateurgesetzes ist der Betrieb eines Wettterminals der Behörde schriftlich anzuzeigen. In der Anzeige ist für jeden Aufstellungsort eine verantwortliche Person namhaft zu machen, die die Voraussetzungen nach Paragraph 5, Absatz eins, Litera a bis c erfüllt und die in der Lage ist, sich am Aufstellungsort entsprechend zu bestätigen, um insbesondere die Einhaltung des Wettreglements und der Bestimmungen des Jugendschutzes zu überwachen. Gegenständlich wurde mit Schreiben der XY GmbH vom 19.03.2010 Herr TA als verantwortliche Person benannt. Es mag sein, dass Herr TA seine Gastgewerbekonzession mit 01.03.2013 zurückgelegt hat, was aber aus Sicht des Landesverwaltungsgerichts nicht bedeutet, dass er damit auch automatisch seine Funktion als verantwortliche Person aufgegeben hat. Diesbezüglich ist dem Beschwerdeführer beizupflichten. Das Tiroler Buchmacher- und Totalisateurgesetz knüpft die Eigenschaft als verantwortliche Person nicht an die Innehabung einer Gastgewerbekonzession, sondern lediglich an die Voraussetzungen nach § 5 Abs 1 lit a bis c des Tiroler Buchmacher- und Totalisateurgesetzes.Diesbezüglich ist dem Beschwerdeführer beizupflichten. Das Tiroler Buchmacher- und Totalisateurgesetz knüpft die Eigenschaft als verantwortliche Person nicht an die Innehabung einer Gastgewerbekonzession, sondern lediglich an die Voraussetzungen nach Paragraph 5, Absatz eins, Litera a bis c des Tiroler Buchmacher- und Totalisateurgesetzes. Es kann somit nicht erkannt werden, dass Herr TA am 01.03.2013 seine Funktion im Sinne des § 7 Tiroler Buchmacher- und Totalisateurgesetz verloren hat. Es war daher der Beschwerde Folge zu geben, das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Strafverfahren einzustellen. Es kann somit nicht erkannt werden, dass Herr TA am 01.03.2013 seine Funktion im Sinne des Paragraph 7, Tiroler Buchmacher- und Totalisateurgesetz verloren hat. Es war daher der Beschwerde Folge zu geben, das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Strafverfahren einzustellen. Insgesamt war daher spruchgemäß zu entscheiden. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Volker-Georg Wurdinger (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.21.1707.1

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.