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{'item': 'LVwG-2014/17/0437-3'}

Obsah (13)§ 28§ 43§ 25a§ 37§ 31§ 15Artikel 130§ 3§ 4cArt. 6§ 24§ 5Artikel 133

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum08.07.2014 GeschäftszahlLVwG-2014/17/0437-3 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin

§ 28Abs 1 Vw

GVG wird der Beschwerde Folge gegeben, der erstinstanzliche Bescheid behoben und dem Beschwerdeführer seinem Antrag entsprechend eine „ Niederlassungsbewilligung“ für die Dauer eines Jahres

§ 43

Abs 2 NAG erteilt.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, der erstinstanzliche Bescheid behoben und dem Beschwerdeführer seinem Antrag entsprechend eine „ Niederlassungsbewilligung“ für die Dauer eines Jahres

Paragraph 43, Absatz 2, NAG erteilt. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Sachverhalt, Beschwerdevorbringen: Mit dem angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y. vom 25.06.2012 zu Zahl **** wurde der Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung

§ 43NAG, BGBl I Nr 100/2005 id

F BGBl I Nr 68/2013, iVm § 7 Abs 1 Z 2 der Verordnung des Bundesministeriums für Inneres zur Durchführung des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes abgewiesen.Mit dem angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y. vom 25.06.2012 zu Zahl **** wurde der Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung

Paragraph 43, NAG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 68 aus 2013,, in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, der Verordnung des Bundesministeriums für Inneres zur Durchführung des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes abgewiesen. Begründet wurde diese Entscheidung zusammengefasst damit, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner bisherigen saisonalen Beschäftigung kein durchgehendes Aufenthaltsrecht in Österreich besitze und deshalb auch zwischenzeitlich auszureisen hatte. Es würden weder ein Jahr übersteigende Erwerbs- noch Aufenthaltszeiten vorliegen, daher könne sich der türkische Staatsangehörige auch keine Rechte aus dem ARB 1/80 ableiten. Gegen diesen Bescheid hat die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers fristgerecht das Rechtsmittel der Berufung erhoben und in dieser zusammengefasst im Wesentlichen ausgeführt: „… VI.römisch sechs. Zum Aufhebungsgrund der Rechtswidrigkeit des Inhalts. 1. Ein Bescheid ist wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts aufzuheben, wenn dem Bescheid Inhalt zugrundliegenden Rechtsnormen falsch angewendet wurden.

  1. a)Die belangte Behörde führt in ihrem Bescheid dem überordneten Recht, hier dem Assoziationsabkommen, sowie den Entscheidungen des EuGH widersprechende nationale Gesetzesstellen auf insgesamt 4 Seiten aus, und stellt dann fest, das Herr BF sich als türkischer Staatsbürger nicht unmittelbar auf die Assoziationsabkommen, trotz seines langjährigen Aufenthalts in Österreich, berufen könne. Dabei stützt sich die belangte Behörde auf die Stellungnahme des BMI. Dazu wird wie bereits in der Stellungnahme wiederholt dargetan, dass entgegen der Ansicht der belangten Behörde, Herr BF, als türkischer Staatsbürger, sich auf das Assoziationsabkommen unmittelbar berufen kann. Die Mitgliedsstaaten der EU haben grundsätzlich keine Befugnis, durch Erlassung von generellen sowie individuellen Normen so zB durch Bescheid Erlassung, Rechte von türkischen Staatsbürgern einzuschränken oder gar unmöglich zu machen (EuGH vom 15.11.2011, C-256/11/Dereci ua). Die Mitgliedsstaaten haben vielmehr die Pflicht nationale Normen, welche dem Assoziationsvertrag oder Assoziationsratsbeschlüssen widersprechen, nicht anzuwenden.
  2. b)Die belangte Behörde stellt fest, dass er sich seit nunmehr 2002 aufhalte und führt unter Verkennung des Assoziationsabkommens dann aus, dass er sich nicht durchgehend in Österreich aufhalte. Gerade diese entscheidungswesentliche Feststellung hätte dazu führen müssen, dass die belangte Behörde Herrn BF eine Niederlassungsbewilligung erteilt. Die belangte Behörde habe aber lediglich die entscheidungswesentliche Feststellung getroffen und dann aber, unter Verkennung der unmittelbaren Wirkung des Assoziationsvertrages sowie der dazu ergangenen Assoziationsbeschlüsse, Entscheidungen des EuGH, welche für die nationalen Behörden der Mitgliedsstaaten binden sind, den Antrag abgewiesen. Auch hat die belangte Behörde die im Antrag angeführten Entscheidungen des EuGH, welche im vorliegenden Fall von Bedeutung sind, zur Kenntnis genommen. Trotz dieses Umstandes jedoch hat die belangte Behörde die nationalen Bestimmungen angewendet. Hätte sich die belangte Behörde mit dem von ihre dürftigen entscheidungswesentlichen Feststellungen rechtsrichtig auseinander gesetzt, dann hätte sie zum Ergebnis gelangen müssen, dass der Assoziationsvertrag sowie die dazu ergangenen Assoziationsratsbeschlüsse, auf welchen sich der Antragsteller unmittelbar beruft unmittelbar anwendbar ist und hätte Herrn BF die Niederlassungsbewilligung erteilen müssen. Warum sich die belangte Behörde von der gesicherten Judikatur des EuGH zum Assoziationsabkommen sowie den Assoziationsbeschlüssen, trotz der Verpflichtung wiedersprechende nationale Normen unangewendet zulassen und dem EU Recht Vorrang zu geben, nicht nachgekommen ist, ist unerklärlich.
  3. c)Im angefochtenen Bescheid vertritt die belangte Behörde zudem die Rechtsauffassung, dass die Entscheidung des EuGH auf den vorliegenden Fall keine Relevanz habe, da es sich bei Herrn BF nicht um einen Seemann handle. Die belangte Behörde führt dann rechtsirrig aus, dass sich beim vorliegenden Fall lediglich um einen „Abwäscher“ handle und sei daher diese Entscheidung auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar, da es sich nicht um einen Seemann handle. Dabei verkennt die belangte Behörde aber die der Entscheidung des EuGH zugrundeliegende Überlegung. Der EuGH will verhindern, dass die Mitgliedsstaaten ein dem Assoziationsvertrag oder gar Assoziationsratsbeschluss widersprechendes nationales Recht oder gar Bescheide erlassen. Wenn die belangte Behörde noch weiter ausführt und argumentiert, dass eben zur Abdeckung eines vorübergehenden zusätzlichen Arbeitskräftebedarfs für einen bestimmten Wirtschaftszweig bzw für bestimmte Berufungsgruppen ausländische Arbeitskräfte als Saisonarbeitskräfte herangezogen werden können, deren Bewilligung sechs Monate befristet sein können, verkennt die belangte Behörde ebenfalls die Wirkung des völkerrechtlichen Assoziationsvertrages sowie des dazu ergangenen Assoziationsratsbeschlusses. Mit diesen Erwägungen gesteht die belangte Behörde, dass sie die Entscheidungen des EuGH verkennt und der EuGH gerade diese Argumentation für die türkischen Staatsbürger nicht gelten lassen will und zu unterbinden sucht. Der EuGH versucht die Mitgliedstaaten davon abzuhalten, nationale generelle sowie individuelle Normen zu erlassen, welche die Berufung der türkischen Staatsbürger auf den völkerrechtlichen Assoziationsvertrag und auf die dazu ergangenen Assoziationsbeschlüsse verhindern oder unmöglich machen könnten. Der EuGH hat nämlich gerade in dem hier zitierten Fall des „Seemanns“ ausgeführt und hervorgehoben, dass die Mitgliedstaaten, eben gerade eine auf das Beschäftigungsverhältnis typische Unterbrechung gestützte negative Entscheidung nicht erlassen dürfen. Damit will er nicht nur generelle Normenerlassung in dieser Rechtsmaterie sondern auch die individuelle Normerlassung durch nationale Behörden verhindern. Die Rechtsansicht der belangten Behörde steht mit dem Assoziationsvertrag als völkerrechtlichem Vertrag offenkundig in Widerspruch und hat die belangte Behörde, unter Verkennung der Rechtslage, den Bescheid erlassen. In dem die belangte Behörde bei der Beurteilung des Antrages ausschließlich von nationalem Recht ausgegangen ist und die zur Anwendung gelangenden Bestimmungen gar nicht berücksichtigt hat, hat die belangte Behörde nicht nur den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit belastet, sondern hat darüber hinaus auch gegen das Gemeinschaftsrecht verstoßen. Zudem hat die belangte Behörde in Verkennung der Rechtslage die entscheidungswesentlichen Feststellungen nicht getroffen. Herr BF hat vom 13.5.2002 bis 31.10.2002 eine befristete Arbeitserlaubnis bekommen. Bevor dieser ablaufen ist hat er einen Folgeantrag gestellt und wurde dieser ein Jahr später und zwar am 14.5.2003, welcher am 29.5.2003 rechtskräftig wurde sich in Österreich durchgehend aufgehalten. Auch wurde Herrn BF am 11.5.2005 neuerlich eine befristete Aufenthaltserlaubnis bis einschließlich 31.10.2005 ausgestellt. Durch wiederholte Änderungen im Aufenthaltsgesetz wurde ihm der Aufenthalt unmöglich gemacht, so dass er in Folge wiederholter Gesetzesänderung als Stammsaisonier seiner langjährigen Tätigkeit als Abwässer nachgehen hat können. Die belangte Behörde hätte vielmehr feststellen müssen, dass Herr BF sich als türkischer Staatsbürger auf den Assoziationsvertrag sowie auf die dazu ergangenen Assoziationsratsbeschlüsse berufen kann. Da die belangte Behörde all dies verkannt hat, hat sie den bekämpften Bescheid mit Rechtswidrigkeit belastet. Der angefochtene Bescheid ist daher aufzuheben. 2. Der vorliegende Bescheid ist mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften sowie Verfahrensmängel behaftet:
  4. a)Aktenwidrigkeit: Der Antragsteller hat am 7.12.2013 bei der belangten Behörde einen Antrag auf Niederlassungsbewilligung gestellt. Dieser Antrag wurde dann am 23.1.2013 auf Erteilung der Niederlassung sowie auf Überprüfung des Amts wegen, ob der Antragsteller einen Anspruch auf Ausstellung einer Niederlassungsbewilligung eingeschränkt. Am 7. März 2013 wurde der Antrag dann endgültig zurückgezogen. Trotz der vorgenommenen Einschränkung sowie der darauffolgenden endgültigen Zurückziehung des Antrages, hat die belangte Behörde aus diesem rechtlich nicht bzw nicht mehr existenten Akt entscheidungswesentliche Feststellungen für den neuen Antrag, also für das nunmehrige aktuelle anhängige Verfahren getroffen. Hätte die belangte Behörde die angeführten Feststellungen auf den aktuellen Akt beschränkt und daher aktenmäßig getroffen, so wäre sie zu einer anderen und zwar einer gesetzeskonformen Entscheidung und damit einem für den Berufungswerber günstigerem Ergebnis gelangt. Vor allem ist durch die Zurückziehung des Antrages, der Antrag so zu behandeln, wie wenn der Antrag nie gestellt worden wäre. Es liegt daher ein wesentlicher Verfahrensmangel vor.
  5. b)Verfahrensmangel: In Anknüpfung an die oben dargestellte Verkennung der Rechtslage, hat es die belangte Behörde unterlassen den Sachverhalt von Amts wegen zu erheben und den für die Erledigung maßgeblichen Sachverhalt vollständig zu ermitteln und festzustellen und die notwendigen Beweise aufzunehmen. Dazu wäre sie aber von Amts wegen verpflichtet gewesen.
  6. aa)So hat die belangte Behörde es unterlassen festzustellen, dass Herr BF seit dem ersten Tag beim selben Arbeitgeber tätig ist.
  7. bb)Auch hat die belangte Behörde es unterlassen die befristeten Beschäftigungsbewilligungen sowie die befristete Aufenthaltserlaubnis festzustellen.
  8. cc)Der Antragsteller hat wegen des Antrages bei der belangten Behörde persönlich vorgesprochen und ihn persönlich abgegeben. Bei dieser Vorsprache wurde eine Niederschrift trotz der nicht bzw nicht ausreichenden Deutschkenntnisse aufgenommen. In der Annahme, dass seine Personalien festgehalten werden und die persönliche Einbringung des Antrages bestätigt werde, hat er die Niederschrift bei der belangten Behörde unterfertigt. Unter Einem wurde dem Antragsteller aufgetragen, die im Akt fehlenden und für die Erledigung des Antrages notwendigen Unterlagen, so zB einen aktuellen Strafregisterauszug von seinem Heimatstaat sowie den Nachweis über seine Deutschkenntnisse A1-Nieveau usw, nachzureichen. Die belangte Behörde war zu diesem Zeitpunkt in Kenntnis darüber, dass der Antragsteller entsprechend seiner Verpflichtung das Land verlassen und die notwendigen Unterlagen erst bei seiner Wiedereinreise mithaben werde. Dh die belangte Behörde war über die Ausreise, Wiedereinreise sowie über die Dauer der Unterbrechung seines Aufenthaltes in Österreich informiert. Dies wurde ua der belangten Behörde persönlich vom Antragsteller mitgeteilt und war die Behörde durch den von ihr geführten Akt genau informiert. Trotz dieser Mitteilung hat die belangte Behörde die Wiedereinreise von Herrn BF und damit auch die Vorlage der von ihm angeforderten Unterlagen nicht abgewartet, sondern hat während der Abwesenheit und ohne die Wiedereinreise abzuwarten den hier bekämpften Bescheid erlassen. Dem Antragsteller wurde das Nachreichen der von ihm abverlangten Urkunden damit unmöglich gemacht. Die belangte Behörde ist damit aber auch ihrer Pflicht zur Erhebung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts nicht nachgekommen. Bei der vollständigen Ermittlung des entscheidungsrelevanten Sachverhalts hätte die Behörde zum Ergebnis kommen müssen, und dem Antrag auf Niederlassungsbewilligung stattgeben müssen. Der Sachverhalt ist sohin in einem wesentlichen Punkt ergänzungsbedürftig geblieben. Die belangte Behörde hat darüber hinaus das Ermittlungsverfahren einseitig gestaltet, mit dem günstigeren Sachverhalt hat sich die belangte Behörde, wenn überhaupt, dann nur teilweise und in nicht nachvollziehbarer Weise beschäftigt. Auch wird ausgeführt, dass die belangte Behörde auch im Fall einer Ermessensentscheidung verpflichtet ist, den Sachverhalt in allen jenen Punkten zu klären, auf dies sie bei der Übung des Ermessens Bedacht zu nehmen hat (VWL 1288/1950). Im konkreten Fall hat die belangte Behörde den Sachverhalt nicht ausreichend ermittelt, um die sachliche Ausübung des Ermessens zu ermöglichen. Auch wird ausgeführt, dass die belangte Behörde auch im Fall einer Ermessensentscheidung verpflichtet ist, den Sachverhalt in allen jenen Punkten zu klären, auf dies sie bei der Übung des Ermessens Bedacht zu nehmen hat (VWL 1288 aus 1950,). Im konkreten Fall hat die belangte Behörde den Sachverhalt nicht ausreichend ermittelt, um die sachliche Ausübung des Ermessens zu ermöglichen. Der Sachverhalt blieb daher für die Ermessungsentscheidung ergänzungsbedürftig.
  9. dd)Die belangte Behörde hat es unterlassen, den für die Erledigung maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen (VwGH 16.6.1994, 94/19/0295).

§ 37i

Vm § 39 Abs 2 AVG wäre die belangte Behörde aber dazu verpflichtet gewesen und hätte die erforderlichen Beweise erheben, im vorliegenden Fall die Vorlage der geforderten Unterlagen abzuwarten, müssen.Die belangte Behörde hat es unterlassen, den für die Erledigung maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen (VwGH 16.6.1994, 94/19/0295).

Paragraph 37, in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz 2, AVG wäre die belangte Behörde aber dazu verpflichtet gewesen und hätte die erforderlichen Beweise erheben, im vorliegenden Fall die Vorlage der geforderten Unterlagen abzuwarten, müssen. Die Behörde hat jedoch nur unzureichend ermittelt und dem Antragsteller keine angemessene Frist eingeräumt und damit gegen ihre Pflicht zur Erforschung der materiellen Wahrheit

§ 37i

Vm § 39 Abs 2 AVG verstoßen.Die Behörde hat jedoch nur unzureichend ermittelt und dem Antragsteller keine angemessene Frist eingeräumt und damit gegen ihre Pflicht zur Erforschung der materiellen Wahrheit

Paragraph 37, in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz 2, AVG verstoßen. Die belangte Behörde hätte lediglich die Rückkehr sowie die Vorlage der aufgetragenen Urkunden abwarten müssen. ee) Die belangte Behörde hat allerdings auch in der Folge der unrichtigen rechtlichen Beurteilung nicht richtig bzw nur mangelhaft ermittelt und damit gegen den Grundsatz der Erforschung der materiellen Wahrheit verstoßen. Die belangte Behörde hat keine Feststellungen darüber getroffen, dass Herr BF nun seit Beginn an beim selben Arbeitgeber tätig ist, Herr BF von Beginn an immer rechtzeitig das Land verlassen und auch zeitgerecht wiedereingereist ist. Weiters wurde nicht festgestellt, dass er in dieser Zeit nie auffällig war. Der von der belangten Behörde festgestellt Sachverhalt reicht daher nicht aus, die rechtswidrige Anwendung der hier zur Anwendung gelangenden Normen zu überprüfen. Bei vollständiger Ermittlung der entscheidungswesentlichen Tatsachen hätte die Behörde zu dem Ergebnis kommen müssen, dass Herr BF sich unmittelbar auf das Assoziationsabkommen berufen kann. Die belangte Behörde hätte ua unter Heranziehung der zitierten Entscheidungen der EuGH die Niederlassungsbewilligung erteilen müssen. Bei vollständiger Ermittlung der entscheidungswesentlichen Tatsachen hätte die belangte Behörde zu dem Ergebnis kommen müssen, dass Herr BF sich auf das Assoziationsabkommen sowie auf die dazu ergangenen Assoziationsbeschlüsse berufen kann. Die belangte Behörde hätte daher Hern BF die Niederlassungsbewilligung erteilen müssen. Der Sachverhalt blieb sohin in einem wesentlichen Punkt ergänzungsbedürftig und konnte daher der Sachverhalt nicht rechtswidrig subsumiert werden und liegt daher ein zur Kassation führender Sachverhaltsmangel sowie ein wesentlicher Verfahrensmangel vor. Wie bereits oben ausgeführt, hat die belangte Behörde die Rückkehr sowie die Vorlage der notwendigen und abverlangten Urkunden nicht abgewartet. Die Verfahrensgrundsätze wurden von der belangten Behörde missachtet, in dem sie Herrn BF die Möglichkeit die Urkunden herbeizuschaffen und auch vorzulegen zu können nicht ermöglicht hat; dies im iSd Parteiengehörs. Die belangte Behörde hat eine zu kurze Frist eingeräumt und damit Herrn BF die Beibringung der fehlenden Urkunden unmöglich gemacht. Der belangten Behörde war das Datum der Rückkehr bekannt und ist die Frist, welche zur Beibringen der abverlangten Urkunden zu kurz bemessen. Dies stellt aber eine Verletzung des Parteigehörs dar, der Beschwerdeführer hätte andernfalls die fehlenden Urkunden beibringen können. Dadurch hatte sich die Entscheidungsgrundlage im Wesentlichen geändert und die belangte Behörde wäre zu einem für den Antragsteller günstigeren Bescheid gekommen.

  1. Mangelhafte Begründung der rechtlichen Beurteilung: Die belangte Behörde hat aber auch die ihr obliegende Begründungspflicht dahingehend verletzt in dem die belangte Behörde nicht auf den konkreten Sachverhalt eingegangen ist. Die belangte Behörde ist dem gesetzlichen Gebot, Bescheide zu begründen, nicht nachgekommen. Ein Begründungsmangel kann einen wesentlichen Verfahrensmangel bilden (VwGH 29.11.1982, Zl 82/12/0079). Die Behörde hat in der Begründung auf alle vorgebrachten Tatsachen und Rechtsausführungen einzugehen. Auch sind die von der Behörde im Rahmen der Beweiswürdigung angestellten Erwägungen darzulegen (VwGH 26.5.1997, Zl 96/17/0459). Die belangte Behörde hat den angefochtenen Bescheid damit begründet, dass die angeführte Entscheidung des EuGH im vorliegenden Fall nicht Anwendung finden kann. Die belangte Behörde hätte aber vielmehr die Verpflichtung gehabt, die bei der Beweiswürdigung maßgeblichen Erwägungen und die darauf gestützten Beurteilungen der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. Danach muss die Begründung in einer der nachträglichen Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts zugänglichen Weise dargetan werden, welcher Sachverhalt vorliege und aus welchen Gründen sie die Subsumtion dieses Sachverhalts unter einen bestimmten Tatbestand als zutreffend erachte. (VwGH 12.3.1999, 98/190027; VwGH 15.10.1999, 97/19/1139). Mit der vorliegenden Begründung ist sie ihrer Begründungspflicht nur unzureichend nachgekommen. In der Begründung sind die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Rechtsfrage klar und übersichtlich den Gesetzen der Logik folgend zusammenzufassen. Die Behörde hat auf alle vorgebrachten Tatsachen und Rechtsausführungen einzugehen (VwGH 7.7.1980, Zl 977/80). Vor allem aber hat die belangte Behörde ihre von der Rechtsprechung des EuGH abweichende Entscheidung nicht ausreichend begründet. Die belangte Behörde hat trotz der vorliegenden Entscheidung des EuGH, dass alle nach Beitritt Österreichs erfolgten Entscheidungen, welche in die durch das Assoziationsabkommen gewährleisteten Rechte eingreifen, beschränken und unmöglichen machen, nicht anzuwenden sind und dass ein Mitgliedstatt an diesen völkerrechtlichen Vertrag gebunden, missachtet. Vor allem hat die belangte Behörde zwar eine Reihe Gründe angeführt, welche für die Abweisung des gestellten Antrages sprechen, doch hat sie sich in weiterer Folge nicht mit den darin enthaltenen Gründen und Argumenten auseinandergesetzt. Bei Einhaltung der Verfahrensvorschriften hätte die belangte Behörde jedenfalls zu einem anderen für den Antragsteller günstigeren Bescheid kommen müssen. Die belangte Behörde hat sich daher nicht gesetzeskonform verhalten. Andernfalls wäre sie zu einem anders lautenden und zwar EU-konformen Bescheid gelangt. Trotz dieser Verpflichtung hat die Behörde zwar umfangreiche Ausführungen getroffen, welche jedoch den Bezug zum konkreten Sachverhalt vermissen lassen und daher größtenteils irrelevant oder nicht plausibel sind. Auch ist die belangte Behörde auf die Einwände von Herrn BF nicht eingegangen. Alleine die Anführung, …dass vorgebracht worden sei, dass Herr BF seine erworbenen Rechte, ohne berechtigtem Grunde nicht durch unerheblichen Abwesenheit (90 Tage) von Österreich verlieren würde, da er dort auch nachweislich lebe, arbeite und Steuern zahle, kann aufgrund der obigen Ausführungen ausgeschlossen werden und stellt keine ausreichende Begründung dar. Auch die Anführung des folgenden Absatzes ist inhaltsleer und unverständlich: „…aber aufgrund fehlender durchgehender Beschäftigung keinesfalls ein Aufenthaltsrecht erworben hat, würde der Durchführung einer Ausweisung bzw. eine fremdenpolizeilichen Maßnahme nichts entgegenstehen…“ Gestützt auf die obigen Ausführungen werden folgende ANTRÄGE gestellt:
  2. Die zweitinstanzliche Behörde möge den angefochtenen Bescheid vom 25.5.2013, zugestellt am 27.6.2013, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes in eventu wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften zur Gänze aufheben. in eventu dahingehend abändern, sodass dem Antrag folgegegeben wird.
  3. Auch wird angeregt den verfahrensgegenständlichen Akt dem EuGH für eine Vorabentscheidung vorzulegen.“ Der Berufung kommt aus den nachstehenden Gründen Berechtigung zu: Der Beschwerdeführer ist türkischer Staatsangehöriger. Er stellte zunächst am 12.12.2012 bei der Bezirkshauptmannschaft Y. auf dem Postwege einen Antrag auf Erteilung einer „Daueraufenthaltsbewilligung/Niederlassungsbewilligung“. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y. vom 20.02.2013 zu Zahl **** wurde dieser Bescheid zurückgewiesen. In der Folge hat der Beschwerdeführer am 22.04.2013 einen Antrag auf Erteilung einer „Niederlassungsbewilligung“, einen Erstantrag gestellt und diesen bei der Bezirkshauptmannschaft Y. persönlich abgegeben. Die Bezirkshauptmannschaft Y. hat dann mit Bescheid vom 25.06.2013 zu Zahl **** diesen Antrag ebenfalls abgewiesen. Begründend hat die Erstbehörde ausgeführt, dass, bezogen auf ein Schreiben des BMI vom 28.05.2013 zu Artikel 6 ARB 1/80, die die beschäftigungsrechtlichen Stellen türkischer Arbeitnehmer regelt, für die Qualifikationen als Arbeitnehmer im Sinne des Artikel 6 ARB 1/80 eine tatsächliche echte Tätigkeit vorliegen müsse und ein durchgehendes Beschäftigungsverhältnis von zumindest einem Jahr. Herr BF sei lediglich zur saisonalen Beschäftigung

§ 31

Abs 1 Z 6 FPG mit einer Beschäftigungsbewilligung mit einer Gültigkeitsdauer bis zu 6 Monaten im Bundesgebiet erwerbstätig und aufhältig. Es würden weder durchgehende Erwerbs- noch Aufenthaltszeiten vorliegen. Mangels durchgehender Erwerbstätigkeit für zumindest ein Jahr könne er für sich auch keine Rechte aus dem ARB 1/80 ableiten. Begründend hat die Erstbehörde ausgeführt, dass, bezogen auf ein Schreiben des BMI vom 28.05.2013 zu Artikel 6 ARB 1/80, die die beschäftigungsrechtlichen Stellen türkischer Arbeitnehmer regelt, für die Qualifikationen als Arbeitnehmer im Sinne des Artikel 6 ARB 1/80 eine tatsächliche echte Tätigkeit vorliegen müsse und ein durchgehendes Beschäftigungsverhältnis von zumindest einem Jahr. Herr BF sei lediglich zur saisonalen Beschäftigung

Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 6, FPG mit einer Beschäftigungsbewilligung mit einer Gültigkeitsdauer bis zu 6 Monaten im Bundesgebiet erwerbstätig und aufhältig. Es würden weder durchgehende Erwerbs- noch Aufenthaltszeiten vorliegen. Mangels durchgehender Erwerbstätigkeit für zumindest ein Jahr könne er für sich auch keine Rechte aus dem ARB 1/80 ableiten. Im ersten Bescheid vom 20.02.2013 ist von der Erstbehörde selbst angeführt, dass nach Auskunft des AMS Herr BF seit dem Jahr 2001 insgesamt 25 Beschäftigungsbewilligungen ausgestellt worden war, wobei von 2005 bis 2013 immer eine Sommer- und eine Winterbewilligung ausgestellt wurden. Mit Schriftsatz vom 25.01.2013 teilte die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers mit, dass der Beschwerdeführer nunmehr seit über 10 Jahren in Österreich einen ordentlichen Wohnsitz habe sowie eine aufrechte Anstellung. Entsprechend dem Einkommen, könne er beweisen, dass auch eine aufrechte Kranken- und Pensionsversicherung bestehe und der Beschwerdeführer seiner Steuerpflicht ordnungsgemäß und zeitgerecht nachgekommen sei. Der Beschwerdeführer halte sich seit 2001 in Österreich auf, also sei dies ein über 11 Jahre ordnungsgemäßer Aufenthalt in der EU. Er sei sowohl in Österreich als auch in der Türkei unbescholten. Im erstinstanzlichen Akt erliegt ein Protokoll, welches von der Bezirkshauptmannschaft Y. vom 22.04.2013 mit dem Beschwerdeführer aufgenommen worden war. Zu diesem Zeitpunkt hat er bei der Bezirkshauptmannschaft Y. persönlich einen Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung gestellt und ausgeführt, dass er seit August 2001 in Österreich als Saisonarbeiter tätig sei. Er sei Stammsaisonier und im Besitz eines Visums, ausgestellt von der österreichischen Botschaft in Ankara, welches bis 30.04.2013 gültig sei. Er arbeite im Wiesbacherhof in A. und würde am 29.04.2013 in die Türkei zurückreisen. Ein neues Visum D für die Sommersaison sei bereits beantragt und er werde voraussichtlich am 05.06.2013 wieder nach Österreich einreisen und wieder beim Wiesbacherhof arbeiten. Im erstinstanzlichen Akt finden sich Beschäftigungsbewilligungen ausgestellt vom AMS vom 20.06.2005, 19.12.2005, 07.06.2006, 19.12.2006, 06.07.2007, 19.12.2007, 19.06.2008, 22.12.2008, 15.06.2009, 21.12.2009, 12.03.2010, 07.06.2010, 21.12.2010, 14.06.2011, 16.12.2011, 11.06.2012, 13.12.2012, jeweils für den Titel „Stammsaisonier“. Diese Beschäftigungsbewilligungen wurden jeweils für ca. 4½ Monate erteilt. Zusammengefasst hat der Beschwerdeführer daher in jedem Jahr mehr als 8 Monate in Österreich gearbeitet. Das bedeutet, dass er in 8 Jahren zumindest 64 Monate beschäftigt war. Dividiert man diese Zahl durch 12 so ergibt sich rechnerisch, dass der Beschwerdeführer in 8 Jahren zumindest 5 Jahre und 4 Monate in Österreich aufhältig und berufstätig war. Während das Beschwerdeverfahren beim Landesverwaltungsgericht anhängig war, ist parallel dazu ein Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht bezüglich eines Antrages auf Aufstellung eines Befreiungsscheines für den Beschwerdeführer durchgeführt worden, welches mit Urteil vom 10.05.2014 endete und mit welchem dem Beschwerdeführer der Befreiungsschein

§ 15

Abs 1 Z 1 Bundesgesetz vom 20.03.1975 mit dem die Beschäftigung von Ausländern geregelt wird (Ausländerbeschäftigungsgesetz-AuslBG), BGBl Nr 218/1975 idF BGBl I Nr 136/2014 befristet mit 5 Jahren erteilt wurde.Während das Beschwerdeverfahren beim Landesverwaltungsgericht anhängig war, ist parallel dazu ein Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht bezüglich eines Antrages auf Aufstellung eines Befreiungsscheines für den Beschwerdeführer durchgeführt worden, welches mit Urteil vom 10.05.2014 endete und mit welchem dem Beschwerdeführer der Befreiungsschein

Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer eins, Bundesgesetz vom 20.03.1975 mit dem die Beschäftigung von Ausländern geregelt wird (Ausländerbeschäftigungsgesetz-AuslBG), Bundesgesetzblatt Nr 218 aus 1975, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 136 aus 2014, befristet mit 5 Jahren erteilt wurde. II.römisch zwei. Beweiswürdigung: Der Beschwerdeführer ist türkischer Staatsangehöriger und verfügt derzeit über keinen Rechtstitel für eine Niederlassung oder einen Aufenthalt in Österreich. Dies ist durch im Verwaltungsakt befindliche Urkunden und die entsprechenden Bescheide belegt. Der Beschwerdeführer hat in den vergangenen 8 Jahren gerechnet seit dem Tag der Antragstellung zumindest 5 Jahre und 4 Monate (siehe Berechnung weiter oben) aufgrund von Beschäftigungsbewilligungen des AMS erlaubt in Österreich gearbeitet und ist dies dem Auszug der Pensionsversicherungsanstalt vom 13.06.2012 sowie den entsprechenden Beschäftigungsbewilligungen der letzten Jahren, wie oben bereits angeführt wurde, zu entnehmen. Außerdem ist dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts zu entnehmen, dass dem erkennenden Richter der Versicherungszeitenauszug des Hauptverbandes der Sozialversicherungsträger mit Datum 18.04.2014 vorgelegt wurde, in der einzelne, in den Feststellungen des Urteils angeführte Beschäftigungszeiten zu entnehmen sind. Dazu ist zu bemerken, dass sich ab dem Zeitpunkt 20.06.2005 bis zum Zeitpunkt acht Jahre später, also bis 13.12.2012 eine Gesamtarbeitszeit in Österreich von weit mehr als fünf Jahren ergeben hat. Unstrittig ist auch, dass der Beschwerdeführer als visumspflichtiger Saisonier aufgrund von Visa zu Erwerbszwecken im Sinne des § 24 iVm den §§ 20 und 21 FPG 2005 in Österreich aufhältig war (vgl auch § 31 Abs 1 Z 6 FPG 2005). Unstrittig ist auch, dass der Beschwerdeführer als visumspflichtiger Saisonier aufgrund von Visa zu Erwerbszwecken im Sinne des Paragraph 24, in Verbindung mit den Paragraphen 20 und 21 FPG 2005 in Österreich aufhältig war vergleiche auch Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 6, FPG 2005). Dass kein Aufenthalt vorliegt, zu dem ein beschäftigungsrechtlicher Verstoß feststellbar gewesen wäre, ergibt sich aus dem Akteninhalt und ebenso aus dem Umstand, dass ausschließlich die rechtliche Eignung, der dem Aufenthalt des Beschwerdeführers zugrundeliegenden Visa zur Herstellung von Rechten nach dem ARB 1/80 abgelehnt wurde bzw auf ein formalrechtliches Verfahren hingewiesen wurde, welches jedoch für das gegenständliche Verfahren keine Relevanz hat. III.Rechtliche Erwägungen:römisch drei.Rechtliche Erwägungen: Über Beschwerden und Entscheidungen nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz entscheidet das örtlich zuständige Verwaltungsgericht des Landes (§ 3 Abs 2 NAG, BGBl I Nr 100/2005 idF BGBl I Nr 144/2013). Über Beschwerden und Entscheidungen nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz entscheidet das örtlich zuständige Verwaltungsgericht des Landes (Paragraph 3, Absatz 2, NAG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 144 aus 2013,). Die Berufung des Beschwerdeführers langte am 18.07.2013 beim Bundesministerium für Inneres in Wien ein. Sie blieb bis 31.12.2013 unerledigt. Daher ging die Zuständigkeit zur Weiterführung des Berufungsverfahrens (nunmehr: Beschwerdeverfahrens) auf das Verwaltungsgericht in Tirol über. Die nunmehr als Beschwerde zu behandelnde Berufung wurde rechtzeitig eingebracht. Die Beschwerde ist auch sonst zulässig. Da der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit erheblichen Kostenersparnis verbunden ist, hat das Verwaltungsgericht über die Beschwerden

Artikel 130Abs 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden (§ 28 Abs 2 Vw

GVG). Darüber hinaus hat das Verwaltungsgericht auch dann in der Sache zu entscheiden, wenn es die Angelegenheit nicht wegen Unterlassung der notwendigen Ermittlungen durch die belangte Behörde unter Anführung des angefochtenen Bescheides an die Behörde zurückverweist (§ 28 Abs 3 VwGVG). Da der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit erheblichen Kostenersparnis verbunden ist, hat das Verwaltungsgericht über die Beschwerden

Artikel 130Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden (Paragraph 28, Absatz 2, Vw

GVG). Darüber hinaus hat das Verwaltungsgericht auch dann in der Sache zu entscheiden, wenn es die Angelegenheit nicht wegen Unterlassung der notwendigen Ermittlungen durch die belangte Behörde unter Anführung des angefochtenen Bescheides an die Behörde zurückverweist (Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG). Die Voraussetzungen für eine Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts in der Sache liegen daher vor. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist ein Antrag auf Erteilung „Niederlassungsbewilligung“. Beim Bundesverwaltungsgericht wurde ein Beschwerdeverfahren betreffend eines Antrages des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Befreiungsscheines

§ 15Abs 1 Z 1 Ausl

BG durchgeführt.Beim Bundesverwaltungsgericht wurde ein Beschwerdeverfahren betreffend eines Antrages des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Befreiungsscheines

Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer eins, AuslBG durchgeführt. Es ist aufschlussreich, das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts zur Zahl I402 2002120-1/11E vom 9.5.2014 auszugsweise und insbesondere in Bezug auf die gegenständliche rechtliche Problematik wiederzugeben: Der erkennende Richter hat dazu unter anderem wie folgt ausgeführt (wobei die Unterstreichungen von der erkennenden Richterin eingefügt wurden um Abschnitte, die auf den gegenständlichen Fall Bezug nehmen und wichtig sind hervorzuheben): „.… Ein Befreiungsschein nach § 15 AuslBG wirkte ausschließlich konstitutiv (dh. erst ab dem Zeitpunkt der Zustellung des entsprechenden Bescheides oder - gegebenenfalls - eines im Bescheid abweichend festgelegten Datums). Die Anspruchsvoraussetzungen waren abschließend im AuslBG geregelt: Danach hatte der Antragsteller nachzuweisen, dass er in Summe während einer Dauer von fünf Jahren innerhalb der letzten acht Jahre erlaubt beschäftigt war. Bei Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen war der Befreiungsschein nach § 15 AuslBG befristet für 5 Jahre auszustellen (§ 1 5 Abs. 5 AuslBG). Bis 2006 waren die Anspruchsvoraussetzungen vom fremden- und aufenthaltsrechtlichen Status des Antragstellers unabhängig; es war daher nicht erforderlich nachzuweisen, dass der Antragsteller zum Aufenthalt oder zur Niederlassung in Österreich berechtigt war und der Befreiungsschein konnte somit unabhängig von und damit zB auch zeitlich vor der Ausstellung einer (neuerlichen) Berechtigung des Arbeitnehmers zur Einreise und zum Aufenthalt erteilt werden. Mit Wirkung vom 01.01.2006 legte der Gesetzgeber jedoch als zusätzliche Anspruchsvoraussetzung für einen Befreiungsschein nach § 15 AuslBG (in Abs. 1 Z 1 leg.clt.) das Erfordernis fest, dass der Antragsteller „rechtmäßig niedergelassen ist“ (Bundesgesetz, mit dem das Ausländerbeschäftigungsgesetz geändert wird, BGBl. I Nr. 101/2005).Ein Befreiungsschein nach Paragraph 15, AuslBG wirkte ausschließlich konstitutiv (dh. erst ab dem Zeitpunkt der Zustellung des entsprechenden Bescheides oder - gegebenenfalls - eines im Bescheid abweichend festgelegten Datums). Die Anspruchsvoraussetzungen waren abschließend im AuslBG geregelt: Danach hatte der Antragsteller nachzuweisen, dass er in Summe während einer Dauer von fünf Jahren innerhalb der letzten acht Jahre erlaubt beschäftigt war. Bei Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen war der Befreiungsschein nach Paragraph 15, AuslBG befristet für 5 Jahre auszustellen (Paragraph eins, 5 Absatz 5, AuslBG). Bis 2006 waren die Anspruchsvoraussetzungen vom fremden- und aufenthaltsrechtlichen Status des Antragstellers unabhängig; es war daher nicht erforderlich nachzuweisen, dass der Antragsteller zum Aufenthalt oder zur Niederlassung in Österreich berechtigt war und der Befreiungsschein konnte somit unabhängig von und damit zB auch zeitlich vor der Ausstellung einer (neuerlichen) Berechtigung des Arbeitnehmers zur Einreise und zum Aufenthalt erteilt werden. Mit Wirkung vom 01.01.2006 legte der Gesetzgeber jedoch als zusätzliche Anspruchsvoraussetzung für einen Befreiungsschein nach Paragraph 15, AuslBG (in Absatz eins, Ziffer eins, leg.clt.) das Erfordernis fest, dass der Antragsteller „rechtmäßig niedergelassen ist“ (Bundesgesetz, mit dem das Ausländerbeschäftigungsgesetz geändert wird, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2005,). …. Während die Ansprüche nach Art. 6 und 7 ARB 1/80 im Wesentlichen nur dann entstehen, wenn der türkische Arbeitnehmer gewisse Anwartschaftszeiten ohne Unterbrechungen aufweisen kann, war ein Befreiungsschein nach § 15 Abs. 1 AuslBG zwingend zu erteilen, sobald der Antragsteller nachweisen konnte, dass er innerhalb der vorangehenden acht Jahre in Summe 5 Jahre in legaler Beschäftigung im Inland verbracht hat, ohne dass relevant wäre, von welcher Dauer und Qualität allfällige Unterbrechungen der Arbeitsaufenthalte während dieses achtjährigen Zeitraums waren.Während die Ansprüche nach Artikel 6 und 7 ARB 1/80 im Wesentlichen nur dann entstehen, wenn der türkische Arbeitnehmer gewisse Anwartschaftszeiten ohne Unterbrechungen aufweisen kann, war ein Befreiungsschein nach Paragraph 15, Absatz eins, AuslBG zwingend zu erteilen, sobald der Antragsteller nachweisen konnte, dass er innerhalb der vorangehenden acht Jahre in Summe 5 Jahre in legaler Beschäftigung im Inland verbracht hat, ohne dass relevant wäre, von welcher Dauer und Qualität allfällige Unterbrechungen der Arbeitsaufenthalte während dieses achtjährigen Zeitraums waren. Verfahrensgegenstand ist daher ausschließlich die Frage, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf einen Befreiungsschein nach § 15 Abs. 1 Z 1 AuslBG hat. Verfahrensgegenstand ist daher ausschließlich die Frage, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf einen Befreiungsschein nach Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer eins, AuslBG hat. Daran ändert auch der - im Folgenden noch näher zu erörternde - Umstand nichts, dass der Gesetzgeber die Rechtsgrundlage für einen Befreiungsschein nach § 15 Abs. 1 Z 1 AuslBG mit Wirkung vom 31.12.2013 außer Kraft gesetzt hat (BGBl. I Nr. 72/2013).Daran ändert auch der - im Folgenden noch näher zu erörternde - Umstand nichts, dass der Gesetzgeber die Rechtsgrundlage für einen Befreiungsschein nach Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer eins, AuslBG mit Wirkung vom 31.12.2013 außer Kraft gesetzt hat Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2013,). … Art. 13 und 14 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates EWG-Türkei vom 19. September 1980 über die Entwicklung der Assoziation (kurz: ARB 1/80) sind Teil des Kapitels II, Abschnitt 1, des ARB 1/80 und haben folgenden Wortlaut: Artikel 13 und 14 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates EWG-Türkei vom 19. September 1980 über die Entwicklung der Assoziation (kurz: ARB 1/80) sind Teil des Kapitels römisch zwei, Abschnitt 1, des ARB 1/80 und haben folgenden Wortlaut: „Artikel 13: Die Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und die Türkei dürfen für Arbeitnehmer und ihre Familienangehörigen, deren Aufenthalt und Beschäftigung in ihrem Hoheitsgebiet ordnungsgemäß sind, keine neuen Beschränkungen der Bedingungen für den Zugang zum Arbeitsmarkt einführen. Artikel 14:

(1)Dieser Abschnitt gilt vorbehaltlich der Beschränkungen, die aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit gerechtfertigt sind.
(2)Er berührt nicht die Rechte und Pflichten, die sich aus den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften oder zweiseitigen Abkommen zwischen der Türkei und den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft ergeben, soweit sie für ihre Staatsangehörigen keine günstigere Regelung vorsehen“. …. Bei Art. 13 ARB 1/80 handelt es sich um eine sogenannte Stillhalteklausel. Sie hat nach der Rechtsprechung des EuGH unmittelbare Wirkung und bewirkt, dass sich der Einzelne (sei es als Arbeitnehmer oder als Arbeitgeber) gegenüber einem Mitgliedstaat unmittelbar auf die Unterlassungspflicht nach der Stillhalteklausel berufen kann. Stillhalteklauseln (wie jene nach dem Assoziationsabkommen EWG-Türkei) wirken verfahrensrechtlich, indem sie in zeitlicher Hinsicht festlegen, nach welchen Bestimmungen eines Mitgliedstaates die Situation eines türkischen Staatsangehörigen zu beurteilen ist. Es muss daher beurteilt werden, wie die Rechtslage zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der Stillhalteklausel im jeweiligen Mitgliedstaat ausgestaltet war. Bei Artikel 13, ARB 1/80 handelt es sich um eine sogenannte Stillhalteklausel. Sie hat nach der Rechtsprechung des EuGH unmittelbare Wirkung und bewirkt, dass sich der Einzelne (sei es als Arbeitnehmer oder als Arbeitgeber) gegenüber einem Mitgliedstaat unmittelbar auf die Unterlassungspflicht nach der Stillhalteklausel berufen kann. Stillhalteklauseln (wie jene nach dem Assoziationsabkommen EWG-Türkei) wirken verfahrensrechtlich, indem sie in zeitlicher Hinsicht festlegen, nach welchen Bestimmungen eines Mitgliedstaates die Situation eines türkischen Staatsangehörigen zu beurteilen ist. Es muss daher beurteilt werden, wie die Rechtslage zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der Stillhalteklausel im jeweiligen Mitgliedstaat ausgestaltet war. In der Rechtssache Toprak hat der EuGH entschieden, dass einmal gewährte Rechte durch spätere Änderungen der Rechtslage nicht mehr zurückgenommen werden dürfen. Türkische Staatsangehörige dürfen in einem Mitgliedstaat keinen strengeren Voraussetzungen als denjenigen unterworfen werden, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Stillhalteklausel im betreffenden Mitgliedstaat gelten (EuGH 09.12.2010, Toprak und Oguz, C-300/09 und G-301/09). Der Unterlassungsanspruch auf Grund der Stilhalteklausel erfasst nicht nur gesetzliche Regelungen, sondern auch die Verwaltungspraxis. Geschützt sind auch verfahrensrechtliche Vorschriften wie zB jene über die Erlangung eines Aufenthaltstitels etc. (vgl. zu all dem Zeran in Barwig/Beichel-Benedetti/Brinkmann [Hrsg.] Solidarität - Hohenheimer Tage zum Ausländerrecht 2012, 116 ff mit zahlreichen Hinweisen auf die Rechtsprechung des EuGH).In der Rechtssache Toprak hat der EuGH entschieden, dass einmal gewährte Rechte durch spätere Änderungen der Rechtslage nicht mehr zurückgenommen werden dürfen. Türkische Staatsangehörige dürfen in einem Mitgliedstaat keinen strengeren Voraussetzungen als denjenigen unterworfen werden, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Stillhalteklausel im betreffenden Mitgliedstaat gelten (EuGH 09.12.2010, Toprak und Oguz, C-300/09 und G-301/09). Der Unterlassungsanspruch auf Grund der Stilhalteklausel erfasst nicht nur gesetzliche Regelungen, sondern auch die Verwaltungspraxis. Geschützt sind auch verfahrensrechtliche Vorschriften wie zB jene über die Erlangung eines Aufenthaltstitels etc. vergleiche zu all dem Zeran in Barwig/Beichel-Benedetti/Brinkmann [Hrsg.] Solidarität - Hohenheimer Tage zum Ausländerrecht 2012, 116 ff mit zahlreichen Hinweisen auf die Rechtsprechung des EuGH). … § 15 Abs. 1 Z 1 AuslBG hatte bis 31.12.2005 folgenden Wortlaut:Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer eins, AuslBG hatte bis 31.12.2005 folgenden Wortlaut: „Befreiungsschein Voraussetzungen § 15.
(1)Einem Ausländer ist, sofern er noch keinen Niederlassungsnachweis hat, aufParagraph 15,
(1)Einem Ausländer ist, sofern er noch keinen Niederlassungsnachweis hat, auf Antrag ein Befreiungsschein auszustellen, wenn er 1. während der letzten acht Jahre mindestens fünf Jahre im Bundesgebiet mit einer dem Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes unterliegenden Tätigkeit erlaubt beschäftigt war. … Mit einer am 16.08.2005 kundgemachten Novelle des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (kundgemacht durch BGBl. I Nr. 101/2005) fügte der Gesetzgeber als zusätzliche Anspruchsvoraussetzung für die Erlangung eines Befreiungsscheins die Voraussetzung einer rechtmäßigen Niederlassung hinzu. Nach § 34 Abs. 28 AuslBG trat diese Novelle am 01.01.2006 in Kraft.Mit einer am 16.08.2005 kundgemachten Novelle des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (kundgemacht durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2005,) fügte der Gesetzgeber als zusätzliche Anspruchsvoraussetzung für die Erlangung eines Befreiungsscheins die Voraussetzung einer rechtmäßigen Niederlassung hinzu. Nach Paragraph 34, Absatz 28, AuslBG trat diese Novelle am 01.01.2006 in Kraft. Nach dieser Novellierung hatte § 15 Abs. 1 Z 1 AuslBG folgenden Wortlaut (Hervorhebung durch das Bundesverwaltungsgericht):Nach dieser Novellierung hatte Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer eins, AuslBG folgenden Wortlaut (Hervorhebung durch das Bundesverwaltungsgericht): „Befreiungsschein Voraussetzungen § 15.
(1)Einem Ausländer, der noch keinen unbeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt hatParagraph 15,
(1)Einem Ausländer, der noch keinen unbeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt hat (§ 17), ist auf Antrag ein Befreiungsschein auszustellen, wenn er während der letzten acht Jahre mindestens fünf Jahre Im Bundesgebiet mit einer dem Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes unterliegenden Tätigkeit erlaubt beschäftigt war und rechtmäßig niedergelassen ist…“(Paragraph 17,), ist auf Antrag ein Befreiungsschein auszustellen, wenn er während der letzten acht Jahre mindestens fünf Jahre Im Bundesgebiet mit einer dem Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes unterliegenden Tätigkeit erlaubt beschäftigt war und rechtmäßig niedergelassen ist…“ … Mit einer am 01.01.2014 in Kraft getretenen Novelle, BGBl. I Nr. 72/2013, wurde das Instrument des Befreiungsscheins gänzlich aus dem AuslBG entfernt. Eine vergleichbare Bewilligung, die auf Grund der gleichen Anspruchsvoraussetzungen (fünf Jahre erlaubte Beschäftigung während der letzten acht Jahre) ausgestellt werden kann, ist im Gesetz nichtMit einer am 01.01.2014 in Kraft getretenen Novelle, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2013,, wurde das Instrument des Befreiungsscheins gänzlich aus dem AuslBG entfernt. Eine vergleichbare Bewilligung, die auf Grund der gleichen Anspruchsvoraussetzungen (fünf Jahre erlaubte Beschäftigung während der letzten acht Jahre) ausgestellt werden kann, ist im Gesetz nicht mehr vorgesehen. …

§ 3Abs. 1 und 2 Ausl

BG darf ein Ausländer von einem Arbeitgeber nur beschäftigt werden, wenn dem Arbeitgeber für diesen eine Beschäftigungsbewilligung (oder einer der anderen in § 3 Abs. 1 leg cit genannten Rechtstitel) ausgestellt wurde oder wenn der Ausländer einen Befreiungsschein (oder eine andere In dieser Bestimmung genannte Berechtigung) besitzt. Seit der mit 01.01.2014 in Kraft getretenen Novelle BGBl. I Nr. 72/2013 nimmt § 3 AuslBG nicht mehr auf „Befreiungsscheine" (als solche) Bezug, sondern nennt nur noch Befreiungsscheine

§ 4cAusl

BG.

Paragraph 3, Absatz eins und 2 AuslBG darf ein Ausländer von einem Arbeitgeber nur beschäftigt werden, wenn dem Arbeitgeber für diesen eine Beschäftigungsbewilligung (oder einer der anderen in Paragraph 3, Absatz eins, leg cit genannten Rechtstitel) ausgestellt wurde oder wenn der Ausländer einen Befreiungsschein (oder eine andere In dieser Bestimmung genannte Berechtigung) besitzt. Seit der mit 01.01.2014 in Kraft getretenen Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2013, nimmt Paragraph 3, AuslBG nicht mehr auf „Befreiungsscheine" (als solche) Bezug, sondern nennt nur noch Befreiungsscheine

Paragraph 4 c, AuslBG. … Für den Beschwerdefall stellt sich daher die Frage, ob die Änderungen der Rechtslage, konkret die durch BGBl. I 101/2005 vorgenommene „Verschärfung" der Anspruchsvoraussetzungen für den Befreiungsschein

§ 15Abs. 1 Z 1 Ausl

BG sowie die gänzliche Abschaffung dieses Rechtsinstruments durch die Novelle BGBl. I 72/2013, von der Stillhalteklausel des Art. 13 ARB erfasst sind. Sollte dies der Fall sein, dürften diese Rechtsänderungen im Fall eines türkischen Staatsangehörigen, der sich auf Art. 13 ARB 1/80 berufen kann, nicht angewendet werden und es müsste ihm jene Rechtslage zugute kommen, die vor diesen Rechtsänderungen gegolten hat.Für den Beschwerdefall stellt sich daher die Frage, ob die Änderungen der Rechtslage, konkret die durch Bundesgesetzblatt Teil eins, 101 aus 2005, vorgenommene „Verschärfung" der Anspruchsvoraussetzungen für den Befreiungsschein

Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer eins, AuslBG sowie die gänzliche Abschaffung dieses Rechtsinstruments durch die Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, 72 aus 2013,, von der Stillhalteklausel des Artikel 13, ARB erfasst sind. Sollte dies der Fall sein, dürften diese Rechtsänderungen im Fall eines türkischen Staatsangehörigen, der sich auf Artikel 13, ARB 1/80 berufen kann, nicht angewendet werden und es müsste ihm jene Rechtslage zugute kommen, die vor diesen Rechtsänderungen gegolten hat. … In Beantwortung der Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichts, mit Blick auf Art. 13 ARB 1/80 zur Entwicklung der innerstaatlichen Rechtslage Stellung zunehmen (s Pkt. I.2.3.), hat die belangte Behörde vorgebracht, dass „§ 15 AuslBG betreffend die Voraussetzungen auf Erteilung eines Befreiungsscheines mit 31.12.2013 außer Kraft getreten ist“. Sie gibt damit die Entwicklung der innerstaatlichen Rechtslage richtig wieder, geht jedoch nicht auf die Frage ein, inwiefern der Entfall von § 15 AuslBG (ebenso wie frühere gesetzgeberische Änderungen dieser Bestimmung) in Bezug auf türkische Arbeitnehmer mit der Stillhalteklausel des Art. 13 ARB 1/80 vereinbar ist.In Beantwortung der Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichts, mit Blick auf Artikel 13, ARB 1/80 zur Entwicklung der innerstaatlichen Rechtslage Stellung zunehmen (s Pkt. römisch eins.2.3.), hat die belangte Behörde vorgebracht, dass „§ 15 AuslBG betreffend die Voraussetzungen auf Erteilung eines Befreiungsscheines mit 31.12.2013 außer Kraft getreten ist“. Sie gibt damit die Entwicklung der innerstaatlichen Rechtslage richtig wieder, geht jedoch nicht auf die Frage ein, inwiefern der Entfall von Paragraph 15, AuslBG (ebenso wie frühere gesetzgeberische Änderungen dieser Bestimmung) in Bezug auf türkische Arbeitnehmer mit der Stillhalteklausel des Artikel 13, ARB 1/80 vereinbar ist. … Sollte die belangte Behörde mit Ihrem Vorbringen gemeint haben, dass sich die Frage nach den Auswirkungen der Stillhalteklausel des Art. 13 ARB 1/80 deshalb erübrigt, weil der Beschwerdeführer die Voraussetzungen der Art. 6 und 7 ARB 1/80 nicht erfülle, kann ihrer rechtlichen Prämisse nicht vollständig gefolgt werden. Art. 13 ARB 1/80 ist nämlich nicht auf Sachverhalte beschränkt, die die Voraussetzungen der Art. 6 oder 7 ARB 1/80 erfüllen, sondern erstreckt sich auch auf Rechtsvorschriften, die ein Mitgliedstaat - zusätzlich zu seinen ohnehin aus Art. 6 und 7 ARB 1/80 resultierenden Verpflichtungen - in seiner nationalen Rechtsordnung erlassen hat. Sollte die belangte Behörde mit Ihrem Vorbringen gemeint haben, dass sich die Frage nach den Auswirkungen der Stillhalteklausel des Artikel 13, ARB 1/80 deshalb erübrigt, weil der Beschwerdeführer die Voraussetzungen der Artikel 6 und 7 ARB 1/80 nicht erfülle, kann ihrer rechtlichen Prämisse nicht vollständig gefolgt werden. Artikel 13, ARB 1/80 ist nämlich nicht auf Sachverhalte beschränkt, die die Voraussetzungen der Artikel 6, oder 7 ARB 1/80 erfüllen, sondern erstreckt sich auch auf Rechtsvorschriften, die ein Mitgliedstaat - zusätzlich zu seinen ohnehin aus Artikel 6 und 7 ARB 1/80 resultierenden Verpflichtungen - in seiner nationalen Rechtsordnung erlassen hat. In diesem Sinne hat der EuGH ausgeführt, dass es „der Anwendung von Art. 13 [ARB 1/80] ... in keiner Weise entgegen steht, dass die betreffenden Arbeitnehmer nicht bereits in den Arbeitsmarkt [des betreffenden Mitgliedstaats] Integriert sind, also die Voraussetzungen

Art. 6Abs. 1 des Beschlusses Nr. 1/80 nicht erfüllen“ (Eu

GH 09.12.2010, Toprak und Oguz, C-300/09 und C-301/09, Rn 45; vgl. auch VwGH 13.12.2011, 2008/22/0180). Der EuGH hat dabei auf seine bisherige Rechtsprechung verwiesen, wonach „die Stillhalteklausel In Art. 13 des Beschlusses Nr. 1/80 nicht dazu dient, die schon in den Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaats integrierten türkischen Staatsangehörigen zu schützen, sondern gerade für die türkischen Staatsangehörigen gelten soll, die noch keine Rechte in Bezug auf Beschäftigung und entsprechend auf Aufenthalt nach Art. 6 Abs. 1 dieses Beschlusses genießen" (mit Hinweisen auf EuGH 21.10.2003, Abatay u. a., C-317/01 und C-69/01, Slg. 1-12301, Rn 83, und EuGH 29.04.2010, Kommission/Niederlande, C-92/07, Slg. 1-3683, Rn 45).In diesem Sinne hat der EuGH ausgeführt, dass es „der Anwendung von Artikel 13, [ARB 1/80] ... in keiner Weise entgegen steht, dass die betreffenden Arbeitnehmer nicht bereits in den Arbeitsmarkt [des betreffenden Mitgliedstaats] Integriert sind, also die Voraussetzungen

Artikel 6, Absatz eins, des Beschlusses Nr. 1/80 nicht erfüllen“ (Eu

GH 09.12.2010, Toprak und Oguz, C-300/09 und C-301/09, Rn 45; vergleiche auch VwGH 13.12.2011, 2008/22/0180). Der EuGH hat dabei auf seine bisherige Rechtsprechung verwiesen, wonach „die Stillhalteklausel In Artikel 13, des Beschlusses Nr. 1/80 nicht dazu dient, die schon in den Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaats integrierten türkischen Staatsangehörigen zu schützen, sondern gerade für die türkischen Staatsangehörigen gelten soll, die noch keine Rechte in Bezug auf Beschäftigung und entsprechend auf Aufenthalt nach Artikel 6, Absatz eins, dieses Beschlusses genießen" (mit Hinweisen auf EuGH 21.10.2003, Abatay u. a., C-317/01 und C-69/01, Slg. 1-12301, Rn 83, und EuGH 29.04.2010, Kommission/Niederlande, C-92/07, Slg. 1-3683, Rn 45). Daraus folgt auch, dass es für die Anwendbarkeit der Stillhalteklausel des Art. 13 ARB 1/80 auf den Fall des Beschwerdeführers nicht von Belang ist, ob die vom Beschwerdeführer In Österreich verbrachten Beschäftigungszelten ohne Unterbrechungen verlaufen sind bzw. ob er die in Art. 6 und 7 ARB 1/80 festgelegten Zeiträume ohne ungerechtfertigte Unterbrechungen durchgehend in Beschäftigung verbracht hat.Daraus folgt auch, dass es für die Anwendbarkeit der Stillhalteklausel des Artikel 13, ARB 1/80 auf den Fall des Beschwerdeführers nicht von Belang ist, ob die vom Beschwerdeführer In Österreich verbrachten Beschäftigungszelten ohne Unterbrechungen verlaufen sind bzw. ob er die in Artikel 6 und 7 ARB 1/80 festgelegten Zeiträume ohne ungerechtfertigte Unterbrechungen durchgehend in Beschäftigung verbracht hat. … Auch wenn demnach die Erfüllung der besonderen Anspruchsvoraussetzungen der Art. 6 und 7 ARB 1/80 für die Anwendbarkeit von Art. 13 ARB 1/80 nicht Voraussetzung ist, ist der belangten Behörde darin beizupflichten, dass das Kriterium der „ordnungsgemäßen Beschäftigung" von Bedeutung ist. Art. 13 ARB 1/80 bezieht sich seinem klaren Wortlaut zufolge nur auf Arbeitnehmer „deren Aufenthalt und Beschäftigung in ihrem Hoheitsgebiet ordnungsgemäß sind". Die belangte Behörde verneint die Erfüllung des einschlägigen Kriteriums in ihrer Stellungnahme vom 18.04.2014 mit dem Hinweis darauf, dass der Beschwerdeführer ausschließlich als Saisonarbeitskraft im Rahmen von Visa zu Erwerbszwecken

§ 24

FPG 2005 tätig gewesen sei.Auch wenn demnach die Erfüllung der besonderen Anspruchsvoraussetzungen der Artikel 6 und 7 ARB 1/80 für die Anwendbarkeit von Artikel 13, ARB 1/80 nicht Voraussetzung ist, ist der belangten Behörde darin beizupflichten, dass das Kriterium der „ordnungsgemäßen Beschäftigung" von Bedeutung ist. Artikel 13, ARB 1/80 bezieht sich seinem klaren Wortlaut zufolge nur auf Arbeitnehmer „deren Aufenthalt und Beschäftigung in ihrem Hoheitsgebiet ordnungsgemäß sind". Die belangte Behörde verneint die Erfüllung des einschlägigen Kriteriums in ihrer Stellungnahme vom 18.04.2014 mit dem Hinweis darauf, dass der Beschwerdeführer ausschließlich als Saisonarbeitskraft im Rahmen von Visa zu Erwerbszwecken

Paragraph 24, FPG 2005 tätig gewesen sei. … 0b das Kriterium im Einzelfall erfüllt ist, ist nach der ständigen Rechtsprechung des EuGH und des Verwaltungsgerichthofes „anhand der Rechtsvorschriften des Aufnahmestaates zu prüfen, die die Voraussetzungen regeln, unter denen der türkische Staatsangehörige in das nationale Hoheitsgebiet gelangt ist und dort eine Beschäftigung ausübt" (vgl. EuGH vom 06.06.1995, C-434/93, Bozkurt). Die Ordnungsmäßigkeit der Beschäftigung setzt eine gesicherte und nicht nur vorläufige Position des Betroffenen auf dem Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaats voraus (vgl. EuGH 20.09.1990, C-192/89, Sevince, EuGH 08.11.2012, C-268/11, Gülbahce, Rn 39 und die dort angeführte Rechtsprechung; EuGH 07.11.2013, Demir, C-225/12, Rn 46).0b das Kriterium im Einzelfall erfüllt ist, ist nach der ständigen Rechtsprechung des EuGH und des Verwaltungsgerichthofes „anhand der Rechtsvorschriften des Aufnahmestaates zu prüfen, die die Voraussetzungen regeln, unter denen der türkische Staatsangehörige in das nationale Hoheitsgebiet gelangt ist und dort eine Beschäftigung ausübt" vergleiche EuGH vom 06.06.1995, C-434/93, Bozkurt). Die Ordnungsmäßigkeit der Beschäftigung setzt eine gesicherte und nicht nur vorläufige Position des Betroffenen auf dem Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaats voraus vergleiche EuGH 20.09.1990, C-192/89, Sevince, EuGH 08.11.2012, C-268/11, Gülbahce, Rn 39 und die dort angeführte Rechtsprechung; EuGH 07.11.2013, Demir, C-225/12, Rn 46). … Unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Falles bei Fernfahrern, die sich im Gebiet eines Mitgliedstaates aufhalten, um aus der Türkei stammende Waren dorthin einzuführen oder aufzunehmen, verneinte der EuGH die Anwendbarkeit von Art. 13 ARB 1/80 (trotz der „ordnungsgemäßen Lage“ der Betroffenen) mit der Begründung, dass sie sich „nur für sehr kurze Zeit [im Mitgliedstaat] befinden“ und daher nicht die Absicht hätten, sich im Arbeitsmarkt des betreffenden Mitgliedstaats zu integrieren (EuGH 21.10.2003, Abatay u. a., C-317/01 und C -6 9 /0 1 ,1-12301, Rn 89). Hingegen bejahte der EuGH die Voraussetzung der ordnungsgemäßen Beschäftigung (wenn auch implizit, zumal im Zusammenhang mit Art. 6 ARB 1/80) im Fall eines als Seemann tätigen türkischen Arbeitnehmers, dessen Beschäftigungszeiten in einem Mitgliedstaat deshalb wiederholt unterbrochen waren, weil er „jeweils nur befristet angeheuert hatte" (EuGH 10.01.2006, C-230/03, Sedef, Slg. 1-157, Rn. 56 ff).Unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Falles bei Fernfahrern, die sich im Gebiet eines Mitgliedstaates aufhalten, um aus der Türkei stammende Waren dorthin einzuführen oder aufzunehmen, verneinte der EuGH die Anwendbarkeit von Artikel 13, ARB 1/80 (trotz der „ordnungsgemäßen Lage“ der Betroffenen) mit der Begründung, dass sie sich „nur für sehr kurze Zeit [im Mitgliedstaat] befinden“ und daher nicht die Absicht hätten, sich im Arbeitsmarkt des betreffenden Mitgliedstaats zu integrieren (EuGH 21.10.2003, Abatay u. a., C-317/01 und C -6 9 /0 1 ,1-12301, Rn 89). Hingegen bejahte der EuGH die Voraussetzung der ordnungsgemäßen Beschäftigung (wenn auch implizit, zumal im Zusammenhang mit Artikel 6, ARB 1/80) im Fall eines als Seemann tätigen türkischen Arbeitnehmers, dessen Beschäftigungszeiten in einem Mitgliedstaat deshalb wiederholt unterbrochen waren, weil er „jeweils nur befristet angeheuert hatte" (EuGH 10.01.2006, C-230/03, Sedef, Slg. 1-157, Rn. 56 ff). … Der Verwaltungsgerichtshof verneinte eine „gesicherte und nicht nur vorläufige Position" in Konstellationen, in denen der Aufenthalt des Fremden nicht im Einklang mit den aufenthaltsrechtlichen Vorschriften stand, weil seine Niederlassungsbewilligung bloß eingeschränkt auf unselbständige Erwerbstätigkeiten, die vom sachlichen Geltungsbereich des Ausländerbeschäftigungsgesetzes ausgenommen sind, erteilt gewesen war (VwGH 24.02.2009, 2008/22/0410). Er verneinte sie weiters Im Fall eines vorläufigen asylrechtlichen Aufenthaltsrechtes, weil dieses mit dem zu einem ungewissen Zeitpunkt eintretenden Abschluss des Asylverfahrens endet (VwGH, 01.06.2001, 2001/19/0035, mwN) und implizit auch für einen nach § 24 Abs. 1 lit. a des Passgesetzes 1969 erteilten Sichtvermerk, mit Hinweis auf dessen Geltungsdauer (VwGH aaO). Demgegenüber bejahte der Verwaltungsgerichthof die Anwendbarkeit der Stilhalteklausel nach Art. 13 ARB 1/80 in Fällen, in denen der Antragsteller noch keinen Aufenthaltstitel inne hatte, in denen gerade jene (innerstaatlichen) Regelungen hinsichtlich ihrer Vereinbarkeit mit Art. 13 ARB 1/80 zur Beurteilung standen, die dem beantragten Aufenthaltstitel entgegenstanden (VwGH 13.12.2011, 2008/22/0180, in Anwendung der Grundsätze des Urteils des EuGH vom 15.11.2011, C'256/11, Dereci).Der Verwaltungsgerichtshof verneinte eine „gesicherte und nicht nur vorläufige Position" in Konstellationen, in denen der Aufenthalt des Fremden nicht im Einklang mit den aufenthaltsrechtlichen Vorschriften stand, weil seine Niederlassungsbewilligung bloß eingeschränkt auf unselbständige Erwerbstätigkeiten, die vom sachlichen Geltungsbereich des Ausländerbeschäftigungsgesetzes ausgenommen sind, erteilt gewesen war (VwGH 24.02.2009, 2008/22/0410). Er verneinte sie weiters Im Fall eines vorläufigen asylrechtlichen Aufenthaltsrechtes, weil dieses mit dem zu einem ungewissen Zeitpunkt eintretenden Abschluss des Asylverfahrens endet (VwGH, 01.06.2001, 2001/19/0035, mwN) und implizit auch für einen nach Paragraph 24, Absatz eins, Litera a, des Passgesetzes 1969 erteilten Sichtvermerk, mit Hinweis auf dessen Geltungsdauer (VwGH aaO). Demgegenüber bejahte der Verwaltungsgerichthof die Anwendbarkeit der Stilhalteklausel nach Artikel 13, ARB 1/80 in Fällen, in denen der Antragsteller noch keinen Aufenthaltstitel inne hatte, in denen gerade jene (innerstaatlichen) Regelungen hinsichtlich ihrer Vereinbarkeit mit Artikel 13, ARB 1/80 zur Beurteilung standen, die dem beantragten Aufenthaltstitel entgegenstanden (VwGH 13.12.2011, 2008/22/0180, in Anwendung der Grundsätze des Urteils des EuGH vom 15.11.2011, C'256/11, Dereci). … Im Beschwerdefall ist daher die Frage zu beurteilen, ob die bisherigen in Beschäftigung auf Grund von befristeten Bewilligungen als „Saisonarbeitskraft" (zuletzt) auf Grund von Visa zu Erwerbszwecken im Sinne der § 24 iVm §§ 20 und 21 FPG 2005 dem Beschwerdeführer eine gesicherte und nicht nur vorläufige Position im Sinne der angeführten Rechtsprechung vermittelt haben.Im Beschwerdefall ist daher die Frage zu beurteilen, ob die bisherigen in Beschäftigung auf Grund von befristeten Bewilligungen als „Saisonarbeitskraft" (zuletzt) auf Grund von Visa zu Erwerbszwecken im Sinne der Paragraph 24, in Verbindung mit Paragraphen 20 und 21 FPG 2005 dem Beschwerdeführer eine gesicherte und nicht nur vorläufige Position im Sinne der angeführten Rechtsprechung vermittelt haben. … Dass dem Beschwerdeführer bereits infolge der rechtlichen Qualität dieser Bewilligungen eine fremden- und aufenthaltsrechtliche Unregelmäßigkeit vorzuwerfen wäre, die eine Qualifikation seiner bisherigen Aufenthalte in Österreich als im Sinne von Art. 13 ARB 1/80 nicht „ordnungsgemäß“ („nicht „gesichert" oder „nur vorläufig“) einstufen ließe, kann nicht gefunden werden. Es mag sein, dass sich der Beschwerdeführer - wie von der belangten Behörde vorgebracht - während der in Österreich als Arbeiter verbrachten Zeiträume jeweils nur befristet und „als ,visumpflichtiger Saisonnier’ ausschließlich aufgrund von Visa zu Erwerbszwecken iSd. § 24 iVm. §§ 20 und 21 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG) in Österreich aufgehalten hat“. Allein aus den genannten innerstaatlichen Rechtsnormen lässt sich jedoch kein Hinweis darauf entnehmen, dass diese vom innerstaatlichen Gesetzgeber konstruierte Rechtsposition schon ihrem Wesen nach als „nicht gesichert” oder nur „vorläufig“ im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung des EuGH einzustufen wäre. Dass dem Beschwerdeführer bereits infolge der rechtlichen Qualität dieser Bewilligungen eine fremden- und aufenthaltsrechtliche Unregelmäßigkeit vorzuwerfen wäre, die eine Qualifikation seiner bisherigen Aufenthalte in Österreich als im Sinne von Artikel 13, ARB 1/80 nicht „ordnungsgemäß“ („nicht „gesichert" oder „nur vorläufig“) einstufen ließe, kann nicht gefunden werden. Es mag sein, dass sich der Beschwerdeführer - wie von der belangten Behörde vorgebracht - während der in Österreich als Arbeiter verbrachten Zeiträume jeweils nur befristet und „als ,visumpflichtiger Saisonnier’ ausschließlich aufgrund von Visa zu Erwerbszwecken iSd. Paragraph 24, in Verbindung mit Paragraphen 20 und 21 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG) in Österreich aufgehalten hat“. Allein aus den genannten innerstaatlichen Rechtsnormen lässt sich jedoch kein Hinweis darauf entnehmen, dass diese vom innerstaatlichen Gesetzgeber konstruierte Rechtsposition schon ihrem Wesen nach als „nicht gesichert” oder nur „vorläufig“ im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung des EuGH einzustufen wäre. Es ist im Verfahren auch nicht hervorgekommen, dass der Beschwerdeführer seine Berechtigungen zweckwidrig genutzt oder durch illegalen Verbleib in Österreich zeitlich überschritten hätte, so dass sich der Beschwerdefall Insbesondere von jener Konstellation unterscheidet, wie sie etwa dem Erkenntnis des VwGH vom 22.09.2009, 2008/22/0064, zugrunde lag, in dem eine entsprechende Rechtsposition deswegen verneint wurde, weil sich der (damalige) Beschwerdeführer während bestimmter Zeiträume rechtsgrundlos in Österreich aufgehalten hatte. Auch wenn der Verwaltungsgerichtshof in diesem Erkenntnis zur Frage, ob Tätigkeiten im Rahmen einer Bewilligung als Saisonarbeitskraft eine gesicherte und nicht vorläufige Position vermitteln, nicht ausdrücklich Stellung genommen hat, ist zu bemerken, dass er die entsprechende (auf Grund einer mit weniger als 5 Monaten befristeten Aufenthaltserlaubnis für den Aufenthaltszweck „Saisonarbeitskraft" nach dem Fremdengesetz 1997 verbrachte) Beschäftigungszeit in diesem Erkenntnis nicht schon kraft der Befristung oder der Rechtsnatur dieser Bewilligung als „nicht gesichert“ oder nur „vorläufig" unberücksichtigt gelassen hat, sondern wegen der (nicht den Anforderungen des Art. 6 ARB 1/80 entsprechenden) Dauer dieser Tätigkeit. Aus rechtlicher Sicht ist in diesem Zusammenhang zudem daran zu erinnern, dass die Einstufung sämtlicher Zeiträume (also die gesamte Dauer) der Beschäftigung und des Aufenthalts als „ordnungsgemäß“ zwar für die Rechte nach Art 6 und 7 ARB 1/80 relevant wäre, dass es aber für den Zweck von Art. 13 ARB 1/80 nicht auf die Erfüllung solcher Anwartschaftszeiten in ordnungsgemäßer Beschäftigung ankommt (vgl. das bereits in Punkt. 11.3.

  1. zitierte Urteil Toprak). Insofern ist die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs, soweit sie im Zusammenhang mit Art. 6 (oder 7) ARB 1/80 auf die „Ordnungsgemäßheit“ der Beschäftigung und des Aufenthalts während bestimmter Mindestzeiträume abstellt, auf die Frage der Anwendbarkeit von Art. 13 ARB 1/80 im Beschwerdefall nicht übertragbar …Es ist im Verfahren auch nicht hervorgekommen, dass der Beschwerdeführer seine Berechtigungen zweckwidrig genutzt oder durch illegalen Verbleib in Österreich zeitlich überschritten hätte, so dass sich der Beschwerdefall Insbesondere von jener Konstellation unterscheidet, wie sie etwa dem Erkenntnis des VwGH vom 22.09.2009, 2008/22/0064, zugrunde lag, in dem eine entsprechende Rechtsposition deswegen verneint wurde, weil sich der (damalige) Beschwerdeführer während bestimmter Zeiträume rechtsgrundlos in Österreich aufgehalten hatte. Auch wenn der Verwaltungsgerichtshof in diesem Erkenntnis zur Frage, ob Tätigkeiten im Rahmen einer Bewilligung als Saisonarbeitskraft eine gesicherte und nicht vorläufige Position vermitteln, nicht ausdrücklich Stellung genommen hat, ist zu bemerken, dass er die entsprechende (auf Grund einer mit weniger als 5 Monaten befristeten Aufenthaltserlaubnis für den Aufenthaltszweck „Saisonarbeitskraft" nach dem Fremdengesetz 1997 verbrachte) Beschäftigungszeit in diesem Erkenntnis nicht schon kraft der Befristung oder der Rechtsnatur dieser Bewilligung als „nicht gesichert“ oder nur „vorläufig" unberücksichtigt gelassen hat, sondern wegen der (nicht den Anforderungen des Artikel 6, ARB 1/80 entsprechenden) Dauer dieser Tätigkeit. Aus rechtlicher Sicht ist in diesem Zusammenhang zudem daran zu erinnern, dass die Einstufung sämtlicher Zeiträume (also die gesamte Dauer) der Beschäftigung und des Aufenthalts als „ordnungsgemäß“ zwar für die Rechte nach Artikel 6 und 7 ARB 1/80 relevant wäre, dass es aber für den Zweck von Artikel 13, ARB 1/80 nicht auf die Erfüllung solcher Anwartschaftszeiten in ordnungsgemäßer Beschäftigung ankommt vergleiche das bereits in Punkt. 11.3.
  2. zitierte Urteil Toprak). Insofern ist die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs, soweit sie im Zusammenhang mit Artikel 6, (oder 7) ARB 1/80 auf die „Ordnungsgemäßheit“ der Beschäftigung und des Aufenthalts während bestimmter Mindestzeiträume abstellt, auf die Frage der Anwendbarkeit von Artikel 13, ARB 1/80 im Beschwerdefall nicht übertragbar … … Zu bemerken ist, dass das zitierte Erkenntnis des VwGH, in dem die rechtliche Qualifikation von Beschäftigungen im Rahmen befristeter Saisonbewilligungen im Lichte der Kriterien des ARB 1/80 ausdrücklich offen gelassen wurde, zeitlich vor der Erlassung des Urteils des EuGH in der Rechtssache Payir (EuGH 24.1.2008, C-294/06) ergangen ist. Im Urteil Payir hat der EuGH ausgesprochen, dass weder die Befristung eines Arbeitsverhältnisses bzw. einer Aufenthaltserlaubnis (aaO Rn 42 und 44) noch eine spezifische Zweckbindung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung, auf deren Grundlage eine Beschäftigung (zulässigerweise) ausgeübt wird (aaO, Rn 35), dazu führen können, dass die Rechtsposition des Arbeitnehmers als „nicht gesichert“ oder „nur vorläufig" anzusehen und daher vom Anwendungsbereichs der einschlägigen Bestimmungen des ARB 1/80 ausgeschlossen wäre. Bezugnehmend (unter anderem) auf das Urteil des EuGH in der Rechtssache Payir entschied der Verwaltungsgerichtshof in weiterer Folge, dass es für die Qualifikation der Tätigkeit als „ordnungsgemäß“ im Sinne des ARB 1/80 nicht schädlich ist, wenn eine Tätigkeit auf Grundlage von befristeten (aber wiederkehrend verlängerten) Aufenthaltsbewilligungen mit dem Zweck „Sonderfälle unselbständige Erwerbstätigkeit“ als Seelsorger verrichtet wird, auch wenn diese Tätigkeit insofern (vgl. § 1 Abs. 2 lit. d leg cit) vom Anwendungsbereich des AusIBG ausgenommen war (VwGH 18.12.2012,2010/09/0185). Bezugnehmend (unter anderem) auf das Urteil des EuGH in der Rechtssache Payir entschied der Verwaltungsgerichtshof in weiterer Folge, dass es für die Qualifikation der Tätigkeit als „ordnungsgemäß“ im Sinne des ARB 1/80 nicht schädlich ist, wenn eine Tätigkeit auf Grundlage von befristeten (aber wiederkehrend verlängerten) Aufenthaltsbewilligungen mit dem Zweck „Sonderfälle unselbständige Erwerbstätigkeit“ als Seelsorger verrichtet wird, auch wenn diese Tätigkeit insofern vergleiche Paragraph eins, Absatz 2, Litera d, leg cit) vom Anwendungsbereich des AusIBG ausgenommen war (VwGH 18.12.2012,2010/09/0185). Eine sachliche Rechtfertigung für die Annahme, dass jene Schlussfolgerungen, die der EuGH im Urteil in der Rechtssache Payir für den Fall von Au-Pair-Kräften und Studenten (und der VwGH für den Fall von Seelsorgern) aus dem ARB 1/80 gezogen hat, gerade im Fall von Arbeitern auf Grundlage von befristeten Saisonbewilligungen nicht gelten sollten, ist nicht zu sehen (vgl. zur Qualifikation von Saisonarbeitnehmern idS auch M. Akyürek. Das Assoziationsabkommen EWG-Türkei, 89-91). Die Lage des Beschwerdeführers ist auch nicht mit jener eines Fernfahrers vergleichbar, der sich nur für Lieferungen im Mitgliedstaat aufhielt, um diesen sodann gleich wieder zu verlassen (vgl. EuGH 21.10.2003, Abatay u. a., C-317/01 und C-69/01, Slg. 1-12301), abgesehen davon, dass der EuGH den Anwendungsbereich von Art. 13 ARB 1/80 im zitierten Urteil nur wegen der extremen Kurzfristigkeit der Aufenthalte bei internationalen Lieferungsfahrten verneinte (aaO, Rn. 89 und 90), eine „ordnungsgemäße Situation" der Betroffenen aber ausdrücklich bejahte (aaO, Rn. 87). Der Fall des Beschwerdeführers gleicht vielmehr jenem, der dem Urteil Sedef zugrunde lag, in dem der EuGH die Anwendbarkeit des ARB 1/80 für einen Arbeitnehmer bejaht hat, obwohl dieser - bedingt durch die Natur seiner jeweils befristeten Beschäftigungsverhältnisse - den Mitgliedstaat immer wieder verlassen hat (EuGH 10.01.2006, C-230/03, Sedef, Slg. 1-157).Eine sachliche Rechtfertigung für die Annahme, dass jene Schlussfolgerungen, die der EuGH im Urteil in der Rechtssache Payir für den Fall von Au-Pair-Kräften und Studenten (und der VwGH für den Fall von Seelsorgern) aus dem ARB 1/80 gezogen hat, gerade im Fall von Arbeitern auf Grundlage von befristeten Saisonbewilligungen nicht gelten sollten, ist nicht zu sehen vergleiche zur Qualifikation von Saisonarbeitnehmern idS auch M. Akyürek. Das Assoziationsabkommen EWG-Türkei, 89-91). Die Lage des Beschwerdeführers ist auch nicht mit jener eines Fernfahrers vergleichbar, der sich nur für Lieferungen im Mitgliedstaat aufhielt, um diesen sodann gleich wieder zu verlassen vergleiche EuGH 21.10.2003, Abatay u. a., C-317/01 und C-69/01, Slg. 1-12301), abgesehen davon, dass der EuGH den Anwendungsbereich von Artikel 13, ARB 1/80 im zitierten Urteil nur wegen der extremen Kurzfristigkeit der Aufenthalte bei internationalen Lieferungsfahrten verneinte (aaO, Rn. 89 und 90), eine „ordnungsgemäße Situation" der Betroffenen aber ausdrücklich bejahte (aaO, Rn. 87). Der Fall des Beschwerdeführers gleicht vielmehr jenem, der dem Urteil Sedef zugrunde lag, in dem der EuGH die Anwendbarkeit des ARB 1/80 für einen Arbeitnehmer bejaht hat, obwohl dieser - bedingt durch die Natur seiner jeweils befristeten Beschäftigungsverhältnisse - den Mitgliedstaat immer wieder verlassen hat (EuGH 10.01.2006, C-230/03, Sedef, Slg. 1-157). Das Bundesverwaltungsgericht geht daher davon aus, dass der Beschwerdefall vom Anwendungsbereich des Art. 13 ARB 1/80 erfasst ist und sich der Beschwerdeführer darauf berufen kann.Das Bundesverwaltungsgericht geht daher davon aus, dass der Beschwerdefall vom Anwendungsbereich des Artikel 13, ARB 1/80 erfasst ist und sich der Beschwerdeführer darauf berufen kann. Nach der Rechtslage bis 31.12.2005 hatte eine Person wie der Beschwerdeführer bei Erfüllung der (damaligen) Anspruchsvoraussetzungen des § 15 Abs1 Z 1 AuslBG Anspruch auf Ausstellung eines Befreiungsscheins, ohne dass sie (im Verfahren zur Erlangung desNach der Rechtslage bis 31.12.2005 hatte eine Person wie der Beschwerdeführer bei Erfüllung der (damaligen) Anspruchsvoraussetzungen des Paragraph 15, Abs1 Ziffer eins, AuslBG Anspruch auf Ausstellung eines Befreiungsscheins, ohne dass sie (im Verfahren zur Erlangung des Befreiungsscheines) nachzuweisen hatte, dass sie bereits rechtmäßig niedergelassen war. Eine solche Person konnte daher auf Basis des Befreiungsscheines weiterhin als Saisonarbeitskraft tätig werden und war dadurch insofern begünstigt, als sie nicht mehr davon abhängig war, ob ein Kontingent für Saisoniers zur Verfügung stand und ob ihr eine Beschäftigungsbewilligung (

§ 5Ausl

BG) im Rahmen eines solchen Kontingents erteilt wird. Befreiungsscheines) nachzuweisen hatte, dass sie bereits rechtmäßig niedergelassen war. Eine solche Person konnte daher auf Basis des Befreiungsscheines weiterhin als Saisonarbeitskraft tätig werden und war dadurch insofern begünstigt, als sie nicht mehr davon abhängig war, ob ein Kontingent für Saisoniers zur Verfügung stand und ob ihr eine Beschäftigungsbewilligung (

Paragraph 5, AuslBG) im Rahmen eines solchen Kontingents erteilt wird. Nach der seit 01.01.2006 geltenden Rechtslage war die Erlangung eines solchen Befreiungsscheins ohne Vorliegen einer Niederlassungsbewilligung hingegen nicht mehr möglich. Nach der Rechtslage seit 01.01.2014 werden Befreiungsscheine überhaupt nicht mehr ausgestellt. Das Bundesverwaltungsgericht zweifelt nicht daran, dass die oben dargestellten Rechtsänderungen als „neue Beschränkungen der Bedingungen für den Zugang zum Arbeitsmarkt“ im Sinne von Art. 13 ARB 1 /80 angesehen werden müssen. Das Bundesverwaltungsgericht zweifelt nicht daran, dass die oben dargestellten Rechtsänderungen als „neue Beschränkungen der Bedingungen für den Zugang zum Arbeitsmarkt“ im Sinne von Artikel 13, ARB 1 /80 angesehen werden müssen. … Der Beschwerdeführer hat - unstrittig - die sonstigen Anspruchsvoraussetzungen für einen Befreiungsschein erfüllt, zumal er innerhalb der letzten acht Jahre jedenfalls in Summe während einer Dauer von 5 Jahren rechtmäßig als Saisonnier beschäftigt war. Die Stattgabe seines Antrags auf Ausstellung eines Befreiungsscheines scheiterte ausschließlich daran, dass er die Voraussetzung einer „rechtmäßigen Niederlassung“ in Österreich nicht erfüllt. Da diese Voraussetzung erst im Jahr 2006 als zusätzliche Bedingung hinzugetreten ist, war sie auf Grund der Stillhalteklausel des Art. 13 ARB 1/80 unangewendet zu lassen. Das Gleiche gilt für die durch das Bundesgesetz BGBl. I 72/2013 vorgenommene gänzliche Beseitigung der Berechtigung des Befreiungsscheins nach § 15 Abs. 1 Z 1 AuslBG.Der Beschwerdeführer hat - unstrittig - die sonstigen Anspruchsvoraussetzungen für einen Befreiungsschein erfüllt, zumal er innerhalb der letzten acht Jahre jedenfalls in Summe während einer Dauer von 5 Jahren rechtmäßig als Saisonnier beschäftigt war. Die Stattgabe seines Antrags auf Ausstellung eines Befreiungsscheines scheiterte ausschließlich daran, dass er die Voraussetzung einer „rechtmäßigen Niederlassung“ in Österreich nicht erfüllt. Da diese Voraussetzung erst im Jahr 2006 als zusätzliche Bedingung hinzugetreten ist, war sie auf Grund der Stillhalteklausel des Artikel 13, ARB 1/80 unangewendet zu lassen. Das Gleiche gilt für die durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, 72 aus 2013, vorgenommene gänzliche Beseitigung der Berechtigung des Befreiungsscheins nach Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer eins, AuslBG. … Folglich war dem Beschwerdeführer ein Befreiungsschein nach § 15 Abs. 1 Z 1 AuslBGFolglich war dem Beschwerdeführer ein Befreiungsschein nach Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer eins, AuslBG in der Fassung BGBl. I Nr. 136/2004 (dh. in der Fassung vor der Änderung durch BGBl. Iin der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2004, (dh. in der Fassung vor der Änderung durch Bundesgesetzblatt römisch eins 101/2005) zu gewähren.“101 aus 2005,) zu gewähren.“ Der mit erstinstanzlichen Bescheid abgewiesene Antrag des Beschwerdeführers stammt vom 22.4.

  1. Acht Jahre zurückgerechnet kommt man zum Datum 22.5.
  2. Während dieser Zeitspanne ist also zu berechnen, ob der Beschwerdeführer 5 Jahre in Österreich gearbeitet hat. Diese Berechnung wurde positiv durchgeführt. Das Datum 22.5.2005 liegt wie oben mehrfach erwähnt, vor der neuen Gesetzeslage vom 1.1.2006, mit welcher dann als zusätzliche Anspruchsvoraussetzung für einen Befreiungsschein nach §15 AuslBG auch noch das Erfordernis der „rechtmäßigen Niederlassung“ verankert wurde. Dies war unter dem Blickwinkel des Stillhalteabkommens des Art.13 ARB 1/80 eine Verschlechterung bzw. eine neue Beschränkung der Bedingungen für den Zugang zum Arbeitsmarkt und daher auf den gegenständlichen Fall nicht anzuwenden.Der mit erstinstanzlichen Bescheid abgewiesene Antrag des Beschwerdeführers stammt vom 22.4.
  3. Acht Jahre zurückgerechnet kommt man zum Datum 22.5.
  4. Während dieser Zeitspanne ist also zu berechnen, ob der Beschwerdeführer 5 Jahre in Österreich gearbeitet hat. Diese Berechnung wurde positiv durchgeführt. Das Datum 22.5.2005 liegt wie oben mehrfach erwähnt, vor der neuen Gesetzeslage vom 1.1.2006, mit welcher dann als zusätzliche Anspruchsvoraussetzung für einen Befreiungsschein nach §15 AuslBG auch noch das Erfordernis der „rechtmäßigen Niederlassung“ verankert wurde. Dies war unter dem Blickwinkel des Stillhalteabkommens des Artikel 13, ARB 1/80 eine Verschlechterung bzw. eine neue Beschränkung der Bedingungen für den Zugang zum Arbeitsmarkt und daher auf den gegenständlichen Fall nicht anzuwenden. Aufgrund der äußerst genauen und nachvollziehbaren Ausführungen durch den erkennenden Richter des Bundesverwaltungsgerichts waren weitere detaillierte Ausführungen zu diesem Thema insofern entbehrlich als es sich hierbei lediglich um Wiederholungen handeln würde, da sich das erkennende Gericht der Argumentation des Bundesverwaltungsgerichts, die logisch, bestens recherchiert und nachvollziehbar wiedergegeben wurde, insbesondere zur Frage, ob der Beschwerdefall vom Anwendungsbereich des Artikels 13 ARB 1/80 erfasst ist und sich der Beschwerdeführer darauf berufen kann, angeschlossen hat. Durch die rechtlichen Ableitungen im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgericht, wonach der Beschwerdeführer nach der Rechtslage bis 31.12.2005 bei Erfüllung der damaligen Anspruchsvoraussetzungen des § 15 Abs 1 Z 1 AuslBG Anspruch auf Ausstellung eines Befreiungsscheines hatte, ohne das er nachzuweisen hatte, dass er bereits rechtmäßig niedergelassen war, weshalb der Beschwerdeführer auf Basis des Befreiungsscheines weiterhin als Saisonarbeitskraft tätig sein konnte und nicht mehr davon abhängig war, ob ein Kontingent für Saisoniers zur Verfügung gestanden war oder ob ihm eine Beschäftigungsbewilligung im Rahmen eines solchen Kontingents erteilt werden würde und weil die Voraussetzung einer rechtmäßigen Niederlassung in Österreich erst im Jahr 2006 zusätzlich die Bedingung zugetreten war, war sie aufgrund der Stillhalteklausel des Artikels 13 Art 1/80 unangewendet zu lassen. Durch die rechtlichen Ableitungen im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgericht, wonach der Beschwerdeführer nach der Rechtslage bis 31.12.2005 bei Erfüllung der damaligen Anspruchsvoraussetzungen des Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer eins, AuslBG Anspruch auf Ausstellung eines Befreiungsscheines hatte, ohne das er nachzuweisen hatte, dass er bereits rechtmäßig niedergelassen war, weshalb der Beschwerdeführer auf Basis des Befreiungsscheines weiterhin als Saisonarbeitskraft tätig sein konnte und nicht mehr davon abhängig war, ob ein Kontingent für Saisoniers zur Verfügung gestanden war oder ob ihm eine Beschäftigungsbewilligung im Rahmen eines solchen Kontingents erteilt werden würde und weil die Voraussetzung einer rechtmäßigen Niederlassung in Österreich erst im Jahr 2006 zusätzlich die Bedingung zugetreten war, war sie aufgrund der Stillhalteklausel des Artikels 13 Artikel eins /, 80, unangewendet zu lassen. Es war daher dem Beschwerdeführer eine „Niederlassungsbewilligung für die Dauer eines Jahres “

§ 43Abs 2 NAG id

F zu gewähren. Es war daher dem Beschwerdeführer eine „Niederlassungsbewilligung für die Dauer eines Jahres “

Paragraph 43, Absatz 2, NAG in der Fassung zu gewähren. IV.römisch vier. Zulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133

Abs 4 B-VG zulässig ist.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Die Revision ist im gegenständlichen Fall zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies deshalb, weil es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage ob Tätigkeiten im Rahmen einer Bewilligung als Saisonarbeitskraft eine gesicherte und nicht nur vorläufige Position vermitteln, fehlt, bzw. der Verwaltungsgerichtshof zu dieser Frage nicht ausdrücklich Stellung genommen hat. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Felizitas Schiessendoppler-Luchner (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.17.0437.3

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