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{'item': 'LVwG-2013/23/3210-7'}

Obsah (7)§ 50§ 52§ 25a§ 38§ 64§ 35§ 19

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum07.07.2014 GeschäftszahlLVwG-2013/23/3210-7 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Vizepräs

§ 50Vw

GVG wird die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt 3. des angefochtenen Straferkenntnisses wird dahingehend berichtigt wird, dass er zu lauten hat:1.

Paragraph 50, VwGVG wird die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt 3. des angefochtenen Straferkenntnisses wird dahingehend berichtigt wird, dass er zu lauten hat: „Herr K E, F, hat am 03.11.2012 auf einem offenen Feld ca 200 m vor dem südlichen Ortsrand von Z an der B 169 zumindest im Zeitraum von ca 09.00 bis 09.15 Uhr einen Steinadler zu einer Filmaufnahme herangezogen und ihm dadurch ungerechtfertigt Schmerzen und Leiden zugefügt, indem er den Greifvogel mit Geschüh um die Ständer vor einer Windmaschine (Rucksackmotor für Paragleiter) mehrfach in den Windkanal gehalten hat, wobei der Steinadler vom Luftstrom erfasst wurde, ihm die Flügel auseinander gerissen wurden und er von Herrn K E wieder nach unten gezogen wurde.“ 2.

§ 52Abs 1 und 2 Vw

GVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten2.

Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 154,-- zu leisten. 3. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG zulässig.3. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensgang und Beschwerdevorbringen:römisch eins. Verfahrensgang und Beschwerdevorbringen: Mit dem nunmehr angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom 28.10.2013, Zahl ****, wurde dem Beschwerdeführer folgender Sachverhalt zur Last gelegt:Mit dem nunmehr angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom 28.10.2013, Zahl ****, wurde dem Beschwerdeführer folgender Sachverhalt zur Last gelegt: „

  1. Weiters hat Herr K E, F, am 03.11.2012 auf einem offenen Feld ca 200 m vor dem südlichen Ortsrand von Z an der B 169 zumindest im Zeitraum von ca 09.00 bis 09.15 Uhr einen Steinadler bei Filmaufnahmen verwendet bzw mitwirken lassen, ohne im Besitz der erforderlichen Bewilligung nach § 23 Tierschutzgesetz gewesen zu sein.„
  2. Weiters hat Herr K E, F, am 03.11.2012 auf einem offenen Feld ca 200 m vor dem südlichen Ortsrand von Z an der B 169 zumindest im Zeitraum von ca 09.00 bis 09.15 Uhr einen Steinadler bei Filmaufnahmen verwendet bzw mitwirken lassen, ohne im Besitz der erforderlichen Bewilligung nach Paragraph 23, Tierschutzgesetz gewesen zu sein.
  3. Herr K E, F, hat am 03.11.2012 auf einem offenen Feld ca 200 m vor dem südlichen Ortsrand von Z an der B 169 zumindest im Zeitraum von ca 09.00 bis 09.15 Uhr einen Steinadler zu einer Filmaufnahme herangezogen und ihm dadurch ungerechtfertigt Schmerzen und Leiden zugefügt, indem er den Greifvogel (mit Geschüh um die Ständer) vor einer großen, sehr lauten Windmaschine immer wieder in den Windkanal geworfen hat, wobei der Steinadler vom Luftstrom erfasst wurde, ihm die Flügel auseinander gerissen wurden und er von Herrn K E wieder nach unten gezogen wurde und der Adler dabei immer wieder nach unten stürzte und kopfüber mit den Langfesseln an der Faust von Herrn K E hing, um ihn dabei zu filmen. Der Beschuldigte hat dadurch Verwaltungsübertretungen nach Zu 2.) § 23 iVm § 28

(1)iVm § 38
(3)Tierschutzgesetz (TSchG), BGBl I Nr 118/2004 idgF undZu 2.) Paragraph 23, in Verbindung mit Paragraph 28,
(1)in Verbindung mit Paragraph 38,
(3)Tierschutzgesetz (TSchG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 118 aus 2004, idgF und Zu 3.) § 5
(1)und
(2)Z 8 iVm § 38
(1)Z 1 Tierschutzgesetz (TSchG), BGBl I Nr 118/2004 idgF begangen.Zu 3.) Paragraph 5,
(1)und
(2)Ziffer 8, in Verbindung mit Paragraph 38,
(1)Ziffer eins, Tierschutzgesetz (TSchG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 118 aus 2004, idgF begangen. Über den Beschuldigten werden zu 2.)

§ 38Abs

(3)TSchG idgF und zu 3.)

§ 38(1) Z 1 Tsch

G idgF Geldstrafen in der Höhe von Über den Beschuldigten werden zu 2.)

Paragraph 38, Abs

(3)TSchG idgF und zu 3.)

Paragraph 38,

(1)Ziffer eins, TschG idgF Geldstrafen in der Höhe von Zu 2.) € 200,-- und zu 3.) € 500,-- verhängt. Im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafen treten an deren Stelle Ersatzfreiheitsstrafen in der Dauner von zu 2.) 20 Stunden und zu 3.) 40 Stunden. Der Bestrafte hat

§ 64(2) VSt

G 1991 idgF als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens 10% der verhängten Strafe, das sind zu 2.) € 20,-- und zu 3.) € 50,--, zu bezahlen.Der Bestrafte hat

Paragraph 64,

(2)VStG 1991 idgF als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens 10% der verhängten Strafe, das sind zu 2.) € 20,-- und zu 3.) € 50,--, zu bezahlen. Es ergibt sich sohin ein Gesamtbetrag von € 770,--.“ Gegen dieses Straferkenntnis erhob der rechtsfreundlich vertretene Beschuldigte fristgerecht Berufung (nunmehr Beschwerde) und brachte darin zusammengefasst vor, dass es richtig sei, dass der Beschwerdeführer den in seinem Eigentum stehenden Steinadler für private Filmaufnahmen verwendet habe. Allerdings bedürften diese Filmaufnahmen keiner Bewilligung nach § 23 TSchG, da sie aus den Erläuternden Bemerkungen des Gesetzes sowie aus dem Kontext und dem Sinn des Gesetzestextes selbst ergäbe, dass das Filmen und Fotografieren von Tieren in privatem Rahmen der Freizeitgestaltung wie auch zu sonstigen Kontrollen und Dokumentationszwecken nicht unter die Bewilligungspflicht des § 28 TSchG falle. Dass es sich um private Aufnahmen gehandelt habe, hätte auch der Zeuge R bestätigen können, jedoch habe die Behörde auf dessen Einvernahme verzichtet. Außerdem habe der Beschwerdeführer den Adler nicht in den Luftstrom der Windmaschine geworfen, wie dies Herr S behauptet habe. Zum Vorwurf, dass dem Steinadler ungerechtfertigt Schmerzen und Leiden zugefügt worden sei, brachte der Beschwerdeführer vor, dass dies absolut unrichtig sei. Es habe sich bei der Windmaschine um einen sehr leisen Elektromotor gehandelt und der Adler sei weder geworfen worden noch sei er kopfüber an den Langfesseln an der Faust des Beschuldigten gehangen oder nach unten gestürzt. Die Ausführungen von Dr. Janovsky und Dr. U seien unbeachtlich, da sie sich auf die falschen Angaben von Herrn S stützten. Außerdem würden die Ausführungen von Herrn S Widersprüche aufweisen. Der Beschwerde angeschlossen war ein Gutachten von Ing. V, einem allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen für Greifvogelzucht, Greifvogelhaltung und Falknerei. Gegen dieses Straferkenntnis erhob der rechtsfreundlich vertretene Beschuldigte fristgerecht Berufung (nunmehr Beschwerde) und brachte darin zusammengefasst vor, dass es richtig sei, dass der Beschwerdeführer den in seinem Eigentum stehenden Steinadler für private Filmaufnahmen verwendet habe. Allerdings bedürften diese Filmaufnahmen keiner Bewilligung nach Paragraph 23, TSchG, da sie aus den Erläuternden Bemerkungen des Gesetzes sowie aus dem Kontext und dem Sinn des Gesetzestextes selbst ergäbe, dass das Filmen und Fotografieren von Tieren in privatem Rahmen der Freizeitgestaltung wie auch zu sonstigen Kontrollen und Dokumentationszwecken nicht unter die Bewilligungspflicht des Paragraph 28, TSchG falle. Dass es sich um private Aufnahmen gehandelt habe, hätte auch der Zeuge R bestätigen können, jedoch habe die Behörde auf dessen Einvernahme verzichtet. Außerdem habe der Beschwerdeführer den Adler nicht in den Luftstrom der Windmaschine geworfen, wie dies Herr S behauptet habe. Zum Vorwurf, dass dem Steinadler ungerechtfertigt Schmerzen und Leiden zugefügt worden sei, brachte der Beschwerdeführer vor, dass dies absolut unrichtig sei. Es habe sich bei der Windmaschine um einen sehr leisen Elektromotor gehandelt und der Adler sei weder geworfen worden noch sei er kopfüber an den Langfesseln an der Faust des Beschuldigten gehangen oder nach unten gestürzt. Die Ausführungen von Dr. Janovsky und Dr. U seien unbeachtlich, da sie sich auf die falschen Angaben von Herrn S stützten. Außerdem würden die Ausführungen von Herrn S Widersprüche aufweisen. Der Beschwerde angeschlossen war ein Gutachten von Ing. römisch fünf, einem allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen für Greifvogelzucht, Greifvogelhaltung und Falknerei. Aufgrund dieses Beschwerdevorbringens fand am 21.01.2014 eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, im Zuge derer der Beschwerdeführer folgende Angaben machte: Er habe damals den Oberkörper des Adlers mit ausgestreckten Flügeln aufnehmen wollen. Im Anschluss habe er noch die Flügelfrequenz bei einem simulierten Jagdflug auf einen Fuchsball aufzeichnen wollen, davon habe er aber Abstand genommen. Außer im Aufsatz des W habe er von der Verwendung solcher Windmaschinen nichts gehört und er habe die Federstellung des Adlers auf den Aufnahmen überprüfen wollen. Es habe keine Anzeichen dafür gegeben, dass sich der Vogel unwohl gefühlt habe, der Adler sei auch niemals durchgehängt. Die Windmaschine habe über keine Anzeigen verfügt, die Geschwindigkeit des Luftstroms schätze er daher zwischen 20 und 40 km/h. Wäre der Adler erschöpft gewesen, hätte er sich auf den Boden gesetzt und wäre nicht auf die Fuchsbau geflogen. Die Aufnahmen seien rein privat gewesen und für die Zukunft habe er daran gedacht, einmal Aufnahmen mit einem Paragleiter zu machen. Weiters wurde R als Zeuge einvernommen und dieser gab zusammengefasst an, dass er sich an den Tag erinnern könne. Er habe eine Hochgeschwindigkeitskamera, mit der man Zeitlupenaufnahmen machen könne. Diese Kamera habe er zusammen mit einem Greenscreen aufgebaut und er habe auch einen Rucksack-Rotor für Paragleiter mitgebracht, der mit einer Batterie betrieben werde und ca 20 Minuten Laufleistung habe. Zwar habe er von Vögeln keine besonderen Kenntnisse, es sei ihm doch ein besonderes Vertrauensverhältnis zwischen Herrn E und dem Adler aufgefallen, fast wie bei einem Hund. An dem Tag seien weniger als 10 Sequenzen mit einer Gesamtdauer von 4 bis 6 Minuten aufgenommen worden. Dabei handle es sich um Zeitlupenaufnahmen, die Echtzeit sei de facto noch verkürzt. Er habe Kamera und Rotor eingeschaltet, aber der Adler habe nicht gemocht, woraufhin er die Geräte wieder ausgeschaltet habe. Mit Auf- und Abbau und Rückfahrt habe der ganze Dreh ca 1 ½ Stunden gedauert. Herr E habe die Hand mit dem Adler in die Kamera gehalten, der Adler sei dann ca 10 – 15 cm von der Hand des Herrn E weg und er habe ihn an einer Schnur gehalten. Der durch den Rotor erzeugte Wind sei nach Angaben des Zeugen nicht sehr stark gewesen, ansonsten wäre die Leinwand weggeflogen, die eine Fläche von 24 m² habe. Herr E habe den Adler nicht geworfen, das hätte auch gar nicht funktioniert. Der Adler müsse im Ausschnitt drinnen sein und dies sei so gewesen, dass der Beschwerdeführer die Hand hochgehalten habe und der Zeuge die Kamera und die Windmaschine ein- und ausgeschaltet habe. Dass der Adler mit dem Kopf nach unten gehängt sei, habe er nicht gesehen. Der Adler sei immer in der gleichen Position gewesen, die Flügel leicht geöffnet. Der Beschwerdeführer habe danach noch mit seinem Adler mit einer Fallzugmaschine trainiert, was auch noch hätte gefilmt werden sollen. Das habe aber nicht funktioniert, weil der Adler einfach nicht gewollt habe. Der im Zuge derselben Verhandlung ebenfalls vernommene Zeuge T S gab an, er habe beim Herausfahren aus dem A nach C eine grüne Leinwand gesehen. Er sei in einer Entfernung von 48 Metern von dem Geschehen stehengeblieben und habe das Treiben mit einem Fernglas beobachtet. Dabei habe er den Beschwerdeführer erkannt. Dieser hätte den Adler auf seiner linken Hand sitzen gehabt und habe ihn hochgeworfen, woraufhin ein Helfer die Windmaschine eingeschaltet habe und den Luftstrom auf den Adler gerichtet habe. Der Adler sei aber immer wieder aus dem Windstrom herausgetrudelt und seitlich weggekippt, der Beschwerdeführer habe ihn dann wieder hochgezogen, auf seine Hand gesetzt und neuerlich in den Windstrom gehalten. Er habe das ganze 10 Minuten beobachtet, der Adler war dabei die ganze Zeit über am Geschirr und einer Langfessel angebunden. Der Zeuge habe den Eindruck gehabt, dass der Adler sich seitlich diesem Flug entziehen wollte und es habe für ihn den Anschein gehabt, als würde der Adler seine Schwingen anlegen, um aus der Strömung heraus auf den Boden zu kommen, er sei jedoch mit seinem gesamten Gewicht wieder hochgerissen worden. Der Zeuge sei noch 100 m weiter ortswärts gefahren und habe das Ganze aus noch größerer Entfernung beobachtet. Der Adler sei in einen VW-Bus gestellt worden und dann wieder herausgeholt worden, um das gleiche nochmals zu versuchen. Ob es sich dabei um den gleichen Adler gehandelt habe, sei aufgrund der Entfernung nicht mehr erkennbar gewesen. Der Zeuge sei selbst Falkner. Dass der Adler erschöpft sei und leiden würde, habe der Zeuge daraus geschlossen, dass der Adler, wenn er auf die Ständer gestellt wurde, eingeknickt sei und seine Flügel seitlich runter hängen gelassen habe. Des Weiteren sei der Schnabel geöffnet gewesen, um Luft zu bekommen. Bei solchen Tierversuchen seien die Vögel zu keinem Zeitpunkt angebunden. Außerdem habe er den Motor der Windmaschine auf 48 m Entfernung hören können und würde das Geräusch mit einer Motorsäge vergleichen. Die Verwendung von Windmaschinen in der Falknerei sei ihm nicht bekannt. Greifvögel flögen auch nicht zum Spaß, sondern zur Nahrungsaufnahme, zum Balzflug, zur Revierabgrenzung oder als Fluchtverhalten. Aufgrund der Ergebnisse der mündlichen Verhandlung wurde diese unterbrochen und ein Gutachten aus dem Bereich der Zoologie eingeholt. In der fortgesetzten mündlichen Verhandlung am 24.03.2014 wurde Dr. B als veterinärmedizinischer Sachverständiger einvernommen. Dieser hat die Frage, ob einem Adler, der an der Hand in einen Windstrom gehalten wird und sich dann von der Hand löst und dabei noch am Geschirr hängt durch diese Haltung Schmerzen oder Leid zugeführt werde, mit einem Ja beantwortet. Seiner Ansicht nach handle es sich bei den Filmaufnahmen des Beschwerdeführers um eine nicht artgerechte Verwendung des Greifvogels, da Greifvögel sensible Geschöpfe und für derartige Versuche nicht geeignet seien. Weiters verweise er auf sein schriftliches Gutachten. Anhand der Filmaufnahmen sei ersichtlich, dass der Adler längere Zeit einem Luftstrom ausgesetzt sei und man sehe auch, dass er von einem Ständer auf den anderen wechselt. Dies sei nach Ansicht des Sachverständigen mit Angst verbunden. Der Sachverständige könne sich jedoch nicht vorstellen, dass sich der Adler noch auf die Hand bzw den Arm des Beschuldigten gesetzt hätte, wenn er in eine Windmaschine geworfen worden wäre, mit dem Kopf nach unten zu hängen gekommen wäre und dann wieder hochgerissen worden wäre. Bei den Videoaufnahmen handle es sich nicht um eine durchgehende Aufzeichnung des Geschehens sondern um einzelne Sequenzen. II. Sachverhaltrömisch zwei. Sachverhalt Aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens steht folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt fest: Der Beschwerdeführer hat am 03.11.2012 auf einem offenen Feld ca 200 m vor dem südlichen Ortsrand von Z an der B 169 zumindest im Zeitraum von ca 09.00 bis 09.15 Uhr einen Steinadler bei Filmaufnahmen verwendet bzw mitwirken lassen, ohne im Besitz einer dafür erforderlichen Bewilligung nach § 23 TSchG gewesen zu sein. Der Beschwerdeführer hat dem Steinadler durch das Heranziehen zu den genannten Filmaufnahmen ungerechtfertigt Schmerzen und Leiden zugefügt, indem er den Greifvogel mit Geschüh um die Ständer mehrmals in einen Windstrom vor einem Greenscreen gehalten hat, der durch einen Rucksackmotor für Paragleiter erzeugt wurde. Dabei wurde der Steinadler mehrmals von einem Luftstrom erfasst und mit seinem ganzen Gewicht in die Höhe gezogen, obwohl er noch an der Faust des Falkners angebunden war, sodass der Adler auch keine Möglichkeit hatte, sich dem Wind zu entziehen. Der Steinadler ist mehrmals aus dem Luftstrom herausgetrudelt und zeigte Anzeichen für Schmerzen bzw Leiden sowie Angst, da er von einem Ständer auf den anderen wechselte, die Ständer eingeknickt sind, er die Schwingen hängen ließ und den Schnabel geöffnet hatte.Der Beschwerdeführer hat am 03.11.2012 auf einem offenen Feld ca 200 m vor dem südlichen Ortsrand von Z an der B 169 zumindest im Zeitraum von ca 09.00 bis 09.15 Uhr einen Steinadler bei Filmaufnahmen verwendet bzw mitwirken lassen, ohne im Besitz einer dafür erforderlichen Bewilligung nach Paragraph 23, TSchG gewesen zu sein. Der Beschwerdeführer hat dem Steinadler durch das Heranziehen zu den genannten Filmaufnahmen ungerechtfertigt Schmerzen und Leiden zugefügt, indem er den Greifvogel mit Geschüh um die Ständer mehrmals in einen Windstrom vor einem Greenscreen gehalten hat, der durch einen Rucksackmotor für Paragleiter erzeugt wurde. Dabei wurde der Steinadler mehrmals von einem Luftstrom erfasst und mit seinem ganzen Gewicht in die Höhe gezogen, obwohl er noch an der Faust des Falkners angebunden war, sodass der Adler auch keine Möglichkeit hatte, sich dem Wind zu entziehen. Der Steinadler ist mehrmals aus dem Luftstrom herausgetrudelt und zeigte Anzeichen für Schmerzen bzw Leiden sowie Angst, da er von einem Ständer auf den anderen wechselte, die Ständer eingeknickt sind, er die Schwingen hängen ließ und den Schnabel geöffnet hatte. III. Beweiswürdigung:römisch drei. Beweiswürdigung: Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergibt sich aus dem verwaltungsbehördlichen Akt, der Einvernahme der Zeugen R und T S in der mündlichen Verhandlung sowie dem Gutachten des veterinärmedizinischen Sachverständigen Dr. B. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, den Adler über einen Luftstrom gehalten zu haben, der von einem Motor für Paragleiter erzeugt wurde. Ebensowenig wird von ihm bestritten, dass er keine Bewilligung für die Filmaufnahmen nach § 23 TSchG eingeholt hat. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergibt sich aus dem verwaltungsbehördlichen Akt, der Einvernahme der Zeugen R und T S in der mündlichen Verhandlung sowie dem Gutachten des veterinärmedizinischen Sachverständigen Dr. B. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, den Adler über einen Luftstrom gehalten zu haben, der von einem Motor für Paragleiter erzeugt wurde. Ebensowenig wird von ihm bestritten, dass er keine Bewilligung für die Filmaufnahmen nach Paragraph 23, TSchG eingeholt hat. Die Feststellungen darüber, ob die Verwendung eines Steinadlers für Filmaufnahmen auf einem freien Feld mit einer Windmaschine für dieses Tier mit Leiden und Schmerzen verbunden war, gründen sich auf das Gutachten des Sachverständigen Dr. B. Dieser legt nachvollziehbar dar, dass Steinadler nicht zum Spaß fliegen, sondern die Motivation zum fliegen hauptsächlich aus dem Funktionskreis der Nahrungsaufnahme kommt. Greifvögel, die beim Training, der Beizjagd oder Schauvorführungen geflogen werden, haben in der Regel auch eine Nahrungsmotivation. Insbesondere der geöffnete Schnabel, das Einknicken der Ständer, das Hängenlassen der Flügel und die fehlende Motivation lassen darauf schließen, dass dem Vogel durch die Filmaufnahmen Leiden und Schmerzen zugefügt wurde. Die fehlende Motivation wurde auch vom Zeugen R bestätigt, der Adler „nicht gemocht“ bzw nicht „gewollt“ hat. Aus dem vom Beschwerdeführer vorgelegten Gutachten des Ing. V konnte für die gegenständliche Frage nichts gewonnen werden, da der Gutachter darin selbst ausführt, er maße sich nicht an zu wissen, wie ein Tier Schmerzen empfindet und Angst sei etwas zutiefst subjektives. Auch aus seinem Test, wo mit einem Quadrocopter auf Blöcken sitzende Falken überflogen wurden, konnte für das gegenständliche Verfahren nichts gewonnen werden, da diese nicht über den Luftstrom eines Paramotors gehalten wurden und damit der Versuchsaufbau ein völlig anderer ist. Daher sind keine Rückschlüsse vom Verhalten und Empfinden der Falken auf den Steinadler möglich. Außerdem räumt Ing. V ein, dass ihm nicht das gesamte Videomaterial zur Verfügung gestanden habe, das, was auf dem Video zu sehen sei, würde er jedoch nicht als Tierquälerei ansehen. Aus dem vom Beschwerdeführer vorgelegten Gutachten des Ing. römisch fünf konnte für die gegenständliche Frage nichts gewonnen werden, da der Gutachter darin selbst ausführt, er maße sich nicht an zu wissen, wie ein Tier Schmerzen empfindet und Angst sei etwas zutiefst subjektives. Auch aus seinem Test, wo mit einem Quadrocopter auf Blöcken sitzende Falken überflogen wurden, konnte für das gegenständliche Verfahren nichts gewonnen werden, da diese nicht über den Luftstrom eines Paramotors gehalten wurden und damit der Versuchsaufbau ein völlig anderer ist. Daher sind keine Rückschlüsse vom Verhalten und Empfinden der Falken auf den Steinadler möglich. Außerdem räumt Ing. römisch fünf ein, dass ihm nicht das gesamte Videomaterial zur Verfügung gestanden habe, das, was auf dem Video zu sehen sei, würde er jedoch nicht als Tierquälerei ansehen. Aus dem dem Akt beiliegenden Video konnte ebenfalls nicht viel gewonnen werden, da es sich hierbei nicht um eine durchgehende Aufnahme des Geschehens handelt, sondern nur um geschnittene Sequenzen. Daher vermag auch das Video nicht, Zweifel an der glaubwürdigen Aussage des Zeugen T S zu erwecken. Auf dem Video ist jedoch ersichtlich, dass der Adler von einem Ständer auf den anderen wechselt, was laut Gutachten des Sachverständigen mit Angst verbunden ist. Auch aus dem vom Beschwerdeführer beigebrachten Aufsatz des W in der Zeitschrift Falkenblick 16/08, 26 f geht hervor, dass solche Aufnahmen im Windkanal nicht ohne weiteres durchgeführt werden können. Der Adler war für den Windkanal einige Wochen mit intensivem Training vorbereitet worden und die Wahl war auf einen speziellen Adler gefallen, weil dieser von klein auf an eine unwirtliche Umgebung mit störenden Geräuschen gewöhnt worden war. Außerdem geht aus dem Aufsatz hervor, dass ein solches Training für den Adler extrem anstrengend ist woraus der Autor schlussfolgert, dass sich die Vögel bei stürmischem Jagdwetter völlig verausgaben. Außerdem war der Adler in der Versuchsanordnung, wie sie in dem Aufsatz beschrieben wird, nicht angebunden sondern konnte frei fliegen. Die vom Beschwerdeführer angewandte Trainingsmethode ist laut Stellungnahme des Österreichischen Falknerbundes diesem nicht bekannt und wird als indiskutabel erachtet. IV. Rechtslage:römisch vier. Rechtslage: Die hier relevanten Bestimmungen des Tierschutzgesetzes BGBl I Nr 118/2004 in der im gegenständlichen Verfahren relevanten Fassung BGBl I Nr 80/2010 lauten wie folgt:Die hier relevanten Bestimmungen des Tierschutzgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 118 aus 2004, in der im gegenständlichen Verfahren relevanten Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 80 aus 2010, lauten wie folgt: „Verbot der Tierquälerei § 5
(1)Es ist verboten, einem Tier ungerechtfertigt Schmerzen, Leiden oder Schäden zuzufügen oder es in schwere Angst zu versetzen.Paragraph 5,
(1)Es ist verboten, einem Tier ungerechtfertigt Schmerzen, Leiden oder Schäden zuzufügen oder es in schwere Angst zu versetzen.
(2)Gegen Abs. 1 verstößt insbesondere, wer
(2)Gegen Absatz eins, verstößt insbesondere, wer (…)
  1. ein Tier zu einer Filmaufnahme, Werbung, Schaustellung oder ähnlichen Zwecken und Veranstaltungen heranzieht, sofern damit Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwere Angst für das Tier verbunden sind;
  2. einem Tier Leistungen abverlangt, sofern damit offensichtlich Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwere Angst für das Tier verbunden sind;
  3. ein Tier Temperaturen, Witterungseinflüssen, Sauerstoffmangel oder einer Bewegungseinschränkung aussetzt und ihm dadurch Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwere Angst zufügt;
  4. einem Tier Nahrung oder Stoffe vorsetzt, mit deren Aufnahme für das Tier offensichtlich Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwere Angst verbunden sind;
  5. einem Tier durch Anwendung von Zwang Nahrung oder Stoffe einverleibt, sofern dies nicht aus veterinärmedizinischen Gründen erforderlich ist; (…) Bewilligungen § 23 Für Bewilligungen gelten, soweit nicht anderes bestimmt ist, die folgenden Bestimmungen:Paragraph 23, Für Bewilligungen gelten, soweit nicht anderes bestimmt ist, die folgenden Bestimmungen:
  6. Die Behörde hat Bewilligungen nur auf Antrag zu erteilen. Örtlich zuständig für die Bewilligung ist die Behörde, in deren Sprengel die bewilligungspflichtige Haltung, Mitwirkung oder Verwendung von Tieren stattfindet oder stattfinden soll.
  7. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die beantragte Tierhaltung den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der auf dessen Grundlage erlassenen Verordnungen sowie dem anerkannten Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse entspricht und kein Tierhaltungsverbot entgegensteht.
  8. Bewilligungen können erforderlichenfalls befristet oder unter Auflagen oder unter Bedingungen erteilt werden.
  9. Eine befristete Bewilligung ist auf Antrag des Bewilligungsinhabers zu verlängern, wenn der Antrag vor Ablauf der Frist eingebracht wird und die Voraussetzungen für die Erteilung der Bewilligung weiterhin gegeben sind. Erforderlichenfalls sind die Bedingungen oder Auflagen (Z 3) abzuändern.
  10. Eine befristete Bewilligung ist auf Antrag des Bewilligungsinhabers zu verlängern, wenn der Antrag vor Ablauf der Frist eingebracht wird und die Voraussetzungen für die Erteilung der Bewilligung weiterhin gegeben sind. Erforderlichenfalls sind die Bedingungen oder Auflagen (Ziffer 3,) abzuändern.
  11. Stellt die Behörde fest, dass die Tierhaltung nicht mehr den Bewilligungsvoraussetzungen entspricht oder die vorgeschriebenen Auflagen oder Bedingungen nicht eingehalten werden, hat sie mit Bescheid die zur Erreichung des rechtmäßigen Zustandes notwendigen Maßnahmen vorzuschreiben und dem Bewilligungsinhaber den Entzug der Bewilligung anzudrohen. Kommt der Bewilligungsinhaber innerhalb der im Bescheid festgesetzten Frist den Vorschreibungen nicht nach, hat die Behörde die Bewilligung zu entziehen. Die betroffenen Tiere sind abzunehmen und solchen Vereinigungen, Institutionen oder Personen zu übergeben, die Gewähr für eine diesem Bundesgesetz entsprechende Haltung bieten. Verwendung von Tieren bei sonstigen Veranstaltungen § 28
(1)Die Verwendung von Tieren bei sonstigen Veranstaltungen sowie die Mitwirkung von Tieren bei Film- und Fernsehaufnahmen bedarf einer behördlichen Bewilligung nach § 23, soweitParagraph 28,
(1)Die Verwendung von Tieren bei sonstigen Veranstaltungen sowie die Mitwirkung von Tieren bei Film- und Fernsehaufnahmen bedarf einer behördlichen Bewilligung nach Paragraph 23,, soweit
  1. nicht eine Bewilligung nach den veterinärrechtlichen Vorschriften erforderlich ist oder
  2. die Veranstaltung nicht unter veterinärbehördlicher Aufsicht steht oder
  3. es sich nicht um eine Präsentation der Ausbildung von Diensthunden oder Dienstpferden des Bundesheeres oder von Diensthunden der Sicherheitsexekutive oder von Tieren von sozialen oder medizinischen Einrichtungen, die im öffentlichen Interesse liegen, handelt oder
  4. es sich nicht um Prüfungen von österreichischen Verbänden und Vereinen handelt. Eine Bewilligung der Verwendung oder Mitwirkung kann von der Behörde, in deren Sprengel die Tiere gewöhnlich gehalten werden, auch als Dauerbewilligung erteilt werden. In einem solchen Fall gilt die Bewilligung für das gesamte Bundesgebiet und ist die jeweilige Verwendung oder Mitwirkung der jeweils örtlich zuständigen Behörde rechtzeitig, spätestens jedoch zwei Wochen vor der Veranstaltung, anzuzeigen. Die Zuständigkeit für Maßnahmen nach § 23 Z 5 richtet sich nach dem jeweiligen Veranstaltungsort.Eine Bewilligung der Verwendung oder Mitwirkung kann von der Behörde, in deren Sprengel die Tiere gewöhnlich gehalten werden, auch als Dauerbewilligung erteilt werden. In einem solchen Fall gilt die Bewilligung für das gesamte Bundesgebiet und ist die jeweilige Verwendung oder Mitwirkung der jeweils örtlich zuständigen Behörde rechtzeitig, spätestens jedoch zwei Wochen vor der Veranstaltung, anzuzeigen. Die Zuständigkeit für Maßnahmen nach Paragraph 23, Ziffer 5, richtet sich nach dem jeweiligen Veranstaltungsort.
(2)Der Antrag auf Erteilung der Bewilligung muss mindestens vier Wochen vor dem Tag der geplanten Veranstaltung bei der Behörde einlangen und hat eine Auflistung aller mitgeführten Tiere (Arten und Anzahl) zu enthalten und die Haltung der Tiere sowie die Art ihrer Verwendung darzulegen.
(3)Der Bundesminister für Gesundheit hat für nach Abs. 1 bewilligungspflichtige Tierausstellungen, Tierschauen, Tiermärkte und Tierbörsen unter Bedachtnahme auf die Zielsetzungen und die sonstigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sowie des anerkannten Standes der wissenschaftlichen Erkenntnisse durch Verordnung nähere Bestimmungen hinsichtlich Meldung, Dauer, Haltung der Tiere während der Veranstaltung sowie Aufzeichnungsverpflichtungen zu erlassen.
(3)Der Bundesminister für Gesundheit hat für nach Absatz eins, bewilligungspflichtige Tierausstellungen, Tierschauen, Tiermärkte und Tierbörsen unter Bedachtnahme auf die Zielsetzungen und die sonstigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sowie des anerkannten Standes der wissenschaftlichen Erkenntnisse durch Verordnung nähere Bestimmungen hinsichtlich Meldung, Dauer, Haltung der Tiere während der Veranstaltung sowie Aufzeichnungsverpflichtungen zu erlassen.
(4)Bei Veranstaltungen nach Abs. 1 und der damit verbundenen Tierhaltung sind die in diesem Bundesgesetz und in den darauf gegründeten Verordnungen festgelegten Mindestanforderungen sowie die allenfalls erteilten Bedingungen und Auflagen einzuhalten.
(4)Bei Veranstaltungen nach Absatz eins und der damit verbundenen Tierhaltung sind die in diesem Bundesgesetz und in den darauf gegründeten Verordnungen festgelegten Mindestanforderungen sowie die allenfalls erteilten Bedingungen und Auflagen einzuhalten. Strafbestimmungen § 38
(1)WerParagraph 38,
(1)Wer
  1. einem Tier entgegen § 5 Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwere Angst zufügt oder
  2. einem Tier entgegen Paragraph 5, Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwere Angst zufügt oder
  3. ein Tier entgegen § 6 tötet oder
  4. ein Tier entgegen Paragraph 6, tötet oder
  5. an einem Tier entgegen § 7 Eingriffe vornimmt oder
  6. an einem Tier entgegen Paragraph 7, Eingriffe vornimmt oder
  7. gegen § 8 verstößt,
  8. gegen Paragraph 8, verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit einer Geldstrafe bis zu 7 500 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 15 000 Euro zu bestrafen.
(2)In schweren Fällen der Tierquälerei ist eine Strafe von mindestens 2 000 Euro zu verhängen.
(3)Wer außer in den Fällen der Abs. 1 und 2 gegen §§ 5, 8a, 9, 11 bis 32, 36 Abs. 2 oder 39 oder gegen auf diese Bestimmungen gegründete Verwaltungsakte verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit einer Geldstrafe bis zu 3 750 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 7 500 Euro zu bestrafen.
(3)Wer außer in den Fällen der Absatz eins und 2 gegen Paragraphen 5, 8 a, 9, 11 bis 32, 36 Absatz 2, oder 39 oder gegen auf diese Bestimmungen gegründete Verwaltungsakte verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit einer Geldstrafe bis zu 3 750 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 7 500 Euro zu bestrafen.
(4)Nach Maßgabe der Abs. 1 bis 3 ist auch zu bestrafen, wer es duldet, dass eine seiner Aufsicht oder Erziehung unterstehende nicht deliktsfähige Person diesem Bundesgesetz oder den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen oder den in Bescheiden enthaltenen Anordnungen zuwiderhandelt, obwohl er die Tat hätte verhindern können.
(4)Nach Maßgabe der Absatz eins bis 3 ist auch zu bestrafen, wer es duldet, dass eine seiner Aufsicht oder Erziehung unterstehende nicht deliktsfähige Person diesem Bundesgesetz oder den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen oder den in Bescheiden enthaltenen Anordnungen zuwiderhandelt, obwohl er die Tat hätte verhindern können.
(5)Der Versuch ist strafbar.
(6)Die Behörde hat bei Verwaltungsübertretungen

Abs. 3, sofern sie nicht nach § 21 Abs. 1a des Verwaltungsstrafgesetzes 1991, BGBl. Nr. 52, vorgeht, ohne weiteres Verfahren von der Verhängung einer Strafe abzusehen, wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung für das Wohlbefinden der gehaltenen Tiere unbedeutend sind. Die Behörde hat den Beschuldigten unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid zu ermahnen, sofern dies erforderlich ist, um den Beschuldigten von weiteren strafbaren Handlungen gleicher Art abzuhalten. Unter den in diesem Absatz angeführten Voraussetzungen können die Kontrollorgane

§ 35

von der Erstattung einer Anzeige, erforderlichenfalls nach Herstellung des rechtmäßigen Zustandes durch den Beanstandeten, absehen; sie haben den Täter in solchen Fällen in geeigneter Weise auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens aufmerksam zu machen.

(6)Die Behörde hat bei Verwaltungsübertretungen

Absatz 3,, sofern sie nicht nach Paragraph 21, Absatz eins a, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 52, vorgeht, ohne weiteres Verfahren von der Verhängung einer Strafe abzusehen, wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung für das Wohlbefinden der gehaltenen Tiere unbedeutend sind. Die Behörde hat den Beschuldigten unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid zu ermahnen, sofern dies erforderlich ist, um den Beschuldigten von weiteren strafbaren Handlungen gleicher Art abzuhalten. Unter den in diesem Absatz angeführten Voraussetzungen können die Kontrollorgane

Paragraph 35, von der Erstattung einer Anzeige, erforderlichenfalls nach Herstellung des rechtmäßigen Zustandes durch den Beanstandeten, absehen; sie haben den Täter in solchen Fällen in geeigneter Weise auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens aufmerksam zu machen.

(7)Eine Verwaltungsübertretung liegt nicht vor, wenn eine in Abs. 1 bis 3 bezeichnete Tat den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet.“
(7)Eine Verwaltungsübertretung liegt nicht vor, wenn eine in Absatz eins bis 3 bezeichnete Tat den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet.“ V. Erwägungen:römisch fünf. Erwägungen: Nach § 28 Abs 1 TSchG bedarf die Mitwirkung von Tieren bei Film- und Fernsehaufnahmen einer behördlichen Bewilligung nach § 23 TSchG, soweit keine Bewilligung nach den veterinärrechtlichen Vorschriften erforderlich ist, die Veranstaltung nicht unter veterinärbehördlicher Aufsicht steht, es sich nicht um eine Präsentation der Ausbildung von Diensthunden oder Dienstpferden des Bundesheeres, der Sicherheitsexekutive oder Tieren von sozialen oder medizinischen Einrichtungen, die im öffentlichen Interesse liegen und es sich auch nicht um Prüfungen von österreichischen Verbänden und Vereinen handelt. Der Beschwerdeführer hat im gesamten Verfahren nie bestritten, keine Bewilligung nach § 23 TSchG beantragt zu haben und es ist auch keine der Ausnahmetatbestände des § 28 Abs 1 Z 1 bis 4 TSchG auf ihn anwendbar. Nach Paragraph 28, Absatz eins, TSchG bedarf die Mitwirkung von Tieren bei Film- und Fernsehaufnahmen einer behördlichen Bewilligung nach Paragraph 23, TSchG, soweit keine Bewilligung nach den veterinärrechtlichen Vorschriften erforderlich ist, die Veranstaltung nicht unter veterinärbehördlicher Aufsicht steht, es sich nicht um eine Präsentation der Ausbildung von Diensthunden oder Dienstpferden des Bundesheeres, der Sicherheitsexekutive oder Tieren von sozialen oder medizinischen Einrichtungen, die im öffentlichen Interesse liegen und es sich auch nicht um Prüfungen von österreichischen Verbänden und Vereinen handelt. Der Beschwerdeführer hat im gesamten Verfahren nie bestritten, keine Bewilligung nach Paragraph 23, TSchG beantragt zu haben und es ist auch keine der Ausnahmetatbestände des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 TSchG auf ihn anwendbar. Der Ansicht des Beschwerdeführers, dass die Filmaufnahmen keiner Bewilligung bedurft hätten, da sich aus den erläuternden Bemerkungen des Gesetzes wie auch aus dem Kontext des Gesetzes ergäbe, dass das Filmen von Tieren im privaten Rahmen der Freizeitgestaltung wie auch zu sonstigen Kontrollen und Dokumentationszwecken nicht unter die Bewilligungspflicht des § 28 TSchG falle, ist zu entgegnen, dass das Gesetz nicht zwischen gewerblichen und privaten Filmaufnahmen unterscheidet. Zielsetzung des Tierschutzgesetzes ist nach dessen § 1 der Schutz des Lebens und des Wohlbefindens der Tiere aus der besonderen Verantwortung des Menschen für das Tier als Mitgeschöpf, weshalb sich aus ratio und Kontext des Gesetzes ergeben, dass der Gesetzgeber hier nicht zwischen privaten und gewerblichen Aufnahmen differenziert, sondern vielmehr darauf abstellt, ob das Verhalten des Tieres in seiner gewohnten Umgebung von einem Beobachter aufgezeichnet wird, oder ob auf das Tier bei einer Filmaufnahme in einer bestimmten Rolle mitwirken soll. Die Erläuternden Bemerkungen zu § 28 TSchG nennen exemplarisch Urlaubsaufnahmen oder Fotos vom Heimtier als Film- und Fotoaufnahmen, die nicht unter die Bewilligungspflicht fallen und stellen klar, dass bei bloßem Sitzen, Gehen oder Laufen des Tieres keine Mitwirkung des Tieres im Sinne des Gesetzes vorliegt, die eine Bewilligungspflicht der Aufnahme auslöst (vgl EBRV 446 BlgNR XXII GP 24f). Aus all dem ergibt sich, dass eine Filmaufnahme, sei sie nun für private oder gewerbliche Zwecke, bei der ein Adler dahingehend mitwirkt, dass er mit Geschüh an die Faust des Falkners gebunden über einen Ventilator gehalten wird und Flugbewegungen vollführen soll, nach § 28 iVm § 23 TSchG bewilligungspflichtig ist. Der Ansicht des Beschwerdeführers, dass die Filmaufnahmen keiner Bewilligung bedurft hätten, da sich aus den erläuternden Bemerkungen des Gesetzes wie auch aus dem Kontext des Gesetzes ergäbe, dass das Filmen von Tieren im privaten Rahmen der Freizeitgestaltung wie auch zu sonstigen Kontrollen und Dokumentationszwecken nicht unter die Bewilligungspflicht des Paragraph 28, TSchG falle, ist zu entgegnen, dass das Gesetz nicht zwischen gewerblichen und privaten Filmaufnahmen unterscheidet. Zielsetzung des Tierschutzgesetzes ist nach dessen Paragraph eins, der Schutz des Lebens und des Wohlbefindens der Tiere aus der besonderen Verantwortung des Menschen für das Tier als Mitgeschöpf, weshalb sich aus ratio und Kontext des Gesetzes ergeben, dass der Gesetzgeber hier nicht zwischen privaten und gewerblichen Aufnahmen differenziert, sondern vielmehr darauf abstellt, ob das Verhalten des Tieres in seiner gewohnten Umgebung von einem Beobachter aufgezeichnet wird, oder ob auf das Tier bei einer Filmaufnahme in einer bestimmten Rolle mitwirken soll. Die Erläuternden Bemerkungen zu Paragraph 28, TSchG nennen exemplarisch Urlaubsaufnahmen oder Fotos vom Heimtier als Film- und Fotoaufnahmen, die nicht unter die Bewilligungspflicht fallen und stellen klar, dass bei bloßem Sitzen, Gehen oder Laufen des Tieres keine Mitwirkung des Tieres im Sinne des Gesetzes vorliegt, die eine Bewilligungspflicht der Aufnahme auslöst vergleiche EBRV 446 BlgNR römisch 22 Gesetzgebungsperiode 24f). Aus all dem ergibt sich, dass eine Filmaufnahme, sei sie nun für private oder gewerbliche Zwecke, bei der ein Adler dahingehend mitwirkt, dass er mit Geschüh an die Faust des Falkners gebunden über einen Ventilator gehalten wird und Flugbewegungen vollführen soll, nach Paragraph 28, in Verbindung mit Paragraph 23, TSchG bewilligungspflichtig ist. Das Landesverwaltungsgericht Tirol geht davon aus, dass einem Adler, der mit Geschüh um die Ständer an die Faust des Falkners gebunden über den Windstrom eines Rucksackmotors für Paragleiter gehalten wird, Schmerzen und Leiden zugefügt werden und er in schwere Angst versetzt wird. Auffallend ist die Sorglosigkeit des aufgrund seiner Befähigung als Falkner als Fachmann anzusehenden Beschwerdeführers im Umgang mit dem Greifvogel, zumal er die Windgeschwindigkeit des durch den Rucksackrotor erzeugten Luftstroms nicht beziffern konnte. Wenn tatsächlich ein Luftstrom mit einer Windgeschwindigkeit von 20 bis 40 km/h – wie vom Beschwerdeführer selbst geschätzt – durch den Rotor erzeugt wird, wirken auf ein Steinadlerweibchen, das über eine Flügelspannweite von 200 – 230 cm verfügt, große Kräfte ein, die Schmerzen hervorrufen. Außerdem war dem Beschwerdeführer aus dem von ihm selbst vorgelegten Artikel bekannt, dass derartige Versuche mit Wind extrem anstrengend für die Vögel sind und sie so Leiden und Erschöpfung ausgesetzt werden. Die Erläuternden Bemerkungen zu § 5 Abs 1 TSchG definieren Schmerz als eine körperliche, als unangenehm empfundene Wahrnehmung, die durch schädigende Einwirkungen hervorgerufen und von typischen Symptomen begleitet wird, Leiden als alle nicht bereits vom Begriff des Schmerzes umfassten Beeinträchtigungen, die über ein schlichtes Unbehagen hinausgehen und eine nicht ganz unwesentliche Zeitspanne fortdauert (vgl EBRV 446 BlgNR XXII GP 8f).Die Erläuternden Bemerkungen zu Paragraph 5, Absatz eins, TSchG definieren Schmerz als eine körperliche, als unangenehm empfundene Wahrnehmung, die durch schädigende Einwirkungen hervorgerufen und von typischen Symptomen begleitet wird, Leiden als alle nicht bereits vom Begriff des Schmerzes umfassten Beeinträchtigungen, die über ein schlichtes Unbehagen hinausgehen und eine nicht ganz unwesentliche Zeitspanne fortdauert vergleiche EBRV 446 BlgNR römisch 22 Gesetzgebungsperiode 8f). § 5 Abs 2 TSchG nennt in seiner exemplarischen Aufzählung von Tierquälereitatbeständen explizit das Heranziehen eines Tieres zu Filmaufnahmen, sofern damit Schmerzen, Leiden oder schwere Angst für das Tier verbunden sind. Der Beschwerdeführer hat auch diesen Tatbestand verwirklicht, indem er das Steinadlerweibchen in den Luftstrom des Rucksackmotors gehalten hat, wobei es an der Faust des Beschwerdeführers mit Geschüh angebunden war. Schmerz bzw zumindest Leiden sowie Angst des Tieres waren am Wechsel von einem Ständer auf den anderen, am Einknicken der Ständer, am Herunterhängen der Schwingen und am geöffneten Schnabel erkennbar. Durch das Angebundensein war es dem Vogel auch nicht möglich, sich dem Luftstrom zu entziehen, weshalb ihm über einen Zeitraum von zumindest 15 Minuten Schmerzen und Leiden zugefügt wurden. Diesbezüglich hat der Beschwerdeführer grob fahrlässig gehandelt. Paragraph 5, Absatz 2, TSchG nennt in seiner exemplarischen Aufzählung von Tierquälereitatbeständen explizit das Heranziehen eines Tieres zu Filmaufnahmen, sofern damit Schmerzen, Leiden oder schwere Angst für das Tier verbunden sind. Der Beschwerdeführer hat auch diesen Tatbestand verwirklicht, indem er das Steinadlerweibchen in den Luftstrom des Rucksackmotors gehalten hat, wobei es an der Faust des Beschwerdeführers mit Geschüh angebunden war. Schmerz bzw zumindest Leiden sowie Angst des Tieres waren am Wechsel von einem Ständer auf den anderen, am Einknicken der Ständer, am Herunterhängen der Schwingen und am geöffneten Schnabel erkennbar. Durch das Angebundensein war es dem Vogel auch nicht möglich, sich dem Luftstrom zu entziehen, weshalb ihm über einen Zeitraum von zumindest 15 Minuten Schmerzen und Leiden zugefügt wurden. Diesbezüglich hat der Beschwerdeführer grob fahrlässig gehandelt. Aus dem durchgeführten Ermittlungsverfahren ergibt sich für das Landesverwaltungsgericht Tirol ein Sachverhalt, wie er auch im erstinstanzlichen Verfahren weitestgehend richtig vorgeworfen worden ist. Für die Bestrafung ist unerheblich, ob der Adler so in die Windmaschine geworfen wurde, dass er kopfüber zu hängen gekommen ist, da der Tatbestand des § 5 Abs 1 und Abs 2 Z 8 TSchG durch das übrige Verhalten des Beschwerdeführers verwirklicht wurde. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.Aus dem durchgeführten Ermittlungsverfahren ergibt sich für das Landesverwaltungsgericht Tirol ein Sachverhalt, wie er auch im erstinstanzlichen Verfahren weitestgehend richtig vorgeworfen worden ist. Für die Bestrafung ist unerheblich, ob der Adler so in die Windmaschine geworfen wurde, dass er kopfüber zu hängen gekommen ist, da der Tatbestand des Paragraph 5, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer 8, TSchG durch das übrige Verhalten des Beschwerdeführers verwirklicht wurde. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. VI. Strafbemessungrömisch sechs. Strafbemessung Die Bestrafung des Beschwerdeführers ist somit aufgrund oben angeführter Erwägungen dem Grunde nach zu Recht erfolgt. Der Unrechtsgehalt der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Verwaltungsübertretung ist nicht unerheblich.

§ 19VSt

G sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Paragraph 19, VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. In Zusammenhalt aller für die Strafbemessung relevanten Aspekte ist das Landesverwaltungsgericht Tirol zu der Ansicht gelangt, dass die von der Erstbehörde in der Höhe von Euro 770,-- bemessene Geldstrafe in Anbetracht der einschlägigen Strafvormerkung des Beschwerdeführers durch die Strafverfügung des Magistrats der Stadt Innsbruck vom 15.11.2011, Zl *** wegen Übertretung nach § 38 Abs 3 iVm § 5 Abs 2 Z 8 TSchG, § 13 Abs 2 iVm § 24 Abs 1 und § 16 Abs 6 TSchG zu einer Geldstrafe von EUR 150,-- schuld- und tatangemessen ist. Im Hinblick darauf, dass die gesetzliche Höchststrafe für die gegenständliche Verwaltungsübertretung (Verbot der Tierquälerei) im Wiederholungsfall Euro 15.000,-- beträgt und im Hinblick auf das vom Beschuldigten in der mündlichen Verhandlung dargelegte Einkommen, war die verhängte Strafe zu bestätigen. Bei einer gesamthaften Betrachtung erscheint die verhängte Geldstrafe zudem angemessen und erforderlich, um den Beschwerdeführer künftig von der Begehung gleichartiger Übertretungen abzuhalten und um den Unrechts- und Schuldgehalt der Übertretung ausreichend Rechnung zu tragen.In Zusammenhalt aller für die Strafbemessung relevanten Aspekte ist das Landesverwaltungsgericht Tirol zu der Ansicht gelangt, dass die von der Erstbehörde in der Höhe von Euro 770,-- bemessene Geldstrafe in Anbetracht der einschlägigen Strafvormerkung des Beschwerdeführers durch die Strafverfügung des Magistrats der Stadt Innsbruck vom 15.11.2011, Zl *** wegen Übertretung nach Paragraph 38, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 8, TSchG, Paragraph 13, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz eins und Paragraph 16, Absatz 6, TSchG zu einer Geldstrafe von EUR 150,-- schuld- und tatangemessen ist. Im Hinblick darauf, dass die gesetzliche Höchststrafe für die gegenständliche Verwaltungsübertretung (Verbot der Tierquälerei) im Wiederholungsfall Euro 15.000,-- beträgt und im Hinblick auf das vom Beschuldigten in der mündlichen Verhandlung dargelegte Einkommen, war die verhängte Strafe zu bestätigen. Bei einer gesamthaften Betrachtung erscheint die verhängte Geldstrafe zudem angemessen und erforderlich, um den Beschwerdeführer künftig von der Begehung gleichartiger Übertretungen abzuhalten und um den Unrechts- und Schuldgehalt der Übertretung ausreichend Rechnung zu tragen. VII. Zulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch sieben. Zulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist zulässig, da eine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Insbesondere fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den hier relevierten materiell-rechtlichen Bestimmungen des Tierschutzgesetzes. Die ordentliche Revision ist zulässig, da eine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Insbesondere fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den hier relevierten materiell-rechtlichen Bestimmungen des Tierschutzgesetzes. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Albin Larcher (Vizepräsident) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2013.23.3210.7

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.