RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum08.07.2014 GeschäftszahlLVwG-2014/22/1347-3 Text Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Franz Triendl über die Beschwerde des Herrn BF, Adresse, gegen das Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Y. 20.2.2014, Zl. **** wegen einer Übertretung nach dem TabakG gemäß § 31 Abs 1 VwGVG denDas Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Franz Triendl über die Beschwerde des Herrn BF, Adresse, gegen das Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Y. 20.2.2014, Zl. **** wegen einer Übertretung nach dem TabakG gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG den B E S C H L U S S gefasst: I. Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof, Judenplatz 11, 1010 Wien, erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die Beschwerde bzw. die außerordentliche Revision ist durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer eine Übertretung des TabakG zur Last gelegt. Dagegen hat der Beschuldigte fristgerecht Beschwerde erhoben. Das Landesverwaltungsgericht Tirol richtete folgendes, mit 14.5.2014 datiertes Schreiben an die Bezirkshauptmannschaft Y.: „Sehr geehrte Damen und Herren, nach Durchsicht des behördlichen Verwaltungsstrafaktaktes haben sich folgende Fragen gestellt:
- Warum wurde die im Akt einliegende Ausfertigung des angefochtenen Straferkenntnisses (Urschrift?) nicht unterfertigt?
- Wurde allenfalls das dem Beschwerdeführer übermittelte Exemplar (das entsprechende RSb-Kuvert mit dem Vermerk „zurück – nicht behoben“ ist jedoch leer) ordnungsgemäß gefertigt?
- Wurde allenfalls ein Verfahren zum Nachweis der Identität des Genehmigenden sowie der Authentizität der Erledigung angewendet - § 18 Abs 3 AVG (dafür gibt es allerdings aktenmäßig keinerlei Hinweise)?
- Wurde allenfalls ein Verfahren zum Nachweis der Identität des Genehmigenden sowie der Authentizität der Erledigung angewendet - Paragraph 18, Absatz 3, AVG (dafür gibt es allerdings aktenmäßig keinerlei Hinweise)?
- Dem Akt ist eine Vollmacht des Herrn Mag. SA zu entnehmen (siehe den Bericht der Landespolizeidirektion Wien vom 22.5.2013) und wurden auch in der Folge sämtliche Schriftstücke (außer dem angefochtenen Straferkenntnis) stets zu Handen dieses Bevollmächtigten zugestellt. Warum wurde dieser Umstand beim angefochtenen Straferkenntnis nicht berücksichtigt?“ Nach Urgenz wurde dieses Schreiben mit Stellungnahme vom 25.6.2014 wie folgt beantwortet: „Der Berufungswerber wurde mit Schreiben vom 19.5.2014 schriftlich aufgefordert, der Bezirkshauptmannschaft Y. eine Kopie des Straferkenntnisses vom 20.2.2014 zu übermitteln. Das Straferkenntnis ist in Kopie bei der Bezirkshauptmannschaft Y. bislang nicht eingelangt. zu
- Warum das im Akt befindliche Straferkenntnis nicht unterfertigt wurde, kann nicht nachvollzogen werden, da der Sachbearbeiter nicht mehr beim Land Tirol tätig ist. zu
- Die Überprüfung konnte mangels Vorlage des Bescheides nicht durchgeführt werden. zu
- ein derartiges Verfahren wurde nicht angewendet. zu
- auch diese Frage kann vom Gefertigten nicht beantwortet werden.“ Beweis wurde weiters aufgenommenen durch Einsichtnahme in den Akt der Bezirkshauptmannschaft Y. Zl ****. II. Erwägungenrömisch zwei. Erwägungen Schriftliche Erledigungen sind gemäß § 18 Abs 3 AVG vom Genehmigungsberechtigten mit seiner Unterschrift zu genehmigen; wurde die Erledigung elektronisch erstellt, kann an die Stelle dieser Unterschrift ein Verfahren zum Nachweis der Identität (§ 2 Z 1 E-GovG) des Genehmigenden und der Authentizität (§ 2 Z 5 E-GovG) der Erledigung treten.Schriftliche Erledigungen sind gemäß Paragraph 18, Absatz 3, AVG vom Genehmigungsberechtigten mit seiner Unterschrift zu genehmigen; wurde die Erledigung elektronisch erstellt, kann an die Stelle dieser Unterschrift ein Verfahren zum Nachweis der Identität (Paragraph 2, Ziffer eins, E-GovG) des Genehmigenden und der Authentizität (Paragraph 2, Ziffer 5, E-GovG) der Erledigung treten. Jede schriftliche Ausfertigung hat gemäß § 18 Abs 4 AVG die Bezeichnung der Behörde, das Datum der Genehmigung und den Namen des Genehmigenden zu enthalten. Ausfertigungen in Form von elektronischen Dokumenten müssen mit einer Amtssignatur versehen sein; Ausfertigungen in Form von Ausdrucken von mit einer Amtssignatur versehenen elektronischen Dokumenten oder von Kopien solcher Ausdrucke brauchen keine weiteren Voraussetzungen zu erfüllen. Sonstige Ausfertigungen haben die Unterschrift des Genehmigenden zu enthalten; an die Stelle dieser Unterschrift kann die Beglaubigung der Kanzlei treten, dass die Ausfertigung mit der Erledigung übereinstimmt und die Erledigung gemäß Abs. 3 leg. cit. genehmigt worden ist. Das Nähere über die Beglaubigung wird durch Verordnung geregelt.Jede schriftliche Ausfertigung hat gemäß Paragraph 18, Absatz 4, AVG die Bezeichnung der Behörde, das Datum der Genehmigung und den Namen des Genehmigenden zu enthalten. Ausfertigungen in Form von elektronischen Dokumenten müssen mit einer Amtssignatur versehen sein; Ausfertigungen in Form von Ausdrucken von mit einer Amtssignatur versehenen elektronischen Dokumenten oder von Kopien solcher Ausdrucke brauchen keine weiteren Voraussetzungen zu erfüllen. Sonstige Ausfertigungen haben die Unterschrift des Genehmigenden zu enthalten; an die Stelle dieser Unterschrift kann die Beglaubigung der Kanzlei treten, dass die Ausfertigung mit der Erledigung übereinstimmt und die Erledigung gemäß Absatz 3, leg. cit. genehmigt worden ist. Das Nähere über die Beglaubigung wird durch Verordnung geregelt. Die Erzeugung einer Erledigung ist nicht nur in einem zweistufigen Vorgang denkbar (in welchem zunächst die Urschrift und in weiterer Folge hievon Ausfertigungen erstellt werden), sondern auch einstufig in Form einer Erledigung, die allen gesetzlichen Anforderungen genügt und der Partei zugestellt wird, während lediglich die Durchschrift im Akt verbleibt (vgl. VwGH 20.06.1991, 91/19/0085, Hengstschläger/Leeb, AVG2
(2014)§ 18 Rz 12 (Stand 1.1.2014, rdb.at) mwN). Die Erzeugung einer Erledigung ist nicht nur in einem zweistufigen Vorgang denkbar (in welchem zunächst die Urschrift und in weiterer Folge hievon Ausfertigungen erstellt werden), sondern auch einstufig in Form einer Erledigung, die allen gesetzlichen Anforderungen genügt und der Partei zugestellt wird, während lediglich die Durchschrift im Akt verbleibt vergleiche VwGH 20.06.1991, 91/19/0085, Hengstschläger/Leeb, AVG2
(2014)Paragraph 18, Rz 12 (Stand 1.1.2014, rdb.at) mwN). Die im Akt einliegende Erledigung war nicht vom Genehmigenden unterschrieben. Ob allenfalls das dem Beschwerdeführer übermittelte Exemplar eine Unterfertigung getragen hat, konnte nicht festgestellt werden. Damit fehlt es dem bekämpften Straferkenntnis an der Bescheidqualität – es handelt sich vielmehr um einen Nichtbescheid, der keine Rechtswirkungen entfaltet. Folgerichtig war daher die Beschwerde spruchgemäß als unzulässig zurückzuweisen. III. Unzulässigkeit der ordentlichen Revisionrömisch drei. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Franz Triendl (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.22.1347.3