RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum26.06.2014 GeschäftszahlLVwG-2014/40/1703-2 TextDas Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Mag. Hannes Piccolroaz über die Beschwerde des C, gegen den Bescheid der Bürgermeisterin der Stadtgemeinde A vom xx.xx.xx, Zl *****, den B E S C H L U S S gefasst:
- Die Beschwerde wird gemäß § 7 Abs 4 iVm § 31 VwGVG als verspätet zurückgewiesen.
- Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 7, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 31, VwGVG als verspätet zurückgewiesen.
- Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
- Gegen diesen Beschluss ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Sachverhalt:römisch eins. Sachverhalt: Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der B F die vorübergehende Benützung des Nachbargrundstückes Gst 77, KG G zur Ausführung der mit Bescheid der Bürgermeisterin der Stadt A vom 06.09.2013, Zl **** bewilligten Baugrubensicherung mittels Mikropfahlverbau im Anwesen D erteilt. Dieser Bescheid wurde den Beschwerdeführern am 30.10.2013 persönlich zugestellt. Mit Schreiben vom 22.04.2014 (Datum der Postaufgabe) an das Amt E teilte der Beschwerdeführer mit, dass nach Informationen und Erkenntnissen, die sie heute (22.04.2014) in einem Gespräch mit BM R H I GmbH gewonnen hätten, sie kundtun möchten, dass sie sich vehement gegen jegliche Ankerung auf ihrem Grundstück aussprechen. Sie seien sehr beunruhigt. Auf ihrem Grundstück befänden sich nachweisbar noch zwölf Fliegerbombeneinschläge. Die zur Verfügung stehenden Untersuchungsmöglichkeiten könnten keine befriedigende Sicherheit vor Gefahr durch die Ankersetzung gewährleisten (siehe Gutachten, das das Amt von Herrn J K erhalten werde). Auch Herr K würde sich an ihrer Stelle beunruhigt fühlen (wörtlich). Die Informationen über Fliegerbomben in ihrem Grundstück seien ihnen von der Firma B F niemals bekannt gegeben worden.Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der B F die vorübergehende Benützung des Nachbargrundstückes Gst 77, KG G zur Ausführung der mit Bescheid der Bürgermeisterin der Stadt A vom 06.09.2013, Zl **** bewilligten Baugrubensicherung mittels Mikropfahlverbau im Anwesen D erteilt. Dieser Bescheid wurde den Beschwerdeführern am 30.10.2013 persönlich zugestellt. Mit Schreiben vom 22.04.2014 (Datum der Postaufgabe) an das Amt E teilte der Beschwerdeführer mit, dass nach Informationen und Erkenntnissen, die sie heute (22.04.2014) in einem Gespräch mit BM R H römisch eins GmbH gewonnen hätten, sie kundtun möchten, dass sie sich vehement gegen jegliche Ankerung auf ihrem Grundstück aussprechen. Sie seien sehr beunruhigt. Auf ihrem Grundstück befänden sich nachweisbar noch zwölf Fliegerbombeneinschläge. Die zur Verfügung stehenden Untersuchungsmöglichkeiten könnten keine befriedigende Sicherheit vor Gefahr durch die Ankersetzung gewährleisten (siehe Gutachten, das das Amt von Herrn J K erhalten werde). Auch Herr K würde sich an ihrer Stelle beunruhigt fühlen (wörtlich). Die Informationen über Fliegerbomben in ihrem Grundstück seien ihnen von der Firma B F niemals bekannt gegeben worden. Das Landesverwaltungsgericht richtete folgendes, mit 25.06.2014 datiertes Schreiben an den Beschwerdeführer: „Sehr geehrter Herr L M! Ihr Schreiben vom 22.04.2014 an das Amt E, wurde am 23.06.2014 dem Landesverwaltungsgericht Tirol zur Entscheidung vorgelegt. Mit Bescheid der Bürgermeisterin der Stadt A vom xx.xx.xx, Zl *****, wurde der B F die vorübergehende Benützung des Nachbargrundstückes Gst Nr 77, KG G, erteilt. Dieser Bescheid wurde Ihnen durch eigenhändige Übernahme am 30.10.2013 zugestellt. Ihre Eingabe wurde am 24.04.2014 und somit nicht innerhalb der Rechtsmittelfrist von 2 Wochen eingebracht. Zur Überprüfung allfälliger Umstände, die die Rechtzeitigkeit der von Ihnen eingebrachten Rechtsmittel belegen, werden Sie ersucht, innerhalb einer Frist von 2 Wochen (Einlangen beim Landesverwaltungsgericht Tirol) die entsprechenden Beweismittel vorzulegen. Mit freundlichen Grüßen Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Hannes Piccolroaz (Richter)“ Mit Schreiben vom 30.6.2014, eingelangt beim Landesverwaltungsgericht Tirol teilten die Beschwerdeführer im Wesentlichen zusammengefasst mit, dass sie zur Zeit des Bescheides vom 28.10.2013 vom bauträger B F, GmbH nicht über die Tatsache informiert worden, dass sich in ihrem Grundstück Fliegerbombeneinschläge befänden. Das an die B F von der Stadt geforderte Gutachten sei lange nach der Zustellung dieses Bescheides vollzogen worden. So wären sie sich auch zum Zeitpunkt des Bescheides auch nicht der Gefahr bewusst gewesen, derer sie sich durch die Fremdgrundinanspruchnahme mittels Ankersetzen auslieferten. DI K könne durch die zur Verfügung stehenden Untersuchungsmöglichkeiten keine befriedigende Sicherheit vor Gefahr durch die Ankersetzung gewährleisten. Diese tatsachenseien ihnen erst nach dem Bescheid vom 28.10.2013 mitgeteilt worden. Ihr Haus sei im Frühjahr 1945 bombardiert und zur Hälfte zerstört worden. Es gäbe auch noch eine andere Möglichkeit, die Baugrube zu sichern, so hätte man ihnen von Seiten der B F gesagt. Nach den Untersuchungsergebnissen von DI K werde eine Ankersetzung auf ihrem Grundstück abgelehnt. II. Beweiswürdigung:römisch zwei. Beweiswürdigung: Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Behördenakt des Stadtmagistrates A. III. Rechtslage:römisch drei. Rechtslage: Nach dem im Zeitpunkt der Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides in Geltung gestanden § 63 Abs 5 AVG war die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in I.Instanz erlassen hat. Die Frist begann für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall bloß mündlicher Verkündung mit dieser.Nach dem im Zeitpunkt der Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides in Geltung gestanden Paragraph 63, Absatz 5, AVG war die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in römisch eins.Instanz erlassen hat. Die Frist begann für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall bloß mündlicher Verkündung mit dieser. Nach § 32 Abs 2 AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.Nach Paragraph 32, Absatz 2, AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats. Gemäß § 33 leg cit wird der Beginn und Lauf einer Frist durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert (Abs 1).Gemäß Paragraph 33, leg cit wird der Beginn und Lauf einer Frist durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert (Absatz eins,). Gemäß dem in diesem Zusammenhang anzuwendenden § 63 Abs 5 AVG hat zur Zeit der Zustellung des angefochtenen Bescheides die Frist für die Erhebung der Berufung zwei Wochen betragen. Der angefochtene Bescheid wurde den Beschwerdeführern am 30.10.2013 durch eigenhändige Übernahme zugestellt. Der entsprechende Zustellschein liegt in Kopie im Akt ein. Das am 22.04.2014 zur Post gegebene und beim Stadtmagistrat A am 24.4.2014 eingelangte Schreiben der Beschwerdeführer wurde dem Landesverwaltungsgericht Tirol am 23.06.2014 zur Entscheidung darüber vorgelegt. Wenngleich dieses Schreiben den formellen Voraussetzungen des § 9 VwGVG nicht entspricht und seinem Inhalt nach bei entsprechend aufmerksamer Betrachtung wohl als Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens zu werten gewesen wäre, so hat das Landesverwaltungsgericht Tirol dieses Schreiben dennoch als Beschwerde angesehen und dieses in Behandlung genommen. Gemäß dem in diesem Zusammenhang anzuwendenden Paragraph 63, Absatz 5, AVG hat zur Zeit der Zustellung des angefochtenen Bescheides die Frist für die Erhebung der Berufung zwei Wochen betragen. Der angefochtene Bescheid wurde den Beschwerdeführern am 30.10.2013 durch eigenhändige Übernahme zugestellt. Der entsprechende Zustellschein liegt in Kopie im Akt ein. Das am 22.04.2014 zur Post gegebene und beim Stadtmagistrat A am 24.4.2014 eingelangte Schreiben der Beschwerdeführer wurde dem Landesverwaltungsgericht Tirol am 23.06.2014 zur Entscheidung darüber vorgelegt. Wenngleich dieses Schreiben den formellen Voraussetzungen des Paragraph 9, VwGVG nicht entspricht und seinem Inhalt nach bei entsprechend aufmerksamer Betrachtung wohl als Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens zu werten gewesen wäre, so hat das Landesverwaltungsgericht Tirol dieses Schreiben dennoch als Beschwerde angesehen und dieses in Behandlung genommen. Den Beschwerdeführern wurde mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 25.06.2014 die Verspätung vorgehalten, doch haben die Beschwerdeführer zur Rechtzeitigkeit keine Angaben gemacht. IV. Ergebnis:römisch vier. Ergebnis: Insofern ist festzuhalten, dass das mit Schreiben vom 22.04.2014 zur Post gegebene Schriftstück, bei äußerst großzügiger Auslegung auch als Berufung bzw Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid zu wertenden Schriftstückes nach Ablauf der zweiwöchigen Berufungsfrist (diese hätte am 13.11.2013 geendet) erhoben wurde, weshalb das nunmehr als Beschwerde zu qualifizierende Schriftstück jedenfalls als verspätet anzusehen war. Vor diesem Hintergrund erweist sich somit die Beschwerde als verspätet und war diese daher zurückzuweisen. Auf das inhaltliche Vorbringen war nicht näher einzugehen. Ausdrücklich angemerkt sei jedoch, dass die Schreiben der Beschwerdeführer vom 22.04.2014 bzw. 30.6.2014 ihrem Inhalt nach eindeutig auf die Wiederaufnahme des mit Bescheid der Bürgermeisterin der Stadt A vom 28.10.2013, Zl ***** abgeschlossenen Verfahrens abzielen. Es wird daher Sache der Baubehörde sein, ein entsprechendes Verfahren nach § 69 AVG umgehend in die Wege zu leiten!Ausdrücklich angemerkt sei jedoch, dass die Schreiben der Beschwerdeführer vom 22.04.2014 bzw. 30.6.2014 ihrem Inhalt nach eindeutig auf die Wiederaufnahme des mit Bescheid der Bürgermeisterin der Stadt A vom 28.10.2013, Zl ***** abgeschlossenen Verfahrens abzielen. Es wird daher Sache der Baubehörde sein, ein entsprechendes Verfahren nach Paragraph 69, AVG umgehend in die Wege zu leiten! V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch fünf. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Hannes Piccolroaz (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.40.1703.2