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{'item': 'LVwG-2014/22/1441-7'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum26.06.2014 GeschäftszahlLVwG-2014/22/1441-7 Text Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Franz Triendl über die Beschwerde des Herrn OM, Adresse, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde K. vom 18.4.2014, **** wegen Erteilung der Baubewilligung für den Neubau einer Abbundhalle samt Bürotrakt und Lager auf der Gp. 123/2 KG K. den B E S C H L U S S gefasst:

  1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 1 iVm § 31 Abs 1 VwGVG mangels Parteistellung als unzulässig zurückgewiesen.
  2. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG mangels Parteistellung als unzulässig zurückgewiesen.
  3. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG zulässig.
  4. Gegen diesen Beschluss ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde K. vom 18.4.2014, **** wurde der BF die Baubewilligung für den Neubau einer Abbundhalle samt Bürotrakt und Lager auf der Gp. 123/2 KG K. erteilt. Dem dieser Entscheidung zugrunde liegenden Verfahren wurde der Beschwerdeführer als Partei (Nachbar) beigezogen. In der rechtzeitig gegen den oben zitierten Bescheid erhobenen Beschwerde führte Herr OM aus wie folgt: „BESCHWERDE – an das Landesverwaltungsgericht gegen den Baubescheid der Gemeinde K., bezüglich der Bebauung des Grundstückes 123/2 KG K. und der Widmung von Freiland in Sonderfläche für das Grundstück 123/1 eine „Lager-Abbundhalle sowie Bürotrakt“ nach § 49 TROG ohne eine entsprechende Zufahrt.gegen den Baubescheid der Gemeinde K., bezüglich der Bebauung des Grundstückes 123/2 KG K. und der Widmung von Freiland in Sonderfläche für das Grundstück 123/1 eine „Lager-Abbundhalle sowie Bürotrakt“ nach Paragraph 49, TROG ohne eine entsprechende Zufahrt. Der Einspruch wird wie folgt begründet:
  5. Der Bescheid der Gemeinde K. ist rechtswidrig, da der Bescheid für die Bebauung des Lager- der Abbundhalle sowie Bürotrakt auf dem Grundstück 123/1 verhandelt wurde und nicht wie im Baubescheid angeführt auf dem Grundstück 123/
  6. Der Bauwerber BM wurde laut Bauverhandlung vom 16.07.2013 im Baubescheid durch die Firma BF ersetzt, obwohl zu diesem Zeitpunkt keiner der beiden Besitzer der Liegenschaft war. Die BF wurde am 29.01.2014 gegründet und mit
  7. März 2014 ins Firmenbuch eingetragen.
  8. Für die Umwidmung der Gst. 123/1 von Freiland in Bauland „Sonderfläche“ ist eine ordentliche Zufahrt nach den Vorgaben der Tiroler Raumordnung vorgeschrieben und eine solche besteht zurzeit nicht. Darüber hinaus steht die Liegenschaft 123/1 KG K. im grundbücherlichen Eigentum von BG geb. ****. Laut Kaufvertrag wurde die Liegenschaft zu einen m² Preis von 8,25,-- Euro erworben. Daher besteht kein Zusammenhang mit dem Bauansuchen vom 02.07.2013 zu Aktenzahl **** der Gemeinde K.
  9. Laut Baubezirksamt Innsbruck Straßenbau wurde am 03.04.2014 eine Zustimmung und Gestattung zum Sondergebrauch gemäß § 55 Tiroler Straßengesetz für die Errichtung und Benützung einer befristeten Zufahrt bis 01.01.2019 erteilt. (Zufahrt als Grundlage für die Umwidmung von Freiland in Bauland Sonderfläche).
  10. Laut Baubezirksamt Innsbruck Straßenbau wurde am 03.04.2014 eine Zustimmung und Gestattung zum Sondergebrauch gemäß Paragraph 55, Tiroler Straßengesetz für die Errichtung und Benützung einer befristeten Zufahrt bis 01.01.2019 erteilt. (Zufahrt als Grundlage für die Umwidmung von Freiland in Bauland Sonderfläche).
  11. Dem Baubezirksamt ist bekannt, dass dies der Sicherheit einer Landesstraße und den Feststellungen des Sachverständigen der Landesregierung bei der Bauverhandlung am 16.07.2013, dass es nur eine Zufahrt in diesem Bereich geben darf, widerspricht. „Protokoll des zuständigen Sachverständigen beim Baubezirksamt Innsbruck, Valiergasse 1.“ Laut § 36 Abs 2 TRO darf ein Flächenwidmungsplan geändert werden, wenn die Änderung den Zielen der örtlichen Raumordnung und dem örtlichen Raumordnungskonzept nicht widerspricht und für die weitere räumliche Entwicklung der Gemeinde vorteilhaft ist und einer den Zielen der örtlichen Raumordnung und dem örtlichen Raumordnungskonzept entsprechenden Abrundung von Widmungsbereichen dient.Laut Paragraph 36, Absatz 2, TRO darf ein Flächenwidmungsplan geändert werden, wenn die Änderung den Zielen der örtlichen Raumordnung und dem örtlichen Raumordnungskonzept nicht widerspricht und für die weitere räumliche Entwicklung der Gemeinde vorteilhaft ist und einer den Zielen der örtlichen Raumordnung und dem örtlichen Raumordnungskonzept entsprechenden Abrundung von Widmungsbereichen dient.
  12. Es ist auch nicht verständlich, dass der zuständige Bausachverständige der Gemeinde K. nicht auf diese rechtswidrigen Umstände hingewiesen hat.
  13. Dieser Baubescheid widerspricht daher allen gesetzlichen und rechtlichen Grundlagen und ist umgehend vom Landesverwaltungsgerichtshof aufzuheben.“ Nach Durchführung entsprechender Ermittlungen (Kontaktaufnahme mit dem Notar Dr. R., Z., dem Bezirksgericht Z. als Verlassenschaftsgericht und dem Landesgericht Innsbruck als Rekursgericht) richtete das Landesverwaltungsgericht Tirol folgendes, mit 4.6.2014 datiertes Schreiben an den Beschwerdeführer: „Sehr geehrter Herr OM, Sie haben gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde K. vom 18.4.2014, **** rechtzeitig Beschwerde erhoben. Im gegenständlichen Bauverfahren wurden Sie von der Baubehörde als Nachbar nach § § 26 Abs 1 TBO 2011 und sohin als Partei des Verfahrens beigezogen. Nachbarn sind nach Abs 2 legcit Eigentümer bestimmter, im Naheverhältnis zum Bauplatz stehender Grundstücke. Im gegenständlichen Bauverfahren wurden Sie von der Baubehörde als Nachbar nach Paragraph Paragraph 26, Absatz eins, TBO 2011 und sohin als Partei des Verfahrens beigezogen. Nachbarn sind nach Absatz 2, legcit Eigentümer bestimmter, im Naheverhältnis zum Bauplatz stehender Grundstücke. Als derartige Grundstücke kommen jedenfalls die Grundstücke Gpn. 124 und 123 KG (K.), beide mit der Einlagezahl EZ ***** in Frage. Diese Grundstücke sind bekanntermaßen Teil des geschlossenen Hofes „B.“. Im Grundbuch ist dazu als Eigentümer nach wie vor Ihr verstorbener Bruder CD eingetragen. Es war daher zunächst Ihre Parteistellung im gegenständlichen Verfahren zu prüfen und wird Ihnen dazu mitgeteilt, dass nach dem Stand des bisherigen Ermittlungsverfahrens (jedenfalls vorläufig) davon auszugehen ist, dass Ihnen keine Parteistellung zukommt. Dies aus folgenden Erwägungen: Die oben angeführten Grundstücke sind Teil des geschlossenen Hofes in EZ ****. Ihre beiden Geschwister BE und KA sowie Sie sind die Erben nach CD und alle drei haben eine unbedingte Erbantrittserklärung (zu je 1/3 des gesamten Nachlasses) abgegeben. Ein Verlassenschaftskurator für den hier interessierenden Hof wurde nicht bestellt. Sie wurden mit Beschluss des Bezirksgerichtes Schwaz vom 3.4.2014, **** rechtskräftig zum Anerben des geschlossenen Hofes in EZ **** GB **** K. bestimmt (§ 15 Abs 1 T-HöfeG). Dieser Rechtsakt ist jedoch für Ihre Stellung im Bauverfahren (noch) nicht von Bedeutung, zumal Sie auch ab der Bestimmung zum Anerben zunächst „lediglich“ Miterbe sind. In diesem Stadium wird die Verlassenschaft, soweit die Erben nichts anderes vereinbart haben, von allen Erben gemeinsam vertreten (§ 810 Abs 1 AGBG). Sie wurden mit Beschluss des Bezirksgerichtes Schwaz vom 3.4.2014, **** rechtskräftig zum Anerben des geschlossenen Hofes in EZ **** GB **** K. bestimmt (Paragraph 15, Absatz eins, T-HöfeG). Dieser Rechtsakt ist jedoch für Ihre Stellung im Bauverfahren (noch) nicht von Bedeutung, zumal Sie auch ab der Bestimmung zum Anerben zunächst „lediglich“ Miterbe sind. In diesem Stadium wird die Verlassenschaft, soweit die Erben nichts anderes vereinbart haben, von allen Erben gemeinsam vertreten (Paragraph 810, Absatz eins, AGBG). Die hier maßgebliche Bestimmung des T-HöfeG lautet wie folgt: „§ 20 Erbteilung

(1)Die Erbteilung erfolgt durch ein Übereinkommen zwischen dem Übernehmer und den übrigen Miterben, das vom Verlassenschaftsgericht zu genehmigen ist. Können sich die Miterben nicht einigen, so hat das Verlassenschaftsgericht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung die Erbteilung vorzunehmen.
(2)Bei der Erbteilung ist der Hof (der erledigte Anteil) samt Zugehör (Abs. 4) dem Übernehmer zuzuweisen, der bis zur Höhe des Übernahmswertes Schuldner der Verlassenschaft wird. Anstelle des Hofes (des erledigten Anteils) ist dieser Betrag in die Erbteilung als Forderung der Verlassenschaft einzubeziehen; die übrigen Miterben sind in Geld abzufinden. Der Hof (der erledigte Anteil) scheidet mit der Rechtskraft des Zuweisungsbeschlusses aus der Verlassenschaft aus.
(2)Bei der Erbteilung ist der Hof (der erledigte Anteil) samt Zugehör (Absatz 4,) dem Übernehmer zuzuweisen, der bis zur Höhe des Übernahmswertes Schuldner der Verlassenschaft wird. Anstelle des Hofes (des erledigten Anteils) ist dieser Betrag in die Erbteilung als Forderung der Verlassenschaft einzubeziehen; die übrigen Miterben sind in Geld abzufinden. Der Hof (der erledigte Anteil) scheidet mit der Rechtskraft des Zuweisungsbeschlusses aus der Verlassenschaft aus. (…)“ Zu beachten ist daher, dass ein geschlossener Hof erst mit der Rechtskraft des im Zuge der Erbteilung gefassten Zuweisungsbeschlusses aus der Verlassenschaft ausscheidet (Kathrein, Anerbenrecht
(1990)109 bzw. § 20 Abs 2 letzter Satz T-HöfeG). Ausgehend von der diesbezüglichen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 7.12.2006, 2005/07/0172, mit Verweisen auf die Rechtsprechung des OGH und die einschlägige Literatur) ist daher die rechtskräftige Zuweisung des Hofes an den Anerben der entscheidende Rechtsakt, ab dem dieser als Partei (Nachbar) im Bauverfahren angesehen werden kann. Zu beachten ist daher, dass ein geschlossener Hof erst mit der Rechtskraft des im Zuge der Erbteilung gefassten Zuweisungsbeschlusses aus der Verlassenschaft ausscheidet (Kathrein, Anerbenrecht
(1990)109 bzw. Paragraph 20, Absatz 2, letzter Satz T-HöfeG). Ausgehend von der diesbezüglichen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 7.12.2006, 2005/07/0172, mit Verweisen auf die Rechtsprechung des OGH und die einschlägige Literatur) ist daher die rechtskräftige Zuweisung des Hofes an den Anerben der entscheidende Rechtsakt, ab dem dieser als Partei (Nachbar) im Bauverfahren angesehen werden kann. Bis heute wurde Ihnen jedoch der Hof (noch) nicht im Sinne des § 20 Abs 2 T-HöfeG vom Verlassenschaftsgericht zugewiesen. Ihnen kommt daher nach dem Stand des bisherigen Ermittlungsverfahrens im gegenständlichen Bauverfahren keine Parteistellung zu und erweist sich folgerichtig die von Ihnen eingebrachte Beschwerde als unzulässig. Sie müssen daher mit einer Zurückweisung Ihrer Beschwerde mangels Parteistellung rechnen.Bis heute wurde Ihnen jedoch der Hof (noch) nicht im Sinne des Paragraph 20, Absatz 2, T-HöfeG vom Verlassenschaftsgericht zugewiesen. Ihnen kommt daher nach dem Stand des bisherigen Ermittlungsverfahrens im gegenständlichen Bauverfahren keine Parteistellung zu und erweist sich folgerichtig die von Ihnen eingebrachte Beschwerde als unzulässig. Sie müssen daher mit einer Zurückweisung Ihrer Beschwerde mangels Parteistellung rechnen. Es wird Ihnen hiermit zwecks Wahrung des Parteiengehörs die Möglichkeit eingeräumt, dazu binnen einer Frist von zwei Wochen ab Erhalt dieser Zuschrift eine schriftliche Stellungnahme abzugeben.“ Dieses Schreiben wurde vom Beschwerdeführer mit Eingabe vom 18.6.2014 wie folgt beantwortet: „Sehr geehrte Damen und Herrn, zu Ihrem Schreiben vom 04.06.2014 möchte ich Stellung nehmen wie folgt: 1) wurde ich OM laut Beschluss des BG Schwaz als Anerbe bestimmt. (in Beilage) 2) das Bauansuchen wurde von BM gestellt. (der Baubescheid wurde auf die BF ausgestellt in Beilage) 3) der Kauf des landwirtschaftlichen Grundstück erfolgte am 20.04.2011 für ca. € 8 pro m2 nun wurde es von der Gemeinde als Bauland gewidmet (ohne einer rechtmäßigen Zufahrt (Beilage Kaufvertrag und Beschwerde an den Landeshauptmann und den Landesverwaltungsgerichtshof) In Erwartung Ihrer schriftlichen Stellungnahme verbleibe ich zwischenzeitlich mit vorzüglicher Hochachtung OM“ II. Rechtsgrundlagenrömisch zwei. Rechtsgrundlagen 1. Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl I 2013/33 idF BGBl I 2013/122 (VwGVG):1. Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl römisch eins 2013/122 (VwGVG): Erkenntnisse§ 28.Paragraph 28,
(1)Absatz eins,Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. … Beschlüsse § 31.
(1)Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.Paragraph 31,
(1)Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss. …“
  1. Die hier maßgebliche Bestimmung der Tiroler Bauordnung 2011, LGBl 57 idF LGBl 2013/130 (TBO 2011) lautet wie folgt:
  2. Die hier maßgebliche Bestimmung der Tiroler Bauordnung 2011, LGBl 57 in der Fassung LGBl 2013/130 (TBO 2011) lautet wie folgt: § 26Paragraph 26Parteien
(1)Absatz eins,Parteien im Bauverfahren sind der Bauwerber, die Nachbarn und der Straßenverwalter.
(2)Absatz 2,Nachbarn sind die Eigentümer der Grundstücke, a)Litera a die unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 15 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen und b)Litera b deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 50 m zu einem Punkt der baulichen Anlage oder jenes Teiles der baulichen Anlage, die (der) Gegenstand des Bauvorhabens ist, liegen. Nachbarn sind weiters jene Personen, denen an einem solchen Grundstück ein Baurecht zukommt.
(3)Absatz 3,Nachbarn, deren Grundstücke unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 5 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen, sind berechtigt, die Nichteinhaltung folgender bau- und raumordnungsrechtlicher Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen: a)Litera a der Festlegungen des Flächenwidmungsplanes, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden ist, b)Litera b der Bestimmungen über den Brandschutz, c)Litera c der Festlegungen des Bebauungsplanes hinsichtlich der Baufluchtlinien, der Baugrenzlinien, der Bauweise und der Bauhöhe, d)Litera d der Festlegungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes nach § 31 Abs. 6 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 hinsichtlich der Mindestabstände baulicher Anlagen von den Straßen und der Bauhöhen,der Festlegungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes nach Paragraph 31, Absatz 6, des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 hinsichtlich der Mindestabstände baulicher Anlagen von den Straßen und der Bauhöhen, e)Litera e der Abstandsbestimmungen des § 6,der Abstandsbestimmungen des Paragraph 6,, f)Litera f das Fehlen eines Bebauungsplanes bei Grundstücken, für die nach den raumordnungsrechtlichen Vorschriften ein Bebauungsplan zu erlassen ist, im Fall der Festlegung einer besonderen Bauweise auch das Fehlen eines ergänzenden Bebauungsplanes.
(4)Absatz 4,Die übrigen Nachbarn sind berechtigt, die Nichteinhaltung der im Abs. 3 lit. a und b genannten Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen.Die übrigen Nachbarn sind berechtigt, die Nichteinhaltung der im Absatz 3, Litera a und b genannten Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen. …“
  1. Die hier maßgebliche Bestimmung des T-HöfeG LGBl 1900/47 idF LGBl 2012/150; BGBl I 2003/112 lautet wie folgt:
  2. Die hier maßgebliche Bestimmung des T-HöfeG LGBl 1900/47 in der Fassung LGBl 2012/150; BGBl römisch eins 2003/112 lautet wie folgt: „§ 20 Erbteilung
(1)Absatz eins,Die Erbteilung erfolgt durch ein Übereinkommen zwischen dem Übernehmer und den übrigen Miterben, das vom Verlassenschaftsgericht zu genehmigen ist. Können sich die Miterben nicht einigen, so hat das Verlassenschaftsgericht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung die Erbteilung vorzunehmen.
(2)Absatz 2,Bei der Erbteilung ist der Hof (der erledigte Anteil) samt Zugehör (Abs. 4) dem Übernehmer zuzuweisen, der bis zur Höhe des Übernahmswertes Schuldner der Verlassenschaft wird. Anstelle des Hofes (des erledigten Anteils) ist dieser Betrag in die Erbteilung als Forderung der Verlassenschaft einzubeziehen; die übrigen Miterben sind in Geld abzufinden. Der Hof (der erledigte Anteil) scheidet mit der Rechtskraft des Zuweisungsbeschlusses aus der Verlassenschaft aus.Bei der Erbteilung ist der Hof (der erledigte Anteil) samt Zugehör (Absatz 4,) dem Übernehmer zuzuweisen, der bis zur Höhe des Übernahmswertes Schuldner der Verlassenschaft wird. Anstelle des Hofes (des erledigten Anteils) ist dieser Betrag in die Erbteilung als Forderung der Verlassenschaft einzubeziehen; die übrigen Miterben sind in Geld abzufinden. Der Hof (der erledigte Anteil) scheidet mit der Rechtskraft des Zuweisungsbeschlusses aus der Verlassenschaft aus. (…)“ III. Rechtliche Erwägungenrömisch drei. Rechtliche Erwägungen Wie im obenzitierten Schreiben des Landesverwaltungsgerichts Tirol 4.6.2014 zum Ausdruck gebracht, ist zentrale Frage des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens, inwieweit dem Beschwerdeführer OM überhaupt Parteistellung im behördlichen Bauverfahren zugekommen ist. Unstrittig ist der Beschwerdeführer (noch) nicht grundbücherlicher Eigentümer der benachbarten Grundparzellen 124 und 123 KG ****(K.). Eigentum an verbücherten Liegenschaften wird mangels bestimmter Regelungen in der TBO 2011 grundsätzlich nur durch Einverleibung im Grundbuch erworben (vgl. dazu Schwaighofer, Tiroler Baurecht
(2003)198 RZ 19). Allerdings war im Hinblick auf bestimmte zivilrechtliche Ausnahmen von diesem Grundsatz (z.B. Einantwortung im Verlassenschaftsverfahren, Erwerb in gerichtlichen Versteigerungen, Ersitzung) zu prüfen, ob der Beschwerdeführer nicht dennoch als Nachbar im Sinne des § 26 Abs 1 TBO 2011 anzusehen ist, zumal er bereits vom Verlassenschaftsgericht (mittlerweile) rechtskräftig zum Anerben bestimmt worden ist.Unstrittig ist der Beschwerdeführer (noch) nicht grundbücherlicher Eigentümer der benachbarten Grundparzellen 124 und 123 KG ****(K.). Eigentum an verbücherten Liegenschaften wird mangels bestimmter Regelungen in der TBO 2011 grundsätzlich nur durch Einverleibung im Grundbuch erworben vergleiche dazu Schwaighofer, Tiroler Baurecht
(2003)198 RZ 19). Allerdings war im Hinblick auf bestimmte zivilrechtliche Ausnahmen von diesem Grundsatz (z.B. Einantwortung im Verlassenschaftsverfahren, Erwerb in gerichtlichen Versteigerungen, Ersitzung) zu prüfen, ob der Beschwerdeführer nicht dennoch als Nachbar im Sinne des Paragraph 26, Absatz eins, TBO 2011 anzusehen ist, zumal er bereits vom Verlassenschaftsgericht (mittlerweile) rechtskräftig zum Anerben bestimmt worden ist. Die Grundstücke Gpn. 124 und 123 KG **** (K.), beide mit der Einlagezahl EZ **** sind Teil des geschlossenen Hofes „B.“. Im Grundbuch ist dazu als Eigentümer nach wie vor der verstorbene Bruder des Beschwerdeführer, Herr CD eingetragen. Die weiteren Feststellungen und rechtlichen Schlüsse im Schreiben des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 4.6.2014 blieben unwidersprochen. Der Beschwerdeführer verweist in seiner Eingabe vom 18.6.2014 unter Punkt
  1. lediglich darauf, dass er zum Anerben bestimmt worden sei, ein Umstand, der ja auch seitens des Landesverwaltungsgerichts Tirol nicht bestritten wird. Die weiteren Ausführungen zu Punkte
  2. und
  3. im zitierten Schreiben sind rein inhaltlicher Natur und gehen auf die Frage der Parteistellung nicht weiter ein. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hält daher seine im Schreiben vom 4.6.2014 bekundete Rechtsansicht weiter aufrecht. Danach ist zunächst auf der Ebene des Sachverhaltes davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer sowie seine beiden Geschwister EB und KA die Erben nach CD sind und alle drei eine unbedingte Erbantrittserklärung (zu je 1/3 des gesamten Nachlasses) abgegeben haben. Ein Verlassenschaftskurator für den hier interessierenden Hof „B.“ wurde nicht bestellt. Der Beschwerdeführer wurde mit Beschluss des Bezirksgerichtes Schwaz vom 3.4.2014, **** rechtskräftig zum Anerben des geschlossenen Hofes in EZ **** GB **** K. bestimmt (§ 15 Abs 1 T-HöfeG). Dieser Rechtsakt ist jedoch für seine Stellung im Bauverfahren (noch) nicht von Bedeutung, zumal er auch ab der Bestimmung zum Anerben zunächst „lediglich“ Miterbe ist. In diesem Stadium wird die Verlassenschaft, soweit die Erben nichts anderes vereinbart haben, von allen Erben gemeinsam vertreten (§ 810 Abs 1 AGBG). Dem einzelnen Erben steht es daher grundsätzlich nicht zu, die Verlassenschaft ohne entsprechende Vereinbarung zu vertreten.Danach ist zunächst auf der Ebene des Sachverhaltes davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer sowie seine beiden Geschwister EB und KA die Erben nach CD sind und alle drei eine unbedingte Erbantrittserklärung (zu je 1/3 des gesamten Nachlasses) abgegeben haben. Ein Verlassenschaftskurator für den hier interessierenden Hof „B.“ wurde nicht bestellt. Der Beschwerdeführer wurde mit Beschluss des Bezirksgerichtes Schwaz vom 3.4.2014, **** rechtskräftig zum Anerben des geschlossenen Hofes in EZ **** GB **** K. bestimmt (Paragraph 15, Absatz eins, T-HöfeG). Dieser Rechtsakt ist jedoch für seine Stellung im Bauverfahren (noch) nicht von Bedeutung, zumal er auch ab der Bestimmung zum Anerben zunächst „lediglich“ Miterbe ist. In diesem Stadium wird die Verlassenschaft, soweit die Erben nichts anderes vereinbart haben, von allen Erben gemeinsam vertreten (Paragraph 810, Absatz eins, AGBG). Dem einzelnen Erben steht es daher grundsätzlich nicht zu, die Verlassenschaft ohne entsprechende Vereinbarung zu vertreten. Zu beachten ist, dass ein geschlossener Hof erst mit der Rechtskraft des im Zuge der Erbteilung gefassten Zuweisungsbeschlusses aus der Verlassenschaft ausscheidet (Kathrein, Anerbenrecht
(1990)109 bzw. § 20 Abs 2 letzter Satz T-HöfeG). Ausgehend von der diesbezüglichen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 7.12.2006, 2005/07/0172, mit Verweisen auf die Rechtsprechung des OGH und die einschlägige Literatur) ist daher die rechtskräftige Zuweisung des Hofes an den Anerben der entscheidende Rechtsakt, ab dem dieser als Partei (Nachbar) im Bauverfahren angesehen werden kann. Im zitierten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes führt dieser aus wie folgt (Hervorhebungen durch den Gefertigten):Zu beachten ist, dass ein geschlossener Hof erst mit der Rechtskraft des im Zuge der Erbteilung gefassten Zuweisungsbeschlusses aus der Verlassenschaft ausscheidet (Kathrein, Anerbenrecht
(1990)109 bzw. Paragraph 20, Absatz 2, letzter Satz T-HöfeG). Ausgehend von der diesbezüglichen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 7.12.2006, 2005/07/0172, mit Verweisen auf die Rechtsprechung des OGH und die einschlägige Literatur) ist daher die rechtskräftige Zuweisung des Hofes an den Anerben der entscheidende Rechtsakt, ab dem dieser als Partei (Nachbar) im Bauverfahren angesehen werden kann. Im zitierten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes führt dieser aus wie folgt (Hervorhebungen durch den Gefertigten): „Aus den besonderen Erbteilungsvorschriften des HöfeG Tir ergibt sich, dass das Antragstellungsrecht nach § 7 HöfeG Tir im Erbfall nur dem Anerben, nicht aber der Verlassenschaft, zukommen soll. Bei der Befugnis zur Antragstellung handelt es sich um ein an die Person des Eigentümers des Hofes geknüpftes, höchstpersönliches und daher nichtvererbliches Recht im Sinne des § 531 ABGB. Dieses Recht auf Antragstellung ruht daher während des Verlassenschaftsverfahrens - in dieser Verfahrensphase wird ja die Frage erst geklärt, welchem Erben der Hof als Anerbe zugewiesen wird - und lebt erst mit der Zuweisung des geschlossenen Hofes an den Anerben als neuen Eigentümer des Hofes insofern wieder auf, als dieser dann ab diesem Zeitpunkt das Antragsrecht wieder ausüben kann. Das höchstpersönliche und nur dem Eigentümer des geschlossenen Hofes zustehende Antragsrecht kommt der Verlassenschaft selbst nicht zu, weil es in dieser Verfahrensphase (vorübergehend) gar nicht besteht. Diese Qualifikation der Antragstellungsbefugnis nach § 7 HöfeG Tir führt in einem über die Verlassenschaft anhängigen Konkursverfahren aber dazu, dass es auch nicht in die Konkursmasse fällt.“„Aus den besonderen Erbteilungsvorschriften des HöfeG Tir ergibt sich, dass das Antragstellungsrecht nach Paragraph 7, HöfeG Tir im Erbfall nur dem Anerben, nicht aber der Verlassenschaft, zukommen soll. Bei der Befugnis zur Antragstellung handelt es sich um ein an die Person des Eigentümers des Hofes geknüpftes, höchstpersönliches und daher nichtvererbliches Recht im Sinne des Paragraph 531, ABGB. Dieses Recht auf Antragstellung ruht daher während des Verlassenschaftsverfahrens - in dieser Verfahrensphase wird ja die Frage erst geklärt, welchem Erben der Hof als Anerbe zugewiesen wird - und lebt erst mit der Zuweisung des geschlossenen Hofes an den Anerben als neuen Eigentümer des Hofes insofern wieder auf, als dieser dann ab diesem Zeitpunkt das Antragsrecht wieder ausüben kann. Das höchstpersönliche und nur dem Eigentümer des geschlossenen Hofes zustehende Antragsrecht kommt der Verlassenschaft selbst nicht zu, weil es in dieser Verfahrensphase (vorübergehend) gar nicht besteht. Diese Qualifikation der Antragstellungsbefugnis nach Paragraph 7, HöfeG Tir führt in einem über die Verlassenschaft anhängigen Konkursverfahren aber dazu, dass es auch nicht in die Konkursmasse fällt.“ Diese Ausführungen können auch auf den gegenständlichen Fall übertragen werden. Bis heute wurde der Hof (noch) nicht im Sinne des § 20 Abs 2 T-HöfeG vom Verlassenschaftsgericht dem Beschwerdeführer zugewiesen. Dem Beschwerdeführer kommt daher im gegenständlichen Bauverfahren keine Parteistellung zu und erweist sich folgerichtig die von ihm eingebrachte Beschwerde als unzulässig. Sie war daher spruchgemäß zurückzuweisen. Diese Ausführungen können auch auf den gegenständlichen Fall übertragen werden. Bis heute wurde der Hof (noch) nicht im Sinne des Paragraph 20, Absatz 2, T-HöfeG vom Verlassenschaftsgericht dem Beschwerdeführer zugewiesen. Dem Beschwerdeführer kommt daher im gegenständlichen Bauverfahren keine Parteistellung zu und erweist sich folgerichtig die von ihm eingebrachte Beschwerde als unzulässig. Sie war daher spruchgemäß zurückzuweisen. Auf die inhaltlichen Einwände in der vorliegenden Beschwerde war sohin nicht weiter einzugehen. Angemerkt wird seitens des Landesverwaltungsgerichts Tirol jedoch, dass den Nachbarn in Bezug auf die dem vorgesehenen Verwendungszweck entsprechende, rechtlich gesicherte Verbindung mit einer öffentlichen Verkehrsfläche (§ 3 Abs 1 TBO 2011) kein Mitspracherecht zukommt. Allenfalls handelt es sich bei derartigen, die Zufahrt betreffenden Einsprüchen gegen ein Bauvorhaben um privatrechtliche Einwendungen, die jedoch auf den ordentlichen Rechtsweg zu verweisen sind (§ 26 Abs 6 TBO 2011). Abschließend bleibt zu bemerken, dass der Bauwerber dem Landesverwaltungsgericht Tirol mit Eingabe vom 25.6.2014 mitgeteilt hat, dass er ohnehin eine Zufahrt für das gegenständliche Bauvorhaben plant, die keine Grundstücke des Beschwerdeführers berührt. Auf die inhaltlichen Einwände in der vorliegenden Beschwerde war sohin nicht weiter einzugehen. Angemerkt wird seitens des Landesverwaltungsgerichts Tirol jedoch, dass den Nachbarn in Bezug auf die dem vorgesehenen Verwendungszweck entsprechende, rechtlich gesicherte Verbindung mit einer öffentlichen Verkehrsfläche (Paragraph 3, Absatz eins, TBO 2011) kein Mitspracherecht zukommt. Allenfalls handelt es sich bei derartigen, die Zufahrt betreffenden Einsprüchen gegen ein Bauvorhaben um privatrechtliche Einwendungen, die jedoch auf den ordentlichen Rechtsweg zu verweisen sind (Paragraph 26, Absatz 6, TBO 2011). Abschließend bleibt zu bemerken, dass der Bauwerber dem Landesverwaltungsgericht Tirol mit Eingabe vom 25.6.2014 mitgeteilt hat, dass er ohnehin eine Zufahrt für das gegenständliche Bauvorhaben plant, die keine Grundstücke des Beschwerdeführers berührt. In der gegenständlichen Beschwerdesache konnte eine Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol deshalb entfallen, da vorliegend bloß die Rechtsfrage zu beantworten war, ob dem Beschwerdeführer Parteistellung im Baubewilligungsverfahren zugekommen ist, wogegen der Sachverhalt in den entscheidungsrelevanten Punkten als geklärt angesehen werden konnte, sodass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der vorliegenden Rechtssache nicht erwarten ließ. Einem Entfall der Verhandlung standen auch weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen (vergleiche dazu § 24 Abs 4 VwGVG und VwGH 3.10.2013, 2012/06/0221 und 21.03.2014, Zl 011/06/0024).Einem Entfall der Verhandlung standen auch weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen (vergleiche dazu Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG und VwGH 3.10.2013, 2012/06/0221 und 21.03.2014, Zl 011/06/0024). Schließlich hat weder der Beschwerdeführer noch die belangte Behörde einen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht gestellt, dies obwohl in der Rechtsmittelbelehrung der in Beschwerde gezogenen Entscheidung auf die Möglichkeit der Beantragung einer mündlichen Rechtsmittelverhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol hingewiesen wurde. IV. Zulässigkeit der ordentlichen Revisionrömisch vier. Zulässigkeit der ordentlichen Revision Die ordentliche Revision ist zulässig, da im Hinblick auf die Parteistellung eines Anerben nach dem T-HöfeG im Baubewilligungsverfahren nach der TBO 2011 eine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichts Tirol grundsätzliche Bedeutung zukommt. Wenngleich sich die im oben zitierten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes gezogenen Schlüsse nach Ansicht des Landesverwaltungsgericht Tirol auch nahtlos auf die gegenständliche Fallkonstellation übertragen lassen, besteht – soweit erkennbar – zur gegenständlichen Frage der Parteistellung des Anerben nach dem T-HöfeG im Baubewilligungsverfahren keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die ordentliche Revision war daher zuzulassen.Die ordentliche Revision ist zulässig, da im Hinblick auf die Parteistellung eines Anerben nach dem T-HöfeG im Baubewilligungsverfahren nach der TBO 2011 eine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichts Tirol grundsätzliche Bedeutung zukommt. Wenngleich sich die im oben zitierten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes gezogenen Schlüsse nach Ansicht des Landesverwaltungsgericht Tirol auch nahtlos auf die gegenständliche Fallkonstellation übertragen lassen, besteht – soweit erkennbar – zur gegenständlichen Frage der Parteistellung des Anerben nach dem T-HöfeG im Baubewilligungsverfahren keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die ordentliche Revision war daher zuzulassen. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Franz Triendl (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.22.1441.7

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