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LVwG-2014/33/1431-6

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum03.07.2014 GeschäftszahlLVwG-2014/33/1431-6 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Christian Visinteiner über die Beschwerde des Herrn BF, vertreten durch Rechtsanwalt, Adresse, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft L vom xx.xx.xxxx, Zahl ****, betreffend die Entziehung der Lenkberechtigung, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

  1. Gemäß §§ 27 und 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) in Verbindung mit § 35 Abs 1 Führerscheingesetz (FSG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
  2. Gemäß Paragraphen 27 und 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) in Verbindung mit Paragraph 35, Absatz eins, Führerscheingesetz (FSG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
  3. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
  4. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Mandatbescheid der Bezirkshauptmannschaft L vom xx.xx.xxxx wurde dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung für die Klasse B für einen Zeitraum von 6 Monaten und 2 Wochen (gerechnet ab dem Datum der Zustellung dieses Bescheides) entzogen. Weiters wurde ihm eine allenfalls bestehende ausländische Nicht-EWR-Lenkberechtigung oder EWR-Lenkberechtigung auf die oben genannte Dauer des Entzuges der österreichischen Lenkberechtigung entzogen und als begleitende Maßnahme die Teilnahme an einer Nachschulung angeordnet. Darüber hinaus wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, ein amtsärztliches Gutachten über die gesundheitliche Eignung (samt einer verkehrspsychologischen Stellungnahme) vor Ablauf der Entzugszeit beizubringen und wurde verfügt, dass nach Ablauf der angeführten Entzugsdauer – sollte bis zu diesem Zeitpunkt kein positives amtsärztliches Gutachten beigebracht worden sein – die Lenkberechtigung bis zum Nachweis der gesundheitlichen Eignung entzogen bleibt. In der Begründung wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe am xx.xx.xxxx in der Gemeinde CH das Kraftfahrzeug Chrysler Voyager, grün, Kennzeichen ****, in einem durch Alkohol beeinträchtigen Zustand gelenkt, da der Test am geeichten Alkomaten einen Alkoholgehalt der Atemluft von 0,90 mg/l ergeben habe. Weiters scheine im Führerscheinregister wegen einer Übertretung nach § 9 Abs 2 in Verbindung mit § 38 Abs 4 StVO (Fußgänger am Schutzweg) ein Vormerkdelikt auf. Daher betrage die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung 6 Monate und 2 Wochen. In der Begründung wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe am xx.xx.xxxx in der Gemeinde CH das Kraftfahrzeug Chrysler Voyager, grün, Kennzeichen ****, in einem durch Alkohol beeinträchtigen Zustand gelenkt, da der Test am geeichten Alkomaten einen Alkoholgehalt der Atemluft von 0,90 mg/l ergeben habe. Weiters scheine im Führerscheinregister wegen einer Übertretung nach Paragraph 9, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 38, Absatz 4, StVO (Fußgänger am Schutzweg) ein Vormerkdelikt auf. Daher betrage die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung 6 Monate und 2 Wochen. In der dagegen erhobenen Vorstellung hat der Beschwerdeführer im Wesentlichen vorgebracht, dass auf Ausführungen zur konkret vorgeworfenen Uhrzeit und eine genaue Ortsbeschreibung hinsichtlich des Lenkens des Kraftfahrzeuges in einem durch Alkohol beeinträchtigen Zustand fehlen würden. Es wurde die Einleitung des Ermittlungsverfahrens beantragt. Mit Schriftsatz vom xx.xx.xxxx wurde vom Beschwerdeführer weiters hervorgebracht, dass der Vorwurf der gegenständlichen Verwaltungsübertretung nicht auf einer dienstlichen Wahrnehmung eines Polizeibeamten beruhe, sondern ausschließlich auf der behaupteten Wahrnehmung von 3 Zeugen. Diese seien jedoch nicht zeugenschaftlich einvernommen worden. Das gegenständliche Fahrzeug wurde nicht vom Beschwerdeführer gelenkt, sondern von Herrn RF, Adresse, Deutschland. Dieser habe im hinteren Teil des Fahrzeuges geschlafen und als der Beschwerdeführer eingestiegen sei, habe er diesen nach hinten gezogen und setzte sich dann ans Steuer. Zum Beweis dafür wurde eine Sachverhaltsdarstellung unterfertigt von RF sowie von AA vorgelegt. Mit Schriftsatz vom xx.xx.xxxx wurde vorgebracht, dass der Mandatsbescheid vom 07.01.2014 gem § 57 Abs 3 AVG nach Ablauf der zweiwöchigen Frist nach Einlagen der Vorstellung bei der Bezirkshauptmannschaft L ex nunc außer Kraft getreten sei, da dass Ermittlungsverfahren nicht eingeleitet wurde. Es wurde daher beantragt, das Außerkrafttreten dieses Mandatsbescheides schriftlich zu bestätigen. Mit Schriftsatz vom xx.xx.xxxx wurde vorgebracht, dass der Mandatsbescheid vom 07.01.2014 gem Paragraph 57, Absatz 3, AVG nach Ablauf der zweiwöchigen Frist nach Einlagen der Vorstellung bei der Bezirkshauptmannschaft L ex nunc außer Kraft getreten sei, da dass Ermittlungsverfahren nicht eingeleitet wurde. Es wurde daher beantragt, das Außerkrafttreten dieses Mandatsbescheides schriftlich zu bestätigen. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft L vom xx.xx.xxxx wurde dieser Antrag nach § 57 Abs 3 AVG abgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom xx.xx.xxxx, Zahl ****, als unbegründet abgewiesen. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft L vom xx.xx.xxxx wurde dieser Antrag nach Paragraph 57, Absatz 3, AVG abgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom xx.xx.xxxx, Zahl ****, als unbegründet abgewiesen. Im weiterer Folge wurden von der Bezirkshauptmannschaft TD die Zeugin ZH am xx.xx.xxxx zeugenschaftlich einvernommen, der Zeuge RS am xx.xx.xxxx sowie der Zeuge CN am xx.xx.xxxx. Die Freundin des Beschwerdeführers AA wurde von der Bezirkshauptmannschaft L unter Beiziehung einer Dolmetscherin für Rumänisch am xx.xx.xxxx zeugenschaftlich einvernommen. Daraufhin erging der nunmehr angefochtene Bescheid der Bezirkshauptmannschaft L vom xx.xx.xxxx. Dagegen hatte BF rechtsfreundlich vertreten fristgerecht Beschwerde erhoben und im Wesentlichen ausgeführt, dass jegliche Ausführungen zur konkreten vorgeworfenen Uhrzeit und eine genaue Ortsbeschreibung hinsichtlich des Lenkens des Kraftfahrzeuges in einem durch Alkohol beeinträchtigen Zustand fehlten. Auch sei nicht dargelegt worden, warum im konkreten Fall der Beschwerdeführer auch künftig eine Gefahr für die öffentliche Verkehrssicherheit darstelle und warum bei Zuwarten mit der Entziehung der Eintritt eines Schadens wahrscheinlich sei. Die vorliegenden Zeugeneinvernahmen seien dem Beschwerdeführer zur Wahrung des rechtlichen Gehöres nicht übermittelt worden. Der Vorwurf des Lenkens eines Kraftfahrzeuges in einem durch Alkohol beeinträchtigen Zustand gründe sich ausschließlich auf die Aussagen der drei einvernommenen Zeugen. Diese Zeugenaussagen seien jedoch in wesentlichen Punkten von einander abweichend. Die vom Zeugen RS auf einem Luftbild die ihm erinnerlichen Parkpositionen der Fahrzeuge eingezeichnete Position würde nicht die örtlichen Gegebenheiten zum Tatzeitpunkt wiederspiegeln, da der Parkplatzbereich nunmehr zur Gänze asphaltiert sei und markierte Parkplätze gegeben seien. Auch befinde sich der Eingang nicht dort, wo der Zeuge RS am Hauseck zwei Lampen eingezeichnet habe. Auch das Fahrzeug des Beschwerdeführers sei nicht dort gestanden, wo es der Zeuge RS eingezeichnet habe. Dieses habe sich vielmehr weiter östlich im Bereich der fünften und sechsten Reihe der markierten Parkplätze befunden. Das Fahrzeug des Beschwerdeführers sei gegen 01:00 Uhr dort abgestellt worden. Das Fahrzeug sei auch nicht quer zu den eingezeichneten Parkflächen geparkt worden. Die vom Zeugen RS eingezeichnete Stellposition entspreche nicht der Realität. Es sei nicht nachvollziehbar, dass der Zeuge RS sein Fahrzeug Stoßstange an Stoßstange im Winkel von 90° zum Fahrzeug des Beschwerdeführers geparkt hätte. Weder die eingeschalteten Scheinwerfer des PKW des Zeugen RS noch die Scheinwerfer des Eingangsbereiches der Diskothek seien ausreichend gewesen, den Innenbereich des Fahrzeuges des Beschwerdeführers auszuleuchten. Auch wenn die Zeugen nicht wahrgenommen haben konnten, dass eine dritte Person im Fahrzeug gewesen sei, so ist dazu auszuführen, dass die Zeugen dies keinesfalls hätten wahrnehmen können, da die Innenbeleuchtung des Fahrzeuges des Beschwerdeführers beim Schließen der Fahrzeugtür sofort erlösche. Zudem seien die Scheiben im hinteren Teil des Fahrzeuges des Beschwerdeführers mit dunkler Folie beklebt und lassen daher keinerlei Einblicke zu. Auch würden die Zeugen RS und ZH den Beginn der Beobachtungen gänzlich unterschiedlich schildern. Festzuhalten sei auch, dass alle drei Zeugen bei der Rückkehr zum Lokal EE nicht beobachten konnten, dass der Beschuldigte aus dem Fahrzeug ausgestiegen sei. Bei Eintreffen der Zeugen habe sich der Beschwerdeführer bereits außerhalb des Fahrzeuges befunden. Nicht nachvollziehbar seien zudem die Aussagen der Zeugen, dass der Beschwerdeführer zum damaligen Zeitpunkt nie angegeben habe, dass eine andere Person das Fahrzeug gelenkt habe. Dazu sei anzuführen, dass der Beschwerdeführer den einschreitenden Polizeibeamten mehrmals mitgeteilt habe, dass er nicht gefahren sei und sei der Beschwerdeführer selbst an Ort und Stelle nie mit Zeugen konfrontiert worden. Richtigerweise sei nicht der Beschwerdeführer gefahren, sondern Herr RF. Die Argumente der Behörde im Rahmen der Beweiswürdigung seien nicht nachvollziehbar. Die Aussagen der Zeugen seien eben nicht übereinstimmend und werde darauf verwiesen, dass hinsichtlich einer Auseinandersetzung des Beschwerdeführers mit seiner Begleiterin gänzlich divergierende Aussagen der Zeugen ZH und RS vorliegen würden. Der Beschwerdeführer habe aufgezeigt, dass die drei genannten Zeugen nicht den gesamten Sachverhalt gesehen haben konnten. Die Zeugen seien einem Irrtum unterlegen, weil sie angenommen hätten, sie hätten den Beschwerdeführer das Kraftfahrzeug lenken gesehen. Dass eine andere, für die Zeugen nicht sichtbare Person, das Fahrzeug gelenkt habe, sei von den Zeugen nicht in Erwägung gezogen worden. Der Beschwerdeführer habe dazu so rasch wie möglich beim in Deutschland wohnhaften RF eine Sachverhaltsdarstellung eingeholt und vorgelegt. Wenn die Behörde vermeine, das Schlafen des RF im Kraftfahrzeug des Beschwerdeführers an einem xx.xx.xxxx sei wenig überzeugend, so werde dem gegenüber vorgebracht, dass der **** 2013 außergewöhnlich mild gewesen sei und zum gegenständlichen Zeitpunkt eine Temperatur um den Nullpunkt geherrscht habe. Herr RF habe im hinteren Teil des Fahrzeugs auf einer Unterlagsmatte geschlafen und habe zudem einen Schlafsack verwendet. Abschließend wurde beantragt
  5. das Landesverwaltungsgericht möge die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung wegen Gefahr in Verzug der Gestalt abändern, dass der diesbezügliche Spruchpunkt II. des bekämpften Bescheides vom xx.xx.xxxx ersatzlos aufgehoben und der Beschwerde somit aufschiebende Wirkung zuerkannt werde sowie
  6. das Landesverwaltungsgericht möge die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung wegen Gefahr in Verzug der Gestalt abändern, dass der diesbezügliche Spruchpunkt römisch zwei. des bekämpften Bescheides vom xx.xx.xxxx ersatzlos aufgehoben und der Beschwerde somit aufschiebende Wirkung zuerkannt werde sowie
  7. eine mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht durchzuführen und
  8. das Landesverwaltungsgericht möge den bekämpften Bescheid der Bezirkshauptmannschaft L vom xx.xx.xxxx dahingehend beheben, dass der Vorstellung des Beschwerdeführers Folge gegeben werde und das gegenständliche Verfahren zur Entziehung der Lenkerberechtigung ersatzlos eingestellt werde. Von der Bezirkshauptmannschaft TD wurden zwei Lichtbildern vom Außenbereich der gegenständlichen Diskothek EE übermittelt, aus denen hervorgeht, dass nicht nur im Eingangsbereich Scheinwerfer angebracht sind. Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Verwaltungsakt zu Zahl ****, insbesondere in die Anzeige der Polizeiinspektion TD vom xx.xx.xxxx, Zahl ****, Einsichtnahme in die Niederschrift über die Vernehmung der Zeugin ZH durch die Bezirkshauptmannschaft TD vom xx.xx.xxxx, Einsichtnahme in die Niederschrift über die Vernehmung des Zeugen RS durch die Bezirkshauptmannschaft TD vom xx.xx.xxxx, Einsichtnahme in die Niederschrift über die Einvernahme der Zeugin AA durch die Bezirkshauptmannschaft L vom xx.xx.xxxx, Einsichtnahme in die Niederschrift über die Vernehmung des Zeugen CN durch die Bezirkshauptmannschaft TD vom xx.xx.xxxx. Weiters fand am xx.xx.xxxx eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, bei der Beweis aufgenommen wurde durch Einvernahme des Berufungswerbers sowie des Zeugen RF. II. Sachverhalt:römisch zwei. Sachverhalt: Der Beschwerdeführer hat am xx.xx.xxxx um xx.xx Uhr den PKW mit den amtlichen Kennzeichen **** in der Gemeinde CH, Adresse auf der B 38 bei Straßenkilometer 112,200 in Richtung TD bis zur Kreuzung mit dem GG und ca 50 m auf diesem weiter und wieder retour in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt, da der Test am geeichten Alkomaten um xx.xx Uhr einen Alkoholgehalt der Atemluft von 0,90 mg/l ergeben hat. III. Beweiswürdigung:römisch drei. Beweiswürdigung: Die getroffenen Feststellungen betreffend Tatzeit, Tatort und Fahrzeug ergeben sich insbesondere aufgrund der Anzeige der Polizeiinspektion TD vom xx.xx.xxxx, Zahl **** sowie aus den Einvernahmen der Zeugen ZH, RS, CN und AA. Auch wenn der Beschwerdeführer anlässlich seiner Einvernahme im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom xx.xx.xxxx angegeben hat, dass er gewisse Erinnerungslücken habe, so werden diese Feststellungen dem Grunde nach von ihm auch nicht bestritten. Im Übrigen hat für das Landesverwaltungsgericht keine Veranlassung bestanden, diese in der Anzeige getroffenen Feststellungen in Zweifel zu ziehen. Dem Meldungsleger als Organ der Straßenausfischt ist aufgrund seiner Ausbildung und beruflichen Tätigkeit zuzubilligen, dass er diese verwaltungsstrafrechtlich relevanten Fakten richtig und vollständig wahrgenommen und wiedergegeben hat. Es wäre unerfindlich, welche Umstände ihm veranlasst haben sollten, diesbezüglich falsche Angaben zu machen, zumal er im Falle bewusst unrichtiger Anzeigenerstattung mit disziplinären und auch strafrechtlichen Folgen rechnen müsste. Dass der Beschwerdeführer das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen **** am xx.xx.xxxx um xx.xx Uhr in der Gemeinde CH gelenkt hat, ergibt sich insbesondere auch aus der Anzeige der Polizeiinspektion TD vom xx.xx.xxxx, Zahl ****. Die drei Zeugen ZH, RS und CN, welche von der Bezirkshauptmannschaft TD niederschriftlich als Zeugen einvernommen worden sind, haben angegeben und dies übereinstimmend, dass der Beschwerdeführer auf der Fahrerseite eingestiegen ist. Auch die Freundin/Lebensgefährtin des Beschwerdeführers, Frau AA, welche von der Bezirkshauptmannschaft L als Zeugin einvernommen worden ist, hat angegeben, dass der Beschwerdeführer auf der Fahrerseite eingestiegen ist und am Fahrersitz Platz genommen hat. Der Beschwerdeführer jedoch bestreitet seine Lenkereigenschaft. Dazu hat er im Verfahren vorgebracht, dass er von Herrn RF vom Fahrersitz gezogen wurde und in Folge dann Herr RF sein Kraftfahrzeug gelenkt hat. Zu diesem Vorbringen hat der Beschwerdeführer auch den Zeugen RF anlässlich der mündlichen Verhandlung stellig gemacht. Der Zeuge hat im Rahmen seiner Einvernahme unter anderem angegeben, dass er von IE, seinem Wohnort, 330 km zu einer Weihnachtsparty nach TD gefahren ist, die im Gasthaus R stattgefunden hat. Als er müde geworden ist, habe er sich so ca um xx.xx Uhr in das Auto des Beschwerdeführers gelegt. Er habe auch im Gasthaus R keinen Alkohol konsumiert. Um ca xx.xx Uhr habe er mitbekommen, dass der Beschwerdeführer und seine Freundin zur Diskothek fahren wollten. Er sei jedoch nicht mit in die Diskothek gegangen und habe weiterhin auf der Ladefläche des Fahrzeuges des Beschwerdeführers geschlafen. Als der Beschwerdeführer und seine Freundin von der Diskothek zurückgekehrt seien, sei er munter geworden und habe den Beschwerdeführer zwischen den zwei Vordersitzen nach hinten auf die Ladefläche gezogen, habe am Fahrersitz Platz genommen und sei vom Parkplatz vor der Diskothek weggefahren. Nachdem der Beschwerdeführer sein Handy und seine Geldtasche vermisst habe, habe er umgedreht, jedoch vorher die Freundin des Beschwerdeführers aussteigen lassen. Er sei dann mit dem Beschwerdeführer wieder auf den Parkplatz zur Diskothek gefahren und habe den Beschwerdeführer aufgefordert, nicht mehr zu fahren und ein Taxi zu nehmen. In der Folge habe er sich dann zu Fuß vom Parkplatz Richtung Gasthaus R entfernt und sei dann noch mit seinem Auto nach Hause nach Deutschland gefahren. Der Zeuge hat während seiner Einvernahme einen nicht glaubwürdigen Eindruck hinterlassen. Es scheint wenig glaubwürdig, dass jemand zu einer Weihnachtsparty in einem 330 km entfernten Ort fährt und dort nicht feiert. Auch ist es ungewöhnlich und unglaubhaft, dass der Zeuge, nachdem er müde geworden ist, sich in ein fremdes Auto zum Schlafen legt, obwohl sein eigenes Auto ebenfalls vor der Tür gestanden ist. Insbesondere unglaubwürdig, weil auch unrealistisch, war das Vorbringen bzw die Aussage des Zeugen, dass er den nach eigenen Angaben stark alkoholisierten Beschwerdeführer, welcher bereits auf den Fahrersitz Platz genommen hatte, von dort zwischen den zwei Vordersitzen von hinten auf die Ladefläche gezogen hat. Es entspricht den Erfahrungen des täglichen Lebens, dass es für einen gesunden und nicht alkoholisierten Menschen so schon schwierig genug ist, vom Fahrersitz aus auf die Rücksitzbank bzw die dahinter liegende Ladefläche zu gelangen. Umso unglaubwürdiger und unrealistischer ist es, wenn der Zeuge vermeint, er habe den strak alkoholisierten Beschwerdeführer zwischen den zwei Vordersitzen auf die Ladefläche gezogen, sei dann nach vorne auf den Fahrersitz geklettert und habe das Auto in Betrieb genommen. Sollte sich dieser Vorgang so abgespielt haben, so wäre er auch von den drei anwesenden Zeugen bemerkt worden, da das Fahrzeug des Beschwerdeführers dann einige Zeit nicht bewegt worden wäre, der Vorgang des Zurückziehens und Platznehmens durch den Zeugen am Fahrersitz jedoch durch Schaukelbewegungen auch von außen bemerkbar gewesen wäre. Auch völlig unglaubwürdig war die Aussage des Zeugen RF, dass er nach der Rückkehr auf den Parkplatz der Diskothek EE dem Beschwerdeführer gesagt haben will, er solle nicht mehr fahren und ein Taxi nehmen und sich dann zu Fuß entfernte und den Beschwerdeführer, der nach Angaben des Zeugen stark alkoholisiert war, alleine zurückließ. Dies insbesondere deshalb, da der Beschwerdeführer ja bereits vorher schon am Fahrersitz Platz genommen hatte. Insgesamt war also festzuhalten, dass die Schilderungen des Zeugen RF völlig unglaubwürdig und unrealistisch waren, da ein völlig nüchterner Freund seinen stark alkoholisierten Freund, der bereits versucht hatte, das Fahrzeug in Betrieb zu nehmen, dann nicht mit dem Fahrzeug alleine auf den Parkplatz zurück lässt, weil jedoch die Gefahr bestanden hätte, dass der Beschwerdeführer wiederrum das Fahrzeug in Betrieb nimmt. Sohin ist festzuhalten, dass es dem Zeugen nicht gelungen ist, den erkennenden Richter davon zu überzeugen, dass er das Fahrzeug gelenkt hat. Für das Landesverwaltungsgericht Tirol steht aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens fest, dass der Beschwerdeführer das Fahrzeug gelenkt hat. Da der Beschwerdeführer einen alkoholisierten Eindruck hinterlassen hat, wurde sodann auf der Polizeiinspektion TD ein Alkomattest durchgeführt. Dieser Test hat dann am geeichten Alkomaten einen Alkoholgehalt der Atemluft von 0,90mg/l ergeben. Der Beschwerdeführer hat daher das Kraftfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen **** am xx.xx.xxxx um xx.xx Uhr in der Gemeinde CH, GG auf der B 38 bei Straßenkilometer 112,200 in Richtung TD bis zur Kreuzung mit dem GG und ca 50 m auf diesem weiter und retour in einem durch Alkohol beeinträchtigen Zustand gelenkt. IV. Rechtsgrundlagen:römisch vier. Rechtsgrundlagen: Die maßgeblichen Bestimmungen des Führerscheingesetzes lauten: § 7 Abs 1 Paragraph 7, Absatz eins, „Als verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen„Als verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Absatz 3,) und ihrer Wertung (Absatz 4,) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen
  9. die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird, oder
  10. sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird.“ … § 7 Abs 3 Z 1 Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer eins, … „Als bestimmte Tatsache im Sinn des Abs. 1 hat insbesondere zu gelten, wenn jemand:„Als bestimmte Tatsache im Sinn des Absatz eins, hat insbesondere zu gelten, wenn jemand:
  11. ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 bis 1b StVO 1960 begangen hat, auch wenn die Tat nach § 83 Sicherheitspolizeigesetz - SPG, BGBl. Nr. 566/1991, zu beurteilen ist;“
  12. ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins bis eins b StVO 1960 begangen hat, auch wenn die Tat nach Paragraph 83, Sicherheitspolizeigesetz - SPG, Bundesgesetzblatt Nr. 566 aus 1991,, zu beurteilen ist;“ … § 7 Abs 4 Paragraph 7, Absatz 4, … „Für die Wertung der in Abs. 1 genannten und in Abs. 3 beispielsweise angeführten Tatsachen sind deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend, wobei bei den in Abs. 3 Z 14 und 15 genannten bestimmten Tatsachen die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit nicht zu berücksichtigen ist.“„Für die Wertung der in Absatz eins, genannten und in Absatz 3, beispielsweise angeführten Tatsachen sind deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend, wobei bei den in Absatz 3, Ziffer 14 und 15 genannten bestimmten Tatsachen die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit nicht zu berücksichtigen ist.“ … § 24 Abs 1 Paragraph 24, Absatz eins, „Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit„Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit
  13. die Lenkberechtigung zu entziehen oder
  14. die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diesfalls ist gemäß § 13 Abs. 5 ein neuer Führerschein auszustellen.
  15. die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diesfalls ist gemäß Paragraph 13, Absatz 5, ein neuer Führerschein auszustellen. Für den Zeitraum einer Entziehung der Lenkberechtigung für die Klassen A1, A2 , A, B oder F ist auch das Lenken von vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen unzulässig, es sei denn es handelt sich
  16. um eine Entziehung gemäß § 24 Abs. 3 achter Satz oder
  17. um eine Entziehung gemäß Paragraph 24, Absatz 3, achter Satz oder
  18. um eine Entziehung der Klasse A mangels gesundheitlicher Eignung, die ausschließlich mit dem Lenken von einspurigen Kraftfahrzeugen zusammenhängt. Bei besonders berücksichtigungswürdigen Gründen kann von der Entziehung der Klasse AM hinsichtlich der Berechtigung zum Lenken von Motorfahrrädern abgesehen werden. Dies ist auch dann möglich, wenn der Betreffende die Lenkberechtigung für die Klasse AM nur im Wege des § 2 Abs. 3 Z 7 besitzt.“Bei besonders berücksichtigungswürdigen Gründen kann von der Entziehung der Klasse AM hinsichtlich der Berechtigung zum Lenken von Motorfahrrädern abgesehen werden. Dies ist auch dann möglich, wenn der Betreffende die Lenkberechtigung für die Klasse AM nur im Wege des Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 7, besitzt.“ … § 24 Abs 3 Paragraph 24, Absatz 3, … „Bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung kann die Behörde begleitende Maßnahmen (Nachschulung und dgl.) oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a eine Nachschulung anzuordnen:„Bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung kann die Behörde begleitende Maßnahmen (Nachschulung und dgl.) oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Absatz 3 a, eine Nachschulung anzuordnen:
  19. wenn die Entziehung in der Probezeit (§ 4) erfolgt,
  20. wenn die Entziehung in der Probezeit (Paragraph 4,) erfolgt,
  21. wegen einer zweiten in § 7 Abs. 3 Z 4 genannten Übertretung innerhalb von zwei Jahren oder
  22. wegen einer zweiten in Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 4, genannten Übertretung innerhalb von zwei Jahren oder
  23. wegen einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 oder 1a StVO 1960.
  24. wegen einer Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins, oder 1a StVO
  25. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a und sofern es sich nicht um einen Probeführerscheinbesitzer handelt, bei der erstmaligen Übertretung gemäß § 99 Abs. 1b StVO 1960 ein Verkehrscoaching zur Bewusstmachung der besonderen Gefahren des Lenkens von Kraftfahrzeugen unter Alkoholeinfluss oder Suchtgiftbeeinträchtigung und dessen Folgen, bei Begehung einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1b StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 bis 1b StVO 1960 jedoch eine Nachschulung anzuordnen. Im Rahmen des amtsärztlichen Gutachtens kann die Beibringung der erforderlichen fachärztlichen oder einer verkehrspsychologischen Stellungnahme aufgetragen werden. Bei einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 ist unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a zusätzlich die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung gemäß § 8 sowie die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme anzuordnen. Wurde eine dieser Anordnungen innerhalb der festgesetzten Frist nicht befolgt oder wurden die zur Erstellung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde nicht beigebracht oder wurde die Mitarbeit bei Absolvierung der begleitenden Maßnahme unterlassen, so endet die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung. Wurde von einem Probeführerscheinbesitzer die Anordnung der Nachschulung nicht befolgt oder die Mitarbeit bei dieser unterlassen, so ist die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. Wurde die Anordnung der Absolvierung der fehlenden Stufe(n) gemäß § 4c Abs. 2 nicht befolgt oder wurde dabei die Mitarbeit unterlassen, so ist die Lenkberechtigung jener Klasse, für die die angeordnete(n) Stufe(n) nicht absolviert wurde(n), bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. Eine diesbezügliche Entziehung der Klasse B zieht jedenfalls eine Entziehung der Klassen C(C1), CE(C1E), D(D1) und DE(D1E) nach sich. Die Anordnung der begleitenden Maßnahme oder des ärztlichen Gutachtens hat entweder im Bescheid, mit dem die Entziehung oder Einschränkung ausgesprochen wird, oder in einem gesonderten Bescheid zugleich mit dem Entziehungsbescheid zu erfolgen. Die Behörde hat eine angemessene Frist zu setzen, innerhalb derer das Verkehrscoaching zu absolvieren ist. Wird das Verkehrscoaching nicht innerhalb dieser Frist absolviert, hat die Behörde die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.“Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Absatz 3 a und sofern es sich nicht um einen Probeführerscheinbesitzer handelt, bei der erstmaligen Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins b, StVO 1960 ein Verkehrscoaching zur Bewusstmachung der besonderen Gefahren des Lenkens von Kraftfahrzeugen unter Alkoholeinfluss oder Suchtgiftbeeinträchtigung und dessen Folgen, bei Begehung einer Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins b, StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung einer Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins bis eins b StVO 1960 jedoch eine Nachschulung anzuordnen. Im Rahmen des amtsärztlichen Gutachtens kann die Beibringung der erforderlichen fachärztlichen oder einer verkehrspsychologischen Stellungnahme aufgetragen werden. Bei einer Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins, StVO 1960 ist unbeschadet der Bestimmungen des Absatz 3 a, zusätzlich die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung gemäß Paragraph 8, sowie die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme anzuordnen. Wurde eine dieser Anordnungen innerhalb der festgesetzten Frist nicht befolgt oder wurden die zur Erstellung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde nicht beigebracht oder wurde die Mitarbeit bei Absolvierung der begleitenden Maßnahme unterlassen, so endet die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung. Wurde von einem Probeführerscheinbesitzer die Anordnung der Nachschulung nicht befolgt oder die Mitarbeit bei dieser unterlassen, so ist die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. Wurde die Anordnung der Absolvierung der fehlenden Stufe(n) gemäß Paragraph 4 c, Absatz 2, nicht befolgt oder wurde dabei die Mitarbeit unterlassen, so ist die Lenkberechtigung jener Klasse, für die die angeordnete(n) Stufe(n) nicht absolviert wurde(n), bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. Eine diesbezügliche Entziehung der Klasse B zieht jedenfalls eine Entziehung der Klassen C(C1), CE(C1E), D(D1) und DE(D1E) nach sich. Die Anordnung der begleitenden Maßnahme oder des ärztlichen Gutachtens hat entweder im Bescheid, mit dem die Entziehung oder Einschränkung ausgesprochen wird, oder in einem gesonderten Bescheid zugleich mit dem Entziehungsbescheid zu erfolgen. Die Behörde hat eine angemessene Frist zu setzen, innerhalb derer das Verkehrscoaching zu absolvieren ist. Wird das Verkehrscoaching nicht innerhalb dieser Frist absolviert, hat die Behörde die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.“ … § 25 Paragraph 25, „

(1)Bei der Entziehung ist auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Dieser ist auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen. Endet die Gültigkeit der Lenkberechtigung vor dem Ende der von der Behörde prognostizierten Entziehungsdauer, so hat die Behörde auch auszusprechen, für welche Zeit nach Ablauf der Gültigkeit der Lenkberechtigung keine neue Lenkberechtigung erteilt werden darf.
(2)Bei einer Entziehung wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung ist die Dauer der Entziehung auf Grund des gemäß § 24 Abs. 4 eingeholten Gutachtens für die Dauer der Nichteignung festzusetzen.
(2)Bei einer Entziehung wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung ist die Dauer der Entziehung auf Grund des gemäß Paragraph 24, Absatz 4, eingeholten Gutachtens für die Dauer der Nichteignung festzusetzen.
(3)Bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (§ 7) ist eine Entziehungsdauer von mindestens 3 Monaten festzusetzen. Sind für die Person, der die Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit zu entziehen ist, zum Zeitpunkt der Entziehung im Vormerksystem (§ 30a) Delikte vorgemerkt, so ist für jede dieser im Zeitpunkt der Entziehung bereits eingetragenen Vormerkungen die Entziehungsdauer um zwei Wochen zu verlängern; davon ausgenommen sind Entziehungen auf Grund des § 7 Abs. 3 Z 14 und 15.“
(3)Bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (Paragraph 7,) ist eine Entziehungsdauer von mindestens 3 Monaten festzusetzen. Sind für die Person, der die Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit zu entziehen ist, zum Zeitpunkt der Entziehung im Vormerksystem (Paragraph 30 a,) Delikte vorgemerkt, so ist für jede dieser im Zeitpunkt der Entziehung bereits eingetragenen Vormerkungen die Entziehungsdauer um zwei Wochen zu verlängern; davon ausgenommen sind Entziehungen auf Grund des Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 14 und 15, § 26 Abs 2 Z 1 Paragraph 26, Absatz 2, Ziffer eins, … „Wird beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges
  1. erstmalig ein Delikt gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 begangen, so ist die Lenkberechtigung auf die Dauer von mindestens sechs Monaten zu entziehen“
  2. erstmalig ein Delikt gemäß Paragraph 99, Absatz eins, StVO 1960 begangen, so ist die Lenkberechtigung auf die Dauer von mindestens sechs Monaten zu entziehen“ … § 14 Abs 2 Führerscheingesetz GesundheitsverordnungParagraph 14, Absatz 2, Führerscheingesetz Gesundheitsverordnung … „Lenker von Kraftfahrzeugen, bei denen ein Alkoholgehalt des Blutes von 1,6 g/l (1,6 Promille) oder mehr oder der Atemluft von 0,8 mg/l oder mehr festgestellt wurde, haben ihre psychologische Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen durch eine verkehrspsychologische Stellungnahme nachzuweisen.“ … V. Rechtliche Erwägungen:römisch fünf. Rechtliche Erwägungen: Die Entziehung der Lenkberechtigung wegen Verkehrsunzuverlässigkeit (§ 7 FSG) ist als administrative Sicherungsmaßnahme und nicht als Strafe zu qualifizieren (vergleiche VwGH vom 25.11.2003, 2002/11/0124). Die Entziehung der Lenkberechtigung wegen Verkehrsunzuverlässigkeit (Paragraph 7, FSG) ist als administrative Sicherungsmaßnahme und nicht als Strafe zu qualifizieren (vergleiche VwGH vom 25.11.2003, 2002/11/0124). Als Ergebnis des Beweisverfahrens ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer am xx.xx.xxxx um xx.xx Uhr in der Gemeinde CH auf der B 38 bei Straßenkilometer 112,200 das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen **** in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt hat, da der Test am geeichten Alkomaten einen Alkoholgehalt der Atemluft von 0,90 mg/l ergeben hat. Es liegt daher eine bestimmte Tatsache im Sinne des § 7 Abs 3 Z 1 Führerscheingesetz vor.Als Ergebnis des Beweisverfahrens ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer am xx.xx.xxxx um xx.xx Uhr in der Gemeinde CH auf der B 38 bei Straßenkilometer 112,200 das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen **** in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt hat, da der Test am geeichten Alkomaten einen Alkoholgehalt der Atemluft von 0,90 mg/l ergeben hat. Es liegt daher eine bestimmte Tatsache im Sinne des Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer eins, Führerscheingesetz vor. Auch im Rahmen der Wertung gem § 7 Abs 4 FSG hat das Landesverwaltungsgericht Tirol davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die zu Grunde liegende Übertretung begangen hat. Dazu gehören auch die Sachverhaltselemente, aus denen im Rahmen der Beweiswürdigung die Erfüllung des Tatbestandes nach § 99 Abs 1 StVO abgeleitet wurde. Das Landesverwaltungsgericht Tirol geht daher davon aus, dass der Beschwerdeführer diese Verwaltungsübertretung begangen hat. Insofern ist von einer zwingenden Anordnung eines Führerscheinentzuges aufgrund der vorab zitierten Bestimmungen des Führerscheingesetzes Gebrauch zu machen. Hinsichtlich der Entziehungsdauer ist darauf zu verweisen, dass § 26 Abs 2 Z 1 vorsieht, dass die Mindestentzugsdauer 6 Monate zu betragen hat. Da für den Beschwerdeführer ein Vormerkdelikt eingetragen ist, nämlich wegen einer Übertretung nach § 9 Abs 2 in Verbindung mit § 38 Abs 4 StVO, der Strafbescheid ist seit xx.xx.xxxx rechtskräftig und wurde diese Übertretung am xx.xx.xxxx begangen, war gem § 25 Abs 3
  3. Satz FSG die Entzugsdauer um zwei Wochen zu verlängern. Insofern war die von der Verwaltungsbehörde festgesetzte Mindestentzugsdauer von sechs Monaten und zwei Wochen zu bestätigen. Auch im Rahmen der Wertung gem Paragraph 7, Absatz 4, FSG hat das Landesverwaltungsgericht Tirol davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die zu Grunde liegende Übertretung begangen hat. Dazu gehören auch die Sachverhaltselemente, aus denen im Rahmen der Beweiswürdigung die Erfüllung des Tatbestandes nach Paragraph 99, Absatz eins, StVO abgeleitet wurde. Das Landesverwaltungsgericht Tirol geht daher davon aus, dass der Beschwerdeführer diese Verwaltungsübertretung begangen hat. Insofern ist von einer zwingenden Anordnung eines Führerscheinentzuges aufgrund der vorab zitierten Bestimmungen des Führerscheingesetzes Gebrauch zu machen. Hinsichtlich der Entziehungsdauer ist darauf zu verweisen, dass Paragraph 26, Absatz 2, Ziffer eins, vorsieht, dass die Mindestentzugsdauer 6 Monate zu betragen hat. Da für den Beschwerdeführer ein Vormerkdelikt eingetragen ist, nämlich wegen einer Übertretung nach Paragraph 9, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 38, Absatz 4, StVO, der Strafbescheid ist seit xx.xx.xxxx rechtskräftig und wurde diese Übertretung am xx.xx.xxxx begangen, war gem Paragraph 25, Absatz 3,
  4. Satz FSG die Entzugsdauer um zwei Wochen zu verlängern. Insofern war die von der Verwaltungsbehörde festgesetzte Mindestentzugsdauer von sechs Monaten und zwei Wochen zu bestätigen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Gebührenrechtlicher Hinweis: Für die Vergebührung der Beschwerde sind Euro 14,30 bei der Bezirkshauptmannschaft L zu entrichten. Dieser Betrag ist binnen zwei Wochen nach Erhalt des Zahlscheines einzuzahlen. VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Christian Visinteiner (Richter)(Richter), European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.33.1431.6

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