GVG wird die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als im Spruch des angefochtenen Bescheides die als erwiesen angenommene Tat (§ 44a Z 1 VstG) zu lauten hat wie folgt: „Sie haben es als Gewerbeinhaberin des Gasthauses „G.“ mit dem Standort, Adresse, zu verantworten, dass Sie als Dienstgeberin entgegen der gesetzlichen Bestimmung des § 33 Abs 2 ASVG ihrer Verpflichtung, die in der Unfallversicherung (Teilversicherung) pflichtversicherte, geringfügig beschäftigte Dienstnehmerin vor Arbeitsantritt bei der örtlich zuständigen Gebietskrankenkasse anzumelden, insofern nicht nachgekommen sind, als Sie die Dienstnehmerin XY, am 16.11.2013 um 19.30 Uhr mit Geschirrabwaschtätigkeiten in der Küche des Gasthauses „G.“ in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen ein die Geringfügigkeitsgrenze gem. § 5 Abs 2 ASVG nicht übersteigendes Entgelt lediglich in der Unfallversicherung pflichtversicherte (teilversicherte) geringfügig beschäftigte Person beschäftigt haben, ohne dass diese Dienstnehmerin vor Arbeitsantritt bei der örtlich zuständigen Tiroler Gebietskrankenkasse, Klara-Pölt-Weg 2, 6020 Innsbruck, angemeldet wurde.“ und die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist (§ 44a Z 2 VStG) richtig gestellt wird wie folgt: „§ 111 Abs 1 iVm § 33 Abs 2 ASVG, BGBI Nr 189/1955 in der geltenden Fassung“.
Paragraph 50, VwGVG wird die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als im Spruch des angefochtenen Bescheides die als erwiesen angenommene Tat (Paragraph 44 a, Ziffer eins, VstG) zu lauten hat wie folgt: „Sie haben es als Gewerbeinhaberin des Gasthauses „G.“ mit dem Standort, Adresse, zu verantworten, dass Sie als Dienstgeberin entgegen der gesetzlichen Bestimmung des Paragraph 33, Absatz 2, ASVG ihrer Verpflichtung, die in der Unfallversicherung (Teilversicherung) pflichtversicherte, geringfügig beschäftigte Dienstnehmerin vor Arbeitsantritt bei der örtlich zuständigen Gebietskrankenkasse anzumelden, insofern nicht nachgekommen sind, als Sie die Dienstnehmerin XY, am 16.11.2013 um 19.30 Uhr mit Geschirrabwaschtätigkeiten in der Küche des Gasthauses „G.“ in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen ein die Geringfügigkeitsgrenze gem. Paragraph 5, Absatz 2, ASVG nicht übersteigendes Entgelt lediglich in der Unfallversicherung pflichtversicherte (teilversicherte) geringfügig beschäftigte Person beschäftigt haben, ohne dass diese Dienstnehmerin vor Arbeitsantritt bei der örtlich zuständigen Tiroler Gebietskrankenkasse, Klara-Pölt-Weg 2, 6020 Innsbruck, angemeldet wurde.“ und die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist (Paragraph 44 a, Ziffer 2, VStG) richtig gestellt wird wie folgt: „§ 111 Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 33, Absatz 2, ASVG, BGBI Nr 189 aus 1955, in der geltenden Fassung“. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensgang und Beschwerdevorbringen:römisch eins. Verfahrensgang und Beschwerdevorbringen: Mit dem angefochtenen Bescheid (Ermahnung) der Bezirkshauptmannschaft Y. vom 07.04.2014, Zl SI-2581-2013, wurde der Beschwerdeführerin folgender Sachverhalt zur Last gelegt: „Sie, Frau BF, geb. am 15.01.1962, haben es als Gewerbeinhaber und somit als nach außen zur Vertretung berufenes Organ (§ 9 Abs. 1 VStG) des Gasthauses „G.“ mit Sitz in Adresse, zu verantworten, dass Sie Frau XY, geb. 22.07.1995, zumindest am 16.11.2013 um 19.30 Uhr in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit teilversichert angestellt haben, ohne dass Sie diese Arbeitnehmerin vor Arbeitsantritt rechtzeitig beim zuständigen Krankenversicherungsträger angemeldet haben.„Sie, Frau BF, geb. am 15.01.1962, haben es als Gewerbeinhaber und somit als nach außen zur Vertretung berufenes Organ (Paragraph 9, Absatz eins, VStG) des Gasthauses „G.“ mit Sitz in Adresse, zu verantworten, dass Sie Frau XY, geb. 22.07.1995, zumindest am 16.11.2013 um 19.30 Uhr in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit teilversichert angestellt haben, ohne dass Sie diese Arbeitnehmerin vor Arbeitsantritt rechtzeitig beim zuständigen Krankenversicherungsträger angemeldet haben. Konkret wurde im Zuge einer Kontrolle durch die Finanzpolizei Innsbruck am 16.11.2013 um 19.30 Uhr im Gasthaus G. in Adresse, die Arbeitnehmerin XY beim Abwaschen von Geschirr in der Küche angetroffen. Sie trug zu diesem Zeitpunkt eine rote Küchenschürze. Laut Auskunft des Vaters der genannten Arbeitnehmerin, AB, sei das Lokal im Kontrollzeitpunkt wegen Betriebsurlaub geschlossen gewesen. Jedoch habe sich die Freiwillige Feuerwehr K. mit 30 Personen zum Törggelen angemeldet. Herr AB sei laut seinen Angaben alleine im Betrieb tätig gewesen. Es ist unmöglich 30 Personen allein zu bedienen und zugleich zu bekoche, daher handelt es sich beim vorliegenden Sachverhalt eindeutig um eine Übertretung nach dem ASVG, bei welcher die oben angeführte Dienstnehmerin nicht vor Arbeitsbeginn zur Sozialversicherung gemeldet wurde.“Konkret wurde im Zuge einer Kontrolle durch die Finanzpolizei Innsbruck am 16.11.2013 um 19.30 Uhr im Gasthaus G. in Adresse, die Arbeitnehmerin XY beim Abwaschen von Geschirr in der Küche angetroffen. Sie trug zu diesem Zeitpunkt eine rote Küchenschürze. Laut Auskunft des Vaters der genannten Arbeitnehmerin, AB, sei das Lokal im Kontrollzeitpunkt wegen Betriebsurlaub geschlossen gewesen. Jedoch habe sich die Freiwillige Feuerwehr K. mit 30 Personen zum Törggelen angemeldet. Herr Ausschussbericht sei laut seinen Angaben alleine im Betrieb tätig gewesen. Es ist unmöglich 30 Personen allein zu bedienen und zugleich zu bekoche, daher handelt es sich beim vorliegenden Sachverhalt eindeutig um eine Übertretung nach dem ASVG, bei welcher die oben angeführte Dienstnehmerin nicht vor Arbeitsbeginn zur Sozialversicherung gemeldet wurde.“ Die Beschwerdeführerin habe dadurch die Rechtsvorschrift des § 28 Abs 1 Z 1 lit a iVm § 3 Abs 2 Ausländerbeschäftigungsgesetz verletzt und wurde
G jedoch von der Verhängung einer Strafe abgesehen und der Beschwerdeführerin eine Ermahnung erteilt.Die Beschwerdeführerin habe dadurch die Rechtsvorschrift des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz 2, Ausländerbeschäftigungsgesetz verletzt und wurde
Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG jedoch von der Verhängung einer Strafe abgesehen und der Beschwerdeführerin eine Ermahnung erteilt. Gegen diesen Bescheid (Ermahnung) wurde von der Beschwerdeführerin durch ihren ausgewiesenen Rechtsvertreter fristgerecht Beschwerde erhoben und in dieser zusammengefasst ausgeführt, dass Frau XY lediglich zufällig zu Gast bei ihrer Schwester BM und ihrem Vater, Herrn AB, gewesen sei und diesen kurzfristig und zufällig in der Küche an diesem Abend unterstützt habe. Es sei dies eine persönliche Leistung gewesen, welche von ihr als Gast für ihren Vater erbracht worden sei, welcher persönlich die Feuerwehr K. privat eingeladen hätte (Betriebsurlaub). Frau XY sei weder in einem Arbeitsverhältnis mit der Beschwerdeführerin gestanden noch sei sie in einer arbeitnehmerähnlichen Stellung gewesen. Weder habe sie ein Entgelt für diese Tätigkeit erhalten noch sei sie in irgendeiner Weise persönlich oder wirtschaftlich abhängig gewesen. Für die Richtigkeit der Angaben der Beschwerdeführerin sei im erstinstanzlichen Verfahren die zeugenschaftliche Einvernahme von Frau XY und des Obmannes der Feuerwehr K., Herrn LC, sowie des AB beantragt worden. Sämtliche Beweismittel seien von der Behörde nicht aufgenommen worden, sodass das Verfahren an einem Mangel leide, der dessen Nichtigkeit eintreten lasse. Es wurde der Antrag gestellt, den angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y. zu beheben, in eventu diesen nach Aufnahme der angebotenen Beweise zu beheben.Gegen diesen Bescheid (Ermahnung) wurde von der Beschwerdeführerin durch ihren ausgewiesenen Rechtsvertreter fristgerecht Beschwerde erhoben und in dieser zusammengefasst ausgeführt, dass Frau XY lediglich zufällig zu Gast bei ihrer Schwester BM und ihrem Vater, Herrn AB, gewesen sei und diesen kurzfristig und zufällig in der Küche an diesem Abend unterstützt habe. Es sei dies eine persönliche Leistung gewesen, welche von ihr als Gast für ihren Vater erbracht worden sei, welcher persönlich die Feuerwehr K. privat eingeladen hätte (Betriebsurlaub). Frau XY sei weder in einem Arbeitsverhältnis mit der Beschwerdeführerin gestanden noch sei sie in einer arbeitnehmerähnlichen Stellung gewesen. Weder habe sie ein Entgelt für diese Tätigkeit erhalten noch sei sie in irgendeiner Weise persönlich oder wirtschaftlich abhängig gewesen. Für die Richtigkeit der Angaben der Beschwerdeführerin sei im erstinstanzlichen Verfahren die zeugenschaftliche Einvernahme von Frau XY und des Obmannes der Feuerwehr K., Herrn LC, sowie des Ausschussbericht beantragt worden. Sämtliche Beweismittel seien von der Behörde nicht aufgenommen worden, sodass das Verfahren an einem Mangel leide, der dessen Nichtigkeit eintreten lasse. Es wurde der Antrag gestellt, den angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y. zu beheben, in eventu diesen nach Aufnahme der angebotenen Beweise zu beheben. Beweis aufgenommen wurde durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde und im jenen des Landesverwaltungsgerichtes Tirol sowie durch Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 12.06.2014, zu welcher die Beschwerdeführerin selber trotz Ladung nicht erschienen ist und anlässlich welcher UO, LC, AB, BM und XY zeugenschaftlich einvernommen wurden. II. Sachverhalt und Beweiswürdigung:römisch zwei. Sachverhalt und Beweiswürdigung: Die Beschwerdeführerin BF betreibt auf Grund der ihr mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y. vom 14.05.2013, GZ **** erteilten Gewerbeberechtigung – Gastgewerbe mit den Berechtigungen
O 1994 in der Betriebsart Restaurant - seit dem 07.05.2013 das Gasthaus „G.“ mit dem Standort, Adresse. Bei einer Kontrolle der Finanzpolizei- Finanzpolizei Team 60 - am 16.11.2013 konnte in diesem Gastbetrieb um 19.30 Uhr die deutsche Staatsangehörige XY in der Küche beim Arbeiten – Abwaschen von Geschirr - angetroffen werden. Zum Zeitpunkt der Kontrolle trug diese eine rote Küchenschürze. Am Tag der Kontrolle war das Gasthaus „G.“ nur wegen eines Törggeleabends der Feuerwehr K. mit etwa 30 Personen geöffnet, als weitere Gäste konnten an diesem Abend von der Finanzpolizei unter anderem auch Frau ZD mit einem männlichen Begleiter festgestellt werden. Zum Zeitpunkt der Kontrolle wurden von Herrn AB, einem Angestellten der Beschwerdeführerin, Getränke ausgetragen, beim Servieren des typischen Törggelemenüs (Gerstlsuppe, Braten mit Kraut, Kiachl und Kastanien) war XY ihrem Vater später ebenso behilflich wie beim Abwaschen in der Küche. Für das Törggelemenü wurde von der Feuerwehr K. ein Betrag von Euro 800,-- bezahlt, eine Einladung zum Törggelen wurde vom Kommandanten der Feuerwehr K. nicht angenommen und vielmehr bei der Anfrage zum Törggelen bei AB auf Bezahlung durch die Feuerwehr K. bestanden. XY hat schon vor der Kontrolle durch die Finanzpolizei am 16.11.2013 immer wieder im Gasthaus „G.“ beim Servieren von Getränken und Speisen ausgeholfen. Diese bezog seit 19.06.2013 wegen einer Umschulung durch das AMS Notstandshilfe und wurde ihr diese Unterstützung durch das AMS für einen Monat gestrichen, weil das AMS davon ausging, dass XY im Gasthaus „G.“ einer Beschäftigung nachgehe. Seit Dezember 2013 ist Frau XY bei der Beschwerdeführerin als geringfügig Beschäftigte angemeldet und erhält seither eine monatliche Entlohnung von Euro 300-, wofür sie im Gasthaus „G.“ ihrem Vater und Angestellten der Beschwerdeführerin, AB, aushilft. Speisen und Getränke konsumiert Frau XY ebenso wie ihre ältere Schwerster BM im Gastlokal des Gasthauses „G.“. Die Beschwerdeführerin BF betreibt auf Grund der ihr mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y. vom 14.05.2013, GZ **** erteilten Gewerbeberechtigung – Gastgewerbe mit den Berechtigungen
Paragraph 111, Absatz eins, Ziffer 2, GewO 1994 in der Betriebsart Restaurant - seit dem 07.05.2013 das Gasthaus „G.“ mit dem Standort, Adresse. Bei einer Kontrolle der Finanzpolizei- Finanzpolizei Team 60 - am 16.11.2013 konnte in diesem Gastbetrieb um 19.30 Uhr die deutsche Staatsangehörige XY in der Küche beim Arbeiten – Abwaschen von Geschirr - angetroffen werden. Zum Zeitpunkt der Kontrolle trug diese eine rote Küchenschürze. Am Tag der Kontrolle war das Gasthaus „G.“ nur wegen eines Törggeleabends der Feuerwehr K. mit etwa 30 Personen geöffnet, als weitere Gäste konnten an diesem Abend von der Finanzpolizei unter anderem auch Frau ZD mit einem männlichen Begleiter festgestellt werden. Zum Zeitpunkt der Kontrolle wurden von Herrn AB, einem Angestellten der Beschwerdeführerin, Getränke ausgetragen, beim Servieren des typischen Törggelemenüs (Gerstlsuppe, Braten mit Kraut, Kiachl und Kastanien) war XY ihrem Vater später ebenso behilflich wie beim Abwaschen in der Küche. Für das Törggelemenü wurde von der Feuerwehr K. ein Betrag von Euro 800,-- bezahlt, eine Einladung zum Törggelen wurde vom Kommandanten der Feuerwehr K. nicht angenommen und vielmehr bei der Anfrage zum Törggelen bei Ausschussbericht auf Bezahlung durch die Feuerwehr K. bestanden. XY hat schon vor der Kontrolle durch die Finanzpolizei am 16.11.2013 immer wieder im Gasthaus „G.“ beim Servieren von Getränken und Speisen ausgeholfen. Diese bezog seit 19.06.2013 wegen einer Umschulung durch das AMS Notstandshilfe und wurde ihr diese Unterstützung durch das AMS für einen Monat gestrichen, weil das AMS davon ausging, dass XY im Gasthaus „G.“ einer Beschäftigung nachgehe. Seit Dezember 2013 ist Frau XY bei der Beschwerdeführerin als geringfügig Beschäftigte angemeldet und erhält seither eine monatliche Entlohnung von Euro 300-, wofür sie im Gasthaus „G.“ ihrem Vater und Angestellten der Beschwerdeführerin, AB, aushilft. Speisen und Getränke konsumiert Frau XY ebenso wie ihre ältere Schwerster BM im Gastlokal des Gasthauses „G.“. Dass die deutsche Staatsangehörige XY bei einer Kontrolle der Finanzpolizei am 16.11.2013 um 19.30 Uhr im Gasthaus „G.“ in der Küche beim Abwaschen von Geschirr angetroffen wurde, wird von der Beschwerdeführerin nicht bestritten. Dass von der Feuerwehr K. für das am 16.11.2013 im Gasthaus G. servierte Törggelemenü Euro 800,-- bezahlt wurden, ergibt sich aus der schlüssigen Zeugenaussage des Obmannes der Feuerwehr K. im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung und wurde dies auch vom Angestellten der Beschwerdeführerin, AB, zeugenschaftlich bestätigt. Dass die Bewirtung von mindestens 30 Gästen bei einem Törggelemenü von einer Person alleine nicht zu bewerkstelligen gewesen wäre, entspricht Erfahrung des zeugenschaftlich einvernommenen Finanzpolizeibeamten UO und hat sich auch der Feuerwehrkommandant LC daran erinnert, am besagten Tag (16.11.2013) die jüngere Tochter von AB, XY, beim Servieren von Speisen gesehen zu haben. Dass diese nicht nur am 16.11.2013 abends im Gasthaus „G.“ gearbeitet hat und bei seinem gelegentlichen Besuchen im Gasthaus „G.“ immer wieder beim Servieren angetroffen werden konnte, wurde vom Zeugen LC glaubhaft im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol geschildert. Auch XY konzidierte bei ihrer zeugenschaftlichen Einvernahme, ihrem Vater im Gasthaus „G.“ des Öfteren, wenn viel los war, geholfen zu haben, sei es beim Nachreichen von Gläsern oder beim Abräumen von Tischen. Die gelegentliche Aushilfe durch XY auch schon vor dem 16.11.2013 wurde von ihrer älteren Schwester BM bei ihrer zeugenschaftlichen Einvernahme ebenso bestätigt wie durch ihren Vater AB, hier allerdings erst nach Vorhalt der Aussage des Zeugen LC. Dass XY seit Dezember 2013 als geringfügig Beschäftigte bei der Beschwerdeführerin angemeldet ist und für ihre Beschäftigung im Gasthaus G. monatlich Euro 300,-- verdient, bestätigt die Einschätzung ihrer geringfügigen Beschäftigung auch bereits vor dem 16.11.2013, auch aufgrund der Schwierigkeiten von XY mit dem AMS. In Gesamtwürdigung sämtlicher Umstände ist deshalb davon auszugehen, dass XY auch am 16.11.2013 in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit von der Beschwerdeführerin teilversichert angestellt war, ohne dass diese vor Arbeitsantritt rechtzeitig beim zuständigen Krankenversicherungsträger angemeldet wurde. Der Zeuge AB hat bei seiner zeugenschaftlichen Einvernahme vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol zur Frage der Beschäftigung seiner jüngeren Tochter XY einen nicht besonders glaubwürdigen Eindruck hinterlassen und musste dieser seine Aussage dahingehend korrigieren, dass ihn seine jüngere Tochter XY schon vor der Kontrolle durch die Finanzpolizei am 16.11.2013 gelegentlich beim Arbeiten im Gasthaus „G.“ unterstützt und dort Speisen und Getränke konsumiert hat.Dass die deutsche Staatsangehörige XY bei einer Kontrolle der Finanzpolizei am 16.11.2013 um 19.30 Uhr im Gasthaus „G.“ in der Küche beim Abwaschen von Geschirr angetroffen wurde, wird von der Beschwerdeführerin nicht bestritten. Dass von der Feuerwehr K. für das am 16.11.2013 im Gasthaus G. servierte Törggelemenü Euro 800,-- bezahlt wurden, ergibt sich aus der schlüssigen Zeugenaussage des Obmannes der Feuerwehr K. im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung und wurde dies auch vom Angestellten der Beschwerdeführerin, AB, zeugenschaftlich bestätigt. Dass die Bewirtung von mindestens 30 Gästen bei einem Törggelemenü von einer Person alleine nicht zu bewerkstelligen gewesen wäre, entspricht Erfahrung des zeugenschaftlich einvernommenen Finanzpolizeibeamten UO und hat sich auch der Feuerwehrkommandant LC daran erinnert, am besagten Tag (16.11.2013) die jüngere Tochter von AB, XY, beim Servieren von Speisen gesehen zu haben. Dass diese nicht nur am 16.11.2013 abends im Gasthaus „G.“ gearbeitet hat und bei seinem gelegentlichen Besuchen im Gasthaus „G.“ immer wieder beim Servieren angetroffen werden konnte, wurde vom Zeugen LC glaubhaft im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol geschildert. Auch XY konzidierte bei ihrer zeugenschaftlichen Einvernahme, ihrem Vater im Gasthaus „G.“ des Öfteren, wenn viel los war, geholfen zu haben, sei es beim Nachreichen von Gläsern oder beim Abräumen von Tischen. Die gelegentliche Aushilfe durch XY auch schon vor dem 16.11.2013 wurde von ihrer älteren Schwester BM bei ihrer zeugenschaftlichen Einvernahme ebenso bestätigt wie durch ihren Vater AB, hier allerdings erst nach Vorhalt der Aussage des Zeugen LC. Dass XY seit Dezember 2013 als geringfügig Beschäftigte bei der Beschwerdeführerin angemeldet ist und für ihre Beschäftigung im Gasthaus G. monatlich Euro 300,-- verdient, bestätigt die Einschätzung ihrer geringfügigen Beschäftigung auch bereits vor dem 16.11.2013, auch aufgrund der Schwierigkeiten von XY mit dem AMS. In Gesamtwürdigung sämtlicher Umstände ist deshalb davon auszugehen, dass XY auch am 16.11.2013 in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit von der Beschwerdeführerin teilversichert angestellt war, ohne dass diese vor Arbeitsantritt rechtzeitig beim zuständigen Krankenversicherungsträger angemeldet wurde. Der Zeuge Ausschussbericht hat bei seiner zeugenschaftlichen Einvernahme vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol zur Frage der Beschäftigung seiner jüngeren Tochter XY einen nicht besonders glaubwürdigen Eindruck hinterlassen und musste dieser seine Aussage dahingehend korrigieren, dass ihn seine jüngere Tochter XY schon vor der Kontrolle durch die Finanzpolizei am 16.11.2013 gelegentlich beim Arbeiten im Gasthaus „G.“ unterstützt und dort Speisen und Getränke konsumiert hat. III. Rechtliche Erwägungen:römisch drei. Rechtliche Erwägungen:
Abs 2 ASVG ist Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen.
Abs 1 leg cit sind die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung auf Grund des Bundesgesetzes versichert, wenn die betreffende Beschäftigung weder
den §§ 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach § 7 nur eine Teilversicherung begründet.
Paragraph 4, Absatz 2, ASVG ist Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen.
Paragraph 4, Absatz eins, leg cit sind die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung auf Grund des Bundesgesetzes versichert, wenn die betreffende Beschäftigung weder
den Paragraphen 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach Paragraph 7, nur eine Teilversicherung begründet.
Abs 1 Z 2 ASVG sind Dienstnehmer und ihnen
4 gleichgestellte Personen, ferner Heimarbeiter und ihnen gleichgestellte Personen sowie die im § 4 Abs. 1 Z 6 genannten Personen, wenn das ihnen aus einem oder mehreren Beschäftigungsverhältnissen im Kalendermonat gebührende Entgelt den Betrag
Abs. 2 nicht übersteigt (geringfügig beschäftigte Personen), von der Vollversicherung nach § 4 ausgenommen.
Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2, ASVG sind Dienstnehmer und ihnen
Paragraph 4, Absatz 4, gleichgestellte Personen, ferner Heimarbeiter und ihnen gleichgestellte Personen sowie die im Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 6, genannten Personen, wenn das ihnen aus einem oder mehreren Beschäftigungsverhältnissen im Kalendermonat gebührende Entgelt den Betrag
Absatz 2, nicht übersteigt (geringfügig beschäftigte Personen), von der Vollversicherung nach Paragraph 4, ausgenommen.
Abs 2 ASVG der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung gilt ein Beschäftigungsverhältnis als geringfügig, wenn es für eine kürzere Zeit als ein Kalendermonat vereinbart ist und für einen Arbeitstag im Durchschnitt ein Entgelt von höchstens Euro 29,70 insgesamt jedoch höchstens Euro 386,80 gebührt oder für mindestens ein Kalendermonat oder auf unbestimmte Zeit vereinbart ist und im Kalendermonat kein höheres Entgelt als Euro 386,80 gebührt.
Paragraph 5, Absatz 2, ASVG der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung gilt ein Beschäftigungsverhältnis als geringfügig, wenn es für eine kürzere Zeit als ein Kalendermonat vereinbart ist und für einen Arbeitstag im Durchschnitt ein Entgelt von höchstens Euro 29,70 insgesamt jedoch höchstens Euro 386,80 gebührt oder für mindestens ein Kalendermonat oder auf unbestimmte Zeit vereinbart ist und im Kalendermonat kein höheres Entgelt als Euro 386,80 gebührt.
Abs 1 ASVG haben Dienstgeber jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung Pflichtversicherte Person (vollversicherte und teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An(Ab)meldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist.
Paragraph 33, Absatz eins, ASVG haben Dienstgeber jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung Pflichtversicherte Person (vollversicherte und teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An(Ab)meldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist.
Abs 2 lit cit gilt Abs 1 für die nur in der Unfall- und Pensionsversicherung sowie für die nur in der Unfallversicherung nach § 7 Z 3 lit a Pflichtversicherten mit der Maßgabe, dass die Meldungen beim Träger der Krankenversicherung, der beim Bestehen einer Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz für sie sachlich und örtlich zuständig wäre, zu erstatten sind.
Absatz 2, lit cit gilt Absatz eins, für die nur in der Unfall- und Pensionsversicherung sowie für die nur in der Unfallversicherung nach Paragraph 7, Ziffer 3, Litera a, Pflichtversicherten mit der Maßgabe, dass die Meldungen beim Träger der Krankenversicherung, der beim Bestehen einer Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz für sie sachlich und örtlich zuständig wäre, zu erstatten sind.
Abs 1 handelt ordnungswidrig, wer als Dienstgeber oder sonstige nach § 36 meldepflichtige Person (Stelle) oder als bevollmächtigte Person nach § 35 Abs. 3 entgegen den Vorschriften dieses Bundesgesetzes Meldungen oder Anzeigen nicht oder falsch oder nicht rechtzeitig erstattet.
Abs 2 lit cit ist die Ordnungswidrigkeit nach Abs 1 von der Bezirksverwaltungsbehörde als Verwaltungsübertretung zu bestrafen, und zwar mit Geldstrafe von 730 € bis zu 2 180 €, im Wiederholungsfall von 2 180 € bis zu 5 000 €, bei Uneinbringlichkeit der Geldstrafe mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, sofern die Tat weder den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet noch nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist. Unbeschadet der §§ 20 und 21 des Verwaltungsstrafgesetzes kann die Bezirksverwaltungsbehörde bei erstmaligem ordnungswidrigen Handeln nach Abs 1 die Geldstrafe bis auf 365 € herabsetzen, wenn das Verschulden geringfügig und die Folgen unbedeutend sind.
Paragraph 111, Absatz eins, handelt ordnungswidrig, wer als Dienstgeber oder sonstige nach Paragraph 36, meldepflichtige Person (Stelle) oder als bevollmächtigte Person nach Paragraph 35, Absatz 3, entgegen den Vorschriften dieses Bundesgesetzes Meldungen oder Anzeigen nicht oder falsch oder nicht rechtzeitig erstattet.
Absatz 2, lit cit ist die Ordnungswidrigkeit nach Absatz eins, von der Bezirksverwaltungsbehörde als Verwaltungsübertretung zu bestrafen, und zwar mit Geldstrafe von 730 € bis zu 2 180 €, im Wiederholungsfall von 2 180 € bis zu 5 000 €, bei Uneinbringlichkeit der Geldstrafe mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, sofern die Tat weder den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet noch nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist. Unbeschadet der Paragraphen 20 und 21 des Verwaltungsstrafgesetzes kann die Bezirksverwaltungsbehörde bei erstmaligem ordnungswidrigen Handeln nach Absatz eins, die Geldstrafe bis auf 365 € herabsetzen, wenn das Verschulden geringfügig und die Folgen unbedeutend sind. Gem § 45 Abs 1 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wennGem Paragraph 45, Absatz eins, VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn
Vm § 33 Abs 2 ASVG bei der Tiroler Gebietskrankenkasse zur Unfallversicherung vor Arbeitsantritt angemeldet werden müssen. Dies hat die Dienstgeberin BF unterlassen, weshalb sie die ihr vorgeworfene Verwaltungsübertretung in objektiver Hinsicht zu verantworten hat.Die Dienstnehmerin XY hätte somit jedenfalls im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung
Paragraph 5, Absatz 2, ASVG in Verbindung mit Paragraph 33, Absatz 2, ASVG bei der Tiroler Gebietskrankenkasse zur Unfallversicherung vor Arbeitsantritt angemeldet werden müssen. Dies hat die Dienstgeberin BF unterlassen, weshalb sie die ihr vorgeworfene Verwaltungsübertretung in objektiver Hinsicht zu verantworten hat.
G genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im Falle eines "Ungehorsamsdeliktes" - als welches sich auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung darstellt - tritt somit insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
Paragraph 5, Absatz eins, VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im Falle eines "Ungehorsamsdeliktes" - als welches sich auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung darstellt - tritt somit insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Die Beschwerdeführerin vermochte kein mangelndes Verschulden aufzuzeigen, insbesondere keine Umstände, welche es ihr unmöglich gemacht hätten, die entsprechende Anmeldung bei der Tiroler Gebietskrankenkasse durchzuführen. Beim Verschulden war von zumindest fahrlässigem Verhalten auszugehen. Nach § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.Nach Paragraph 19, Absatz eins, VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Nach Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Im Hinblick darauf, dass die Bewirtung der Feuerwehr K. in einem Zusammenhang mit der Beseitigung von Hochwasserschäden in K. stand, hat die belangte Behörde die Voraussetzungen für die Anwendungen des § 45 Abs 1 Z 4 VStG als gegeben angesehen. Die Ansicht der belangten Behörde ist zu bestätigen, wenn diese unter Berücksichtigung aller Verhältnisse und unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit ihres Verhaltens der Beschwerdeführerin mit Bescheid eine Ermahnung erteilt hat und diese Maßnahme als geboten angesehen hat, um diese von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.Im Hinblick darauf, dass die Bewirtung der Feuerwehr K. in einem Zusammenhang mit der Beseitigung von Hochwasserschäden in K. stand, hat die belangte Behörde die Voraussetzungen für die Anwendungen des Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG als gegeben angesehen. Die Ansicht der belangten Behörde ist zu bestätigen, wenn diese unter Berücksichtigung aller Verhältnisse und unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit ihres Verhaltens der Beschwerdeführerin mit Bescheid eine Ermahnung erteilt hat und diese Maßnahme als geboten angesehen hat, um diese von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten. Zur verfügten Spruchberichtigung im Hinblick auf die als erwiesen angenommene Tat (§ 44a Z 1 VstG), ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin als Einzelunternehmerin und nicht als nach außen Berufene einer juristischen Person oder eingetragenen Personengesellschaft zur Verantwortung zu ziehen ist. Darüber hinaus wurde der der Beschwerdeführerin zur Last gelegte Sachverhalt innerhalb der noch offenen Verfolgungsverjährungsfrist komprimiert. Zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist (§ 44a Z 2 VStG), ist darauf hinzuweisen, dass die Angabe der verletzten Verwaltungsvorschrift so präzise zu sein hat, dass iVm der Tatumschreibung nach Z 1 eine eindeutige Zuordnung der vorgeworfenen Tat zu einem bestimmten Straftatbestand möglich ist (VwGH 18.12.2012, Zl 2012/09/0020). Einem Beschuldigten kommt das subjektive Recht darauf zu, dass ihm die durch die Tat verletzte Verwaltungsvorschrift richtig und vollständig vorgehalten wird (vlg VwGH 15.10.2009, Zl 2008/09/0009). Das Verwaltungsgericht ist zu einer Richtigstellung oder Präzisierung der in erstinstanzlichen Straferkenntnis als verletzt bezeichneten Rechtsvorschriften berechtigt (VwGH 18.10.2005, 2001/03/0145), solange dem Beschuldigten kein anderer Sachverhalt zur Last gelegt wird (VwGH 22.10.2012, Zl 2010/03/0065). Die Anführung der verletzten Rechtsvorschrift - § 28 Abs 1 Z 1 lit a iVm § 3 Abs 2 Ausländerbeschäftigungsgesetz – steht in einem klaren Widerspruch zur der Beschwerdeführerin zur Last gelegten Verwaltungsübertretung und wurde selbst im Strafantrag der Finanzpolizei vom 22.11.2013 auf eine Übertretung des ASVG hingewiesen. Die Richtigstellung
G erfolgte sohin im Rahmen der rechtlichen Bestimmungen.Zur verfügten Spruchberichtigung im Hinblick auf die als erwiesen angenommene Tat (Paragraph 44 a, Ziffer eins, VstG), ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin als Einzelunternehmerin und nicht als nach außen Berufene einer juristischen Person oder eingetragenen Personengesellschaft zur Verantwortung zu ziehen ist. Darüber hinaus wurde der der Beschwerdeführerin zur Last gelegte Sachverhalt innerhalb der noch offenen Verfolgungsverjährungsfrist komprimiert. Zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist (Paragraph 44 a, Ziffer 2, VStG), ist darauf hinzuweisen, dass die Angabe der verletzten Verwaltungsvorschrift so präzise zu sein hat, dass in Verbindung mit der Tatumschreibung nach Ziffer eins, eine eindeutige Zuordnung der vorgeworfenen Tat zu einem bestimmten Straftatbestand möglich ist (VwGH 18.12.2012, Zl 2012/09/0020). Einem Beschuldigten kommt das subjektive Recht darauf zu, dass ihm die durch die Tat verletzte Verwaltungsvorschrift richtig und vollständig vorgehalten wird (vlg VwGH 15.10.2009, Zl 2008/09/0009). Das Verwaltungsgericht ist zu einer Richtigstellung oder Präzisierung der in erstinstanzlichen Straferkenntnis als verletzt bezeichneten Rechtsvorschriften berechtigt (VwGH 18.10.2005, 2001/03/0145), solange dem Beschuldigten kein anderer Sachverhalt zur Last gelegt wird (VwGH 22.10.2012, Zl 2010/03/0065). Die Anführung der verletzten Rechtsvorschrift - Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz 2, Ausländerbeschäftigungsgesetz – steht in einem klaren Widerspruch zur der Beschwerdeführerin zur Last gelegten Verwaltungsübertretung und wurde selbst im Strafantrag der Finanzpolizei vom 22.11.2013 auf eine Übertretung des ASVG hingewiesen. Die Richtigstellung
Paragraph 44 a, Ziffer 2, VStG erfolgte sohin im Rahmen der rechtlichen Bestimmungen. Es war somit wie im Spruch zu entscheiden. IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Hermann Riedler (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.41.1289.2
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.