GVG wird der Beschwerde insofern Folge gegeben, als die Geldstrafe in der Höhe von € 200,- auf € 100,-, bei Uneinbringlichkeit eine Stunde Ersatzfreiheitsstrafe, herabgesetzt wird.1.
Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde insofern Folge gegeben, als die Geldstrafe in der Höhe von € 200,- auf € 100,-, bei Uneinbringlichkeit eine Stunde Ersatzfreiheitsstrafe, herabgesetzt wird. Dementsprechend wird der Beitrag zu den Kosten des Verfahrens der belangten Behörde
G mit € 10,- neu festgesetzt.Dementsprechend wird der Beitrag zu den Kosten des Verfahrens der belangten Behörde
Paragraph 64, Absatz eins und 2 VStG mit € 10,- neu festgesetzt. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.2. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y. vom 24.04.2014, Zl ****, wurde dem Beschwerdeführer folgender Sachverhalt zur Last gelegt: „Sie haben am 22.01.2014, gegen 18:10 Uhr, dass mit schneeraupenbetriebene ATV Quad der Marke CAN-AM BRP, 1.000 V-WIN ERI, Farbe: gelb, Baujahr Dez. 2013, auf einer Strecke von ca. 800 – 900 Metern auf der Gp. **** der KG F., Skipiste Nr. 3 von der Holzalm kommend in Richtung Talstation der Holzalmbahn, wobei es sich nach Einsicht ins das TIRIS-Informationssystem, eindeutig um eine Ortschaft außerhalb geschlossener Ortschaft im Sinnes des Tiroler Naturschutzgesetzes 2005 handelt, ohne naturschutzrechtliche Bewilligung, außerhalb von Verkehrsflächen und eingefriedeter und bebauter Grundstücke verwendet. Sie haben dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 6 lit.
GVG abgesehen werden, da im angefochtenen Bescheid eine € 500,- nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und der Beschwerdeführer innerhalb der Rechtsmittelbelehrung des bekämpften Straferkenntnisses darauf hingewiesen wurde, dass in der Beschwerde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht beantragt werden kann. Eine diesbezügliche Antragstellung ist in der Beschwerde vom 16.05.2014 nicht erfolgt. Von der Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte
Paragraph 44, Absatz 13, Ziffer 3, VwGVG abgesehen werden, da im angefochtenen Bescheid eine € 500,- nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und der Beschwerdeführer innerhalb der Rechtsmittelbelehrung des bekämpften Straferkenntnisses darauf hingewiesen wurde, dass in der Beschwerde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht beantragt werden kann. Eine diesbezügliche Antragstellung ist in der Beschwerde vom 16.05.2014 nicht erfolgt. II. Rechtliche Erwägungen:römisch zwei. Rechtliche Erwägungen: Die gegenständliche Beschwerde bezieht sich, wie bereits erwähnt, allein auf die Bekämpfung der Strafhöhe (vgl auch Schreiben des Beschwerdeführers vom 13.06.2014, OZl 2) Der Schuldspruch ist sohin in Rechtskraft erwachsen. Seitens des Landesverwaltungsgerichtes Tirol war daher nur mehr die Angemessenheit der verhängten Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe zu prüfen.Die gegenständliche Beschwerde bezieht sich, wie bereits erwähnt, allein auf die Bekämpfung der Strafhöhe vergleiche auch Schreiben des Beschwerdeführers vom 13.06.2014, OZl 2) Der Schuldspruch ist sohin in Rechtskraft erwachsen. Seitens des Landesverwaltungsgerichtes Tirol war daher nur mehr die Angemessenheit der verhängten Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe zu prüfen. III. Strafbemessung:römisch drei. Strafbemessung:
G 2005), LGBl Nr 26/2005 in der geltenden Fassung bedarf außerhalb geschlossener Ortschaften die Verwendung von Kraftfahrzeugen außerhalb von Verkehrsflächen und eingefriedeten bebauten Grundstücken – mit Ausnahme hier nicht relevanter Ausnahmen -, einer naturschutzrechtlichen Bewilligung.
Paragraph 6, Litera j, des Tiroler Naturschutzgesetzes 2005 (TNSchG 2005), Landesgesetzblatt Nr 26 aus 2005, in der geltenden Fassung bedarf außerhalb geschlossener Ortschaften die Verwendung von Kraftfahrzeugen außerhalb von Verkehrsflächen und eingefriedeten bebauten Grundstücken – mit Ausnahme hier nicht relevanter Ausnahmen -, einer naturschutzrechtlichen Bewilligung.
Abs 1 lit a leg cit begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu € 30.000,- zu bestrafen, wer ein nach § 6 bewilligungspflichtiges Vorhaben ohne naturschutzrechtliche Bewilligung ausführt.
Paragraph 45, Absatz eins, Litera a, leg cit begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu € 30.000,- zu bestrafen, wer ein nach Paragraph 6, bewilligungspflichtiges Vorhaben ohne naturschutzrechtliche Bewilligung ausführt. Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.Nach Paragraph 19, Absatz eins, VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Nach Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Der Unrechtsgehalt der dem einsichtigen Beschwerdeführer angelasteten Verwaltungsübertretung ist als nicht unerheblich einzustufen, zumal dadurch den Interessen des Naturschutzes iSd § 1 Abs 1 leg cit (zB Beeinträchtigung des Erholungswertes und eines möglichst unbeeinträchtigten und leistungsfähigen Naturhaushaltes) zuwidergehandelt wurde. Beim Verschulden war zumindest von Fahrlässigkeit auszugehen. Der Beschwerdeführer befindet sich aufgrund der durch den Unfall erlittenen schweren Verletzungen nach wie vor im Krankenstand und greift somit der besondere Milderungsgrund des § 34 Abs 1 Z 19 StGB, dass dieser durch die Tat oder als deren Folge eine beträchtliche Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung oder sonstige gewichtige tatsächliche oder rechtliche Nachteile erlitten hat.Der Unrechtsgehalt der dem einsichtigen Beschwerdeführer angelasteten Verwaltungsübertretung ist als nicht unerheblich einzustufen, zumal dadurch den Interessen des Naturschutzes iSd Paragraph eins, Absatz eins, leg cit (zB Beeinträchtigung des Erholungswertes und eines möglichst unbeeinträchtigten und leistungsfähigen Naturhaushaltes) zuwidergehandelt wurde. Beim Verschulden war zumindest von Fahrlässigkeit auszugehen. Der Beschwerdeführer befindet sich aufgrund der durch den Unfall erlittenen schweren Verletzungen nach wie vor im Krankenstand und greift somit der besondere Milderungsgrund des Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 19, StGB, dass dieser durch die Tat oder als deren Folge eine beträchtliche Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung oder sonstige gewichtige tatsächliche oder rechtliche Nachteile erlitten hat. Im Hinblick auf diesen Milderungsgrund, aufgrund des Umstandes, dass Erschwerungsgründe nicht zum Tragen kommen und bei Berücksichtigung der durch entsprechende Nachweise glaubhaft gemachten sehr ungünstigen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse (Auszahlungsbestätigung von Krankengeld durch die Tiroler Gebietskrankenkasse, Bestätigung von Unterhaltszahlungen für zwei minderjährige Kinder von monatlich € 490,--, Vorschreibung der Buwog für die Wohnung von monatlich rund € 500,-- und Bewilligung der Wohnbeihilfe ab dem 01.05.2014 in der Höhe von € 121,--) erscheint beim einsichtigen Beschwerdeführer die nunmehr durch das Verwaltungsgericht Tirol reduzierte Strafe jedenfalls tat- und schuldangemessen. Die Voraussetzungen des § 45 Abs 1 Z 4 VStG liegen nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes allerdings nicht vor, zumal das kumulative Vorliegen beider in dieser Gesetzesstelle genannten Kriterien, nämlich ein geringes Verschulden (subjektive Tatseite) und lediglich unbedeutende Folgen der Tat (objektive Tatzeit) nicht vorliegen. Von einem geringen Verschulden kann nämlich nur dann gesprochen werden, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Täters erheblich hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt zurückbleibt. Unbedeutende Folgen zieht eine Tat etwa nach sich, wenn der von der betroffenen Norm gewünschte Zustand im Wesentlichen auf eine andere Weise ohnehin eingetreten ist. Dies ist gegenständlich nicht der Fall. Die Voraussetzungen des Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG liegen nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes allerdings nicht vor, zumal das kumulative Vorliegen beider in dieser Gesetzesstelle genannten Kriterien, nämlich ein geringes Verschulden (subjektive Tatseite) und lediglich unbedeutende Folgen der Tat (objektive Tatzeit) nicht vorliegen. Von einem geringen Verschulden kann nämlich nur dann gesprochen werden, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Täters erheblich hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt zurückbleibt. Unbedeutende Folgen zieht eine Tat etwa nach sich, wenn der von der betroffenen Norm gewünschte Zustand im Wesentlichen auf eine andere Weise ohnehin eingetreten ist. Dies ist gegenständlich nicht der Fall. Aus den dargelegten Gründen war wie im Spruch zu entscheiden. IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Hermann Riedler (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.41.1529.2
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.