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LVwG-2014/18/1255-4

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum08.07.2014 GeschäftszahlLVwG-2014/18/1255-4 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Alois Huber über die Beschwerde des CH, X, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 07.02.2014, Zl ****,Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Alois Huber über die Beschwerde des CH, römisch zehn, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 07.02.2014, Zl ****, zu Recht erkannt:

  1. Gemäß § 28 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben und gem § 19 GewO 1994 festgestellt, dass bei CH, geb am xx.xx.xxxx in Y, österreichischer Staatsbürger, wohnhaft in X, Adresse, die individuelle Befähigung für die Ausübung des Gewerbes „Sicherheitsgewerbe (Berufsdetektive, Bewachungsgewerbe) gem § 94 Z 62 GewO 1994, eingeschränkt auf Berufsdetektiv und weiters eingeschränkt auf den Schutz von Personen“ vorliegt.
  2. Gemäß Paragraph 28, VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben und gem Paragraph 19, GewO 1994 festgestellt, dass bei CH, geb am xx.xx.xxxx in Y, österreichischer Staatsbürger, wohnhaft in römisch zehn, Adresse, die individuelle Befähigung für die Ausübung des Gewerbes „Sicherheitsgewerbe (Berufsdetektive, Bewachungsgewerbe) gem Paragraph 94, Ziffer 62, GewO 1994, eingeschränkt auf Berufsdetektiv und weiters eingeschränkt auf den Schutz von Personen“ vorliegt.
  3. Gemäß § 78 Abs 1 AVG iVm Tarifpost X Zif 135 lit a Bundesverwaltungsabgabenverordnung 1983 ist vom Beschwerdeführer für die Nachsicht nach § 19 GewO 1994 eine Verwaltungsabgabe in der Höhe von Euro 59,50 zu entrichten.
  4. Gemäß Paragraph 78, Absatz eins, AVG in Verbindung mit Tarifpost römisch zehn Zif 135 Litera a, Bundesverwaltungsabgabenverordnung 1983 ist vom Beschwerdeführer für die Nachsicht nach Paragraph 19, GewO 1994 eine Verwaltungsabgabe in der Höhe von Euro 59,50 zu entrichten.
  5. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
  6. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Der Spruch des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Y vom 07.02.2014, Zl ****, lautet bis zur Rechtsmittelbelehrung wie folgt: „Die Bezirkshauptmannschaft Y als Gewerbebehörde I. Instanz gemäß § 333 Abs 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) stellt gemäß § 19 GewO 1994 fest, dass durch Herrn CH, geb am xx.xx.xxxx in Y, österreichsicher Staatsbürger , wohnhaft in X, Adresse, aufgrund der beigebrachten Beweismittel die für die Ausübung des Gewerbes „Sicherheitsgewerbe (Berufsdetektiv, Bewachungsgewerbe) gemäß § 94 Ziffer 62 GewO 1994, eingeschränkt auf Berufsdetektiv und weiters eingeschränkt auf den Schutz von Personen“ erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen nicht nachgewiesen wurden und somit die individuelle Befähigung „Die Bezirkshauptmannschaft Y als Gewerbebehörde römisch eins. Instanz gemäß Paragraph 333, Absatz eins, der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) stellt gemäß Paragraph 19, GewO 1994 fest, dass durch Herrn CH, geb am xx.xx.xxxx in Y, österreichsicher Staatsbürger , wohnhaft in römisch zehn, Adresse, aufgrund der beigebrachten Beweismittel die für die Ausübung des Gewerbes „Sicherheitsgewerbe (Berufsdetektiv, Bewachungsgewerbe) gemäß Paragraph 94, Ziffer 62 GewO 1994, eingeschränkt auf Berufsdetektiv und weiters eingeschränkt auf den Schutz von Personen“ erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen nicht nachgewiesen wurden und somit die individuelle Befähigung nicht vorliegt.“ In der Begründung des Bescheides führte die Bezirkshauptmannschaft Y zusammengefasst aus, dass die individuelle Befähigung nach § 19 GewO 1994 keine „einfachere“ sondern eine andere Möglichkeit darstelle, den „Befähigungsnachweis zu erbringen“. In der Begründung des Bescheides führte die Bezirkshauptmannschaft Y zusammengefasst aus, dass die individuelle Befähigung nach Paragraph 19, GewO 1994 keine „einfachere“ sondern eine andere Möglichkeit darstelle, den „Befähigungsnachweis zu erbringen“. Im Behördenverfahren nach § 19 GewO 1994 sei es Aufgabe des Antragsstellers, die für die jeweilige Gewerbeausübung erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen initiativ nachzuweisen. Die Gewerbebehörde treffe in diesem Zusammenhang keine amtswegige Ermittlungspflicht. Die Behörde sei auch nach Maßgabe des § 13a AVG nicht verpflichtet, den Antragssteller anzuleiten, welche bestimmte Beweismittel beizubringen wären. Im Behördenverfahren nach Paragraph 19, GewO 1994 sei es Aufgabe des Antragsstellers, die für die jeweilige Gewerbeausübung erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen initiativ nachzuweisen. Die Gewerbebehörde treffe in diesem Zusammenhang keine amtswegige Ermittlungspflicht. Die Behörde sei auch nach Maßgabe des Paragraph 13 a, AVG nicht verpflichtet, den Antragssteller anzuleiten, welche bestimmte Beweismittel beizubringen wären. Weiters wurde ausgeführt, dass der Antragssteller die Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Vergolder- und Staffierer bestanden habe. Es sei jedoch keine ausreichenden Nachweise über eine fachliche Tätigkeit im beantragten Gewerbe, wie zum Beispiel die Ausübung der Tätigkeit eines Leibwächters, nachgewiesen worden. Weiters habe der Antragssteller an der Veranstaltung zur Vorbereitung auf die Befähigungsprüfung teilgenommen, ein Zeugnis über die erfolgreich abgeschlossene Prüfung liege jedoch nicht vor. Auch die beigelegten Teilnahmebestätigungen sowie die Ausbildung zum Detektiv-Assistenten würden keinen Ersatz für die Befähigungsprüfung darstellen. Da die fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nicht ausreichend nachgewiesen worden seien und der Abschluss der erforderlichen Befähigungsprüfung nicht gegeben sei, sei nicht davon auszugehen, dass die Voraussetzungen zur Ausübung des beantragten Gewerbes vorliegen würden. Gegen diesen Bescheid erhob der Antragssteller fristgerecht Beschwerde. In dieser Beschwerde wurde wie folgt ausgeführt: „Militärbefugnisgesetz § 6.

(1)Der Wachdienst dientParagraph 6,
(1)Der Wachdienst dient
  1. dem Schutz vor drohenden und der Abwehr von gegenwärtigen Angriffen gegen militärische Rechtsgüter sowie dem Schutz oder der Abwehr betreffend vergleichbare Tatbestände von Verwaltungsübertretungen, die gegen militärische Rechtsgüter gerichtet sind, und
  2. dem Schutz von Personen, sofern deren Leben oder Gesundheit oder Eigentum durch die Wahrnehmung von Aufgaben der militärischen Landesverteidigung gefährdet werden.
(2)Der Wachdienst darf von militärischen Organen nur auf Grund eines besonderen Auftrages geleistet werden. Ohne einen solchen Auftrag dürfen militärische Organe Aufgaben des Wachdienstes wahrnehmen, wenn und solange
  1. dies zur Abwehr eines gegenwärtigen Angriffes gegen militärische Rechtsgüter erforderlich ist und
  2. hiezu besonders beauftragte militärische Organe die notwendigen Maßnahmen nicht oder nicht rechtzeitig setzen können.
(3)Während eines Einsatzes
  1. dürfen im Rahmen des Wachdienstes auch solche Bereiche geschützt werden, die für die Erfüllung von Einsatzaufgaben von wesentlicher Bedeutung sind, und
  2. stehen die Befugnisse im Wachdienst allen eingesetzten militärischen Organen zur Erfüllung von Einsatzaufgaben zu. 13a AVG Rechtsbelehrung Gesetzestext (Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung:
  3. Februar 2014) Die Behörde hat Personen, die nicht durch berufsmäßige Parteienvertreter vertreten sind, die zur Vornahme ihrer Verfahrenshandlungen nötigen Anleitungen in der Regel mündlich zu geben und sie über die mit diesen Handlungen oder Unterlassungen unmittelbar verbundenen Rechtsfolgen zu belehren. Individueller Befähigungsnachweis gem. GewO 1994 §
  4. Kann der nach § 18 Abs. 1 vorgeschriebene Befähigungsnachweis nicht erbracht werden, so hat die Behörde unter Bedachtnahme auf Vorschriften gemäß § 18 Abs. 4 das Vorliegen der individuellen Befähigung festzustellen, wenn durch die beigebrachten Beweismittel die für die jeweilige Gewerbeausübung erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen nachgewiesen werden. Die Behörde hat das Vorliegen der individuellen Befähigung mit der Beschränkung auf Teiltätigkeiten des betreffenden Gewerbes auszusprechen, wenn die Befähigung nur in diesem Umfang vorliegt. § 373d Abs. 5 ist sinngemäß anzuwenden.Paragraph 19, Kann der nach Paragraph 18, Absatz eins, vorgeschriebene Befähigungsnachweis nicht erbracht werden, so hat die Behörde unter Bedachtnahme auf Vorschriften gemäß Paragraph 18, Absatz 4, das Vorliegen der individuellen Befähigung festzustellen, wenn durch die beigebrachten Beweismittel die für die jeweilige Gewerbeausübung erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen nachgewiesen werden. Die Behörde hat das Vorliegen der individuellen Befähigung mit der Beschränkung auf Teiltätigkeiten des betreffenden Gewerbes auszusprechen, wenn die Befähigung nur in diesem Umfang vorliegt. Paragraph 373 d, Absatz 5, ist sinngemäß anzuwenden. Der Antrag auf Feststellung der individuellen Befähigung bezieht sich ausschließlich auf Punkt 7 „Schutz von Personen" gem. § 129/1/7 GewO 1994.Der Antrag auf Feststellung der individuellen Befähigung bezieht sich ausschließlich auf Punkt 7 „Schutz von Personen" gem. Paragraph 129 /, eins /, 7, GewO
  5. Die Forderung der Behörde bzgl. dieses einen Punktes die Befähigungsprüfung für das gesamte Gewerbe der Berufsdetektive abzulegen, wird wohl als unverhältnismäßig zu erachten sein, zumal der „Schutz von Personen" überdies, siehe nachfolgend, mehr Überschneidungspunkte mit den Bewachern aufweist. Rechtliche Beurteilung im Sinne der Ungleichbehandlung In der Gewerbezugangsverordnung gem. § 94 Z 62 GewO 1994 erfüllen Wachebeamte der Bundesgendarmerie und der Bundessicherheitswachen, durch die zweijährige Tätigkeit im gewöhnlichen Polizeidienst die Zugangsvoraussetzungen gem. § 129 GewO 1994.In der Gewerbezugangsverordnung gem. Paragraph 94, Ziffer 62, GewO 1994 erfüllen Wachebeamte der Bundesgendarmerie und der Bundessicherheitswachen, durch die zweijährige Tätigkeit im gewöhnlichen Polizeidienst die Zugangsvoraussetzungen gem. Paragraph 129, GewO
  6. Auszug § 94 Z 62 GewO 1994Auszug Paragraph 94, Ziffer 62, GewO 1994 c) Zeugnisse über den erfolgreichen Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule oder die erfolgreiche Ablegung einer Lehrabschlussprüfung und eine mindestens zweijährige fachliche Verwendung als Arbeitnehmer bei der Ausübung der im § 129 Abs. 1 GewO 1994 genannten Tätigkeiten oder eine mindestens zweijährige Verwendung als Wachebeamter der Bundesgendarmerie, der Bundessicherheitswachen oder der Kriminalbeamtenkorpsc) Zeugnisse über den erfolgreichen Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule oder die erfolgreiche Ablegung einer Lehrabschlussprüfung und eine mindestens zweijährige fachliche Verwendung als Arbeitnehmer bei der Ausübung der im Paragraph 129, Absatz eins, GewO 1994 genannten Tätigkeiten oder eine mindestens zweijährige Verwendung als Wachebeamter der Bundesgendarmerie, der Bundessicherheitswachen oder der Kriminalbeamtenkorps Die Tätigkeit eines Leibwächters ist dabei nicht von Relevanz, oder speziell aufgeführt. Die über 3,5 jährige Tätigkeit, als militärisches Organ im Wachdienst durch CH in der höchsten militärischen Sicherungsstufe, sowie ein Auslandseinsatz (TASK Force DULJE), werden wohl auch betreffend Pkt.7 „Schutz von Personen" entsprechend zu würdigen sein. Auf die Überschneidungspunkte im Personenschutz, bei der Ausübung des Bewachungsgewerbes betreffend der Bewachung unbeweglicher Sachen (Häuser, Gebäude Anlagen, Grundstücke etc.), und der „Veranstaltungssicherheit" (Events), wurde bereits - ohne Gegenargument der WKO Tirol Fachgruppe der gewerblichen Dienstleister Sparte Gewerbe und Handwerk - im Sinne der Stellungnahme aml7.01.14 hingewiesen. Gem. GZ.: **** wurde das Vorliegen der individuellen Befähigung für die oben genannten Tätigkeiten, „Bewachung unbeweglicher Sachen sowie Ordner und Kontrolldienste, „Veranstaltungsschutz" etc. durch CH am 09.08.2011 in Y durch BESCHEID der BH Y Gewerbereferat festgestellt. Auf den Umstand im Falle unterschiedlicher Bestimmungen beim Vollzug der Gesetze betreffend § 3 StGB, 80 StPO, 19 ABGB, 344 ABGB, sowie des Schadenersatzrechtes zwischen Detektiven und Bewachern, diesen Umstand - seitens der WKO Tirol Fachgruppe der gewerblichen Dienstleister Sparte Gewerbe und Handwerk - darzulegen, wiederum die Richtigstellung „fehlt".Auf den Umstand im Falle unterschiedlicher Bestimmungen beim Vollzug der Gesetze betreffend Paragraph 3, StGB, 80 StPO, 19 ABGB, 344 ABGB, sowie des Schadenersatzrechtes zwischen Detektiven und Bewachern, diesen Umstand - seitens der WKO Tirol Fachgruppe der gewerblichen Dienstleister Sparte Gewerbe und Handwerk - darzulegen, wiederum die Richtigstellung „fehlt". § 32.
(1)GewO Gewerbetreibenden stehen auch folgende Rechte zu:Paragraph 32,
(1)GewO Gewerbetreibenden stehen auch folgende Rechte zu: alle Vorarbeiten und Vollendungsarbeiten auf dem Gebiet anderer Gewerbe vorzunehmen, die dazu dienen, die Produkte, die sie erzeugen oder vertreiben sowie Dienstleistungen, die sie erbringen, absatzfähig zu machen sowie in geringem Umfang Leistungen anderer Gewerbe zu erbringen, die eigene Leistungen wirtschaftlich sinnvoll ergänzen; 9. Gesamtaufträge zu übernehmen, sofern ein wichtiger Teil des Auftrages ihrem Gewerbe zukommt, jedoch unter der Voraussetzung, dass sie die Arbeiten, für deren Ausführung sie keine Gewerbeberechtigung besitzen, durch befugte Gewerbetreibende ausführen lassen; Aus dieser Bestimmung lässt sich die Rechtskonformität von kurzfristigen Überschneidungen, etwa jenen der Berufsdetektive beim „Schutz von Personen" im Zusammenhang mit der Bewachung unbeweglicher Sachen, da Berufsdetektive grundsätzlich nicht zur Bewachung unbeweglicher Sachen gem. § 130 GewO 1994 berechtig sind, ableiten.Aus dieser Bestimmung lässt sich die Rechtskonformität von kurzfristigen Überschneidungen, etwa jenen der Berufsdetektive beim „Schutz von Personen" im Zusammenhang mit der Bewachung unbeweglicher Sachen, da Berufsdetektive grundsätzlich nicht zur Bewachung unbeweglicher Sachen gem. Paragraph 130, GewO 1994 berechtig sind, ableiten. Auszug gem.§ 130 GewO 1994 ,Auszug gem.Paragraph 130, GewO 1994 , 130.
(1)Gewerbetreibende, die zur Ausübung des Gewerbes der Berufsdetektive berechtigt sind, sind auch zur Bewachung beweglicher Sachen berechtigt, wenn diese Bewachung im Zusammenhang mit dem Schutz von Personen (§ 129 Abs. 1 Z 7 ) steht130.
(1)Gewerbetreibende, die zur Ausübung des Gewerbes der Berufsdetektive berechtigt sind, sind auch zur Bewachung beweglicher Sachen berechtigt, wenn diese Bewachung im Zusammenhang mit dem Schutz von Personen (Paragraph 129, Absatz eins, Ziffer 7, ) steht Im Falle der permanenten Bewachung unbeweglicher Sachen sowie dem „Veranstaltungsschutz", überwiegt wohl der „Schutz von Personen" gravierend gem. §129 GewO 1994 bei den Bewachern, -
(4)Einer Gewerbeberechtigung für das Bewachungsgewerbe (§ 94 Z 62) unterliegt die Bewachung von Betrieben, Gebäuden, Anlagen, Baustellen, Grundstücken und von beweglichen Sachen sowie der Betrieb von Notrufzentralen.Im Falle der permanenten Bewachung unbeweglicher Sachen sowie dem „Veranstaltungsschutz", überwiegt wohl der „Schutz von Personen" gravierend gem. §129 GewO 1994 bei den Bewachern, -
(4)Einer Gewerbeberechtigung für das Bewachungsgewerbe (Paragraph 94, Ziffer 62,) unterliegt die Bewachung von Betrieben, Gebäuden, Anlagen, Baustellen, Grundstücken und von beweglichen Sachen sowie der Betrieb von Notrufzentralen.
(5)Zu den im Abs. 4 genannten Tätigkeiten gehören insbesondere auch folgende Tätigkeiten
(5)Zu den im Absatz 4, genannten Tätigkeiten gehören insbesondere auch folgende Tätigkeiten
  1. Sicherung und Regelung des Personen- und Fahrzeugverkehrs in Betrieben, in Gebäuden, auf Grundstücken und auf Verkehrswegen aller Art, insbesondere auch die Überwachung der Einhaltung der für den Personen- und Fahrzeugverkehr geltenden Rechtsvorschriften, die Fahrzeug- und Transportbegleitung, sofern es sich um den Transport gefährlicher Güter handelt, die Vornahme von Sicherheitskontrollen im Personen- und Fahrzeugverkehr, auch hinsichtlich mitgeführter oder aufgegebener Gepäck- oder Poststücke;
  2. Sicherung und Regelung des Personen- und Fahrzeugverkehrs auf Baustellen, jedoch unbeschadet der Rechte der für eine Baustelle verantwortlichen Gewerbetreibenden;
  3. Durchführung von Transporten von Geld und Wertgegenständen mit Fahrzeugen des Straßenverkehrs, soweit es für diese Tätigkeit nicht einer Gewerbeberechtigung gemäß dem Güterbeförderungsgesetz bedarf
  4. Portierdienste;
  5. Ordner- und Kontrolldienste bei Veranstaltungen;
  6. Betriebsfeuerwehrdienste und Betriebslöschtruppdienste. Die nicht Anerkennung der geringfügigen Tätigkeiten wird meinerseits als besonders diskriminierend empfunden, da mir für die genannten Beschäftigungsverhältnisse kein gesetzlicher Unterschied bei der Berufsausübung bekannt ist, als auch berufsbedingte Gefahren und Risiken kaum vorhersehbar oder auftragsbedingt Auftreten. Um eine Gegenüberstellung des Aktes „Kurz Security", KR, bzgl. eines
  7. wöchigen Personenschutzkurses in A siehe „ Homepage" und anderer Antragsteller, welche ähnliche Anträge stellten, wird aus Beweisgründen hinsichtlich der Objektivität bzgl. erstellter Fach Gutachten der WKO T Fachgruppe der. gew. Dienstl. Sparte Gew. Und Handw., als auch der behördlichen Unvoreingenommenheit ersucht. Zumal bei meinem Antrag „Schutz von Personen" international anerkannte Personenschutzkurse (international Security School) durch die Fachgruppe der gewerblichen Dienstleister Sparte Gewerbe und Handwerk WKO T im Fach-Gutachten nicht berücksichtigt werden. Zusammengefasst finden betreffend meines Antrages 3,5 Jahre Vollzeit (Bundesheer, Wachdienst), über 5 Jahre geringfügige Beschäftigung und fallweise Tätigkeiten im Sicherheitsgewerbe während eines Jahres - wiederholt keinerlei Berücksichtigung. Die Begründung des BESCHEIDES ist lediglich eine Abschrift des „Fachgutachtens" der Kammer der gewerblichen Dienstleister Sparte Gewerbe und Handwerk WKO T, abgesehen vom Fehlen des SPRUCHES. Die Behörde hat im Sinne der Amtswegigkeit unvoreingenommen sämtliche Beweismittel sowie Befürwortendes und Ablehnendes gleichermaßen zu Berücksichtigen. Als auch Zeugnisse und Tätigkeiten im Gesamten zueinander zu berücksichtigen sind. Die Behörde fällte die ablehnende Entscheidung ohne die Einwände des Antragstellers CH zu Prüfen. Die einseitige und meines Erachtens lückenhafte als auch ablehnende Haltung der WKO T wurde zum Wiederholten Mal durch die Behörde, offensichtlich zum Nachteil, des Antragstellers unterstützt. Um Prüfung des gesamten Aktes, auch im Hinblick des begründeten Verdachtes des Missbrauches der Amtsgewalt gem. § 302 StGB,Um Prüfung des gesamten Aktes, auch im Hinblick des begründeten Verdachtes des Missbrauches der Amtsgewalt gem. Paragraph 302, StGB, sowie des begründeten Verdachtes der tatsächlichen Unterdrückung von Urkunden, gem. § 229 StGB, (Berechtigungsausweis für Militärhundeführer - Zivilwächter) da die Urkunde im ersten Schreiben (neu) an die Bezirksverwaltungsbehörde Fr KP übermittelt, sowie in weiterer Folge durch die WKO T Fachgruppe der gewerblichen Dienstleister Sparte Gewerbe und Handwerk beim Fachgutachten GZ.:**** von Fr. Dr. SW (Fachgruppenobfrau) und Mag.(FH) WS (Fachgruppengeschäftsführerin) , als praktischer Tätigkeitsnachweis trotz des Hinweises (Begründung) betreffend den Schutz des Lebens der Gesundheit der körperlichen Unversehrtheit, Freiheit - nicht aufgelistet bzw. berücksichtigt wurde,- wird ersucht.gem. Paragraph 229, StGB, (Berechtigungsausweis für Militärhundeführer - Zivilwächter) da die Urkunde im ersten Schreiben (neu) an die Bezirksverwaltungsbehörde Fr KP übermittelt, sowie in weiterer Folge durch die WKO T Fachgruppe der gewerblichen Dienstleister Sparte Gewerbe und Handwerk beim Fachgutachten GZ.:**** von Fr. Dr. SW (Fachgruppenobfrau) und Mag.(FH) WS (Fachgruppengeschäftsführerin) , als praktischer Tätigkeitsnachweis trotz des Hinweises (Begründung) betreffend den Schutz des Lebens der Gesundheit der körperlichen Unversehrtheit, Freiheit - nicht aufgelistet bzw. berücksichtigt wurde,- wird ersucht. Im Zuge der Feststellung der individuellen Befähigung CH, geb. am xx.xx.xxxx GZ: **** vom 09.08.2011, wurden meines Wissens die Zeugnisse Meisterprüfung „Vergolder und Staffierer",- Befähigungsnachweis für den Wachdienst- Kommando Einsatzunterstützung.- Einsätze und Dienstleistungen gem. §2 WG übermittelt. Unabhängig dieser Übermittlung, da meinerseits auch nicht mehr nachweisbar (bzgl. gerichtlich beglaubigter Kopien zum damaligen Zeitpunkt), wurden die relevanten Zeugnisse am 17.01.14, erneut zur Klarstellung an die Behörde beglaubigt und eingeschrieben gesendet. Die Zeugnisse wurden wie dargelegt, unverständlicher Weise durch die Behörde wiederholt nicht berücksichtigt, obwohl es sich um Urkunden handelt, welche vollen Beweis begründen. §
  8. Anzeigepflicht gem. StPOParagraph 78, Anzeigepflicht gem. StPO
(1)Wird einer Behörde oder öffentlichen Dienststelle der Verdacht einer Straftat bekannt, die ihren gesetzmäßigen Wirkungsbereich betrifft, so ist sie zur Anzeige an Kriminalpolizei oder Staatsanwaltschaft verpflichtet.
(2)Eine Pflicht zur Anzeige nach Abs. 1 besteht nicht,
(2)Eine Pflicht zur Anzeige nach Absatz eins, besteht nicht, 1.wenn die Anzeige eine amtliche Tätigkeit beeinträchtigen würde, deren Wirksamkeit eines persönlichen Vertrauensverhältnisses bedarf, oder 2. wenn und solange hinreichende Gründe für die Annahme vorliegen, die Strafbarkeit der Tat werde binnen kurzem durch schadensbereinigende Maßnahmen entfallen.
(3)Die Behörde oder öffentliche Dienststelle hat jedenfalls alles zu unternehmen, was zum Schutz des Opfers oder anderer Personen vor Gefährdung notwendig ist; erforderlichenfalls ist auch in den Fällen des Abs. 2 Anzeige zu erstatten.
(3)Die Behörde oder öffentliche Dienststelle hat jedenfalls alles zu unternehmen, was zum Schutz des Opfers oder anderer Personen vor Gefährdung notwendig ist; erforderlichenfalls ist auch in den Fällen des Absatz 2, Anzeige zu erstatten. Einige Absätze wurden der Lesbarkeit halber in dritter Person verfasst.“ Mit E-Mail vom 06.03.2014 an die Bezirkshauptmannschaft Y teilte der Beschwerdeführer mit, dass er den formellen Befähigungsnachweis für das Gewerbe der Berufsdetektive am 26.02.2014 erfolgreich in B abgelegt habe. Dem vorgelegten Befähigungsprüfungszeugnis der Wirtschaftskammer B vom 26.02.2014 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer an diesem Tag die Befähigungsprüfung für das Gewerbe Berufsdetektive erfolgreich abgelegt hat. In der Folge teilte die zuständige Sachbearbeiterin bei der Bezirkshauptmannschaft Y dem Beschwerdeführer mit, dass sie nach nochmaliger Prüfung der Befähigungsunterlagen (nach Vorlage der erfolgreich abgelegten Befähigungsprüfung) festgestellt habe, dass nach wie vor keine ausreichenden Beweise für die fachliche Tätigkeit im Personenschutz vorliegen wurden. Der Antragssteller werde daher ersucht, binnen 14 Tagen Dienstzeugnisse oder Arbeitsbestätigungen (wie zum Beispiel genaue Tätigkeit beim Streitkräfteführungskommando oder dem Auslandseinsatz bei der KFOR) nachzureichen. In der Begründung über vergleichbare Tätigkeiten habe der Antragssteller nämlich einige Tätigkeiten angeführt, welche im Bereich Personenschutz liegen würden, jedoch sei eine Arbeitsbestätigung oder ein Dienstzeugnis der betreffenden Firma oder Organisation erforderlich, ansonsten könnten diese Tätigkeiten nicht berücksichtigt werden. Mit E-Mail vom 21.04.2014 legte der Antragssteller sodann der Erstbehörde eine Leistungsbeurteilung/ Auslandseinsatz der ***, zweite gepanzerte Jagtkompanie, vom März 2002 vor. Da nach Ansicht der Bezirkshauptmannschaft Y die Nachweise über die erforderlichen fachlichen Tätigkeiten nicht gegeben seien, wurde keine Beschwerdevorentscheidung getroffen, sondern der Akt dem Landesverwaltungsgericht Tirol zur Entscheidung übermittelt. Der Beschwerde kam im Ergebnis Berechtigung zu. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hatte zur Beurteilung gegenständlichen Antrages die Sach- und Rechtslage zur Zeit seiner Entscheidung zu berücksichtigen. Das Hauptaugenmerk des vom Antragssteller gestellten Antrages auf Feststellung der individuellen Befähigung zur Ausübung des Gewerbes der Berufsdetektive nach § 94 Z 62 GewO 1994 eingeschränkt auf Berufsdetektiv und weiters eingeschränkt auf den Schutz von Personen vom 14.10.2013 lag auf der Erteilung der Nachsicht von der Ablegung der vorgesehenen Befähigungsprüfung, die zum Zeitpunkt der Antragstellung und zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Y noch nicht vorgelegen ist. Mit Ablegung dieser Prüfung durch den Antragsteller änderte sich die Sachlage insofern, als es nunmehr nicht mehr auf die Befähigungsprüfung angekommen ist, sondern auf die vorgesehene fachliche Verwendung in einer einschlägigen Berufssparte. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hatte zur Beurteilung gegenständlichen Antrages die Sach- und Rechtslage zur Zeit seiner Entscheidung zu berücksichtigen. Das Hauptaugenmerk des vom Antragssteller gestellten Antrages auf Feststellung der individuellen Befähigung zur Ausübung des Gewerbes der Berufsdetektive nach Paragraph 94, Ziffer 62, GewO 1994 eingeschränkt auf Berufsdetektiv und weiters eingeschränkt auf den Schutz von Personen vom 14.10.2013 lag auf der Erteilung der Nachsicht von der Ablegung der vorgesehenen Befähigungsprüfung, die zum Zeitpunkt der Antragstellung und zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Y noch nicht vorgelegen ist. Mit Ablegung dieser Prüfung durch den Antragsteller änderte sich die Sachlage insofern, als es nunmehr nicht mehr auf die Befähigungsprüfung angekommen ist, sondern auf die vorgesehene fachliche Verwendung in einer einschlägigen Berufssparte. Nach § 129 Abs 1 GewO bedarf es einer Gewerbeberechtigung für das Gewerbe der Berufsdetektive (§94 Z 62) für Nach Paragraph 129, Absatz eins, GewO bedarf es einer Gewerbeberechtigung für das Gewerbe der Berufsdetektive (§94 Ziffer 62,) für 1. die Erteilung von Auskünften über Privatverhältnisse, 2. die Vornahme von Erhebungen über strafbare Handlungen, 3. die Beschaffung von Beweismittel für Zwecke eines gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Verfahrens, 4. die Ausforschung von verschollenen oder sich verborgen haltenden Personen, der Verfasser, Schreiber oder Absender anonymer Briefe, der Urheber oder Verbreiter von Verleumdungen, Verdächtigungen oder Beleidigungen, 5. die Beobachtung und Kontrolle der Treue von Arbeitnehmern, 6. die Beobachtung von Kunden in Geschäftslokalen, 7. den Schutz von Personen, 8. Das Aufspüren von Geräten zur unberechtigten Übertragung von Bild und Ton, von elektronisch gespeicherten Daten und der damit verbundenen Schutzmaßnahmen Z 2 bleibt von dieser Bestimmung unberührt. 8. Das Aufspüren von Geräten zur unberechtigten Übertragung von Bild und Ton, von elektronisch gespeicherten Daten und der damit verbundenen Schutzmaßnahmen Ziffer 2, bleibt von dieser Bestimmung unberührt. Die Bezirkshauptmannschaft Y hat in der Begründung ihres Bescheides bereits ausgeführt, dass die fachliche Qualifikation für die Tätigkeiten der Berufsdetektive (§94 Z 62 GewO 1994) durch folgenden Belege nachgewiesen werden:Die Bezirkshauptmannschaft Y hat in der Begründung ihres Bescheides bereits ausgeführt, dass die fachliche Qualifikation für die Tätigkeiten der Berufsdetektive (§94 Ziffer 62, GewO 1994) durch folgenden Belege nachgewiesen werden: 1. Zeugnisse über
  1. a)den erfolgreichen Abschluss einer Studienrichtung oder eines Fachhochschul- Studienganges und eine mindestens einjährige fachliche Verwendung als Arbeitnehmer bei der Ausübung der im § 129 Abs 1 GewO 1994 genannten Tätigkeiten oder eine mindestens einjährige Verwendung als rechtskundiger Bediensteter im höheren Dienst einer Sicherheitsdirektion oder einer Bundespolizeidirektion oder
  2. a)den erfolgreichen Abschluss einer Studienrichtung oder eines Fachhochschul- Studienganges und eine mindestens einjährige fachliche Verwendung als Arbeitnehmer bei der Ausübung der im Paragraph 129, Absatz eins, GewO 1994 genannten Tätigkeiten oder eine mindestens einjährige Verwendung als rechtskundiger Bediensteter im höheren Dienst einer Sicherheitsdirektion oder einer Bundespolizeidirektion oder
  3. b)Zeugnisse über den erfolgreichen Abschluss einer berufsbildenden höheren Schule oder deren Sonderformen und eine mindestens eineinhalbjährige fachliche Verwendung oder einer allgemein bildenden höheren Schule und eine mindestens zweijährige fachliche Verwendung als Arbeitnehmer bei der Ausübung der in § 129 Abs 1 GewO 1994 genannten Tätigkeiten oder als Wachebeamter der Bundesgendarmerie, der Bundessicherheitswachen oder der Kriminalbeamtenkorps oder
  4. b)Zeugnisse über den erfolgreichen Abschluss einer berufsbildenden höheren Schule oder deren Sonderformen und eine mindestens eineinhalbjährige fachliche Verwendung oder einer allgemein bildenden höheren Schule und eine mindestens zweijährige fachliche Verwendung als Arbeitnehmer bei der Ausübung der in Paragraph 129, Absatz eins, GewO 1994 genannten Tätigkeiten oder als Wachebeamter der Bundesgendarmerie, der Bundessicherheitswachen oder der Kriminalbeamtenkorps oder
  5. c)Zeugnisse über den erfolgreichen Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule oder die erfolgreiche Ablegung einer Lehrabschlussprüfung und eine mindestens zweijährige fachliche Verwendung als Arbeitnehmer bei der Ausübung der in § 129 Abs 1 GewO 1994 genannten Tätigkeiten oder eine mindestens zweijährige Verwendung als Wachebeamter der Bundesgendarmerie, der Bundessicherheitswachen oder der Kriminalbeamtenkorps oder
  6. c)Zeugnisse über den erfolgreichen Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule oder die erfolgreiche Ablegung einer Lehrabschlussprüfung und eine mindestens zweijährige fachliche Verwendung als Arbeitnehmer bei der Ausübung der in Paragraph 129, Absatz eins, GewO 1994 genannten Tätigkeiten oder eine mindestens zweijährige Verwendung als Wachebeamter der Bundesgendarmerie, der Bundessicherheitswachen oder der Kriminalbeamtenkorps oder
  7. d)Zeugnisse über eine mindestens fünfjährige fachliche Verwendung als Arbeitnehmer bei der Ausübung der im § 129 Abs 1 GewO 1994 genannten Tätigkeiten oder eine mindestens fünfjährige Verwendung als Wachebeamter der Bundesgendarmerie, der Bundessicherheitswachen oder der Kriminalbeamtenkorpsd) Zeugnisse über eine mindestens fünfjährige fachliche Verwendung als Arbeitnehmer bei der Ausübung der im Paragraph 129, Absatz eins, GewO 1994 genannten Tätigkeiten oder eine mindestens fünfjährige Verwendung als Wachebeamter der Bundesgendarmerie, der Bundessicherheitswachen oder der Kriminalbeamtenkorps und 2. das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Befähigungsprüfung. Wie schon dargelegt, liegt nunmehr ein Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Befähigungsprüfung seitens des Antragsstellers vor. Damit war die Nachsichtserteilung hinsichtlich der Befähigungsprüfung nicht mehr gegenständlich, sondern lediglich eine Nachsicht betreffend die zu lit c vorgesehene mindestens zweijährige fachliche Verwendung als Arbeitnehmer bei der Ausübung der in § 129 Abs 1 GewO 1994 genannten Tätigkeiten zumal der Antragssteller nachgewiesen hat, dass er die Lehrabschlussprüfung für Vergolder und Staffierer abgelegt hat. Diese mindestens zweijährige fachliche Verwendung als Arbeitnehmer bei der Ausübung der in § 129 Abs 1 GewO 1994 genannten Tätigkeiten hat der Antragssteller nach Auffassung der Bezirkshauptmannschaft Y nicht (lückenlos) belegt. Wäre diese Bescheinigung erbracht worden, wäre überhaupt kein Ansatz mehr für ein Nachsichtsverfahren gegeben, zumal in diesem Fall ohnehin die Voraussetzungen nach § 18 GewO 1994 gegeben wären. Wie schon dargelegt, liegt nunmehr ein Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Befähigungsprüfung seitens des Antragsstellers vor. Damit war die Nachsichtserteilung hinsichtlich der Befähigungsprüfung nicht mehr gegenständlich, sondern lediglich eine Nachsicht betreffend die zu Litera c, vorgesehene mindestens zweijährige fachliche Verwendung als Arbeitnehmer bei der Ausübung der in Paragraph 129, Absatz eins, GewO 1994 genannten Tätigkeiten zumal der Antragssteller nachgewiesen hat, dass er die Lehrabschlussprüfung für Vergolder und Staffierer abgelegt hat. Diese mindestens zweijährige fachliche Verwendung als Arbeitnehmer bei der Ausübung der in Paragraph 129, Absatz eins, GewO 1994 genannten Tätigkeiten hat der Antragssteller nach Auffassung der Bezirkshauptmannschaft Y nicht (lückenlos) belegt. Wäre diese Bescheinigung erbracht worden, wäre überhaupt kein Ansatz mehr für ein Nachsichtsverfahren gegeben, zumal in diesem Fall ohnehin die Voraussetzungen nach Paragraph 18, GewO 1994 gegeben wären. Hinsichtlich dieser zweijährigen fachlichen Verwendung ist einerseits auszuführen, dass in der angeführten lit c ausgeführt worden ist, dass alternativ eine mindestens zweijährige Verwendung als Wachebeamter der Bundesgendarmerie, der Bundessicherheitswachen oder Kriminalbeamtenkops ausreichend ist. Hinsichtlich dieser zweijährigen fachlichen Verwendung ist einerseits auszuführen, dass in der angeführten Litera c, ausgeführt worden ist, dass alternativ eine mindestens zweijährige Verwendung als Wachebeamter der Bundesgendarmerie, der Bundessicherheitswachen oder Kriminalbeamtenkops ausreichend ist. Dazu ist festzuhalten, dass sich aus dem Versicherungsdatenauszug im erstinstanzlichen Akt ergibt, dass der Antragssteller insbesondere vom 01.02.2000 bis zum 03.10.2004 Angestellter des Streitkräfteführungskommandos gewesen ist. Offenbar nahm der Antragssteller in dieser Zeit auch an dem vom ihn bereits belegten KFOR-Einsatz teil. In der Beschwerde verweist der Beschwerdeführer unter anderem auf § 6 Abs 1 Z 2 des Militärbefugnisgesetzes wonach der Wachdienst unter anderem den Schutz von Personen, sofern deren Leben oder Gesundheit oder Eigentum durch die Wahrnehmung von Aufgaben der militärischen Landesverteidigung gefährdet werden, dient. Weiters ergibt sich aus dem Versicherungsdatenauszug, dass dieser in den Jahren 2006 und 2007 sowie 2008 bei der Gesellschaft für Eigentumsschutz bzw der Security **** geringfügig beschäftigt gewesen ist. Dazu ist festzuhalten, dass sich aus dem Versicherungsdatenauszug im erstinstanzlichen Akt ergibt, dass der Antragssteller insbesondere vom 01.02.2000 bis zum 03.10.2004 Angestellter des Streitkräfteführungskommandos gewesen ist. Offenbar nahm der Antragssteller in dieser Zeit auch an dem vom ihn bereits belegten KFOR-Einsatz teil. In der Beschwerde verweist der Beschwerdeführer unter anderem auf Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2, des Militärbefugnisgesetzes wonach der Wachdienst unter anderem den Schutz von Personen, sofern deren Leben oder Gesundheit oder Eigentum durch die Wahrnehmung von Aufgaben der militärischen Landesverteidigung gefährdet werden, dient. Weiters ergibt sich aus dem Versicherungsdatenauszug, dass dieser in den Jahren 2006 und 2007 sowie 2008 bei der Gesellschaft für Eigentumsschutz bzw der Security **** geringfügig beschäftigt gewesen ist. Die vom Antragssteller vorgelegten Urkunden wurden bereits von der Bezirkshauptmannschaft Y im angefochtenen Bescheid im Detail angeführt. Im Teilnahmezertifikat ISS Personenschutz ist angeführt, dass der Antragssteller vom 22.11.2002 bis 30.11.2002 am Lehrgang „7-Tage Personenschutz Intensivkurs“ in S in der BRD erfolgreich teilgenommen hat. Auf Seite zwei dieses Teilnahmezertifikates ist ausgeführt, dass dieser Lehrgang insbesondere zum Inhalt hatte Personenschutztheorie, israelische Selbstverteidigung, kontrollierte Aggressivität, Hindernisparcours, körperliche Fitness, israelische taktische Schusswaffenausbildung sowie taktisches Verhalten im VIP Personenschutz. Weiters hat der Antragssteller ein Teilnahmezertifikat für den professionellen Begleitschutz und Grundlagen im Personenschutz im Zeitraum vom 22.11. bis 23.11.2013 in Y vorgelegt. Weiters ist auf den Befähigungsnachweis der Heeresmunitionsanstalt in Z vom 07.02.2005 zu verweisen. In diesem Befähigungsnachweis wird bestätigt, dass der Antragssteller in der fünften Kalenderwoche des Jahres 2005 an der Ausbildung „Wachdienst“ mit kommissioneller Prüfung in der Zeit vom 31.01.2005 bis 07.02.2005 teilgenommen hat und befähigt ist, in seiner Funktion im Wachdienst als“ Zivilwache bzw. MilHuF“ zu fungieren. Ferner hat der Antragssteller ein Bestellungsdekret zum Straßenaufsichtsorgan nach § 97 Abs 2 StVO 1960 vom 14.04.2003 der Tiroler Landesregierung vorgelegt und die Bestellung als Straßenaufsichtsorgan gem § 97 Abs 2 StVO 1960 mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft K vom 27.12.2006 zu Zl ****.Ferner hat der Antragssteller ein Bestellungsdekret zum Straßenaufsichtsorgan nach Paragraph 97, Absatz 2, StVO 1960 vom 14.04.2003 der Tiroler Landesregierung vorgelegt und die Bestellung als Straßenaufsichtsorgan gem Paragraph 97, Absatz 2, StVO 1960 mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft K vom 27.12.2006 zu Zl ****. Bei einer Gesamtbetrachtung des bisherigen beruflichen Werdeganges des Antragsstellers kann insbesondere in Anbetracht dessen, dass auch eine zweijährige Verwendung als Wachebeamter der Bundesgendarmerie, der Bundessicherheitswache oder der Kriminalbeamtenkorps (alternativ zur zweijährigen fachlichen Verwendung als Arbeitnehmer bei der Ausübung der in § 129 Abs 1 GewO 1994 genannten Tätigkeiten) ausreichend gewesen wäre, festgestellt werden, dass der Antragssteller, der nunmehr die erforderliche Befähigungsprüfung abgelegt hat, die individuelle Befähigung nach § 19 GewO 1994 für das gegenständliche Gewerbe aufweist. Bei einer Gesamtbetrachtung des bisherigen beruflichen Werdeganges des Antragsstellers kann insbesondere in Anbetracht dessen, dass auch eine zweijährige Verwendung als Wachebeamter der Bundesgendarmerie, der Bundessicherheitswache oder der Kriminalbeamtenkorps (alternativ zur zweijährigen fachlichen Verwendung als Arbeitnehmer bei der Ausübung der in Paragraph 129, Absatz eins, GewO 1994 genannten Tätigkeiten) ausreichend gewesen wäre, festgestellt werden, dass der Antragssteller, der nunmehr die erforderliche Befähigungsprüfung abgelegt hat, die individuelle Befähigung nach Paragraph 19, GewO 1994 für das gegenständliche Gewerbe aufweist. Damit war der Beschwerde Folge zu geben und spruchgemäß zu entscheiden. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Alois Huber (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.18.1255.4

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