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{'item': 'LVwG-2014/36/1070-1'}

Obsah (7)§ 28§ 25a§ 35§ 1§ 39§ 45§ 2

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum02.07.2014 GeschäftszahlLVwG-2014/36/1070-1 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin

§ 28Vw

GVG werden die Beschwerden als unbegründet abgewiesen.1.

Paragraph 28, VwGVG werden die Beschwerden als unbegründet abgewiesen. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.2. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Entscheidungswesentlicher Sachverhalt, Beschwerdevorbringen:römisch eins. Entscheidungswesentlicher Sachverhalt, Beschwerdevorbringen: Am 20.01.2014 wurde auf dem Areal der ehemaligen XY-Kaserne im Bereich des Gst X1 KG C. ein Lokalaugenschein durch die Baubehörde im Beisein des hochbautechnischen Amtssachverständigen sowie des nunmehrigen Beschwerdeführers durchgeführt. Dabei wurde zusammengefasst festgestellt, dass mit der Ausführung des am 20.01.2014 bei der Stadtgemeinde C. eingebrachten Bauvorhabens des Herrn A. bereits begonnen wurde. Insbesondere wurde festgestellt, dass insgesamt sieben Container aufgestellt sowie über den Containern eine Dachkonstruktion in Stahl- und Holzbauweise bereits teilweise errichtet wurde. Als Fundierung wurde Forstkoffermaterial planiert sowie Holzbalken ausgelegt. Im Rahmen dieses Lokalaugenscheins wurden eine Reihe von Fotos des gegenständlichen Bereiches sowie der gegenständlichen Baumaßnahmen angefertigt. Daraufhin wurde mit Bescheid der Bürgermeisterin der Stadtgemeinde C. vom 21.01.2014, Zl **, Herrn A.

§ 35Abs 3 TBO 2011 die weitere Bauausführung untersagt.

Begründend wurde - unter Bezugnahme auf den Lokalaugenschein am 20.01.2014 - zusammengefasst ausgeführt, dass die gegenständlichen Containerräumlichkeiten inklusive der dazugehörigen Dachkonstruktion sowie der Fundierung ohne die dafür erforderliche baubehördliche Bewilligung errichtet wurden, weshalb die weitere Bauausführung zu untersagen war. Weiters wurde ausgeführt, dass mittels Eingabe vom 20.01.2014 durch Herrn A. für die Aufstellung gegenständlicher Container als baulicher Anlage vorübergehenden Bestandes angesucht wurde und das Baugesuch derzeit beim Stadtbauamt anhängig ist. Über dieses Baugesuch wird mittels gesondertem Bescheid abgesprochen.Daraufhin wurde mit Bescheid der Bürgermeisterin der Stadtgemeinde C. vom 21.01.2014, Zl **, Herrn A.

Paragraph 35, Absatz 3, TBO 2011 die weitere Bauausführung untersagt. Begründend wurde - unter Bezugnahme auf den Lokalaugenschein am 20.01.2014 - zusammengefasst ausgeführt, dass die gegenständlichen Containerräumlichkeiten inklusive der dazugehörigen Dachkonstruktion sowie der Fundierung ohne die dafür erforderliche baubehördliche Bewilligung errichtet wurden, weshalb die weitere Bauausführung zu untersagen war. Weiters wurde ausgeführt, dass mittels Eingabe vom 20.01.2014 durch Herrn A. für die Aufstellung gegenständlicher Container als baulicher Anlage vorübergehenden Bestandes angesucht wurde und das Baugesuch derzeit beim Stadtbauamt anhängig ist. Über dieses Baugesuch wird mittels gesondertem Bescheid abgesprochen. Am 23.01.2014 wurde ein neuerlicher Lokalaugenschein im Areal der ehemaligen XY-Kaserne im Bereich des Gst X1 KG C. durchgeführt, bei dem neben einem Vertreter der Baubehörde auch der hochbautechnische Amtssachverständige sowie ein Sachverständiger des Forsttechnischen Dienstes für Wildbach- und Lawinenverbauung anwesend waren. Dabei wurde ua festgestellt, dass trotz Untersagung der baulichen Tätigkeiten weitere Baumaßnahmen, wie das Aufstellen eines weiteren Containers und die bauliche Formgestaltung der Dachkonstruktion erfolgt sind. Weiters wurde festgestellt, dass die Container mit Betten, Stühlen und Tischen, WC und Dusche und Küche eingerichtet sind. Kanal- und Wasseranschlüsse und Stromanschlüsse sind nicht hergestellt. Im Dachbereich wurden Trennbalken (Holz/Stahl) ergänzt und eine Bretterschalung auf diese aufgebracht sowie eine Bitumeneindachung hergestellt. Auch im Rahmen dieses Lokalaugenscheins wurden eine Reihe von Fotos sowohl vom Äußeren der baulichen Anlage als auch von der inneren Ausstattung angefertigt. In weiterer Folge wurde mit Bescheid der Bürgermeisterin der Stadtgemeinde C. vom 24.01.2014, Zl ***, Herrn A. die weitere Benützung der ohne die dafür erforderliche baubehördliche Bewilligung hergestellten Containerräumlichkeiten im Süden beim Bestandsgebäude „Objekt 3“ auf Gst X1 KG C., Adresse, C., bis zum Vorliegen einer entsprechenden Baubewilligung untersagt. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass im Zuge des baupolizeilichen Lokalaugenscheines am 23.01.2014 festgestellt wurde, dass die ohne Vorliegen einer dafür erforderlichen baubehördlichen Bewilligung errichteten Containerräumlichkeiten für Wohnzwecke genutzt werden, da diese mit Betten, WC-Anlagen und Duschen, Tischen und Stühlen ausgestattet wurden. Weiters wurde ausgeführt, dass festgestellt wurde, dass nunmehr in Summe acht Containerräumlichkeiten aufgestellt wurden sowie die Dachkonstruktion durch fehlende Tragbalken sowie eine Bretterschalung inklusive einer bituminösen Dacheindeckung ergänzt wurden. Herr A., rechtsfreundlich vertreten durch Herrn RA Dr. Name, brachte fristgerecht sowohl eine Beschwerde gegen den Bescheid der Bürgermeisterin der Stadtgemeinde C. vom 21.01.2014, Zl **, als auch eine Beschwerde gegen den Bescheid der Bürgermeisterin der Stadtgemeinde C. vom 24.01.2014, Zl ***, ein. In der Beschwerde gegen die Untersagung der weiteren Bauausführung wurde zusammengefasst Folgendes vorgebracht:

§ 1

Abs 3 lit n TBO 2011 seien die Bestimmungen der Tiroler Bauordnung 2011 nicht für Einrichtungen wie Baustellencontainer, Gerüste, Kräne udgl anzuwenden. Entgegen den unzutreffenden Ausführungen der belangten Behörde handle es sich bei den von der belangten Behörde beanstandeten Containern tatsächlich um derartige Baustellencontainer, welche vom Anwendungsbereich der Tiroler Bauordnung ausgenommen seien. Aufgrund der vorliegenden Ausnahme vom Anwendungsbereich der Tiroler Bauordnung sei entgegen dem unzutreffenden Standpunkt der belangte Behörde weder eine Bauanzeige, noch eine Baubewilligung erforderlich, sodass vom Beschwerdeführer der Tatbestand des § 35 Abs 3 TBO 2011 nicht erfüllt werde. Da die belangte Behörde zu Unrecht davon ausgegangen sei, die vom Beschwerdeführer errichteten Container würden der Tiroler Bauordnung unterliegen bzw würde es für die Ausführung dieser Container einer Baubewilligung bzw einer Bauanzeige bedürfen, habe die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit behaftet, sodass der angefochtene Bescheid ersatzlos zu beheben sei. Unabhängig davon sei der angefochtene Bescheid der belangten Behörde auch nur mangelhaft begründet und sei offensichtlich von der belangten Behörde kein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt worden, sodass der angefochtene Bescheid der belangten Behörde auch an Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften leide. Dem angefochtenen Bescheid könne nicht entnommen werden, weshalb die belangte Behörde zur Auffassung gelangte, dass die Baustellencontainer trotz dieser gesetzlich normierten Ausnahme vom Anwendungsbereich der Tiroler Bauordnung einer Anzeige bzw einer Bewilligung bedürfen. Die Ausführungen der belangten Behörde würden sich dabei in der Feststellung erschöpfen, welche Container vorhanden seien, ohne dass aber dargelegt werde, weshalb die belangte Behörde erwogen habe, diese Container als bewilligungs- bzw anzeigepflichtig zu qualifizieren. Ebenso könne den vorstehenden Ausführungen, wie auch dem angefochtenen Bescheid entnommen werden, dass dem Beschwerdeführer keinerlei Möglichkeit zur Äußerung zu den Beanstandungen der belangten Behörde eingeräumt worden sei und der Beschwerdeführer insbesondere auch keine Möglichkeit zur Stellungnahme zur unzutreffenden rechtlichen Qualifikation der Container gehabt habe. Wäre dem Beschwerdeführer eine Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt worden, hätte der Beschwerdeführer entsprechend darauf hingewiesen, dass die vorhandenen Container nicht der Tiroler Bauordnung unterliegen und daher keine Baubewilligung bzw Anzeige erforderlich sei. Nachdem die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid nur mangelhaft begründet habe und darüber hinaus auch ein nicht ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt habe, habe die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid auch mit Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften belastet. Was außerdem den Hinweis der belangten Behörde anbelange, wonach der Beschwerdeführer mittels Eingabe vom 20.01.2014 für die Aufstellung der verfahrensgegenständlichen Container als bauliche Anlage vorübergehenden Bestandes angesucht hätte, ist dazu festzuhalten, dass dieses Ansuchen des Beschwerdeführers lediglich deshalb eingebracht worden sei, um einem Vorgehen der belangten Behörde nach § 35 Abs 3 lit a TBO 2011, was für den Beschwerdeführer gravierende Folgen hätte, vorzubeugen. In keinster Weise sei dadurch in irgendeiner Form der unrichtige Standpunkt der belangten Behörde als zutreffend anerkannt oder hätte sich der Beschwerdeführer mit dieser Eingabe der unzutreffenden Rechtsmeinung der belangten Behörde unterwerfen wollen. Es wurde daher beantragt, die belangte Behörde möge im Sinne einer Beschwerdevorentscheidung den angefochtenen Bescheid ersatzlos beheben, in eventu das Landesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung durchführen und den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde ersatzlos beheben.In der Beschwerde gegen die Untersagung der weiteren Bauausführung wurde zusammengefasst Folgendes vorgebracht:

Paragraph eins, Absatz 3, Litera n, TBO 2011 seien die Bestimmungen der Tiroler Bauordnung 2011 nicht für Einrichtungen wie Baustellencontainer, Gerüste, Kräne udgl anzuwenden. Entgegen den unzutreffenden Ausführungen der belangten Behörde handle es sich bei den von der belangten Behörde beanstandeten Containern tatsächlich um derartige Baustellencontainer, welche vom Anwendungsbereich der Tiroler Bauordnung ausgenommen seien. Aufgrund der vorliegenden Ausnahme vom Anwendungsbereich der Tiroler Bauordnung sei entgegen dem unzutreffenden Standpunkt der belangte Behörde weder eine Bauanzeige, noch eine Baubewilligung erforderlich, sodass vom Beschwerdeführer der Tatbestand des Paragraph 35, Absatz 3, TBO 2011 nicht erfüllt werde. Da die belangte Behörde zu Unrecht davon ausgegangen sei, die vom Beschwerdeführer errichteten Container würden der Tiroler Bauordnung unterliegen bzw würde es für die Ausführung dieser Container einer Baubewilligung bzw einer Bauanzeige bedürfen, habe die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit behaftet, sodass der angefochtene Bescheid ersatzlos zu beheben sei. Unabhängig davon sei der angefochtene Bescheid der belangten Behörde auch nur mangelhaft begründet und sei offensichtlich von der belangten Behörde kein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt worden, sodass der angefochtene Bescheid der belangten Behörde auch an Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften leide. Dem angefochtenen Bescheid könne nicht entnommen werden, weshalb die belangte Behörde zur Auffassung gelangte, dass die Baustellencontainer trotz dieser gesetzlich normierten Ausnahme vom Anwendungsbereich der Tiroler Bauordnung einer Anzeige bzw einer Bewilligung bedürfen. Die Ausführungen der belangten Behörde würden sich dabei in der Feststellung erschöpfen, welche Container vorhanden seien, ohne dass aber dargelegt werde, weshalb die belangte Behörde erwogen habe, diese Container als bewilligungs- bzw anzeigepflichtig zu qualifizieren. Ebenso könne den vorstehenden Ausführungen, wie auch dem angefochtenen Bescheid entnommen werden, dass dem Beschwerdeführer keinerlei Möglichkeit zur Äußerung zu den Beanstandungen der belangten Behörde eingeräumt worden sei und der Beschwerdeführer insbesondere auch keine Möglichkeit zur Stellungnahme zur unzutreffenden rechtlichen Qualifikation der Container gehabt habe. Wäre dem Beschwerdeführer eine Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt worden, hätte der Beschwerdeführer entsprechend darauf hingewiesen, dass die vorhandenen Container nicht der Tiroler Bauordnung unterliegen und daher keine Baubewilligung bzw Anzeige erforderlich sei. Nachdem die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid nur mangelhaft begründet habe und darüber hinaus auch ein nicht ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt habe, habe die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid auch mit Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften belastet. Was außerdem den Hinweis der belangten Behörde anbelange, wonach der Beschwerdeführer mittels Eingabe vom 20.01.2014 für die Aufstellung der verfahrensgegenständlichen Container als bauliche Anlage vorübergehenden Bestandes angesucht hätte, ist dazu festzuhalten, dass dieses Ansuchen des Beschwerdeführers lediglich deshalb eingebracht worden sei, um einem Vorgehen der belangten Behörde nach Paragraph 35, Absatz 3, Litera a, TBO 2011, was für den Beschwerdeführer gravierende Folgen hätte, vorzubeugen. In keinster Weise sei dadurch in irgendeiner Form der unrichtige Standpunkt der belangten Behörde als zutreffend anerkannt oder hätte sich der Beschwerdeführer mit dieser Eingabe der unzutreffenden Rechtsmeinung der belangten Behörde unterwerfen wollen. Es wurde daher beantragt, die belangte Behörde möge im Sinne einer Beschwerdevorentscheidung den angefochtenen Bescheid ersatzlos beheben, in eventu das Landesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung durchführen und den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde ersatzlos beheben. In der Beschwerde gegen den Bescheid der Bürgermeisterin der Stadtgemeinde C. vom 24.01.2014, Zl ***, mit dem die Benützung der gegenständlichen Container untersagt wurde, wurde zusammengefasst ebenso vorgebracht, dass es sich entgegen der unzutreffenden Ausführungen der belangten Behörde gegenständlich bei den beanstandeten Containern um Baustellencontainer handele, welche

§ 1Abs 3 lit n TBO 2011 vom Anwendungsbereich der TBO 2011 ausgenommen seien.

Es sei daher der Tatbestand des § 39 Abs 6 lit a TBO 2011 nicht erfüllt. Ebenso wurde vorgebracht, dass der angefochtene Bescheid an Rechtswidrigkeit infolge von Verletzung von Verfahrensvorschriften leide, weil dieser nur mangelhaft begründet sei und offensichtlich von der belangten Behörde kein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt worden sei. Einzig der Umstand, dass diese Containerräumlichkeiten genützt werden würden bzw mit Betten, WC-Anlagen, Duschen sowie Tischen und Stühlen samt Küche ausgestattet worden sind, vermöge noch nicht darzulegen, weshalb die belangte Behörde zum Ergebnis komme, die vorliegenden Container würden einer Bewilligung bedürfen und würden deshalb zu Unrecht benutzt werden. Zudem wurde vorgebracht, dass dem Beschwerdeführer keine Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt worden sei, sodass ebenso die Untersagung der Benützung

§ 39Abs 6 lit a TBO 2011 nicht rechtmäßig sei.

Insbesondere erstaune aus Sicht des Beschwerdeführers in diesem Zusammenhang, dass die belangte Behörde, welche nach den eigenen Ausführungen im angefochtenen Bescheid die Nutzung der Container selbst feststellen konnte, keine Befragung der vermeintlich anwesenden Personen zur Containernutzung durchgeführt habe. Bei einer entsprechenden Befragung der anwesenden Person hätte sich wiederum ergeben, dass die Container

§ 1

Abs 3 lit n TBO 2011 vom Anwendungsbereich der Tiroler Bauordnung 2011 ausgenommen seien, sodass der Tatbestand des § 39 Abs 6 lit a TBO 2011 nicht erfüllt sei. Sofern die belangte Behörde in diesem Zusammenhang weiter ausführe, die Containerräumlichkeiten würden zu Wohnzwecken genützt, so lasse sich diese Schlussfolgerung aus der Begründung des angefochtenen Bescheides in keiner Weise ableiten. Soweit für den Beschwerdeführer überhaupt ersichtlich, gehe die belangte Behörde offensichtlich davon aus, dass aus der Ausstattung der Containerräumlichkeiten zwangsläufig eine Nutzung zu Wohnzwecken erfolgen müsse, weshalb hier keine anderweitige Nutzungsart wie etwa ein Pausen- oder Erholungsraum nach Auffassung der belangten Behörde in Frage kommen würde erschließt sich dem Beschwerdeführer nicht. Aus welchen Ermittlungsergebnissen die belangte Behörde die Nutzung zu Wohnzwecken ableiten würde, kann dem angefochtenen Bescheid ebenfalls in keiner Weise entnommen werden und ist daraus vielmehr erkenntlich, dass von der belangten Behörde kein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt worden sei. Es wurde daher auch in dieser Beschwerde beantragt, die belangte Behörde möge den angefochtenen Bescheid mittels einer Beschwerdevorentscheidung ersatzlos beheben, in eventu das Landesverwaltungsgericht Tirol möge eine mündliche Verhandlung durchführen und den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde ersatzlos beheben. In der Beschwerde gegen den Bescheid der Bürgermeisterin der Stadtgemeinde C. vom 24.01.2014, Zl ***, mit dem die Benützung der gegenständlichen Container untersagt wurde, wurde zusammengefasst ebenso vorgebracht, dass es sich entgegen der unzutreffenden Ausführungen der belangten Behörde gegenständlich bei den beanstandeten Containern um Baustellencontainer handele, welche

Paragraph eins, Absatz 3, Litera n, TBO 2011 vom Anwendungsbereich der TBO 2011 ausgenommen seien. Es sei daher der Tatbestand des Paragraph 39, Absatz 6, Litera a, TBO 2011 nicht erfüllt. Ebenso wurde vorgebracht, dass der angefochtene Bescheid an Rechtswidrigkeit infolge von Verletzung von Verfahrensvorschriften leide, weil dieser nur mangelhaft begründet sei und offensichtlich von der belangten Behörde kein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt worden sei. Einzig der Umstand, dass diese Containerräumlichkeiten genützt werden würden bzw mit Betten, WC-Anlagen, Duschen sowie Tischen und Stühlen samt Küche ausgestattet worden sind, vermöge noch nicht darzulegen, weshalb die belangte Behörde zum Ergebnis komme, die vorliegenden Container würden einer Bewilligung bedürfen und würden deshalb zu Unrecht benutzt werden. Zudem wurde vorgebracht, dass dem Beschwerdeführer keine Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt worden sei, sodass ebenso die Untersagung der Benützung

Paragraph 39, Absatz 6, Litera a, TBO 2011 nicht rechtmäßig sei. Insbesondere erstaune aus Sicht des Beschwerdeführers in diesem Zusammenhang, dass die belangte Behörde, welche nach den eigenen Ausführungen im angefochtenen Bescheid die Nutzung der Container selbst feststellen konnte, keine Befragung der vermeintlich anwesenden Personen zur Containernutzung durchgeführt habe. Bei einer entsprechenden Befragung der anwesenden Person hätte sich wiederum ergeben, dass die Container

Paragraph eins, Absatz 3, Litera n, TBO 2011 vom Anwendungsbereich der Tiroler Bauordnung 2011 ausgenommen seien, sodass der Tatbestand des Paragraph 39, Absatz 6, Litera a, TBO 2011 nicht erfüllt sei. Sofern die belangte Behörde in diesem Zusammenhang weiter ausführe, die Containerräumlichkeiten würden zu Wohnzwecken genützt, so lasse sich diese Schlussfolgerung aus der Begründung des angefochtenen Bescheides in keiner Weise ableiten. Soweit für den Beschwerdeführer überhaupt ersichtlich, gehe die belangte Behörde offensichtlich davon aus, dass aus der Ausstattung der Containerräumlichkeiten zwangsläufig eine Nutzung zu Wohnzwecken erfolgen müsse, weshalb hier keine anderweitige Nutzungsart wie etwa ein Pausen- oder Erholungsraum nach Auffassung der belangten Behörde in Frage kommen würde erschließt sich dem Beschwerdeführer nicht. Aus welchen Ermittlungsergebnissen die belangte Behörde die Nutzung zu Wohnzwecken ableiten würde, kann dem angefochtenen Bescheid ebenfalls in keiner Weise entnommen werden und ist daraus vielmehr erkenntlich, dass von der belangten Behörde kein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt worden sei. Es wurde daher auch in dieser Beschwerde beantragt, die belangte Behörde möge den angefochtenen Bescheid mittels einer Beschwerdevorentscheidung ersatzlos beheben, in eventu das Landesverwaltungsgericht Tirol möge eine mündliche Verhandlung durchführen und den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde ersatzlos beheben. Am 08.02.2014 wurde um 21.15 Uhr seitens der Bezirkshauptmannschaft E. ebenfalls ein Lokalaugenschein durchgeführt, bei dem im Wesentlichen festgestellt wurde, dass sich zu diesem Zeitpunkt fünf Personen in den gegenständlichen Containern aufgehalten haben. Diese haben ua angegeben, dass sie hier wohnhaft und aufhältig sind und haben diese Personen ihre persönlichen Gegenstände wie Kleidung, Schuhe, Unterwäsche, etc in der gegenständlichen Unterkunft und es stehen auch Waschgelegenheiten zur Verfügung. Auch im Rahmen dieses Lokalaugenscheins wurden eine ganze Reihe von Fotos angefertigt, die auch eine bereits erfolgte Wohnnutzung ganz deutlich erkennen lassen. In weiterer Folge wurden mit Beschwerdevorentscheidung der Bürgermeisterin der Stadtgemeinde C. vom 10.03.2014, Zl *, die Beschwerde gegen den Bescheid vom 21.01.2014, Zl **, sowie die Beschwerde gegen den Bescheid vom 24.01.2014, Zl ***, zu einer gemeinsamen Entscheidung verbunden und die beiden Beschwerden mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als der Spruch des Bescheides der Bürgermeisterin der Stadtgemeinde C. vom 21.01.2014, Zl **, wie folgt klargestellt wird: „

§ 35Abs 3 Tiroler Bauordnung 2011 – TBO 2011 wird dem Bauherrn - A., Adresse, B.

- die weitere Bauausführung der ohne Vorliegen einer baubehördlichen Bewilligung im östlichen Außenanlagenbereich des Grundstückes X1, KG C., aufgestellten sieben Container samt Dachkonstruktion untersagt.

§ 35

Abs 1 TBO 2011 kommt einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zu.“ Diese Entscheidung begründend wurde insbesondere ausgeführt, dass es sich bei der Klarstellung dahingehend, dass mit der Untersagung der weiteren Bauausführung die im östlichen Außenanlagenbereich des Grundstückes X1 KG C. aufgestellten sieben Container samt Dachkonstruktion gemeint sind, um keine inhaltliche Änderung in der Sache des Bescheides vom 21.01.2014, Zl **, handelt, sondern lediglich um eine Klarstellung, die sich ohnedies bei einem Zusammenlesen von einleitendem Befund, dem Spruch und der Begründung eindeutig ergibt. Weiters wurde zusammengefasst ausgeführt, dass sich – wie sich aus dem Gesetzeswortlaut des § 1 Abs 3 lit n TBO und auch der herrschenden Rechtsprechung ergibt – nur als Baustelleneinrichtungen zu qualifizierende Baucontainer dem Ausnahmetatbestand unterliegen, nicht jedoch solche Container, die Wohnzwecken bzw Unterkünften dienen. Die beschwerdegegenständlichen Container sind in jedem Fall als Wohncontainer im Sinne der TBO zu werten, für die eine entsprechende baurechtliche Bewilligung erforderlich ist. Soweit vom Beschwerdeführer weiters vorgebracht wurde, dass kein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren und keine Befragung der Containernutzung durchgeführt worden sei, so werde hiezu festgestellt, dass

§ 45

Abs 1 AVG Tatsachen, die entweder offenkundig sind oder solche, für deren Vorhandensein das Gesetz eine Vermutung aufstellt, keiner Beweise bedürfen. Aus den obigen Ausführungen ergebe sich zweifelsfrei, dass es sich bei den beschwerdegegenständlichen Containern nicht um Baucontainer im Sinne von Baustelleneinrichtungen, sondern um Wohncontainer handelt. Diese Ermittlungen und Erhebungen wurde im Zuge der durchgeführten Lokalaugenscheine, zum Teil auch im Beisein des Beschwerdeführers durchgeführt und vor Ort festgestellt, weshalb weitere Ermittlungen und Befragungen zu den offenkundig als Wohnraum genutzten Container sich erübrigt hätten. In weiterer Folge wurden mit Beschwerdevorentscheidung der Bürgermeisterin der Stadtgemeinde C. vom 10.03.2014, Zl *, die Beschwerde gegen den Bescheid vom 21.01.2014, Zl **, sowie die Beschwerde gegen den Bescheid vom 24.01.2014, Zl ***, zu einer gemeinsamen Entscheidung verbunden und die beiden Beschwerden mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als der Spruch des Bescheides der Bürgermeisterin der Stadtgemeinde C. vom 21.01.2014, Zl **, wie folgt klargestellt wird: „

Paragraph 35, Absatz 3, Tiroler Bauordnung 2011 – TBO 2011 wird dem Bauherrn - A., Adresse, B. - die weitere Bauausführung der ohne Vorliegen einer baubehördlichen Bewilligung im östlichen Außenanlagenbereich des Grundstückes X1, KG C., aufgestellten sieben Container samt Dachkonstruktion untersagt.

Paragraph 35, Absatz eins, TBO 2011 kommt einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zu.“ Diese Entscheidung begründend wurde insbesondere ausgeführt, dass es sich bei der Klarstellung dahingehend, dass mit der Untersagung der weiteren Bauausführung die im östlichen Außenanlagenbereich des Grundstückes X1 KG C. aufgestellten sieben Container samt Dachkonstruktion gemeint sind, um keine inhaltliche Änderung in der Sache des Bescheides vom 21.01.2014, Zl **, handelt, sondern lediglich um eine Klarstellung, die sich ohnedies bei einem Zusammenlesen von einleitendem Befund, dem Spruch und der Begründung eindeutig ergibt. Weiters wurde zusammengefasst ausgeführt, dass sich – wie sich aus dem Gesetzeswortlaut des Paragraph eins, Absatz 3, Litera n, TBO und auch der herrschenden Rechtsprechung ergibt – nur als Baustelleneinrichtungen zu qualifizierende Baucontainer dem Ausnahmetatbestand unterliegen, nicht jedoch solche Container, die Wohnzwecken bzw Unterkünften dienen. Die beschwerdegegenständlichen Container sind in jedem Fall als Wohncontainer im Sinne der TBO zu werten, für die eine entsprechende baurechtliche Bewilligung erforderlich ist. Soweit vom Beschwerdeführer weiters vorgebracht wurde, dass kein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren und keine Befragung der Containernutzung durchgeführt worden sei, so werde hiezu festgestellt, dass

Paragraph 45, Absatz eins, AVG Tatsachen, die entweder offenkundig sind oder solche, für deren Vorhandensein das Gesetz eine Vermutung aufstellt, keiner Beweise bedürfen. Aus den obigen Ausführungen ergebe sich zweifelsfrei, dass es sich bei den beschwerdegegenständlichen Containern nicht um Baucontainer im Sinne von Baustelleneinrichtungen, sondern um Wohncontainer handelt. Diese Ermittlungen und Erhebungen wurde im Zuge der durchgeführten Lokalaugenscheine, zum Teil auch im Beisein des Beschwerdeführers durchgeführt und vor Ort festgestellt, weshalb weitere Ermittlungen und Befragungen zu den offenkundig als Wohnraum genutzten Container sich erübrigt hätten. Dagegen brachte der nunmehrige Beschwerdeführer fristgerecht einen Vorlageantrag ein und wurde beantragt, die Beschwerde vom 17.02.2014 gegen den Bescheid der Bürgermeisterin der Stadtgemeinde C. vom 21.01.2014 sowie die Beschwerde ebenfalls vom 17.02.2014 gegen den Bescheid der Bürgermeisterin der Stadtgemeinde C. vom 24.01.2014 an das Landesverwaltungsgericht Tirol zur Entscheidung vorzulegen. Im Vorlageantrag wurde insbesondere zusammengefasst ausgeführt, dass die belangte Behörde die Beschwerdevorentscheidung ausschließlich dazu genutzt habe, die im Rahmen der nunmehr vorzulegenden Beschwerde aufgezeigten Mängel des Ermittlungs- und Verwaltungsverfahrens sowie die dargestellten Begründungsmängel der angefochtenen Bescheide zu beheben. Unabhängig davon werde aber nach wie vor keine nachvollziehbare Begründung für die Qualifikation der vom Beschwerdeführer errichteten Baucontainer als Wohncontainer abgegeben. Insbesondere sei darauf zu verweisen, dass die belangte Behörde auf Seite 4 der Beschwerdevorentscheidung selbst ausführe, dass Baucontainern, welche vom Anwendungsbereich der TBO 2011 ausgenommen seien, als unterschiedliche Containertypen, wie zB Bürocontainer, Sanitärcontainer, Lagercontainer etc verfügbar seien. Weshalb nunmehr beispielsweise ein Bürocontainer über keine sanitären Anlagen verfügen dürfe, erschließe sich dem Beschwerdeführer gegenüber nicht. Zur Vorgehensweise der belangten Behörde und der einseitigen Beweiswürdigung sei auch auf die Ausführungen in der Beschwerdevorentscheidung auf Seite 8 Bezug zu nehmen, in welcher auf ein Schreiben des Beschwerdeführers vom 20.01.2014, eingelangt am 21.02.2014, verwiesen werde. Die belangt Behörde übergehe dabei geflissentlich, dass das von der belangten Behörde angeführte Schreiben des Beschwerdeführers, welches offensichtlich irrtümlich mit 20.01.2014 datiert wurde, nicht im Zusammenhang mit dem hier gegenständlichen Verwaltungsverfahren stehe. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 07.02.2014, Zl ****, sei der Beschwerdeführer von der belangten Behörde aufgefordert worden, der Baubehörde schriftlich mitzuteilen, welche baulichen Maßnahmen für welchen Verwendungszweck im besagten Bereich zukünftig geplant und durchgeführt werden sollen. Erst als Reaktion auf dieses Schreiben der belangten Behörde, wobei für eine derartige Aufforderung keine gesetzliche Grundlage bestehe und der Beschwerdeführer auch keine wie auch immer geartete Verpflichtung treffe ein derartiges Aufforderungsschreiben zu beantworten, habe der Beschwerdeführer das nunmehr von der belangten Behörde angeführte Schreiben verfasst. Diesbezüglich werde auf das in der Anlage angeschlossene Schreiben der belangten Behörde vom 07.02.2014, Zl ****, verwiesen. II. Beweiswürdigung:römisch zwei. Beweiswürdigung: Der verfahrensrelevante Sachverhalt steht nach Ansicht des erkennenden Gerichtes aufgrund der Aktenlage fest. Die Akten lassen bereits erkennen, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, sodass einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 GRC entgegenstanden. Es konnte daher nach § 24 Abs 4 VwGVG von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden.Der verfahrensrelevante Sachverhalt steht nach Ansicht des erkennenden Gerichtes aufgrund der Aktenlage fest. Die Akten lassen bereits erkennen, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, sodass einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstanden. Es konnte daher nach Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden. III. Rechtslage:römisch drei. Rechtslage: Gegenständlich sind insbesondere folgende Rechtsvorschriften entscheidungsrelevant: Tiroler Bauordnung 2011, LGBl Nr 57/2011 in der hier maßgeblichen Fassung LGBl Nr 130/2013:Tiroler Bauordnung 2011, Landesgesetzblatt Nr 57 aus 2011, in der hier maßgeblichen Fassung LGBl Nr 130/2013: § 1Paragraph eins Geltungsbereich (…)

(3)Dieses Gesetz gilt nicht für folgende bauliche Anlagen: (…) n) Baustelleneinrichtungen wie Baucontainer mit Ausnahme von Wohncontainern, Gerüste, Kräne und dergleichen; (…) § 35Paragraph 35 Mängelbehebung, Baueinstellung (…)
(3)Wird ein bewilligungspflichtiges oder anzeigepflichtiges Bauvorhaben ohne die erforderliche Baubewilligung bzw. Bauanzeige ausgeführt, so hat die Behörde dem Bauherrn die weitere Bauausführung zu untersagen. Abs. 1 zweiter und dritter Satz ist anzuwenden. Wird innerhalb eines Monats nach der Untersagung der weiteren Bauausführung nicht nachträglich um die Erteilung der Baubewilligung angesucht bzw. die Bauanzeige nachgeholt oder wurde die Baubewilligung versagt bzw. die Ausführung des Bauvorhabens untersagt, so hat die Behörde dem Bauherrn mit Bescheid
(3)Wird ein bewilligungspflichtiges oder anzeigepflichtiges Bauvorhaben ohne die erforderliche Baubewilligung bzw. Bauanzeige ausgeführt, so hat die Behörde dem Bauherrn die weitere Bauausführung zu untersagen. Absatz eins, zweiter und dritter Satz ist anzuwenden. Wird innerhalb eines Monats nach der Untersagung der weiteren Bauausführung nicht nachträglich um die Erteilung der Baubewilligung angesucht bzw. die Bauanzeige nachgeholt oder wurde die Baubewilligung versagt bzw. die Ausführung des Bauvorhabens untersagt, so hat die Behörde dem Bauherrn mit Bescheid
  1. a)bei Errichtung einer bewilligungspflichtigen oder anzeigepflichtigen baulichen Anlage ohne die erforderliche Baubewilligung bzw. Bauanzeige die Beseitigung der bereits errichteten Teile des Bauvorhabens und erforderlichenfalls die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes aufzutragen oder
  2. b)bei 1. Änderung einer bewilligungspflichtigen oder anzeigepflichtigen baulichen Anlage ohne die dafür erforderliche Baubewilligung bzw. Bauanzeige oder 2. Ausführung eines solchen Bauvorhabens abweichend von der Baubewilligung bzw. Bauanzeige, wenn diese Abweichung eine Änderung der baulichen Anlage darstellt, zu deren selbstständigen Vornahme eine Baubewilligung oder Bauanzeige erforderlich wäre, die Herstellung des der Baubewilligung bzw. der Bauanzeige entsprechenden Zustandes aufzutragen. Ist die Herstellung des der Baubewilligung bzw. Bauanzeige entsprechenden Zustandes technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht vertretbar, so hat die Behörde dem Bauherrn stattdessen deren Beseitigung und erforderlichenfalls die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes aufzutragen. 4) Abs. 3 gilt auch, wenn die Ausführung eines anzeigepflichtigen Bauvorhabens untersagt wurde. Abs. 3 erster und zweiter Satz gilt weiters, wenn mit der Ausführung eines anzeigepflichtiges Bauvorhaben entgegen dem § 30 Abs. 2 begonnen wird.4) Absatz 3, gilt auch, wenn die Ausführung eines anzeigepflichtigen Bauvorhabens untersagt wurde. Absatz 3, erster und zweiter Satz gilt weiters, wenn mit der Ausführung eines anzeigepflichtiges Bauvorhaben entgegen dem Paragraph 30, Absatz 2, begonnen wird. § 39Paragraph 39 Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes (…)
(6)Die Behörde hat dem Eigentümer einer baulichen Anlage oder, wenn diese durch einen Dritten benützt wird, diesem deren weitere Benützung ganz oder teilweise zu untersagen, a) wenn er sie benützt, obwohl es sich um ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben handelt, für das eine Baubewilligung nicht vorliegt, (…) Im Fall der Untersagung der weiteren Benützung hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage erforderlichenfalls geeignete Maßnahmen zur Durchsetzung dieses Verbotes, wie eine entsprechende Beschilderung, die Anbringung von Absperrungen und dergleichen, aufzutragen. Bei Gefahr im Verzug kann die Behörde die bauliche Anlage durch Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt räumen. (…) IV. Rechtliche Erwägungen:römisch vier. Rechtliche Erwägungen: Grundsätzlich ist zunächst auszuführen, dass § 27 VwGVG ausdrücklich normiert, dass das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4 VwGVG) zu überprüfen hat.Grundsätzlich ist zunächst auszuführen, dass Paragraph 27, VwGVG ausdrücklich normiert, dass das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 VwGVG) zu überprüfen hat. Wenn der Beschwerdeführer zunächst zusammengefasst vorbringt, dass die Baueinstellung und Benützungsuntersagung gesetzwidrig erfolgte, da die Errichtung der gegenständlichen baulichen Anlage auf dem Gst X1 KG C. von der Bauordnung ausgenommen sei, da es sich dabei um Baucontainer iSd § 1 Abs 3 lit n TBO 2011 handele, ist dem Folgendes entgegenzuhalten:Wenn der Beschwerdeführer zunächst zusammengefasst vorbringt, dass die Baueinstellung und Benützungsuntersagung gesetzwidrig erfolgte, da die Errichtung der gegenständlichen baulichen Anlage auf dem Gst X1 KG C. von der Bauordnung ausgenommen sei, da es sich dabei um Baucontainer iSd Paragraph eins, Absatz 3, Litera n, TBO 2011 handele, ist dem Folgendes entgegenzuhalten: Die Tiroler Bauordnung 2011 gilt

§ 1

Abs 1 leg cit für alle baulichen Anlagen, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist.Die Tiroler Bauordnung 2011 gilt

Paragraph eins, Absatz eins, leg cit für alle baulichen Anlagen, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist.

der Legaldefinitionen sind bauliche Anlagen nach § 2 Abs 1 TBO 2011 mit dem Erdboden verbundene Anlagen, zu deren fachgerechten Herstellung bautechnische Kenntnisse erforderlich und sind Gebäude

§ 2

Abs 2 TBO 2011 überdeckte, allseits oder überwiegend umschlossene bauliche Anlagen, die von Menschen betreten werden können und die dazu bestimmt sind, dem Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen zu dienen.

der Legaldefinitionen sind bauliche Anlagen nach Paragraph 2, Absatz eins, TBO 2011 mit dem Erdboden verbundene Anlagen, zu deren fachgerechten Herstellung bautechnische Kenntnisse erforderlich und sind Gebäude

Paragraph 2, Absatz 2, TBO 2011 überdeckte, allseits oder überwiegend umschlossene bauliche Anlagen, die von Menschen betreten werden können und die dazu bestimmt sind, dem Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen zu dienen. Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Judikatur ausführt, sind Container als bauliche Anlagen, und zwar als Gebäude, zu qualifizieren. Es mag sein, dass das Aufstellen keine oder keine sonderlichen bautechnischen Kenntnisse erfordert, jedoch sind "bautechnische Kenntnisse" schon bei der Herstellung solcher Container eingebracht werden (vgl VwGH 31.01.2008, Zl 2007/06/0243; ua). Eine feste Verbindung mit dem Boden hat der Verwaltungsgerichtshof unter dem Gesichtspunkt eines entsprechend großen Gewichts („kraftschlüssige Verbindung“), wovon bei Containern auszugehen ist, bejaht (vgl VwGH 18.05.2004, Zl 2001/10/0235; VwGH 12.12.1991, Zl 91/06/0084; ua). Die gilt auch – wie im gegenständlichen Fall – für auf Holzbanken aufgestellte Container, die zudem eine gemeinsame Dachkonstruktion ausweist.Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Judikatur ausführt, sind Container als bauliche Anlagen, und zwar als Gebäude, zu qualifizieren. Es mag sein, dass das Aufstellen keine oder keine sonderlichen bautechnischen Kenntnisse erfordert, jedoch sind "bautechnische Kenntnisse" schon bei der Herstellung solcher Container eingebracht werden vergleiche VwGH 31.01.2008, Zl 2007/06/0243; ua). Eine feste Verbindung mit dem Boden hat der Verwaltungsgerichtshof unter dem Gesichtspunkt eines entsprechend großen Gewichts („kraftschlüssige Verbindung“), wovon bei Containern auszugehen ist, bejaht vergleiche VwGH 18.05.2004, Zl 2001/10/0235; VwGH 12.12.1991, Zl 91/06/0084; ua). Die gilt auch – wie im gegenständlichen Fall – für auf Holzbanken aufgestellte Container, die zudem eine gemeinsame Dachkonstruktion ausweist. Es handelt sich sohin bei der gegenständlichen baulichen Anlage um ein Gebäude im Sinne der Legaldefintion des § 2 Abs 2 TBO 2011. Es handelt sich sohin bei der gegenständlichen baulichen Anlage um ein Gebäude im Sinne der Legaldefintion des Paragraph 2, Absatz 2, TBO 2011. Die TBO 2011 gilt – wie vorstehend bereits ausgeführt -

§ 1

Abs 1 leg cit für alle baulichen Anlagen, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist. Die Ausnahmen vom Geltungsbereich der Tiroler Bauordnung sind in § 1 Abs 3 und 4 TBO 2011 normiert. Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Judikat ausführt, sind Ausnahmebestimmungen streng auszulegen.Die TBO 2011 gilt – wie vorstehend bereits ausgeführt -

Paragraph eins, Absatz eins, leg cit für alle baulichen Anlagen, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist. Die Ausnahmen vom Geltungsbereich der Tiroler Bauordnung sind in Paragraph eins, Absatz 3 und 4 TBO 2011 normiert. Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Judikat ausführt, sind Ausnahmebestimmungen streng auszulegen. Nach § 1 Abs 3 lit n TBO 2011 sind Baustelleneinrichtungen wie Baucontainer mit Ausnahme von Wohncontainern, Gerüste, Kräne und dergleichen vom Geltungsbereich der TBO 2011 ausgenommen.Nach Paragraph eins, Absatz 3, Litera n, TBO 2011 sind Baustelleneinrichtungen wie Baucontainer mit Ausnahme von Wohncontainern, Gerüste, Kräne und dergleichen vom Geltungsbereich der TBO 2011 ausgenommen. Aus der Formulierung „Baustelleneinrichtungen wie“ in § 1 Abs 3 lit n TBO 2011 ergibt sich entsprechend den Auslegungsgrundsätzen bereits aufgrund der Wortinterpertation ganz eindeutig, dass von dieser Ausnahmebestimmung lediglich Einrichtungen einer Baustelle umfasst sein können. Dies ergibt sich zudem auch – wie von der belangten Behörde zutreffend ausgeführt - aus den Erläuternden Bemerkungen zu § 1 Abs 3 lit n TBO 1998, LGBl Nr 78/1998, mit der diese Ausnahmebestimmung Eingang in die Tiroler Bauordnung fand und die nach wie vor unverändert in Geltung ist. Darin ist insbesondere Folgendes ausgeführt: „Hier handelt es sich um vorübergehende Baustelleneinrichtungen. Zwar ist deren fachgerechte Aufstellung vor allem im Interesse des Schutzes der am Bau beschäftigten Arbeiternehmer gelegen. Andererseits ist den Baubehörden die Überwachung dieser Einrichtungen, die dem jeweiligen Baufortschritt angepasst werden müssen und daher ständiger Änderungen unterworfen sind, praktisch unmöglich. Nicht zuletzt unter diesem Gesichtspunkt kommt auch ein Bewilligungs- oder Anzeigeverfahren nicht in Betracht. Die bautechnisch einwandfreie und sichere Aufstellung von Baustelleneinrichtungen muss daher, soweit sie nicht ohnehin durch arbeitnehmerrechtliche Vorschriften normiert ist, der Eigenverantwortung des Bauherrn bzw. Bauführers überlassen bleiben. Mannschaftsunterkünfte sollen jedoch selbst dann, wenn sie in Containerbauweise errichtet werden, nicht mehr unter diese Ausnahmebestimmung fallen. (…)“Aus der Formulierung „Baustelleneinrichtungen wie“ in Paragraph eins, Absatz 3, Litera n, TBO 2011 ergibt sich entsprechend den Auslegungsgrundsätzen bereits aufgrund der Wortinterpertation ganz eindeutig, dass von dieser Ausnahmebestimmung lediglich Einrichtungen einer Baustelle umfasst sein können. Dies ergibt sich zudem auch – wie von der belangten Behörde zutreffend ausgeführt - aus den Erläuternden Bemerkungen zu Paragraph eins, Absatz 3, Litera n, TBO 1998, Landesgesetzblatt Nr 78 aus 1998,, mit der diese Ausnahmebestimmung Eingang in die Tiroler Bauordnung fand und die nach wie vor unverändert in Geltung ist. Darin ist insbesondere Folgendes ausgeführt: „Hier handelt es sich um vorübergehende Baustelleneinrichtungen. Zwar ist deren fachgerechte Aufstellung vor allem im Interesse des Schutzes der am Bau beschäftigten Arbeiternehmer gelegen. Andererseits ist den Baubehörden die Überwachung dieser Einrichtungen, die dem jeweiligen Baufortschritt angepasst werden müssen und daher ständiger Änderungen unterworfen sind, praktisch unmöglich. Nicht zuletzt unter diesem Gesichtspunkt kommt auch ein Bewilligungs- oder Anzeigeverfahren nicht in Betracht. Die bautechnisch einwandfreie und sichere Aufstellung von Baustelleneinrichtungen muss daher, soweit sie nicht ohnehin durch arbeitnehmerrechtliche Vorschriften normiert ist, der Eigenverantwortung des Bauherrn bzw. Bauführers überlassen bleiben. Mannschaftsunterkünfte sollen jedoch selbst dann, wenn sie in Containerbauweise errichtet werden, nicht mehr unter diese Ausnahmebestimmung fallen. (…)“ Es kann sohin überhaupt nur im Falle des Vorliegens einer Baustelle, der die konkreten Einrichtungen, wie Baucontainer mit Ausnahme von Wohncontainern, Gerüste, Kräne und dergleichen dienen, ein grundsätzlicher Anwendungsbereich des § 1 Abs 3 lit n TBO 2011 in Betracht kommen.Es kann sohin überhaupt nur im Falle des Vorliegens einer Baustelle, der die konkreten Einrichtungen, wie Baucontainer mit Ausnahme von Wohncontainern, Gerüste, Kräne und dergleichen dienen, ein grundsätzlicher Anwendungsbereich des Paragraph eins, Absatz 3, Litera n, TBO 2011 in Betracht kommen. Es haben sich jedoch weder im bisherigen Verfahren noch im Beschwerdevorbringen in irgendeiner Weise Anhaltspunkt dafür ergeben, dass die grundlegende Voraussetzung für den Ausnahmetatbestand des § 1 Abs 3 lit n TBO 2011, nämlich das Bestehen einer Baustelle, die die konkreten Baustelleneinrichtungen umfasst, gegen ist. Vielmehr ergibt sich aus den durchgeführten Lokalaugenscheinen, ganz eindeutig dass diese bereits zur Unterbringung von Landarbeitern genutzt wurde.Es haben sich jedoch weder im bisherigen Verfahren noch im Beschwerdevorbringen in irgendeiner Weise Anhaltspunkt dafür ergeben, dass die grundlegende Voraussetzung für den Ausnahmetatbestand des Paragraph eins, Absatz 3, Litera n, TBO 2011, nämlich das Bestehen einer Baustelle, die die konkreten Baustelleneinrichtungen umfasst, gegen ist. Vielmehr ergibt sich aus den durchgeführten Lokalaugenscheinen, ganz eindeutig dass diese bereits zur Unterbringung von Landarbeitern genutzt wurde. Bereits schon aus diesem Grund ist daher der Ausnahmetatbestand nach § 1 Abs 3 lit n TBO 2011 gegenständlich nicht gegeben.Bereits schon aus diesem Grund ist daher der Ausnahmetatbestand nach Paragraph eins, Absatz 3, Litera n, TBO 2011 gegenständlich nicht gegeben. Doch selbst wenn das Bestehen einer Baustelle, der die konkreten Container dienen sollen, bejaht werden könnte, - was allerdings, wie vorstehend im Detail ausgeführt, gegenständlich nicht der Fall ist – ist in Hinblick auf das Beschwerdevorbringen Folgendes ergänzend anzumerken: Wie auch in der bekämpften Entscheidung ebenfalls ausführlich dargetan, sind Container im Hinblick auf das Angebot auf dem Markt als unterschiedlichste Containertypen verfügbar, wie zB Bürocontainer, Sanitärcontainer, Lagercontainer, etc. Sie können auch für die verschiedensten Nutzungen angepasst werden, zB als Baucontainer, Wohncontainer, Bürocontainer, Schulcontainer, usw. Dazu werden sie je nach dem gewünschten Verwendungszweck in der Regel isoliert, mit Türen und Fenster versehen und mit entsprechenden unterschiedlichen Inneneinrichtungen ausgestattet. Nach § 1 Abs 3 lit n TBO 2011 sind die in dieser Bestimmung demonstrativ angeführten Baustelleneinrichtungen, wie Baucontainer, nur dann vom Geltungsbereich der TBO ausgenommen, wenn es sich bei diesen Einrichtungen einer Baustelle nicht um Wohncontainern handelt. Unter den Begriff „Baucontainer“ im Sinne von Baustelleneinrichtungen nach § 1 Abs 3 lit n TBO 2011 fallen daher – wie von der belangten Behörde zutreffend ausgeführt - nur solche Container, die auf Baustellen zum Einsatz gelangen und deren Verwendungszweck sich im Wesentlichen auf den Schutz bzw die Lagerung von Gegenständen, Werkzeugen, behelfsmäßigen Einrichtungen etc beschränkt.Nach Paragraph eins, Absatz 3, Litera n, TBO 2011 sind die in dieser Bestimmung demonstrativ angeführten Baustelleneinrichtungen, wie Baucontainer, nur dann vom Geltungsbereich der TBO ausgenommen, wenn es sich bei diesen Einrichtungen einer Baustelle nicht um Wohncontainern handelt. Unter den Begriff „Baucontainer“ im Sinne von Baustelleneinrichtungen nach Paragraph eins, Absatz 3, Litera n, TBO 2011 fallen daher – wie von der belangten Behörde zutreffend ausgeführt - nur solche Container, die auf Baustellen zum Einsatz gelangen und deren Verwendungszweck sich im Wesentlichen auf den Schutz bzw die Lagerung von Gegenständen, Werkzeugen, behelfsmäßigen Einrichtungen etc beschränkt. Baucontainer als Baustelleneinrichtungen sind – wie ausdrücklich gesetzlich normiert – dann nicht vom Ausnahmetatbestand des § 1 Abs 3 lit n TBO 2011 umfasst, wenn es sich dabei um Wohncontainer (arg. „Baucontainer mit Ausnahme von Wohncontainer“) handelt. Baucontainer als Baustelleneinrichtungen sind – wie ausdrücklich gesetzlich normiert – dann nicht vom Ausnahmetatbestand des Paragraph eins, Absatz 3, Litera n, TBO 2011 umfasst, wenn es sich dabei um Wohncontainer (arg. „Baucontainer mit Ausnahme von Wohncontainer“) handelt. Wohncontainer, wie beispielsweise Mannschaftsunterkünfte udgl, auch wenn sie in Containerbauweise errichtet wurden, fallen jedoch – wie in den Erläuternden Bemerkungen zu § 1 Abs 3 lit n TBO 1998, LGBl Nr 78/1998, ausgeführt – selbst wenn sie Teil einer Baustelleneinrichtung wären - nicht unter diese Ausnahmebestimmung, sondern unterliegen dem Geltungsbereich der Tiroler Bauordnung.Wohncontainer, wie beispielsweise Mannschaftsunterkünfte udgl, auch wenn sie in Containerbauweise errichtet wurden, fallen jedoch – wie in den Erläuternden Bemerkungen zu Paragraph eins, Absatz 3, Litera n, TBO 1998, Landesgesetzblatt Nr 78 aus 1998,, ausgeführt – selbst wenn sie Teil einer Baustelleneinrichtung wären - nicht unter diese Ausnahmebestimmung, sondern unterliegen dem Geltungsbereich der Tiroler Bauordnung.

der Legaldefinition in § 2 Abs 3 und 4 TBO 2011 sind Aufenthaltsräume Räume in Gebäuden, die zum länger dauernden Aufenthalt von Menschen bestimmt sind, wie Wohn- und Schlafräume, Arbeits- und Geschäftsräume, Unterrichtsräume und dergleichen. Wohnungen sind baulich in sich abgeschlossene Teile eines Gebäudes, die zur Unterkunft und Haushaltsführung von Menschen bestimmt sind.

der Legaldefinition in Paragraph 2, Absatz 3 und 4 TBO 2011 sind Aufenthaltsräume Räume in Gebäuden, die zum länger dauernden Aufenthalt von Menschen bestimmt sind, wie Wohn- und Schlafräume, Arbeits- und Geschäftsräume, Unterrichtsräume und dergleichen. Wohnungen sind baulich in sich abgeschlossene Teile eines Gebäudes, die zur Unterkunft und Haushaltsführung von Menschen bestimmt sind. Wie sich insbesondere aus dem Ergebnis der Lokalaugenscheine am 20.01.2014 und am 08.02.2014 samt im Akt einliegenden Fotos in eindeutiger Weise ergibt, finden sich in den gegenständlichen Containern zum einen zahlreiche Betten und mit Kleidung befüllte Schränke, Tische und Stühle, die in eindeutiger Weise auf eine bereits erfolgte Nutzung hindeuten (zB Betten mit Kissen und Bettzeug, Lebensmittel und Geschirr auf den Tischen, usw.). Zudem sind auf den Fotos ein voll ausgestatteter Küchenblock, der aufgrund der auf den Fotos ersichtlichen Lebensmittel, der am Herd befindlichen Kochtöpfe und des Geschirrs ebenfalls eindeutig auf eine bereits erfolgte Verwendung als Küche hinweisen. Weiters findet sich ein Foto von einer Waschmaschine sowie auf einem der Fotos vom Lokalaugenschein am 23.01.2014 sanitäre Einrichtungen wie WC, Duschen, Waschbecken. Zudem wurde beim Lokalausgenschein am 08.02.2014 festgestellt, dass sich fünf Personen in den gegenständlichen Containern aufgehalten haben und diese angaben, dass sie hier wohnhaft und aufhältig sind. Alle Personen haben ihre persönlichen Gegenstände wie Kleidung, Schuhe, Unterwäsche, etc in der gegenständlichen Unterkunft und es stehen auch Waschgelegenheiten zur Verfügung. Sowohl aufgrund der im Akt befindlichen Fotos als auch aufgrund der Ermittlungsergebnisse aufgrund der Befragung der in den gegenständlichen Containern angetroffenen Personen ergibt sohin eindeutig, dass aufgrund der Ausstattung der Container als auch der festgestellten Verwendung, kein Zweifel daran besteht, dass diese als Wohncontainer zu qualifizieren sind. Die gegenständlichen Container können daher – selbst wenn sie Teil einer Baustelleneinrichtung wären - was aber wie vorstehend ausgeführt gegenständlich nicht der Fall ist – auch deshalb nicht von der Ausnahmebestimmung des § 1 Abs 3 lit n TBO 2011, umfasst sein, da es sich gegenständlich nicht um Baucontainer iSd § 1 Abs 3 lit n TBO 2011 handelt, sondern diese zweifelsfrei als Wohncontainer zu qualifizieren. Sowohl aufgrund der im Akt befindlichen Fotos als auch aufgrund der Ermittlungsergebnisse aufgrund der Befragung der in den gegenständlichen Containern angetroffenen Personen ergibt sohin eindeutig, dass aufgrund der Ausstattung der Container als auch der festgestellten Verwendung, kein Zweifel daran besteht, dass diese als Wohncontainer zu qualifizieren sind. Die gegenständlichen Container können daher – selbst wenn sie Teil einer Baustelleneinrichtung wären - was aber wie vorstehend ausgeführt gegenständlich nicht der Fall ist – auch deshalb nicht von der Ausnahmebestimmung des Paragraph eins, Absatz 3, Litera n, TBO 2011, umfasst sein, da es sich gegenständlich nicht um Baucontainer iSd Paragraph eins, Absatz 3, Litera n, TBO 2011 handelt, sondern diese zweifelsfrei als Wohncontainer zu qualifizieren. Zusammengefasst ergibt sich sohin, dass selbst bei Vorliegen der grundlegenden Voraussetzung einer Baustelle, der die gegenständlichen gegenständlichen Container als Baustelleneinrichtung dienen würden, diese nicht unter den Ausnahmetatbestand nach § 1 Abs 3 lit n TBO 2011 zu subsumieren sind. Da sich im bisherigen Verfahren sowie im Beschwerdevorbringen sowie im Vorlageantrag auch kein entsprechende Hinweis auf einen der weiteren in der TBO 2011 normierten Ausnahmetatbestände ergeben hat, unterliegen diese dem Geltungsbereich der TBO

  1. Zusammengefasst ergibt sich sohin, dass selbst bei Vorliegen der grundlegenden Voraussetzung einer Baustelle, der die gegenständlichen gegenständlichen Container als Baustelleneinrichtung dienen würden, diese nicht unter den Ausnahmetatbestand nach Paragraph eins, Absatz 3, Litera n, TBO 2011 zu subsumieren sind. Da sich im bisherigen Verfahren sowie im Beschwerdevorbringen sowie im Vorlageantrag auch kein entsprechende Hinweis auf einen der weiteren in der TBO 2011 normierten Ausnahmetatbestände ergeben hat, unterliegen diese dem Geltungsbereich der TBO
  2. Nach § 21 Abs 1 lit a TBO 2011 bedürfen ua der Neubau von Gebäuden einer Baubewilligung, soweit sich aus den Abs. 2 und 3 nichts anderes ergibt. Nach Paragraph 21, Absatz eins, Litera a, TBO 2011 bedürfen ua der Neubau von Gebäuden einer Baubewilligung, soweit sich aus den Absatz 2 und 3 nichts anderes ergibt. Da das gegenständliche Gebäude unter keinen der Sondertatbestände der Abs 2 und 3 des § 21 TBO 2011 subsumiert werden kann, stellt die gegenständliche Errichtung einen bewilligungspflichtigen Neubau eines Gebäudes nach § 21 Abs 1 lit a TBO 2011 dar.Da das gegenständliche Gebäude unter keinen der Sondertatbestände der Absatz 2 und 3 des Paragraph 21, TBO 2011 subsumiert werden kann, stellt die gegenständliche Errichtung einen bewilligungspflichtigen Neubau eines Gebäudes nach Paragraph 21, Absatz eins, Litera a, TBO 2011 dar. Da mit der Errichtung des gegenständlichen Gebäudes (Container samt Unterbau und gemeinsamer Dachkonstruktion) sohin ohne die erforderliche Bewilligung begonnen wurde, war von der Baubehörde zutreffenderweise baupolizeilich vorzugehen und nach § 35 Abs 3 TBO 2011 die weitere Bauausführung zu untersagen.Da mit der Errichtung des gegenständlichen Gebäudes (Container samt Unterbau und gemeinsamer Dachkonstruktion) sohin ohne die erforderliche Bewilligung begonnen wurde, war von der Baubehörde zutreffenderweise baupolizeilich vorzugehen und nach Paragraph 35, Absatz 3, TBO 2011 die weitere Bauausführung zu untersagen. Hinsichtlich der Untersagung der Benützungsbewilligung ist weiters auszuführen, dass die Ermittlungsergebnisse aufgrund der durchgeführten Lokalaugenscheine – wie bereits vorstehend im Detail ausgeführt - klar ergeben haben, dass das gegenständliche Gebäude bereits zu Wohnzwecken genutzt wurde. Aus den im Akt befindlichen Fotos, die im Rahmen der Lokalaugenscheine gemacht wurden, zeigen sich deutlich das die Container mit zahlreiche Betten mit benutztem Bettzeug sowie mit Kleidung befüllten Schränken, Tischen, Stühlen und einer Waschmaschine, sowie Sanitäreirichtungen wie WC, Duschen und Waschbecken ausgestattet und eine Wohnnutzung dieser Einrichtungen klar erkennbar ist. Zudem sind auf den Fotos ein voll ausgestatteter Küchenblock, der aufgrund der auf den Fotos ersichtlichen Lebensmittel, am Herd befindlichen Kochtöpfe und des Geschirrs ebenfalls eindeutig auf eine bereits erfolgte Verwendung als Küche hinweisen. Weiters wurde die in den Containern angetroffenen fünf Personen befragt und angaben diese an, dass sie hier wohnhaft und aufhältig sind. Da - wie vorstehend ausgeführt - mit der Errichtung der gegenständliche baulichen Anlage ohne die erforderliche Baubewilligung begonnen wurde und diese bereits zu Wohnzwecken genutzt wurde, war von der Baubehörde baupolizeilich vorzugehen und die Benützung

§ 39Abs 6 TBO 2011 zu untersagen.

Da - wie vorstehend ausgeführt - mit der Errichtung der gegenständliche baulichen Anlage ohne die erforderliche Baubewilligung begonnen wurde und diese bereits zu Wohnzwecken genutzt wurde, war von der Baubehörde baupolizeilich vorzugehen und die Benützung

Paragraph 39, Absatz 6, TBO 2011 zu untersagen. Soweit der Beschwerdeführer weiters vorgebracht hat, dass die angefochtenen Bescheide der Bürgermeisterin der Stadtgemeinde C. vom 21.01.2014, Zl **, und vom 24.01.2014, Zl ***, an Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften leiden, da kein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt worden sei, die bekämpften Entscheidungen Begründungsmängel aufweisen würden und dem Beschwerdeführer keine Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wurde, kommt auch diesem Vorbringen – wie im Folgenden dargetan - keine Berechtigung zu. Hinsichtlich des Ermittlungsverfahrens ist zunächst auszuführen, dass im gegenständlichen Verfahren zur Ermittlung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts insgesamt drei Lokalaugenscheine durchgeführt wurden. Zudem wurden bei den durchgeführten Lokalaugenscheinen jeweils umfangreiche, und für die Ermittlung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts relevante, Fotodokumentationen erstellt. Beim Lokalaugenschein am 20.01.2014 war auch der Beschwerdeführer anwesend. Aus der Verhandlungsschrift dieses Lokalaugenscheins ergibt sich, dass dem Beschwerdeführer aufgrund der konsenslosen Bauführung die weitere Bauausführung untersagt wurde. Wenn der Beschwerdeführer daher vorbringt, dass der zur Nutzung nicht befragt worden sei, so ist dazu anzumerken, dass die beim Lokalaugenschein am 08.02.2014 angetroffenen fünf Personen dazu befragt wurden und übereinstimmend angaben, in den gegenständlichen Containern wohnhaft und aufhältig zu sein. Der belangten Behörde ist beizupflichten, wenn sie in der Begründung der bekämpften Entscheidung ausführt, dass aufgrund der vorstehend angeführten Ermittlungsergebniss weitere Ermittlungen und Befragungen zu den offenkundig als Wohnraum genutzten Container sich daher erübrigt haben, und die Behörde insbesondere , wie vorgebracht, auch bei einer Befragung des Beschwerdeführers zu keiner anderen Feststellung gelangen konnte. Diese Fotodokumentation – die teilweise auch in die nunmehr bekämpften Entscheidung ausgenommen wurde - ist zweifelsfrei zu entnehmen sei, dass es sich bei den beschwerdegegenständlichen Containern um keine Baucontainer, sondern vielmehr um Wohncontainer handelt. Von einem mangelhaft ermittelten maßgeblichen Sachverhalt kann im vorliegenden Verwaltungsverfahren daher keine Rede sein. Wenn der Beschwerdeführer im Übrigen vorbringt, dass ihm keine Möglichkeit zur Stellungahme der rechtlichen Qualifikation der gegenständlichen Container gegeben wurde, ist dazu Folgendes auszuführen: Zunächst ist dazu auszuführen, dass der erste Lokalaugenschein am 20.01.2014 im Beisein des Beschwerdeführers erfolgte und er sohin im Rahmen dessen Gelegenheit hatte sich entsprechend zu äußern und seine Standpunkte vorzubringen. Zudem hatte der Beschwerdeführer die Möglichkeit, in der Beschwerde seinen Rechtsstandpunkt darzulegen und sohin an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes mitzuwirken. Im Übrigen wurde in den bekämpften Entscheidungen auf die von der Baubehörde durchgeführten Lokalaugenscheine hingewiesen und Ergebnis dieser in den Entscheidungen zusammengefasst wiedergegeben. Der Beschwerdeführer war sohin nicht in der Verfolgung seiner Rechte gehindert. Aufgrund der Ermittlungsergebnisse stand in eindeutiger Weise fest, dass die gegenständliche bewilligungspflichtige bauliche Anlage, die ohne entsprechende Bewilligung errichtet wurde, zu Wohnzwecken genutzt wurde und war daher von der Baubehörde nach § 39 Abs 6 TBO 2011 die weitere Benützung zu untersagen. Es kommt daher auch diesem Beschwerdevorbringen keine Berechtigung zu.Aufgrund der Ermittlungsergebnisse stand in eindeutiger Weise fest, dass die gegenständliche bewilligungspflichtige bauliche Anlage, die ohne entsprechende Bewilligung errichtet wurde, zu Wohnzwecken genutzt wurde und war daher von der Baubehörde nach Paragraph 39, Absatz 6, TBO 2011 die weitere Benützung zu untersagen. Es kommt daher auch diesem Beschwerdevorbringen keine Berechtigung zu. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass keine gesetzliche Verpflichtung besteht, zu einem Augenschein der Behörden die Parteien beizuziehen (vgl VwGH 25.01.1996, Zl 92/06/0138; uva) und Parteiengehör nur zu Tatfragen (Sachverhaltsfragen) und nicht auch zu Rechtsfragen zu gewähren ist (vgl VwGH 29.06.1992, 92/10/0026; VwGH 27.09.1994, Zl 94/07/0079;uva). Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass keine gesetzliche Verpflichtung besteht, zu einem Augenschein der Behörden die Parteien beizuziehen vergleiche VwGH 25.01.1996, Zl 92/06/0138; uva) und Parteiengehör nur zu Tatfragen (Sachverhaltsfragen) und nicht auch zu Rechtsfragen zu gewähren ist vergleiche VwGH 29.06.1992, 92/10/0026; VwGH 27.09.1994, Zl 94/07/0079;uva). Soweit der Beschwerdeführer einen Begründungsmangel der bekämpften Entscheidungen geltend macht, ist dem Folgendes entgegenzuhalten: Die bekämpften Entscheidungen der Bürgermeisterin der Stadtgemeinde C. vom 21.01.2014, Zl **, und vom 24.01.2014, Zl ***, sowie die nunmehr bekämpfte Beschwerdevorentscheidung der Bürgermeisterin der Stadtgemeinde C. vom 10.03.2014, Zl *, entsprechen in ausreichendem Maße der in § 60 AVG normierten Verpflichtung in einer Bescheidbegründung die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. So wurde insbesondere jeweils auf die konkret durchgeführten Lokalaugenscheine unter Anführung des Datums ausführlich Bezug genommen. Es war daher auch in Bezug auf diese verfahrensrechtlichen Vorgaben weder die Partei des baupolizeilichen Verfahrens an der Verfolgung seiner Rechte noch das Landesverwaltungsgericht Tirol an der Überprüfung des angefochtenen Bescheides auf seine inhaltliche Rechtmäßigkeit gehindert (vgl im Übrigen VwGH 23.02.2001, Zl 2000/06/0123;).Die bekämpften Entscheidungen der Bürgermeisterin der Stadtgemeinde C. vom 21.01.2014, Zl **, und vom 24.01.2014, Zl ***, sowie die nunmehr bekämpfte Beschwerdevorentscheidung der Bürgermeisterin der Stadtgemeinde C. vom 10.03.2014, Zl *, entsprechen in ausreichendem Maße der in Paragraph 60, AVG normierten Verpflichtung in einer Bescheidbegründung die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. So wurde insbesondere jeweils auf die konkret durchgeführten Lokalaugenscheine unter Anführung des Datums ausführlich Bezug genommen. Es war daher auch in Bezug auf diese verfahrensrechtlichen Vorgaben weder die Partei des baupolizeilichen Verfahrens an der Verfolgung seiner Rechte noch das Landesverwaltungsgericht Tirol an der Überprüfung des angefochtenen Bescheides auf seine inhaltliche Rechtmäßigkeit gehindert vergleiche im Übrigen VwGH 23.02.2001, Zl 2000/06/0123;). Zusammengefasst ergibt sich sohin, dass die verfahrensgegenständlich erfolgten Baumaßnahmen dem Geltungsbereich der TBO 2011 unterliegen. Da diese nach § 21 Abs 1 lit a TBO 2011 bewilligungspflichten Baumaßnahmen ohne entsprechende Bewilligung begonnen wurden, war von der Baubehörde zutreffender Weise baupolizeilich vorzugehen und die weiterer Bauausführung nach § 35 Abs 3 TBO 2011 zu untersagen. Da trotz Untersagen der weiteren Bauausführung die Bauarbeiten fortgesetzt wurden und die Container von Landarbeitern bewohnt wurden, war zudem die weitere Benützung der konsenslos errichteten baulichen Anlage nach § 39 Abs 6 TBO 2011 zu untersagen.Zusammengefasst ergibt sich sohin, dass die verfahrensgegenständlich erfolgten Baumaßnahmen dem Geltungsbereich der TBO 2011 unterliegen. Da diese nach Paragraph 21, Absatz eins, Litera a, TBO 2011 bewilligungspflichten Baumaßnahmen ohne entsprechende Bewilligung begonnen wurden, war von der Baubehörde zutreffender Weise baupolizeilich vorzugehen und die weiterer Bauausführung nach Paragraph 35, Absatz 3, TBO 2011 zu untersagen. Da trotz Untersagen der weiteren Bauausführung die Bauarbeiten fortgesetzt wurden und die Container von Landarbeitern bewohnt wurden, war zudem die weitere Benützung der konsenslos errichteten baulichen Anlage nach Paragraph 39, Absatz 6, TBO 2011 zu untersagen. Der Beschwerdeführer konnte hinsichtlich der im Rahmen der Prüfungsbefugnis wahrzunehmenden Rechte keine Rechtswidrigkeit der bekämpften Beschwerdevorentscheidung dartun und war daher spruchgemäß zu entscheiden. V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch fünf. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Barbara Gstir (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.36.1070.1

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