GVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.1.
Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
GVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 20 % der verhängten Strafe – somit € 12,00 - zu bezahlen.
Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 20 % der verhängten Strafe – somit € 12,00 - zu bezahlen. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG) iVm Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.2. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) in Verbindung mit Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Y. vom 02.01.2014, Zl ****, wurde Herrn BF vorgeworfen, am 11.11.2013 um 12.15 Uhr auf der A 12 Inntalautobahn im Gemeindegebiet von Langkampfen bei km 12,000 in Fahrtrichtung Innsbruck mit seinem PKW mit dem deutschen Kennzeichen XY die
Abs 1 der Verordnung des Landeshauptmannes vom 05.04.2011, mit der auf bestimmten Abschnitten der A 12 Inntal Autobahn eine immissionsabhängige Reduktion der zulässigen Höchstgeschwindigkeit eingeführt wurde, LGBl. Nr. 36/2011, zuletzt geändert durch LGBl Nr 129/2013 (in Folge: Verordnung LGBl Nr 36/2011), im Sanierungsgebiet erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h überschritten zu haben.
Vm § 4 Abs 1 der Verordnung LGBl Nr 36/2011 wurde daher eine Geldstrafe in Höhe von € 60,00 und eine Ersatzfreiheitsstrafe von 9 Stunden verhängt.Mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Y. vom 02.01.2014, Zl ****, wurde Herrn BF vorgeworfen, am 11.11.2013 um 12.15 Uhr auf der A 12 Inntalautobahn im Gemeindegebiet von Langkampfen bei km 12,000 in Fahrtrichtung Innsbruck mit seinem PKW mit dem deutschen Kennzeichen XY die
Paragraph 4, Absatz eins, der Verordnung des Landeshauptmannes vom 05.04.2011, mit der auf bestimmten Abschnitten der A 12 Inntal Autobahn eine immissionsabhängige Reduktion der zulässigen Höchstgeschwindigkeit eingeführt wurde, Landesgesetzblatt Nr. 36 aus 2011,, zuletzt geändert durch Landesgesetzblatt Nr 129 aus 2013, (in Folge: Verordnung Landesgesetzblatt Nr 36 aus 2011,), im Sanierungsgebiet erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h überschritten zu haben.
Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer 4, Immissionsschutzgesetz-Luft (IG-L) in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz eins, der Verordnung Landesgesetzblatt Nr 36 aus 2011, wurde daher eine Geldstrafe in Höhe von € 60,00 und eine Ersatzfreiheitsstrafe von 9 Stunden verhängt. Gegen die am 24.01.2014 zugestellte Strafverfügung hat Herr BF, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt WH, am 27.01.2014 fristgerecht Einspruch erhoben und beantragt, dass der Strafakt zur Akteneinsicht an die Rechtsanwaltskanzlei übermittelt werde. Mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Y. vom 03.02.2014, Zl ****, wurde Herrn BF mitgeteilt, dass zwar kein Recht auf Aktenübersendung oder Übermittlung von Kopien bestehe, er aber eingeladen werde, bei der Behörde binnen 14 Tagen während der Amtsstunden Einsicht in den Akt zu nehmen. Ohne dass Herr BF Einsicht in den behördlichen Akt genommen hat, wurde über ihn das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y. vom 13.03.2014, Zl ****, verhängt. Darin wurde ihm spruchgemäß folgendes zur Last gelegt: „Tatzeit: 11.11.2013, 12.15 Uhr Tatort: Gemeinde Langkampfen, Inntalautobahn A 12, km 12,000, Fahrtrichtung Innsbruck Fahrzeug(e): PKW XY Sie haben als LenkerIn des angeführten Kraftfahrzeuges die gem. § 4 Abs. 1 der Verordnung des Landeshauptmannes von Tirol, LGBl Nr 36/2011, im Sanierungsgebiet auf der A-12 Inntalautobahn erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h überschritten.“Sie haben als LenkerIn des angeführten Kraftfahrzeuges die gem. Paragraph 4, Absatz eins, der Verordnung des Landeshauptmannes von Tirol, Landesgesetzblatt Nr 36 aus 2011,, im Sanierungsgebiet auf der A-12 Inntalautobahn erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h überschritten.“ Damit habe er eine Übertretung
Vm § 4 Abs 1 der Verordnung LGBl Nr 36/2011 begangen. Es wurde eine Geldstrafe von € 60,00 und eine Ersatzfreiheitsstrafe von 24 Stunden verhängt. Außerdem wurde er
G) zur Bezahlung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens von € 10,00 verpflichtet. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sich der festgestellte Sachverhalt aus der Anzeige eines unter Diensteid stehenden Beamten der Autobahnpolizeiinspektion Wiesing ergebe. Die Geschwindigkeitsübertretung sei durch Nachfahren mit einem Dienstfahrzeug über einen längeren Zeitraum und bei gleichbleibendem Abstand unter Abzug der vorgesehenen Messtoleranz von 15 % festgestellt worden.Damit habe er eine Übertretung
Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer 4, IG-L in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz eins, der Verordnung Landesgesetzblatt Nr 36 aus 2011, begangen. Es wurde eine Geldstrafe von € 60,00 und eine Ersatzfreiheitsstrafe von 24 Stunden verhängt. Außerdem wurde er
Paragraph 64, Verwaltungsstrafgesetz (VStG) zur Bezahlung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens von € 10,00 verpflichtet. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sich der festgestellte Sachverhalt aus der Anzeige eines unter Diensteid stehenden Beamten der Autobahnpolizeiinspektion Wiesing ergebe. Die Geschwindigkeitsübertretung sei durch Nachfahren mit einem Dienstfahrzeug über einen längeren Zeitraum und bei gleichbleibendem Abstand unter Abzug der vorgesehenen Messtoleranz von 15 % festgestellt worden. Gegen dieses am 24.03.2014 zugestellte Straferkenntnis hat Herr BF am 24.03.2014 fristgerecht Beschwerde erhoben und dazu lediglich ausgeführt, dass die behördliche Einladung zur Akteneinsicht vom 03.02.2014 erst am 18.03.2014 eingelangt sei. Diese ungewöhnlich lange Postlaufzeit dürfe sich nicht zu seinen Lasten auswirken. Mit Schreiben vom 08.04.2014, Zl LVwG-2014/44/1055-2, hat das Landesverwaltungsgericht Herrn BF mitgeteilt, dass ein Beschwerdeführer, der die Verletzung des Parteiengehörs rügt, sich nicht darauf beschränken darf, diesen Mangel aufzuzeigen, ohne die dem angefochtenen Bescheid zu Grunde gelegten tatsächlichen Feststellungen zu bekämpfen und ohne darzulegen, was er vorgebracht hätte, wenn ihm ausreichend Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden wäre.
Abs 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) erging daher ein Verbesserungsauftrag des Landesverwaltungsgerichtes an den Beschwerdeführer.Mit Schreiben vom 08.04.2014, Zl LVwG-2014/44/1055-2, hat das Landesverwaltungsgericht Herrn BF mitgeteilt, dass ein Beschwerdeführer, der die Verletzung des Parteiengehörs rügt, sich nicht darauf beschränken darf, diesen Mangel aufzuzeigen, ohne die dem angefochtenen Bescheid zu Grunde gelegten tatsächlichen Feststellungen zu bekämpfen und ohne darzulegen, was er vorgebracht hätte, wenn ihm ausreichend Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden wäre.
Paragraph 13, Absatz 3, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) erging daher ein Verbesserungsauftrag des Landesverwaltungsgerichtes an den Beschwerdeführer. Mit Schreiben vom 29.04.2014 hat Herr BF, nunmehr zusätzlich vertreten durch Herrn RA Dr. GE, die Beschwerde zusammengefasst wie folgt begründet: ● Er sei zum Tatzeitpunkt am Tatort in einem Konvoi bzw Pulk von mehreren Fahrzeugen gefahren und habe daher die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h gar nicht überschreiten können. ● Die Behörde habe ihn in seinem Recht auf Akteneinsicht und Teilnahme am Ermittlungsverfahren verletzt, da sie die angebotene 14-tägige Frist zur Akteneinsicht nicht abgewartet habe. ● Es sei nur die Überschreitung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit und nicht die tatsächlich gefahrene Geschwindigkeit als wesentlicher Tatvorwurf festgestellt worden. ● Es würden Ermittlungen dahingehend fehlen, ob zum Tatzeitpunkt der errechnete Immissionsbeitrag
IG-L tatsächlich überschritten worden sei. Es würden Ermittlungen dahingehend fehlen, ob zum Tatzeitpunkt der errechnete Immissionsbeitrag
Paragraph 3, IG-L tatsächlich überschritten worden sei. ● Es sei zu hinterfragen, aus welchem Grund der anzeigende Polizeibeamte die Videoanlage zur Geschwindigkeitsaufzeichnung an seinem Dienstfahrzeug nicht eingeschalten hatte. ● Es sei nicht erhoben worden, über welchen Zeitraum und über welche Strecke der anzeigende Polizeibeamte die Geschwindigkeit des Beschuldigten gemessen habe. ● Schließlich stellte der Beschwerdeführer folgende Beweisanträge: die Einholung der Eichunterlagen des Tachometers des Dienstfahrzeuges des anzeigenden Polizeibeamten, die Einholung der Immissionsmesswerte für den Messbereich Wiesing/Ebbs zum Tatzeitpunkt, die Einvernahme des anzeigenden Polizeibeamten sowie seine Einvernahme und die seiner Beifahrerin Frau RK. Auf Ersuchung des Landesverwaltungsgerichtes übermittelte die Asfinag Service GmbH am 08.05.2014 die Dokumentation zum angezeigten Schaltbild der Verkehrsbeeinflussungsanlage am Tatort sowie jene Daten, welche für die Schaltung der höchstzulässigen Geschwindigkeit ausschlaggebend waren (Schaltgrunddatei).
GVG führte das Landesverwaltungsgericht Tirol am 06.06.2014 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Im Zuge dieser Verhandlung wurde der anzeigende Polizeibeamte, Herr BezInsp PM, als Zeuge einvernommen. Dieser legte die Dienstanweisung des Landespolizeidirektors vom 30.11.2012, ****, vor, die eine Regelung für die Geschwindigkeitsmessung mit ungeeichten Tachometern enthält. Weiters wurden die von der Asfinag Service GmbH eingeholten Daten erörtert.
Paragraph 44, Absatz eins, VwGVG führte das Landesverwaltungsgericht Tirol am 06.06.2014 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Im Zuge dieser Verhandlung wurde der anzeigende Polizeibeamte, Herr BezInsp PM, als Zeuge einvernommen. Dieser legte die Dienstanweisung des Landespolizeidirektors vom 30.11.2012, ****, vor, die eine Regelung für die Geschwindigkeitsmessung mit ungeeichten Tachometern enthält. Weiters wurden die von der Asfinag Service GmbH eingeholten Daten erörtert. Die vom Beschuldigten namhaft gemachte Zeugin, Frau RK, wurde vom Landesverwaltungsgericht zwar zur Verhandlung am 06.06.2014 geladen, hat jedoch mitgeteilt, dass sie beruflich in ihrem Betrieb unabkömmlich sei und daher erst gegen Ende des Jahres wieder nach Innsbruck kommen könne. Frau RK hat jedoch mit Fax vom 04.06.2014 eine schriftliche Stellungnahme hinsichtlich ihrer Wahrnehmungen vom 11.11.2013 vorgelegt. Das Landesverwaltungsgericht geht von folgendem Sachverhalt aus: Der Beschwerdeführer BF hat am 11.11.2013 um 12.15 Uhr das Fahrzeug mit dem deutschen Kennzeichen XY (BMW Coupe) auf der A 12 Inntalautobahn in Fahrtrichtung Innsbruck bei Straßenkilometer 12,000 gelenkt, als ihm der Polizeibeamte BezInsp PM mit dem Dienstkraftwagen mit dem Kennzeichen XX (Skoda Superb) über eine Strecke von ca 300 m im gleichbleibenden Abstand gefolgt ist. Dabei hat der Beschwerdeführer zum Tatzeitpunkt die im gegenständlichen Bereich über die Verkehrsbeeinflussungsanlage angezeigte Geschwindigkeitsbeschränkung von 100 km/h überschritten.Der Beschwerdeführer BF hat am 11.11.2013 um 12.15 Uhr das Fahrzeug mit dem deutschen Kennzeichen XY (BMW Coupe) auf der A 12 Inntalautobahn in Fahrtrichtung Innsbruck bei Straßenkilometer 12,000 gelenkt, als ihm der Polizeibeamte BezInsp PM mit dem Dienstkraftwagen mit dem Kennzeichen römisch zwanzig (Skoda Superb) über eine Strecke von ca 300 m im gleichbleibenden Abstand gefolgt ist. Dabei hat der Beschwerdeführer zum Tatzeitpunkt die im gegenständlichen Bereich über die Verkehrsbeeinflussungsanlage angezeigte Geschwindigkeitsbeschränkung von 100 km/h überschritten. Dies ergibt sich sowohl aus der Anzeige der Autobahnpolizeiinspektion Wiesing sowie der zweifelsfreien Aussage des anzeigenden Polizeibeamten im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 06.06.2014, in der er glaubhaft dargelegt hat, dass er dem Beschuldigten zur Tatzeit über einen längeren Zeitraum gefolgt ist. Dabei ist er ihm bereits bei Straßenkilometer 9,000 auf einer Strecke von ca 300 m im gleichbleibenden Abstand gefolgt und konnte schon zu diesem Zeitpunkt – mit seinem ungeeichten Tachometer – eine Geschwindigkeit des Beschwerdeführers von ca 150 km/h feststellen. In der Folge ist er ihm auch bei Kilometer 12,000 wiederum auf einer Strecke von ca 300 m im gleichbleibenden Abstand gefolgt und konnte neuerlich – mit ungeeichtem Tachometer – eine Geschwindigkeit von ca 150 km/h feststellen. Die jeweils zurückgelegten Wegstrecken von ca 300 m hat der Polizeibeamte dabei anhand der am Autobahnrand angebrachten Kilometerangaben festgestellt. Dazu ist auch festzuhalten, dass einem geschulten Polizeibeamten grundsätzlich ein Urteil über die zurückgelegte Wegstrecke beim Nachfahren mit dem Dienstfahrzeug zuzubilligen ist. Zum Beschwerdevorbringen, dass die Geschwindigkeit mit einem ungeeichten Tachometer gemessen wurde, ist festzuhalten, dass
der Dienstanweisung des Landespolizeidirektors vom 30.11.2012, Zl ****, normale Fahrzeugtachometer nach dem neuesten Stand der Technik in der Regel nicht eichfähig sind und daher die beim Nachfahren mit dem Dienstkraftfahrzeug vom Tachometer abgelesene Geschwindigkeit mit mindestens 15 % Abzug zur Anzeige zur bringen ist. Die so errechnete Geschwindigkeit ist zu Gunsten des Beschuldigten abzurunden. Weiters muss die angezeigte Geschwindigkeit konstant über eine den örtlichen Gegebenheiten entsprechende längere Fahrstrecke festgestellt werden. Wie die Einvernahme des anzeigenden Polizeibeamten am 06.06.2014 ergeben hat, wurde diese Dienstanweisung im gegenständlichen Fall eingehalten. So wurde die Geschwindigkeit des Beschwerdeführers über eine Strecke von ca 300 m gemessen und es wurde dem Beschwerdeführer im angefochtenen Straferkenntnis lediglich eine Überschreitung von 100 km/h angelastet – somit wurde von der gemessenen Geschwindigkeit eine Toleranz von weit mehr als 15 % abgezogen. In diesem Zusammenhang ist auch auf den Widerspruch einzugehen, dass der anzeigende Polizeibeamte in seiner Einvernahme am 06.06.2014 glaubhaft geschildert hat, dass er eine Geschwindigkeit von ca 150 km/h gemessen hat. In der Anzeige an die Bezirkshauptmannschaft wurde jedoch eine Geschwindigkeit von 145 km/h angegeben, wobei die vorgesehene Messtoleranz von 15 % bereits abgezogen worden sei. Das Landesverwaltungsgericht geht dabei in Übereinstimmung mit der Aussage des Polizeibeamten davon aus, dass es sich hier um einen Übertragungsfehler handelt. Beide Geschwindigkeiten liegen jedoch auch bei Abzug der 15 % Messtoleranz deutlich über der höchstzulässigen Geschwindigkeit von 100 km/h. Auch hat die Behörde bei der Strafbemessung die hohe Geschwindigkeit des Beschwerdeführers nicht als Erschwerungsgrund gewertet, sondern eine Geldstrafe im untersten Bereich der Strafdrohung verhängt. Somit kann sich das Landesverwaltungsgericht mit der unzweifelhaften Feststellung begnügen, dass der Beschwerdeführer jedenfalls schneller als 100 km/h gefahren ist. Zur schriftlichen Stellungnahme von Frau RK, der Beifahrerin des Beschwerdeführers, ist festzuhalten, dass diese im Wesentlichen nur angibt, dass eine überhöhte Geschwindigkeit auf Grund des hohen Verkehrsaufkommens auf der Inntalautobahn nicht möglich gewesen sei. Welche Geschwindigkeit der Beschwerdeführer aber tatsächlich am konkreten Tatort, also bei Kilometer 12,000, gefahren ist, konnte die Zeugin nicht angeben. Auch deckt sich ihre Schilderung im Wesentlichen mit der Aussage des anzeigenden Polizeibeamten vom 06.06.2014, wonach zur Tatzeit dichter Verkehr auf der Autobahn herrschte. Der Polizeibeamte konnte jedoch glaubhaft darlegen, dass trotz des starken Verkehrs ausreichend große Lücken zur Beschleunigung des Fahrzeuges auf 150 km/h vorhanden waren. Zum Beschwerdevorbringen, dass der anzeigende Polizeibeamte bei der Feststellung der Geschwindigkeit nicht die Videoaufzeichnungsanlage am Dienstkraftfahrzeug verwendet hat, hat die Zeugeneinvernahme am 06.06.2014 zweifelsfrei ergeben, dass der Polizeibeamte die gegenständliche Amtshandlung zufällig im Rahmen einer anderweitigen Dienstreise vorgenommen hat. Daher war auch die Videoaufzeichnungsanlage nicht aktiviert. Schließlich ist zum Beschwerdevorbringen, dass die Voraussetzungen für die Aktivierung der immissionabhängigen Geschwindigkeitsbeschränkung nicht festgestellt worden seien, auf die eingeholten Daten der Asfinag Service GmbH zu verweisen. Demnach wurde am Tatort mittels Verkehrsbeeinflussungsanlage von 11.00 Uhr bis 12.39 Uhr eine Geschwindigkeitsbeschränkung von 100 km/h kundgemacht. Diese Geschwindigkeitsbeschränkung basierte im Tatzeitpunkt auf dem für das Gebiet Kundl um 12.00 Uhr gemessenen Immissionsbeitrag für PKW, Lieferwagen und einspurige Kraftfahrzeuge von 28,5926 μg/m³ NO2. Rechtliche Erwägungen:
Abs 1 der Verordnung LGBl Nr 36/2011 gilt als Gebiet im Sinne dieser Verordnung ein Streckenabschnitt auf der Autobahn, für den auf Grund dieser Verordnung eine einheitliche zulässige Höchstgeschwindigkeit festgelegt wird; der Name dieses Gebietes richtet sich nach der Bezeichnung der Luftmessstelle, die zur Steuerung dieses Gebietes herangezogen wird. Das Gebiet Kundl umfasst auf der A 12 Inntalautobahn auf der Richtungsfahrbahn Bregenz den Abschnitt von Straßenkilometer 2,132 im Gemeindegebiet von Kufstein bis Straßenkilometer 38,532 im Gemeindegebiet von Wiesing.
Paragraph 3, Absatz eins, der Verordnung Landesgesetzblatt Nr 36 aus 2011, gilt als Gebiet im Sinne dieser Verordnung ein Streckenabschnitt auf der Autobahn, für den auf Grund dieser Verordnung eine einheitliche zulässige Höchstgeschwindigkeit festgelegt wird; der Name dieses Gebietes richtet sich nach der Bezeichnung der Luftmessstelle, die zur Steuerung dieses Gebietes herangezogen wird. Das Gebiet Kundl umfasst auf der A 12 Inntalautobahn auf der Richtungsfahrbahn Bregenz den Abschnitt von Straßenkilometer 2,132 im Gemeindegebiet von Kufstein bis Straßenkilometer 38,532 im Gemeindegebiet von Wiesing. Wenn der für ein Gebiet errechnete Immissionsbeitrag den für dieses Gebiet
der Verordnung LGBl Nr 36/2011 definierten Schwellenwert um mehr oder gleich 1 μg/m³ überschreitet oder die Immissionsbelastung einer Luftmessstelle in einem Gebiet den Warnwert erreicht, wird für dieses Gebiet
Wenn der für das Gebiet errechnete Immissionsbeitrag den
definierten Schwellenwert um mehr oder gleich 1 μg/m³ unterschreitet und die Immissionsbelastung einer Luftmessstelle in einem Gebiet den Warnwert nicht erreicht, wird für dieses Gebiet die Festsetzung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h wieder aufgehoben. Die Immissionsbelastung ist dabei jede halbe Stunde zu messen und die Immissionsbeiträge sind jede halbe Stunde neu zu berechnen. Sowohl die Anordnung als auch die Aufhebung einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit ist frühestens nach einer halbe Stunde wieder zu ändern.Wenn der für ein Gebiet errechnete Immissionsbeitrag den für dieses Gebiet
Paragraph 3, der Verordnung Landesgesetzblatt Nr 36 aus 2011, definierten Schwellenwert um mehr oder gleich 1 μg/m³ überschreitet oder die Immissionsbelastung einer Luftmessstelle in einem Gebiet den Warnwert erreicht, wird für dieses Gebiet
Paragraph 4, Absatz eins, die zulässige Höchstgeschwindigkeit mit 100 km/h festgesetzt. Wenn der für das Gebiet errechnete Immissionsbeitrag den
Paragraph 3, definierten Schwellenwert um mehr oder gleich 1 μg/m³ unterschreitet und die Immissionsbelastung einer Luftmessstelle in einem Gebiet den Warnwert nicht erreicht, wird für dieses Gebiet die Festsetzung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h wieder aufgehoben. Die Immissionsbelastung ist dabei jede halbe Stunde zu messen und die Immissionsbeiträge sind jede halbe Stunde neu zu berechnen. Sowohl die Anordnung als auch die Aufhebung einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit ist frühestens nach einer halbe Stunde wieder zu ändern. Wie das Ermittlungsverfahren durch Einholung der Schaltgrunddateien der Asfinag Service GmbH zweifelsfrei und unbestritten ergeben hat, wurde zur Tatzeit mittels der Verkehrsbeeinflussungsanlage am Tatort eine Geschwindigkeitsbeschränkung von 100 km/h kundgemacht. Dies basierte auf dem bei der Immissionsmessstelle Kundl am 11.11.2013 um 12.00 Uhr gemessenen Immissionsbeitrag für PKW, Lieferwagen und einspurige Kraftfahrzeuge von 28,5926 μg/m³ NO
G genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im Falle eines Ungehorsamkeitsdeliktes – als welche sich auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung darstellt – tritt somit insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
Paragraph 5, Absatz eins, VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im Falle eines Ungehorsamkeitsdeliktes – als welche sich auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung darstellt – tritt somit insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Wie dargelegt, ist im gegenständlichen Fall der objektive Tatbestand der dem Beschuldigten zur Last gelegten Verwaltungsübertretung erfüllt. Hinsichtlich der subjektiven Tatseite, dem Verschulden, ist auszuführen, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, mangelndes Verschulden zu belegen. Somit ist auch die subjektive Tatseite der gegenständlichen Verwaltungsübertretung erfüllt. Zur Strafbemessung ist auszuführen, dass das IG-L für die Übertretung, die dem Beschwerdeführer zur Last gelegt wird, Geldstrafen von bis zu € 2.180,- (!) vorsieht. Die Behörde hat über den Beschwerdeführer aber lediglich eine Strafe von € 60,- verhängt und damit den zur Verfügung stehenden Strafrahmen lediglich zu 2,75 % ausgeschöpft. In Anbetracht dessen, dass lediglich eine Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h und nicht die vom anzeigenden Polizeibeamten gemessene Geschwindigkeit von ca 150 km/h vorgeworfen wurde, erweist sich die Strafbemessung nicht als unverhältnismäßig. Zu den Beschwerdegründen: Eingangs ist zur vorgebrachten Verletzung des Rechts auf Parteiengehör im Verfahren vor der Strafbehörde auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (etwa VwGH 06.09.2001, 2001/03/0191) hinzuweisen, wonach ein solcher Verfahrensfehler durch die mit einem Rechtsmittel verbundene Möglichkeit zur Stellungnahme saniert werden kann. In derartigen Fällen obliegt es der Partei, im Zuge der Erhebung des Rechtsmittels an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes mitzuwirken, also den Tatsachenfeststellungen der bescheiderlassenden Behörde konkret entgegenzutreten. Soweit dies erforderlich ist, hat die Partei dabei von ihrem Recht auf Akteneinsicht gebrauch zu machen. Dies ist im gegenständlichen Fall geschehen. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat im Rahmen des Beschwerdeverfahrens sowohl Einsicht in den Akt der belangten Behörde als auch in den Akt des Gerichtes genommen und ausreichend Möglichkeit erhalten, dazu Stellung zu nehmen. Soweit der Beschwerdeführer rügt, das die belangte Behörde nicht seine tatsächlich gefahrene Geschwindigkeit, sondern lediglich eine Überschreitung der höchstzulässigen Geschwindigkeit von 100 km/h festgestellt hat, ist auf die einschlägige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen. Demnach genügt die Feststellung, dass der Beschuldigte schneller als mit der durch Verkehrszeichen kundgemachten Höchstgeschwindigkeit gefahren ist. Für die Rechtmäßigkeit des Schuldspruches ist es unerheblich, mit welcher über der höchstzulässigen Geschwindigkeit er tatsächlich gefahren ist (VwGH 17.04.1991, 91/02/0022). Zum Beschwerdevorbringen, dass die Messstrecke und Messdauer von der Behörde nicht erhoben worden sei, hat das Ermittlungsverfahren des Landesverwaltungsgerichtes ergeben, dass der anzeigende Polizeibeamte den Beschuldigten über eine Strecke von ca 300 m im gleichbleibenden Abstand nachgefahren ist. Zur Rechtmäßigkeit dieser Messmethode ist auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach das Nachfahren mit einem Dienstfahrzeug und das Ablesen des damit ausgestatteten Tachometers grundsätzlich ein taugliches und zulässiges Beweismittel zur Feststellung einer von einem Fahrzeug eingehaltenen Fahrgeschwindigkeit darstellt. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass das Nachfahren über eine Strecke bzw über eine Zeitspanne erfolgt, die lange genug ist, um die Einhaltung derselben Geschwindigkeit wie die des beobachteten Fahrzeuges prüfen und sodann das Ablesen der eigenen Geschwindigkeit ermöglichen zu können. Dazu kommt, dass es in der Regel auch einer gewissen Zeit bedarf, um die eigene Fahrgeschwindigkeit auf die des beobachteten Fahrzeuges einzustellen. Bereits eine Beobachtungsstrecke von ca 100 m wird dafür als ausreichend erachtet (VwGH 18.09.1991, 91/03/0061). Und zur Tatsache, dass die Geschwindigkeit des Beschwerdeführers mit einem ungeeichten Tachometer gemessen wurde, ist festzuhalten, dass
der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das Nachfahren mit einem Dienstfahrzeug und das Ablesen des Tachometers bei gleichbleibendem Abstand ein taugliches Beweismittel für die Feststellung der eingehaltenen Geschwindigkeit darstellt – und zwar auch mit einem ungeeichten Tachometer bei Überschreitungen von über 20 km/h, da auch bei Einrechnung einer allgemein üblichen Toleranz für ungeeichte Tachometer Überschreitungen der zulässigen Höchstgeschwindigkeit gegeben sind. Dazu kommt noch, dass Sicherheitsorganen grundsätzlich ein Urteil im Wege der Schätzung zuzubilligen ist (VwGH 28.03.1990, 89/03/0261). Festzuhalten ist weiters, dass der anzeigende Polizeibeamte nicht verpflichtet war, die Videomessanlage am Dienstkraftfahrzeug zur Geschwindigkeitsmessung zu aktivieren. Wie sich aus dem Beweisverfahren unzweifelhaft ergibt, war der Polizeibeamte zur Tatzeit nur zufällig am Tatort und hatte daher die Videomessanlage nicht eingeschalten. Zumal auch die Messung der Geschwindigkeit des Beschwerdeführers durch Ablesen des Tachometers am Dienstkraftfahrzeug ein ausreichendes Beweismittel darstellt, ist in der ausgeschaltenen Videomessanlage keine Rechtswidrigkeit zu erkennen. In diesem Zusammenhang ist auch grundsätzlich festzuhalten, dass im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu berücksichtigen ist, dass der anzeigende Polizeibeamte einen Diensteid abgelegt hat und durch eine vorsätzlich falsche Anzeige seine Amtspflicht verletzen würde. Damit wären straf- und disziplinarrechtliche Konsequenzen verbunden. Der Beschuldigte hingegen ist weder zur mündlichen Verhandlung erschienen, noch hätte er durch eine wahrheitswidrige Aussage Rechtsnachteile zu befürchten. Auch die vom Beschwerdeführer namhaft gemachte Zeugin ist trotz Ladung nicht zur mündlichen Verhandlung erschienen. Gegenüber dem erkennenden Richter hat sie telefonisch erklärt, von ihrer Arbeitsstelle unabkömmlich zu sein und daher frühestens Ende des Jahres vor dem Gericht in Innsbruck aussagen zu können.
der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat das Gericht in Fällen, in denen ein Zeuge auf Grund seines entfernten Aufenthaltes nicht persönlich vernommen werden kann, zumindest mit dem Zeugen in Kontakt zu treten und eine schriftliche Stellungnahme von ihm einzuholen (VwGH 17.12.2013, 2012/09/0104). Dem ist das erkennende Gericht durch Einholung der schriftlichen Stellungnahme von Frau RK vom 04.06.2014 nachgekommen. Zum Kostenbeitrag: Die Verpflichtung zur Vorschreibung eines Beitrages zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens ergibt sich aus § 52 VwGVG; auf die diesbezüglichen Bestimmungen sei hier verwiesen. Nur der Vollständigkeit halber ist dazu anzumerken, dass dieser Kostenbeitrag eine zwingende Folge der vollinhaltlichen Bestätigung des Straferkenntnisses war und somit als gesetzesakzessorisch nicht zwingend mündlich zu verkünden war.Die Verpflichtung zur Vorschreibung eines Beitrages zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens ergibt sich aus Paragraph 52, VwGVG; auf die diesbezüglichen Bestimmungen sei hier verwiesen. Nur der Vollständigkeit halber ist dazu anzumerken, dass dieser Kostenbeitrag eine zwingende Folge der vollinhaltlichen Bestätigung des Straferkenntnisses war und somit als gesetzesakzessorisch nicht zwingend mündlich zu verkünden war. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Alexander Spielmann (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.44.1055.10
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.