RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum27.06.2014 GeschäftszahlLVwG-2014/26/1635-1 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Maximilian Aicher über die mit Vorlageantrag vom 22.04.2014 erhobene Beschwerde des A., vertreten durch Rechtsanwalt Name, Adresse, gegen den Bescheid der Bürgermeisterin der Stadtgemeinde B. vom 14.04.2014, Zahl ***, betreffend die Untersagung der weiteren Bauausführung nach der TBO 2011, zu Recht erkannt: 1. Gemäß § 28 Abs 5 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz 5, VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Sachverhalt und Beschwerdevorbringen:römisch eins. Sachverhalt und Beschwerdevorbringen: 1) Mit Bescheid der Bürgermeisterin der Stadtgemeinde B. vom 27.02.2014 wurde dem nunmehrigen Beschwerdeführer die weitere Bauausführung in Bezug auf Abbrucharbeiten im Bestandsgebäude „Objekt 3“ auf Grundstück XY GB B. gemäß § 35 Abs 3 TBO 2011 untersagt, wobei der Hinweis erfolgte, dass einer allfälligen Beschwerde gegen diesen Untersagungsbescheid gemäß § 35 Abs 1 TBO 2011 keine aufschiebende Wirkung zukommt. Mit Bescheid der Bürgermeisterin der Stadtgemeinde B. vom 27.02.2014 wurde dem nunmehrigen Beschwerdeführer die weitere Bauausführung in Bezug auf Abbrucharbeiten im Bestandsgebäude „Objekt 3“ auf Grundstück XY GB B. gemäß Paragraph 35, Absatz 3, TBO 2011 untersagt, wobei der Hinweis erfolgte, dass einer allfälligen Beschwerde gegen diesen Untersagungsbescheid gemäß Paragraph 35, Absatz eins, TBO 2011 keine aufschiebende Wirkung zukommt. Zur Begründung dieser Entscheidung führte die Bürgermeisterin der Stadtgemeinde B. im Wesentlichen aus, dass im Zuge eines baupolizeilichen Lokalaugenscheines am 27.02.2014 in Areal der C.-Kaserne festgestellt worden sei, dass ohne Vorliegen einer baubehördlichen Bewilligung im Bestandsgebäude „Objekt 3“ Abbrucharbeiten durchgeführt würden, und zwar im Gebäudeinneren sowie in den Fassadenbereichen. Im östlichen Gebäudebereich sei die gesamte Deckenkonstruktion der Decke über dem Untergeschoß abgebrochen worden, ebenso seien sämtliche Zwischenwände im darüber liegenden Erdgeschoß entfernt worden. Die in der nördlichen Außenwand befindliche Fensteröffnung sei durch Abbruch zu einer großflächigen Türöffnung umgebaut worden, weiters sei im Bereich der noch bestehenden Decke über dem Untergeschoß im westlichen Gebäudebereich der Fußbodenaufbau bis zur Tragkonstruktion der Decke abgebrochen worden, wobei die Tragkonstruktion selbst durch diverse Bohrungen durchbrochen worden sei. Im Übrigen seien diverse Fenster und Türzargen entfernt bzw abgebrochen worden. Durch den Abbruch der Geschoßdecke im Ostbereich des Gebäudes seien bautechnische Kenntnisse wesentlich berührt worden. Die weitere Bauausführung sei daher gemäß § 35 Abs 3 TBO 2011 zu untersagen gewesen. Die weitere Bauausführung sei daher gemäß Paragraph 35, Absatz 3, TBO 2011 zu untersagen gewesen. 2) Gegen diese Entscheidung wurde vom Beschwerdeführer das Rechtsmittel der Beschwerde rechtzeitig erhoben, wobei er beantragte, dass die belangte Behörde mit einer Beschwerdevorentscheidung den angefochtenen Bescheid ersatzlos beheben möge, in eventu wurde die Abänderung des angefochtenen Bescheides mit einer Beschwerdevorentscheidung dahingehend begehrt, dass dem Beschwerdeführer eine Frist zur Nachholung einer Abbruchanzeige gesetzt werde. Weiters in eventu beantragte der Rechtsmittelwerber die Durchführung einer mündlichen Verhandlung durch das Landesverwaltungsgericht Tirol und die ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides, in eventu die Abänderung des angefochtenen Bescheides dahingehend, dass dem Beschwerdeführer vom Landesverwaltungsgericht Tirol eine Frist zur Nachholung einer Abbruchanzeige gesetzt werde. Der bekämpfte Bescheid wurde dabei seinem gesamten Umfang nach bekämpft und wurden inhaltliche Rechtswidrigkeit sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht. Zur Begründung seines Rechtsmittels führte der Beschwerdeführer zusammengefasst aus, dass der Abbruch von Gebäuden oder Gebäudeteilen (die Errichtung irgendwelcher baulicher Anlagen habe die belangte Behörde in ihrem Bescheid nicht einmal thematisiert) in den §§ 42 bis 45 TBO 2011 geregelt sei. Zur Begründung seines Rechtsmittels führte der Beschwerdeführer zusammengefasst aus, dass der Abbruch von Gebäuden oder Gebäudeteilen (die Errichtung irgendwelcher baulicher Anlagen habe die belangte Behörde in ihrem Bescheid nicht einmal thematisiert) in den Paragraphen 42 bis 45 TBO 2011 geregelt sei. Dem Beschwerdeführer wäre daher nicht nach § 35 Abs 3 TBO 2011 die Bauausführung zu untersagen gewesen, sondern hätte dem Beschwerdeführer im Sinne des § 45 Abs 3 TBO 2011 jedenfalls die Möglichkeit eingeräumt werden müssen, eine entsprechende Abbruchanzeige nachzureichen. Die von der belangten Behörde unterlassene Fristsetzung verletze den Beschwerdeführer in seinen Rechten.Dem Beschwerdeführer wäre daher nicht nach Paragraph 35, Absatz 3, TBO 2011 die Bauausführung zu untersagen gewesen, sondern hätte dem Beschwerdeführer im Sinne des Paragraph 45, Absatz 3, TBO 2011 jedenfalls die Möglichkeit eingeräumt werden müssen, eine entsprechende Abbruchanzeige nachzureichen. Die von der belangten Behörde unterlassene Fristsetzung verletze den Beschwerdeführer in seinen Rechten. Die gegenständlich beanstandeten Maßnahmen würden keine bautechnischen Erfordernisse wesentlich berühren und seien nach § 21 Abs 3 TBO 2011 als Baumaßnahmen im Inneren von Gebäuden von einer Bewilligung oder Anzeige jedenfalls ausgenommen, wenn allgemeine bautechnische Erfordernisse nicht wesentlich berührt würden. Die gegenständlich beanstandeten Maßnahmen würden keine bautechnischen Erfordernisse wesentlich berühren und seien nach Paragraph 21, Absatz 3, TBO 2011 als Baumaßnahmen im Inneren von Gebäuden von einer Bewilligung oder Anzeige jedenfalls ausgenommen, wenn allgemeine bautechnische Erfordernisse nicht wesentlich berührt würden. Gleiches gelte für den Austausch von Fenstern und Balkontüren, wenn die äußere Gestaltung des Gebäudes nicht wesentlich berührt werde. Aus welchem Grunde Bohrungen bautechnische Erfordernisse wesentlich berühren sollten, erschließe sich für den Beschwerdeführer nicht. Für die durchgeführten Arbeiten sei keine Anzeige oder Bewilligung erforderlich. Die belangte Behörde hätte auch nicht begründet, warum allgemeine bautechnische Erfordernisse wesentlich betroffen werden, offensichtlich sei auch kein Sachverständiger für die Beurteilung dieser Frage beigezogen worden. Es sei noch darauf hinzuweisen, dass die Dachdeckenkonstruktion teilweise heruntergebrochen gewesen sei und nicht mehr die erforderliche Statik aufgewiesen habe, sodass Gefahr in Verzug bei der Entfernung dieser Konstruktion bestanden habe. 3) Aufgrund dieser Beschwerde erließ die Bürgermeisterin der Stadtgemeinde B. in Anwendung der Bestimmung des § 14 Abs 1 VwGVG die Beschwerdevorentscheidung vom 14.04.2014, womit die Beschwerde als unbegründet abgewiesen wurde. Aufgrund dieser Beschwerde erließ die Bürgermeisterin der Stadtgemeinde B. in Anwendung der Bestimmung des Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG die Beschwerdevorentscheidung vom 14.04.2014, womit die Beschwerde als unbegründet abgewiesen wurde. Zur Begründung der Beschwerdevorentscheidung führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass es sich bei den durchgeführten baulichen Maßnahmen nicht um einen Abbruch des gesamten Gebäudes, sondern um Abbrucharbeiten bzw Baumaßnahmen im Inneren des Gebäudes handle, wobei der Osttrakt des Gebäudes im Keller und Erdgeschoß auf einer Fläche von ca 400 m² zur Gänze ausgehöhlt worden sei, es sei lediglich die Außenhülle bestehen geblieben. Ohne statische Befundung könne nicht festgestellt werden, ob die erforderliche mechanische Festigkeit und Standsicherheit der verbliebenen Gebäudehülle gewährleistet seien, woraus sich bereits eindeutig ergeben würde, dass allgemeine bautechnische Kenntnisse jedenfalls wesentlich berührt seien. Bezüglich des Umbaus der in der nördlichen Außenwand befindlichen Fensteröffnung zu einer großflächigen Türöffnung sei festzustellen, dass es sich hierbei um die Aufweitung der statisch tragenden nördlichen Außenwand handle, wobei auch hier ohne entsprechende statische Befundung die erforderliche mechanische Festigkeit und Standsicherheit in diesem Bereich der Außenwand nicht festgestellt werden könnten. Dass der Beschwerdeführer selbst diesbezüglich Bedenken hegte, könne daraus erschlossen werden, dass er in diesem Bereich eine Hochbaustütze angebracht habe. Die zahlreichen Durchbohrungen der Rippendecke stellten eine Einschränkung der Tragfähigkeit der Zwischendecke dar, auch hier könnten die geforderte mechanische Festigkeit und Standsicherheit ohne entsprechende statische Befundung nicht als gewährleistet angesehen werden, dies bedeute zweifelsohne die wesentliche Berührung allgemeiner bautechnischer Kenntnisse. Bei den ohne Bewilligung durchgeführten baulichen Maßnahmen handle es sich augenscheinlich nicht nur um den Abbruch von Gebäudeteilen, sondern vielmehr um Baumaßnahmen im Inneren, die im Zuge eines bewilligungspflichtigen Umbaus bzw einer sonstigen Änderung des Gebäudes durchgeführt würden, wofür auf jeden Fall allgemeine bautechnische Erfordernisse erforderlich seien. Dass nicht nur Abbruchmaßnahmen vorliegen würden, werde durch den Umstand belegt, dass von Seiten des Beschwerdeführers entsprechende Maßnahmen (zum Beispiel Anbringung von Hochbaustützen, Aufweitung von Fensteröffnungen, etc) gesetzt worden seien, die im Wesentlichen auf eine Erhaltung der Gebäudesubstanz sowie auf Umbaumaßnahmen hindeuten würden. Deshalb sei zu Recht nach § 35 TBO 2011 vorgegangen worden, wobei sich die diesbezüglich ergangene Anordnung nur gegen den Bauherrn richte, sodass die vorliegende Beschwerdeentscheidung auch nur mehr an den Beschwerdeführer als Bauherrn ergehe.Deshalb sei zu Recht nach Paragraph 35, TBO 2011 vorgegangen worden, wobei sich die diesbezüglich ergangene Anordnung nur gegen den Bauherrn richte, sodass die vorliegende Beschwerdeentscheidung auch nur mehr an den Beschwerdeführer als Bauherrn ergehe. 4) Mit Eingabe vom 22.04.2014 stellte der Beschwerdeführer einen entsprechenden Vorlageantrag, worin vom Rechtsmittelwerber dargelegt wurde, dass die belangte Behörde die Beschwerdevorentscheidung ausschließlich dazu genutzt habe, die im Rahmen der Beschwerde aufgezeigten Mängel des Ermittlungs- und Verwaltungsverfahrens sowie die dargestellten Begründungsmängel zu „beheben“. Nach wie vor habe die belangte Behörde jedoch nicht dargelegt, weshalb dem Beschwerdeführer nach § 45 Abs 3 TBO 2011 nicht zunächst eine Frist zur Nachholung der Abbruchanzeige bzw die allenfalls notwendige Antragstellung auf Erteilung der Baubewilligung gesetzt worden sei. Nach wie vor habe die belangte Behörde jedoch nicht dargelegt, weshalb dem Beschwerdeführer nach Paragraph 45, Absatz 3, TBO 2011 nicht zunächst eine Frist zur Nachholung der Abbruchanzeige bzw die allenfalls notwendige Antragstellung auf Erteilung der Baubewilligung gesetzt worden sei. In der Beschwerdevorentscheidung werde davon ausgegangen, dass die Abbrucharbeiten im Zusammenhang mit einem bewilligungspflichtigen Umbau stehen würden (was im Übrigen ausdrücklich bestritten werde), sodass auch unter Zugrundelegung der Rechtsauffassung der belangten Behörde eine Frist nach § 45 Abs 3 in Verbindung mit § 42 Abs 2 TBO 2011 zu setzen gewesen wäre. In der Beschwerdevorentscheidung werde davon ausgegangen, dass die Abbrucharbeiten im Zusammenhang mit einem bewilligungspflichtigen Umbau stehen würden (was im Übrigen ausdrücklich bestritten werde), sodass auch unter Zugrundelegung der Rechtsauffassung der belangten Behörde eine Frist nach Paragraph 45, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 42, Absatz 2, TBO 2011 zu setzen gewesen wäre. II. Erwägungen:römisch zwei. Erwägungen: 1) Vorweg ist in der vorliegenden Rechtssache klarzustellen, dass im Gegensatz zur Berufungsvorentscheidung gemäß § 64a AVG eine Beschwerdevorentscheidung gemäß den §§ 14 und 15 VwGVG mit der Einbringung eines Vorlageantrages nicht außer Kraft tritt, sodass im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht die Beschwerdevorentscheidung den Beschwerdegegenstand bildet (vergleiche dazu Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Seite 105, Anmerkung 9 zu § 15 VwGVG).Vorweg ist in der vorliegenden Rechtssache klarzustellen, dass im Gegensatz zur Berufungsvorentscheidung gemäß Paragraph 64 a, AVG eine Beschwerdevorentscheidung gemäß den Paragraphen 14 und 15 VwGVG mit der Einbringung eines Vorlageantrages nicht außer Kraft tritt, sodass im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht die Beschwerdevorentscheidung den Beschwerdegegenstand bildet (vergleiche dazu Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Seite 105, Anmerkung 9 zu Paragraph 15, VwGVG). Dementsprechend hatte das Landesverwaltungsgericht Tirol gegenständlich über den Bescheid der Bürgermeisterin der Stadtgemeinde B. vom 14.04.2014, mithin über die getroffene Beschwerdevorentscheidung, zu entscheiden, welche Beschwerdevorentscheidung den Bescheid der Bürgermeisterin der Stadtgemeinde B. vom 27.02.2014 ersetzt hat, wenn er vorliegend auch keine inhaltliche Abweichung aufweist. 2) Mit der angefochtenen Entscheidung ist die belangte Behörde in Ansehung der vom Beschwerdeführer im Bestandsgebäude „Objekt 3“ auf dem Grundstück XY GB B. durchgeführten Bauarbeiten nach § 35 Abs 3 TBO 2011 mit Untersagung der weiteren Bauausführung vorgegangen. Mit der angefochtenen Entscheidung ist die belangte Behörde in Ansehung der vom Beschwerdeführer im Bestandsgebäude „Objekt 3“ auf dem Grundstück XY GB B. durchgeführten Bauarbeiten nach Paragraph 35, Absatz 3, TBO 2011 mit Untersagung der weiteren Bauausführung vorgegangen. Dagegen hat der Beschwerdeführer den Einwand erhoben, dass die von ihm vorgenommenen und von der belangten Behörde beanstandeten Abbrucharbeiten dem besonderen Verfahrensregime der §§ 42 bis 45 TBO 2011 zu unterstellen seien. Dagegen hat der Beschwerdeführer den Einwand erhoben, dass die von ihm vorgenommenen und von der belangten Behörde beanstandeten Abbrucharbeiten dem besonderen Verfahrensregime der Paragraphen 42 bis 45 TBO 2011 zu unterstellen seien. Bereits dieses Beschwerdevorbringen führt die gegenständliche Beschwerde zum Erfolg, und zwar aufgrund nachstehender Überlegungen:
- a)In der Beschwerdevorentscheidung vom 14.04.2014 geht die Bürgermeisterin der Stadtgemeinde B. mit näherer Begründung von der Annahme aus, dass die beanstandeten Abbrucharbeiten im Zusammenhang mit einem bewilligungspflichtigen Bauvorhaben, nämlich einem Umbau bzw einer sonstigen Änderung des Gebäudes, stünden, wofür die belangte Behörde etwa ins Treffen führt, der Beschwerdeführer selbst habe entsprechende Maßnahmen (zum Beispiel Anbringung von Hochbaustützen, Aufweitung von Festeröffnungen, etc) gesetzt, die im Wesentlichen auf eine Erhaltung der Gebäudesubstanz sowie auf Umbaumaßnahmen hindeuten würden. Nach Auffassung des erkennenden Gerichts spricht vieles für die Richtigkeit dieser Argumentation der Bürgermeisterin der Stadtgemeinde B. Derart planvoll und gezielt durchgeführte Abbruchmaßnahmen in Ansehung einzelner Gebäudeteile, nicht aber in Ansehung des Gesamtgebäudes, sondern vielmehr unter Schonung der verbleibenden Bausubstanz, wie sie im gegenständlichen Beschwerdefall durchgeführt worden sind, sind grundsätzlich nur erklärbar, wenn die verbliebenen Gebäudeteile nach Durchführung weiterer Baumaßnahmen einer weiteren Nutzung zugeführt werden sollen. Dass das Bestandsgebäude „Objekt 3“ nach Durchführung der nunmehr beanstandeten Abbrucharbeiten im teilweise entkernten bzw ausgehöhlten Zustand keiner zweckentsprechenden Verwendung zugänglich ist, liegt aufgrund der aktenkundigen Lichtbilder und der offenkundigen Gegebenheiten ebenso auf der Hand, wie der Umstand, dass weitere Baumaßnahmen folgen werden müssen, um das Gebäude wieder in einen verwendungsfähigen Zustand zu versetzen. Dass diese weiteren Baumaßnahmen voraussichtlich einen Bewilligungstatbestand der TBO 2011 auslösen werden, ist nach Dafürhalten des Landesverwaltungsgerichts Tirol hier eher anzunehmen als die baurechtliche Bewilligungsfreiheit der noch durchzuführenden Baumaßnahmen. Diesbezüglich kann insbesondere auf die zutreffende Argumentation der belangten Behörde betreffend die wesentliche Berührung bautechnischer Erfordernisse in Bezug auf die in mehrfacher Hinsicht zu prüfende mechanische Festigkeit und Standsicherheit verwiesen werden. Grundsätzlich kann im Gegenstandsfall allerdings dahingestellt bleiben, ob die verfahrensgegenständlichen Abbruchmaßnahmen im Zusammenhang mit einem bewilligungspflichtigen Bauvorhaben stehen oder nicht, weil dies für das Verfahrensergebnis nicht von Relevanz ist. Dazu ist erklärend auszuführen, dass im Fall bloßer Abbrucharbeiten (ohne Zusammenhang mit einem bewilligungspflichtigen Bauvorhaben) das besondere Verfahrensregime der §§ 42 bis 45 TBO 2011 zur Anwendung zu bringen ist. Dazu ist erklärend auszuführen, dass im Fall bloßer Abbrucharbeiten (ohne Zusammenhang mit einem bewilligungspflichtigen Bauvorhaben) das besondere Verfahrensregime der Paragraphen 42 bis 45 TBO 2011 zur Anwendung zu bringen ist. Stünden nun die beanstandeten Abbrucharbeiten aber im Zusammenhang mit einem bewilligungspflichtigen Bauvorhaben, was wohl – wie bereits ausgeführt - eher zutreffen wird, so führte dies zu keinem anderen Ergebnis, zumal es nach § 42 Abs 2 TBO 2011 dem Bauwerber auch diesfalls grundsätzlich freisteht, den Abbruch in dem gesonderten Anzeigeverfahren nach § 42 TBO 2011 zu legitimieren (vergleiche dazu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes in Wien vom 21.03.2013, Zahl 2012/06/0003, zur diesbezüglich vergleichbaren Bestimmung der TBO 2001 und unter Hinweis auf die Ausführungen in Schwaighofer, Tiroler Baurecht, Praxiskommentar zu § 40 Abs 3 TBO 2001).Stünden nun die beanstandeten Abbrucharbeiten aber im Zusammenhang mit einem bewilligungspflichtigen Bauvorhaben, was wohl – wie bereits ausgeführt - eher zutreffen wird, so führte dies zu keinem anderen Ergebnis, zumal es nach Paragraph 42, Absatz 2, TBO 2011 dem Bauwerber auch diesfalls grundsätzlich freisteht, den Abbruch in dem gesonderten Anzeigeverfahren nach Paragraph 42, TBO 2011 zu legitimieren (vergleiche dazu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes in Wien vom 21.03.2013, Zahl 2012/06/0003, zur diesbezüglich vergleichbaren Bestimmung der TBO 2001 und unter Hinweis auf die Ausführungen in Schwaighofer, Tiroler Baurecht, Praxiskommentar zu Paragraph 40, Absatz 3, TBO 2001). Die Entscheidung darüber, ob das Abbruchverfahren und das Bauverfahren verbunden werden, liegt sohin ausschließlich beim Bauwerber; diesem bleibt es unbenommen, den Abbruch der Behörde anzuzeigen und gesondert um die Baubewilligung für das damit zusammenhängende Bauvorhaben anzusuchen (siehe dazu auch Wolf, Tiroler Baurecht, Seite 189). Diese Wahlfreiheit des Bauwerbers in Bezug auf die Frage, ob das Abbruchverfahren und das Bauverfahren verbunden oder getrennt geführt werden sollen, hat die Bürgermeisterin der Stadtgemeinde B. bei Erlassung der in Beschwerde gezogenen Entscheidung übersehen. Diese Wahlfreiheit hat nämlich rechtlich zur Konsequenz, dass der Beschwerdeführer nicht dazu verhalten werden darf, anstelle der ihm grundsätzlich offenstehenden Abbruchanzeige für die durchgeführten Abbruchmaßnahmen ein Bauansuchen zu stellen. Die bekämpfte Untersagung der weiteren Bauausführung nach § 35 Abs 3 TBO 2011 hat aber zur Folge, dass der Beschwerdeführer entsprechend dieser Rechtsvorschrift nur noch innerhalb eines Monats nach der Untersagung der weiteren Bauausführung nachträglich um die Erteilung der Baubewilligung ansuchen bzw die Bauanzeige (nicht aber die Abbruchanzeige) nachholen kann. Diese Wahlfreiheit hat nämlich rechtlich zur Konsequenz, dass der Beschwerdeführer nicht dazu verhalten werden darf, anstelle der ihm grundsätzlich offenstehenden Abbruchanzeige für die durchgeführten Abbruchmaßnahmen ein Bauansuchen zu stellen. Die bekämpfte Untersagung der weiteren Bauausführung nach Paragraph 35, Absatz 3, TBO 2011 hat aber zur Folge, dass der Beschwerdeführer entsprechend dieser Rechtsvorschrift nur noch innerhalb eines Monats nach der Untersagung der weiteren Bauausführung nachträglich um die Erteilung der Baubewilligung ansuchen bzw die Bauanzeige (nicht aber die Abbruchanzeige) nachholen kann. Folgte man der Auffassung der belangten Behörde, dass gegenständlich ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben umgesetzt werden soll, für welche Annahme – wie bereits aufgezeigt – vieles spricht, stünde dem Beschwerdeführer somit nur noch der Weg der Beantragung der Baugenehmigung offen, um die inkriminierten Abbrucharbeiten zu legitimieren. Dies ist jedoch mit der für ihn in § 42 Abs 2 TBO 2011 normierten Wahlfreiheit darüber, ob das Abbruchverfahren und das Bauverfahren verbunden oder getrennt geführt werden sollen, nicht in Einklang stehend. Insofern kommt es auch zu einer Rechtsverletzung des Beschwerdeführers durch die in Beschwerde gezogene Entscheidung.Folgte man der Auffassung der belangten Behörde, dass gegenständlich ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben umgesetzt werden soll, für welche Annahme – wie bereits aufgezeigt – vieles spricht, stünde dem Beschwerdeführer somit nur noch der Weg der Beantragung der Baugenehmigung offen, um die inkriminierten Abbrucharbeiten zu legitimieren. Dies ist jedoch mit der für ihn in Paragraph 42, Absatz 2, TBO 2011 normierten Wahlfreiheit darüber, ob das Abbruchverfahren und das Bauverfahren verbunden oder getrennt geführt werden sollen, nicht in Einklang stehend. Insofern kommt es auch zu einer Rechtsverletzung des Beschwerdeführers durch die in Beschwerde gezogene Entscheidung. Ausgehend davon, dass dem Beschwerdeführer ein in § 42 Abs 2 TBO 2011 garantiertes Recht der Wahlfreiheit zusteht, die verfahrensgegenständlichen Abbruchmaßnahmen von einem damit im Zusammenhang stehenden bewilligungspflichtigen Bauvorhaben zu trennen und diese nicht verbunden in einem Bauverfahren abzuhandeln, und mit Bedachtnahme auf den Umstand, dass vorliegend bloß Abbruchmaßnahmen aktenkundig und verfahrensgegenständlich sind, wogegen die (sehr wahrscheinlichen) weiterführenden Baumaßnahmen aufgrund der Umstände nur angenommen werden können, hätte die belangte Behörde im Gegenstandsfall richtigerweise die inkriminierten Abbruchmaßnahmen nach § 45 Abs 2 TBO 2011 einzustellen gehabt, zumal unbestrittenermaßen dafür keine Abbruchanzeige bei der Baubehörde eingebracht worden ist. Ausgehend davon, dass dem Beschwerdeführer ein in Paragraph 42, Absatz 2, TBO 2011 garantiertes Recht der Wahlfreiheit zusteht, die verfahrensgegenständlichen Abbruchmaßnahmen von einem damit im Zusammenhang stehenden bewilligungspflichtigen Bauvorhaben zu trennen und diese nicht verbunden in einem Bauverfahren abzuhandeln, und mit Bedachtnahme auf den Umstand, dass vorliegend bloß Abbruchmaßnahmen aktenkundig und verfahrensgegenständlich sind, wogegen die (sehr wahrscheinlichen) weiterführenden Baumaßnahmen aufgrund der Umstände nur angenommen werden können, hätte die belangte Behörde im Gegenstandsfall richtigerweise die inkriminierten Abbruchmaßnahmen nach Paragraph 45, Absatz 2, TBO 2011 einzustellen gehabt, zumal unbestrittenermaßen dafür keine Abbruchanzeige bei der Baubehörde eingebracht worden ist. Hingegen hätte die belangte Behörde nicht nach § 35 Abs 3 TBO 2011 die weitere Bauausführung untersagen dürfen, da dies mit einer Einschränkung der Wahlfreiheit des Beschwerdeführers nach § 42 Abs 2 TBO 2011 und damit mit einer Rechtsverletzung des Beschwerdeführers verbunden ist. Hingegen hätte die belangte Behörde nicht nach Paragraph 35, Absatz 3, TBO 2011 die weitere Bauausführung untersagen dürfen, da dies mit einer Einschränkung der Wahlfreiheit des Beschwerdeführers nach Paragraph 42, Absatz 2, TBO 2011 und damit mit einer Rechtsverletzung des Beschwerdeführers verbunden ist. Zutreffend hat der Beschwerdeführer auch darauf hingewiesen, dass ihm im Gegenstandsfall entsprechend dem richtigerweise anzuwendenden § 45 TBO 2011 eine angemessene Frist zur Nachholung der Abbruchanzeige oder für den Fall, dass er im Sinne seiner Wahlfreiheit eine Verbindung der Abbrucharbeiten mit dem (übrigen) bewilligungspflichtigen Bauvorhaben vornimmt, zur Einbringung eines entsprechenden Ansuchens um Erteilung der Baubewilligung zu setzen gewesen wäre. Da dies infolge der (unzutreffenden) Anwendung des § 35 Abs 3 TBO 2011 unterblieben ist, wurde der Beschwerdeführer auch in seinem Recht auf angemessene Fristsetzung nach § 45 Abs 3 TBO 2011 verletzt. Zutreffend hat der Beschwerdeführer auch darauf hingewiesen, dass ihm im Gegenstandsfall entsprechend dem richtigerweise anzuwendenden Paragraph 45, TBO 2011 eine angemessene Frist zur Nachholung der Abbruchanzeige oder für den Fall, dass er im Sinne seiner Wahlfreiheit eine Verbindung der Abbrucharbeiten mit dem (übrigen) bewilligungspflichtigen Bauvorhaben vornimmt, zur Einbringung eines entsprechenden Ansuchens um Erteilung der Baubewilligung zu setzen gewesen wäre. Da dies infolge der (unzutreffenden) Anwendung des Paragraph 35, Absatz 3, TBO 2011 unterblieben ist, wurde der Beschwerdeführer auch in seinem Recht auf angemessene Fristsetzung nach Paragraph 45, Absatz 3, TBO 2011 verletzt.
- b)Dem Landesverwaltungsgericht Tirol ist es vorliegend verwehrt, die angefochtene Untersagung der weiteren Bauausführung nach § 35 Abs 3 TBO 2011 in eine sofortige Einstellung der Abbrucharbeiten nach § 45 Abs 2 TBO 2011 (mit entsprechender Fristsetzung gemäß § 45 Abs 3 TBO 2011) abzuändern, dies mit Blick auf die nicht unerheblichen Unterschiede zwischen diesen beiden Verfahrenstypen. Dem Landesverwaltungsgericht Tirol ist es vorliegend verwehrt, die angefochtene Untersagung der weiteren Bauausführung nach Paragraph 35, Absatz 3, TBO 2011 in eine sofortige Einstellung der Abbrucharbeiten nach Paragraph 45, Absatz 2, TBO 2011 (mit entsprechender Fristsetzung gemäß Paragraph 45, Absatz 3, TBO 2011) abzuändern, dies mit Blick auf die nicht unerheblichen Unterschiede zwischen diesen beiden Verfahrenstypen. Die Unterschiede zwischen den beiden in Rede stehenden Verfahren ergeben sich dabei nicht nur aus den nicht vergleichbaren Anwendungsvoraussetzungen für die Durchführung der Verfahren, sondern insbesondere auch aus dem unterschiedlichen Adressatenkreis der baupolizeilichen Anordnungen einerseits nach § 35 Abs 3 TBO 2011 (Bauherr) und andererseits nach § 45 Abs 2 TBO 2011 (Gebäudeeigentümer). Im Falle eines Auftrags zur Einstellung der Abbrucharbeiten gemäß § 45 Abs 2 TBO 2011 ist im Sinne der Bestimmung des § 45 Abs 3 TBO 2011 – von einigen Ausnahmen abgesehen – auch eine angemessene Frist zur Nachholung der Abbruchanzeige oder zur Einbringung eines Baugesuchs von der Behörde zu setzen, während sich im Fall der Untersagung der weiteren Bauausführung gemäß § 35 Abs 3 TBO 2011 diese Frist zur Nachholung einer Bauanzeige bzw zur Einbringung eines Baugesuchs bereits aus dieser gesetzlichen Bestimmung ergibt (ein Monat).Die Unterschiede zwischen den beiden in Rede stehenden Verfahren ergeben sich dabei nicht nur aus den nicht vergleichbaren Anwendungsvoraussetzungen für die Durchführung der Verfahren, sondern insbesondere auch aus dem unterschiedlichen Adressatenkreis der baupolizeilichen Anordnungen einerseits nach Paragraph 35, Absatz 3, TBO 2011 (Bauherr) und andererseits nach Paragraph 45, Absatz 2, TBO 2011 (Gebäudeeigentümer). Im Falle eines Auftrags zur Einstellung der Abbrucharbeiten gemäß Paragraph 45, Absatz 2, TBO 2011 ist im Sinne der Bestimmung des Paragraph 45, Absatz 3, TBO 2011 – von einigen Ausnahmen abgesehen – auch eine angemessene Frist zur Nachholung der Abbruchanzeige oder zur Einbringung eines Baugesuchs von der Behörde zu setzen, während sich im Fall der Untersagung der weiteren Bauausführung gemäß Paragraph 35, Absatz 3, TBO 2011 diese Frist zur Nachholung einer Bauanzeige bzw zur Einbringung eines Baugesuchs bereits aus dieser gesetzlichen Bestimmung ergibt (ein Monat). Angesichts dieser doch erheblichen Unterschiede zwischen den Verfahren zum einem nach § 35 Abs 3 TBO 2011 und zum anderen nach § 45 Abs 2 TBO 2011 ist es für das erkennende Gericht nicht möglich, einen Wechsel des Verfahrensregimes vorzunehmen und eine Entscheidung nach § 45 Abs 2 TBO 2011 zu treffen, zumal Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens auch nur das sein kann, was Gegenstand des Verfahrens der belangten Behörde gewesen ist. Angesichts dieser doch erheblichen Unterschiede zwischen den Verfahren zum einem nach Paragraph 35, Absatz 3, TBO 2011 und zum anderen nach Paragraph 45, Absatz 2, TBO 2011 ist es für das erkennende Gericht nicht möglich, einen Wechsel des Verfahrensregimes vorzunehmen und eine Entscheidung nach Paragraph 45, Absatz 2, TBO 2011 zu treffen, zumal Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens auch nur das sein kann, was Gegenstand des Verfahrens der belangten Behörde gewesen ist.
- c)Zusammenfassend ist somit im vorliegenden Beschwerdefall festzuhalten, dass für das erkennende Gericht keine andere Möglichkeit als die Behebung der rechtlich unzutreffenden Entscheidung der belangten Behörde bestanden hat, da diese richtigerweise nach § 45 Abs 2 TBO 2011 eine sofortige Einstellung der verfahrensgegenständlichen Abbrucharbeiten vorzunehmen gehabt hätte, aber keinen Untersagungsbescheid in Bezug auf die weitere Bauausführung nach § 35 Abs 3 TBO 2011 erlassen hätte dürfen, dies mit Blick auf den Umstand, dass im Zeitpunkt der Entscheidung ausschließlich Abbruchmaßnahmen beim Gebäude „Objekt 3“ auf dem Grundstück XY GB B. festgestellt werden konnten.Zusammenfassend ist somit im vorliegenden Beschwerdefall festzuhalten, dass für das erkennende Gericht keine andere Möglichkeit als die Behebung der rechtlich unzutreffenden Entscheidung der belangten Behörde bestanden hat, da diese richtigerweise nach Paragraph 45, Absatz 2, TBO 2011 eine sofortige Einstellung der verfahrensgegenständlichen Abbrucharbeiten vorzunehmen gehabt hätte, aber keinen Untersagungsbescheid in Bezug auf die weitere Bauausführung nach Paragraph 35, Absatz 3, TBO 2011 erlassen hätte dürfen, dies mit Blick auf den Umstand, dass im Zeitpunkt der Entscheidung ausschließlich Abbruchmaßnahmen beim Gebäude „Objekt 3“ auf dem Grundstück XY GB B. festgestellt werden konnten. Die Vorgangsweise der belangten Behörde verletzte den Beschwerdeführer in seinen Rechten - auf Wahlfreiheit gemäß § 42 Abs 2 TBO 2011 (Verbindung oder Trennung der Abbruchmaßnahmen mit/von dem bewilligungspflichtigen Bauvorhaben) sowie - auf Wahlfreiheit gemäß Paragraph 42, Absatz 2, TBO 2011 (Verbindung oder Trennung der Abbruchmaßnahmen mit/von dem bewilligungspflichtigen Bauvorhaben) sowie - auf Erhalt einer angemessenen Frist gemäß § 45 Abs 3 TBO 2011 (zur Nachholung der Abbruchanzeige oder zur Einbringung eines Baugesuchs).- auf Erhalt einer angemessenen Frist gemäß Paragraph 45, Absatz 3, TBO 2011 (zur Nachholung der Abbruchanzeige oder zur Einbringung eines Baugesuchs). Für das fortzusetzende Verfahren darf die belangte Behörde darauf aufmerksam gemacht werden, dass nicht Herr D., wie man aus der Zustellverfügung des Bescheides der Bürgermeisterin der Stadtgemeinde B. vom 27.02.2014 annehmen könnte, sondern nach dem aktenkundigen Grundbuchsauszug betreffend die Liegenschaft in EZ * GB B. (beinhaltend ua das Grundstück XY GB B.) die D. Landwirtschaft GmbH einen Miteigentumsanteil an der genannten Liegenschaft hält. III. zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung:römisch drei. zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung: In der vorliegenden Rechtssache konnte eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol deshalb entfallen, da bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben war (vergleiche § 24 Abs 2 Z 1 zweiter Fall VwGVG). In der vorliegenden Rechtssache konnte eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol deshalb entfallen, da bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben war (vergleiche Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, zweiter Fall VwGVG). Zudem konnte – ungeachtet des Parteiantrags des Beschwerdeführers auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol – von der Verhandlung auch deshalb abgesehen werden, weil in der gegenständlichen Beschwerdesache ausschließlich Rechtsfragen zu beantworten waren, wogegen der Sachverhalt in den entscheidungsrelevanten Punkten als unbestritten und geklärt anzusehen ist, sodass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der vorliegenden Rechtssache nicht erwarten ließ. Einem Entfall der Verhandlung standen demgemäß weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen (vergleiche dazu § 24 Abs 4 VwGVG und die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes in Wien vom 03.10.2013, Zahl 2012/06/0221, und vom 21.03.2014, Zahl 2011/06/0024). Zudem konnte – ungeachtet des Parteiantrags des Beschwerdeführers auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol – von der Verhandlung auch deshalb abgesehen werden, weil in der gegenständlichen Beschwerdesache ausschließlich Rechtsfragen zu beantworten waren, wogegen der Sachverhalt in den entscheidungsrelevanten Punkten als unbestritten und geklärt anzusehen ist, sodass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der vorliegenden Rechtssache nicht erwarten ließ. Einem Entfall der Verhandlung standen demgemäß weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen (vergleiche dazu Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG und die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes in Wien vom 03.10.2013, Zahl 2012/06/0221, und vom 21.03.2014, Zahl 2011/06/0024). IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die in der gegenständlichen Beschwerdesache entscheidende Rechtsfrage, ob es dem Bauwerber grundsätzlich freisteht, Abbruchmaßnahmen in einem gesonderten Anzeigeverfahren zu legitimieren, wurde vom Verwaltungsgerichtshof in Wien bereits einer Beantwortung zugeführt, wobei die entsprechende Entscheidung im vorliegenden Erkenntnis zitiert wurde. An diese Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Wien hat sich das erkennende Gericht auch gehalten. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Maximilian Aicher (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.26.1635.1