GVG wird der Beschwerde Folge gegeben, der erstinstanzliche Bescheid behoben und dem Beschwerdeführer seinem Antrag entsprechend eine „ Niederlassungsbewilligung“ für die Dauer eines Jahres
Abs 2 NAG erteilt.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, der erstinstanzliche Bescheid behoben und dem Beschwerdeführer seinem Antrag entsprechend eine „ Niederlassungsbewilligung“ für die Dauer eines Jahres
Paragraph 43, Absatz 2, NAG erteilt. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Sachverhalt, Beschwerdevorbringen: Mit dem angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y. vom 25.06.2012 zu Zahl **** wurde der Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung
F BGBl I Nr 68/2013, iVm § 7 Abs 1 Z 2 der Verordnung des Bundesministeriums für Inneres zur Durchführung des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes abgewiesen.Mit dem angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y. vom 25.06.2012 zu Zahl **** wurde der Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung
Paragraph 43, NAG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 68 aus 2013,, in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, der Verordnung des Bundesministeriums für Inneres zur Durchführung des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes abgewiesen. Begründet wurde diese Entscheidung zusammengefasst damit, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner bisherigen saisonalen Beschäftigung kein durchgehendes Aufenthaltsrecht in Österreich besitze und deshalb auch zwischenzeitlich auszureisen hatte. Es würden weder ein Jahr übersteigende Erwerbs- noch Aufenthaltszeiten vorliegen, daher könne sich der türkische Staatsangehörige auch keine Rechte aus dem ARB 1/80 ableiten. Gegen diesen Bescheid hat die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers fristgerecht das Rechtsmittel der Berufung erhoben und in dieser zusammengefasst im Wesentlichen ausgeführt: „… VI.römisch sechs. Zum Aufhebungsgrund der Rechtswidrigkeit des Inhalts. 1. Ein Bescheid ist wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts aufzuheben, wenn dem Bescheid Inhalt zugrundliegenden Rechtsnormen falsch angewendet wurden.
Vm § 39 Abs 2 AVG wäre die belangte Behörde aber dazu verpflichtet gewesen und hätte die erforderlichen Beweise erheben, im vorliegenden Fall die Vorlage der geforderten Unterlagen abzuwarten, müssen.Die belangte Behörde hat es unterlassen, den für die Erledigung maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen (VwGH 16.6.1994, 94/19/0295).
Paragraph 37, in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz 2, AVG wäre die belangte Behörde aber dazu verpflichtet gewesen und hätte die erforderlichen Beweise erheben, im vorliegenden Fall die Vorlage der geforderten Unterlagen abzuwarten, müssen. Die Behörde hat jedoch nur unzureichend ermittelt und dem Antragsteller keine angemessene Frist eingeräumt und damit gegen ihre Pflicht zur Erforschung der materiellen Wahrheit
Vm § 39 Abs 2 AVG verstoßen.Die Behörde hat jedoch nur unzureichend ermittelt und dem Antragsteller keine angemessene Frist eingeräumt und damit gegen ihre Pflicht zur Erforschung der materiellen Wahrheit
Paragraph 37, in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz 2, AVG verstoßen. Die belangte Behörde hätte lediglich die Rückkehr sowie die Vorlage der aufgetragenen Urkunden abwarten müssen. ee) Die belangte Behörde hat allerdings auch in der Folge der unrichtigen rechtlichen Beurteilung nicht richtig bzw nur mangelhaft ermittelt und damit gegen den Grundsatz der Erforschung der materiellen Wahrheit verstoßen. Die belangte Behörde hat keine Feststellungen darüber getroffen, dass Herr BF nun seit Beginn an beim selben Arbeitgeber tätig ist, Herr BF von Beginn an immer rechtzeitig das Land verlassen und auch zeitgerecht wiedereingereist ist. Weiters wurde nicht festgestellt, dass er in dieser Zeit nie auffällig war. Der von der belangten Behörde festgestellt Sachverhalt reicht daher nicht aus, die rechtswidrige Anwendung der hier zur Anwendung gelangenden Normen zu überprüfen. Bei vollständiger Ermittlung der entscheidungswesentlichen Tatsachen hätte die Behörde zu dem Ergebnis kommen müssen, dass Herr BF sich unmittelbar auf das Assoziationsabkommen berufen kann. Die belangte Behörde hätte ua unter Heranziehung der zitierten Entscheidungen der EuGH die Niederlassungsbewilligung erteilen müssen. Bei vollständiger Ermittlung der entscheidungswesentlichen Tatsachen hätte die belangte Behörde zu dem Ergebnis kommen müssen, dass Herr BF sich auf das Assoziationsabkommen sowie auf die dazu ergangenen Assoziationsbeschlüsse berufen kann. Die belangte Behörde hätte daher Hern BF die Niederlassungsbewilligung erteilen müssen. Der Sachverhalt blieb sohin in einem wesentlichen Punkt ergänzungsbedürftig und konnte daher der Sachverhalt nicht rechtswidrig subsumiert werden und liegt daher ein zur Kassation führender Sachverhaltsmangel sowie ein wesentlicher Verfahrensmangel vor. Wie bereits oben ausgeführt, hat die belangte Behörde die Rückkehr sowie die Vorlage der notwendigen und abverlangten Urkunden nicht abgewartet. Die Verfahrensgrundsätze wurden von der belangten Behörde missachtet, in dem sie Herrn BF die Möglichkeit die Urkunden herbeizuschaffen und auch vorzulegen zu können nicht ermöglicht hat; dies im iSd Parteiengehörs. Die belangte Behörde hat eine zu kurze Frist eingeräumt und damit Herrn BF die Beibringung der fehlenden Urkunden unmöglich gemacht. Der belangten Behörde war das Datum der Rückkehr bekannt und ist die Frist, welche zur Beibringen der abverlangten Urkunden zu kurz bemessen. Dies stellt aber eine Verletzung des Parteigehörs dar, der Beschwerdeführer hätte andernfalls die fehlenden Urkunden beibringen können. Dadurch hatte sich die Entscheidungsgrundlage im Wesentlichen geändert und die belangte Behörde wäre zu einem für den Antragsteller günstigeren Bescheid gekommen.
Abs 1 Z 6 FPG mit einer Beschäftigungsbewilligung mit einer Gültigkeitsdauer bis zu 6 Monaten im Bundesgebiet erwerbstätig und aufhältig. Es würden weder durchgehende Erwerbs- noch Aufenthaltszeiten vorliegen. Mangels durchgehender Erwerbstätigkeit für zumindest ein Jahr könne er für sich auch keine Rechte aus dem ARB 1/80 ableiten. Begründend hat die Erstbehörde ausgeführt, dass, bezogen auf ein Schreiben des BMI vom 28.05.2013 zu Artikel 6 ARB 1/80, die die beschäftigungsrechtlichen Stellen türkischer Arbeitnehmer regelt, für die Qualifikationen als Arbeitnehmer im Sinne des Artikel 6 ARB 1/80 eine tatsächliche echte Tätigkeit vorliegen müsse und ein durchgehendes Beschäftigungsverhältnis von zumindest einem Jahr. Herr BF sei lediglich zur saisonalen Beschäftigung
Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 6, FPG mit einer Beschäftigungsbewilligung mit einer Gültigkeitsdauer bis zu 6 Monaten im Bundesgebiet erwerbstätig und aufhältig. Es würden weder durchgehende Erwerbs- noch Aufenthaltszeiten vorliegen. Mangels durchgehender Erwerbstätigkeit für zumindest ein Jahr könne er für sich auch keine Rechte aus dem ARB 1/80 ableiten. Im ersten Bescheid vom 20.02.2013 ist von der Erstbehörde selbst angeführt, dass nach Auskunft des AMS Herr BF seit dem Jahr 2001 insgesamt 25 Beschäftigungsbewilligungen ausgestellt worden war, wobei von 2005 bis 2013 immer eine Sommer- und eine Winterbewilligung ausgestellt wurden. Mit Schriftsatz vom 25.01.2013 teilte die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers mit, dass der Beschwerdeführer nunmehr seit über 10 Jahren in Österreich einen ordentlichen Wohnsitz habe sowie eine aufrechte Anstellung. Entsprechend dem Einkommen, könne er beweisen, dass auch eine aufrechte Kranken- und Pensionsversicherung bestehe und der Beschwerdeführer seiner Steuerpflicht ordnungsgemäß und zeitgerecht nachgekommen sei. Der Beschwerdeführer halte sich seit 2001 in Österreich auf, also sei dies ein über 11 Jahre ordnungsgemäßer Aufenthalt in der EU. Er sei sowohl in Österreich als auch in der Türkei unbescholten. Im erstinstanzlichen Akt erliegt ein Protokoll, welches von der Bezirkshauptmannschaft Y. vom 22.04.2013 mit dem Beschwerdeführer aufgenommen worden war. Zu diesem Zeitpunkt hat er bei der Bezirkshauptmannschaft Y. persönlich einen Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung gestellt und ausgeführt, dass er seit August 2001 in Österreich als Saisonarbeiter tätig sei. Er sei Stammsaisonier und im Besitz eines Visums, ausgestellt von der österreichischen Botschaft in Ankara, welches bis 30.04.2013 gültig sei. Er arbeite im Wiesbacherhof in A. und würde am 29.04.2013 in die Türkei zurückreisen. Ein neues Visum D für die Sommersaison sei bereits beantragt und er werde voraussichtlich am 05.06.2013 wieder nach Österreich einreisen und wieder beim Wiesbacherhof arbeiten. Im erstinstanzlichen Akt finden sich Beschäftigungsbewilligungen ausgestellt vom AMS vom 20.06.2005, 19.12.2005, 07.06.2006, 19.12.2006, 06.07.2007, 19.12.2007, 19.06.2008, 22.12.2008, 15.06.2009, 21.12.2009, 12.03.2010, 07.06.2010, 21.12.2010, 14.06.2011, 16.12.2011, 11.06.2012, 13.12.2012, jeweils für den Titel „Stammsaisonier“. Diese Beschäftigungsbewilligungen wurden jeweils für ca. 4½ Monate erteilt. Zusammengefasst hat der Beschwerdeführer daher in jedem Jahr mehr als 8 Monate in Österreich gearbeitet. Das bedeutet, dass er in 8 Jahren zumindest 64 Monate beschäftigt war. Dividiert man diese Zahl durch 12 so ergibt sich rechnerisch, dass der Beschwerdeführer in 8 Jahren zumindest 5 Jahre und 4 Monate in Österreich aufhältig und berufstätig war. Während das Beschwerdeverfahren beim Landesverwaltungsgericht anhängig war, ist parallel dazu ein Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht bezüglich eines Antrages auf Aufstellung eines Befreiungsscheines für den Beschwerdeführer durchgeführt worden, welches mit Urteil vom 10.05.2014 endete und mit welchem dem Beschwerdeführer der Befreiungsschein
Abs 1 Z 1 Bundesgesetz vom 20.03.1975 mit dem die Beschäftigung von Ausländern geregelt wird (Ausländerbeschäftigungsgesetz-AuslBG), BGBl Nr 218/1975 idF BGBl I Nr 136/2014 befristet mit 5 Jahren erteilt wurde.Während das Beschwerdeverfahren beim Landesverwaltungsgericht anhängig war, ist parallel dazu ein Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht bezüglich eines Antrages auf Aufstellung eines Befreiungsscheines für den Beschwerdeführer durchgeführt worden, welches mit Urteil vom 10.05.2014 endete und mit welchem dem Beschwerdeführer der Befreiungsschein
Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer eins, Bundesgesetz vom 20.03.1975 mit dem die Beschäftigung von Ausländern geregelt wird (Ausländerbeschäftigungsgesetz-AuslBG), Bundesgesetzblatt Nr 218 aus 1975, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 136 aus 2014, befristet mit 5 Jahren erteilt wurde. II.römisch zwei. Beweiswürdigung: Der Beschwerdeführer ist türkischer Staatsangehöriger und verfügt derzeit über keinen Rechtstitel für eine Niederlassung oder einen Aufenthalt in Österreich. Dies ist durch im Verwaltungsakt befindliche Urkunden und die entsprechenden Bescheide belegt. Der Beschwerdeführer hat in den vergangenen 8 Jahren gerechnet seit dem Tag der Antragstellung zumindest 5 Jahre und 4 Monate (siehe Berechnung weiter oben) aufgrund von Beschäftigungsbewilligungen des AMS erlaubt in Österreich gearbeitet und ist dies dem Auszug der Pensionsversicherungsanstalt vom 13.06.2012 sowie den entsprechenden Beschäftigungsbewilligungen der letzten Jahren, wie oben bereits angeführt wurde, zu entnehmen. Außerdem ist dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts zu entnehmen, dass dem erkennenden Richter der Versicherungszeitenauszug des Hauptverbandes der Sozialversicherungsträger mit Datum 18.04.2014 vorgelegt wurde, in der einzelne, in den Feststellungen des Urteils angeführte Beschäftigungszeiten zu entnehmen sind. Dazu ist zu bemerken, dass sich ab dem Zeitpunkt 20.06.2005 bis zum Zeitpunkt acht Jahre später, also bis 13.12.2012 eine Gesamtarbeitszeit in Österreich von weit mehr als fünf Jahren ergeben hat. Unstrittig ist auch, dass der Beschwerdeführer als visumspflichtiger Saisonier aufgrund von Visa zu Erwerbszwecken im Sinne des § 24 iVm den §§ 20 und 21 FPG 2005 in Österreich aufhältig war (vgl auch § 31 Abs 1 Z 6 FPG 2005). Unstrittig ist auch, dass der Beschwerdeführer als visumspflichtiger Saisonier aufgrund von Visa zu Erwerbszwecken im Sinne des Paragraph 24, in Verbindung mit den Paragraphen 20 und 21 FPG 2005 in Österreich aufhältig war vergleiche auch Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 6, FPG 2005). Dass kein Aufenthalt vorliegt, zu dem ein beschäftigungsrechtlicher Verstoß feststellbar gewesen wäre, ergibt sich aus dem Akteninhalt und ebenso aus dem Umstand, dass ausschließlich die rechtliche Eignung, der dem Aufenthalt des Beschwerdeführers zugrundeliegenden Visa zur Herstellung von Rechten nach dem ARB 1/80 abgelehnt wurde bzw auf ein formalrechtliches Verfahren hingewiesen wurde, welches jedoch für das gegenständliche Verfahren keine Relevanz hat. III.Rechtliche Erwägungen:römisch drei.Rechtliche Erwägungen: Über Beschwerden und Entscheidungen nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz entscheidet das örtlich zuständige Verwaltungsgericht des Landes (§ 3 Abs 2 NAG, BGBl I Nr 100/2005 idF BGBl I Nr 144/2013). Über Beschwerden und Entscheidungen nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz entscheidet das örtlich zuständige Verwaltungsgericht des Landes (Paragraph 3, Absatz 2, NAG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 144 aus 2013,). Die Berufung des Beschwerdeführers langte am 18.07.2013 beim Bundesministerium für Inneres in Wien ein. Sie blieb bis 31.12.2013 unerledigt. Daher ging die Zuständigkeit zur Weiterführung des Berufungsverfahrens (nunmehr: Beschwerdeverfahrens) auf das Verwaltungsgericht in Tirol über. Die nunmehr als Beschwerde zu behandelnde Berufung wurde rechtzeitig eingebracht. Die Beschwerde ist auch sonst zulässig. Da der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit erheblichen Kostenersparnis verbunden ist, hat das Verwaltungsgericht über die Beschwerden
GVG). Darüber hinaus hat das Verwaltungsgericht auch dann in der Sache zu entscheiden, wenn es die Angelegenheit nicht wegen Unterlassung der notwendigen Ermittlungen durch die belangte Behörde unter Anführung des angefochtenen Bescheides an die Behörde zurückverweist (§ 28 Abs 3 VwGVG). Da der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit erheblichen Kostenersparnis verbunden ist, hat das Verwaltungsgericht über die Beschwerden
GVG). Darüber hinaus hat das Verwaltungsgericht auch dann in der Sache zu entscheiden, wenn es die Angelegenheit nicht wegen Unterlassung der notwendigen Ermittlungen durch die belangte Behörde unter Anführung des angefochtenen Bescheides an die Behörde zurückverweist (Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG). Die Voraussetzungen für eine Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts in der Sache liegen daher vor. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist ein Antrag auf Erteilung „Niederlassungsbewilligung“. Beim Bundesverwaltungsgericht wurde ein Beschwerdeverfahren betreffend eines Antrages des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Befreiungsscheines
BG durchgeführt.Beim Bundesverwaltungsgericht wurde ein Beschwerdeverfahren betreffend eines Antrages des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Befreiungsscheines
Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer eins, AuslBG durchgeführt. Es ist aufschlussreich, das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts zur Zahl I402 2002120-1/11E vom 9.5.2014 auszugsweise und insbesondere in Bezug auf die gegenständliche rechtliche Problematik wiederzugeben: Der erkennende Richter hat dazu unter anderem wie folgt ausgeführt (wobei die Unterstreichungen von der erkennenden Richterin eingefügt wurden um Abschnitte, die auf den gegenständlichen Fall Bezug nehmen und wichtig sind hervorzuheben): „.… Ein Befreiungsschein nach § 15 AuslBG wirkte ausschließlich konstitutiv (dh. erst ab dem Zeitpunkt der Zustellung des entsprechenden Bescheides oder - gegebenenfalls - eines im Bescheid abweichend festgelegten Datums). Die Anspruchsvoraussetzungen waren abschließend im AuslBG geregelt: Danach hatte der Antragsteller nachzuweisen, dass er in Summe während einer Dauer von fünf Jahren innerhalb der letzten acht Jahre erlaubt beschäftigt war. Bei Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen war der Befreiungsschein nach § 15 AuslBG befristet für 5 Jahre auszustellen (§ 1 5 Abs. 5 AuslBG). Bis 2006 waren die Anspruchsvoraussetzungen vom fremden- und aufenthaltsrechtlichen Status des Antragstellers unabhängig; es war daher nicht erforderlich nachzuweisen, dass der Antragsteller zum Aufenthalt oder zur Niederlassung in Österreich berechtigt war und der Befreiungsschein konnte somit unabhängig von und damit zB auch zeitlich vor der Ausstellung einer (neuerlichen) Berechtigung des Arbeitnehmers zur Einreise und zum Aufenthalt erteilt werden. Mit Wirkung vom 01.01.2006 legte der Gesetzgeber jedoch als zusätzliche Anspruchsvoraussetzung für einen Befreiungsschein nach § 15 AuslBG (in Abs. 1 Z 1 leg.clt.) das Erfordernis fest, dass der Antragsteller „rechtmäßig niedergelassen ist“ (Bundesgesetz, mit dem das Ausländerbeschäftigungsgesetz geändert wird, BGBl. I Nr. 101/2005).Ein Befreiungsschein nach Paragraph 15, AuslBG wirkte ausschließlich konstitutiv (dh. erst ab dem Zeitpunkt der Zustellung des entsprechenden Bescheides oder - gegebenenfalls - eines im Bescheid abweichend festgelegten Datums). Die Anspruchsvoraussetzungen waren abschließend im AuslBG geregelt: Danach hatte der Antragsteller nachzuweisen, dass er in Summe während einer Dauer von fünf Jahren innerhalb der letzten acht Jahre erlaubt beschäftigt war. Bei Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen war der Befreiungsschein nach Paragraph 15, AuslBG befristet für 5 Jahre auszustellen (Paragraph eins, 5 Absatz 5, AuslBG). Bis 2006 waren die Anspruchsvoraussetzungen vom fremden- und aufenthaltsrechtlichen Status des Antragstellers unabhängig; es war daher nicht erforderlich nachzuweisen, dass der Antragsteller zum Aufenthalt oder zur Niederlassung in Österreich berechtigt war und der Befreiungsschein konnte somit unabhängig von und damit zB auch zeitlich vor der Ausstellung einer (neuerlichen) Berechtigung des Arbeitnehmers zur Einreise und zum Aufenthalt erteilt werden. Mit Wirkung vom 01.01.2006 legte der Gesetzgeber jedoch als zusätzliche Anspruchsvoraussetzung für einen Befreiungsschein nach Paragraph 15, AuslBG (in Absatz eins, Ziffer eins, leg.clt.) das Erfordernis fest, dass der Antragsteller „rechtmäßig niedergelassen ist“ (Bundesgesetz, mit dem das Ausländerbeschäftigungsgesetz geändert wird, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2005,). …. Während die Ansprüche nach Art. 6 und 7 ARB 1/80 im Wesentlichen nur dann entstehen, wenn der türkische Arbeitnehmer gewisse Anwartschaftszeiten ohne Unterbrechungen aufweisen kann, war ein Befreiungsschein nach § 15 Abs. 1 AuslBG zwingend zu erteilen, sobald der Antragsteller nachweisen konnte, dass er innerhalb der vorangehenden acht Jahre in Summe 5 Jahre in legaler Beschäftigung im Inland verbracht hat, ohne dass relevant wäre, von welcher Dauer und Qualität allfällige Unterbrechungen der Arbeitsaufenthalte während dieses achtjährigen Zeitraums waren.Während die Ansprüche nach Artikel 6 und 7 ARB 1/80 im Wesentlichen nur dann entstehen, wenn der türkische Arbeitnehmer gewisse Anwartschaftszeiten ohne Unterbrechungen aufweisen kann, war ein Befreiungsschein nach Paragraph 15, Absatz eins, AuslBG zwingend zu erteilen, sobald der Antragsteller nachweisen konnte, dass er innerhalb der vorangehenden acht Jahre in Summe 5 Jahre in legaler Beschäftigung im Inland verbracht hat, ohne dass relevant wäre, von welcher Dauer und Qualität allfällige Unterbrechungen der Arbeitsaufenthalte während dieses achtjährigen Zeitraums waren. Verfahrensgegenstand ist daher ausschließlich die Frage, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf einen Befreiungsschein nach § 15 Abs. 1 Z 1 AuslBG hat. Verfahrensgegenstand ist daher ausschließlich die Frage, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf einen Befreiungsschein nach Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer eins, AuslBG hat. Daran ändert auch der - im Folgenden noch näher zu erörternde - Umstand nichts, dass der Gesetzgeber die Rechtsgrundlage für einen Befreiungsschein nach § 15 Abs. 1 Z 1 AuslBG mit Wirkung vom 31.12.2013 außer Kraft gesetzt hat (BGBl. I Nr. 72/2013).Daran ändert auch der - im Folgenden noch näher zu erörternde - Umstand nichts, dass der Gesetzgeber die Rechtsgrundlage für einen Befreiungsschein nach Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer eins, AuslBG mit Wirkung vom 31.12.2013 außer Kraft gesetzt hat Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2013,). … Art. 13 und 14 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates EWG-Türkei vom 19. September 1980 über die Entwicklung der Assoziation (kurz: ARB 1/80) sind Teil des Kapitels II, Abschnitt 1, des ARB 1/80 und haben folgenden Wortlaut: Artikel 13 und 14 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates EWG-Türkei vom 19. September 1980 über die Entwicklung der Assoziation (kurz: ARB 1/80) sind Teil des Kapitels römisch zwei, Abschnitt 1, des ARB 1/80 und haben folgenden Wortlaut: „Artikel 13: Die Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und die Türkei dürfen für Arbeitnehmer und ihre Familienangehörigen, deren Aufenthalt und Beschäftigung in ihrem Hoheitsgebiet ordnungsgemäß sind, keine neuen Beschränkungen der Bedingungen für den Zugang zum Arbeitsmarkt einführen. Artikel 14:
BG darf ein Ausländer von einem Arbeitgeber nur beschäftigt werden, wenn dem Arbeitgeber für diesen eine Beschäftigungsbewilligung (oder einer der anderen in § 3 Abs. 1 leg cit genannten Rechtstitel) ausgestellt wurde oder wenn der Ausländer einen Befreiungsschein (oder eine andere In dieser Bestimmung genannte Berechtigung) besitzt. Seit der mit 01.01.2014 in Kraft getretenen Novelle BGBl. I Nr. 72/2013 nimmt § 3 AuslBG nicht mehr auf „Befreiungsscheine" (als solche) Bezug, sondern nennt nur noch Befreiungsscheine
BG.
Paragraph 3, Absatz eins und 2 AuslBG darf ein Ausländer von einem Arbeitgeber nur beschäftigt werden, wenn dem Arbeitgeber für diesen eine Beschäftigungsbewilligung (oder einer der anderen in Paragraph 3, Absatz eins, leg cit genannten Rechtstitel) ausgestellt wurde oder wenn der Ausländer einen Befreiungsschein (oder eine andere In dieser Bestimmung genannte Berechtigung) besitzt. Seit der mit 01.01.2014 in Kraft getretenen Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2013, nimmt Paragraph 3, AuslBG nicht mehr auf „Befreiungsscheine" (als solche) Bezug, sondern nennt nur noch Befreiungsscheine
Paragraph 4 c, AuslBG. … Für den Beschwerdefall stellt sich daher die Frage, ob die Änderungen der Rechtslage, konkret die durch BGBl. I 101/2005 vorgenommene „Verschärfung" der Anspruchsvoraussetzungen für den Befreiungsschein
BG sowie die gänzliche Abschaffung dieses Rechtsinstruments durch die Novelle BGBl. I 72/2013, von der Stillhalteklausel des Art. 13 ARB erfasst sind. Sollte dies der Fall sein, dürften diese Rechtsänderungen im Fall eines türkischen Staatsangehörigen, der sich auf Art. 13 ARB 1/80 berufen kann, nicht angewendet werden und es müsste ihm jene Rechtslage zugute kommen, die vor diesen Rechtsänderungen gegolten hat.Für den Beschwerdefall stellt sich daher die Frage, ob die Änderungen der Rechtslage, konkret die durch Bundesgesetzblatt Teil eins, 101 aus 2005, vorgenommene „Verschärfung" der Anspruchsvoraussetzungen für den Befreiungsschein
Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer eins, AuslBG sowie die gänzliche Abschaffung dieses Rechtsinstruments durch die Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, 72 aus 2013,, von der Stillhalteklausel des Artikel 13, ARB erfasst sind. Sollte dies der Fall sein, dürften diese Rechtsänderungen im Fall eines türkischen Staatsangehörigen, der sich auf Artikel 13, ARB 1/80 berufen kann, nicht angewendet werden und es müsste ihm jene Rechtslage zugute kommen, die vor diesen Rechtsänderungen gegolten hat. … In Beantwortung der Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichts, mit Blick auf Art. 13 ARB 1/80 zur Entwicklung der innerstaatlichen Rechtslage Stellung zunehmen (s Pkt. I.2.3.), hat die belangte Behörde vorgebracht, dass „§ 15 AuslBG betreffend die Voraussetzungen auf Erteilung eines Befreiungsscheines mit 31.12.2013 außer Kraft getreten ist“. Sie gibt damit die Entwicklung der innerstaatlichen Rechtslage richtig wieder, geht jedoch nicht auf die Frage ein, inwiefern der Entfall von § 15 AuslBG (ebenso wie frühere gesetzgeberische Änderungen dieser Bestimmung) in Bezug auf türkische Arbeitnehmer mit der Stillhalteklausel des Art. 13 ARB 1/80 vereinbar ist.In Beantwortung der Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichts, mit Blick auf Artikel 13, ARB 1/80 zur Entwicklung der innerstaatlichen Rechtslage Stellung zunehmen (s Pkt. römisch eins.2.3.), hat die belangte Behörde vorgebracht, dass „§ 15 AuslBG betreffend die Voraussetzungen auf Erteilung eines Befreiungsscheines mit 31.12.2013 außer Kraft getreten ist“. Sie gibt damit die Entwicklung der innerstaatlichen Rechtslage richtig wieder, geht jedoch nicht auf die Frage ein, inwiefern der Entfall von Paragraph 15, AuslBG (ebenso wie frühere gesetzgeberische Änderungen dieser Bestimmung) in Bezug auf türkische Arbeitnehmer mit der Stillhalteklausel des Artikel 13, ARB 1/80 vereinbar ist. … Sollte die belangte Behörde mit Ihrem Vorbringen gemeint haben, dass sich die Frage nach den Auswirkungen der Stillhalteklausel des Art. 13 ARB 1/80 deshalb erübrigt, weil der Beschwerdeführer die Voraussetzungen der Art. 6 und 7 ARB 1/80 nicht erfülle, kann ihrer rechtlichen Prämisse nicht vollständig gefolgt werden. Art. 13 ARB 1/80 ist nämlich nicht auf Sachverhalte beschränkt, die die Voraussetzungen der Art. 6 oder 7 ARB 1/80 erfüllen, sondern erstreckt sich auch auf Rechtsvorschriften, die ein Mitgliedstaat - zusätzlich zu seinen ohnehin aus Art. 6 und 7 ARB 1/80 resultierenden Verpflichtungen - in seiner nationalen Rechtsordnung erlassen hat. Sollte die belangte Behörde mit Ihrem Vorbringen gemeint haben, dass sich die Frage nach den Auswirkungen der Stillhalteklausel des Artikel 13, ARB 1/80 deshalb erübrigt, weil der Beschwerdeführer die Voraussetzungen der Artikel 6 und 7 ARB 1/80 nicht erfülle, kann ihrer rechtlichen Prämisse nicht vollständig gefolgt werden. Artikel 13, ARB 1/80 ist nämlich nicht auf Sachverhalte beschränkt, die die Voraussetzungen der Artikel 6, oder 7 ARB 1/80 erfüllen, sondern erstreckt sich auch auf Rechtsvorschriften, die ein Mitgliedstaat - zusätzlich zu seinen ohnehin aus Artikel 6 und 7 ARB 1/80 resultierenden Verpflichtungen - in seiner nationalen Rechtsordnung erlassen hat. In diesem Sinne hat der EuGH ausgeführt, dass es „der Anwendung von Art. 13 [ARB 1/80] ... in keiner Weise entgegen steht, dass die betreffenden Arbeitnehmer nicht bereits in den Arbeitsmarkt [des betreffenden Mitgliedstaats] Integriert sind, also die Voraussetzungen
GH 09.12.2010, Toprak und Oguz, C-300/09 und C-301/09, Rn 45; vgl. auch VwGH 13.12.2011, 2008/22/0180). Der EuGH hat dabei auf seine bisherige Rechtsprechung verwiesen, wonach „die Stillhalteklausel In Art. 13 des Beschlusses Nr. 1/80 nicht dazu dient, die schon in den Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaats integrierten türkischen Staatsangehörigen zu schützen, sondern gerade für die türkischen Staatsangehörigen gelten soll, die noch keine Rechte in Bezug auf Beschäftigung und entsprechend auf Aufenthalt nach Art. 6 Abs. 1 dieses Beschlusses genießen" (mit Hinweisen auf EuGH 21.10.2003, Abatay u. a., C-317/01 und C-69/01, Slg. 1-12301, Rn 83, und EuGH 29.04.2010, Kommission/Niederlande, C-92/07, Slg. 1-3683, Rn 45).In diesem Sinne hat der EuGH ausgeführt, dass es „der Anwendung von Artikel 13, [ARB 1/80] ... in keiner Weise entgegen steht, dass die betreffenden Arbeitnehmer nicht bereits in den Arbeitsmarkt [des betreffenden Mitgliedstaats] Integriert sind, also die Voraussetzungen
GH 09.12.2010, Toprak und Oguz, C-300/09 und C-301/09, Rn 45; vergleiche auch VwGH 13.12.2011, 2008/22/0180). Der EuGH hat dabei auf seine bisherige Rechtsprechung verwiesen, wonach „die Stillhalteklausel In Artikel 13, des Beschlusses Nr. 1/80 nicht dazu dient, die schon in den Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaats integrierten türkischen Staatsangehörigen zu schützen, sondern gerade für die türkischen Staatsangehörigen gelten soll, die noch keine Rechte in Bezug auf Beschäftigung und entsprechend auf Aufenthalt nach Artikel 6, Absatz eins, dieses Beschlusses genießen" (mit Hinweisen auf EuGH 21.10.2003, Abatay u. a., C-317/01 und C-69/01, Slg. 1-12301, Rn 83, und EuGH 29.04.2010, Kommission/Niederlande, C-92/07, Slg. 1-3683, Rn 45). Daraus folgt auch, dass es für die Anwendbarkeit der Stillhalteklausel des Art. 13 ARB 1/80 auf den Fall des Beschwerdeführers nicht von Belang ist, ob die vom Beschwerdeführer In Österreich verbrachten Beschäftigungszelten ohne Unterbrechungen verlaufen sind bzw. ob er die in Art. 6 und 7 ARB 1/80 festgelegten Zeiträume ohne ungerechtfertigte Unterbrechungen durchgehend in Beschäftigung verbracht hat.Daraus folgt auch, dass es für die Anwendbarkeit der Stillhalteklausel des Artikel 13, ARB 1/80 auf den Fall des Beschwerdeführers nicht von Belang ist, ob die vom Beschwerdeführer In Österreich verbrachten Beschäftigungszelten ohne Unterbrechungen verlaufen sind bzw. ob er die in Artikel 6 und 7 ARB 1/80 festgelegten Zeiträume ohne ungerechtfertigte Unterbrechungen durchgehend in Beschäftigung verbracht hat. … Auch wenn demnach die Erfüllung der besonderen Anspruchsvoraussetzungen der Art. 6 und 7 ARB 1/80 für die Anwendbarkeit von Art. 13 ARB 1/80 nicht Voraussetzung ist, ist der belangten Behörde darin beizupflichten, dass das Kriterium der „ordnungsgemäßen Beschäftigung" von Bedeutung ist. Art. 13 ARB 1/80 bezieht sich seinem klaren Wortlaut zufolge nur auf Arbeitnehmer „deren Aufenthalt und Beschäftigung in ihrem Hoheitsgebiet ordnungsgemäß sind". Die belangte Behörde verneint die Erfüllung des einschlägigen Kriteriums in ihrer Stellungnahme vom 18.04.2014 mit dem Hinweis darauf, dass der Beschwerdeführer ausschließlich als Saisonarbeitskraft im Rahmen von Visa zu Erwerbszwecken
FPG 2005 tätig gewesen sei.Auch wenn demnach die Erfüllung der besonderen Anspruchsvoraussetzungen der Artikel 6 und 7 ARB 1/80 für die Anwendbarkeit von Artikel 13, ARB 1/80 nicht Voraussetzung ist, ist der belangten Behörde darin beizupflichten, dass das Kriterium der „ordnungsgemäßen Beschäftigung" von Bedeutung ist. Artikel 13, ARB 1/80 bezieht sich seinem klaren Wortlaut zufolge nur auf Arbeitnehmer „deren Aufenthalt und Beschäftigung in ihrem Hoheitsgebiet ordnungsgemäß sind". Die belangte Behörde verneint die Erfüllung des einschlägigen Kriteriums in ihrer Stellungnahme vom 18.04.2014 mit dem Hinweis darauf, dass der Beschwerdeführer ausschließlich als Saisonarbeitskraft im Rahmen von Visa zu Erwerbszwecken
Paragraph 24, FPG 2005 tätig gewesen sei. … 0b das Kriterium im Einzelfall erfüllt ist, ist nach der ständigen Rechtsprechung des EuGH und des Verwaltungsgerichthofes „anhand der Rechtsvorschriften des Aufnahmestaates zu prüfen, die die Voraussetzungen regeln, unter denen der türkische Staatsangehörige in das nationale Hoheitsgebiet gelangt ist und dort eine Beschäftigung ausübt" (vgl. EuGH vom 06.06.1995, C-434/93, Bozkurt). Die Ordnungsmäßigkeit der Beschäftigung setzt eine gesicherte und nicht nur vorläufige Position des Betroffenen auf dem Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaats voraus (vgl. EuGH 20.09.1990, C-192/89, Sevince, EuGH 08.11.2012, C-268/11, Gülbahce, Rn 39 und die dort angeführte Rechtsprechung; EuGH 07.11.2013, Demir, C-225/12, Rn 46).0b das Kriterium im Einzelfall erfüllt ist, ist nach der ständigen Rechtsprechung des EuGH und des Verwaltungsgerichthofes „anhand der Rechtsvorschriften des Aufnahmestaates zu prüfen, die die Voraussetzungen regeln, unter denen der türkische Staatsangehörige in das nationale Hoheitsgebiet gelangt ist und dort eine Beschäftigung ausübt" vergleiche EuGH vom 06.06.1995, C-434/93, Bozkurt). Die Ordnungsmäßigkeit der Beschäftigung setzt eine gesicherte und nicht nur vorläufige Position des Betroffenen auf dem Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaats voraus vergleiche EuGH 20.09.1990, C-192/89, Sevince, EuGH 08.11.2012, C-268/11, Gülbahce, Rn 39 und die dort angeführte Rechtsprechung; EuGH 07.11.2013, Demir, C-225/12, Rn 46). … Unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Falles bei Fernfahrern, die sich im Gebiet eines Mitgliedstaates aufhalten, um aus der Türkei stammende Waren dorthin einzuführen oder aufzunehmen, verneinte der EuGH die Anwendbarkeit von Art. 13 ARB 1/80 (trotz der „ordnungsgemäßen Lage“ der Betroffenen) mit der Begründung, dass sie sich „nur für sehr kurze Zeit [im Mitgliedstaat] befinden“ und daher nicht die Absicht hätten, sich im Arbeitsmarkt des betreffenden Mitgliedstaats zu integrieren (EuGH 21.10.2003, Abatay u. a., C-317/01 und C -6 9 /0 1 ,1-12301, Rn 89). Hingegen bejahte der EuGH die Voraussetzung der ordnungsgemäßen Beschäftigung (wenn auch implizit, zumal im Zusammenhang mit Art. 6 ARB 1/80) im Fall eines als Seemann tätigen türkischen Arbeitnehmers, dessen Beschäftigungszeiten in einem Mitgliedstaat deshalb wiederholt unterbrochen waren, weil er „jeweils nur befristet angeheuert hatte" (EuGH 10.01.2006, C-230/03, Sedef, Slg. 1-157, Rn. 56 ff).Unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Falles bei Fernfahrern, die sich im Gebiet eines Mitgliedstaates aufhalten, um aus der Türkei stammende Waren dorthin einzuführen oder aufzunehmen, verneinte der EuGH die Anwendbarkeit von Artikel 13, ARB 1/80 (trotz der „ordnungsgemäßen Lage“ der Betroffenen) mit der Begründung, dass sie sich „nur für sehr kurze Zeit [im Mitgliedstaat] befinden“ und daher nicht die Absicht hätten, sich im Arbeitsmarkt des betreffenden Mitgliedstaats zu integrieren (EuGH 21.10.2003, Abatay u. a., C-317/01 und C -6 9 /0 1 ,1-12301, Rn 89). Hingegen bejahte der EuGH die Voraussetzung der ordnungsgemäßen Beschäftigung (wenn auch implizit, zumal im Zusammenhang mit Artikel 6, ARB 1/80) im Fall eines als Seemann tätigen türkischen Arbeitnehmers, dessen Beschäftigungszeiten in einem Mitgliedstaat deshalb wiederholt unterbrochen waren, weil er „jeweils nur befristet angeheuert hatte" (EuGH 10.01.2006, C-230/03, Sedef, Slg. 1-157, Rn. 56 ff). … Der Verwaltungsgerichtshof verneinte eine „gesicherte und nicht nur vorläufige Position" in Konstellationen, in denen der Aufenthalt des Fremden nicht im Einklang mit den aufenthaltsrechtlichen Vorschriften stand, weil seine Niederlassungsbewilligung bloß eingeschränkt auf unselbständige Erwerbstätigkeiten, die vom sachlichen Geltungsbereich des Ausländerbeschäftigungsgesetzes ausgenommen sind, erteilt gewesen war (VwGH 24.02.2009, 2008/22/0410). Er verneinte sie weiters Im Fall eines vorläufigen asylrechtlichen Aufenthaltsrechtes, weil dieses mit dem zu einem ungewissen Zeitpunkt eintretenden Abschluss des Asylverfahrens endet (VwGH, 01.06.2001, 2001/19/0035, mwN) und implizit auch für einen nach § 24 Abs. 1 lit. a des Passgesetzes 1969 erteilten Sichtvermerk, mit Hinweis auf dessen Geltungsdauer (VwGH aaO). Demgegenüber bejahte der Verwaltungsgerichthof die Anwendbarkeit der Stilhalteklausel nach Art. 13 ARB 1/80 in Fällen, in denen der Antragsteller noch keinen Aufenthaltstitel inne hatte, in denen gerade jene (innerstaatlichen) Regelungen hinsichtlich ihrer Vereinbarkeit mit Art. 13 ARB 1/80 zur Beurteilung standen, die dem beantragten Aufenthaltstitel entgegenstanden (VwGH 13.12.2011, 2008/22/0180, in Anwendung der Grundsätze des Urteils des EuGH vom 15.11.2011, C'256/11, Dereci).Der Verwaltungsgerichtshof verneinte eine „gesicherte und nicht nur vorläufige Position" in Konstellationen, in denen der Aufenthalt des Fremden nicht im Einklang mit den aufenthaltsrechtlichen Vorschriften stand, weil seine Niederlassungsbewilligung bloß eingeschränkt auf unselbständige Erwerbstätigkeiten, die vom sachlichen Geltungsbereich des Ausländerbeschäftigungsgesetzes ausgenommen sind, erteilt gewesen war (VwGH 24.02.2009, 2008/22/0410). Er verneinte sie weiters Im Fall eines vorläufigen asylrechtlichen Aufenthaltsrechtes, weil dieses mit dem zu einem ungewissen Zeitpunkt eintretenden Abschluss des Asylverfahrens endet (VwGH, 01.06.2001, 2001/19/0035, mwN) und implizit auch für einen nach Paragraph 24, Absatz eins, Litera a, des Passgesetzes 1969 erteilten Sichtvermerk, mit Hinweis auf dessen Geltungsdauer (VwGH aaO). Demgegenüber bejahte der Verwaltungsgerichthof die Anwendbarkeit der Stilhalteklausel nach Artikel 13, ARB 1/80 in Fällen, in denen der Antragsteller noch keinen Aufenthaltstitel inne hatte, in denen gerade jene (innerstaatlichen) Regelungen hinsichtlich ihrer Vereinbarkeit mit Artikel 13, ARB 1/80 zur Beurteilung standen, die dem beantragten Aufenthaltstitel entgegenstanden (VwGH 13.12.2011, 2008/22/0180, in Anwendung der Grundsätze des Urteils des EuGH vom 15.11.2011, C'256/11, Dereci). … Im Beschwerdefall ist daher die Frage zu beurteilen, ob die bisherigen in Beschäftigung auf Grund von befristeten Bewilligungen als „Saisonarbeitskraft" (zuletzt) auf Grund von Visa zu Erwerbszwecken im Sinne der § 24 iVm §§ 20 und 21 FPG 2005 dem Beschwerdeführer eine gesicherte und nicht nur vorläufige Position im Sinne der angeführten Rechtsprechung vermittelt haben.Im Beschwerdefall ist daher die Frage zu beurteilen, ob die bisherigen in Beschäftigung auf Grund von befristeten Bewilligungen als „Saisonarbeitskraft" (zuletzt) auf Grund von Visa zu Erwerbszwecken im Sinne der Paragraph 24, in Verbindung mit Paragraphen 20 und 21 FPG 2005 dem Beschwerdeführer eine gesicherte und nicht nur vorläufige Position im Sinne der angeführten Rechtsprechung vermittelt haben. … Dass dem Beschwerdeführer bereits infolge der rechtlichen Qualität dieser Bewilligungen eine fremden- und aufenthaltsrechtliche Unregelmäßigkeit vorzuwerfen wäre, die eine Qualifikation seiner bisherigen Aufenthalte in Österreich als im Sinne von Art. 13 ARB 1/80 nicht „ordnungsgemäß“ („nicht „gesichert" oder „nur vorläufig“) einstufen ließe, kann nicht gefunden werden. Es mag sein, dass sich der Beschwerdeführer - wie von der belangten Behörde vorgebracht - während der in Österreich als Arbeiter verbrachten Zeiträume jeweils nur befristet und „als ,visumpflichtiger Saisonnier’ ausschließlich aufgrund von Visa zu Erwerbszwecken iSd. § 24 iVm. §§ 20 und 21 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG) in Österreich aufgehalten hat“. Allein aus den genannten innerstaatlichen Rechtsnormen lässt sich jedoch kein Hinweis darauf entnehmen, dass diese vom innerstaatlichen Gesetzgeber konstruierte Rechtsposition schon ihrem Wesen nach als „nicht gesichert” oder nur „vorläufig“ im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung des EuGH einzustufen wäre. Dass dem Beschwerdeführer bereits infolge der rechtlichen Qualität dieser Bewilligungen eine fremden- und aufenthaltsrechtliche Unregelmäßigkeit vorzuwerfen wäre, die eine Qualifikation seiner bisherigen Aufenthalte in Österreich als im Sinne von Artikel 13, ARB 1/80 nicht „ordnungsgemäß“ („nicht „gesichert" oder „nur vorläufig“) einstufen ließe, kann nicht gefunden werden. Es mag sein, dass sich der Beschwerdeführer - wie von der belangten Behörde vorgebracht - während der in Österreich als Arbeiter verbrachten Zeiträume jeweils nur befristet und „als ,visumpflichtiger Saisonnier’ ausschließlich aufgrund von Visa zu Erwerbszwecken iSd. Paragraph 24, in Verbindung mit Paragraphen 20 und 21 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG) in Österreich aufgehalten hat“. Allein aus den genannten innerstaatlichen Rechtsnormen lässt sich jedoch kein Hinweis darauf entnehmen, dass diese vom innerstaatlichen Gesetzgeber konstruierte Rechtsposition schon ihrem Wesen nach als „nicht gesichert” oder nur „vorläufig“ im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung des EuGH einzustufen wäre. Es ist im Verfahren auch nicht hervorgekommen, dass der Beschwerdeführer seine Berechtigungen zweckwidrig genutzt oder durch illegalen Verbleib in Österreich zeitlich überschritten hätte, so dass sich der Beschwerdefall Insbesondere von jener Konstellation unterscheidet, wie sie etwa dem Erkenntnis des VwGH vom 22.09.2009, 2008/22/0064, zugrunde lag, in dem eine entsprechende Rechtsposition deswegen verneint wurde, weil sich der (damalige) Beschwerdeführer während bestimmter Zeiträume rechtsgrundlos in Österreich aufgehalten hatte. Auch wenn der Verwaltungsgerichtshof in diesem Erkenntnis zur Frage, ob Tätigkeiten im Rahmen einer Bewilligung als Saisonarbeitskraft eine gesicherte und nicht vorläufige Position vermitteln, nicht ausdrücklich Stellung genommen hat, ist zu bemerken, dass er die entsprechende (auf Grund einer mit weniger als 5 Monaten befristeten Aufenthaltserlaubnis für den Aufenthaltszweck „Saisonarbeitskraft" nach dem Fremdengesetz 1997 verbrachte) Beschäftigungszeit in diesem Erkenntnis nicht schon kraft der Befristung oder der Rechtsnatur dieser Bewilligung als „nicht gesichert“ oder nur „vorläufig" unberücksichtigt gelassen hat, sondern wegen der (nicht den Anforderungen des Art. 6 ARB 1/80 entsprechenden) Dauer dieser Tätigkeit. Aus rechtlicher Sicht ist in diesem Zusammenhang zudem daran zu erinnern, dass die Einstufung sämtlicher Zeiträume (also die gesamte Dauer) der Beschäftigung und des Aufenthalts als „ordnungsgemäß“ zwar für die Rechte nach Art 6 und 7 ARB 1/80 relevant wäre, dass es aber für den Zweck von Art. 13 ARB 1/80 nicht auf die Erfüllung solcher Anwartschaftszeiten in ordnungsgemäßer Beschäftigung ankommt (vgl. das bereits in Punkt. 11.3.
BG) im Rahmen eines solchen Kontingents erteilt wird. Befreiungsscheines) nachzuweisen hatte, dass sie bereits rechtmäßig niedergelassen war. Eine solche Person konnte daher auf Basis des Befreiungsscheines weiterhin als Saisonarbeitskraft tätig werden und war dadurch insofern begünstigt, als sie nicht mehr davon abhängig war, ob ein Kontingent für Saisoniers zur Verfügung stand und ob ihr eine Beschäftigungsbewilligung (
Paragraph 5, AuslBG) im Rahmen eines solchen Kontingents erteilt wird. Nach der seit 01.01.2006 geltenden Rechtslage war die Erlangung eines solchen Befreiungsscheins ohne Vorliegen einer Niederlassungsbewilligung hingegen nicht mehr möglich. Nach der Rechtslage seit 01.01.2014 werden Befreiungsscheine überhaupt nicht mehr ausgestellt. Das Bundesverwaltungsgericht zweifelt nicht daran, dass die oben dargestellten Rechtsänderungen als „neue Beschränkungen der Bedingungen für den Zugang zum Arbeitsmarkt“ im Sinne von Art. 13 ARB 1 /80 angesehen werden müssen. Das Bundesverwaltungsgericht zweifelt nicht daran, dass die oben dargestellten Rechtsänderungen als „neue Beschränkungen der Bedingungen für den Zugang zum Arbeitsmarkt“ im Sinne von Artikel 13, ARB 1 /80 angesehen werden müssen. … Der Beschwerdeführer hat - unstrittig - die sonstigen Anspruchsvoraussetzungen für einen Befreiungsschein erfüllt, zumal er innerhalb der letzten acht Jahre jedenfalls in Summe während einer Dauer von 5 Jahren rechtmäßig als Saisonnier beschäftigt war. Die Stattgabe seines Antrags auf Ausstellung eines Befreiungsscheines scheiterte ausschließlich daran, dass er die Voraussetzung einer „rechtmäßigen Niederlassung“ in Österreich nicht erfüllt. Da diese Voraussetzung erst im Jahr 2006 als zusätzliche Bedingung hinzugetreten ist, war sie auf Grund der Stillhalteklausel des Art. 13 ARB 1/80 unangewendet zu lassen. Das Gleiche gilt für die durch das Bundesgesetz BGBl. I 72/2013 vorgenommene gänzliche Beseitigung der Berechtigung des Befreiungsscheins nach § 15 Abs. 1 Z 1 AuslBG.Der Beschwerdeführer hat - unstrittig - die sonstigen Anspruchsvoraussetzungen für einen Befreiungsschein erfüllt, zumal er innerhalb der letzten acht Jahre jedenfalls in Summe während einer Dauer von 5 Jahren rechtmäßig als Saisonnier beschäftigt war. Die Stattgabe seines Antrags auf Ausstellung eines Befreiungsscheines scheiterte ausschließlich daran, dass er die Voraussetzung einer „rechtmäßigen Niederlassung“ in Österreich nicht erfüllt. Da diese Voraussetzung erst im Jahr 2006 als zusätzliche Bedingung hinzugetreten ist, war sie auf Grund der Stillhalteklausel des Artikel 13, ARB 1/80 unangewendet zu lassen. Das Gleiche gilt für die durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, 72 aus 2013, vorgenommene gänzliche Beseitigung der Berechtigung des Befreiungsscheins nach Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer eins, AuslBG. … Folglich war dem Beschwerdeführer ein Befreiungsschein nach § 15 Abs. 1 Z 1 AuslBGFolglich war dem Beschwerdeführer ein Befreiungsschein nach Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer eins, AuslBG in der Fassung BGBl. I Nr. 136/2004 (dh. in der Fassung vor der Änderung durch BGBl. Iin der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2004, (dh. in der Fassung vor der Änderung durch Bundesgesetzblatt römisch eins 101/2005) zu gewähren.“101 aus 2005,) zu gewähren.“ Der mit erstinstanzlichen Bescheid abgewiesene Antrag des Beschwerdeführers stammt vom 22.4.
F zu gewähren. Es war daher dem Beschwerdeführer eine „Niederlassungsbewilligung für die Dauer eines Jahres “
Paragraph 43, Absatz 2, NAG in der Fassung zu gewähren. IV.römisch vier. Zulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Abs 4 B-VG zulässig ist.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Die Revision ist im gegenständlichen Fall zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies deshalb, weil es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage ob Tätigkeiten im Rahmen einer Bewilligung als Saisonarbeitskraft eine gesicherte und nicht nur vorläufige Position vermitteln, fehlt, bzw. der Verwaltungsgerichtshof zu dieser Frage nicht ausdrücklich Stellung genommen hat. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Felizitas Schiessendoppler-Luchner (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.17.0437.3
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.