RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum03.07.2014 GeschäftszahlLVwG-2013/23/2154-16 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Vizepräsidenten Dr. Albin Larcher über die Beschwerde von Frau B F, vertr. d. Rechtsanwalt, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft C vom xx.xx.xx, Zl. ***** nach durchgeführter öffentlicher und mündlicher Verhandlung zu Recht erkannt:
- Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben und gemäß § 7 Abs 1 Tiroler Höfegesetz die Höfeeigenschaft des geschlossenen Hofes „D“ in EZ 000 GB 301 A aufgehoben.
- Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben und gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Tiroler Höfegesetz die Höfeeigenschaft des geschlossenen Hofes „D“ in EZ 000 GB 301 A aufgehoben.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Abs 1 VwGVG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGVG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensablauf:römisch eins. Verfahrensablauf:
- Verfahren vor der belangten Behörde: Mit Schreiben vom 04.03.2013, bei der Bezirkshauptmannschaft C am
- März 2013 eingelangt, beantragte die Beschwerdeführerin die Aufhebung der Höfeeigenschaft des geschlossenen Hofes EZ 000 GB A. Aus dem antragsbeiliegenden Grundbuchsauszug ergibt sich das Eigentumsrecht der Antragstellerin. Im Zuge des behördlichen Ermittlungsverfahrens, holte die Bezirkshauptmannschaft C ein Gutachten der Abt. Agrarwirtschaft zu folgender Frage ein: Reicht der Durchschnittsertrag des geschlossenen Hofes „D“ in EZ 000 GB A zur Erhaltung einer bäuerlichen Familie mit fünf Köpfen im Sinne der Bestimmung des Tiroler Höfegesetzes aus? Weiters wurde eine Stellungnahme der Landwirtschaftskammer Tirol eingeholt. Die Landwirtschaftskammer Tirol führte in ihrer Stellungnahme aus, das der geschlossene Hof „D“ mit einer ortsüblichen Wirtschaftsweise und in Verbindung mit entsprechender Produktveredelung sehr wohl eine Lebensgrundlage für eine 5-köpfige Familie im Sinne des Tiroler Höfegesetzes sei und erhob Einwand gegen das vorliegende Gesuch. Von Seiten der Abteilung Agrarwirtschaft wurde von der Amtssachverständigen DIin Dr. G H eine gutachterliche Stellungnahme vorgelegt, die zusammengefasst zu folgender Aussage führt: Die Lebenserhaltungskosten einer 5-köpfigen Familie werden auf Basis der Mindestsicherung 2013 in der nachfolgenden Tabelle (hier nicht wiedergegeben) berechnet. Eine Anpassung in Bedacht auf die Haushaltsstruktur durchschnittlicher Landwirtschaftsbetriebe, welche von einer 5-köpfigen Familie bewirtschaftet werden, erfolgt dahingehend, dass mit einem Betriebsführerpaar, 2 Kindern und 1 StudentIn gerechnet wird. Die Mindestsicherung wird monatlich ausbezahlt. Die jährlichen Lebenserhaltungskosten einer 5-köpfigen Familie betragen unter Berücksichtigung der bei der Antragstellung relevanten Mindestsicherung, somit € 22.607,28 (€ 1.883,94 pro Monat). Da es auf einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb möglich ist, diverse Nahrungsmittel selbstständig zu erzeugen, werden von der Mindestsicherung 10 % abgezogen. Somit errechnet sich auf einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb für eine 5-köpfige Familie ein Mindestbedarf von € 20.346,
- Stellt man die land- und forstwirtschaftlichen Einkünfte, sowie die Einkünfte aus dem Verkauf von I des geschlossenen Hofes „D“ in EZ 000 GB A von € 23.790,00 dem auf Basis der Mindestsicherung berechneten Mindestbedarf von € 20.346,55 gegenüber, so liegen diese € 3.444,00 über dem errechneten Mindestbedarf für eine 5-köpfige Familie. Der geschlossene Hof „D“ ist damit in der Lage, eine zumindest 5-köpfige Familie zu erhalten.Stellt man die land- und forstwirtschaftlichen Einkünfte, sowie die Einkünfte aus dem Verkauf von römisch eins des geschlossenen Hofes „D“ in EZ 000 GB A von € 23.790,00 dem auf Basis der Mindestsicherung berechneten Mindestbedarf von € 20.346,55 gegenüber, so liegen diese € 3.444,00 über dem errechneten Mindestbedarf für eine 5-köpfige Familie. Der geschlossene Hof „D“ ist damit in der Lage, eine zumindest 5-köpfige Familie zu erhalten. Aufgrund dieses Gutachtens erließ die Bezirkshauptmannschaft C, den nunmehr angefochtenen Bescheid mit dem sie die Aufhebung der Höfeeigenschaft des geschlossenen Hofes „D“ in EZ 000 GB A versagte. Gegen diesen Bescheid erhob die Eigentümerin fristgerecht Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat in Tirol. Im Zuge des weiteren verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, schritt für die Beschwerdeführerin deren Rechtsvertreter Rechtsanwalt ein. In einer öffentlich mündlichen Verhandlung am
- September 2013 brachte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin ergänzend vor, dass unter anderem der Stall bereits baulich zurück genommen worden sei und daher eine Haltemöglichkeit für Rinder nicht bestünde. Zusammengefasst sei daher der landwirtschaftliche Betrieb der Berufungswerberin derzeit aus der Perspektive der Tierhaltung, sowie aus der Perspektive des Schnapsbrennens nicht mehr betriebsbereit bzw. betriebsfähig. Zum Beweise dieses Vorbringens bot der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin die Beibringung eines veterinärtechnischen Gutachtens an. Mit Mail vom 12.12.2013 langte beim Landesveraltungsgericht Tirol sodann ein amtstierärztliches Gutachten des Dr. J K, Amtstierarzt der Bezirkshauptmannschaft C ein. Aus diesem Gutachten ergibt sich zusammengefasst, das der Stall sich in einem guten Allgemeinzustand befindet und nach den Grundabmessungen der Standplätze die Aufstellung geeignet für Rinder in einer Gewichtsklasse bis 400 kg bzw. bis 300 kg ist. Die 6 Kälberstandplätze entsprechen jedoch nicht den Vorgaben, da für Kälber bis zu einem Alter von 6 Monaten einen Anbindeverbot besteht und ab 6 Monaten eine Mindeststandbreite von 85 cm gefordert ist, der provisorische Umbau zu einer Kälberbox ist für max. 3 Kälber geeignet. Die Seitenabgrenzungen, welche zwischen allen Standplätzen angebracht sind, sind mit 82 cm um 12 cm zu lang. Da diese Seitenabgrenzungen fix im Boden einbetoniert sind, würde eine Verkürzung der selbigen mit nachträglicher Verankung im Boden die Stabilität der gesamten Aufstallung derart reduzieren, dass dies den Belastungen nicht mehr standhalten würde. Der Barrensockel ist mit 17 cm um 5 cm zu breit und eine Verschmälerung würde ebenfalls der darin verankerten Aufstallung die Stabilität nehmen. In Anbetracht der Tatsache, dass eine durchschnittliche Milchkuh deutlich über 400 kg wiegt (abhängig von der Rasse), ist die eingebaute Aufstallung für die Haltung von Milchvieh nicht geeignet. Eine Adaptierung für die Haltung von Rindern über 400 kg würde auch zumindest eine teilweise Verlängerung der Standlängen mit sich bringen, was wiederum die Funktion der automatischen Entmistung hemmen würde. Zusammenfassend wird angemerkt, dass das Stall System des Betriebes aufgrund der ausgeführten Mängel nicht den Vorgaben des Tierschutzgesetzes (BGBl. I 118/2004 in der geltenden Fassung) und der ersten Tierhaltungsverordnung (BGBl. II 485/2004 in der geltenden Fassung) entspricht, notwendige Umbaumaßnahmen einen erheblichen Eingriff in die bestehende Aufstallung und einen hohen Aufwand verursachen würden. Zusammenfassend wird angemerkt, dass das Stall System des Betriebes aufgrund der ausgeführten Mängel nicht den Vorgaben des Tierschutzgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, 118 aus 2004, in der geltenden Fassung) und der ersten Tierhaltungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, 485 aus 2004, in der geltenden Fassung) entspricht, notwendige Umbaumaßnahmen einen erheblichen Eingriff in die bestehende Aufstallung und einen hohen Aufwand verursachen würden. Aufgrund dieses amtstierärztlichen Gutachtens wurde die Amtssachverständige DIin Dr. G H um Gutachtensergänzung zu diesem Faktum ersucht. Am 13.03.2014 legte die Sachverständige DIin Dr. G H eine gutachterliche Stellungnahme vor und kam in dieser Ergänzung zusammengefasst zum Ergebnis, das nach Abzug der AfA von € 2.960,00 für die Aufstallung einer 5-köpfigen Familie jährlich nach wie vor, € 20.830,00 an Gesamteinkünften am Hof zum Bestreiten des Lebensunterhaltes zur Verfügung stünden. Der in der gutachterlichen Stellungnahme vom 01.07.2013 ermittelte Mindestbedarf, für eine 5-köpfige Familie würde € 20.347,00 betragen. Damit stünden der Familie auch nach Abzug der Abschreibung noch ausreichende Einkünfte zur Verfügung, um den Lebensunterhalt für eine 5-köpfige Familie zu bestreiten. Daher sei der geschlossene Hof „D“ auch unter gesonderter Berücksichtigung der zuvor beschriebenen Adaptierungsmaßnahmen am Wirtschaftsgebäude trotzdem in der Lage eine 5-köpfige Familie zu erhalten. Nachfolgend stellte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin den Antrag auf mündliche Gutachtenserörterung und wurde daher für den 08.04.2014 eine öffentliche und mündliche Verhandlung anberaumt. Diese Verhandlung musste jedoch wieder abberaumt werden, da zwischenzeitlich die Amtssachverständige DIin Dr. G H aus dem Landesdienst ausgetreten ist. Es wurde daher ein neuer Verhandlungstermin für den 10.06.2014 unter Bestimmung eines neuen Amtssachverständigen, Ing. L M, anberaumt. Im Zuge der mündlichen Gutachtenserörterung machte der Amtssachverständige folgende Angaben: „Ich habe mir den Betrieb der Beschwerdeführerin selbst nicht angesehen, habe aber aus dem Vorakt gesehen, das die Vorgutachterin DI H diesen Betrieb besichtigt hat. Ich habe daher auf ihrem Befund aufgebaut und habe in meinem Ergänzungsgutachten zum einen die Adaptierung des Stalles sowie die Anlagenabschreibung für die Stalladaptierung miteingerechnet. Unter Berücksichtigung dieser Ergänzungen und der Befundaufnahme der DI H komme ich dann zu einem monatlichen Einkommen von € 1.735,
- Wenn ich gefragt werde, wie viele Betriebe in dieser Größe es in der entsprechenden Gemeinde bzw. Regierung gibt, so gebe ich an, das die Betriebsfläche als Futtergrundlage für Milchvieh verwendet, die rechenbare Zahl von 9 Kühen dem Landesdurchschnitt alle milchproduzierenden Betriebe entspricht. Was dieser Hof hat, ist ein relativ hoher Waldanteil. Zur Bewertung der von mir angesetzten Kosten für die Adaptierung des Stalles, habe ich die von uns statistisch ausgewerteten Kostenaufstellungen der letzten Jahre von Förderungswerbern heran gezogen. Bei uns sind die Förderansuchen der letzten Jahre alle nach Gewerke erfasst und ausgewertet worden. Auf Grundlage dieses Zahlmateriales ergibt sich eine durchschnittliche potenziale Aufteilung der jeweiligen Gesamtbaukosten. Diese Aufstellung habe ich für mein Gutachten zu Grunde gelegt. Angebote für die einzelnen Gewerke habe ich selbst keine eingeholt. Meine Durchschnittsberechnungen gelten für das gesamte Bundesland. Wenn ich gefragt werde, ob es innerhalb des Bundeslandes beispielsweise zwischen C und O Preisunterschiede gibt, so gebe ich an, dass diese zu vernachlässigen sind. Die wesentlichen Unterschiede ergeben sich aus der jeweiligen Stall Art (Warm oder Kalt Stall, Laufstall bzw. Anbindestall). Ich habe hier die durchschnittlichen Pauschalkosten für einen Warmstall mit Anbindehaltung angesetzt. Wenn ich gefragt werde, ob ich bei meinen durchschnittlichen Betrachten für das gesamte Bundesland bleibe, so gebe ich an, dass ich hierzu keine weiteren Aussagen machen kann, da ich keine Angebote von den einzelnen Gewerken einhole. Wenn ich gefragt werde, auf welche Grundlage ich die Adaptierungskosten des Stalles berechnet habe, so gebe ich an, das ich hier auf das Ergänzungsgutachten der DI H vom 13.03.2014 aufbaue und dabei die einzelnen Positionen wie Folgt ergänzen möchte: Bei Potenzialausgleich handelt es sich um den auf Einbau einer Erdung damit die Tiere keine elektrischen Stromstöße erleiden. Boden und Barren heißt, das man den alten Boden (Beton) entfernen und einen neuen Anbringen muss. Der Futterbarren wird mit seiner Ausführung zur Futterachse hin verkürzt, sodass sich dadurch eine Verlängerung der Standfläche in Ausführung des Gutachtens, des Amtstierarztes Dr. K ergibt. Wobei ich hier einen Kostenansatz von 6 % von € 110.000,00 gerundet € 6.600,00 als Kosten für diese Arbeit nicht garantieren kann. Wenn ich gefragt werde, ob bei den von mir zu Grunde gelegten pauschalierten Durchschnittskosten von Neubaukosten auszugehen ist und das dabei keine Abbruchskosten für Altbestand vorhanden ist. Einleitend möchte ich angeben, dass es in unserer Aufstellung der durchschnittlichen Kostenanteile eine eigene Position für den Abbruch von Gebäuden gibt. Hierbei ist aber der Abbruch des gesamten Altbestandes als Durchschnittssatz erfasst. Ich gehe allerdings davon aus, das hier sehr wohl diese Kosten mit erfasst sind, da man in der Aufstellung auf Seite 2 eine Kostenstelle „Beton“ sieht. Aus diesem Grund hat der hochbautechnische Sachverständige auch die Kosten von 43,8 % auf 45 % aufgerundet. Weiters möchte ich angeben, dass ich mich in meiner heutigen Gutachtensergänzung von allen 3 betrieblichen Einkünften nur auf den landwirtschaftlichen Teil vorbereitet habe. Ich habe eine forstwirtschaftlichen und die Brennereitätigkeit habe ich heute nicht vorbereitet. Weiters gebe ich über Nachfrage des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin an, das Finanzierungs- und Geldbeschaffungskosten in meiner Aufstellung nicht enthalten sind. Üblicherweise sind sie aber in diesem 67% Summe Aufwand für die Tätigkeit Landwirtschaft pauschaliert enthalten. Wobei alle meine Berechnungen von einem lebenden Betrieb ausgehen.“ Weiters wurde im Zuge der öffentlich mündlichen Verhandlung eine telefonische Auskunft der Abteilung Soziales hinsichtlich der Mindestsicherungssätze für das Jahr 2014 eingeholt und ergibt sich daraus, dass die Richtwerte für Kinder von € 196,74 auf € 201,46 angehoben wurden. Der Richtsatz für den gemeinsamen Haushalt wurde von € 298,09 auf € 305,25 angehoben. Für das Betriebsführerpaar wurden die Grundbeträge jeweils um € 10,00 angehoben. II. Sachverhalt:römisch zwei. Sachverhalt: Die Beschwerdeführerin ist Eigentümerin des geschlossenen Hofes „D“ in EZ 000 GB A. Bei diesem landwirtschaftlichen Betrieb handelt es sich um eine Betriebsform, die ihr Einkommen aus 3 unterschiedlichen Tätigkeitsbereichen bezieht. Zum einen ergibt sich aus dem Grundbuchsauszug ein forstwirtschaftlicher Betriebsumfang aus der Bewirtschaftung von rund 22 ha Ertragswald. Unter Zugrundlegung der gutachterlichen Aussagen der DIin Dr. H lassen sich aus diesem Tätigkeitsbereich jährlich 6,75 Festmeter Holz pro ha und Jahr ernten. Unter Berücksichtigung unterschiedlicher Holzqualitäten und abzüglich der Schlägerungskosten und Aufwendungen für Aufforstung und Pflege, errechnen sich auf den 22 ha Ertragsflächen Einkünfte von rund € 7.810,
- Weiters errechnen sich aus dem Tätigkeitsfeld der Landwirtschaft unter Zugrundlegung einer ortsüblichen Bewirtschaftung mit Milchviehhaltung, bei einer Fläche von 7,95 ha landwirtschaftlicher Flächen einen Besatz von 2 GVE je ha eine Futtergrundlage für ca. 10 Milchkühe samt Nachzucht. Aus dem Milchverkauf, dem Verkauf von mehreren Stücken (Jung) Vieh, sowie den landwirtschaftlichen Förderungen und abzüglich der Aufwendungen können am D jährlich rund € 11.920,00 erwirtschaftet werden. Bezüglich des Milchkontigentes ist darauf zu verweisen, dass die Milchquotenregelung 2015 ausläuft und ab diesem Zeitpunkt jeder landwirtschaftlicher Betrieb auch ohne Milchquoten Milch produzieren kann. Als dritter Bereich wurde die Brennereitätigkeit ausgeführt. Laut Auskunft der Antragstellerin verfügt der D über ein Brennrecht für die Produktion von 300 Liter Reinalkohol. Der Hof besitzt damit das Recht, jährlich 300 Liter Reinalkohol (100 % Alkohol) zu produzieren. Unter zu Grundlegung von Durchschnittswerten ergibt sich somit, dass das gesamte Rohmaterial zur Produktion von Obstler zugekauft werden muss. Bei einem Alkoholgehalt von 42 % können daraus rund 640 Liter trinkfertiger Schnaps hergestellt werden. Es wird davon ausgegangen, das der Liter Obstbrand um € 18,00 verkauft wird, wobei es sich eher um einen unteren Bereich angesiedelten Preis handelt. Abzüglich sämtlicher Kosten, wie zum Beispiel für Produktion (Zukauf Rohmaterial, Verpackung, Energieverbrauch) Vermarktung, Steuern ect. errechnen sich daraus Einkünfte von € 4.061,00 für die Brennereitätigkeit am D. In Hinblick auf die Geräte der Ausstattung für das Brennen von 300 Liter Reinalkohol ist nach Auskunft von Ing. P Q eine einfache Brennvorrichtung ausreichend. Somit kommt die Amtssachverständige DIin Dr. H zum Ergebnis, das am D € insgesamt 23.790,00 an Einkünften erwirtschaftet werden können. Wenn man nunmehr die nachträglichen Gutachtensergänzungen einbezieht, so ergibt es sich das hier nur die Abschreibung für die Stall Adaptierung mit einem jährlichen Aufwand von € 2.960,00 in Abzug zu bringen ist. Damit ergibt sich ein Gesamteinkommen aus dem Betrieb von € 20.830,
- Bei der Berechnung der Mindestsicherung legte die Sachverständige in ihrem Gutachten die Sätze aus dem Jahr 2013 zu Grunde. Zumal das Landesverwaltungsgericht bei seiner Entscheidung die zum Zeitpunkt der Entscheidung geltenden rechtlichen Grundlagen heranzuziehen hat, waren daher diese Richtsätze auf das Jahr 2014 zu adaptieren. Wenn man nunmehr diese adaptierten Richtwerte der Mindestsicherung gegenrechnet, so ergibt sich ein Einkommen aus dem landwirtschaftlichen Betrieb der unter dem Mindestsicherungsbetrag für eine 5-köpfige Familie liegt. III. Beweiswürdigung:römisch drei. Beweiswürdigung: Hinsichtlich der durchgeführten Ermittlungen und des festgestellten Sachverhaltes, ergeben sich keine Widersprüche zwischen den von der Antragstellerin vorgebrachten Tatsachen und den von den Gutachtern festgestellten Schlüssen. Die Änderungen im Sachverhalt ergaben sich vor allem auch aus der zeitlichen Verlauf und den somit teilweise geänderten Mindestsicherungssätzen. IV. Rechtslage:römisch vier. Rechtslage: Die für das gegenständliche Verfahren relevante Bestimmung des Gesetzes vom 12.06.1900 betreffend die besonderen Rechtsverhältnisse geschlossener Höfe, wirksam für die gefürstete Grafschaft Tirol LGBl Nr. 47/1900 in der Fassung LGBl 35/1970, BGBl I112-2003 lautet wie folgt:Die für das gegenständliche Verfahren relevante Bestimmung des Gesetzes vom 12.06.1900 betreffend die besonderen Rechtsverhältnisse geschlossener Höfe, wirksam für die gefürstete Grafschaft Tirol Landesgesetzblatt Nr. 47 aus 1900, in der Fassung Landesgesetzblatt 35 aus 1970,, Bundesgesetzblatt I112-2003 lautet wie folgt: Verliert ein geschlossener Hof durch Abtrennung oder geänderte Zweckbestimmung einzelner Bestandteile, durch Elementarereignisse oder durch andere Umstände überhaupt dauernd die Eignung zur Erhaltung einer Familie, so ist auf Antrag des Eigentümers die Aufhebung der Hofeigenschaft zu bewilligen. Nach dem Eintritt der Rechtskraft ist eine solche Bewilligung dem Grundbuchsgericht mit dem Ersuchen mitzuteilen, die Einlage der betreffenden Liegenschaft unter gleichzeitiger Löschung aller auf die Hofeigenschaft bezüglichen Eintragungen aus der Höfeabteilung des Hauptbuches in die Abteilung der anderen Liegenschaften zu übertragen. V. Rechtliche Erwägungen:römisch fünf. Rechtliche Erwägungen: Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, hat sich für das Landesverwaltungsgericht Tirol ergeben, das der geschlossene Hof „D“ die Eignung zur Erhaltung einer Familie nicht mehr aufweist. Aus Sicht der höferechtlichen Bestimmung ist verschuldensunabhängig zu prüfen, ob diese Eignung vorliegt oder nicht. Tatsache ist, dass die Bewirtschaftung dieses landwirtschaftlichen Betriebes vor Jahren eingestellt worden ist und die landwirtschaftlichen Flächen wurden an andere landwirtschaftliche Betriebe in A verpachtet. Die für die Aufnahme eines landwirtschaftlichen Betriebes notwendigen Betriebsmittel sind neu anzuschaffen. Ebenfalls ist der am landwirtschaftlichen Betrieb vorhandene Stall aus tierhaltetechnischer Sicht nicht mehr geeignet um Milchkühe unter zu bringen. Allerdings legt die landwirtschaftliche Amtssachverständige bei der Bewertung des Betriebes eine Milchviehhaltung zu Grunde und ist daher von einem erhöhten Investitionsbedarf (um diesen Erwerbszweig ausüben zu können) auszugehen. Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens ergibt es sich, dass die Erträge des landwirtschaftlichen Betriebes „D“ im absoluten Grenzbereich der wirtschaftlichen Eignung liegen. Unter Zugrundlegung der Mindestsicherungssätze 2013 ergibt sich eine wirtschaftliche Eignung des landwirtschaftlichen Betriebes als Existenzgrundlage für eine 5-köpfige Familie. Wenn man hingegen die Mindestsicherungssätze 2014 zu Grunde legt, so ergibt es sich, dass der landwirtschaftliche Betrieb keine taugliche wirtschaftliche Grundlage für eine 5-köpfige Familie darstellt. Vor diesem Hintergrund waren daher insbesondere der nicht mehr entsprechende Zustand des Viehstalles, sowie die sonstigen Investitionskosten die für eine neuerliche Betriebsaufnahme notwendig sind, ausschlaggebend. Insbesondere und ausschließlich da es sich bei diesem landwirtschaftlichen Betrieb um einen bereits vor Jahren stillgelegten Betrieb handelte, ist daher festzustellen, dass durch die Kombination dieser Umstände der geschlossene Hof „D“ in der EZ 000 GB A seine Eignung im Sinne des § 7 Tiroler Höfegesetzes verloren hat und es war daher spruchgemäß zu entscheiden.Vor diesem Hintergrund waren daher insbesondere der nicht mehr entsprechende Zustand des Viehstalles, sowie die sonstigen Investitionskosten die für eine neuerliche Betriebsaufnahme notwendig sind, ausschlaggebend. Insbesondere und ausschließlich da es sich bei diesem landwirtschaftlichen Betrieb um einen bereits vor Jahren stillgelegten Betrieb handelte, ist daher festzustellen, dass durch die Kombination dieser Umstände der geschlossene Hof „D“ in der EZ 000 GB A seine Eignung im Sinne des Paragraph 7, Tiroler Höfegesetzes verloren hat und es war daher spruchgemäß zu entscheiden. VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Albin Larcher (Vizepräsident) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2013.23.2154.16