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LVwG-2014/30/1385-3

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum30.06.2014 GeschäftszahlLVwG-2014/30/1385-3 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Mag. Dr. Rudolf Rieser über die Beschwerde des Herrn GI, geb am xx.xx.xxxx, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt, X, Adresse, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 11.04.2014, Zl ****, Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Mag. Dr. Rudolf Rieser über die Beschwerde des Herrn GI, geb am xx.xx.xxxx, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt, römisch zehn, Adresse, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 11.04.2014, Zl ****, zu Recht erkannt:

  1. Gemäß § 28 Abs 1 und 2 VwGVG wird der Beschwerde gegen die Abweisung des Antrags auf Aufhebung des bestehenden Waffenverbotes stattgegeben und wird das mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 13.02.2006, Zl ****, gegen den Beschwerdeführer verhängte Waffenverbot gemäß § 12 Abs 7 Waffengesetz 1996 aufgehoben.
  2. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG wird der Beschwerde gegen die Abweisung des Antrags auf Aufhebung des bestehenden Waffenverbotes stattgegeben und wird das mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 13.02.2006, Zl ****, gegen den Beschwerdeführer verhängte Waffenverbot gemäß Paragraph 12, Absatz 7, Waffengesetz 1996 aufgehoben.
  3. Gemäß § 28 Abs 3 VwGVG wird der angefochtene Bescheid betreffend die Abweisung des Antrages auf Aufstellung einer Waffenbesitzkarte (Spruchpunkt 2) aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Bezirkshauptmannschaft Y zurückverwiesen.
  4. Gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG wird der angefochtene Bescheid betreffend die Abweisung des Antrages auf Aufstellung einer Waffenbesitzkarte (Spruchpunkt 2) aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Bezirkshauptmannschaft Y zurückverwiesen.
  5. Gegen diese Entscheidungen ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
  6. Gegen diese Entscheidungen ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Sachverhalt:römisch eins. Sachverhalt: Die Bezirkshauptmannschaft Y hat mit dem angefochtenen Bescheid vom 11.04.2014 den Antrag des Beschwerdeführers vom 20.03.2014 auf Aufhebung des gegen ihn seit dem Jahre 2006 bestehenden Waffenverbotes abgewiesen und den ebenfalls eingebrachten Antrag auf Aufstellung einer Waffenbesitzkarte gemäß § 21 Waffengesetz wegen des bestehenden Waffenverbotes abgewiesen. Die Bezirkshauptmannschaft Y hat mit dem angefochtenen Bescheid vom 11.04.2014 den Antrag des Beschwerdeführers vom 20.03.2014 auf Aufhebung des gegen ihn seit dem Jahre 2006 bestehenden Waffenverbotes abgewiesen und den ebenfalls eingebrachten Antrag auf Aufstellung einer Waffenbesitzkarte gemäß Paragraph 21, Waffengesetz wegen des bestehenden Waffenverbotes abgewiesen. In der Begründung wurde auf die seinerzeitige Tat vom 12.02.2006, mit der das Waffenverbot aus dem Jahre 2006 gerechtfertigt wurde, verwiesen. Die Bezirkshauptmannschaft Y ist weiterhin der Auffassung, dass die in § 12 Abs 1 Waffengesetz 1996 für die Erlassung eines Waffenverbotes geforderte Gefährdungssituation vorliege. Aufgrund der Aufrechterhaltung des Waffenverbotes war der Antrag auf Ausstellung Waffenbesitzkarte ebenfalls abzuweisen gewesen. In der Begründung wurde auf die seinerzeitige Tat vom 12.02.2006, mit der das Waffenverbot aus dem Jahre 2006 gerechtfertigt wurde, verwiesen. Die Bezirkshauptmannschaft Y ist weiterhin der Auffassung, dass die in Paragraph 12, Absatz eins, Waffengesetz 1996 für die Erlassung eines Waffenverbotes geforderte Gefährdungssituation vorliege. Aufgrund der Aufrechterhaltung des Waffenverbotes war der Antrag auf Ausstellung Waffenbesitzkarte ebenfalls abzuweisen gewesen. In der rechtzeitig eingebrachten Beschwerde wurde Folgendes ausgeführt: „GI erhebt gegen den Bescheid vom 11.4.2014, GZ
  7. ****, mit welchem der Antrag auf Aufhebung des Waffenverbotes und der Antrag auf Ausstellung einer Waffenbesitzkarte jeweils abgewiesen wurde, in offener Frist, durch den bevollmächtigten Rechtsvertreter Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht. Infolge einer unrichtigen Rechtsauslegung des Waffengesetzes und einem mangelhaften Ermittlungsverfahren ist der bekämpfte Bescheid mit Rechtswidrigkeit behaftet. Die Anträge des Beschwerdeführers vom 20.3.2014 wurden ohne weitergehende Beweisaufnahme, insbesondere ohne jede Anhörung des Beschwerdeführers, abgewiesen. Mit dem abweisenden Erkenntnis beruft sich die Behörde in I. Instanz auf § 12 Abs. 7 des Waffengesetzes 1996 und auf § 21 iVm § 12 Waffengesetz. Eine Begründung der von der Behörde erster Instanz angenommenen, angeblich nach wie vor bestehenden, Gefährdung bleibt vollkommen offen. Mit dem abweisenden Erkenntnis beruft sich die Behörde in römisch eins. Instanz auf Paragraph 12, Absatz 7, des Waffengesetzes 1996 und auf Paragraph 21, in Verbindung mit Paragraph 12, Waffengesetz. Eine Begründung der von der Behörde erster Instanz angenommenen, angeblich nach wie vor bestehenden, Gefährdung bleibt vollkommen offen. Im Einzelnen ist auszuführen, dass der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y, mit welchem über den Beschwerdeführer ein Waffenverbot verhängt worden ist, bereits mehr als 8 Jahre zurückliegt. Er hat sich seither wohl verhalten und ist in keiner Weise negativ in Erscheinung getreten. Das seinerzeit anhängige Verfahren beim Landesgericht Y wurde zu **** eingestellt. GI ist berufstätig und lebt in geordneten Verhältnissen. Im Zuge der Ablegung des Präsenzdienstes ist er zwangsläufig mit Waffen in Berührung gekommen, dabei aber nie negativ aufgefallen. Mit 1.10.2010 wurde der vom Militärkommandanten des Militärkommandos Tirol zum Gefreiten befördert. Gemäß Schreiben vom 1.10.2010 des Militärkommandanten für das Militärkommando Tirol wurde dem Gefreiten GI die Anerkennung seiner besonderen dienstlichen Leistungen eine Anerkennungsprämie in der Höhe von EUR 150,00 gewährt. Oktober 2010 wurde dem Beschwerdeführer vom Militärkommandanten des Militärkommandos Tirol die Wehrdienstmedaille in Bronze verliehen. Bereits am 20.6.2012 hat Univ.-Doz. DI Dr. BH eine waffenpsychologisches Gutachten für den Beschwerdeführer erstellt und zwar mit der Fragestellung/Untersuchungsanlass „Verlässlichkeit im Sinne des § 8 Abs 7 Waffengesetz 1996“. Bereits am 20.6.2012 hat Univ.-Doz. DI Dr. BH eine waffenpsychologisches Gutachten für den Beschwerdeführer erstellt und zwar mit der Fragestellung/Untersuchungsanlass „Verlässlichkeit im Sinne des Paragraph 8, Absatz 7, Waffengesetz 1996“. Der Gutachter kommt zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführer weder psychische noch neurotische Verarbeitungsmuster zeigt und über ausreichend positive Stressverarbeitungsstrategien verfügt. Es konnten keine aggressiven Verhaltenstendenzen beobachtet werden. Abschließend stellt der Gutachter Univ-Dr. DI Dr. BH fest, dass Herr GI psychisch nicht auffällig ist und keine Hinweise vorliegen, welche die Annahme rechtfertigen, dass er unter psychischer Belastung und einer Waffe unvorsichtig oder leichtfertig umgehen würde. Somit wird beantragt
  8. die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung
  9. die Vernehmung des Beschwerdeführers als Partei
  10. die Einholung eines waffenpsychologischen Gutachtens nach Vernehmung des Beschwerdeführers Nach Durchführung der beantragten ergänzenden Beweisaufnahme wird weiters beantragt der vorliegenden Beschwerde Folge zu geben und das mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 13.2.2006, Zl. ****, verhängte Waffenverbot aufzuheben und dem Beschwerdeführer eine Waffenbesitzkarte auszustellen; falls diesem Antrag keine Folge gegeben werden sollte, den Bescheid aufzuheben und die Rechtssache zur Ergänzung des Verfahrens und Erlassung eines neuen Bescheides an die Bezirkshauptmannschaft Y zurückzuverweisen.“ Der Beschwerde waren die in der Beschwerde angeführten Beilagen beigefügt. Im Beschwerdeverfahren wurde eine Strafregisterauskunft eingeholt. Im Strafregister der Republik Österreich scheint zum Abfragedatum 25.06.2014 keine Verurteilung gegen den Beschwerdeführer auf. Weiters wurde am 26.06.2014 erhoben, dass gegen den Beschwerdeführer auch keine Verwaltungsstrafvormerkungen bei der Bezirkshaupt-mannschaft Y aufscheinen. Festgehalten wird, dass der Beschwerdeführer die in der Strafanzeige der Sicherheitsdirektion für Republik Österreich vom 19.05.2006 an die Staatsanwaltschaft angezeigte und am 12.02.2006 begangenen Strafdaten als 15-jähriger begangen hat. Seither scheinen keine weiteren relevanten strafbaren Handlungen mehr auf. Das Ermittlungsverfahren wegen der im Jahre 2006 angezeigten Straftaten wurde nach Ablauf einer Probezeit gemäß § 203 StPO am 13.07.2009 endgültig eingestellt. Auf Anfrage teilte die nach dem Wohnsitz zuständige Polizeiinspektion X der Bezirkshauptmannschaft Y bereits am 08.04.2013 mit, dass betreffend den Beschwerdeführer auf der dortigen Polizeiinspektion keine Gründe bekannt sind, die gegen eine Aufhebung des Waffenverbots sprechen würden. Festgehalten wird, dass der Beschwerdeführer die in der Strafanzeige der Sicherheitsdirektion für Republik Österreich vom 19.05.2006 an die Staatsanwaltschaft angezeigte und am 12.02.2006 begangenen Strafdaten als 15-jähriger begangen hat. Seither scheinen keine weiteren relevanten strafbaren Handlungen mehr auf. Das Ermittlungsverfahren wegen der im Jahre 2006 angezeigten Straftaten wurde nach Ablauf einer Probezeit gemäß Paragraph 203, StPO am 13.07.2009 endgültig eingestellt. Auf Anfrage teilte die nach dem Wohnsitz zuständige Polizeiinspektion römisch zehn der Bezirkshauptmannschaft Y bereits am 08.04.2013 mit, dass betreffend den Beschwerdeführer auf der dortigen Polizeiinspektion keine Gründe bekannt sind, die gegen eine Aufhebung des Waffenverbots sprechen würden. Aus dem waffenpsychologischen Gutachten des Herrn Univ-Doz DI Dr. BH vom 19.06.2012 geht hervor, dass der Beschwerdeführer zum Untersuchungszeitpunkt psychisch nicht auffällig sei und keine Hinweise vorliegen würden, welche die Annahme rechtfertigen würden, dass er unter psychischer Belastung mit einer Waffe unvorsichtig oder leichtfertig umgehen würde. Aufgrund der Tatsache seines abgeleisteten Grundwehrdienstes beim Österreichischen Bundesheer ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer jedenfalls im Rahmen der Grundausbildung auch mit dem Umgang militärischer Waffen geschult und unterwiesen wurde und auch diesbezüglich auch an Schießübungen im Rahmen des Grundwehrdienstes teilgenommen hat. Auch diesbezüglich scheinen keine negativen Fakten gegen den Beschwerdeführer auf. II. Rechtliche Grundlagen:römisch zwei. Rechtliche Grundlagen: Die im gegenständlichen Falle wesentlichen Bestimmungen des Waffengesetzes 1996 lauten wie folgt: § 8Paragraph 8

(1)Absatz eins,Ein Mensch ist verläßlich, wenn er voraussichtlich mit Waffen sachgemäß umgehen wird und keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er 1.Ziffer eins Waffen mißbräuchlich oder leichtfertig verwenden wird; 2.Ziffer 2 mit Waffen unvorsichtig umgehen oder diese nicht sorgfältig verwahren wird; 3.Ziffer 3 Waffen Menschen überlassen wird, die zum Besitz solcher Waffen nicht berechtigt sind.
(2)Absatz 2,Ein Mensch ist keinesfalls verläßlich, wenn er 1.Ziffer eins alkohol- oder suchtkrank ist oder 2.Ziffer 2 psychisch krank oder geistesschwach ist oder 3.Ziffer 3 durch ein körperliches Gebrechen nicht in der Lage ist, mit Waffen sachgemäß umzugehen.
(3)Absatz 3,Als nicht verläßlich gilt ein Mensch im Falle einer Verurteilung 1.Ziffer eins wegen einer unter Anwendung oder Androhung von Gewalt begangenen oder mit Gemeingefahr verbundenen vorsätzlichen strafbaren Handlung, wegen eines Angriffes gegen den Staat oder den öffentlichen Frieden oder wegen Zuhälterei, Menschenhandels, Schlepperei oder Tierquälerei zu einer Freiheitsstrafe von mehr als zwei Monaten oder einer Geldstrafe von mehr als 120 Tagessätzen oder 2.Ziffer 2 wegen gewerbsmäßigen, bandenmäßigen oder bewaffneten Schmuggels oder 3.Ziffer 3 wegen einer durch fahrlässigen Gebrauch von Waffen erfolgten Verletzung oder Gefährdung von Menschen oder 4.Ziffer 4 wegen einer in Z 1 genannten strafbaren Handlung, sofern er bereits zweimal wegen einer solchen verurteilt worden ist.wegen einer in Ziffer eins, genannten strafbaren Handlung, sofern er bereits zweimal wegen einer solchen verurteilt worden ist.
(4)Absatz 4,Eine gemäß Abs. 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. Trotz einer nicht getilgten Verurteilung im Sinne des Abs. 3 kann ein Mensch verläßlich sein, wenn das ordentliche Gericht vom Ausspruch der Strafe abgesehen hat (§ 12 des Jugendgerichtsgesetzes 1988 - JGG, BGBl. Nr. 599); gleiches gilt, wenn das ordentliche Gericht sich den Ausspruch der Strafe vorbehalten hat (§ 13 JGG) oder die Strafe - außer bei Freiheitsstrafen von mehr als sechs Monaten - ganz oder teilweise bedingt nachgesehen hat, sofern kein nachträglicher Strafausspruch oder kein Widerruf der bedingten Strafnachsicht erfolgte.Eine gemäß Absatz 3, maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. Trotz einer nicht getilgten Verurteilung im Sinne des Absatz 3, kann ein Mensch verläßlich sein, wenn das ordentliche Gericht vom Ausspruch der Strafe abgesehen hat (Paragraph 12, des Jugendgerichtsgesetzes 1988 - JGG, Bundesgesetzblatt Nr. 599); gleiches gilt, wenn das ordentliche Gericht sich den Ausspruch der Strafe vorbehalten hat (Paragraph 13, JGG) oder die Strafe - außer bei Freiheitsstrafen von mehr als sechs Monaten - ganz oder teilweise bedingt nachgesehen hat, sofern kein nachträglicher Strafausspruch oder kein Widerruf der bedingten Strafnachsicht erfolgte.
(5)Absatz 5,Weiters gilt ein Mensch als nicht verläßlich, der öfter als zweimal wegen einer im Zustand der Trunkenheit begangenen schwerwiegenden Verwaltungsübertretung bestraft worden ist, sofern keine dieser Bestrafungen getilgt ist.
(6)Absatz 6,Schließlich gilt ein Mensch als nicht verläßlich, wenn aus Gründen, die in seiner Person liegen, die Feststellung des für die Verläßlichkeit maßgeblichen Sachverhaltes nicht möglich war. Als solcher Grund gilt jedenfalls, wenn der Betroffene sich anläßlich der Überprüfung seiner Verläßlichkeit weigert, der Behörde 1.Ziffer eins Waffen, die er nur auf Grund der nach diesem Bundesgesetz ausgestellten Urkunde besitzen darf, samt den zugehörigen Urkunden vorzuweisen; 2.Ziffer 2 die sichere Verwahrung der in Z 1 genannten Waffen nachzuweisen, obwohl auf Grund bestimmter Tatsachen Zweifel daran bestehen, dass er die Waffen sicher verwahrt.die sichere Verwahrung der in Ziffer eins, genannten Waffen nachzuweisen, obwohl auf Grund bestimmter Tatsachen Zweifel daran bestehen, dass er die Waffen sicher verwahrt.
(7)Absatz 7,Bei erstmaliger Prüfung der Verläßlichkeit hat sich die Behörde davon zu überzeugen, ob Tatsachen die Annahme mangelnder waffenrechtlicher Verläßlichkeit des Betroffenen aus einem der in Abs. 2 genannten Gründe rechtfertigen. Antragsteller, die nicht Inhaber einer Jagdkarte sind, haben ein Gutachten darüber beizubringen, ob sie dazu neigen, insbesondere unter psychischer Belastung mit Waffen unvorsichtig umzugehen oder sie leichtfertig zu verwenden. Der Bundesminister für Inneres hat durch Verordnung geeignete Personen oder Einrichtungen zu bezeichnen, die in der Lage sind, dem jeweiligen Stand der psychologischen Wissenschaft entsprechende Gutachten zu erstellen, sowie die anzuwendenden Testverfahren und die dabei einzuhaltende Vorgangsweise festzulegen.Bei erstmaliger Prüfung der Verläßlichkeit hat sich die Behörde davon zu überzeugen, ob Tatsachen die Annahme mangelnder waffenrechtlicher Verläßlichkeit des Betroffenen aus einem der in Absatz 2, genannten Gründe rechtfertigen. Antragsteller, die nicht Inhaber einer Jagdkarte sind, haben ein Gutachten darüber beizubringen, ob sie dazu neigen, insbesondere unter psychischer Belastung mit Waffen unvorsichtig umzugehen oder sie leichtfertig zu verwenden. Der Bundesminister für Inneres hat durch Verordnung geeignete Personen oder Einrichtungen zu bezeichnen, die in der Lage sind, dem jeweiligen Stand der psychologischen Wissenschaft entsprechende Gutachten zu erstellen, sowie die anzuwendenden Testverfahren und die dabei einzuhaltende Vorgangsweise festzulegen. § 12Paragraph 12
(1)Die Behörde hat einem Menschen den Besitz von Waffen und Munition zu verbieten (Waffenverbot), wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dieser Mensch durch mißbräuchliches Verwenden von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte.
(2)Die im Besitz des Menschen, gegen den ein Waffenverbot erlassen wurde, befindlichen
  1. Waffen und Munition sowie
  2. Urkunden (ausgenommen Jagdkarten), die nach diesem Bundesgesetz zum Erwerb, Besitz, Führen oder zur Einfuhr von Waffen oder Munition berechtigen, sind unverzüglich sicherzustellen. Für die damit betrauten Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gilt § 50 des Sicherheitspolizeigesetzes - SPG, BGBl. Nr. 566/1991.sind unverzüglich sicherzustellen. Für die damit betrauten Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gilt Paragraph 50, des Sicherheitspolizeigesetzes - SPG, Bundesgesetzblatt Nr. 566 aus 1991,.
(3)Eine Beschwerde gegen ein Waffenverbot hat keine aufschiebende Wirkung. Mit dem Eintritt der Rechtskraft des Waffenverbotes gelten
  1. die sichergestellten Waffen und Munition als verfallen;
  2. die im Abs. 2 Z 2 angeführten Urkunden als entzogen.
  3. die im Absatz 2, Ziffer 2, angeführten Urkunden als entzogen.
(4)Die Behörde hat dem Betroffenen auf Antrag für die verfallenen Waffen und verfallene Munition, soweit er deren rechtmäßigen Erwerb glaubhaft macht, mittels Bescheides eine angemessene Entschädigung zuzuerkennen. Ein solcher Antrag ist binnen einem Jahr ab Eintritt der Rechtskraft des Verbotes nach Abs. 1 zu stellen.
(4)Die Behörde hat dem Betroffenen auf Antrag für die verfallenen Waffen und verfallene Munition, soweit er deren rechtmäßigen Erwerb glaubhaft macht, mittels Bescheides eine angemessene Entschädigung zuzuerkennen. Ein solcher Antrag ist binnen einem Jahr ab Eintritt der Rechtskraft des Verbotes nach Absatz eins, zu stellen.
(5)Die gemäß Abs. 2 sichergestellten Waffen und Munition gelten trotz eines rechtmäßig verhängten Waffenverbotes nicht als verfallen,
(5)Die gemäß Absatz 2, sichergestellten Waffen und Munition gelten trotz eines rechtmäßig verhängten Waffenverbotes nicht als verfallen,
  1. wenn das ordentliche Gericht, dem sie anläßlich eines Strafverfahrens vorgelegt worden sind, ihre Ausfolgung an deren Eigentümer verfügt oder
  2. wenn jemand anderer als der Betroffene binnen sechs Monaten, vom Zeitpunkt der Sicherstellung an gerechnet, der Behörde das Eigentum an diesen Gegenständen glaubhaft macht und dieser Eigentümer die Gegenstände besitzen darf.
(6)Erlangt die Behörde Kenntnis, dass sich ein Waffenverbot gegen den Inhaber einer Jagdkarte richtet, so ist der Behörde, die die Jagdkarte ausgestellt hat, eine Abschrift des vollstreckbaren Verbotsbescheides zu übermitteln. Erlangt die Behörde Kenntnis, dass sich ein Waffenverbot gegen jemanden richtet, dem auf Grund seines öffentlichen Amtes oder Dienstes von seiner vorgesetzten österreichischen Behörde oder Dienststelle eine Dienstwaffe zugeteilt worden ist, so ist eine Abschrift des vollstreckbaren Verbotsbescheides dieser Behörde oder Dienststelle zu übermitteln.
(7)Ein Waffenverbot ist von der Behörde, die dieses Verbot erlassen hat, auf Antrag oder von Amts wegen aufzuheben, wenn die Gründe für seine Erlassung weggefallen sind.
(8)Die örtliche Zuständigkeit für die Verhängung eines Waffenverbotes gegen Personen ohne Hauptwohnsitz oder Wohnsitz in Österreich richtet sich nach dem Ort des Vorfalls, der dazu Anlass gibt, ein Verfahren zur Verhängung eines Waffenverbots einzuleiten. § 21Paragraph 21
(1)Die Behörde hat verläßlichen EWR-Bürgern, die das
  1. Lebensjahr vollendet haben und für den Besitz einer Schusswaffe der Kategorie B eine Rechtfertigung anführen können, auf Antrag eine Waffenbesitzkarte auszustellen. Die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte an andere verläßliche Menschen, die das
  2. Lebensjahr vollendet haben und für den Besitz einer solchen Waffe eine Rechtfertigung anführen können, liegt im Ermessen der Behörde; ebenso die Ausstellung an Menschen, die das
  3. Lebensjahr vollendet haben, sofern sie den Nachweis erbringen, daß der Besitz einer solchen Waffe für die Ausübung ihres Berufes erforderlich ist. …“ III. Rechtliche Erwägungen:römisch drei. Rechtliche Erwägungen: Zu Spruchpunkt 1 ist auszuführen, dass seit der Verhängung des gegenständlichen Waffenverbotes gegen den damals 15-jährigen Beschwerdeführer eine relativ lange Zeit vergangen ist (mehr als 8 Jahre). Aus dem damals jugendlichen Beschwerdeführer ist nunmehr ein junger Erwachsener, der an der Gesellschaft und sozialem Leben teilnimmt und ein Beschäftigung nachgeht, geworden. Er ist seiner staatsbürgerlichen Pflicht nachgekommen und hat den Grundwehrdienst erfolgreich absolviert. Gegen den Beschwerdeführer ist seit den Vorfällen aus dem Jahre 2006 nichts mehr vorgefallen, dass die für die Verhängung eines Waffenverbotes sprechen würde. Selbst die nach dem Wohnsitz des Beschwerdeführers zuständige Polizeiinspektion X hat im Bericht an die Bezirkshauptmannschaft Y im April 2013 mitgeteilt, dass keine Gründe bekannt seien, die gegen eine Aufhebung des Waffenverbots sprechen würden. Auch das für die Verlässlichkeitsprüfung für die Ausstellung einer waffenrechtlichen Urkunde nach § 8 Abs 7 Waffengesetz 1996 vorgesehene psychologische Gutachten adjustiert den Beschwerdeführer, dass dieser psychisch nicht auffällig sei und keine Hinweise vorliegen würden, welche die Annahme rechtfertigen würden, dass er unter psychischer Belastung mit einer Waffe unvorsichtig oder leichtfertig umgehen würde. Zu Spruchpunkt 1 ist auszuführen, dass seit der Verhängung des gegenständlichen Waffenverbotes gegen den damals 15-jährigen Beschwerdeführer eine relativ lange Zeit vergangen ist (mehr als 8 Jahre). Aus dem damals jugendlichen Beschwerdeführer ist nunmehr ein junger Erwachsener, der an der Gesellschaft und sozialem Leben teilnimmt und ein Beschäftigung nachgeht, geworden. Er ist seiner staatsbürgerlichen Pflicht nachgekommen und hat den Grundwehrdienst erfolgreich absolviert. Gegen den Beschwerdeführer ist seit den Vorfällen aus dem Jahre 2006 nichts mehr vorgefallen, dass die für die Verhängung eines Waffenverbotes sprechen würde. Selbst die nach dem Wohnsitz des Beschwerdeführers zuständige Polizeiinspektion römisch zehn hat im Bericht an die Bezirkshauptmannschaft Y im April 2013 mitgeteilt, dass keine Gründe bekannt seien, die gegen eine Aufhebung des Waffenverbots sprechen würden. Auch das für die Verlässlichkeitsprüfung für die Ausstellung einer waffenrechtlichen Urkunde nach Paragraph 8, Absatz 7, Waffengesetz 1996 vorgesehene psychologische Gutachten adjustiert den Beschwerdeführer, dass dieser psychisch nicht auffällig sei und keine Hinweise vorliegen würden, welche die Annahme rechtfertigen würden, dass er unter psychischer Belastung mit einer Waffe unvorsichtig oder leichtfertig umgehen würde. Zusammenfassend liegen aufgrund des durchgeführten Verfahrens und der vorgelegten Beweismittel keine bestimmte Tatsachen mehr vor, die die Annahme rechtfertigen würden, dass der Beschwerdeführer durch missbräuchliches Verwenden von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte. Aufgrund dessen war zu Spruchpunkt 1 der Beschwerde stattzugeben und das im Jahre 2006 verhängte Waffenverbot gemäß § 12 Abs 7 Waffengesetz 1996 aufzuheben.Zusammenfassend liegen aufgrund des durchgeführten Verfahrens und der vorgelegten Beweismittel keine bestimmte Tatsachen mehr vor, die die Annahme rechtfertigen würden, dass der Beschwerdeführer durch missbräuchliches Verwenden von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte. Aufgrund dessen war zu Spruchpunkt 1 der Beschwerde stattzugeben und das im Jahre 2006 verhängte Waffenverbot gemäß Paragraph 12, Absatz 7, Waffengesetz 1996 aufzuheben. Zu Spruchpunkt 2 ist auszuführen, dass die Abweisung des Antrages auf Aufstellung einer Waffenbesitzkarte durch die Erstbehörde mit dem bestehenden Waffenverbot begründet wurde. Eine umgehende Prüfung, ob alle für eine etwaige Ausstellung der beantragten Waffenbesitzkarte erforderlichen Voraussetzungen vorliegen, wurde daher nicht durchgeführt. Im fortgesetzten Verfahren sind die für eine etwaige Ausstellung der beantragten Waffenbesitzkarte erforderlichen Tatsachen und Voraussetzungen noch ergänzend zu prüfen oder einzuholen (zB Möglichkeit der sorgfältigen Verwahrung von Waffen, Nachweis des sachgemäßen Umgangs mit Schusswaffen gemäß § 5 der
  4. Waffengesetz-Durchführungsverordnung, …). Zu Spruchpunkt 2 ist auszuführen, dass die Abweisung des Antrages auf Aufstellung einer Waffenbesitzkarte durch die Erstbehörde mit dem bestehenden Waffenverbot begründet wurde. Eine umgehende Prüfung, ob alle für eine etwaige Ausstellung der beantragten Waffenbesitzkarte erforderlichen Voraussetzungen vorliegen, wurde daher nicht durchgeführt. Im fortgesetzten Verfahren sind die für eine etwaige Ausstellung der beantragten Waffenbesitzkarte erforderlichen Tatsachen und Voraussetzungen noch ergänzend zu prüfen oder einzuholen (zB Möglichkeit der sorgfältigen Verwahrung von Waffen, Nachweis des sachgemäßen Umgangs mit Schusswaffen gemäß Paragraph 5, der
  5. Waffengesetz-Durchführungsverordnung, …). Im anhängigen Verfahren betreffend die begehrte Ausstellung einer Waffenbesitzkarte steht der maßgebliche Sachverhalt für eine ordnungsgemäße Entscheidung über die eingebrachte Beschwerde anhand des vorgelegten erstinstanzlichen Verwaltungsaktes noch keinesfalls fest und ist die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Landesverwaltungsgericht Tirol selbst weder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden noch im Interesse der Raschheit gelegen. Es liegen somit im beantragten Verfahren auf Ausstellung einer Waffenbesitzkarte die Voraussetzung nach § 28 Abs 3
  6. Satz VwGVG vor, da die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterließ und war daher der angefochtene Bescheid zu diesem Spruchpunkt mit Beschluss aufzuheben und diese Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Erstbehörde zurückzuverweisen. Es liegen somit im beantragten Verfahren auf Ausstellung einer Waffenbesitzkarte die Voraussetzung nach Paragraph 28, Absatz 3,
  7. Satz VwGVG vor, da die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterließ und war daher der angefochtene Bescheid zu diesem Spruchpunkt mit Beschluss aufzuheben und diese Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Erstbehörde zurückzuverweisen. IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht auch von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht ab und ist auch die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht auch von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht ab und ist auch die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Dr. Rudolf Rieser (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.30.1385.3

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