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{'item': 'LVwG-2014/32/1702-1'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum07.07.2014 GeschäftszahlLVwG-2014/32/1702-1 TextDas Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Ing. Mag. Herbert Peins

VwGH 27.6.2006, 2005/06/0185).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes muss eine Baubewilligung, die zur Freizeitwohnsitznutzung nichts Explizites enthält, im Sinne der raumordnungsrechtlichen Vorschriften ausgelegt werden vergleiche VwGH 27.6.2006, 2005/06/0185). Aus der vorgenannten Baubewilligung vom 27.6.1986 ergibt sich, dass das gegenständliche Gebäude zu Wohnzwecken genutzt werden soll. Weitergehende Festlegungen ergeben sich aus dieser Baubewilligung nicht. Nachdem nicht ersichtlich ist, weshalb eine Verwendung der gegenständlichen Wohnung am Stichtag (31.12.1993) als Freizeitwohnsitz nach den raumordnungsrechtlichen Bestimmungen (

§ 16aTROG 1984 id

F 1994/38) unrechtmäßig gewesen sein sollte, ist es gegenständlich erforderlich, zu überprüfen, inwieweit diese Wohnung im gegenständlichen Gebäude an diesem Stichtag als Freizeitwohnsitz verwendet wurde (und weiterhin verwendet werden soll;

§ 17

Abs 1 lit b TROG 2011).Nachdem nicht ersichtlich ist, weshalb eine Verwendung der gegenständlichen Wohnung am Stichtag (31.12.1993) als Freizeitwohnsitz nach den raumordnungsrechtlichen Bestimmungen vergleiche Paragraph 16 a, TROG 1984 in der Fassung 1994/38) unrechtmäßig gewesen sein sollte, ist es gegenständlich erforderlich, zu überprüfen, inwieweit diese Wohnung im gegenständlichen Gebäude an diesem Stichtag als Freizeitwohnsitz verwendet wurde (und weiterhin verwendet werden soll; vergleiche Paragraph 17, Absatz eins, Litera b, TROG 2011). Mit Ausnahme der vorgenannten eidesstattlichen Erklärung von Herrn Stelzer liegen dem vorgelegten behördlichen Akt keine weiteren Beweismittel ein. Auf den Bauakt betreffend die Baubewilligung vom 27.6.1986 wurde bereits hingewiesen. Im angefochtenen Bescheid wird angeführt, dass aufgrund der im Gemeindeamt vorliegenden Unterlagen das Objekt Adresse nie bewohnt wurde und ein Herr R (richtig wohl RS) laut Auskunft des Meldeamtes nie in N gemeldet gewesen sei (weder als Haupt-oder Nebenwohnsitz noch als Tourist). Auch sei für das Objekt nie eine Tourismus- oder Freizeitwohnsitzabgabe entrichtet worden. Auch wenn diese Feststellungen des Bürgermeisters zutreffen mögen, so kann aus allfälligen Verfehlungen nach dem Meldegesetz bzw. nach abgaberechtlichen Bestimmungen nicht zwangsläufig geschlossen werden, dass Herr RS das gegenständliche Gebäude nicht bereits seit Mitte 1993 als Freizeitwohnsitz nutzt. Insbesondere ist in diesem Zusammenhang auf die vorgenannte eidesstattliche Erklärung des RS hinzuweisen. Gerade den Erklärungen derjenigen Person, die angibt, das gegenständliche Objekt als Freizeitwohnsitz zu nutzen, kommen im gegenständlichen Verfahren zentrale Bedeutung zu. Insofern ist es aus Sicht des Landesverwaltungsgerichtes Tirol unerlässlich, behördlicherseits den Versuch zu unternehmen, den angebotenen Zeugen, sohin unter Wahrheitspflicht, zu diesem Themenkreis einzuvernehmen, damit er die behauptete Nutzung (Dauer, Häufigkeit, Zeiträume, allfällige Benennung von weiteren Zeugen, die die Nutzung bestätigen können, etc) erläutern kann. Zudem ist es notwendig, den Zeugen mit den im angefochtenen Bescheid getroffen behördlichen Feststellungen zu konfrontieren, damit sich die Behörde ein Bild von der Glaubwürdigkeit des Zeugen machen kann. Eine Ladung (

§ 19

AVG) des Zeugen sollte möglich sein, da dieser angibt, die gegenständliche Wohnung (das gegenständliche Gebäude) als Freizeitwohnsitz zu nutzen, sohin zumindest zeitweilig dort aufhältig zu sein. Im Übrigen wird der Zeuge vom Beschwerdeführer selbst angeboten.Insbesondere ist in diesem Zusammenhang auf die vorgenannte eidesstattliche Erklärung des RS hinzuweisen. Gerade den Erklärungen derjenigen Person, die angibt, das gegenständliche Objekt als Freizeitwohnsitz zu nutzen, kommen im gegenständlichen Verfahren zentrale Bedeutung zu. Insofern ist es aus Sicht des Landesverwaltungsgerichtes Tirol unerlässlich, behördlicherseits den Versuch zu unternehmen, den angebotenen Zeugen, sohin unter Wahrheitspflicht, zu diesem Themenkreis einzuvernehmen, damit er die behauptete Nutzung (Dauer, Häufigkeit, Zeiträume, allfällige Benennung von weiteren Zeugen, die die Nutzung bestätigen können, etc) erläutern kann. Zudem ist es notwendig, den Zeugen mit den im angefochtenen Bescheid getroffen behördlichen Feststellungen zu konfrontieren, damit sich die Behörde ein Bild von der Glaubwürdigkeit des Zeugen machen kann. , Eine Ladung vergleiche Paragraph 19, AVG) des Zeugen sollte möglich sein, da dieser angibt, die gegenständliche Wohnung (das gegenständliche Gebäude) als Freizeitwohnsitz zu nutzen, sohin zumindest zeitweilig dort aufhältig zu sein. Im Übrigen wird der Zeuge vom Beschwerdeführer selbst angeboten. Gegenständlich kann es in diesem Zusammenhang zweckmäßig sein, eine mündliche Verhandlung durchzuführen und im Zuge derer den angebotenen Zeugen sowie den Antragsteller auch zu dem Modalitäten des behaupteten Mietverhältnisses zu befragen. IV. Ergebnis:römisch vier. Ergebnis: Da die Voraussetzungen nach § 28 Abs 3 VwGVG vorliegen, war spruchgemäß zu entscheiden.Da die Voraussetzungen nach Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG vorliegen, war spruchgemäß zu entscheiden. V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch fünf. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. VI. Gebührenrechtlicher Hinweis:römisch sechs. Gebührenrechtlicher Hinweis: Für die Vergebührung der Beschwerde sind Euro 14,30 bei der Gemeinde N zu entrichten. Dieser Betrag ist binnen zwei Wochen nach Erhalt des Zahlscheines einzuzahlen. Landesverwaltungsgericht Tirol Ing. Mag. Herbert Peinstingl (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.32.1702.1

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.