GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. römisch eins.
Paragraph 28, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensgang, Beschwerdevorbringen: römisch eins. Verfahrensgang, Beschwerdevorbringen: Dem gegenständlichen Verfahren liegt der Antrag des Beschwerdeführers vom 30.08.2013 auf Ausstellung eines Waffenpasses zugrunde. In diesem führte der Antragsteller aus, er sei für die Tiroler Bergwacht bzw die Bezirksverwaltungsbehörde Ort2 als Bergwächter tätig. Während der Ausübung von Bergwachtdiensten, insbesondere bei solchen, bei denen von den Befugnissen
Tiroler Bergwachtgesetz Gebrauch gemacht würde und die von ihm zudem oft auch in den Nachtstunden geleistet würden, möchte er eine Pistole am Körper tragen, um zur Abwehr eines gegenwärtigen oder unmittelbar drohenden rechtswidrigen Angriffes auf sein Leben reagieren zu können.Dem gegenständlichen Verfahren liegt der Antrag des Beschwerdeführers vom 30.08.2013 auf Ausstellung eines Waffenpasses zugrunde. In diesem führte der Antragsteller aus, er sei für die Tiroler Bergwacht bzw die Bezirksverwaltungsbehörde Ort2 als Bergwächter tätig. Während der Ausübung von Bergwachtdiensten, insbesondere bei solchen, bei denen von den Befugnissen
Paragraph 5, Tiroler Bergwachtgesetz Gebrauch gemacht würde und die von ihm zudem oft auch in den Nachtstunden geleistet würden, möchte er eine Pistole am Körper tragen, um zur Abwehr eines gegenwärtigen oder unmittelbar drohenden rechtswidrigen Angriffes auf sein Leben reagieren zu können. Mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Ort2 vom 03.09.2013 wurde die Polizeiinspektion Ort3
G ersucht, geeignete Erhebungen in Bezug auf die Verlässlichkeit des Beschwerdeführers und zur Prüfung des Bedarfs durchzuführen. In Folge wurde der Antragsteller am 13.09.2013 von Polizeibeamten an seiner Wohnanschrift aufgesucht und befragt sowie der Verwahrort der bereits vorhandenen Faustfeuerwaffen besichtigt. Seitens der Polizeiinspektion Ort3 wurde sodann berichtet, dass ein Bedarf gegeben sei, weil Name1 Mitglied der Bergwacht sei. Zum Eigenschutz werde der Waffenpass benötigt. Hinsichtlich des Leumundes sowie des staatsbürgerlichen und moralischen Verhaltens des Antragstellers sei nichts Negatives bekannt. Es bestehe auch kein Grund zur Annahme, dass der Antragsteller die Waffe missbräuchlich oder leichtfertig verwende oder an nicht berechtigte Personen überlasse. Es sei Gewähr dafür gegeben, dass die Waffe sorgfältig verwahrt werde. Ein Waffenschrank sei vorhanden, der Schlüssel werde vom Antragsteller verwahrt.Mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Ort2 vom 03.09.2013 wurde die Polizeiinspektion Ort3
Paragraphen 8, 12, 21 und 22 WaffenG ersucht, geeignete Erhebungen in Bezug auf die Verlässlichkeit des Beschwerdeführers und zur Prüfung des Bedarfs durchzuführen. In Folge wurde der Antragsteller am 13.09.2013 von Polizeibeamten an seiner Wohnanschrift aufgesucht und befragt sowie der Verwahrort der bereits vorhandenen Faustfeuerwaffen besichtigt. Seitens der Polizeiinspektion Ort3 wurde sodann berichtet, dass ein Bedarf gegeben sei, weil Name1 Mitglied der Bergwacht sei. Zum Eigenschutz werde der Waffenpass benötigt. Hinsichtlich des Leumundes sowie des staatsbürgerlichen und moralischen Verhaltens des Antragstellers sei nichts Negatives bekannt. Es bestehe auch kein Grund zur Annahme, dass der Antragsteller die Waffe missbräuchlich oder leichtfertig verwende oder an nicht berechtigte Personen überlasse. Es sei Gewähr dafür gegeben, dass die Waffe sorgfältig verwahrt werde. Ein Waffenschrank sei vorhanden, der Schlüssel werde vom Antragsteller verwahrt. Mit dem nun angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Ort2 wurde gegenüber dem Beschwerdeführer der Antrag auf Ausstellung eines Waffenpasses für ein Stück genehmigungspflichtige Schusswaffe
G abgewiesen. Mit dem nun angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Ort2 wurde gegenüber dem Beschwerdeführer der Antrag auf Ausstellung eines Waffenpasses für ein Stück genehmigungspflichtige Schusswaffe
Paragraph 21, Absatz 2, WaffenG abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass dem Antragsteller der Nachweis über das Vorliegen eines Bedarfes zum Führen genehmigungspflichtiger Schusswaffen nicht gelungen sei. Dem Beschwerdeführer sei insbesonders die Glaubhaftmachung nicht gelungen, dass er außerhalb seiner Wohn- oder Betriebsräume oder seiner eingefriedeten Liegenschaften besonderen Gefahren ausgesetzt ist, denen am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden kann. Die Aussage des Antragstellers, dass er in Ausübung seines Bergwachtdienstes immer wieder bedrohlichen Situationen und tätlichen Angriffen ausgesetzt sei sowie die Tatsache, dass die angehaltene Person (welche in Situationen ertappt werde, in denen die Person soeben eine Verwaltungsübertretung begangen habe) ein unkalkulierbares Gefahrenpotential darstelle, bilde keine konkrete qualifizierte Gefahr wie sie der Gesetzgeber verlange. Der Beschwerdeführer habe somit keinen Bedarf zum Führen einer Schusswaffe nachweisen können. Weiters sei auch kein so starkes privates Interesse des Beschwerdeführers an der Ausstellung eines Waffenpasses vorgelegen, welches einem Bedarf nahe kommt. Infolge der vorgenommenen Interessensabwägung zwischen dem privaten Interesse des Beschwerdeführers am Führen einer Schusswaffe und an dem öffentlichen Interesse an der Abwehr von mit der Anwendung von Waffen verbundenen Gefahren, sei die Behörde zum Ergebnis gekommen, dass die Ausstellung eines Waffenpasses möglicherweise eine sukzessive Bewaffnung der Bevölkerung als Reaktion auf unerweisliche Bedrohungen hätte und dies daher eine unverhältnismäßige Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses darstellen würde, sodass sie sich gegen eine allfällige Ermessensentscheidung iSd § 21 Abs 2 iVm § 10 WaffenG ausgesprochen habe.Begründend führte die belangte Behörde aus, dass dem Antragsteller der Nachweis über das Vorliegen eines Bedarfes zum Führen genehmigungspflichtiger Schusswaffen nicht gelungen sei. Dem Beschwerdeführer sei insbesonders die Glaubhaftmachung nicht gelungen, dass er außerhalb seiner Wohn- oder Betriebsräume oder seiner eingefriedeten Liegenschaften besonderen Gefahren ausgesetzt ist, denen am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden kann. Die Aussage des Antragstellers, dass er in Ausübung seines Bergwachtdienstes immer wieder bedrohlichen Situationen und tätlichen Angriffen ausgesetzt sei sowie die Tatsache, dass die angehaltene Person (welche in Situationen ertappt werde, in denen die Person soeben eine Verwaltungsübertretung begangen habe) ein unkalkulierbares Gefahrenpotential darstelle, bilde keine konkrete qualifizierte Gefahr wie sie der Gesetzgeber verlange. Der Beschwerdeführer habe somit keinen Bedarf zum Führen einer Schusswaffe nachweisen können. Weiters sei auch kein so starkes privates Interesse des Beschwerdeführers an der Ausstellung eines Waffenpasses vorgelegen, welches einem Bedarf nahe kommt. Infolge der vorgenommenen Interessensabwägung zwischen dem privaten Interesse des Beschwerdeführers am Führen einer Schusswaffe und an dem öffentlichen Interesse an der Abwehr von mit der Anwendung von Waffen verbundenen Gefahren, sei die Behörde zum Ergebnis gekommen, dass die Ausstellung eines Waffenpasses möglicherweise eine sukzessive Bewaffnung der Bevölkerung als Reaktion auf unerweisliche Bedrohungen hätte und dies daher eine unverhältnismäßige Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses darstellen würde, sodass sie sich gegen eine allfällige Ermessensentscheidung iSd Paragraph 21, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 10, WaffenG ausgesprochen habe. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 04.12.2013 fristgerecht Berufung, die seitens der Landespolizeidirektion Tirol zuständigkeitshalber am 08.01.2014 an das Landesverwaltungsgericht Tirol übermittelt wurde. In diesem nunmehr als Beschwerde geltenden Schriftsatz wurde wie folgt ausgeführt: „Der genannte Bescheid (Abweisung Ausstellung WP) wird seinem ganzen Umfang nach zur Gänze angefochten. Begründung: 1. Zutreffend hat die Erstbehörde ausgeführt, dass gem. § 21 Abs. 2 des Waffengesetzes 1996 (WaffG) i.d.g.F die Behörde verlässlichen EWR- Bürgern, die das 21. Lebensjahr vollendet haben und einen Bedarf zum Führen genehmigungspflichtiger Schusswaffen nachweisen, einen Waffenpass auszustellen hat.1. Zutreffend hat die Erstbehörde ausgeführt, dass gem. Paragraph 21, Absatz 2, des Waffengesetzes 1996 (WaffG) i.d.g.F die Behörde verlässlichen EWR- Bürgern, die das 21. Lebensjahr vollendet haben und einen Bedarf zum Führen genehmigungspflichtiger Schusswaffen nachweisen, einen Waffenpass auszustellen hat. Gem. § 22 Abs. 2 WaffG i.d.g.F ist ein Bedarf im Sinne des § 21 Abs. 2 WaffG i.d.g.F jedenfalls als gegeben anzunehmen, wenn der Betroffene glaubhaft macht, dass er außerhalb von Wohn- oder Betriebsräumen oder seiner eingefriedeten Liegenschaften besonderen Gefahren ausgesetzt ist, denen am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden kann.Gem. Paragraph 22, Absatz 2, WaffG i.d.g.F ist ein Bedarf im Sinne des Paragraph 21, Absatz 2, WaffG i.d.g.F jedenfalls als gegeben anzunehmen, wenn der Betroffene glaubhaft macht, dass er außerhalb von Wohn- oder Betriebsräumen oder seiner eingefriedeten Liegenschaften besonderen Gefahren ausgesetzt ist, denen am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden kann. Offensichtlich unstrittig - mit einer Ausnahme - dürften die Voraussetzungen auf Ausstellung eines Waffenpasses, insbesondere die Verlässlichkeit
G i.d.g.F, gegeben sein.Offensichtlich unstrittig - mit einer Ausnahme - dürften die Voraussetzungen auf Ausstellung eines Waffenpasses, insbesondere die Verlässlichkeit
Paragraph 8, WaffG i.d.g.F, gegeben sein. Strittig ist hingegen, ob durch meine Tätigkeit als „Bergwächter“ ein Bedarf im Sinne des § 21 Abs. 2 WaffG i.d.g.F gegeben ist (oder nicht).Strittig ist hingegen, ob durch meine Tätigkeit als „Bergwächter“ ein Bedarf im Sinne des Paragraph 21, Absatz 2, WaffG i.d.g.F gegeben ist (oder nicht).
dem Tiroler Bergwachtgesetz zu einem Vorgehen gegen Rechtsbrecher auch in einsamen und wenig begangenen Gegenden verpflichtet ist, wobei er bei dieser seiner Tätigkeit der Gefahr von gewaltsamen Angriffen gegen seine Person ausgesetzt ist. Die Gefahrenlage, der sich der Berufungswerber auszusetzen verpflichtet ist, hebt sich wesentlich von dem Jedermann außerhalb seines Wohn- oder Betriebsbereiches oder seiner eingefriedeten Liegenschaften treffenden Sicherheitsrisiko ab, wobei sich bei Vorliegen entsprechender Umstände zur Abwehr dieser Gefahren der Einsatz einer Faustfeuerwaffe [nunmehr genehmigungspflichtigen Schusswaffe] als erforderlich erweisen kann.
Abs 4 leg cit ungeachtet eines Parteiantrages von einer mündlichen Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im vorliegenden Fall war eine mündliche Verhandlung zur weiteren Klärung der Rechtssache nicht erforderlich, da von den Sachverhaltsangaben des Beschwerdeführers ausgegangen worden ist. Das Recht, eine Waffe führen zu dürfen, stellt selbst kein "civil right" im Sinne des Art. 6 EMRK dar, es handelt sich bei der dem Beschwerdeführer versagten Bewilligung um eine öffentlich-rechtliche Befugnis. Es ist auch nicht zu ersehen, welche direkte Auswirkungen auf ein "civil right" des Beschwerdeführers die von ihm bekämpfte Versagung dieser Befugnis mit sich gebracht hätte.Beweis wurde aufgenommen durch Einsicht in den verwaltungsbehördlichen Akt der Bezirkshauptmannschaft Ort2, Zl ****-**/*2, sowie in den Akt des Landesverwaltungsgerichtes Tirol. Ein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht gestellt, und es konnte auch bereits deshalb von der Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden, weil die Voraussetzungen des Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG vorliegen. Das Verwaltungsgericht kann
Paragraph 24, Absatz 4, leg cit ungeachtet eines Parteiantrages von einer mündlichen Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im vorliegenden Fall war eine mündliche Verhandlung zur weiteren Klärung der Rechtssache nicht erforderlich, da von den Sachverhaltsangaben des Beschwerdeführers ausgegangen worden ist. Das Recht, eine Waffe führen zu dürfen, stellt selbst kein "civil right" im Sinne des Artikel 6, EMRK dar, es handelt sich bei der dem Beschwerdeführer versagten Bewilligung um eine öffentlich-rechtliche Befugnis. Es ist auch nicht zu ersehen, welche direkte Auswirkungen auf ein "civil right" des Beschwerdeführers die von ihm bekämpfte Versagung dieser Befugnis mit sich gebracht hätte. Der Beschwerdeführer ist Bergwächter und ist damit als Hilfsorgan der Bezirksverwaltungsbehörde Ort2 tätig. In Ausübung seines Dienstes als Bergwächter stehen ihm die Befugnisse nach § 5 Tiroler Bergwachtgesetz 2003, LGBl 90/2002 idF LGBl Nr 94/2012, 150/2012, 130/2013, zu. Dabei kann der Dienst auch in einsamen und wenig begangenen Gegenden allenfalls zu Nachtstunden ausgeübt werden.Der Beschwerdeführer ist Bergwächter und ist damit als Hilfsorgan der Bezirksverwaltungsbehörde Ort2 tätig. In Ausübung seines Dienstes als Bergwächter stehen ihm die Befugnisse nach Paragraph 5, Tiroler Bergwachtgesetz 2003, Landesgesetzblatt 90 aus 2002, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 94 aus 2012,, 150 aus 2012,, 130 aus 2013,, zu. Dabei kann der Dienst auch in einsamen und wenig begangenen Gegenden allenfalls zu Nachtstunden ausgeübt werden. Diese Sachverhaltsfeststellungen ergeben sich aus dem Antrag bzw dem Rechtsmittel des Beschwerdeführers und sind im Verfahren unbestritten geblieben. Nicht festgestellt werden konnte, dass der Beschwerdeführer einen konkreten Bedarf zum Führen genehmigungspflichtiger Schusswaffen hat (vgl. dazu die untenstehenden Ausführungen).Nicht festgestellt werden konnte, dass der Beschwerdeführer einen konkreten Bedarf zum Führen genehmigungspflichtiger Schusswaffen hat vergleiche dazu die untenstehenden Ausführungen). III. Rechtslage:römisch drei. Rechtslage: Die im gegenständlichen Fall maßgeblichen Bestimmungen lauten wie folgt: 1. Waffengesetz 1996, BGBl I Nr 12/1997 idgF BGBl I Nr 161/2013 (WaffG):1. Waffengesetz 1996, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 12 aus 1997, idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 161 aus 2013, (WaffG): Verlässlichkeit § 8.
Abs 51 Z 8 B-VG die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern aufgelöst wurden. Das Landesverwaltungsgericht ist in der gegenständlichen Angelegenheit
Vm § 49 Abs 2 WaffenG zuständig, zumal sich durch das Waffengesetz eine Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte der Länder ergibt.
den oben wiedergegebenen Bestimmungen ist also mit 1.1.2014 die Zuständigkeit auf das Landesverwaltungsgericht Tirol übergegangen.Vorab ist festzuhalten, dass
, Absatz 51, Ziffer 8, B-VG die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern aufgelöst wurden. Das Landesverwaltungsgericht ist in der gegenständlichen Angelegenheit
G zuständig, zumal sich durch das Waffengesetz eine Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte der Länder ergibt.
den oben wiedergegebenen Bestimmungen ist also mit 1.1.2014 die Zuständigkeit auf das Landesverwaltungsgericht Tirol übergegangen.
G hat die Behörde verlässlichen EWR-Bürgern, die das
Paragraph 21, Absatz 2, WaffG hat die Behörde verlässlichen EWR-Bürgern, die das
G ist ein Bedarf im Sinne des § 21 Abs 2 WaffenG jedenfalls als gegeben anzunehmen, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass er außerhalb von Wohn- oder Betriebsräumen oder seiner eingefriedeten Liegenschaften besonderen Gefahren ausgesetzt ist, denen am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden kann.
Paragraph 22, Absatz 2, WaffG ist ein Bedarf im Sinne des Paragraph 21, Absatz 2, WaffenG jedenfalls als gegeben anzunehmen, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass er außerhalb von Wohn- oder Betriebsräumen oder seiner eingefriedeten Liegenschaften besonderen Gefahren ausgesetzt ist, denen am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden kann. Ausgehend von dieser Rechtslage ist es allein Sache des Waffenpasswerbers, das Vorliegen eines Bedarfes zum Führen genehmigungspflichtiger Schusswaffen nachzuweisen und im Anwendungsbereich des § 22 Abs 2 WaffG 1996 die dort geforderte besondere Gefahrenlage, der am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden kann, glaubhaft zu machen. Im Verwaltungsverfahren hat der Waffenpasswerber konkret und in substanzieller Weise im Einzelnen darzutun, woraus er für seine Person die geforderte besondere Gefahrenlage ableitet, dass diese Gefahr für ihn gleichsam zwangsläufig erwächst und dass es sich hierbei um eine solche qualifizierte Gefahr handelt, der am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden kann. Bloße Vermutungen und Befürchtungen einer möglichen Bedrohung reichen zur Dartuung einer Gefährdung nicht aus, solange sich Verdachtsgründe nicht derartig verdichten, sodass sich schlüssig eine konkrete Gefährdung ergibt (vgl Erkenntnis des VwGH vom 18.10.2005, 2005/03/0066 und VwGH vom 21.10.2011, 2010/03/0058)Ausgehend von dieser Rechtslage ist es allein Sache des Waffenpasswerbers, das Vorliegen eines Bedarfes zum Führen genehmigungspflichtiger Schusswaffen nachzuweisen und im Anwendungsbereich des Paragraph 22, Absatz 2, WaffG 1996 die dort geforderte besondere Gefahrenlage, der am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden kann, glaubhaft zu machen. Im Verwaltungsverfahren hat der Waffenpasswerber konkret und in substanzieller Weise im Einzelnen darzutun, woraus er für seine Person die geforderte besondere Gefahrenlage ableitet, dass diese Gefahr für ihn gleichsam zwangsläufig erwächst und dass es sich hierbei um eine solche qualifizierte Gefahr handelt, der am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden kann. Bloße Vermutungen und Befürchtungen einer möglichen Bedrohung reichen zur Dartuung einer Gefährdung nicht aus, solange sich Verdachtsgründe nicht derartig verdichten, sodass sich schlüssig eine konkrete Gefährdung ergibt vergleiche Erkenntnis des VwGH vom 18.10.2005, 2005/03/0066 und VwGH vom 21.10.2011, 2010/03/0058) Die Zweckmäßigkeit in einer bestimmten Situation eine genehmigungspflichtige Schusswaffe zu führen, reicht daher nicht aus, sondern es ist vielmehr glaubhaft zu machen, dass in derartigen Situationen eine genehmigungspflichtige Schusswaffe geradezu erforderlich ist und dass der Antragsteller selbst mit hoher Wahrscheinlichkeit in eine solche bedarfsbegründende Situation kommt (vgl VwGH vom 24.04.2011, 2010/03/0200 und vom 18.05.2011, 2011/03/0122). Die Zweckmäßigkeit in einer bestimmten Situation eine genehmigungspflichtige Schusswaffe zu führen, reicht daher nicht aus, sondern es ist vielmehr glaubhaft zu machen, dass in derartigen Situationen eine genehmigungspflichtige Schusswaffe geradezu erforderlich ist und dass der Antragsteller selbst mit hoher Wahrscheinlichkeit in eine solche bedarfsbegründende Situation kommt vergleiche VwGH vom 24.04.2011, 2010/03/0200 und vom 18.05.2011, 2011/03/0122). Zur Bedarfsregelung nach § 22 WaffenG hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung wiederholt darauf hingewiesen, dass eine bloß allgemeine, nicht konkretisierte bzw spekulative Umschreibung von Gefahrensituationen den Anforderungen des § 22 Abs 2 WaffenG nicht gerecht zu werden vermag (vgl VwGH vom 27.05.2010, 2009/03/0144 bezüglich eines Angehörigen einer Militärstreife und Militärpolizei; vom 29.05.2009, 2006/03/0098 bezüglich eines Beamten beim Jagdkommando sowie vom 26.04.2011, 2011/03/0100).Zur Bedarfsregelung nach Paragraph 22, WaffenG hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung wiederholt darauf hingewiesen, dass eine bloß allgemeine, nicht konkretisierte bzw spekulative Umschreibung von Gefahrensituationen den Anforderungen des Paragraph 22, Absatz 2, WaffenG nicht gerecht zu werden vermag vergleiche VwGH vom 27.05.2010, 2009/03/0144 bezüglich eines Angehörigen einer Militärstreife und Militärpolizei; vom 29.05.2009, 2006/03/0098 bezüglich eines Beamten beim Jagdkommando sowie vom 26.04.2011, 2011/03/0100). Wenn der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang vorbringt, dass er während der Ausübung von Bergwachtdiensten, insbesondere bei solchen, bei denen von den Befugnissen
Tiroler Bergwachtgesetz Gebrauch gemacht wird und die von ihm zudem oft auch in den Nachtstunden geleistet werden, eine Pistole am Körper tragen möchte, um zur Abwehr eines gegenwärtigen oder unmittelbar drohenden rechtswidrigen Angriffes auf sein Leben reagieren zu können, reicht dies für eine konkrete Dartuung der Gefährdung nicht aus. Nur weil eine Person bei einer Verwaltungsübertretung ertappt wird, ist – im Gegensatz zu den Ausführungen im Antrag des Beschwerdeführers – im Hinblick auf die abschätzbaren Folgen einer Verwaltungsübertretung - nicht davon auszugehen, dass dadurch sofort ein „unkalkulierbares Gefahrenpotential“ entsteht.Wenn der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang vorbringt, dass er während der Ausübung von Bergwachtdiensten, insbesondere bei solchen, bei denen von den Befugnissen
Paragraph 5, Tiroler Bergwachtgesetz Gebrauch gemacht wird und die von ihm zudem oft auch in den Nachtstunden geleistet werden, eine Pistole am Körper tragen möchte, um zur Abwehr eines gegenwärtigen oder unmittelbar drohenden rechtswidrigen Angriffes auf sein Leben reagieren zu können, reicht dies für eine konkrete Dartuung der Gefährdung nicht aus. Nur weil eine Person bei einer Verwaltungsübertretung ertappt wird, ist – im Gegensatz zu den Ausführungen im Antrag des Beschwerdeführers – im Hinblick auf die abschätzbaren Folgen einer Verwaltungsübertretung - nicht davon auszugehen, dass dadurch sofort ein „unkalkulierbares Gefahrenpotential“ entsteht. Es handelt sich bei den Ausführungen des Antragstellers um eine bloß allgemeine, nicht konkretisierte bzw spekulative Umschreibung einer Gefahrensituation, die auf Vermutungen basiert. Der Waffenpasswerber hat nicht konkrete Vorfälle ins Treffen geführt, bei denen er vor Ort in Ausübung des Dienstes als Bergwächter gefährdet gewesen wäre bzw konkrete Umstände behauptet, die den Eintritt einer solchen Gefährdungssituation tatsächlich befürchten lassen. Solche konkrete Vorfälle sind auch nicht bekannt. Insofern ist nicht davon auszugehen, dass der Antragsteller mit hoher Wahrscheinlichkeit in eine solche bedarfsbegründende Situation kommt. Aber selbst wenn dieser Fall doch eintreten würde, kann die Bekämpfung einer etwaigen Gefahrensituation durch Waffengewalt allenfalls zu einer erheblichen Gefährdung Unbeteiligter führen, und kann der Versuch, Gefahrensituationen mit Waffengewalt hintanzuhalten, insbesonders eine Erhöhung der Gefährlichkeit solcher Situationen mit sich bringen (vgl VwGH 20.06.2012, 2012/03/0037, 19.12.2013, 2013/03/0017), zumal es sich bei einem Bergwächter um ein Hilfsorgan der Bezirksverwaltungsbehörde und nicht um ein (entsprechend ausgebildetes und geschultes) Mitglied eines Wachkörpers handelt (vgl Art 78d Abs 1 B-VG). Aber selbst wenn dieser Fall doch eintreten würde, kann die Bekämpfung einer etwaigen Gefahrensituation durch Waffengewalt allenfalls zu einer erheblichen Gefährdung Unbeteiligter führen, und kann der Versuch, Gefahrensituationen mit Waffengewalt hintanzuhalten, insbesonders eine Erhöhung der Gefährlichkeit solcher Situationen mit sich bringen vergleiche VwGH 20.06.2012, 2012/03/0037, 19.12.2013, 2013/03/0017), zumal es sich bei einem Bergwächter um ein Hilfsorgan der Bezirksverwaltungsbehörde und nicht um ein (entsprechend ausgebildetes und geschultes) Mitglied eines Wachkörpers handelt vergleiche Artikel 78 d, Absatz eins, B-VG). Auch der Umstand, dass der Waffenpasswerber nach seinem Vorbringen in entlegenen Gegenden unterwegs ist, könnte nur dann den vom Gesetz geforderten qualifizierten Bedarf begründen, wenn es sich um solche handeln würde, bei welchen die Sicherheitsverhältnisse bedenklich wären (vgl VwGH 26.06.1985, 83/01/0367, 18.07.2002, 98/20/0563 ua). Seitens des Antragstellers wurde auch in keiner Weise dargetan, dass in seinem Tätigkeitsbereich im Bezirk Ort2 bedenkliche Sicherheitsverhältnisse gegeben sind.Auch der Umstand, dass der Waffenpasswerber nach seinem Vorbringen in entlegenen Gegenden unterwegs ist, könnte nur dann den vom Gesetz geforderten qualifizierten Bedarf begründen, wenn es sich um solche handeln würde, bei welchen die Sicherheitsverhältnisse bedenklich wären vergleiche VwGH 26.06.1985, 83/01/0367, 18.07.2002, 98/20/0563 ua). Seitens des Antragstellers wurde auch in keiner Weise dargetan, dass in seinem Tätigkeitsbereich im Bezirk Ort2 bedenkliche Sicherheitsverhältnisse gegeben sind. Auch die Befugnisse nach § 5 Tiroler Bergwachtgesetz umfassen nicht das Führen einer Waffe. Die politisch für die Bergwacht Verantwortlichen haben sich in diesem Zusammenhang ausdrücklich gegen eine Bewaffnung von Bergwächtern ausgesprochen. So hat beispielsweise das für Bergwachtangelegenheiten zuständige Mitglied der Tiroler Landesregierung in einer (auf der Homepage des Tiroler Landtages veröffentlichten) Anfragebeantwortung vom 28.12.2009, Gz LT 1/97, betreffend „Vorgaben für die Ausstattung der Tiroler Bergwacht“ an eine Abgeordnete des Tiroler Landtages ausgeführt: „In persönlichen Gesprächen mit der Leitung der Bergwacht habe ich deutlich gemacht, dass ich das Mitführen von Waffen bei der Bergwacht entschieden ablehne. Eine entsprechende schriftliche Klarstellung wird in nächster Zeit an die Bergwacht ergehen.“ Auch die Befugnisse nach Paragraph 5, Tiroler Bergwachtgesetz umfassen nicht das Führen einer Waffe. Die politisch für die Bergwacht Verantwortlichen haben sich in diesem Zusammenhang ausdrücklich gegen eine Bewaffnung von Bergwächtern ausgesprochen. So hat beispielsweise das für Bergwachtangelegenheiten zuständige Mitglied der Tiroler Landesregierung in einer (auf der Homepage des Tiroler Landtages veröffentlichten) Anfragebeantwortung vom 28.12.2009, Gz LT 1/97, betreffend „Vorgaben für die Ausstattung der Tiroler Bergwacht“ an eine Abgeordnete des Tiroler Landtages ausgeführt: „In persönlichen Gesprächen mit der Leitung der Bergwacht habe ich deutlich gemacht, dass ich das Mitführen von Waffen bei der Bergwacht entschieden ablehne. Eine entsprechende schriftliche Klarstellung wird in nächster Zeit an die Bergwacht ergehen.“ Wenn nun aber von dem zuständigen Mitglied der Tiroler Landesregierung die Verrichtung von Bergwachtdiensten durch bewaffnete Bergwächter gar nicht gewünscht wird und die Landesleitung der Tiroler Bergwacht in weiterer Folge im Jahr 2010 aufgefordert wurde, „dafür Sorge zu tragen, dass in Hinkunft bei der Ausübung des Bergwachtdienstes keine Waffen mitgeführt werden“, so kann sich der Beschwerdeführer nicht mit Erfolg auf den Bedarfsgrund der Durchführung von Bergwachtdiensten berufen, um den von ihm beantragten Waffenpass zu erlangen. Es mag sein, dass die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Tirol bzw die Landespolizeidirektion Tirol in früheren Entscheidungen in Bezug auf die Versehung von Bergwachtdiensten zu einem anderen Verfahrensergebnis gekommen sind und deshalb von Bergwächtern beantragte Waffenpässe ausgestellt worden sind. Doch besteht kein Rechtsanspruch auf Beibehaltung einer bestimmten Vollzugspraxis. An obiger Beurteilung ändern auch nichts die in der Berufung angeführten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofs (VwGH 10.06.1987, 87/01/0010, 23.11.1988, 88/01/0201), in denen die Auffassung vertreten wird, dass Fischereischutzorgane in Ausübung ihres Dienstes, bei dem sie verpflichtet sind, auf die Einhaltung der Rechtsordnung zu achten, im Verhältnis zu dem jedermann treffenden Sicherheitsrisiko erhöhten Gefahren ausgesetzt sind. Es mag zwar zutreffen, dass Bergwächter wie Fischereischutzorgane in vielen Fällen in einsamen Gegenden, in denen die Hilfe von Organen der zuständigen Sicherheitspolizei nicht oder nicht rechtzeitig erwirkt werden kann, tätig sind, was unter bestimmten Umständen eine Erhöhung der Gefahrenlage begründen kann. Dennoch können nach Meinung des Landesverwaltungsgerichtes Tirol Fischereischutzorgane nicht mit Bergwächtern in Bezug auf die für sie gegebene Gefahrenlage verglichen werden, da Fischereischutzorgane gegebenenfalls Personen zu beanstanden haben, die gerichtlich strafbare Eingriffe in fremdes Fischereirecht gesetzt haben und deshalb mit Freiheitsstrafen bis zu sechs Monaten bzw in qualifizierten Fällen sogar bis zu drei Jahren zu rechnen haben (vgl. die §§ 137 sowie 138 StGB), während demgegenüber Bergwächter lediglich Verwaltungsübertretungen mit weit geringeren Strafdrohungen zu beanstanden haben, woraus sich ein deutlich geringeres Risiko für die Organe der Bergwacht ergibt. Es mag zwar zutreffen, dass Bergwächter wie Fischereischutzorgane in vielen Fällen in einsamen Gegenden, in denen die Hilfe von Organen der zuständigen Sicherheitspolizei nicht oder nicht rechtzeitig erwirkt werden kann, tätig sind, was unter bestimmten Umständen eine Erhöhung der Gefahrenlage begründen kann. Dennoch können nach Meinung des Landesverwaltungsgerichtes Tirol Fischereischutzorgane nicht mit Bergwächtern in Bezug auf die für sie gegebene Gefahrenlage verglichen werden, da Fischereischutzorgane gegebenenfalls Personen zu beanstanden haben, die gerichtlich strafbare Eingriffe in fremdes Fischereirecht gesetzt haben und deshalb mit Freiheitsstrafen bis zu sechs Monaten bzw in qualifizierten Fällen sogar bis zu drei Jahren zu rechnen haben vergleiche die Paragraphen 137, sowie 138 StGB), während demgegenüber Bergwächter lediglich Verwaltungsübertretungen mit weit geringeren Strafdrohungen zu beanstanden haben, woraus sich ein deutlich geringeres Risiko für die Organe der Bergwacht ergibt. Aufgrund dieser Überlegungen können die die Ausstellung von waffenrechtlichen Dokumenten an Fischereischutzorgane betreffenden VwGH-Erkenntnisse aus den Jahren 1987 sowie 1988 nicht dazu herangezogen werden, die vorliegend beantragte Ausstellung eines Waffenpasses aus dem Bedarfsgrund der Verrichtung von Bergwachtdiensten argumentativ zu stützen. Die belangte Behörde hat daher nach Auffassung des Landesverwaltungsgerichtes Tirol völlig zu Recht das Ansuchen auf Ausstellung eines Waffenpasses aus dem Bedarfsgrund der Tätigkeit des Antragstellers als Bergwächter als unbegründet abgewiesen, die vorliegende Beschwerde erweist sich sohin als unberechtigt. Infolge einer Interessensabwägung zwischen den privaten Interessen des Beschwerdeführers am Führen einer Schusswaffe und dem öffentlichen Interesse an der Abwehr von mit der Anwendung von Waffen verbundenen Gefahren und aufgrund der zuvor genannten Gründe war auch eine allfällige Ermessensentscheidung
G iVm § 10 WaffenG abzulehnen. Infolge einer Interessensabwägung zwischen den privaten Interessen des Beschwerdeführers am Führen einer Schusswaffe und dem öffentlichen Interesse an der Abwehr von mit der Anwendung von Waffen verbundenen Gefahren und aufgrund der zuvor genannten Gründe war auch eine allfällige Ermessensentscheidung
Paragraph 21, Absatz 2, WaffenG in Verbindung mit Paragraph 10, WaffenG abzulehnen. Bei diesem Verfahrensergebnis war eine Prüfung der Verlässlichkeit des Antragstellers nicht mehr erforderlich. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch fünf. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es wird in diesem Zusammenhang auf obige Begründung und auf die angeführte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es wird in diesem Zusammenhang auf obige Begründung und auf die angeführte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Hinweis: Für die Vergebührung des Berufungsantrages (samt Beilagen) sind Euro 14,30 bei der Bezirkshauptmannschaft Ort2 zu entrichten. Dieser Betrag ist binnen zwei Wochen nach Erhalt des Zahlscheines einzuzahlen. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Ines Kroker (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.12.0191.2
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.