RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum02.07.2014 GeschäftszahlLVwG-2014/22/1768-1 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Franz Triendl über die Beschwerde des Herrn BF, geb. ****, Adresse, v.d. Rechtsanwalt Dr. BW, Adresse, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y. vom 20.5.2014, Zl ****, betreffend die Entziehung der Lenkberechtigung zu Recht erkannt: I. Gemäß § 28 Abs 2 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.römisch eins. Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben. I. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.römisch eins. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang Mit Schreiben vom 11.11.2013 übermittelte die Landespolizeidirektion Tirol der Bezirkshauptmannschaft Y. zuständigkeitshalber (§ 39 Abs 4 FSG) zwei Anzeigen der Polizeiinspektion X. Der „
- Anzeige“ vom 8.11.2013, Zl. **** ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer am 8.11.2013 um 22:25 Uhr insofern gegen § 5 Abs 1 StVO verstoßen hat, als er das KFZ mit dem amtlichen Kennzeichen XY in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand in Adresse gelenkt hat, als der um 22:55 Uhr durchgeführte Test mit dem geeichten Alkomaten einen Alkoholgehalt der Atemluft von 0,82 mg/l ergeben hat. In der „
- Anzeige – Erneutes Lenken eines KFZ nach vorläufig abgenommenen Führerschein“, vom 9.11.2013, Zl **** wird bekanntgegeben, dass der Beschwerdeführer im Anschluss an die in der „
- Anzeige“ beschriebenen Amtshandlung sein Fahrzeug wiederum gelenkt hat und um 23:12 Uhr gegenüber der Dienststelle der PI X (Adresse) an der Bushaltestelle angehalten werden konnte. Der Alkotest ergab diesmal einen Wert von 0,80 mg/l. Mit Schreiben vom 11.11.2013 übermittelte die Landespolizeidirektion Tirol der Bezirkshauptmannschaft Y. zuständigkeitshalber (Paragraph 39, Absatz 4, FSG) zwei Anzeigen der Polizeiinspektion römisch zehn. Der „
- Anzeige“ vom 8.11.2013, Zl. **** ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer am 8.11.2013 um 22:25 Uhr insofern gegen Paragraph 5, Absatz eins, StVO verstoßen hat, als er das KFZ mit dem amtlichen Kennzeichen XY in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand in Adresse gelenkt hat, als der um 22:55 Uhr durchgeführte Test mit dem geeichten Alkomaten einen Alkoholgehalt der Atemluft von 0,82 mg/l ergeben hat. In der „
- Anzeige – Erneutes Lenken eines KFZ nach vorläufig abgenommenen Führerschein“, vom 9.11.2013, Zl **** wird bekanntgegeben, dass der Beschwerdeführer im Anschluss an die in der „
- Anzeige“ beschriebenen Amtshandlung sein Fahrzeug wiederum gelenkt hat und um 23:12 Uhr gegenüber der Dienststelle der PI römisch zehn (Adresse) an der Bushaltestelle angehalten werden konnte. Der Alkotest ergab diesmal einen Wert von 0,80 mg/l. Mit Mandatsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Y. vom 21.11.2013, Zl ****, zugestellt am 25.11.2013, wurde dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung für die Klassen AM und B für einen Zeitraum von 12 Monaten, gerechnet ab dem 8.11.2013 (das war der Zeitpunkt der vorläufigen Abnahme des Führerscheines), entzogen. Weiters wurde eine Nachschulung angeordnet. Zudem wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, ein amtsärztlichen Gutachten sowie eine verkehrspsychologische Stellungnahme beizubringen. Diesem Bescheid lag jedoch nur der in der oben zitierten „
- Anzeige“ beschriebene Sachverhalt zugrunde. Einem Aktenvermerk auf der Rückseite des
- Messstreifens (also zur
- Anzeige gehörend) wurde der weitere Verfahrensgang offenkund skizziert und unter
- angeführt „Folgeentzug für Lenken trotz vorläufig abgenommenen FS und Alk 0,8mg/l“. Dieser Sachverhalt findet jedoch – wie erwähnt – im Bescheid vom 21.11.2013 (der im Übrigen in Rechtskraft erwachsen ist) keine Berücksichtigung. Vielmehr wurde erst mit Mandatsbescheid vom 29.1.2014, Zl. **** der in der „
- Anzeige“ beschriebene Sachverhalt führerscheinrechtlich behandelt und eine Entziehung in Form eines Anschlussentzuges von 9 Monaten (gerechnet demgemäß ab dem 9.11.2014) angeordnet. Gegen diesen Bescheid erhob der im führerscheinrechtlichen Verfahren anwaltlich vertretene Beschwerdeführer rechtzeitig Vorstellung. Nach Einleitung des Ermittlungsverfahrens per 17.2.2014 erging der nunmehr angefochtene Bescheid, mit dem die Vorstellung als unbegründet abgewiesen wurde. In der dagegen rechtzeitig erhobenen Beschwerde wurde zusammenfassend vorgebracht, dass der beanstandete Sachverhalt unzulässigerweise in einzelne Bestandteile zerlegt und einer gesonderten Bewertung zugeführt worden sei. Beweis wurde aufgenommenen durch Einsichtnahme in den führerscheinrechtlichen Akt der Bezirkshauptmannschaft Y.. II. Rechtsgrundlagenrömisch zwei. Rechtsgrundlagen Im gegenständlichen Fall sind folgende Bestimmungen maßgebend:
- Führerscheingesetz BGBl I 1997/120 idF BGBl I 2013/96 (FSG):
- Führerscheingesetz BGBl römisch eins 1997/120 in der Fassung BGBl römisch eins 2013/96 (FSG): Allgemeine Voraussetzungen für die Erteilung einer Lenkberechtigung § 3.
(1)Eine Lenkberechtigung darf nur Personen erteilt werden, die:Paragraph 3,
(1)Eine Lenkberechtigung darf nur Personen erteilt werden, die: …
- verkehrszuverlässig sind (§ 7),
- verkehrszuverlässig sind (Paragraph 7,), … Entziehung, Einschränkung und Erlöschen der Lenkberechtigung Allgemeines § 24.
(1)Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der VerkehrssicherheitParagraph 24,
(1)Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit 1. die Lenkberechtigung zu entziehen oder …“ III. Rechtliche Erwägungenrömisch drei. Rechtliche Erwägungen Gegenstand eines eingeleiteten Ermittlungsverfahrens wegen Entziehung der Lenkberechtigung ist die Frage, inwieweit die im § 3 FSG näher umschriebenen Eignungsvoraussetzungen (nicht mehr) vorliegen. Dementsprechend sind alle bis zur Erlassung des Entziehungsbescheides verwirklichten Tatsachen, die eine der Eignungsvoraussetzungen betreffen, im Bescheid zu berücksichtigen (dieser Grundsatz wäre auch vom Landesverwaltungsgericht Tirol zu beachten. Eine neuerliche Entziehung der Lenkberechtigung wegen des Vorliegens von Tatsachen, die vor der Zustellung des in Rechtskraft erwachsenen Entziehungsbescheides verwirklicht worden sind, ist nicht zulässig (Kaltenegger/Koller, Entziehung der Lenkberechtigung und Lenkverbot
(2003)94, siehe auch die Nachweise bei Stöbich/Triendl, Alkohol- und Geschwindigkeitsdelikte im Straßenverkehr,
(2009)585f und die Judikatur des VwGH bei Grundtner/Pürstl, FSG5
(2013), § 24 E 22 bis 24). Für die Behörde bedeutet dies, dass sie zur Klärung des Sachverhaltes (insbesondere im Hinblick auf das Vorliegen von Umstanden, die für die Entziehung und die Dauer entscheidend sind) nötigen und zumutbaren Ermittlungen setzen muss. Gegenstand eines eingeleiteten Ermittlungsverfahrens wegen Entziehung der Lenkberechtigung ist die Frage, inwieweit die im Paragraph 3, FSG näher umschriebenen Eignungsvoraussetzungen (nicht mehr) vorliegen. Dementsprechend sind alle bis zur Erlassung des Entziehungsbescheides verwirklichten Tatsachen, die eine der Eignungsvoraussetzungen betreffen, im Bescheid zu berücksichtigen (dieser Grundsatz wäre auch vom Landesverwaltungsgericht Tirol zu beachten. Eine neuerliche Entziehung der Lenkberechtigung wegen des Vorliegens von Tatsachen, die vor der Zustellung des in Rechtskraft erwachsenen Entziehungsbescheides verwirklicht worden sind, ist nicht zulässig (Kaltenegger/Koller, Entziehung der Lenkberechtigung und Lenkverbot
(2003)94, siehe auch die Nachweise bei Stöbich/Triendl, Alkohol- und Geschwindigkeitsdelikte im Straßenverkehr,
(2009)585f und die Judikatur des VwGH bei Grundtner/Pürstl, FSG5
(2013), Paragraph 24, E 22 bis 24). Für die Behörde bedeutet dies, dass sie zur Klärung des Sachverhaltes (insbesondere im Hinblick auf das Vorliegen von Umstanden, die für die Entziehung und die Dauer entscheidend sind) nötigen und zumutbaren Ermittlungen setzen muss. Der Verwaltungsgerichtshof führte dazu aus wie folgt (Hervorhebungen durch den Gefertigten): „Das Verfahren zur Entziehung der Lenkberechtigung ist insoferne ein einheitliches, als die Behörde das Vorliegen aller Erteilungsvoraussetzungen zu beurteilen hat, demnach auch wie lange der betreffende Lenker nicht im Besitze seiner Lenkberechtigung sein soll bzw ihm eine neue Lenkberechtigung nicht erteilt werden darf. Die Prognoseentscheidung hat sie aufgrund aller bis zur Erlassung des Entziehungsbescheides verwirklichten Tatsachen zu treffen (Hinweis E 12.1.1993, 92/11/0205). Erlangt die Behörde nach Eintritt der Rechtskraft eines Entziehungsbescheides von Tatsachen Kenntnis, die sie ohne ihr Verschulden im rechtskräftig abgeschlossenen Entziehungsverfahren nicht verwenden konnte, so stellt dies gemäß § 69 Abs 1 Z 2 iVm Abs 3 AVG einen Grund für die amtswegige Wiederaufnahme des Entziehungsverfahrens dar (VwGH 1.7.1999, 99/11/0004, 23.10.2001, 2001/11/0185; 28.10.2003, 2002/11/0153).„Das Verfahren zur Entziehung der Lenkberechtigung ist insoferne ein einheitliches, als die Behörde das Vorliegen aller Erteilungsvoraussetzungen zu beurteilen hat, demnach auch wie lange der betreffende Lenker nicht im Besitze seiner Lenkberechtigung sein soll bzw ihm eine neue Lenkberechtigung nicht erteilt werden darf. Die Prognoseentscheidung hat sie aufgrund aller bis zur Erlassung des Entziehungsbescheides verwirklichten Tatsachen zu treffen (Hinweis E 12.1.1993, 92/11/0205). Erlangt die Behörde nach Eintritt der Rechtskraft eines Entziehungsbescheides von Tatsachen Kenntnis, die sie ohne ihr Verschulden im rechtskräftig abgeschlossenen Entziehungsverfahren nicht verwenden konnte, so stellt dies gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Absatz 3, AVG einen Grund für die amtswegige Wiederaufnahme des Entziehungsverfahrens dar (VwGH 1.7.1999, 99/11/0004, 23.10.2001, 2001/11/0185; 28.10.2003, 2002/11/0153). Im gegenständlichen Fall war aufgrund der zeitgleich übermittelten Anzeigen der PI X. vom
- und 9.11.2013 der Behörde von vornherein klar, dass hier in engem zeitlichen Zusammenhang insgesamt drei Verwaltungsstraftatbestände verwirklicht wurden (Zwei Alkoholdelikte und einmal ein Lenken eines KFZ ohne die erforderliche Lenkberechtigung – siehe etwa das (rechtskräftige) Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y. vom 6.12.2013, ****). Aus für das Landesverwaltungsgericht Tirol nicht nachvollziehbaren Erwägungen stützte die Behörde den Mandatsbescheid vom 21.11.2013 lediglich auf jenen Sachverhalt, der mit der „
- Anzeige“ der PI X. bekanntgeben wurde. Hier hätte sie jedoch bereits jenen Sachverhalt, der in der zeitgleich übermittelten „
- Anzeige“ dargelegt wurde, einarbeiten und (auch) diesen Sachverhalt bei der Festlegung der Entziehungsdauer berücksichtigen müssen. Keinesfalls ist es im Lichte der oben zitierten Rechtslage zulässig, nach der Erlassung des ersten Entziehungsbescheides für eine bereits zuvor verwirklichte und der Behörde bekannt gewesen Tatsache einen sog. Anschlussentzug anzuordnen. Damit verstößt die Behörde gegen das oben dargelegte Prinzip der Einheitlichkeit des Entziehungsbescheides.Im gegenständlichen Fall war aufgrund der zeitgleich übermittelten Anzeigen der PI römisch zehn. vom
- und 9.11.2013 der Behörde von vornherein klar, dass hier in engem zeitlichen Zusammenhang insgesamt drei Verwaltungsstraftatbestände verwirklicht wurden (Zwei Alkoholdelikte und einmal ein Lenken eines KFZ ohne die erforderliche Lenkberechtigung – siehe etwa das (rechtskräftige) Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y. vom 6.12.2013, ****). Aus für das Landesverwaltungsgericht Tirol nicht nachvollziehbaren Erwägungen stützte die Behörde den Mandatsbescheid vom 21.11.2013 lediglich auf jenen Sachverhalt, der mit der „
- Anzeige“ der PI römisch zehn. bekanntgeben wurde. Hier hätte sie jedoch bereits jenen Sachverhalt, der in der zeitgleich übermittelten „
- Anzeige“ dargelegt wurde, einarbeiten und (auch) diesen Sachverhalt bei der Festlegung der Entziehungsdauer berücksichtigen müssen. Keinesfalls ist es im Lichte der oben zitierten Rechtslage zulässig, nach der Erlassung des ersten Entziehungsbescheides für eine bereits zuvor verwirklichte und der Behörde bekannt gewesen Tatsache einen sog. Anschlussentzug anzuordnen. Damit verstößt die Behörde gegen das oben dargelegte Prinzip der Einheitlichkeit des Entziehungsbescheides. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Nur ergänzend angemerkt wird, dass in der gegenständlichen Fallkonstellation auch eine Wiederaufnahme des Entziehungsverfahrens durch die Behörde ausscheidet, zumal ihr jener Sachverhalt, der den mit der vorliegenden Beschwerde angefochtenen Bescheid zugrunde liegt, bereits vor Erlassung der Bescheides vom 21.11.2013 bekannt war. IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revisionrömisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Zulässigkeit der ordentlichen Revision war daher auszuschließen.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Zulässigkeit der ordentlichen Revision war daher auszuschließen. HINWEIS: Für die Vergebührung der Beschwerde (samt Beilagen) sind Euro 14,30 bei der Bezirkshauptmannschaft Y. zu entrichten. Dieser Betrag ist binnen zwei Wochen nach Erhalt des Zahlscheines einzuzahlen. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Franz Triendl (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.22.1768.1