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LVwG-2014/19/1530-3

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum04.07.2014 GeschäftszahlLVwG-2014/19/1530-3 TextDas Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Mag. Barbara Glieber über die Beschwerde des Herrn SO, wohnhaft in Adresse, gegen Spruchpunkt B) des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft K vom xx.xx.xxxx, GZ ****, den B e s c h l u s s gefasst:

  1. Die Beschwerde sowie der Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, werden gemäß § 31 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) zurückgewiesen.
  2. Die Beschwerde sowie der Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, werden gemäß Paragraph 31, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) zurückgewiesen.
  3. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) in Verbindung mit Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.
  4. Gegen diesen Beschluss ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) in Verbindung mit Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof, Judenplatz 11, 1010 Wien, erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die Beschwerde bzw. die außerordentliche Revision ist durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Sachverhalt und Beschwerdevorbringen:römisch eins. Sachverhalt und Beschwerdevorbringen: Mit dem angefochtenen Bescheid erteilte die Bezirkshauptmannschaft K der BF unter Spruchpunkt B) die wasserrechtliche Bewilligung nach § 38 Abs 1 iVm §§ 5, 13, 14, 105, 111 und 114 Wasserrechtsgesetz (WRG) 1959 zur Errichtung der beantragten E „Gweg neu“ auf den Gpn 180, 195/2, 195/1, 199/2, 196/1, 190/2, 196, 196, 196, 197, 196 und 195/1, alle GB G, im Gemeindegebiet G nach Maßgabe der vorgelegten und signierten Projektsunterlagen der Bezirksforstinspektion K vom Jänner 2013, AZl ****.Mit dem angefochtenen Bescheid erteilte die Bezirkshauptmannschaft K der BF unter Spruchpunkt B) die wasserrechtliche Bewilligung nach Paragraph 38, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraphen 5, 13, 14, 105, 111 und 114 Wasserrechtsgesetz (WRG) 1959 zur Errichtung der beantragten E „Gweg neu“ auf den Gpn 180, 195/2, 195/1, 199/2, 196/1, 190/2, 196, 196, 196, 197, 196 und 195/1, alle GB G, im Gemeindegebiet G nach Maßgabe der vorgelegten und signierten Projektsunterlagen der Bezirksforstinspektion K vom Jänner 2013, AZl ****. In der Beschwerde gegen den Bescheid, der ihm nicht zugestellt wurde, behauptet der Beschwerdeführer als Partei übergangen worden zu sein, da er ein Teilwaldberechtigter sei, der ein vorrangiges Interesse am Funktionieren des bestehenden Wegesystems zur Holzbringung habe. Folglich seien alle Teilwaldberechtigten als Partei dieses Verfahrens heranzuziehen, wenn durch den Bau des bewilligten Weges „Gweg neu“ ein Verbindungsweg entstehe, der eine Einschränkung der Holzbringung bewirke. „Nach hier genannter Meinung“ sei die G längst in das Netzwerk „Natura 2000“ zu integrieren. Dass dies nicht geschehen sei, stelle ein rechtliches Defizit dar. Bemängelt werde auch, dass die naturschutzrechtliche Entscheidung der „Gesetzeslage nicht begründet Rechnung trage“. „Es sei anzunehmen, dass geltendes EU-Recht weder beachtet noch umgesetzt und seitens der Tiroler Behörde verletzt worden sei. Er beantrage, die Berufungsbehörde möge feststellen, dass bezüglich des bewilligten Wegebaus im Sinne obiger Ausführungen die entscheidungsbefugten Organe mit dem Bescheid und der verkürzten Entscheidung EU-Recht missachtet bzw gegen EU-Recht verstoßen hätten. Es möge ausreichend seitens der Berufungsbehörde geprüft werden, ob der ursprüngliche Weg von G zur Ger Alm wiederhergestellt werden könne und damit eine kostengünstigere und naturschonendere Variante vorliege als die bewilligte. Die aufschiebende Wirkung des Bescheides werde beantragt, da seine Parteistellung geprüft werden müsse, durch den Bescheid EU-Recht verletzt werde und geprüft werden müsse, ob die Wiederherstellung des ursprünglichen Almweges günstiger sei. Mit Schreiben vom xx.xx.xxxx, Zahl ****, wurde der Beschwerdeführer aufgefordert bekanntzugeben, auf welche Gründe sich seine Behauptung der Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides stützt und was er mit seiner Beschwerde begehrt. Weiters wurde er aufgefordert anzugeben, hinsichtlich welcher Parzelle er Waldnutzungsberechtigter sei, da ihm nach den vorliegenden Projektsunterlagen Parteistellung im wasserrechtlichen Verfahren nicht zukomme. Innerhalb der gesetzten Frist hat sich der Beschwerdeführer im Wesentlichen wie folgt geäußert: Er zweifle die Feststellungen der belangten Behörde zu der mangelnden Wiederherstellbarkeit des ursprünglichen Weges zur Ger Alm an und verweise bezüglich der Frage, auf welcher Parzelle er Waldnutzungsberechtigter sei an die belangte Behörde. Ihm sei zu Unrecht Akteneinsicht verweigert worden. Es sei die belangte Behörde anzuweisen, ihm Akteneinsicht zu gewähren und ihm den Bescheid zuzustellen. II. Rechtslage:römisch zwei. Rechtslage: Im gegenständlichen Fall sind folgende gesetzlichen Bestimmungen von Relevanz:
  5. Wasserrechtsgesetz 1959 - WRG 1959, BGBl Nr 215, in der Fassung des Gesetzes BGBl I NR 98/2013:
  6. Wasserrechtsgesetz 1959 - WRG 1959, BGBl Nr 215, in der Fassung des Gesetzes BGBl römisch eins NR 98/2013: „Parteien und Beteiligte § 102Paragraph 102

(1)Absatz eins,Parteien sind: … b)Litera b diejenigen, die zu einer Leistung, Duldung oder Unterlassung verpflichtet werden sollen oder deren Rechte (§ 12 Abs. 2) sonst berührt werden, sowie die Fischereiberechtigten (§ 15 Abs. 1) und die Nutzungsberechtigten im Sinne des Grundsatzgesetzes 1951 über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten, BGBl. Nr. 103, sowie diejenigen, die einen Widerstreit (§§ 17, 109) geltend machen;diejenigen, die zu einer Leistung, Duldung oder Unterlassung verpflichtet werden sollen oder deren Rechte (Paragraph 12, Absatz 2,) sonst berührt werden, sowie die Fischereiberechtigten (Paragraph 15, Absatz eins,) und die Nutzungsberechtigten im Sinne des Grundsatzgesetzes 1951 über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten, Bundesgesetzblatt Nr. 103, sowie diejenigen, die einen Widerstreit (Paragraphen 17, 109,) geltend machen; … 2. Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl I Nr 33/2013, in der Fassung des Gesetzes BGBl I Nr 122/2013:2. Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013,, in der Fassung des Gesetzes BGBl römisch eins Nr 122/2013: „Aufschiebende Wirkung § 22Paragraph 22 (…)
(2)Absatz 2,Im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG kann das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung durch Beschluss ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist.Im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG kann das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung durch Beschluss ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist. (…)“ III. Rechtliche Erwägungen: römisch drei. Rechtliche Erwägungen: Das Landesverwaltungsgericht Tirol ist zufolge Art 151 Abs 51 Z 8 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl Nr 1/1930, zuletzt geändert durch BGBl I Nr 164/2013, zur Entscheidung über die vorliegende Berufung, welche nunmehr als Bescheidbeschwerde gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG zu qualifizieren ist, zuständig.Das Landesverwaltungsgericht Tirol ist zufolge Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 8, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr 1 aus 1930,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 164 aus 2013,, zur Entscheidung über die vorliegende Berufung, welche nunmehr als Bescheidbeschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG zu qualifizieren ist, zuständig. Nach den vorliegenden Projektsunterlagen ist der Beschwerdeführer nicht Teilwaldberechtigter an einem vom gegenständlichen Projekt berührten Grundstück. Über Aufforderung durch das Landesverwaltungsgericht Tirol ist von ihm auch nichts Gegenteiliges behauptet worden. Damit aber kommt ihm im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren keine Parteistellung im Sinne des § 102 Abs 1 lit b WRG 1959 und damit auch keine Beschwerdelegitimation zu, weshalb die Beschwerde zurückzuweisen war.Nach den vorliegenden Projektsunterlagen ist der Beschwerdeführer nicht Teilwaldberechtigter an einem vom gegenständlichen Projekt berührten Grundstück. Über Aufforderung durch das Landesverwaltungsgericht Tirol ist von ihm auch nichts Gegenteiliges behauptet worden. Damit aber kommt ihm im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren keine Parteistellung im Sinne des Paragraph 102, Absatz eins, Litera b, WRG 1959 und damit auch keine Beschwerdelegitimation zu, weshalb die Beschwerde zurückzuweisen war. Nachdem Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit bereits von Gesetzes wegen die aufschiebende Wirkung zukommt, war der darauf gerichtete Antrag des Beschwerdeführers ebenfalls zurückzuweisen. IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Ebenso ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Ebenso ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Barbara Glieber (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.19.1530.3

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