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{'item': 'LVwG-2014/15/1643-1'}

Obsah (4)§ 25a§ 2§ 8Art 133

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum07.07.2014 GeschäftszahlLVwG-2014/15/1643-1 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter

den §§ 27 und 28 Abs 2 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.römisch eins.

den Paragraphen 27 und 28 Absatz 2, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des BF, vertreten durch die Mutter KF, auf Kostenübernahme für eine Frühforderung bei der Lebenshilfe Tirol im Ausmaß von 104 Einheiten

§ 2

Tiroler Rehabilitationsgesetz abgewiesen.Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des BF, vertreten durch die Mutter KF, auf Kostenübernahme für eine Frühforderung bei der Lebenshilfe Tirol im Ausmaß von 104 Einheiten

Paragraph 2, Tiroler Rehabilitationsgesetz abgewiesen. Dagegen richtet sich das fristgerecht erhobene Rechtsmittel in welchem lediglich ausgeführt wird, dass der von der belangten Behörde beigezogene nichtamtliche Sachverständige den Antragsteller BF nie persönlich gesehen habe. Außerdem ergebe sich die Befürwortung der Maßnahme aus den Stellungnahmen des Kinderarztes und einer Klinikärztin. Zum Gang des Verfahrens wird festgehalten, dass der Antrag auf Leistungen nach dem Tiroler Rehabilitationsgesetz am xx.xx.xxxx bei der belangten Behörde eingelangt ist. Am xx.xx.xxxx wurde sodann ein neuropsychodiagnostischer Befund der Universitätsklinik für Pädiatrie nachgereicht. Die belangte Behörde hat sodann mit Bescheid vom xx.xx.xxxx Herrn DM, K, zum nichtamtlichen Sachverständigen für Psychologie bestellt. Dieser hat sodann zufolge eines Auftrags durch die belangte Behörde ein auf den xx.xx.xxxx datiertes neuropsychologisches Gutachten vorgelegt. Weiters hat die belangte Behörde eine amtsärztliche Stellungnahme eingeholt. Daraufhin wurde von der Betreuungseinrichtung Lebenshilfe ein ergänzender Befund der Universitätsklinik für Pädiatrie vorgelegt. Schließlich hat die belangte Behörde – nach Wahrung des Parteiengehörs durch Schriftsatz vom xx.xx.xxxx – am xx.xx.xxxx den nunmehr angefochtenen Bescheid erlassen. Festgehalten wird schließlich noch, dass im angefochtenen Bescheid in der Rechtsmittelbelehrung ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht beantragt werden kann. Ein derartiger Antrag wurde allerdings nicht gestellt. Das Landesverwaltungsgericht Tirol geht von nachstehendem Sachverhalt aus: BF, der Antragsteller im vorliegenden Verfahren, ist am xx.xx.xxxx geboren. In mehreren klinischen Gutachten, insbesondere in jenem vom xx.xx.xxxx als auch im Ergänzungsgutachten vom xx.xx.xxxx, wird eine Frühförderung ausdrücklich befürwortet. Festgehalten wird aber genauso, dass in diesen Gutachten keinerlei Aussagen dahingehend getroffen werden, inwiefern beim Antragsteller tatsächlich eine Behinderung vorliegt. Eine diagnostizierte Behinderung ist insbesondere auch nicht dem Gutachten vom xx.xx.xxxx zu entnehmen. Die belangte Behörde hat ein neuropsychologisches Gutachten eines nichtamtlichen Sachverständigen eingeholt. Dieser kommt zusammenfassend zum Schluss, dass beim Antragsteller keinerlei Verdacht oder Hinweis darauf besteht, dass eine Behinderung vorliegen könnte. Der Antragsteller ist im kognitiven, sprachlichen, emotionalen und vorschulischen Leistungsbereich auf einem guten Entwicklungsniveau. Er wird vom Sachverständigen als in jeglicher Hinsicht normal eingestuft. Auch die intellektuelle Leistungsfähigkeit wird vom Sachverständigen als normal durchschnittlich eingeschätzt. Dieses Gutachten wurde auch vom Amtsarzt der belangten Behörde überprüft, welcher in seiner Stellungnahme vom xx.xx.xxxx ebenfalls feststellt, dass aus den vorliegenden Befunden, unter anderem auch aus dem schlüssigen und nachvollziehbar begründeten neuropsychologischen Gutachten vom xx.xx.xxxx, aus medizinischer Sicht keine Behinderung im Sinne des TRG ableitbar sei. Festgehalten wird, dass von der Vertreterin des Antragstellers lediglich vorgebracht wird, dass der Sachverständige den Antragsteller zu keinem Zeitpunkt persönlich befundet habe. Inhaltlich führt die Vertreterin des Antragstellers aber weder Gründe ins Treffen, die die Ausführungen des nichtamtlichen Sachverständigen als unschlüssig erscheinen ließen, noch dass diese unvollständig oder gar unrichtig wären. Auch wurde dem Gutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Soweit daher zur Therapiebedürftigkeit unterschiedliche Stellungnahmen, unter anderem auch vom Kinderarzt SG, vorgelegt werden, so wird ausdrücklich festgehalten, dass aus diesen Stellungnahmen kein Hinweis darauf ersichtlich ist, dass beim Antragsteller tatsächlich eine Behinderung vorliegen würde. Dies ergibt sich weder aus dem kinderärztlichen Gutachten, noch aus den vorgelegten klinischen Gutachten. Rechtlich Erwägungen: Behinderte im Sinne des Tiroler Rehabilitationsgesetzes sind

dessen § 2 Personen, die wegen eines physischen oder psychischen Leidens oder Gebrechens in ihrer Fähigkeit dauernd wesentlich beeinträchtigt sind, ein selbständiges Leben in der Gesellschaft zu führen, insbesondere eine angemessene Erziehung, Schulbildung oder Berufsausbildung zu erhalten oder eine ihnen auf Grund ihrer Schul- und Berufsausbildung zumutbare Beschäftigung zu erlangen oder zu behalten.Behinderte im Sinne des Tiroler Rehabilitationsgesetzes sind

dessen Paragraph 2, Personen, die wegen eines physischen oder psychischen Leidens oder Gebrechens in ihrer Fähigkeit dauernd wesentlich beeinträchtigt sind, ein selbständiges Leben in der Gesellschaft zu führen, insbesondere eine angemessene Erziehung, Schulbildung oder Berufsausbildung zu erhalten oder eine ihnen auf Grund ihrer Schul- und Berufsausbildung zumutbare Beschäftigung zu erlangen oder zu behalten. Die Hilfe zur Erziehung und Schulbildung umfasst

§ 8

Abs 1 TRG die Beratung der Erziehungsberechtigten des Behinderten in Erziehungs- und Bildungsfragen, die Vermittlung des Behinderten in eine seiner Behinderung und Befähigung entsprechende Erziehungs- und Bildungseinrichtung und die Übernahme der durch die Behinderung bedingten Kosten für die Erziehung und Schulbildung.Die Hilfe zur Erziehung und Schulbildung umfasst

Paragraph 8, Absatz eins, TRG die Beratung der Erziehungsberechtigten des Behinderten in Erziehungs- und Bildungsfragen, die Vermittlung des Behinderten in eine seiner Behinderung und Befähigung entsprechende Erziehungs- und Bildungseinrichtung und die Übernahme der durch die Behinderung bedingten Kosten für die Erziehung und Schulbildung. Voraussetzung für die Gewährung einer Leistung nach dem Tiroler Rehabilitationsgesetz ist, dass der Antragsteller behindert im Sinn des § 2 TRG ist. Festgehalten wird daher, dass nicht immer dann, wenn von ärztlicher Seite eine Therapie oder Förderung für sinnvoll erachtet wird bereits von einer Leistungspflicht des Rechtsträgers nach dem Tiroler Rehabilitationsgesetz ausgegangen werden kann, sondern dass eben eine Behinderung vorliegen muss, damit ein Leistungsanspruch nach dem Tiroler Rehabilitationsgesetz besteht.Voraussetzung für die Gewährung einer Leistung nach dem Tiroler Rehabilitationsgesetz ist, dass der Antragsteller behindert im Sinn des Paragraph 2, TRG ist. Festgehalten wird daher, dass nicht immer dann, wenn von ärztlicher Seite eine Therapie oder Förderung für sinnvoll erachtet wird bereits von einer Leistungspflicht des Rechtsträgers nach dem Tiroler Rehabilitationsgesetz ausgegangen werden kann, sondern dass eben eine Behinderung vorliegen muss, damit ein Leistungsanspruch nach dem Tiroler Rehabilitationsgesetz besteht. Die belangte Behörde hat dazu ein umfangreiches Ermittlungsverfahren durchgeführt, dessen Ergebnisse der gesetzlichen Vertreterin des Antragstellers auch vor Erlassung des angefochtenen Bescheides zur Kenntnis gebracht wurden. Aus dem neuropsychologischen Gutachten vom xx.xx.xxxx ergibt sich ohne jeden Zweifel, dass von einer Behinderung im vorliegenden Fall nicht gesprochen werden kann. Soweit die Vertreterin des Beschwerdeführers dazu vorbringt, dass der Sachverständige keine persönliche Befundung vorgenommen hat, so wird ausdrücklich festgehalten, dass dies nach der Judikatur nicht zwingende Voraussetzung für die Erstattung eines Gutachtens ist: Es gibt keine gesetzliche Bestimmung, die verlangen würde, dass der Sachverständige nur aufgrund eines persönlich erhobenen Befundes sein Gutachten abgeben darf (VwGH xx.xx.xxxx, ****; Hengstschläger/Leeb, AVG, § 52 RZ 58). Vielmehr kann er sich dabei auch auf die Aktenlage oder auf den Befund eines anderen Sachverständigen stützen. Genau dies ist im vorliegenden Fall erfolgt.Aus dem neuropsychologischen Gutachten vom xx.xx.xxxx ergibt sich ohne jeden Zweifel, dass von einer Behinderung im vorliegenden Fall nicht gesprochen werden kann. Soweit die Vertreterin des Beschwerdeführers dazu vorbringt, dass der Sachverständige keine persönliche Befundung vorgenommen hat, so wird ausdrücklich festgehalten, dass dies nach der Judikatur nicht zwingende Voraussetzung für die Erstattung eines Gutachtens ist: Es gibt keine gesetzliche Bestimmung, die verlangen würde, dass der Sachverständige nur aufgrund eines persönlich erhobenen Befundes sein Gutachten abgeben darf (VwGH xx.xx.xxxx, ****; Hengstschläger/Leeb, AVG, Paragraph 52, RZ 58). Vielmehr kann er sich dabei auch auf die Aktenlage oder auf den Befund eines anderen Sachverständigen stützen. Genau dies ist im vorliegenden Fall erfolgt. Insofern begegnet die vorliegende Vorgangsweise keinerlei Bedenken, zumal auch in den von der Vertreterin des Antragstellers vorgelegten Gutachten lediglich Ausführungen dahingehend getroffen werden, dass eine Therapie für sinnvoll erachtet wird, nicht aber, dass eine Behinderung vorliegen würde. Ebendies wird durch das von der belangten Behörde eingeholte neuropsychologische Gutachten verneint, wobei diese Einschätzung auch vom Amtsarzt geteilt wird. Da somit eine Behinderung im Sinne des § 2 Tiroler Rehabilitationsgesetz nicht vorliegt, was aber Voraussetzung für eine Leistung nach dem TRG ist, hat die belangte Behörde den Antrag insgesamt in einem nicht zu beanstandenden Verfahren zu Recht abgewiesen.Da somit eine Behinderung im Sinne des Paragraph 2, Tiroler Rehabilitationsgesetz nicht vorliegt, was aber Voraussetzung für eine Leistung nach dem TRG ist, hat die belangte Behörde den Antrag insgesamt in einem nicht zu beanstandenden Verfahren zu Recht abgewiesen. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

§ 25aAbs 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art 133Abs 4 B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art 133

Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist. Im vorliegenden Fall war keine Rechtsfrage zu behandeln, welcher erhebliche Bedeutung zukommt. Dass eine Behinderung im vorliegenden Fall nicht vorliegt, ergibt sich eindeutig aus den eingeholten Gutachten. Das dazu keine unmittelbare Befundung durch den Sachverständigen erforderlich war, ergibt sich aus der zitierten Judikatur. Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist daher nicht zulässig. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Gerold Dünser (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.15.1643.1

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.