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{'item': 'LVwG-2014/41/1757-2'}

Obsah (4)§ 31§ 25a§ 6§§ 5

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum02.07.2014 GeschäftszahlLVwG-2014/41/1757-2 TextDas Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Hermann Riedler übe

§ 31Vw

GVG wird der Antrag als unzulässig zurückgewiesen. 1.

Paragraph 31, VwGVG wird der Antrag als unzulässig zurückgewiesen. 2. Gegen diesen Beschluss ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.2. Gegen diesen Beschluss ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Sachverhalt:römisch eins. Sachverhalt: Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft G vom 22.05.2014, Zl ****, wurden Herrn MN, R, Adresse, auf seinen Antrag vom 24.04.2014

den Bestimmungen des Tiroler Mindestsicherungsgesetzes (TMSG), LGBl Nr 99/2010 idgF für die Dauer des Zutreffens der gesetzlichen Voraussetzungen nachfolgende Leistungen gewährt:Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft G vom 22.05.2014, Zl ****, wurden Herrn MN, R, Adresse, auf seinen Antrag vom 24.04.2014

den Bestimmungen des Tiroler Mindestsicherungsgesetzes (TMSG), Landesgesetzblatt Nr 99 aus 2010, idgF für die Dauer des Zutreffens der gesetzlichen Voraussetzungen nachfolgende Leistungen gewährt: „1.

§ 6

TMSG für den Zeitraum vom 01.06.2014 bis 30.06.2014 eine einmalige Unterstützung für Miete in der Höhe von € 284,72. Die Leistung wird auf das Konto ***** der Bank für TV(BLZ ****) von MN angewiesen.„1.

Paragraph 6, TMSG für den Zeitraum vom 01.06.2014 bis 30.06.2014 eine einmalige Unterstützung für Miete in der Höhe von € 284,72. Die Leistung wird auf das Konto ***** der Bank für TV(BLZ ****) von MN angewiesen. 2.

§§ 5u. 9 TMSG i

Vm VO-Anpassungsfaktor, LGBl Nr 6/2011, idgF für den Zeitraum vom 01.06.2014 bis 30.06.2014 eine einmalige Unterstützung für Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes in der Höhe von € 68,75. Die Leistung wird auf das Konto ***** der Bank für TV(BLZ ****) von MN angewiesen.2.

Paragraphen 5, u. 9 TMSG in Verbindung mit VO-Anpassungsfaktor, Landesgesetzblatt Nr 6 aus 2011,, idgF für den Zeitraum vom 01.06.2014 bis 30.06.2014 eine einmalige Unterstützung für Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes in der Höhe von € 68,75. Die Leistung wird auf das Konto ***** der Bank für TV(BLZ ****) von MN angewiesen. 3.

§ 5Abs 5 TMSG i

Vm VO-Anpassungsfaktor, LGBl Nr 6/2011, idgF im Monat Juni 2014 eine einmalige Sonderzahlung in der Höhe von € 146,52. Die Leistung wird auf das Konto ***** der Bank für TV(BLZ ****) von MN angewiesen.3.

Paragraph 5, Absatz 5, TMSG in Verbindung mit VO-Anpassungsfaktor, Landesgesetzblatt Nr 6 aus 2011,, idgF im Monat Juni 2014 eine einmalige Sonderzahlung in der Höhe von € 146,52. Die Leistung wird auf das Konto ***** der Bank für TV(BLZ ****) von MN angewiesen. 4.

§ 6

TMSG eine einmalige Unterstützung für Stromkosten (60% der Jahresab-rechnung) bis zur Höhe von € 79,99 gegen Vorlage einer Rechnung der Firma WA4.

Paragraph 6, TMSG eine einmalige Unterstützung für Stromkosten (60% der Jahresab-rechnung) bis zur Höhe von € 79,99 gegen Vorlage einer Rechnung der Firma WA

  1. Die monatlichen Beiträge zur Krankenversicherung werden nach § 7 Abs. 1 lit a TMSG übernommen und direkt mit der TGKK verrechnet
  2. Die monatlichen Beiträge zur Krankenversicherung werden nach Paragraph 7, Absatz eins, Litera a, TMSG übernommen und direkt mit der TGKK verrechnet Gem. § 16 Abs 1 TMSG ist der arbeitsfähige Hilfesuchende verpflichtet die Bereitschaft zum Einsatz seiner Arbeitskraft zu zeigen oder sich um eine ihm zumutbare Erwerbstätigkeit zu bemühen.Gem. Paragraph 16, Absatz eins, TMSG ist der arbeitsfähige Hilfesuchende verpflichtet die Bereitschaft zum Einsatz seiner Arbeitskraft zu zeigen oder sich um eine ihm zumutbare Erwerbstätigkeit zu bemühen. Sollte der Mindestsicherungsbezieher dieser Verpflichtung nicht nachkommen, kann die Sicherung des Lebensunterhaltes nach § 5 TMSG gem § 19 Abs 1 lit d gekürzt werden.Sollte der Mindestsicherungsbezieher dieser Verpflichtung nicht nachkommen, kann die Sicherung des Lebensunterhaltes nach Paragraph 5, TMSG gem Paragraph 19, Absatz eins, Litera d, gekürzt werden. Herr MN wird hiermit aufgefordert für den Fall, dass keine Arbeit gefunden wird, monatlich mindestens 5 schriftliche Nachweise der Bemühungen um Arbeit (Bewerbungsschreiben, Antwortschreiben der Firmen, Bestätigungen der Firmen über geführte Vorstellungsgespräche, etc.) hier vorzulegen“ Unter Bezugnahme auf diesen Bescheid wurde von MN an das Landesverwaltungsgericht Tirol am 18.06.2014 ein Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe im erforderlichen Umfang, jedenfalls durch Beigebung eines Rechtsanwaltes, gestellt. Diesem Antrag wurde ein Vermögensbekenntnis beigeschlossen. II. Rechtliche Erwägungen:römisch zwei. Rechtliche Erwägungen: Die hier relevante Bestimmung des § 40 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) lautet wie folgt: Die hier relevante Bestimmung des Paragraph 40, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) lautet wie folgt: „Verfahrenshilfeverteidiger § 40Paragraph 40

(1)Ist ein Beschuldigter außerstande, ohne Beeinträchtigung des für ihn und Personen, für deren Unterhalt er zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung notwendigen Unterhalts die Kosten der Verteidigung zu tragen, so hat das Verwaltungsgericht auf Antrag des Beschuldigten zu beschließen, dass diesem ein Verteidiger beigegeben wird, dessen Kosten der Beschuldigte nicht zu tragen hat, soweit dies im Interesse der Rechtspflege, vor allem im Interesse einer zweckentsprechenden Verteidigung, erforderlich ist.
(2)Der Antrag auf Beigebung eines Verteidigers kann schriftlich oder mündlich gestellt werden. Er ist ab Erlassung des Bescheides bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht einzubringen. Wird der Antrag innerhalb der Beschwerdefrist beim Verwaltungsgericht eingebracht, so gilt er als rechtzeitig gestellt. In dem Antrag ist die Strafsache bestimmt zu bezeichnen, für die die Beigebung eines Verteidigers begehrt wird.
(3)Die Behörde hat dem Verwaltungsgericht den Antrag auf Beigebung eines Verteidigers und die Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen. Hat das Verwaltungsgericht die Beigebung eines Verteidigers beschlossen, so hat es den Ausschuss der nach dem Sitz des Verwaltungsgerichtes zuständigen Rechtsanwaltskammer zu benachrichtigen, damit der Ausschuss einen Rechtsanwalt zum Verteidiger bestelle. Dabei hat der Ausschuss Wünschen des Beschuldigten zur Auswahl der Person des Verteidigers im Einvernehmen mit dem namhaft gemachten Rechtsanwalt nach Möglichkeit zu entsprechen.
(4)Hat der Beschuldigte innerhalb der Beschwerdefrist die Beigebung eines Verteidigers beantragt, so beginnt für ihn die Beschwerdefrist mit dem Zeitpunkt zu laufen, in dem der Beschluss über die Bestellung des Rechtsanwalts zum Verteidiger und der anzufechtende Bescheid diesem zugestellt sind. Wird der rechtzeitig gestellte Antrag auf Beigebung eines Verteidigers abgewiesen, so beginnt die Beschwerdefrist mit der Zustellung des abweisenden Beschlusses an den Beschuldigten zu laufen. […] Aus dieser Bestimmung erhellt, dass die Beigabe eines Verfahrenshilfeverteidigers lediglich im Verwaltungsstrafverfahren (arg „Beschuldigter“, „Strafsache“), nicht jedoch im Administrativverfahren vorgesehen ist. § 40 VwGVG soll die sich aus Art 6 Abs 3 lit c EMRK und Art 47 Abs 3 GRC ergebenden Anforderungen an das Verwaltungsstrafverfahren hinsichtlich der Gewährung der Verfahrenshilfe umsetzen (vgl VwGH 30.06.2010, 2010/08/0102).Paragraph 40, VwGVG soll die sich aus Artikel 6, Absatz 3, Litera c, EMRK und Artikel 47, Absatz 3, GRC ergebenden Anforderungen an das Verwaltungsstrafverfahren hinsichtlich der Gewährung der Verfahrenshilfe umsetzen vergleiche VwGH 30.06.2010, 2010/08/0102). Den Parteien im Verwaltungsverfahren kommt nach dem AVG kein Recht auf Gewährung von Verfahrenshilfe zu (vgl VwGH vom 28.02.2013, Zl 2011/10/0210, VwGH vom 15.03.2011, Zl 2010/05/0165).Den Parteien im Verwaltungsverfahren kommt nach dem AVG kein Recht auf Gewährung von Verfahrenshilfe zu vergleiche VwGH vom 28.02.2013, Zl 2011/10/0210, VwGH vom 15.03.2011, Zl 2010/05/0165). Zumal auch das Tiroler Mindestsicherungsgesetz – TMSG, LGBl Nr 99/2010 idgF die Zurverfügungstellung eines rechtlichen Beistandes nicht vorsieht, war wie im Spruch zu entscheiden (vgl hiezu auch VwGH vom 25.09.1991, Zl 91/16/0017).Zumal auch das Tiroler Mindestsicherungsgesetz – TMSG, Landesgesetzblatt Nr 99 aus 2010, idgF die Zurverfügungstellung eines rechtlichen Beistandes nicht vorsieht, war wie im Spruch zu entscheiden vergleiche hiezu auch VwGH vom 25.09.1991, Zl 91/16/0017). III. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch drei. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinn des Artikel 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinn des Artikel 133 Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Hermann Riedler (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.41.1757.2

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