RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum26.06.2014 GeschäftszahlLVwG-2014/25/1567-2 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Alexander Hohenhorst über die Beschwerde des BF, geb.****, wohnhaft Adresse, vom 23.05.2014 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 28.04.2014, ****, betreffend eine Übertretung des Tabakgesetzes nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
- Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde insofern Folge gegeben, als gemäß § 45 Abs 1 Z 4 VStG von der Verhängung einer Strafe abgesehen und eine Ermahnung erteilt wird.
- Gemäß Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde insofern Folge gegeben, als gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG von der Verhängung einer Strafe abgesehen und eine Ermahnung erteilt wird.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Im bekämpften Straferkenntnis wird Herrn BF folgender Sachverhalt angelastet und Strafe über ihn verhängt: „Sie haben es als Inhaber des Gastgewerbebetriebes „Q“ in Adresse zu verantworten, dass der Kennzeichnungspflicht gemäß § 13b oder einer gemäß § 13 Abs 5 erlassenen Verordnung (Nichtraucherschutz-Kennzeichnungsverordnung, BGBl. II Nr. 424/2008) nicht entsprochen wurde, zumal im Zuge einer Überprüfung durch die Bezirkshauptmannschaft Y am 18.03.2014 um ca 13.40 Uhr festgestellt wurde, dass beim Zugang zum gegenständlichen Gastgewerbebetrieb entgegen den Bestimmungen des § 13b Abs 4 Tabakgesetz, wonach in Betrieben gemäß § 13a Abs 1 kenntlich zu machen ist, ob in den der Verabreichung von Speisen oder Getränken an Gäste dienenden Räumen Rauchverbot gilt oder nicht, die entsprechende (richtige) Kennzeichnung fehlte. Im Zuge der Überprüfung am 18.03.2014 wurde nämlich festgestellt, dass beim Hauptzugang zum gegenständlichen Gastgewerbebetrieb die Kennzeichnung angebracht war, dass im Lokal das Rauchverbot nicht gilt, obwohl nach den Bestimmungen des Tabakgesetzes im gegenständlichen Gastgewerbebetrieb Rauchverbot besteht.„Sie haben es als Inhaber des Gastgewerbebetriebes „Q“ in Adresse zu verantworten, dass der Kennzeichnungspflicht gemäß Paragraph 13 b, oder einer gemäß Paragraph 13, Absatz 5, erlassenen Verordnung (Nichtraucherschutz-Kennzeichnungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 424 aus 2008,) nicht entsprochen wurde, zumal im Zuge einer Überprüfung durch die Bezirkshauptmannschaft Y am 18.03.2014 um ca 13.40 Uhr festgestellt wurde, dass beim Zugang zum gegenständlichen Gastgewerbebetrieb entgegen den Bestimmungen des Paragraph 13 b, Absatz 4, Tabakgesetz, wonach in Betrieben gemäß Paragraph 13 a, Absatz eins, kenntlich zu machen ist, ob in den der Verabreichung von Speisen oder Getränken an Gäste dienenden Räumen Rauchverbot gilt oder nicht, die entsprechende (richtige) Kennzeichnung fehlte. Im Zuge der Überprüfung am 18.03.2014 wurde nämlich festgestellt, dass beim Hauptzugang zum gegenständlichen Gastgewerbebetrieb die Kennzeichnung angebracht war, dass im Lokal das Rauchverbot nicht gilt, obwohl nach den Bestimmungen des Tabakgesetzes im gegenständlichen Gastgewerbebetrieb Rauchverbot besteht. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: § 14 Abs 4 iVm § 13c Abs 1 Z 3 und § 13c Abs 2 Z 7 Tabakgesetz 1995 idgF iVm § 9 Abs 1 VStG 1991 idgFParagraph 14, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 13 c, Absatz eins, Ziffer 3 und Paragraph 13 c, Absatz 2, Ziffer 7, Tabakgesetz 1995 idgF in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz eins, VStG 1991 idgF Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt: Geldstrafe Euro 100,-, gemäß § 14 Abs 4 iVm § 13c Abs 1 Z 3 und § 13c Abs 2 Z 7 Tabakgesetz 1995 idgF iVm § 9 Abs 1VStG 1991 idgF, Ersatzfreiheitsstrafe 12 Stunden.Geldstrafe Euro 100,-, gemäß Paragraph 14, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 13 c, Absatz eins, Ziffer 3 und Paragraph 13 c, Absatz 2, Ziffer 7, Tabakgesetz 1995 idgF in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz eins römisch fünf, S, t, G, 1991 idgF, Ersatzfreiheitsstrafe 12 Stunden. Ferner haben Sie gemäß § 64 VStG Euro 10,- als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, zu zahlen.Ferner haben Sie gemäß Paragraph 64, VStG Euro 10,- als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, zu zahlen. Der zu zahlende Gesamtbetrag beträgt daher Euro 110,-.“ Dagegen richtet sich die fristgerechte und zulässige Beschwerde, in der Herr BF vorbringt, dass vor drei Jahren bei einer Besichtigung durch die Gemeinde (Bürgermeister W. und Bausachverständiger Ing. R.) sowie Ing. L. von der Bezirkshauptmannschaft Y und einem Vertreter des Landes festgestellt worden sei, dass eine Abtrennung durch bauliche Maßnahmen nicht möglich wäre. Da der Betrieb eine Fläche zwischen 50 und 80 m² aufweist, sei es ihm vorbehalten, selbst zu entscheiden, ob er diesen als Raucher- oder Nichtraucherlokal führt. Er sei der Meinung, damit nicht gegen das Gesetz verstoßen zu haben und dass er dieses Lokal als Raucherlokal führen dürfe. Beweis aufgenommen wurde in der mündlichen Verhandlung am 26.06.2014 durch die Einvernahme des Beschwerdeführers sowie die Verlesung der Akten der Bezirkshauptmannschaft Y und des Landesverwaltungsgerichtes Tirol. Dabei gab der Rechtsmittelwerber Folgendes an: „Ich betreibe in Adresse die Schirmbar „Q“. Es handelt sich dabei um eine isolierte Schirmbar. Die Schirmbar wird schwerpunktmäßig im Winter betrieben, im Sommer ist die Schirmbar nur drei Tage in der Woche geöffnet und das von 12.00 Uhr bis 18.00 Uhr. Es handelt sich dabei um einen Einraum-Betrieb. Bezüglich der Ausstattung des Lokals verweise ich auf das Schreiben des Bürgermeisters der Gemeinde S vom 26.06.2014 und die diesem Schreiben beigeschlossene Stellungnahme des Bausachverständigen der Gemeinde S, DI R. Diese beiden Schreiben werden kopiert und die Kopien zum Akt genommen. Die Originale werden dem Beschwerdeführer rückgestellt. Die Grundfläche bzw der für die Verabreichung von Speisen oder Getränken an die Gäste geeignete Raum umfasst ca 75 m². Bezüglich der weiteren Ausstattung verweise ich auf das Schreiben des Bausachverständigen. Ich habe dieses Lokal am 18.03.2014 als Raucherlokal betrieben, da mit im Zuge einer Besichtigung des Lokals vor ca drei Jahren der Bürgermeister, der Bausachverständige der Gemeinde, Ing. L von der Bezirkshauptmannschaft Y und ein mir nicht mehr näher bekannte Herr von der Landesregierung sich das Lokal angesehen haben. Diese Besichtigung erfolgte auf meine Initiative hin, da ich geklärt haben wollte, ob ich bei einer Fläche zwischen 50 und 80 m² das Lokal als Raucher- oder Nichtraucherlokal zu führen habe. Im Zuge dieser Besprechung vor drei Jahren wurde mir bestätigt, dass es nicht mit wirtschaftlich vertretbarem Aufwand möglich wäre, den Verabreichungsraum zu trennen, sodass man eine Raucher- und einen Nichtraucherraum darin vorsehen könnte. Auf diese Aussage vertrauend habe ich dann das Lokal als Raucherlokal betrieben. Am 18.03.2014 um ca 13.40 Uhr hat am Lokaleingang eine Kennzeichnung im Sinn der Nichtraucherkennzeichnungsverordnung bestanden und zwar in der Weise, dass es sich dabei um ein Raucherlokal handelt. Wenn mir der Verhandlungsleiter die Bestimmung des § 13a Abs 3 Z 2 Tabakgesetz vorhält und mich fragt, ob es eine rechtskräftige Entscheidung der nach den bau-, feuer- oder denkmalschutzrechtlichen Vorschriften zuständigen Behörde, wonach die für eine Teilung des Raumes zur Schaffung eines gesonderten Raucherraumes baulichen Maßnahmen nicht zulässig sind, existiert, so muss ich dies verneinen. Ich habe mich damals auf die Aussage der Amtsabordnung in meinem Lokal verlassen und dieses deshalb als Raucherlokal geführt. Wenn mir der Verhandlungsleiter die Bestimmung des Paragraph 13 a, Absatz 3, Ziffer 2, Tabakgesetz vorhält und mich fragt, ob es eine rechtskräftige Entscheidung der nach den bau-, feuer- oder denkmalschutzrechtlichen Vorschriften zuständigen Behörde, wonach die für eine Teilung des Raumes zur Schaffung eines gesonderten Raucherraumes baulichen Maßnahmen nicht zulässig sind, existiert, so muss ich dies verneinen. Ich habe mich damals auf die Aussage der Amtsabordnung in meinem Lokal verlassen und dieses deshalb als Raucherlokal geführt. Das Lokal wurde für die Sommersaison erst vor einer Woche wieder aufgesperrt und wird bis dato weiterhin als Raucherlokal geführt.“ Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat hierzu wie folgt erwogen: Der Verabreichungsbereich des Lokals hat eine Fläche von ca 75 m², es handelt sich um ein Einraumlokal, welches zur Tatzeit als Raucherlokal gekennzeichnet war, womit die Kennzeichnung nicht dem Tabakgesetz entsprach, weil nach § 13a Abs 3 Z 2 bei einer Grundfläche des Raumes zwischen 50 m² und 80 m² nur dann Rauchverbot nicht gilt, wenn die für die Teilung des Raumes zur Schaffung eines gesonderten Raucherraumes erforderlichen baulichen Maßnahmen aufgrund einer rechtskräftigen Entscheidung der nach den bau-, feuer- oder denkmalschutzrechtlichen Vorschriften zuständigen Behörde nicht zulässig sind. Da es eine solche Entscheidung nicht gibt und der Verabreichungsraum jedenfalls eine Grundfläche von mehr als 50 m² aufweist, gilt dort Rauchverbot nach § 13a Abs 1 Tabakgesetz und wäre dieses gemäß § 13b Abs 4 Tabakgesetz im Sinn der Nichtraucherkennzeichnungsverordnung kenntlich zu machen gewesen.Der Verabreichungsbereich des Lokals hat eine Fläche von ca 75 m², es handelt sich um ein Einraumlokal, welches zur Tatzeit als Raucherlokal gekennzeichnet war, womit die Kennzeichnung nicht dem Tabakgesetz entsprach, weil nach Paragraph 13 a, Absatz 3, Ziffer 2, bei einer Grundfläche des Raumes zwischen 50 m² und 80 m² nur dann Rauchverbot nicht gilt, wenn die für die Teilung des Raumes zur Schaffung eines gesonderten Raucherraumes erforderlichen baulichen Maßnahmen aufgrund einer rechtskräftigen Entscheidung der nach den bau-, feuer- oder denkmalschutzrechtlichen Vorschriften zuständigen Behörde nicht zulässig sind. Da es eine solche Entscheidung nicht gibt und der Verabreichungsraum jedenfalls eine Grundfläche von mehr als 50 m² aufweist, gilt dort Rauchverbot nach Paragraph 13 a, Absatz eins, Tabakgesetz und wäre dieses gemäß Paragraph 13 b, Absatz 4, Tabakgesetz im Sinn der Nichtraucherkennzeichnungsverordnung kenntlich zu machen gewesen. Die Begründung des bekämpften Straferkenntnisses ist völlig zutreffend und dieser nichts mehr hinzuzufügen. Der Rechtsmittelwerber hat in nachvollziehbarer Weise dargetan, dass er von sich aus vor drei Jahren um eine Klärung beim Bürgermeister ersucht hat, ob das Lokal als Raucherlokal geführt werden darf oder als Nichtraucherlokal zu führen ist. Aufgrund des Ergebnisses der damaligen Besprechung hat er darauf vertraut, dass er aufgrund der Grundfläche des Raumes zwischen 50 und 80 m² das Lokal als Raucherlokal führen darf und dabei jedoch das Kriterium des § 13a Abs 3 Z 2 Tabakgesetz außer Acht gelassen. Der Rechtsmittelwerber hat in nachvollziehbarer Weise dargetan, dass er von sich aus vor drei Jahren um eine Klärung beim Bürgermeister ersucht hat, ob das Lokal als Raucherlokal geführt werden darf oder als Nichtraucherlokal zu führen ist. Aufgrund des Ergebnisses der damaligen Besprechung hat er darauf vertraut, dass er aufgrund der Grundfläche des Raumes zwischen 50 und 80 m² das Lokal als Raucherlokal führen darf und dabei jedoch das Kriterium des Paragraph 13 a, Absatz 3, Ziffer 2, Tabakgesetz außer Acht gelassen. In Anbetracht dieser Umstände ist sein Verschulden als geringfügig einzustufen; durch die falsch angebrachte Kennzeichnung kann davon ausgegangen werden, dass die Intensität der Beeinträchtigung des geschützten Rechtsgutes durch die Tat nicht groß war. Deshalb sind die Voraussetzungen für die Erteilung einer Ermahnung gegeben gewesen, weshalb spruchgemäß entschieden wurde. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Alexander Hohenhorst (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.25.1567.2