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LVwG-2014/46/0844-1

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum04.07.2014 GeschäftszahlLVwG-2014/46/0844-1 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin

Art 130Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV.

Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl Nr 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl Nr 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl Nr 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 38Paragraph 38 Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das

Art 130Abs 1 B-VG in Verwaltungsstrafsachen die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VSt

G, BGBl Nr 52/1991, mit Ausnahme des 5. Abschnittes des II. Teiles, und des Finanzstrafgesetzes – FinStrG, BGBl Nr 129/1958, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das

Artikel 130, Absatz eins, B-VG in Verwaltungsstrafsachen die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VSt

G, Bundesgesetzblatt Nr 52 aus 1991,, mit Ausnahme des 5. Abschnittes des römisch zwei. Teiles, und des Finanzstrafgesetzes – FinStrG, Bundesgesetzblatt Nr 129 aus 1958,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 44Paragraph 44

(2)Die Verhandlung entfällt, wenn der Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. III. Erwägungen:römisch drei. Erwägungen: Zunächst ist festzuhalten, dass das Landesverwaltungsgericht Tirol davon ausgeht, dass das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft L vom 19.02.2014, Zl **-**-****, rechtswirksam zugestellt wurde. Am 19.02.2014 wurde gegen den Beschwerdeführer ein Straferkenntnis wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem LMSVG erlassen. Bereits mit Schriftsatz vom 11.02.2014 hatte RA Dr. B bekannt gegeben, den Beschwerdeführer rechtsfreundlich zu vertreten und sich auf die ihm erteilte Vollmacht berufen. Dennoch wurde das Straferkenntnis von der Bezirkshauptmannschaft L dem Beschwerdeführer persönlich und nicht an den ausgewiesenen Vertreter, zugestellt. Gem § 9 Abs 1 Zustellgesetz hat die Behörde, wenn ein Zustellbevollmächtigter bestellt ist, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, diesen als Empfänger zu bezeichnen. Geschieht dies nicht, so gilt die Zustellung als in dem Zeitpunkt bewirkt, in dem das Schriftstück dem Zustellbevollmächtigten tatsächlich zugekommen ist. Gem Paragraph 9, Absatz eins, Zustellgesetz hat die Behörde, wenn ein Zustellbevollmächtigter bestellt ist, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, diesen als Empfänger zu bezeichnen. Geschieht dies nicht, so gilt die Zustellung als in dem Zeitpunkt bewirkt, in dem das Schriftstück dem Zustellbevollmächtigten tatsächlich zugekommen ist. Seitens der rechtsfreundlichen Vertretung des Beschwerdeführers wir vorgebracht, dass ihm mit E-Mail vom 26.02.2014 nur eine Kopie des Straferkenntnisses ohne Unterschrift zugestellt worden sei und daher eine wirksame Zustellung nicht vorliege. Dabei übersieht der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers, dass ihm eine amtssignierte Ausfertigung des Straferkenntnisses übermittelt wurde und gem § 18 Abs 4 AVG daher keine Unterschrift erforderlich ist. Durch die Zustellung des amtssignierten Dokumentes trat eine Heilung des Zustellmangels ein. Seitens der rechtsfreundlichen Vertretung des Beschwerdeführers wir vorgebracht, dass ihm mit E-Mail vom 26.02.2014 nur eine Kopie des Straferkenntnisses ohne Unterschrift zugestellt worden sei und daher eine wirksame Zustellung nicht vorliege. Dabei übersieht der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers, dass ihm eine amtssignierte Ausfertigung des Straferkenntnisses übermittelt wurde und gem Paragraph 18, Absatz 4, AVG daher keine Unterschrift erforderlich ist. Durch die Zustellung des amtssignierten Dokumentes trat eine Heilung des Zustellmangels ein. Das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft L vom 19.02.2014 war dennoch aus folgenden Gründen zu beheben: Die als erwiesen angenommene Tat, die der Spruch eines Straferkenntnisses nach § 44a Z 1 VStG enthalten muss, ist mit allen ihren rechtserheblichen Merkmalen anzuführen, zu konkretisieren und zu individualisieren. Nach § 90 Abs 1 Z 2 LMSVG begeht eine Verwaltungsübertretung, wer Lebensmittel, die wertgemindert oder verfälscht sind, wenn dieser Umstand nicht deutlich und allgemein verständlich kenntlich gemacht ist, in Verkehr bringt. Mit dem bloßen Hinweis sowohl in der Aufforderung zur Rechtfertigung vom 23.01.2014 als auch im Straferkenntnis vom 19.02.2014, dass anlässlich einer am 19.08.2013 durchgeführten Lebensmittelkontrolle bei der gezogenen Probe ein Verstoß gegen das LMSVG vorliege und die Probe eine erhebliche Minderung einer spezifischen, wertbestimmenden Eigenschaft erfahren habe, ohne dass dieser Umstand kenntlich oder ersichtlich gemacht worden sei, wird nicht mit der gem § 44a Z 1 VStG erforderlichen Deutlichkeit zum Ausdruck gebracht, welche Tat – Handlung oder Unterlassung – dem Beschwerdeführer als Verwaltungsübertretung zur Last gelegt worden ist. Es lässt sich aus dem Spruch des bekämpften Bescheides nicht erkennen, dass ein „Inverkehrbringen“ stattgefunden hat und worin das „Inverkehrbringen“ bestanden habe bzw durch welche Vorgangsweise dies geschehen sein soll (vgl dazu VwGH vom 18.10.1999, Zl 98/10/0004). Das Inverkehrbringen des beanstandeten Lebensmittels ist ein rechterhebliches Merkmal bei Übertretungen gem § 90 Abs 1 Z 2 LMSVG und muss im Spruch bei Umschreibung der Tat genannt sein. Im angefochtenen Bescheid fehlt das wesentliche Tatbestandsmerkmal des „Inverkehrbringens“ zur Gänze. Die als erwiesen angenommene Tat, die der Spruch eines Straferkenntnisses nach Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG enthalten muss, ist mit allen ihren rechtserheblichen Merkmalen anzuführen, zu konkretisieren und zu individualisieren. Nach Paragraph 90, Absatz eins, Ziffer 2, LMSVG begeht eine Verwaltungsübertretung, wer Lebensmittel, die wertgemindert oder verfälscht sind, wenn dieser Umstand nicht deutlich und allgemein verständlich kenntlich gemacht ist, in Verkehr bringt. Mit dem bloßen Hinweis sowohl in der Aufforderung zur Rechtfertigung vom 23.01.2014 als auch im Straferkenntnis vom 19.02.2014, dass anlässlich einer am 19.08.2013 durchgeführten Lebensmittelkontrolle bei der gezogenen Probe ein Verstoß gegen das LMSVG vorliege und die Probe eine erhebliche Minderung einer spezifischen, wertbestimmenden Eigenschaft erfahren habe, ohne dass dieser Umstand kenntlich oder ersichtlich gemacht worden sei, wird nicht mit der gem Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG erforderlichen Deutlichkeit zum Ausdruck gebracht, welche Tat – Handlung oder Unterlassung – dem Beschwerdeführer als Verwaltungsübertretung zur Last gelegt worden ist. Es lässt sich aus dem Spruch des bekämpften Bescheides nicht erkennen, dass ein „Inverkehrbringen“ stattgefunden hat und worin das „Inverkehrbringen“ bestanden habe bzw durch welche Vorgangsweise dies geschehen sein soll vergleiche dazu VwGH vom 18.10.1999, Zl 98/10/0004). Das Inverkehrbringen des beanstandeten Lebensmittels ist ein rechterhebliches Merkmal bei Übertretungen gem Paragraph 90, Absatz eins, Ziffer 2, LMSVG und muss im Spruch bei Umschreibung der Tat genannt sein. Im angefochtenen Bescheid fehlt das wesentliche Tatbestandsmerkmal des „Inverkehrbringens“ zur Gänze. Schon aufgrund dieser Erwägungen war der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben. IV. Unzulässigkeit der Revision:römisch vier. Unzulässigkeit der Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Linda Wieser (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.46.0844.1

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