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{'item': 'LVwG-2014/17/0259-3'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum30.06.2014 GeschäftszahlLVwG-2014/17/0259-3 Text Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Dr. Felizitas Schiess

§ 9Abs.

1.

Paragraph 9, Absatz eins,

(3)Leben mehr als zwei leistungsberechtigte Volljährige im gemeinsamen Haushalt, so verringert sich der Mindestsatz nach Abs. 2 lit. b ab dem dritten leistungsberechtigten Volljährigen auf 37,50 v. H.

§ 9Abs. 1, wenn dieser gegenüber einer anderen im gemeinsamen Haushalt lebenden Person unterhaltsberechtigt ist.

(3)Leben mehr als zwei leistungsberechtigte Volljährige im gemeinsamen Haushalt, so verringert sich der Mindestsatz nach Absatz 2, Litera b, ab dem dritten leistungsberechtigten Volljährigen auf 37,50 v. H.

Paragraph 9, Absatz eins,, wenn dieser gegenüber einer anderen im gemeinsamen Haushalt lebenden Person unterhaltsberechtigt ist.

(4)Der Mindestsatz nach Abs. 2 lit. b kommt auch für mündige Minderjährige zur Anwendung, die alleinstehend oder Alleinerzieher sind und die Familienbeihilfe beziehen. Bis zum Bezug der Familienbeihilfe kommt für diese Personen der Mindestsatz nach Abs. 2 lit. a zur Anwendung.
(4)Der Mindestsatz nach Absatz 2, Litera b, kommt auch für mündige Minderjährige zur Anwendung, die alleinstehend oder Alleinerzieher sind und die Familienbeihilfe beziehen. Bis zum Bezug der Familienbeihilfe kommt für diese Personen der Mindestsatz nach Absatz 2, Litera a, zur Anwendung.
(5)Zusätzlich zum jeweiligen Mindestsatz ist in den Monaten März, Juni, September und Dezember eine Sonderzahlung in der Höhe von 9 v. H.

§ 9Abs.

1 zu gewähren, soweit der Mindestsicherungsbezieher zum Stichtag bereits seit mindestens drei Monaten laufend Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes oder des Wohnbedarfes bezogen hat. Als Stichtag gilt der Erste des jeweiligen Monats.

(5)Zusätzlich zum jeweiligen Mindestsatz ist in den Monaten März, Juni, September und Dezember eine Sonderzahlung in der Höhe von 9 v. H.

Paragraph 9, Absatz eins, zu gewähren, soweit der Mindestsicherungsbezieher zum Stichtag bereits seit mindestens drei Monaten laufend Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes oder des Wohnbedarfes bezogen hat. Als Stichtag gilt der Erste des jeweiligen Monats.

(6)Im Fall eines Aufenthaltes in einer Krankenanstalt, in einer stationären Therapieeinrichtung, in einem Heim oder in einer vergleichbaren Einrichtung wird die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes durch ein monatliches Taschengeld in der Höhe von 15 v. H.

§ 9Abs. 1 gewährt, soweit ein solches nicht durch andere Einkünfte oder Ansprüche gesichert ist.

(6)Im Fall eines Aufenthaltes in einer Krankenanstalt, in einer stationären Therapieeinrichtung, in einem Heim oder in einer vergleichbaren Einrichtung wird die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes durch ein monatliches Taschengeld in der Höhe von 15 v. H.

Paragraph 9, Absatz eins, gewährt, soweit ein solches nicht durch andere Einkünfte oder Ansprüche gesichert ist. ● § 9 Paragraph 9 Ausgangsbetrag

(1)Der Ausgangsbetrag für die Bemessung der Mindestsätze nach § 5 beträgt für das Kalenderjahr 2010 744,01 Euro.
(1)Der Ausgangsbetrag für die Bemessung der Mindestsätze nach Paragraph 5, beträgt für das Kalenderjahr 2010 744,01 Euro.
(2)Die Landesregierung hat für jedes folgende Kalenderjahr unter Bedachtnahme auf die Erhöhung des Ausgleichszulagenrichtsatzes nach § 293 Abs. 1 ASVG durch Verordnung einen Anpassungsfaktor festzusetzen (Anpassungsverordnung). Der Ausgangsbetrag für die Bemessung der Mindestsätze nach § 5 für dieses Kalenderjahr ergibt sich jeweils durch Multiplikation des Ausgangsbetrages für das vorangegangene Kalenderjahr mit dem Anpassungsfaktor. Die sich aus dem Ausgangsbetrag ergebenden Mindestsätze sind als Anlage zur Verordnung kundzumachen.
(2)Die Landesregierung hat für jedes folgende Kalenderjahr unter Bedachtnahme auf die Erhöhung des Ausgleichszulagenrichtsatzes nach Paragraph 293, Absatz eins, ASVG durch Verordnung einen Anpassungsfaktor festzusetzen (Anpassungsverordnung). Der Ausgangsbetrag für die Bemessung der Mindestsätze nach Paragraph 5, für dieses Kalenderjahr ergibt sich jeweils durch Multiplikation des Ausgangsbetrages für das vorangegangene Kalenderjahr mit dem Anpassungsfaktor. Die sich aus dem Ausgangsbetrag ergebenden Mindestsätze sind als Anlage zur Verordnung kundzumachen.
(3)Verordnungen nach Abs. 2 können rückwirkend, in einem solchen Fall jedoch frühestens mit dem 1. Jänner jenes Kalenderjahres, für das die Anpassung erfolgt, in Kraft gesetzt werden.
(3)Verordnungen nach Absatz 2, können rückwirkend, in einem solchen Fall jedoch frühestens mit dem
  1. Jänner jenes Kalenderjahres, für das die Anpassung erfolgt, in Kraft gesetzt werden. ● § 33 Paragraph 33 Mitwirkung des Hilfesuchenden Der Hilfesuchende hat an der Feststellung des für die Zuerkennung von Leistungen der Mindestsicherung maßgebenden Sachverhaltes mitzuwirken. Er hat die hierfür erforderlichen Angaben zu machen und die entsprechenden Urkunden und Unterlagen beizubringen sowie sich den allenfalls erforderlichen Untersuchungen zu unterziehen. Nachweise und Unterlagen, die über standardisierte Abfragemöglichkeiten erhoben werden können, sind davon ausgenommen. Der Beschwerdeführer rügt zum einen, dass das Amt ihm unrechtmäßig Ansprüche gekürzt habe. Dabei geht es um den Zeitraum September
  2. Der entsprechende Bescheid vom xx.xx.xxxx ist mangels Erhebung eines Rechtsmittels, welches innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Bescheides erhoben hätte werden müssen, in Rechtskraft getreten ist. Dasselbe gilt für den Bescheid vom xx.xx.xxxx. Lediglich auf den Bescheid vom xx.xx.xxxx war daher im gegenständlichen Fall einzugehen. Diesbezüglich beruft sich der Beschwerdeführer allerdings wiederum auf Gespräche mit der Erstbehörde Ende August/Anfang September, bei welchen es nicht um den Bescheid vom xx.xx.xxxx und dessen Inhalt gegangen ist. Bezüglich der Ansicht es würden ihm Leistungen aus dem „Tiroler Grundsicherungsgesetz“ ab dem xx.xx.xxxx zustehen, wird festgehalten, dass ihm diese in den Monaten September und Oktober gekürzt worden waren, weil er seiner Mitwirkungspflicht im Sinne des § 33 Mindestsicherungsgesetz nicht nachgekommen war. Für den Monat November hat er die gesamtmögliche Summe ausbezahlt bekommen, sodass er tatsächlich nicht beschwert war.Bezüglich der Ansicht es würden ihm Leistungen aus dem „Tiroler Grundsicherungsgesetz“ ab dem xx.xx.xxxx zustehen, wird festgehalten, dass ihm diese in den Monaten September und Oktober gekürzt worden waren, weil er seiner Mitwirkungspflicht im Sinne des Paragraph 33, Mindestsicherungsgesetz nicht nachgekommen war. Für den Monat November hat er die gesamtmögliche Summe ausbezahlt bekommen, sodass er tatsächlich nicht beschwert war. Da der Beschwerdeführer selbst nicht zur Verhandlung erschienen ist, wo es zu einer Gegenüberstellung mit dem Sachbearbeiter der ersten Instanz gekommen wäre und Missverständnisse ausgeräumt hätten werden können, hat er sich selbst der Möglichkeit eines solchen aufklärenden Gespräches begeben. Es steht jedenfalls fest, dass der Beschwerdeführer mit dem Bescheid vom November 2013 gegen den er Berufung erhoben hat nicht beschwert worden ist, da seinem Antrag ohnedies vollinhaltlich stattgegeben wurde. Zu der Problematik der mangelnden Beschwer hat der Verwaltungshof in mehreren Entscheidungen ausgesprochen, dass eine Berufung mangels Beschwer als unzulässig zurückzuweisen sei. (Vlg dazu VWGH 2013/10/0146 vom 19.02.2014, 2013/02/0039 vom 20.12.2013, 2004/12/0071 vom 11.10.2006 und viele andere mehr). Im gegenständlichen Fall wurde dem Antrag durch den angefochtenen Bescheid voll Rechnung getragen. Der Beschwerdeführer hat die höchst mögliche Summe ausbezahlt erhalten, die für ihn unter den bestimmten Voraussetzung im November 2913 aus dem TMSG bezahlt werden konnte. Der Beschwerdeführer wurde daher nicht in seinen Rechten verletzt, weshalb sich die Berufung gegen den gegenständlichen erstinstanzlichen Bescheid mangels Beschwer als unzulässig erweist. Es war daher die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen. I. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch eins. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Felizitas Schiessendoppler-Luchner (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.17.0259.3

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.