GVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.römisch eins.
Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz BGBl römisch eins 2013/33 (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. II.
GVG hat der Beschwerdeführer einen Betrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 2% der verhängten Strafe, das sind Euro 73,-- zu leisten.römisch zwei.
Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Betrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 2% der verhängten Strafe, das sind Euro 73,-- zu leisten. III. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 BGBl 1985/10 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft L vom xx.xx.xxxx, Zl ****, wurde dem Beschuldigten Folgendes vorgeworfen: „Tatzeit: xx.xx.xxxx, xx.xx Uhr Tatort: Adresse Fahrzeug(e): PKW Marke, Farbe, Kennzeichen **** Sie haben das KFZ mit einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,39 mg/l gelenkt, obwohl das Lenken von Kraftfahrzeugen nur erlaubt ist, wenn der Alkoholgehalt der Atemluft weniger als 0,25 mg/l beträgt.“ Der Beschwerdeführer habe dadurch eine Verwaltungsübertretung
Abs 8 Führerscheingesetz 1967 (FSG) begangen und wurde über ihn
FSG eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 365,-- (im Falle der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafe 96 Stunden) unter gleichzeitiger Festsetzung der Verfahrenskosten verhängt.Der Beschwerdeführer habe dadurch eine Verwaltungsübertretung
Paragraph 14, Absatz 8, Führerscheingesetz 1967 (FSG) begangen und wurde über ihn
Paragraph 37 a, FSG eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 365,-- (im Falle der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafe 96 Stunden) unter gleichzeitiger Festsetzung der Verfahrenskosten verhängt. Gegen dieses Straferkenntnis erhob der Bestrafte fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde. Darin wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass er während der Wartezeit nicht laufend beobachtet worden sei. Er habe zunächst aus einer Flasche Wasser getrunken. Auf der Fahrt zur Polizeiinspektion sei er im Streifenfahrzeug hinten gesessen und habe die erste Hälfte einer Kopfschmerztablette eingenommen. Die zweite Hälfte habe er dann auf der Inspektion eingenommen, als man auf das Hochfahren bzw Starten des Alkomaten gewartet habe. Frau R sei nicht immer im Dienstraum gewesen und es könne gut sein, dass Herr FF gerade mit dem Ausfüllen des Fragebogens beschäftigt gewesen sei, als er die Tablette zu sich genommen habe. Es liege im gegenständlichen Fall keine rechtlich haltbare Messung vor. Auf Grund dieser Beschwerde wurde am xx.xx.xxxx in Abwesenheit des Beschwerdeführers eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. Der Beschwerdeführer setzte sich jedoch bei Beginn der Verhandlung mit dem Verhandlungsleiter telefonisch in Verbindung und verwies auf seine schriftlichen Angaben. II. Sachverhalt:römisch zwei. Sachverhalt: Der Beschwerdeführer lenkte am xx.xx.xxxx um xx.xx Uhr einen PKW mit dem polizeilichen Kennzeichen **** in G. auf Höhe des Hauses Straße. Dabei wies er einen Alkoholgehalt der Atemluft von 0,39 mg/l auf. Der Beschwerdeführer wurde beim Lenken des vorgenannten Kraftfahrzeuges von einer Polizeistreife angehalten, nachdem zuvor eine anonyme Anzeige eingegangen ist, dass der Lenker des Fahrzeuges mit dem zuvor angeführten Kennzeichen dieses offensichtlich alkoholisiert in Betrieb genommen habe. Im Zuge der Anhaltung wurde mit dem Beschwerdeführer ein Alkovortest durchgeführt, wobei sich ein Wert von 0,36 mg/l ergab. Im Anschluss daran wurde er zur Ablegung eines Alkotests mit einem geeichten Alkomaten aufgefordert. Der erste Test mit diesem Messgerät um 11.51 Uhr ergab einen Messwert von 0,39 mg/l, jener um 11.53 Uhr einen Messwert von 0,41 mg/l. III. Beweiswürdigung:römisch drei. Beweiswürdigung: Beweis aufgenommen wurde durch Einvernahme der Zeugen Insp R und Insp FF, weiters durch Einsichtnahme in den Akt der Verwaltungsbehörde, insbesondere in die Anzeige der Polizeiinspektion G. Das zu verwertende Messergebnis wurde mit einem geeichten, für die Atemluftmessung geeigneten und zugelassenen Alkomaten erzielt. Es handelt sich hierbei um ein überaus zuverlässiges Messgerät (Dräger 7110 MKIII). Es liegen keinerlei Anhaltspunkte dafür vor, dass der Alkomat funktionsuntauglich gewesen wäre oder etwa die Verwendungsrichtlinien nicht eingehalten worden wären. Die einvernommenen Polizisten versicherten, dass die Wartefrist von 15 Minuten eingehalten worden und der Beschwerdeführer auch belehrt worden sei, dass er nichts zu sich nehmen dürfe. Bei der Verwendung des geeichten Alkomaten wurde die Warteverpflichtung eingehalten, sodass schon allein dadurch Störeinflüsse ausgeschalten werden. Es liegt kein konkretes Beweisergebnis dahingehend vor, dass der Beschwerdeführer während der Wartezeit ein Medikament zu sich genommen hätte. Die Zeugin R versicherte glaubhaft, dass der Beschwerdeführer nach der Durchführung des Alkomattestes nach einer Medikamenteneinnahme gefragt worden sei und er dies verneint habe. Die Zeugin R gab auch glaubhaft an, dass der Beschwerdeführer dahingehend belehrt worden sei, dass er während der Wartezeit nichts zu sich nehmen dürfe, und habe sie den Beschwerdeführer auch beobachtet. Sie habe das Fahrzeug zur Polizeiinspektion hin gelenkt. Der Beschwerdeführer sei am Rücksitz gesessen und ob ihr Kollege auch am Rücksitz gesessen sei, könne sie nicht mehr angeben. Auch der Zeuge Insp FF konnte nicht mit Sicherheit angeben, ob er im Fahrzeug vorne oder hinten gesessen sei. Er gab dazu allerdings an, dass man es sicher bemerkt hätte, wenn sich der Beschwerdeführer etwa eine Tablette „herausgedrückt“ hätte. Was den Konsum von Wasser betrifft, gaben die beiden Zeugen an, dass er dies dem Beschwerdeführer dezidiert verboten worden sei. Sicher waren sich beide Polizisten in Bezug darauf, dass der Beschwerdeführer in der Polizeiinspektion beim Abwarten der Wartefrist nichts zu sich genommen haben konnte, da er während dieser Zeit beobachtet worden sei. Auch hat nach den glaubwürdigen Angaben der beiden Zeugen nicht Insp FF den Fragebogen ausgefüllt, sondern hat vielmehr die Anzeigenerstatterin Insp R die relevanten Daten wie etwa auch die Angaben betreffend die Nichteinnahme von Medikamenten festgehalten. Dies hat die Zeugin auch noch durch Vorlage einer Kopie ihrer handschriftlichen Aufzeichnungen belegt. Beide Polizisten wussten auch davon zu berichten, dass es in der vorangegangenen Nacht in Bezug auf den Beschwerdeführer zu einer Amtshandlung gekommen ist, bei der beim Beschwerdeführer eine hochgradige Alkoholisierung festgestellt worden sei und dies auch zu einer Einlieferung in das Krankenhaus geführt habe Auch dies spricht für die Richtigkeit des Messergebnisses. Entscheidend ist in diesem Zusammenhang, dass der Beschwerdeführer bei der Befragung nach Durchführung des Alkomattestes die Einnahme von Medikamenten verneinte, was eindeutig dafür spricht, dass die Einnahme der beiden Hälften einer Tablette nicht erfolgt ist. Das Landesverwaltungsgericht Tirol geht daher von einer unbedenklichen Alkomatmessung aus. IV. Rechtslage:römisch vier. Rechtslage: § 14 Abs 8 FSG hat folgenden Wortlaut:Paragraph 14, Absatz 8, FSG hat folgenden Wortlaut: „Ein Kraftfahrzeug darf nur in Betrieb genommen oder gelenkt werden, wenn beim Lenker der Alkoholgehalt des Blutes weniger als 0,5 g/l (0,5 Promille) oder der Alkoholgehalt der Atemluft weniger als 0,25 mg/l beträgt. Bestimmungen, die für den betreffenden Lenker geringere Alkoholgrenzwerte festsetzen, bleiben unberührt.“ Es sei auf das Erkenntnis des VwGH vom 28.04.2004, Zl 2003/03/0009, verwiesen, in welchem sich das Höchstgericht mit der Zuverlässigkeit eines geeichten Alkomaten auseinandergesetzt und ausgesprochen hat, dass das mit einem Alkomaten erzielte Ergebnis einer Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt Beweis über die Alkoholbeeinträchtigung mache und dass der Gesetzgeber dabei grundsätzlich von der Tauglichkeit solcher Messgeräte ausgegangen sei (vgl. etwa das Erkenntnis vom 15. Mai 1991, Zl. 91/02/0006). Treten im Verfahren keine konkreten begründeten Zweifel an der Funktionsfähigkeit des verwendeten Alkomaten und der Einhaltung der Verwendungsbestimmungen zu Tage, so kann nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine Beiziehung eines technischen Sachverständigen zur Klärung der Funktion des Alkomaten unterbleiben (vgl. das Erkenntnis vom 23.02.2001, Zl. 2000/02/0142) und ist das Ergebnis als richtig anzusehen und zugrunde zu legen.Es sei auf das Erkenntnis des VwGH vom 28.04.2004, Zl 2003/03/0009, verwiesen, in welchem sich das Höchstgericht mit der Zuverlässigkeit eines geeichten Alkomaten auseinandergesetzt und ausgesprochen hat, dass das mit einem Alkomaten erzielte Ergebnis einer Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt Beweis über die Alkoholbeeinträchtigung mache und dass der Gesetzgeber dabei grundsätzlich von der Tauglichkeit solcher Messgeräte ausgegangen sei vergleiche etwa das Erkenntnis vom 15. Mai 1991, Zl. 91/02/0006). Treten im Verfahren keine konkreten begründeten Zweifel an der Funktionsfähigkeit des verwendeten Alkomaten und der Einhaltung der Verwendungsbestimmungen zu Tage, so kann nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine Beiziehung eines technischen Sachverständigen zur Klärung der Funktion des Alkomaten unterbleiben vergleiche das Erkenntnis vom 23.02.2001, Zl. 2000/02/0142) und ist das Ergebnis als richtig anzusehen und zugrunde zu legen. Da im vorliegenden Fall keine konkret begründete Zweifel an der Richtigkeit des Messergebnisses hervorkamen, war von einem Alkoholisierungsgrad von 0,28 mg/l Atemalkoholgehalt auszugehen. Der Beschwerdeführer hat durch das Lenken eines Kfz mit dem genannten Alkoholisierungsgrad den Tatbestand des § 14 Abs 8 FSG in objektiver Hinsicht erfüllt.Da im vorliegenden Fall keine konkret begründete Zweifel an der Richtigkeit des Messergebnisses hervorkamen, war von einem Alkoholisierungsgrad von 0,28 mg/l Atemalkoholgehalt auszugehen. Der Beschwerdeführer hat durch das Lenken eines Kfz mit dem genannten Alkoholisierungsgrad den Tatbestand des Paragraph 14, Absatz 8, FSG in objektiver Hinsicht erfüllt. Was die subjektive Tatseite anbelangt, so stellt diese Verwaltungsübertretung ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs 1 zweiter Satz VStG dar, bei dem der Täter glaubhaft zu machen hat, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Ein solcher Entlastungsbeweis liegt nicht vor.Was die subjektive Tatseite anbelangt, so stellt diese Verwaltungsübertretung ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, zweiter Satz VStG dar, bei dem der Täter glaubhaft zu machen hat, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Ein solcher Entlastungsbeweis liegt nicht vor. V. Strafbemessung:römisch fünf. Strafbemessung:
F BGBl I 2009/93 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist, sofern nicht auch ein Verstoß gegen § 99 Abs.1 bis 1b StVO 1960 vorliegt, mit einer Geldstrafe von Euro 300,-- bis Euro 3.700,--, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen, wer entgegen der Bestimmung des § 14 Abs.8 ein Kraftfahrzeug in Betrieb nimmt oder lenkt. Bei der Strafbemessung sind auch der Grad der Alkoholisierung und die Häufigkeit der Verstöße zu berücksichtigen.
Paragraph 37 a, FSG in der Fassung BGBl römisch eins 2009/93 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist, sofern nicht auch ein Verstoß gegen Paragraph 99, Absatz eins bis eins b StVO 1960 vorliegt, mit einer Geldstrafe von Euro 300,-- bis Euro 3.700,--, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen, wer entgegen der Bestimmung des Paragraph 14, Absatz 8, ein Kraftfahrzeug in Betrieb nimmt oder lenkt. Bei der Strafbemessung sind auch der Grad der Alkoholisierung und die Häufigkeit der Verstöße zu berücksichtigen. Nach § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.Nach Paragraph 19, Absatz eins, VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Nach Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Bei der Strafbemessung sind stets mehrere Kriterien zu berücksichtigen. Die wirtschaftlichen Verhältnisse stellen nur eines von mehreren Kriterien dar. Der Unrechtsgehalt ist als erheblich anzusehen, zumal die Verkehrssicherheit wesentlich beeinträchtigt wurde. Der Beschwerdeführer wies einen Alkoholisierungsgrad auf, der an der oberen Grenze der Bandbreite des § 14 Abs 8 FSG lag. Mildernd war die Unbescholtenheit, Erschwerend war nichts. Unter Bedachtnahme auf diese Strafzumessungskriterien erscheint die verhängte Geldstrafe nicht unangemessen hoch. Sie ließe sich auch mit ungünstigen wirtschaftlichen Verhältnissen in Einklang bringen.Der Unrechtsgehalt ist als erheblich anzusehen, zumal die Verkehrssicherheit wesentlich beeinträchtigt wurde. Der Beschwerdeführer wies einen Alkoholisierungsgrad auf, der an der oberen Grenze der Bandbreite des Paragraph 14, Absatz 8, FSG lag. Mildernd war die Unbescholtenheit, Erschwerend war nichts. Unter Bedachtnahme auf diese Strafzumessungskriterien erscheint die verhängte Geldstrafe nicht unangemessen hoch. Sie ließe sich auch mit ungünstigen wirtschaftlichen Verhältnissen in Einklang bringen. VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungs-gerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungs-gerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Alfred Stöbich (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.20.1220.2
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