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{'item': 'LVwG-2013/13/1803-3'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum30.06.2014 GeschäftszahlLVwG-2013/13/1803-3 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Mag. Dr. Martina Strele über die Beschwerde des PJL, geboren am xx.xx.xxxx, wohnhaft nunmehr im A, Adresse, B, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Tirol vom 28.05.2013, Zahl ****, zu Recht erkannt:

  1. Gemäß § 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) iVm § 35 Abs 1 Führerscheingesetz (FSG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
  2. Gemäß Paragraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) in Verbindung mit Paragraph 35, Absatz eins, Führerscheingesetz (FSG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
  3. Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
  4. Gegen diese Entscheidung ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit dem angefochtenen Bescheid der Landespolizeidirektion Tirol vom 28.05.2013, Zahl ****, wurde dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung der Klassen B/F, gerechnet ab Zustellung dieses Bescheides (das war der 03.06.2013), bis zur Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens, das ihn zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 für geeignet erkennt, entzogen. Weiters wurde dem Beschwerdeführer das Lenken eines Motorfahrrades, eines vierrädrigen Leichtkraftfahrzeuges sowie eines Invalidenkraftfahrzeuges für die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung verboten. Schließlich wurde der Beschwerdeführer aufgefordert den Führerschein, ausgestellt von der Bundespolizeidirektion B, Zahl **** unverzüglich, längstens innerhalb von drei Tagen nach Zustellung des Bescheides der Landespolizeidirektion Tirol, Abteilung SVA2 – Verkehrsamt – abzugeben. Einer allfälligen Berufung gegen diesen Bescheid wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt. In seiner fristgerecht dagegen erhobenen nunmehr als Beschwerde zu bezeichnenden Berufung brachte der Beschwerdeführer vor, dass am Briefkopf des Bescheides vom 08.04.2013 schon PJ und nur dieser Name draufgestanden habe. Sein richtiger Name PJL sowie sein Geburtsdatum als auch seine Führerscheinklassen hätten gefehlt und sei er deswegen der Aufforderung im Bescheid nicht nachgekommen. In seinem Haushalt existiere noch sein ältester Sohn PJ, ohne L, nun solle sich wer auskennen!!! Aus diesem Grund erhebe er sein Rechtsmittel zur Klärung dieses etwas ungewöhnlichen Umstandes, denn gerade die Behörde sollte schon den richtigen Bezogenen im Bescheid etwas genauer benennen. Um Klärung werde gebeten. Aufgrund dieses Rechtsmittels wurde der erstinstanzliche Verwaltungsstrafakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat in Tirol (nunmehr Landesverwaltungsgericht Tirol) zur Entscheidung vorgelegt. Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Verwaltungsakt sowie in den Akt des Landesverwaltungsgerichtes Tirol, insbesondere in die von diesem eingeholten Anfragedaten aus dem Zentralen Melderegister. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat nunmehr über die gegenständliche Beschwerde wie folgt erwogen: Mit Bescheid der Landespolizeidirektion Tirol vom 08.04.2013, Zahl ****, wurde der Beschwerdeführer PJL, in B, Adresse, aufgefordert sich innerhalb einer Frist von einem Monat, ab Rechtskraft dieses Bescheides, zum Zwecke der Überprüfung, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen noch gegeben sind, gemäß § 8 FSG amtsärztlich untersuchen zu lassen. Mit Bescheid der Landespolizeidirektion Tirol vom 08.04.2013, Zahl ****, wurde der Beschwerdeführer PJL, in B, Adresse, aufgefordert sich innerhalb einer Frist von einem Monat, ab Rechtskraft dieses Bescheides, zum Zwecke der Überprüfung, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen noch gegeben sind, gemäß Paragraph 8, FSG amtsärztlich untersuchen zu lassen. Als Bescheidadressat in diesem Bescheid scheint PJ, in B, Adresse, auf. Die Zustellverfügung dieses Bescheides lautete PJ, geb. xx.xx.xxxx, B, Adresse. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 12.04.2013 durch Hinterlegung zugestellt. Gegen diesen Bescheid langte kein Rechtsmittel ein, er ist sohin in Rechtskraft erwachsen. Begründend wurde in diesem Bescheid ausgeführt, dass unter der Geschäftszahl ****, vom 26.02.2013 eine Meldung der Polizeiinspektion C eingelangt sei, wonach im Rahmen einer Amtshandlung wegen eines vermuteten Verkehrsunfalles mit Sachschaden am 25.02.2013 um 14.00 Uhr Bedenken bestehen würden, dass der Beschwerdeführer gesundheitlich noch ausreichend geeignet ist ein Kraftfahrzeug zu lenken. Laut Aussage des Meldungslegers sei es nahezu unmöglich gewesen mit dem Beschwerdeführer wegen des Verursachens eines Verkehrsunfalles mit Sachschaden eine Niederschrift aufzunehmen, weil er trotz ausführlicher Erklärung ca. alle zwei Minuten wieder nachgefragt habe, weswegen er eigentlich hier sei und er nicht fähig gewesen sei sich auf die Aufnahme einer Niederschrift zu konzentrieren. Die Meldungslegerin schilderte das Verhalten des Beschwerdeführers als sehr verwirrend und unkonzentriert. Untermauert werde diese Annahme auch damit, dass sich der Beschwerdeführer am 20.02.2013 auf der Polizeiinspektion C gemeldet habe, dass sein Fahrzeug, welches er im Bereich des Adresse abgestellt hätte, gestohlen worden wäre, jedoch nach kurzer Fahndung von Polizisten an der Adresse abgestellt und aufgefunden werden habe können. Weitere Erhebungen hätten das Ergebnis gebracht, dass der Beschwerdeführer in den letzten Wochen an mehreren Verkehrsunfällen beteiligt gewesen sei. So sei er am 09.11.2012 um 11.45 Uhr an einem Verkehrsunfall (Auffahrunfall) beteiligt gewesen, wobei eine Person verletzt worden sei. Am 25.01.2013 um 15.30 Uhr habe er beim Ausparken an der Adresse wiederum ein Fahrzeug beschädigt, ohne den Unfall zu melden. Unter der Zahl **** sei dieser Verkehrsunfall protokolliert und ebenfalls eine Überprüfung der Fahrtauglichkeit angeregt worden, zumal der Beschwerdeführer angegeben habe, sich an diesen Unfall nicht erinnern zu können. Schließlich sei es am 05.03.2013 um 11.15 Uhr an der Kreuzung X zu einem Zusammenstoß mit einem anderen Kraftfahrzeug gekommen, wobei er laut eigener Aussage das Verkehrszeichen „STOPP“ übersehen und auch das herannahende Fahrzeug nicht wahrgenommen habe. Im Rahmen der Unfallaufnahme unter der Zahl ****, sei durch den amtshandelnden Polizisten auf die offensichtliche Verwirrtheit des Beschwerdeführers hingewiesen und eine Verkehrszuverlässigkeitsüberprüfung angeregt worden. Schließlich sei es am 05.03.2013 um 11.15 Uhr an der Kreuzung römisch zehn zu einem Zusammenstoß mit einem anderen Kraftfahrzeug gekommen, wobei er laut eigener Aussage das Verkehrszeichen „STOPP“ übersehen und auch das herannahende Fahrzeug nicht wahrgenommen habe. Im Rahmen der Unfallaufnahme unter der Zahl ****, sei durch den amtshandelnden Polizisten auf die offensichtliche Verwirrtheit des Beschwerdeführers hingewiesen und eine Verkehrszuverlässigkeitsüberprüfung angeregt worden. Aufgrund dieser Vorfälle innerhalb kürzester Zeit sowie der Tatsache, dass mehrere besonders geschulte Organe der Straßenaufsicht übereinstimmend Bedenken hinsichtlich einer ausreichend Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen geäußert hätten, würden begründete Bedenken bestehen, dass sich der Beschwerdeführer nicht mehr in einer ausreichenden körperlich-geistigen Verfassung befinden würde, um den Anforderungen, die an einen Kraftfahrzeuglenker im Straßenverkehr gestellt werden, gerecht zu werden. Am 28.05.2013 wurde sodann seitens der Landespolizeidirektion Tirol der nunmehr angefochtene Bescheid erlassen, als Bescheidadressat als auch in der Zustellverfügung scheint PJ, B, Adresse, auf. Dieser angefochtene Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 03.06.2013 durch Hinterlegung zugestellt. In seinem Rechtsmittel bestreitet der Beschwerdeführer nicht, dass er mit Bescheid der Landespolizeidirektion Tirol vom 08.04.2013 aufgefordert worden ist binnen einer Frist von einem Monate, gerechnet ab der Rechtskraft dieses Bescheides, sich gemäß § 8 FSG amtsärztlich untersuchen zu lassen. Dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen. Bis zum 28.05.2013 (Datum des angefochtenen Bescheides) konnte das amtsärztliche Gutachten gemäß § 8 FSG nicht abgeschlossen werden. In seinem Rechtsmittel bestreitet der Beschwerdeführer nicht, dass er mit Bescheid der Landespolizeidirektion Tirol vom 08.04.2013 aufgefordert worden ist binnen einer Frist von einem Monate, gerechnet ab der Rechtskraft dieses Bescheides, sich gemäß Paragraph 8, FSG amtsärztlich untersuchen zu lassen. Dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen. Bis zum 28.05.2013 (Datum des angefochtenen Bescheides) konnte das amtsärztliche Gutachten gemäß Paragraph 8, FSG nicht abgeschlossen werden. Der Beschwerdeführer führte in seinem Rechtsmittel lediglich aus, dass am Briefkopf des Bescheides vom 08.04.2013 nicht sein richtiger Name PJL, sondern lediglich PJ aufscheine und weiters sowohl das Geburtsdatum als auch seine Führerscheinklassen im Bescheid nicht angeführt gewesen seien. Er sei deswegen der Aufforderung im Bescheid nicht nachgekommen, weil in seinem Haushalt noch sein ältester Sohn PJ (ohne L) existiere. Eine Behördenanfrage aus dem Zentralen Melderegister betreffend den Beschwerdeführer PJL, geb. xx.xx.xxxx, hat ergeben, dass dieser in der Zeit vom 23.08.1989 bis 22.01.2014 unter der Adresse B, Adresse, mit Hauptwohnsitz gemeldet war. Seit dem 22.01.2014 ist PJL in B, Adresse, Osthaus GemU gemeldet. Als Unterkunftgeber scheint „A“ auf. Eine Person namens PJ war laut einer Behördenanfrage aus dem Zentralen Melderegister unter der Adresse B, Adresse, nie gemeldet. Eine Person PH, geb. xx.xx.xxxx, ist in B, Adresse, mit Hauptwohnsitz seit dem 19.08.1988 gemeldet. Es ergibt sich sohin, dass eine Person namens PJ als ältester Sohn des Beschwerdeführers PJL nie unter der Adresse B, Adresse polizeilich gemeldet war. Vor diesem Hintergrund war auch einer Verwechslung der Personen PJL und PJ auszuschließen. Unter Berücksichtigung obiger Umstände insbesondere der Rechtslage und Begründung der oben angeführten Bescheide konnte auch für den Betroffenen nicht zweifelhaft sein, dass die Verwaltungsbehörde seine bescheidmäßige Erledigung gegenüber dem Beschwerdeführer PJL, geb. xx.xx.xxxx, wohnhaft in B, Adresse, treffen wollte und getroffen hat. Gemäß § 24 Abs 4 zweiter Satz FSG ist dann, wenn der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der festgesetzten Frist einem rechtskräftigen Bescheid, mit dem der Aufforderung, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen, die zur Erstattung des amtsärtzlichen Gutachtens erforderlichen Befunde zu erbringen oder die Fahrprüfung neuerlich abzulegen, keine Folge leistet, die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, zweiter Satz FSG ist dann, wenn der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der festgesetzten Frist einem rechtskräftigen Bescheid, mit dem der Aufforderung, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen, die zur Erstattung des amtsärtzlichen Gutachtens erforderlichen Befunde zu erbringen oder die Fahrprüfung neuerlich abzulegen, keine Folge leistet, die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. Im Sinne dieser Bestimmung und aus den oben dargelegten Gründen war sohin wie im Spruch ausgeführt zu entscheiden. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Gebührenrechtlicher Hinweis: Für die Vergebührung der Beschwerde (samt Beilagen) sind Euro 14,30 bei Landespolizeidirektion Tirol der zu entrichten. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Dr. Martina Strele (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2013.13.1803.3

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.