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{'item': 'LVwG-2014/12/0191-2'}

Obsah (9)§ 28§ 25a§ 5§§ 8§ 21§ 24Art 151Art 131§ 22

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum30.06.2014 GeschäftszahlLVwG-2014/12/0191-2 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin

§ 28Vw

GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. römisch eins.

Paragraph 28, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensgang, Beschwerdevorbringen: römisch eins. Verfahrensgang, Beschwerdevorbringen: Dem gegenständlichen Verfahren liegt der Antrag des Beschwerdeführers vom 30.08.2013 auf Ausstellung eines Waffenpasses zugrunde. In diesem führte der Antragsteller aus, er sei für die Tiroler Bergwacht bzw die Bezirksverwaltungsbehörde Ort2 als Bergwächter tätig. Während der Ausübung von Bergwachtdiensten, insbesondere bei solchen, bei denen von den Befugnissen

§ 5

Tiroler Bergwachtgesetz Gebrauch gemacht würde und die von ihm zudem oft auch in den Nachtstunden geleistet würden, möchte er eine Pistole am Körper tragen, um zur Abwehr eines gegenwärtigen oder unmittelbar drohenden rechtswidrigen Angriffes auf sein Leben reagieren zu können.Dem gegenständlichen Verfahren liegt der Antrag des Beschwerdeführers vom 30.08.2013 auf Ausstellung eines Waffenpasses zugrunde. In diesem führte der Antragsteller aus, er sei für die Tiroler Bergwacht bzw die Bezirksverwaltungsbehörde Ort2 als Bergwächter tätig. Während der Ausübung von Bergwachtdiensten, insbesondere bei solchen, bei denen von den Befugnissen

Paragraph 5, Tiroler Bergwachtgesetz Gebrauch gemacht würde und die von ihm zudem oft auch in den Nachtstunden geleistet würden, möchte er eine Pistole am Körper tragen, um zur Abwehr eines gegenwärtigen oder unmittelbar drohenden rechtswidrigen Angriffes auf sein Leben reagieren zu können. Mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Ort2 vom 03.09.2013 wurde die Polizeiinspektion Ort3

§§ 8, 12, 21 und 22 Waffen

G ersucht, geeignete Erhebungen in Bezug auf die Verlässlichkeit des Beschwerdeführers und zur Prüfung des Bedarfs durchzuführen. In Folge wurde der Antragsteller am 13.09.2013 von Polizeibeamten an seiner Wohnanschrift aufgesucht und befragt sowie der Verwahrort der bereits vorhandenen Faustfeuerwaffen besichtigt. Seitens der Polizeiinspektion Ort3 wurde sodann berichtet, dass ein Bedarf gegeben sei, weil Name1 Mitglied der Bergwacht sei. Zum Eigenschutz werde der Waffenpass benötigt. Hinsichtlich des Leumundes sowie des staatsbürgerlichen und moralischen Verhaltens des Antragstellers sei nichts Negatives bekannt. Es bestehe auch kein Grund zur Annahme, dass der Antragsteller die Waffe missbräuchlich oder leichtfertig verwende oder an nicht berechtigte Personen überlasse. Es sei Gewähr dafür gegeben, dass die Waffe sorgfältig verwahrt werde. Ein Waffenschrank sei vorhanden, der Schlüssel werde vom Antragsteller verwahrt.Mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Ort2 vom 03.09.2013 wurde die Polizeiinspektion Ort3

Paragraphen 8, 12, 21 und 22 WaffenG ersucht, geeignete Erhebungen in Bezug auf die Verlässlichkeit des Beschwerdeführers und zur Prüfung des Bedarfs durchzuführen. In Folge wurde der Antragsteller am 13.09.2013 von Polizeibeamten an seiner Wohnanschrift aufgesucht und befragt sowie der Verwahrort der bereits vorhandenen Faustfeuerwaffen besichtigt. Seitens der Polizeiinspektion Ort3 wurde sodann berichtet, dass ein Bedarf gegeben sei, weil Name1 Mitglied der Bergwacht sei. Zum Eigenschutz werde der Waffenpass benötigt. Hinsichtlich des Leumundes sowie des staatsbürgerlichen und moralischen Verhaltens des Antragstellers sei nichts Negatives bekannt. Es bestehe auch kein Grund zur Annahme, dass der Antragsteller die Waffe missbräuchlich oder leichtfertig verwende oder an nicht berechtigte Personen überlasse. Es sei Gewähr dafür gegeben, dass die Waffe sorgfältig verwahrt werde. Ein Waffenschrank sei vorhanden, der Schlüssel werde vom Antragsteller verwahrt. Mit dem nun angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Ort2 wurde gegenüber dem Beschwerdeführer der Antrag auf Ausstellung eines Waffenpasses für ein Stück genehmigungspflichtige Schusswaffe

§ 21Abs 2 Waffen

G abgewiesen. Mit dem nun angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Ort2 wurde gegenüber dem Beschwerdeführer der Antrag auf Ausstellung eines Waffenpasses für ein Stück genehmigungspflichtige Schusswaffe

Paragraph 21, Absatz 2, WaffenG abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass dem Antragsteller der Nachweis über das Vorliegen eines Bedarfes zum Führen genehmigungspflichtiger Schusswaffen nicht gelungen sei. Dem Beschwerdeführer sei insbesonders die Glaubhaftmachung nicht gelungen, dass er außerhalb seiner Wohn- oder Betriebsräume oder seiner eingefriedeten Liegenschaften besonderen Gefahren ausgesetzt ist, denen am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden kann. Die Aussage des Antragstellers, dass er in Ausübung seines Bergwachtdienstes immer wieder bedrohlichen Situationen und tätlichen Angriffen ausgesetzt sei sowie die Tatsache, dass die angehaltene Person (welche in Situationen ertappt werde, in denen die Person soeben eine Verwaltungsübertretung begangen habe) ein unkalkulierbares Gefahrenpotential darstelle, bilde keine konkrete qualifizierte Gefahr wie sie der Gesetzgeber verlange. Der Beschwerdeführer habe somit keinen Bedarf zum Führen einer Schusswaffe nachweisen können. Weiters sei auch kein so starkes privates Interesse des Beschwerdeführers an der Ausstellung eines Waffenpasses vorgelegen, welches einem Bedarf nahe kommt. Infolge der vorgenommenen Interessensabwägung zwischen dem privaten Interesse des Beschwerdeführers am Führen einer Schusswaffe und an dem öffentlichen Interesse an der Abwehr von mit der Anwendung von Waffen verbundenen Gefahren, sei die Behörde zum Ergebnis gekommen, dass die Ausstellung eines Waffenpasses möglicherweise eine sukzessive Bewaffnung der Bevölkerung als Reaktion auf unerweisliche Bedrohungen hätte und dies daher eine unverhältnismäßige Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses darstellen würde, sodass sie sich gegen eine allfällige Ermessensentscheidung iSd § 21 Abs 2 iVm § 10 WaffenG ausgesprochen habe.Begründend führte die belangte Behörde aus, dass dem Antragsteller der Nachweis über das Vorliegen eines Bedarfes zum Führen genehmigungspflichtiger Schusswaffen nicht gelungen sei. Dem Beschwerdeführer sei insbesonders die Glaubhaftmachung nicht gelungen, dass er außerhalb seiner Wohn- oder Betriebsräume oder seiner eingefriedeten Liegenschaften besonderen Gefahren ausgesetzt ist, denen am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden kann. Die Aussage des Antragstellers, dass er in Ausübung seines Bergwachtdienstes immer wieder bedrohlichen Situationen und tätlichen Angriffen ausgesetzt sei sowie die Tatsache, dass die angehaltene Person (welche in Situationen ertappt werde, in denen die Person soeben eine Verwaltungsübertretung begangen habe) ein unkalkulierbares Gefahrenpotential darstelle, bilde keine konkrete qualifizierte Gefahr wie sie der Gesetzgeber verlange. Der Beschwerdeführer habe somit keinen Bedarf zum Führen einer Schusswaffe nachweisen können. Weiters sei auch kein so starkes privates Interesse des Beschwerdeführers an der Ausstellung eines Waffenpasses vorgelegen, welches einem Bedarf nahe kommt. Infolge der vorgenommenen Interessensabwägung zwischen dem privaten Interesse des Beschwerdeführers am Führen einer Schusswaffe und an dem öffentlichen Interesse an der Abwehr von mit der Anwendung von Waffen verbundenen Gefahren, sei die Behörde zum Ergebnis gekommen, dass die Ausstellung eines Waffenpasses möglicherweise eine sukzessive Bewaffnung der Bevölkerung als Reaktion auf unerweisliche Bedrohungen hätte und dies daher eine unverhältnismäßige Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses darstellen würde, sodass sie sich gegen eine allfällige Ermessensentscheidung iSd Paragraph 21, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 10, WaffenG ausgesprochen habe. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 04.12.2013 fristgerecht Berufung, die seitens der Landespolizeidirektion Tirol zuständigkeitshalber am 08.01.2014 an das Landesverwaltungsgericht Tirol übermittelt wurde. In diesem nunmehr als Beschwerde geltenden Schriftsatz wurde wie folgt ausgeführt: „Der genannte Bescheid (Abweisung Ausstellung WP) wird seinem ganzen Umfang nach zur Gänze angefochten. Begründung: 1. Zutreffend hat die Erstbehörde ausgeführt, dass gem. § 21 Abs. 2 des Waffengesetzes 1996 (WaffG) i.d.g.F die Behörde verlässlichen EWR- Bürgern, die das 21. Lebensjahr vollendet haben und einen Bedarf zum Führen genehmigungspflichtiger Schusswaffen nachweisen, einen Waffenpass auszustellen hat.1. Zutreffend hat die Erstbehörde ausgeführt, dass gem. Paragraph 21, Absatz 2, des Waffengesetzes 1996 (WaffG) i.d.g.F die Behörde verlässlichen EWR- Bürgern, die das 21. Lebensjahr vollendet haben und einen Bedarf zum Führen genehmigungspflichtiger Schusswaffen nachweisen, einen Waffenpass auszustellen hat. Gem. § 22 Abs. 2 WaffG i.d.g.F ist ein Bedarf im Sinne des § 21 Abs. 2 WaffG i.d.g.F jedenfalls als gegeben anzunehmen, wenn der Betroffene glaubhaft macht, dass er außerhalb von Wohn- oder Betriebsräumen oder seiner eingefriedeten Liegenschaften besonderen Gefahren ausgesetzt ist, denen am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden kann.Gem. Paragraph 22, Absatz 2, WaffG i.d.g.F ist ein Bedarf im Sinne des Paragraph 21, Absatz 2, WaffG i.d.g.F jedenfalls als gegeben anzunehmen, wenn der Betroffene glaubhaft macht, dass er außerhalb von Wohn- oder Betriebsräumen oder seiner eingefriedeten Liegenschaften besonderen Gefahren ausgesetzt ist, denen am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden kann. Offensichtlich unstrittig - mit einer Ausnahme - dürften die Voraussetzungen auf Ausstellung eines Waffenpasses, insbesondere die Verlässlichkeit

§ 8Waff

G i.d.g.F, gegeben sein.Offensichtlich unstrittig - mit einer Ausnahme - dürften die Voraussetzungen auf Ausstellung eines Waffenpasses, insbesondere die Verlässlichkeit

Paragraph 8, WaffG i.d.g.F, gegeben sein. Strittig ist hingegen, ob durch meine Tätigkeit als „Bergwächter“ ein Bedarf im Sinne des § 21 Abs. 2 WaffG i.d.g.F gegeben ist (oder nicht).Strittig ist hingegen, ob durch meine Tätigkeit als „Bergwächter“ ein Bedarf im Sinne des Paragraph 21, Absatz 2, WaffG i.d.g.F gegeben ist (oder nicht).

  1. Das in § 22 Abs. 2 WaffG i.d.g.F genannte Beispiel eines Bedarfes zum Führen von genehmigungspflichtige Schusswaffen setzt „besondere Gefahren“ voraus. Nach der ständig wiederkehrenden diesbezüglichen Begründungsformel des VwGH kann „vom Vorliegen besonderer Gefahren nur dann die Rede sein, wenn die Gefahren das Ausmaß die für Jedermann bestehenden Gefahren erheblich übersteigen. Wenngleich nach ständiger Rechtsprechung des VwGH bei Beurteilung der Erheblichkeit auch kein übertrieben strenger Maßstab anzulegen ist, so muss für die Annahme des Bedarfes zum Führen von [genehmigungspflichtigen Schusswaffen] als Voraussetzung für den Anspruch auf Ausstellung eines Waffenpasses immerhin das Vorhandensein einer Gefahrenlage gefordert werden, die sich vom Sicherheitsrisiko, dem Jedermann namentlich außerhalb seines Wohn- oder Betriebsbereiches oder seinen eingefriedeten Liegenschaften ausgesetzt ist, deutlich erkennbar abhebt“ (mit umfangreichen Judikaturangaben: Hauer/Keplinger, WaffG 1996, § 22 WaffG, S. 127).
  2. Das in Paragraph 22, Absatz 2, WaffG i.d.g.F genannte Beispiel eines Bedarfes zum Führen von genehmigungspflichtige Schusswaffen setzt „besondere Gefahren“ voraus. Nach der ständig wiederkehrenden diesbezüglichen Begründungsformel des VwGH kann „vom Vorliegen besonderer Gefahren nur dann die Rede sein, wenn die Gefahren das Ausmaß die für Jedermann bestehenden Gefahren erheblich übersteigen. Wenngleich nach ständiger Rechtsprechung des VwGH bei Beurteilung der Erheblichkeit auch kein übertrieben strenger Maßstab anzulegen ist, so muss für die Annahme des Bedarfes zum Führen von [genehmigungspflichtigen Schusswaffen] als Voraussetzung für den Anspruch auf Ausstellung eines Waffenpasses immerhin das Vorhandensein einer Gefahrenlage gefordert werden, die sich vom Sicherheitsrisiko, dem Jedermann namentlich außerhalb seines Wohn- oder Betriebsbereiches oder seinen eingefriedeten Liegenschaften ausgesetzt ist, deutlich erkennbar abhebt“ (mit umfangreichen Judikaturangaben: Hauer/Keplinger, WaffG 1996, Paragraph 22, WaffG, S. 127). Diese vom VwGH aufgestellten Kriterien für die Ausstellung eines Waffenpasses sind bei mir aus nachstehenden Gründen gegeben.
  3. Gerade der nach Auffassung der Erstbehörde nicht vorhandene Bedarf im Sinne des § 22 Abs. 2 WaffG ist insbesonders aus den folgenden Gründen gegeben:Diese vom VwGH aufgestellten Kriterien für die Ausstellung eines Waffenpasses sind bei mir aus nachstehenden Gründen gegeben.
  4. Gerade der nach Auffassung der Erstbehörde nicht vorhandene Bedarf im Sinne des Paragraph 22, Absatz 2, WaffG ist insbesonders aus den folgenden Gründen gegeben: Zur Unterstützung der Bezirksverwaltungsbehörde bei der Vollziehung untenstehender Gesetze in ihrer jeweils geltenden Fassung und der aufgrund dieser Gesetze erlassenen Verordnungen wurde ich mittels Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung zum Bergwächter bestellt. • Tiroler Naturschutzgesetz 1997 • Tiroler Nationalparkgesetz Hohe Tauern • Tiroler Abfallwirtschaftsgesetz • Landespolizeigesetz • Tiroler Tierschutzgesetz • Tiroler Feldschutzgesetz • Tiroler Campinggesetz Als Bergwächter habe ich nachstehende Befugnisse: ● Der Bergwächter darf in Ausübung des Dienstes Personen, die er bei der Begehung einer Verwaltungsübertretung nach bestimmten Rechtsvorschriften auf frischer Tat betritt oder die offensichtlich im Besitz von Gegenständen sind, die von der Begehung einer solchen Verwaltungsübertretung herrühren, anhalten, zum Nachweis der Identität auffordern und der Bezirksverwaltungsbehörde anzeigen. Dazu dürfen auch Fahrzeuge angehalten werden. ● Der Bergwächter darf weiters in Ausübung des Dienstes Personen, die er bei der Begehung einer Verwaltungsübertretung nach bestimmten Gesetzen und Verordnungen auf frischer Tat betritt, festnehmen und der Bezirksverwaltungsbehörde vorführen, wenn bestimmte Voraussetzungen gegeben sind. Weitere Befugnisse des Bergwächters sind im Tiroler Bergwachtgesetz 2003 normiert.
  5. Im angefochtenen Bescheid führt die Erstbehörde aus, dass eine besondere Gefahrenlage bei der Ausübung der Tätigkeit als Bergwächter als nicht glaubhaft angesehen werden kann. Ein Bergwächter ist genauso wie ein nach dem Fischereigesetz bestelltes Fischereischutzorgan in Ausübung seines Dienstes, bei dem er verpflichtet ist, auf die Einhaltung der Rechtsordnung zu achten, im Verhältnis zu dem jedermann treffenden Sicherheitsrisiko erhöhten Gefahren ausgesetzt (vgl. VwGH vom 13.11.1988, ZI. 88/01/0201). Die entsprechende Argumentation der Erstbehörde geht daher offensichtlich fehl.
  6. Im angefochtenen Bescheid führt die Erstbehörde aus, dass eine besondere Gefahrenlage bei der Ausübung der Tätigkeit als Bergwächter als nicht glaubhaft angesehen werden kann. Ein Bergwächter ist genauso wie ein nach dem Fischereigesetz bestelltes Fischereischutzorgan in Ausübung seines Dienstes, bei dem er verpflichtet ist, auf die Einhaltung der Rechtsordnung zu achten, im Verhältnis zu dem jedermann treffenden Sicherheitsrisiko erhöhten Gefahren ausgesetzt vergleiche VwGH vom 13.11.1988, ZI. 88/01/0201). Die entsprechende Argumentation der Erstbehörde geht daher offensichtlich fehl.
  7. Darüber hinaus verstößt der angefochtene Bescheid gegen die Spruchpraxis der Berufungsbehörde: Mittels Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Tirol vom 22.06.1994, Wa 75-1/93, wurde der Bescheid der Bundespolizeidirektion Innsbruck vom 02.12.1993 dahingehend abgeändert, dass dem Bergwächter aufgrund seiner Tätigkeit der beantragte Waffenpass ausgestellt wird. In der Begründung wurde ausgeführt, dass der Berufungswerber als Bergwächter

dem Tiroler Bergwachtgesetz zu einem Vorgehen gegen Rechtsbrecher auch in einsamen und wenig begangenen Gegenden verpflichtet ist, wobei er bei dieser seiner Tätigkeit der Gefahr von gewaltsamen Angriffen gegen seine Person ausgesetzt ist. Die Gefahrenlage, der sich der Berufungswerber auszusetzen verpflichtet ist, hebt sich wesentlich von dem Jedermann außerhalb seines Wohn- oder Betriebsbereiches oder seiner eingefriedeten Liegenschaften treffenden Sicherheitsrisiko ab, wobei sich bei Vorliegen entsprechender Umstände zur Abwehr dieser Gefahren der Einsatz einer Faustfeuerwaffe [nunmehr genehmigungspflichtigen Schusswaffe] als erforderlich erweisen kann.

  1. Aus den angeführten Gründen hätte die Erstbehörde meinen Anträgen stattgeben müssen, sodass stelle ich die Anträge
  2. Die Bezirkshauptmannschaft Ort2 möge diese Berufung der Landespolizeidirektion für das Bundesland Tirol vorlegen;
  3. diese möge in der Sache selbst entscheiden, den angefochtenen Bescheid beheben und meinem Antrag auf Ausstellung eines Waffenpasses stattgeben;
  4. in eventu den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit an die Erstbehörde zurückverweisen.“ II. Sachverhalt und Beweiswürdigung:römisch zwei. Sachverhalt und Beweiswürdigung: Beweis wurde aufgenommen durch Einsicht in den verwaltungsbehördlichen Akt der Bezirkshauptmannschaft Ort2, Zl ****-**/*2, sowie in den Akt des Landesverwaltungsgerichtes Tirol. Ein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht gestellt, und es konnte auch bereits deshalb von der Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden, weil die Voraussetzungen des § 24 Abs 4 VwGVG vorliegen. Das Verwaltungsgericht kann

§ 24

Abs 4 leg cit ungeachtet eines Parteiantrages von einer mündlichen Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im vorliegenden Fall war eine mündliche Verhandlung zur weiteren Klärung der Rechtssache nicht erforderlich, da von den Sachverhaltsangaben des Beschwerdeführers ausgegangen worden ist. Das Recht, eine Waffe führen zu dürfen, stellt selbst kein "civil right" im Sinne des Art. 6 EMRK dar, es handelt sich bei der dem Beschwerdeführer versagten Bewilligung um eine öffentlich-rechtliche Befugnis. Es ist auch nicht zu ersehen, welche direkte Auswirkungen auf ein "civil right" des Beschwerdeführers die von ihm bekämpfte Versagung dieser Befugnis mit sich gebracht hätte.Beweis wurde aufgenommen durch Einsicht in den verwaltungsbehördlichen Akt der Bezirkshauptmannschaft Ort2, Zl ****-**/*2, sowie in den Akt des Landesverwaltungsgerichtes Tirol. Ein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht gestellt, und es konnte auch bereits deshalb von der Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden, weil die Voraussetzungen des Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG vorliegen. Das Verwaltungsgericht kann

Paragraph 24, Absatz 4, leg cit ungeachtet eines Parteiantrages von einer mündlichen Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im vorliegenden Fall war eine mündliche Verhandlung zur weiteren Klärung der Rechtssache nicht erforderlich, da von den Sachverhaltsangaben des Beschwerdeführers ausgegangen worden ist. Das Recht, eine Waffe führen zu dürfen, stellt selbst kein "civil right" im Sinne des Artikel 6, EMRK dar, es handelt sich bei der dem Beschwerdeführer versagten Bewilligung um eine öffentlich-rechtliche Befugnis. Es ist auch nicht zu ersehen, welche direkte Auswirkungen auf ein "civil right" des Beschwerdeführers die von ihm bekämpfte Versagung dieser Befugnis mit sich gebracht hätte. Der Beschwerdeführer ist Bergwächter und ist damit als Hilfsorgan der Bezirksverwaltungsbehörde Ort2 tätig. In Ausübung seines Dienstes als Bergwächter stehen ihm die Befugnisse nach § 5 Tiroler Bergwachtgesetz 2003, LGBl 90/2002 idF LGBl Nr 94/2012, 150/2012, 130/2013, zu. Dabei kann der Dienst auch in einsamen und wenig begangenen Gegenden allenfalls zu Nachtstunden ausgeübt werden.Der Beschwerdeführer ist Bergwächter und ist damit als Hilfsorgan der Bezirksverwaltungsbehörde Ort2 tätig. In Ausübung seines Dienstes als Bergwächter stehen ihm die Befugnisse nach Paragraph 5, Tiroler Bergwachtgesetz 2003, Landesgesetzblatt 90 aus 2002, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 94 aus 2012,, 150 aus 2012,, 130 aus 2013,, zu. Dabei kann der Dienst auch in einsamen und wenig begangenen Gegenden allenfalls zu Nachtstunden ausgeübt werden. Diese Sachverhaltsfeststellungen ergeben sich aus dem Antrag bzw dem Rechtsmittel des Beschwerdeführers und sind im Verfahren unbestritten geblieben. Nicht festgestellt werden konnte, dass der Beschwerdeführer einen konkreten Bedarf zum Führen genehmigungspflichtiger Schusswaffen hat (vgl. dazu die untenstehenden Ausführungen).Nicht festgestellt werden konnte, dass der Beschwerdeführer einen konkreten Bedarf zum Führen genehmigungspflichtiger Schusswaffen hat vergleiche dazu die untenstehenden Ausführungen). III. Rechtslage:römisch drei. Rechtslage: Die im gegenständlichen Fall maßgeblichen Bestimmungen lauten wie folgt: 1. Waffengesetz 1996, BGBl I Nr 12/1997 idgF BGBl I Nr 161/2013 (WaffG):1. Waffengesetz 1996, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 12 aus 1997, idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 161 aus 2013, (WaffG): Verlässlichkeit § 8.

(1)Ein Mensch ist verlässlich, wenn er voraussichtlich mit Waffen sachgemäß umgehen wird und keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass erParagraph 8,
(1)Ein Mensch ist verlässlich, wenn er voraussichtlich mit Waffen sachgemäß umgehen wird und keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er
  1. Waffen missbräuchlich oder leichtfertig verwenden wird;
  2. mit Waffen unvorsichtig umgehen oder diese nicht sorgfältig verwahren wird;
  3. Waffen Menschen überlassen wird, die zum Besitz solcher Waffen nicht berechtigt sind.
(2)Ein Mensch ist keinesfalls verlässlich, wenn er
  1. alkohol- oder suchtkrank ist oder
  2. psychisch krank oder geistesschwach ist oder
  3. durch ein körperliches Gebrechen nicht in der Lage ist, mit Waffen sachgemäß umzugehen.
(7)Bei erstmaliger Prüfung der Verlässlichkeit hat sich die Behörde davon zu überzeugen, ob Tatsachen die Annahme mangelnder waffenrechtlicher Verlässlichkeit des Betroffenen aus einem der in Abs 2 genannten Gründe rechtfertigen. Antragsteller, die nicht Inhaber einer Jagdkarte sind, haben ein Gutachten darüber beizubringen, ob sie dazu neigen, insbesondere unter psychischer Belastung mit Waffen unvorsichtig umzugehen oder sie leichtfertig zu verwenden. Der Bundesminister für Inneres hat durch Verordnung geeignete Personen oder Einrichtungen zu bezeichnen, die in der Lage sind, dem jeweiligen Stand der psychologischen Wissenschaft entsprechende Gutachten zu erstellen, sowie die anzuwendenden Testverfahren und die dabei einzuhaltende Vorgangsweise festzulegen.
(7)Bei erstmaliger Prüfung der Verlässlichkeit hat sich die Behörde davon zu überzeugen, ob Tatsachen die Annahme mangelnder waffenrechtlicher Verlässlichkeit des Betroffenen aus einem der in Absatz 2, genannten Gründe rechtfertigen. Antragsteller, die nicht Inhaber einer Jagdkarte sind, haben ein Gutachten darüber beizubringen, ob sie dazu neigen, insbesondere unter psychischer Belastung mit Waffen unvorsichtig umzugehen oder sie leichtfertig zu verwenden. Der Bundesminister für Inneres hat durch Verordnung geeignete Personen oder Einrichtungen zu bezeichnen, die in der Lage sind, dem jeweiligen Stand der psychologischen Wissenschaft entsprechende Gutachten zu erstellen, sowie die anzuwendenden Testverfahren und die dabei einzuhaltende Vorgangsweise festzulegen. Ermessen § 10. Bei der Anwendung der in diesem Bundesgesetz enthaltenen Ermessensbestimmungen sind private Rechte und Interessen nur insoweit zu berücksichtigen, als dies ohne unverhältnismäßige Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses, das an der Abwehr der mit dem Gebrauch von Waffen verbundenen Gefahr besteht, möglich ist.Paragraph 10, Bei der Anwendung der in diesem Bundesgesetz enthaltenen Ermessensbestimmungen sind private Rechte und Interessen nur insoweit zu berücksichtigen, als dies ohne unverhältnismäßige Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses, das an der Abwehr der mit dem Gebrauch von Waffen verbundenen Gefahr besteht, möglich ist. Ausstellung von Waffenbesitzkarte und Waffenpass § 21.
(2)Die Behörde hat verlässlichen EWR-Bürgern, die das
  1. Lebensjahr vollendet haben und einen Bedarf zum Führen von Schusswaffen der Kategorie B nachweisen, einen Waffenpass auszustellen. Die Ausstellung eines Waffenpasses an andere verlässliche Menschen, die das
  2. Lebensjahr vollendet haben, liegt im Ermessen der Behörde.Paragraph 21,
(2)Die Behörde hat verlässlichen EWR-Bürgern, die das
  1. Lebensjahr vollendet haben und einen Bedarf zum Führen von Schusswaffen der Kategorie B nachweisen, einen Waffenpass auszustellen. Die Ausstellung eines Waffenpasses an andere verlässliche Menschen, die das
  2. Lebensjahr vollendet haben, liegt im Ermessen der Behörde.
(4)Wird ein Waffenpass nur im Hinblick auf die besonderen Gefahren ausgestellt, die bei der Ausübung einer bestimmten Tätigkeit auftreten, so hat die Behörde die Befugnis zum Führen durch einen Vermerk im Waffenpass so zu beschränken, dass die Befugnis zum Führen erlischt, sobald der Berechtigte diese Tätigkeit künftig nicht mehr ausüben will oder darf. Tritt dies ein, so berechtigt ein solcher Waffenpass nur mehr zum Besitz der Waffen im bisherigen Umfang; einer gesonderten Rechtfertigung bedarf es hierfür nicht. Rechtfertigung und Bedarf § 22.
(2)Ein Bedarf im Sinne des § 21 Abs. 2 ist jedenfalls als gegeben anzunehmen, wenn der Betroffene glaubhaft macht, dass er außerhalb von Wohn- oder Betriebsräumen oder seiner eingefriedeten Liegenschaften besonderen Gefahren ausgesetzt ist, denen am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden kann.Paragraph 22,
(2)Ein Bedarf im Sinne des Paragraph 21, Absatz 2, ist jedenfalls als gegeben anzunehmen, wenn der Betroffene glaubhaft macht, dass er außerhalb von Wohn- oder Betriebsräumen oder seiner eingefriedeten Liegenschaften besonderen Gefahren ausgesetzt ist, denen am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden kann. Beschwerden § 49.
(1)Über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport nach §§ 18 Abs. 2 und 44 und Bescheide des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport oder des Bundesministers für Inneres nach § 42b entscheidet das Bundesverwaltungsgericht.Paragraph 49,
(1)Über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport nach Paragraphen 18, Absatz 2 und 44 und Bescheide des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport oder des Bundesministers für Inneres nach Paragraph 42 b, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht.
(2)Über alle anderen Beschwerden gegen Bescheide nach diesem Bundesgesetz entscheidet das Landesverwaltungsgericht.
  1. Waffengesetz-Durchführungsverordnung, BGBl II Nr 313/1998 idgF BGBl II Nr 301/2012 (
  2. WaffV):
  3. Waffengesetz-Durchführungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 313 aus 1998, idgF Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 301 aus 2012, (
  4. WaffV): Ermessen bei der Ausstellung von Waffenpässen §
  5. Das der Behörde in § 21 Abs. 2 WaffG eingeräumte Ermessen darf nur im Rahmen privater Interessen geübt werden, die einem Bedarf (§ 22 Abs. 2 WaffG) nahekommen.Paragraph 6, Das der Behörde in Paragraph 21, Absatz 2, WaffG eingeräumte Ermessen darf nur im Rahmen privater Interessen geübt werden, die einem Bedarf (Paragraph 22, Absatz 2, WaffG) nahekommen.
  6. Gesetz vom
  7. Juli 2002 über die Bergwacht (Tiroler Bergwachtgesetz 2003) idF LGBl Nr 94/2012, 150/2012, 130/
  8. Gesetz vom
  9. Juli 2002 über die Bergwacht (Tiroler Bergwachtgesetz 2003) in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 94 aus 2012,, 150 aus 2012,, 130/2013 Bergwächter § 1.
(1)Zur Unterstützung der Bezirksverwaltungsbehörde bei der Vollziehung folgender Gesetze in ihrer jeweils geltenden Fassung und der aufgrund dieser Gesetze erlassenen Verordnungen können Bergwächter bestellt werden:Paragraph eins,
(1)Zur Unterstützung der Bezirksverwaltungsbehörde bei der Vollziehung folgender Gesetze in ihrer jeweils geltenden Fassung und der aufgrund dieser Gesetze erlassenen Verordnungen können Bergwächter bestellt werden:
  1. a)Tiroler Naturschutzgesetz 1997, LGBl. Nr. 33;
  2. a)Tiroler Naturschutzgesetz 1997, Landesgesetzblatt Nr. 33;
  3. b)die in der Anlage zu § 46 Abs. 1 des Tiroler Naturschutzgesetzes 1997 angeführten, als Gesetze geltenden Verordnungen über die Erklärung von Gebieten zu Naturschutzgebieten;
  4. b)die in der Anlage zu Paragraph 46, Absatz eins, des Tiroler Naturschutzgesetzes 1997 angeführten, als Gesetze geltenden Verordnungen über die Erklärung von Gebieten zu Naturschutzgebieten;
  5. c)Tiroler Nationalparkgesetz Hohe Tauern, LGBl. Nr. 103/1991;
  6. c)Tiroler Nationalparkgesetz Hohe Tauern, Landesgesetzblatt Nr. 103 aus 1991,;
  7. d)Tiroler Abfallwirtschaftsgesetz, LGBl. Nr. 50/1990;
  8. d)Tiroler Abfallwirtschaftsgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 50 aus 1990,;
  9. e)Landes-Polizeigesetz, LGBl. Nr. 60/1976, hinsichtlich des Schutzes vor Störungen durch Lärm und des Schutzes vor Gefährdungen und Belästigungen durch Tiere;
  10. e)Landes-Polizeigesetz, Landesgesetzblatt Nr. 60 aus 1976,, hinsichtlich des Schutzes vor Störungen durch Lärm und des Schutzes vor Gefährdungen und Belästigungen durch Tiere;
  11. f)Tiroler Tierschutzgesetz, LGBl. Nr. 57/1997;
  12. f)Tiroler Tierschutzgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 57 aus 1997,;
  13. g)Tiroler Feldschutzgesetz 2000, LGBl. Nr. 58;
  14. g)Tiroler Feldschutzgesetz 2000, Landesgesetzblatt Nr. 58;
  15. h)Tiroler Campinggesetz 2001, LGBl. Nr. 37.
  16. h)Tiroler Campinggesetz 2001, Landesgesetzblatt Nr. 37.
(2)Die Bergwächter haben bei der Vollziehung der Strafbestimmungen der im Abs. 1 genannten Rechtsvorschriften in dem durch § 5 festgelegten Umfang mitzuwirken.
(2)Die Bergwächter haben bei der Vollziehung der Strafbestimmungen der im Absatz eins, genannten Rechtsvorschriften in dem durch Paragraph 5, festgelegten Umfang mitzuwirken.
(3)Die Bestimmungen dieses Gesetzes sind auch anzuwenden, soweit den Bergwächtern die Mitwirkung bei der Vollziehung anderer als der im Abs. 1 genannten Rechtsvorschriften
(3)Die Bestimmungen dieses Gesetzes sind auch anzuwenden, soweit den Bergwächtern die Mitwirkung bei der Vollziehung anderer als der im Absatz eins, genannten Rechtsvorschriften Befugnisse § 5.
(1)Der Bergwächter darf in Ausübung des Dienstes Personen, die er bei der Begehung einer Verwaltungsübertretung nach einer der im § 1 genannten Rechtsvorschriften auf frischer Tat betritt oder die offensichtlich im Besitz von Gegenständen sind, die von der Begehung einer solchen Verwaltungsübertretung herrühren, anhalten, zum Nachweis der Identität auffordern und der Bezirksverwaltungsbehörde anzeigen. Dazu dürfen auch Fahrzeuge angehalten werden.Paragraph 5,
(1)Der Bergwächter darf in Ausübung des Dienstes Personen, die er bei der Begehung einer Verwaltungsübertretung nach einer der im Paragraph eins, genannten Rechtsvorschriften auf frischer Tat betritt oder die offensichtlich im Besitz von Gegenständen sind, die von der Begehung einer solchen Verwaltungsübertretung herrühren, anhalten, zum Nachweis der Identität auffordern und der Bezirksverwaltungsbehörde anzeigen. Dazu dürfen auch Fahrzeuge angehalten werden.
(2)Der Bergwächter darf in Ausübung des Dienstes Personen, die er bei der Begehung einer Verwaltungsübertretung nach § 43 Abs. 1 des Tiroler Naturschutzgesetzes 1997, § 32 Abs. 1 lit. a bis d des Tiroler Nationalparkgesetzes Hohe Tauern, § 27 Abs. 1 lit. e und f des Tiroler Abfallwirtschaftsgesetzes und § 26 Abs. 2 des Tiroler Tierschutzgesetzes auf frischer Tat betritt, festnehmen und der Bezirksverwaltungsbehörde vorführen, wenn
(2)Der Bergwächter darf in Ausübung des Dienstes Personen, die er bei der Begehung einer Verwaltungsübertretung nach Paragraph 43, Absatz eins, des Tiroler Naturschutzgesetzes 1997, Paragraph 32, Absatz eins, Litera a bis d des Tiroler Nationalparkgesetzes Hohe Tauern, Paragraph 27, Absatz eins, Litera e und f des Tiroler Abfallwirtschaftsgesetzes und Paragraph 26, Absatz 2, des Tiroler Tierschutzgesetzes auf frischer Tat betritt, festnehmen und der Bezirksverwaltungsbehörde vorführen, wenn a) der Betretene dem Bergwächter unbekannt ist, sich nicht ausweist und seine Identität auch sonst nicht sofort feststellbar ist; b) begründeter Verdacht besteht, dass sich der Betretene der Strafverfolgung entziehen werde; c) der Betretene trotz Abmahnung die strafbare Handlung fortsetzt oder versucht, sie zu wiederholen.
(3)Der Festgenommene ist unverzüglich der Bezirksverwaltungsbehörde zu übergeben, wenn jedoch der Grund der Festnahme schon vorher entfällt, freizulassen. Bei der Festnahme und der Vorführung ist mit möglichster Schonung der Rechte und schutzwürdigen Interessen des Festgenommenen vorzugehen.
(4)Die Bezirksverwaltungsbehörde kann besonders geschulte Bergwächter ermächtigen, in von ihr zu bestimmenden Fällen von Verwaltungsübertretungen bei Betretung auf frischer Tat eine vorläufige Sicherheit bis zum Betrag von 180,– Euro festzusetzen und einzuheben, wenn
  1. a)der Betretene dem Bergwächter unbekannt ist, sich nicht ausweist und seine Identität auch sonst nicht sofort feststellbar ist;
  2. b)begründeter Verdacht besteht, dass sich der Betretene der Strafverfolgung entziehen werde. Leistet der Betretene den festgesetzten Betrag nicht, so darf der Bergwächter verwertbare Sachen, die dem Anschein nach dem Betretenen gehören und deren Wert 180,– Euro nicht übersteigen soll, als vorläufige Sicherheit beschlagnahmen. Hiebei ist mit möglichster Schonung der Person vorzugehen. Die Ermächtigung ist in einer dem Bergwächter zu übergebenden Urkunde anzuführen. Der Bergwächter hat diese Urkunde dem Betretenen vorzuweisen. Über den als vorläufige Sicherheit eingehobenen Betrag oder die Beschlagnahme ist sofort eine Bescheinigung auszustellen. Die vorläufige Sicherheit verfällt, wenn sich der Betretene der Verfolgung oder dem Vollzug der Strafe entzieht oder einer den Verfall androhenden, zu eigenen Handen zugestellten Ladung der Bezirksverwaltungsbehörde unentschuldigt keine Folge leistet.
(5)Die vorläufige Sicherheit wird frei, wenn innerhalb von drei Monaten nach dem Erlag kein Straferkenntnis (keine Strafverfügung) ergangen ist oder wenn das Verfahren eingestellt wird.
(6)Die vorläufige Sicherheit ist zur Deckung der verhängten Geldstrafe heranzuziehen. IV. Rechtliche Erwägungen: römisch vier. Rechtliche Erwägungen: Vorab ist festzuhalten, dass

Art 151

Abs 51 Z 8 B-VG die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern aufgelöst wurden. Das Landesverwaltungsgericht ist in der gegenständlichen Angelegenheit

Art 131Abs 4 Z 1 B-VG i

Vm § 49 Abs 2 WaffenG zuständig, zumal sich durch das Waffengesetz eine Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte der Länder ergibt.

den oben wiedergegebenen Bestimmungen ist also mit 1.1.2014 die Zuständigkeit auf das Landesverwaltungsgericht Tirol übergegangen.Vorab ist festzuhalten, dass

Artikel 151

, Absatz 51, Ziffer 8, B-VG die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern aufgelöst wurden. Das Landesverwaltungsgericht ist in der gegenständlichen Angelegenheit

Artikel 131, Absatz 4, Ziffer eins, B-VG in Verbindung mit Paragraph 49, Absatz 2, Waffen

G zuständig, zumal sich durch das Waffengesetz eine Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte der Länder ergibt.

den oben wiedergegebenen Bestimmungen ist also mit 1.1.2014 die Zuständigkeit auf das Landesverwaltungsgericht Tirol übergegangen.

§ 21Abs 2 Waff

G hat die Behörde verlässlichen EWR-Bürgern, die das

  1. Lebensjahr vollendet haben und einen Bedarf zum Führen genehmigungspflichtiger Schusswaffen nachweisen, einen Waffenpass auszustellen. An andere verlässliche Personen, welche das
  2. Lebensjahr vollendet haben, liegt die Ausstellung eines Waffenpasses im Ermessen (iSd § 10 WaffenG) der Behörde.

Paragraph 21, Absatz 2, WaffG hat die Behörde verlässlichen EWR-Bürgern, die das

  1. Lebensjahr vollendet haben und einen Bedarf zum Führen genehmigungspflichtiger Schusswaffen nachweisen, einen Waffenpass auszustellen. An andere verlässliche Personen, welche das
  2. Lebensjahr vollendet haben, liegt die Ausstellung eines Waffenpasses im Ermessen (iSd Paragraph 10, WaffenG) der Behörde.

§ 22Abs 2 Waff

G ist ein Bedarf im Sinne des § 21 Abs 2 WaffenG jedenfalls als gegeben anzunehmen, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass er außerhalb von Wohn- oder Betriebsräumen oder seiner eingefriedeten Liegenschaften besonderen Gefahren ausgesetzt ist, denen am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden kann.

Paragraph 22, Absatz 2, WaffG ist ein Bedarf im Sinne des Paragraph 21, Absatz 2, WaffenG jedenfalls als gegeben anzunehmen, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass er außerhalb von Wohn- oder Betriebsräumen oder seiner eingefriedeten Liegenschaften besonderen Gefahren ausgesetzt ist, denen am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden kann. Ausgehend von dieser Rechtslage ist es allein Sache des Waffenpasswerbers, das Vorliegen eines Bedarfes zum Führen genehmigungspflichtiger Schusswaffen nachzuweisen und im Anwendungsbereich des § 22 Abs 2 WaffG 1996 die dort geforderte besondere Gefahrenlage, der am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden kann, glaubhaft zu machen. Im Verwaltungsverfahren hat der Waffenpasswerber konkret und in substanzieller Weise im Einzelnen darzutun, woraus er für seine Person die geforderte besondere Gefahrenlage ableitet, dass diese Gefahr für ihn gleichsam zwangsläufig erwächst und dass es sich hierbei um eine solche qualifizierte Gefahr handelt, der am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden kann. Bloße Vermutungen und Befürchtungen einer möglichen Bedrohung reichen zur Dartuung einer Gefährdung nicht aus, solange sich Verdachtsgründe nicht derartig verdichten, sodass sich schlüssig eine konkrete Gefährdung ergibt (vgl Erkenntnis des VwGH vom 18.10.2005, 2005/03/0066 und VwGH vom 21.10.2011, 2010/03/0058)Ausgehend von dieser Rechtslage ist es allein Sache des Waffenpasswerbers, das Vorliegen eines Bedarfes zum Führen genehmigungspflichtiger Schusswaffen nachzuweisen und im Anwendungsbereich des Paragraph 22, Absatz 2, WaffG 1996 die dort geforderte besondere Gefahrenlage, der am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden kann, glaubhaft zu machen. Im Verwaltungsverfahren hat der Waffenpasswerber konkret und in substanzieller Weise im Einzelnen darzutun, woraus er für seine Person die geforderte besondere Gefahrenlage ableitet, dass diese Gefahr für ihn gleichsam zwangsläufig erwächst und dass es sich hierbei um eine solche qualifizierte Gefahr handelt, der am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden kann. Bloße Vermutungen und Befürchtungen einer möglichen Bedrohung reichen zur Dartuung einer Gefährdung nicht aus, solange sich Verdachtsgründe nicht derartig verdichten, sodass sich schlüssig eine konkrete Gefährdung ergibt vergleiche Erkenntnis des VwGH vom 18.10.2005, 2005/03/0066 und VwGH vom 21.10.2011, 2010/03/0058) Die Zweckmäßigkeit in einer bestimmten Situation eine genehmigungspflichtige Schusswaffe zu führen, reicht daher nicht aus, sondern es ist vielmehr glaubhaft zu machen, dass in derartigen Situationen eine genehmigungspflichtige Schusswaffe geradezu erforderlich ist und dass der Antragsteller selbst mit hoher Wahrscheinlichkeit in eine solche bedarfsbegründende Situation kommt (vgl VwGH vom 24.04.2011, 2010/03/0200 und vom 18.05.2011, 2011/03/0122). Die Zweckmäßigkeit in einer bestimmten Situation eine genehmigungspflichtige Schusswaffe zu führen, reicht daher nicht aus, sondern es ist vielmehr glaubhaft zu machen, dass in derartigen Situationen eine genehmigungspflichtige Schusswaffe geradezu erforderlich ist und dass der Antragsteller selbst mit hoher Wahrscheinlichkeit in eine solche bedarfsbegründende Situation kommt vergleiche VwGH vom 24.04.2011, 2010/03/0200 und vom 18.05.2011, 2011/03/0122). Zur Bedarfsregelung nach § 22 WaffenG hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung wiederholt darauf hingewiesen, dass eine bloß allgemeine, nicht konkretisierte bzw spekulative Umschreibung von Gefahrensituationen den Anforderungen des § 22 Abs 2 WaffenG nicht gerecht zu werden vermag (vgl VwGH vom 27.05.2010, 2009/03/0144 bezüglich eines Angehörigen einer Militärstreife und Militärpolizei; vom 29.05.2009, 2006/03/0098 bezüglich eines Beamten beim Jagdkommando sowie vom 26.04.2011, 2011/03/0100).Zur Bedarfsregelung nach Paragraph 22, WaffenG hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung wiederholt darauf hingewiesen, dass eine bloß allgemeine, nicht konkretisierte bzw spekulative Umschreibung von Gefahrensituationen den Anforderungen des Paragraph 22, Absatz 2, WaffenG nicht gerecht zu werden vermag vergleiche VwGH vom 27.05.2010, 2009/03/0144 bezüglich eines Angehörigen einer Militärstreife und Militärpolizei; vom 29.05.2009, 2006/03/0098 bezüglich eines Beamten beim Jagdkommando sowie vom 26.04.2011, 2011/03/0100). Wenn der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang vorbringt, dass er während der Ausübung von Bergwachtdiensten, insbesondere bei solchen, bei denen von den Befugnissen

§ 5

Tiroler Bergwachtgesetz Gebrauch gemacht wird und die von ihm zudem oft auch in den Nachtstunden geleistet werden, eine Pistole am Körper tragen möchte, um zur Abwehr eines gegenwärtigen oder unmittelbar drohenden rechtswidrigen Angriffes auf sein Leben reagieren zu können, reicht dies für eine konkrete Dartuung der Gefährdung nicht aus. Nur weil eine Person bei einer Verwaltungsübertretung ertappt wird, ist – im Gegensatz zu den Ausführungen im Antrag des Beschwerdeführers – im Hinblick auf die abschätzbaren Folgen einer Verwaltungsübertretung - nicht davon auszugehen, dass dadurch sofort ein „unkalkulierbares Gefahrenpotential“ entsteht.Wenn der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang vorbringt, dass er während der Ausübung von Bergwachtdiensten, insbesondere bei solchen, bei denen von den Befugnissen

Paragraph 5, Tiroler Bergwachtgesetz Gebrauch gemacht wird und die von ihm zudem oft auch in den Nachtstunden geleistet werden, eine Pistole am Körper tragen möchte, um zur Abwehr eines gegenwärtigen oder unmittelbar drohenden rechtswidrigen Angriffes auf sein Leben reagieren zu können, reicht dies für eine konkrete Dartuung der Gefährdung nicht aus. Nur weil eine Person bei einer Verwaltungsübertretung ertappt wird, ist – im Gegensatz zu den Ausführungen im Antrag des Beschwerdeführers – im Hinblick auf die abschätzbaren Folgen einer Verwaltungsübertretung - nicht davon auszugehen, dass dadurch sofort ein „unkalkulierbares Gefahrenpotential“ entsteht. Es handelt sich bei den Ausführungen des Antragstellers um eine bloß allgemeine, nicht konkretisierte bzw spekulative Umschreibung einer Gefahrensituation, die auf Vermutungen basiert. Der Waffenpasswerber hat nicht konkrete Vorfälle ins Treffen geführt, bei denen er vor Ort in Ausübung des Dienstes als Bergwächter gefährdet gewesen wäre bzw konkrete Umstände behauptet, die den Eintritt einer solchen Gefährdungssituation tatsächlich befürchten lassen. Solche konkrete Vorfälle sind auch nicht bekannt. Insofern ist nicht davon auszugehen, dass der Antragsteller mit hoher Wahrscheinlichkeit in eine solche bedarfsbegründende Situation kommt. Aber selbst wenn dieser Fall doch eintreten würde, kann die Bekämpfung einer etwaigen Gefahrensituation durch Waffengewalt allenfalls zu einer erheblichen Gefährdung Unbeteiligter führen, und kann der Versuch, Gefahrensituationen mit Waffengewalt hintanzuhalten, insbesonders eine Erhöhung der Gefährlichkeit solcher Situationen mit sich bringen (vgl VwGH 20.06.2012, 2012/03/0037, 19.12.2013, 2013/03/0017), zumal es sich bei einem Bergwächter um ein Hilfsorgan der Bezirksverwaltungsbehörde und nicht um ein (entsprechend ausgebildetes und geschultes) Mitglied eines Wachkörpers handelt (vgl Art 78d Abs 1 B-VG). Aber selbst wenn dieser Fall doch eintreten würde, kann die Bekämpfung einer etwaigen Gefahrensituation durch Waffengewalt allenfalls zu einer erheblichen Gefährdung Unbeteiligter führen, und kann der Versuch, Gefahrensituationen mit Waffengewalt hintanzuhalten, insbesonders eine Erhöhung der Gefährlichkeit solcher Situationen mit sich bringen vergleiche VwGH 20.06.2012, 2012/03/0037, 19.12.2013, 2013/03/0017), zumal es sich bei einem Bergwächter um ein Hilfsorgan der Bezirksverwaltungsbehörde und nicht um ein (entsprechend ausgebildetes und geschultes) Mitglied eines Wachkörpers handelt vergleiche Artikel 78 d, Absatz eins, B-VG). Auch der Umstand, dass der Waffenpasswerber nach seinem Vorbringen in entlegenen Gegenden unterwegs ist, könnte nur dann den vom Gesetz geforderten qualifizierten Bedarf begründen, wenn es sich um solche handeln würde, bei welchen die Sicherheitsverhältnisse bedenklich wären (vgl VwGH 26.06.1985, 83/01/0367, 18.07.2002, 98/20/0563 ua). Seitens des Antragstellers wurde auch in keiner Weise dargetan, dass in seinem Tätigkeitsbereich im Bezirk Ort2 bedenkliche Sicherheitsverhältnisse gegeben sind.Auch der Umstand, dass der Waffenpasswerber nach seinem Vorbringen in entlegenen Gegenden unterwegs ist, könnte nur dann den vom Gesetz geforderten qualifizierten Bedarf begründen, wenn es sich um solche handeln würde, bei welchen die Sicherheitsverhältnisse bedenklich wären vergleiche VwGH 26.06.1985, 83/01/0367, 18.07.2002, 98/20/0563 ua). Seitens des Antragstellers wurde auch in keiner Weise dargetan, dass in seinem Tätigkeitsbereich im Bezirk Ort2 bedenkliche Sicherheitsverhältnisse gegeben sind. Auch die Befugnisse nach § 5 Tiroler Bergwachtgesetz umfassen nicht das Führen einer Waffe. Die politisch für die Bergwacht Verantwortlichen haben sich in diesem Zusammenhang ausdrücklich gegen eine Bewaffnung von Bergwächtern ausgesprochen. So hat beispielsweise das für Bergwachtangelegenheiten zuständige Mitglied der Tiroler Landesregierung in einer (auf der Homepage des Tiroler Landtages veröffentlichten) Anfragebeantwortung vom 28.12.2009, Gz LT 1/97, betreffend „Vorgaben für die Ausstattung der Tiroler Bergwacht“ an eine Abgeordnete des Tiroler Landtages ausgeführt: „In persönlichen Gesprächen mit der Leitung der Bergwacht habe ich deutlich gemacht, dass ich das Mitführen von Waffen bei der Bergwacht entschieden ablehne. Eine entsprechende schriftliche Klarstellung wird in nächster Zeit an die Bergwacht ergehen.“ Auch die Befugnisse nach Paragraph 5, Tiroler Bergwachtgesetz umfassen nicht das Führen einer Waffe. Die politisch für die Bergwacht Verantwortlichen haben sich in diesem Zusammenhang ausdrücklich gegen eine Bewaffnung von Bergwächtern ausgesprochen. So hat beispielsweise das für Bergwachtangelegenheiten zuständige Mitglied der Tiroler Landesregierung in einer (auf der Homepage des Tiroler Landtages veröffentlichten) Anfragebeantwortung vom 28.12.2009, Gz LT 1/97, betreffend „Vorgaben für die Ausstattung der Tiroler Bergwacht“ an eine Abgeordnete des Tiroler Landtages ausgeführt: „In persönlichen Gesprächen mit der Leitung der Bergwacht habe ich deutlich gemacht, dass ich das Mitführen von Waffen bei der Bergwacht entschieden ablehne. Eine entsprechende schriftliche Klarstellung wird in nächster Zeit an die Bergwacht ergehen.“ Wenn nun aber von dem zuständigen Mitglied der Tiroler Landesregierung die Verrichtung von Bergwachtdiensten durch bewaffnete Bergwächter gar nicht gewünscht wird und die Landesleitung der Tiroler Bergwacht in weiterer Folge im Jahr 2010 aufgefordert wurde, „dafür Sorge zu tragen, dass in Hinkunft bei der Ausübung des Bergwachtdienstes keine Waffen mitgeführt werden“, so kann sich der Beschwerdeführer nicht mit Erfolg auf den Bedarfsgrund der Durchführung von Bergwachtdiensten berufen, um den von ihm beantragten Waffenpass zu erlangen. Es mag sein, dass die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Tirol bzw die Landespolizeidirektion Tirol in früheren Entscheidungen in Bezug auf die Versehung von Bergwachtdiensten zu einem anderen Verfahrensergebnis gekommen sind und deshalb von Bergwächtern beantragte Waffenpässe ausgestellt worden sind. Doch besteht kein Rechtsanspruch auf Beibehaltung einer bestimmten Vollzugspraxis. An obiger Beurteilung ändern auch nichts die in der Berufung angeführten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofs (VwGH 10.06.1987, 87/01/0010, 23.11.1988, 88/01/0201), in denen die Auffassung vertreten wird, dass Fischereischutzorgane in Ausübung ihres Dienstes, bei dem sie verpflichtet sind, auf die Einhaltung der Rechtsordnung zu achten, im Verhältnis zu dem jedermann treffenden Sicherheitsrisiko erhöhten Gefahren ausgesetzt sind. Es mag zwar zutreffen, dass Bergwächter wie Fischereischutzorgane in vielen Fällen in einsamen Gegenden, in denen die Hilfe von Organen der zuständigen Sicherheitspolizei nicht oder nicht rechtzeitig erwirkt werden kann, tätig sind, was unter bestimmten Umständen eine Erhöhung der Gefahrenlage begründen kann. Dennoch können nach Meinung des Landesverwaltungsgerichtes Tirol Fischereischutzorgane nicht mit Bergwächtern in Bezug auf die für sie gegebene Gefahrenlage verglichen werden, da Fischereischutzorgane gegebenenfalls Personen zu beanstanden haben, die gerichtlich strafbare Eingriffe in fremdes Fischereirecht gesetzt haben und deshalb mit Freiheitsstrafen bis zu sechs Monaten bzw in qualifizierten Fällen sogar bis zu drei Jahren zu rechnen haben (vgl. die §§ 137 sowie 138 StGB), während demgegenüber Bergwächter lediglich Verwaltungsübertretungen mit weit geringeren Strafdrohungen zu beanstanden haben, woraus sich ein deutlich geringeres Risiko für die Organe der Bergwacht ergibt. Es mag zwar zutreffen, dass Bergwächter wie Fischereischutzorgane in vielen Fällen in einsamen Gegenden, in denen die Hilfe von Organen der zuständigen Sicherheitspolizei nicht oder nicht rechtzeitig erwirkt werden kann, tätig sind, was unter bestimmten Umständen eine Erhöhung der Gefahrenlage begründen kann. Dennoch können nach Meinung des Landesverwaltungsgerichtes Tirol Fischereischutzorgane nicht mit Bergwächtern in Bezug auf die für sie gegebene Gefahrenlage verglichen werden, da Fischereischutzorgane gegebenenfalls Personen zu beanstanden haben, die gerichtlich strafbare Eingriffe in fremdes Fischereirecht gesetzt haben und deshalb mit Freiheitsstrafen bis zu sechs Monaten bzw in qualifizierten Fällen sogar bis zu drei Jahren zu rechnen haben vergleiche die Paragraphen 137, sowie 138 StGB), während demgegenüber Bergwächter lediglich Verwaltungsübertretungen mit weit geringeren Strafdrohungen zu beanstanden haben, woraus sich ein deutlich geringeres Risiko für die Organe der Bergwacht ergibt. Aufgrund dieser Überlegungen können die die Ausstellung von waffenrechtlichen Dokumenten an Fischereischutzorgane betreffenden VwGH-Erkenntnisse aus den Jahren 1987 sowie 1988 nicht dazu herangezogen werden, die vorliegend beantragte Ausstellung eines Waffenpasses aus dem Bedarfsgrund der Verrichtung von Bergwachtdiensten argumentativ zu stützen. Die belangte Behörde hat daher nach Auffassung des Landesverwaltungsgerichtes Tirol völlig zu Recht das Ansuchen auf Ausstellung eines Waffenpasses aus dem Bedarfsgrund der Tätigkeit des Antragstellers als Bergwächter als unbegründet abgewiesen, die vorliegende Beschwerde erweist sich sohin als unberechtigt. Infolge einer Interessensabwägung zwischen den privaten Interessen des Beschwerdeführers am Führen einer Schusswaffe und dem öffentlichen Interesse an der Abwehr von mit der Anwendung von Waffen verbundenen Gefahren und aufgrund der zuvor genannten Gründe war auch eine allfällige Ermessensentscheidung

§ 21Abs 2 Waffen

G iVm § 10 WaffenG abzulehnen. Infolge einer Interessensabwägung zwischen den privaten Interessen des Beschwerdeführers am Führen einer Schusswaffe und dem öffentlichen Interesse an der Abwehr von mit der Anwendung von Waffen verbundenen Gefahren und aufgrund der zuvor genannten Gründe war auch eine allfällige Ermessensentscheidung

Paragraph 21, Absatz 2, WaffenG in Verbindung mit Paragraph 10, WaffenG abzulehnen. Bei diesem Verfahrensergebnis war eine Prüfung der Verlässlichkeit des Antragstellers nicht mehr erforderlich. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch fünf. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es wird in diesem Zusammenhang auf obige Begründung und auf die angeführte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es wird in diesem Zusammenhang auf obige Begründung und auf die angeführte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Hinweis: Für die Vergebührung des Berufungsantrages (samt Beilagen) sind Euro 14,30 bei der Bezirkshauptmannschaft Ort2 zu entrichten. Dieser Betrag ist binnen zwei Wochen nach Erhalt des Zahlscheines einzuzahlen. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Ines Kroker (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.12.0191.2

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.