RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum08.07.2014 GeschäftszahlLVwG-2014/40/1087-3 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Mag. Hannes Piccolroaz über die Beschwerde des B F, vertreten durch Rechtsanwalt, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft A vom xx.xx.xx, Zl ****, nach durchgeführter mündlicher Verhandlung, zu Recht erkannt:
- Gemäß § 28 VwGVG wird die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als der Spruch des angefochtenen Erkenntnisses dahingehend berichtigt wird, dass der
- Satz im Spruch wie folgt zu lauten hat: “Sie haben dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 43 Abs7 Z3 Arbeitsmittelverordnung AM-VO und § 130 Abs1 Z16 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz ASchG begangen und wird über Sie gem § 130 Abs1 Z16 AschG eine Geldstrafe in Höhe von € 350 verhängt, an deren Stelle im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 12 Stunden tritt.“
- Gemäß Paragraph 28, VwGVG wird die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als der Spruch des angefochtenen Erkenntnisses dahingehend berichtigt wird, dass der
- Satz im Spruch wie folgt zu lauten hat: “Sie haben dadurch eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 43, Abs7 Z3 Arbeitsmittelverordnung AM-VO und Paragraph 130, Abs1 Z16 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz ASchG begangen und wird über Sie gem Paragraph 130, Abs1 Z16 AschG eine Geldstrafe in Höhe von € 350 verhängt, an deren Stelle im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 12 Stunden tritt.“
- Gemäß § 52 Abs 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 70,-- zu leisten.
- Gemäß Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 70,-- zu leisten.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Sachverhalt:römisch eins. Sachverhalt: Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer spruchgemäß nachstehender Sachverhalt zur Last gelegt: „Sie haben es als gemäß § 9 VStG verantwortlicher Vertreter des Arbeitgebers (handelsrechtlicher Geschäftsführer der C GmbH, welche Komplementär der Holzindustrie D GmbH & Co KG ist) zu verantworten, dass am 02.12.2013 gegen 07:45 Uhr in der Arbeitsstätte D GmbH & Co KG, Herr Y K, geboren am xx.xx.xx mit Arbeiten an der Brettersortieranlage beschäftigt war und bei laufenden Betrieb Änderungen an der Einstellung der Anlage vorgenommen hat, indem er die Zutrittssicherung, nämlich die Kette mit Notkontakt, welche einen Zutritt bei laufendem Betrieb verhindern sollte umging, indem er unter die Sicherungskette hindurch kroch und sich so Zutritt zur Anlage verschaffte, da auf diese Weise die Zutrittssicherung umgangen werden konnte und damit nicht wirksam war, anschließend in die laufende Anlage griff und dabei mit der linken Hand von den Zahnrädern erfasst und infolge ihm drei Finger abgetrennt wurden.„Sie haben es als gemäß Paragraph 9, VStG verantwortlicher Vertreter des Arbeitgebers (handelsrechtlicher Geschäftsführer der C GmbH, welche Komplementär der Holzindustrie D GmbH & Co KG ist) zu verantworten, dass am 02.12.2013 gegen 07:45 Uhr in der Arbeitsstätte D GmbH & Co KG, Herr Y K, geboren am xx.xx.xx mit Arbeiten an der Brettersortieranlage beschäftigt war und bei laufenden Betrieb Änderungen an der Einstellung der Anlage vorgenommen hat, indem er die Zutrittssicherung, nämlich die Kette mit Notkontakt, welche einen Zutritt bei laufendem Betrieb verhindern sollte umging, indem er unter die Sicherungskette hindurch kroch und sich so Zutritt zur Anlage verschaffte, da auf diese Weise die Zutrittssicherung umgangen werden konnte und damit nicht wirksam war, anschließend in die laufende Anlage griff und dabei mit der linken Hand von den Zahnrädern erfasst und infolge ihm drei Finger abgetrennt wurden. Sie haben dadurch gegen § 43 Abs. 7 Z 3 Arbeitsmittelverordnung AM-VOParagraph 43, Absatz 7, Ziffer 3, Arbeitsmittelverordnung AM-VO verstoßen, und dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 130 Abs. 2 Zif. 16 Arbeitnehmerschutzgesetzverstoßen, und dadurch eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 130, Absatz 2, Zif. 16 Arbeitnehmerschutzgesetz € 350,00 verhängt, an deren Stelle im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 12 Stunden tritt. Ferner haben Sie gemäß § 64 Verwaltungsstrafgesetz 1991 € 35,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens (10 % der Strafe) zu bezahlen.Ferner haben Sie gemäß Paragraph 64, Verwaltungsstrafgesetz 1991 € 35,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens (10 % der Strafe) zu bezahlen. Der zu bezahlende Gesamtbetrag in der Höhe von € 385,00 ist binnen einer Frist von 2 Wochen nach Rechtskraft dieses Straferkenntnisses mittels beiliegendem Erlagschein einzubezahlen.“ In der dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde bringt der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt im Wesentlichen zusammengefasst vor, dass der Spruch derart undeutlich sei, dass das Straferkenntnis mit Nichtigkeit behaftet sei. Die Begründung sowie der Spruch des Straferkenntnisses stünden im Widerspruch. Y K habe nur deshalb die Zutrittssicherung bei laufendem Betrieb umgehen können, indem er sich auf den Boden gelegt hätte, unter die Sicherungskette hindurchgekrochen sei und sich so Zutritt zur Anlage verschafft habe. Die erstinstanzliche Behörde sei ganz offenbar im Zusammenhang mit der Begründung des Straferkenntnisses von einem vollkommen unrichtigen Sachverhalt ausgegangen, dies sei insofern von Relevanz, als eine Sicherungskette, die derart hoch angebracht sei, dass sie durch Bücken untergangen werden könne, allenfalls als Schutzeinrichtung zu qualifizieren sei, die unter § 43 Abs 7 Z 3 zu subsumieren sei, hingegen sei eine mit einem Kontaktschalter versehene Schutzkette, die nur dadurch umgangen werden könne, dass der Arbeitnehmer sich auf den Boden lege und kriechend unter diese Sicherungskette durchbewegt nach Auffassung des Beschwerdeführers nicht als eine Schutzeinrichtung zu qualifizieren sei, die auf einfache Weise umgangen oder unwirksam gemacht werden könne. Die erstinstanzliche Behörde habe es unterlassen, Feststellungen im Hinblick auf die vom Beschwerdeführer gelegten Urkunden zu treffen und sei letztlich zum Schluss gelangt, dass das Kontrollsystem im Betrieb des Beschwerdeführers zum Unfallszeitpunkt nicht wirksam gewesen sei. Nach Auffassung des Beschwerdeführers habe dieser im erstinstanzlichen Verfahren hinreichend unter Beweis gestellt, dass ihn ein persönliches Verschulden am Zustandekommen des gegenständlichen Arbeitsunfalles nicht treffe. Es sei auf die ins Treffen geführten Vorkehrungen und Sicherheitseinrichtungen aber auch auf den Umstand verwiesen, dass Y K umfassend in seine Tätigkeit an der Brettersortieranlage insbesondere auch im Hinblick auf die von der Anlage ausgehenden potenziellen Gefährdungen eingewiesen bzw unterwiesen worden sei. Das Arbeitsinspektorat habe die Anlage vielfach geprüft und bis zum gegenständlichen Unfall keine Beanstandungen im Hinblick auf die hier vorliegende Zutrittssicherung, konkret eine Kette mit Notkontakt, die einen Zutritt bei laufenden Betrieb verhindern solle, vorgetragen. Der Beschwerdeführer habe sohin davon ausgehen können, dass die vorliegende Zutrittssicherung als wirksam im Sinne der bezüglichen Bestimmungen der Arbeitsmittelverordnung zu qualifizieren sei. Er habe nicht damit rechnen können, dass sich ein Arbeitnehmer auf den Boden lege, unter der Sicherungskette hindurchkrieche und dadurch die Wirksamkeit des Notausschalters umgehe. Diese Vorgehensweise des Arbeitnehmers sei aus Sicht des Beschwerdeführers als unvorhersehbar und unabwendbar einzustufen, dies umso mehr, als das mehrmals tägliche Abschalten der Maschine zum Routinevorgang eines jeden Arbeiters gehöre, der an dieser Maschine arbeite. An dieser Maschine würden fünf bis siebenmal pro Schicht Einstellungsänderungen bzw Dimensionswechsel durchgeführt und werde zu diesem Zweck die Maschine regelmäßig abgeschaltet. In der dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde bringt der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt im Wesentlichen zusammengefasst vor, dass der Spruch derart undeutlich sei, dass das Straferkenntnis mit Nichtigkeit behaftet sei. Die Begründung sowie der Spruch des Straferkenntnisses stünden im Widerspruch. Y K habe nur deshalb die Zutrittssicherung bei laufendem Betrieb umgehen können, indem er sich auf den Boden gelegt hätte, unter die Sicherungskette hindurchgekrochen sei und sich so Zutritt zur Anlage verschafft habe. Die erstinstanzliche Behörde sei ganz offenbar im Zusammenhang mit der Begründung des Straferkenntnisses von einem vollkommen unrichtigen Sachverhalt ausgegangen, dies sei insofern von Relevanz, als eine Sicherungskette, die derart hoch angebracht sei, dass sie durch Bücken untergangen werden könne, allenfalls als Schutzeinrichtung zu qualifizieren sei, die unter Paragraph 43, Absatz 7, Ziffer 3, zu subsumieren sei, hingegen sei eine mit einem Kontaktschalter versehene Schutzkette, die nur dadurch umgangen werden könne, dass der Arbeitnehmer sich auf den Boden lege und kriechend unter diese Sicherungskette durchbewegt nach Auffassung des Beschwerdeführers nicht als eine Schutzeinrichtung zu qualifizieren sei, die auf einfache Weise umgangen oder unwirksam gemacht werden könne. Die erstinstanzliche Behörde habe es unterlassen, Feststellungen im Hinblick auf die vom Beschwerdeführer gelegten Urkunden zu treffen und sei letztlich zum Schluss gelangt, dass das Kontrollsystem im Betrieb des Beschwerdeführers zum Unfallszeitpunkt nicht wirksam gewesen sei. Nach Auffassung des Beschwerdeführers habe dieser im erstinstanzlichen Verfahren hinreichend unter Beweis gestellt, dass ihn ein persönliches Verschulden am Zustandekommen des gegenständlichen Arbeitsunfalles nicht treffe. Es sei auf die ins Treffen geführten Vorkehrungen und Sicherheitseinrichtungen aber auch auf den Umstand verwiesen, dass Y K umfassend in seine Tätigkeit an der Brettersortieranlage insbesondere auch im Hinblick auf die von der Anlage ausgehenden potenziellen Gefährdungen eingewiesen bzw unterwiesen worden sei. Das Arbeitsinspektorat habe die Anlage vielfach geprüft und bis zum gegenständlichen Unfall keine Beanstandungen im Hinblick auf die hier vorliegende Zutrittssicherung, konkret eine Kette mit Notkontakt, die einen Zutritt bei laufenden Betrieb verhindern solle, vorgetragen. Der Beschwerdeführer habe sohin davon ausgehen können, dass die vorliegende Zutrittssicherung als wirksam im Sinne der bezüglichen Bestimmungen der Arbeitsmittelverordnung zu qualifizieren sei. Er habe nicht damit rechnen können, dass sich ein Arbeitnehmer auf den Boden lege, unter der Sicherungskette hindurchkrieche und dadurch die Wirksamkeit des Notausschalters umgehe. Diese Vorgehensweise des Arbeitnehmers sei aus Sicht des Beschwerdeführers als unvorhersehbar und unabwendbar einzustufen, dies umso mehr, als das mehrmals tägliche Abschalten der Maschine zum Routinevorgang eines jeden Arbeiters gehöre, der an dieser Maschine arbeite. An dieser Maschine würden fünf bis siebenmal pro Schicht Einstellungsänderungen bzw Dimensionswechsel durchgeführt und werde zu diesem Zweck die Maschine regelmäßig abgeschaltet. Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den verwaltungsbehördlichen Akt, insbesondere in die Anzeige des Arbeitsinspektorates E vom 17.12.
- Darüber hinaus fand am 03.07.2014 eine mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol statt, in welcher der Beschwerdeführer persönlich einvernommen wurde. Danach ist von folgendem entscheidungswesentlichen Sachverhalt auszugehen: Herr Y K, geb am xx.xx.xx, war am 02.12.2013 gegen 07.45 Uhr in der D mit Arbeiten an der Brettersortieranlage beschäftigt. G nahm bei laufendem Betrieb Änderungen an der Einstellung der Anlage vor. Dabei umging der die Zutrittssicherung, welche einen Zutritt bei laufendem Betrieb verhindern sollte, in dem er unter die Sicherungskette hindurchkroch und sich so Zutritt zur Anlage verschaffte. Er griff in die laufende Anlage, wurde dabei mit der linken Hand von den Zahnrädern erfasst und infolge wurden ihm drei Finger abgetrennt. Der Zugang zur Gefahrenstelle war mit einer Kette mit Notkontakt gesichert. Die gegenständliche Kunststoffkette war ca in Hüfthöhe montiert. Der Arbeitnehmer war von der Werksleitung sicherheitsunterwiesen. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus der Anzeige des Arbeitsinspektorates E sowie den Ausführungen des Beschwerdeführers im Rahmen der mündlichen Verhandlung. II. Rechtslage:römisch zwei. Rechtslage: § 43 ArbeitsmittelverordnungParagraph 43, Arbeitsmittelverordnung
(1)Gefahrenstellen im Sinne dieser Bestimmung sind alle Stellen an bewegten Teilen von Arbeitsmitteln, bei denen bei mechanischem Kontakt eine Verletzungsgefahr besteht. Gefahrenstellen im Sinne dieser Bestimmung sind insbesondere:
- bewegte Teile von Kraftübertragungseinrichtungen, die Quetsch-, Scher-, Schneid-, Stich-, Fang , Einzugs- oder andere Gefahrenstellen bilden,
- sonstige bewegte Teile von Arbeitsmitteln, die Quetsch-, Scher-, Schneid-, Stich-, Fang-, Einzugs- oder andere Gefahrenstellen, wie zB Bewegungsbahnen von Gegen- und Schwunggewichten, bilden,
- vorstehende Teile an bewegten Teilen von Arbeitsmitteln, wie Stellschrauben, Bolzen, Keile, Schmiereinrichtungen,
- rotierende Teile von Arbeitsmitteln,
- bewegte Teile eines Arbeitsmittels, die der Bearbeitung, Verarbeitung, Herstellung oder der Zuführung oder Abführung von Stoffen oder Werkstücken dienen (zB Werkzeuge), die Quetsch-, Scher-, Schneid-, Stich-, Fang-, Einzugs- oder andere Gefahrenstellen bilden,
- bewegte Werkstücke, die Quetsch-, Scher-, Schneid-, Stich-, Fang-, Einzugs- oder andere Gefahrenstellen bilden.
(2)Keine Gefahrenstelle liegt vor, wenn
- die Leistung des Arbeitsmittels so gering ist, dass bei Berührung keine Verletzungsgefahr besteht,
- die an der Gefahrenstelle wirkende Kraft unter Berücksichtigung der Form der Gefahrenstelle so gering ist, dass bei Berührung keine Verletzungsgefahr besteht, oder
- die Einhaltung des nach Anhang C jeweils erforderlichen Sicherheitsabstands gewährleistet ist.
(3)Gefahrenstellen sind durch Schutzeinrichtungen so zu sichern, dass ein möglichst wirksamer Schutz der Sicherheit und Gesundheit der ArbeitnehmerInnen erreicht wird. Primär sind Gefahrenstellen durch Verkleidungen, Verdeckungen oder Umwehrungen zu sichern, die das Berühren der Gefahrenstelle verhindern:
- Verkleidungen müssen das Erreichen der Gefahrenstelle von allen Seiten verhindern und die Einhaltung des nach Anhang C erforderlichen Sicherheitsabstands gewährleisten.
- Verdeckungen müssen das Berühren der Gefahrenstelle von jenen Seiten verhindern, die im Normalbetrieb von den vorgesehenen Standplätzen aus, von anderen Arbeitsplätzen aus oder von Verkehrswegen aus zugänglich sind. Verdeckungen müssen die Einhaltung des nach Anhang C erforderlichen Sicherheitsabstands gewährleisten.
- Umwehrungen müssen ein unbeabsichtigtes Annähern an die Gefahrenstelle verhindern und die Einhaltung des nach Anhang C erforderlichen Sicherheitsabstands gewährleisten.
(4)Sofern sich Schutzeinrichtungen nach Abs. 3 ohne fremde Hilfsmittel öffnen oder abnehmen lassen, müssen sie so beschaffen sein, dass
(4)Sofern sich Schutzeinrichtungen nach Absatz 3, ohne fremde Hilfsmittel öffnen oder abnehmen lassen, müssen sie so beschaffen sein, dass
- sie sich entweder nur aus der Schutzstellung bewegen lassen, wenn das Arbeitsmittel still steht oder das Öffnen der Schutzeinrichtung das Arbeitsmittel bzw. den Teil des Arbeitsmittels zwangsläufig still setzt, wobei ein Gefahr bringender Nachlauf verhindert sein muss,
- das in Gang setzen des Arbeitsmittels nur möglich ist, wenn sich die beweglichen Schutzeinrichtungen in der Schutzstellung befinden und
- die Verriegelungen der Schutzeinrichtungen so gestaltet und angeordnet sind, dass sie nicht leicht unwirksam gemacht werden können.
(5)Ist eine Sicherung der Gefahrenstellen mit Schutzeinrichtungen nach Abs. 3 aufgrund der Arbeitsvorgänge nicht möglich, sind die Gefahrenstellen durch Schutzeinrichtungen zu sichern, die ein Gefahr bringendes in Gang setzen oder Berühren bewegter Teile verhindern oder deren Stillsetzen bewirken. Dazu gehören insbesondere Sicherungen mit Annäherungsreaktion (zB Lichtschranken), abweisende Einrichtungen, Schalteinrichtungen ohne Selbsthaltung oder ortsbindende Einrichtungen (wie zB Zweihandschaltungen).
(5)Ist eine Sicherung der Gefahrenstellen mit Schutzeinrichtungen nach Absatz 3, aufgrund der Arbeitsvorgänge nicht möglich, sind die Gefahrenstellen durch Schutzeinrichtungen zu sichern, die ein Gefahr bringendes in Gang setzen oder Berühren bewegter Teile verhindern oder deren Stillsetzen bewirken. Dazu gehören insbesondere Sicherungen mit Annäherungsreaktion (zB Lichtschranken), abweisende Einrichtungen, Schalteinrichtungen ohne Selbsthaltung oder ortsbindende Einrichtungen (wie zB Zweihandschaltungen).
(6)Soweit aufgrund der Arbeitsvorgänge eine Sicherung der Gefahrenstellen auch nicht mit Schutzeinrichtungen nach Abs. 5 möglich ist, sind die ArbeitnehmerInnen über die Gefahrenstellen zu informieren und jährlich in der Vermeidung von Verletzungsgefahren zu unterweisen.
(6)Soweit aufgrund der Arbeitsvorgänge eine Sicherung der Gefahrenstellen auch nicht mit Schutzeinrichtungen nach Absatz 5, möglich ist, sind die ArbeitnehmerInnen über die Gefahrenstellen zu informieren und jährlich in der Vermeidung von Verletzungsgefahren zu unterweisen.
(7)Schutzeinrichtungen müssen wie folgt beschaffen sein:
- Sie müssen stabil gebaut sein.
- Sie dürfen keine zusätzlichen Gefahren verursachen und bei der Arbeit möglichst wenig behindern.
- Sie dürfen nicht auf einfache Weise umgangen oder unwirksam gemacht werden können.
- Sie dürfen Beobachtungs- und Überwachungsvorgänge, wie zB von Arbeitsvorgängen, nicht mehr als notwendig einschränken.
- Sie müssen die für den Einbau oder Austausch von Teilen sowie für Rüst- oder Wartungsarbeiten erforderlichen Eingriffe möglichst ohne Demontage der Schutzeinrichtungen zulassen, wobei der Zugang auf den für die Arbeit notwendigen Bereich beschränkt sein muss.
(8)Es ist dafür zu sorgen, dass Schutzeinrichtungen nach Abs. 3 auch dann vorhanden sind, wenn die Arbeitsmittel in allgemein nicht zugänglichen, versperrten Betriebsräumen, wie Aufzugstriebwerks- oder Transmissionsräumen, aufgestellt sind. Das gilt nicht, wenn durch andere technische und organisatorische Maßnahmen sichergestellt ist, dass ArbeitnehmerInnen durch ein unbeabsichtigtes Einschalten der Arbeitsmittel nicht gefährdet werden.
(8)Es ist dafür zu sorgen, dass Schutzeinrichtungen nach Absatz 3, auch dann vorhanden sind, wenn die Arbeitsmittel in allgemein nicht zugänglichen, versperrten Betriebsräumen, wie Aufzugstriebwerks- oder Transmissionsräumen, aufgestellt sind. Das gilt nicht, wenn durch andere technische und organisatorische Maßnahmen sichergestellt ist, dass ArbeitnehmerInnen durch ein unbeabsichtigtes Einschalten der Arbeitsmittel nicht gefährdet werden. § 130 ArbeitnehmerInnenschutzgesetzParagraph 130, ArbeitnehmerInnenschutzgesetz
(1)Eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 166 bis 8 324 €, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe von 333 bis 16 659 € zu bestrafen ist, begeht, wer als Arbeitgeber entgegen diesem Bundesgesetz oder den dazu erlassenen Verordnungen
- nicht dafür sorgt, daß die Arbeitnehmer bei ernster und unmittelbarer Gefahr gemäß § 3 Abs. 3 und 4 vorgehen können,
- nicht dafür sorgt, daß die Arbeitnehmer bei ernster und unmittelbarer Gefahr gemäß Paragraph 3, Absatz 3 und 4 vorgehen können,
- die Verpflichtungen nach § 3 Abs. 5 verletzt,
- die Verpflichtungen nach Paragraph 3, Absatz 5, verletzt,
- die Verpflichtung zur Bestellung einer geeigneten Person gemäß § 3 Abs. 6 verletzt,
- die Verpflichtung zur Bestellung einer geeigneten Person gemäß Paragraph 3, Absatz 6, verletzt,
- die Verpflichtungen betreffend Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung verletzt,
- die Verpflichtung zur Ermittlung und Beurteilung der Gefahren verletzt,
- die durchzuführenden Schutzmaßnahmen nicht festlegt oder nicht für deren Einhaltung sorgt,
- die Verpflichtungen betreffend die Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente verletzt,
- Arbeitnehmer entgegen § 6 Abs. 1 bis 3 zu Tätigkeiten heranzieht, zu deren Durchführung sie nicht geeignet sind,
- Arbeitnehmer entgegen Paragraph 6, Absatz eins bis 3 zu Tätigkeiten heranzieht, zu deren Durchführung sie nicht geeignet sind,
- die Beschäftigungsverbote und -beschränkungen für Arbeitnehmerinnen oder für behinderte Arbeitnehmer verletzt,
- die Koordinationspflichten verletzt,
- die Informations-, Beteiligungs- oder Anhörungspflichten gegenüber den Arbeitnehmern oder die Unterweisungspflicht verletzt,
- die Verpflichtung zur Bestellung von Sicherheitsvertrauenspersonen in Betrieben gemäß § 10 Abs. 2 und 3, in denen regelmäßig mehr als 50 Arbeitnehmer beschäftigt werden, oder in Arbeitsstätten gemäß § 10 Abs. 4, in denen regelmäßig mehr als 50 Arbeitnehmer beschäftigt werden, oder die Pflichten gegenüber den Sicherheitsvertrauenspersonen verletzt,
- die Verpflichtung zur Bestellung von Sicherheitsvertrauenspersonen in Betrieben gemäß Paragraph 10, Absatz 2 und 3, in denen regelmäßig mehr als 50 Arbeitnehmer beschäftigt werden, oder in Arbeitsstätten gemäß Paragraph 10, Absatz 4,, in denen regelmäßig mehr als 50 Arbeitnehmer beschäftigt werden, oder die Pflichten gegenüber den Sicherheitsvertrauenspersonen verletzt,
- die Verpflichtung zur Erstellung, Aufbewahrung und Übermittlung von Aufzeichnungen und Berichten über Arbeitsunfälle verletzt, ausgenommen die Aufzeichnungspflicht nach § 16 Abs. 1 Z 3,
- die Verpflichtung zur Erstellung, Aufbewahrung und Übermittlung von Aufzeichnungen und Berichten über Arbeitsunfälle verletzt, ausgenommen die Aufzeichnungspflicht nach Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 3,,
- die Instandhaltungs-, Reinigungs- oder Prüfpflichten verletzt,
- die Verpflichtungen betreffend die Einrichtung und den Betrieb von Arbeitsstätten oder Baustellen einschließlich der Sozial- und Sanitäreinrichtungen verletzt,
- die Verpflichtungen betreffend die Beschaffenheit, die Aufstellung, die Benutzung, die Prüfung oder die Wartung von Arbeitsmitteln verletzt,
- die Verpflichtungen betreffend Arbeitsstoffe verletzt,
- die Verpflichtungen betreffend Eignungs- und Folgeuntersuchungen, wiederkehrende Untersuchungen der Hörfähigkeit sowie sonstige besondere Untersuchungen verletzt,
- die Verpflichtungen betreffend die Vorbereitung, Gestaltung und Durchführung von Arbeitsvorgängen oder die Einrichtung, Beschaffenheit und Erhaltung von Arbeitsplätzen verletzt,
- Arbeitnehmer mit Arbeiten gemäß § 62 Abs. 1 bis 3 beschäftigt, obwohl sie die zu deren Durchführung erforderlichen Voraussetzungen nicht erfüllen, oder selbst entgegen § 62 Abs. 7 solche Arbeiten durchführt,
- Arbeitnehmer mit Arbeiten gemäß Paragraph 62, Absatz eins bis 3 beschäftigt, obwohl sie die zu deren Durchführung erforderlichen Voraussetzungen nicht erfüllen, oder selbst entgegen Paragraph 62, Absatz 7, solche Arbeiten durchführt,
- nicht dafür sorgt, daß die Organisation und Vorbereitung von Arbeiten gemäß § 62 Abs. 4 durch Personen erfolgt, die hiefür geeignet sind und die erforderlichen Fachkenntnisse nachweisen, oder selbst die Organisation und Vorbereitung entgegen § 62 Abs. 7 durchführt,
- nicht dafür sorgt, daß die Organisation und Vorbereitung von Arbeiten gemäß Paragraph 62, Absatz 4, durch Personen erfolgt, die hiefür geeignet sind und die erforderlichen Fachkenntnisse nachweisen, oder selbst die Organisation und Vorbereitung entgegen Paragraph 62, Absatz 7, durchführt,
- Arbeitnehmer beschäftigt, ohne daß die gemäß § 62 Abs. 5 erforderliche Aufsicht gewährleistet ist,
- Arbeitnehmer beschäftigt, ohne daß die gemäß Paragraph 62, Absatz 5, erforderliche Aufsicht gewährleistet ist,
- die Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Handhabung von Lasten verletzt,
- die Verpflichtungen betreffend Lärm oder sonstigen Einwirkungen und Belastungen verletzt,
- die Verpflichtungen betreffend Bildschirmarbeit verletzt,
- die Verpflichtungen betreffend persönliche Schutzausrüstungen oder Arbeitskleidung verletzt,
- die Verpflichtung zur Bestellung oder zur Beiziehung von Sicherheitsfachkräften oder von Arbeitsmedizinern verletzt, ihnen die erforderlichen Informationen und Unterlagen nicht zur Verfügung stellt, oder nicht dafür sorgt, daß sie ihre gesetzlichen Aufgaben erfüllen, sofern kein Präventionszentrum gemäß § 78 Abs. 1 Z 2 in Anspruch genommen wurde,
- die Verpflichtung zur Bestellung oder zur Beiziehung von Sicherheitsfachkräften oder von Arbeitsmedizinern verletzt, ihnen die erforderlichen Informationen und Unterlagen nicht zur Verfügung stellt, oder nicht dafür sorgt, daß sie ihre gesetzlichen Aufgaben erfüllen, sofern kein Präventionszentrum gemäß Paragraph 78, Absatz eins, Ziffer 2, in Anspruch genommen wurde, 27a. die Verpflichtung zur Anforderung oder zur Beiziehung des von ihm in Anspruch genommenen Präventionszentrums des zuständigen Unfallversicherungsträgers verletzt, 27b. die Aufgaben nach § 84 Abs. 1 und 3 sowie § 85 Abs. 2 nicht ordnungsgemäß wahrnimmt, sofern er als Form der sicherheitstechnischen Betreuung das Unternehmermodell gewählt hat,27b. die Aufgaben nach Paragraph 84, Absatz eins und 3 sowie Paragraph 85, Absatz 2, nicht ordnungsgemäß wahrnimmt, sofern er als Form der sicherheitstechnischen Betreuung das Unternehmermodell gewählt hat, 27c. die Verpflichtungen betreffend Präventionszeit gemäß § 82a verletzt, 27c. die Verpflichtungen betreffend Präventionszeit gemäß Paragraph 82 a, verletzt, 27d. die Verpflichtungen betreffend die sonstigen Fachleute gemäß § 82b verletzt oder nicht dafür sorgt, dass sie in der Präventionszeit ihre gesetzlichen Aufgaben erfüllen,27d. die Verpflichtungen betreffend die sonstigen Fachleute gemäß Paragraph 82 b, verletzt oder nicht dafür sorgt, dass sie in der Präventionszeit ihre gesetzlichen Aufgaben erfüllen,
- die Verpflichtung zur Beschäftigung von Fach- und Hilfspersonal für die sicherheitstechnische oder arbeitsmedizinische Betreuung oder die Verpflichtung zur Beistellung der notwendigen Räume, Ausstattung oder Mittel verletzt,
- die Verpflichtungen betreffend den Arbeitsschutzausschuß oder den zentralen Arbeitsschutzausschuß verletzt,
- eine Arbeitsstätte errichtet, betreibt oder ändert, ohne daß die erforderliche Arbeitsstättenbewilligung vorliegt,
- Meldepflichten verletzt.
- (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 159/2001)
- Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 159 aus 2001,)
(2)Eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 166 bis 8 324 €, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe von 333 bis 16 659 € zu bestrafen ist, begeht, wer als Arbeitgeber Verpflichtungen, die ihm nach einem aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Bescheid oder verwaltungsgerichtlichen Erkenntnis obliegen, nicht einhält.
(3)Eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 166 bis 8 324 €, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe von 333 bis 16 659 € zu bestrafen ist, begeht, wer als Überlasser oder Beschäftiger die in diesem Bundesgesetz oder den dazu erlassenen Verordnungen vorgesehenen Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Überlassung verletzt.
(4)Eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis 250 €, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe bis 413 € zu bestrafen ist, begeht, wer als Arbeitnehmer trotz Aufklärung und nachweislich schriftlicher Aufforderung durch den Arbeitgeber oder das Arbeitsinspektorat entgegen diesem Bundesgesetz oder den dazu erlassenen Verordnungen
- entgegen der Unterweisung und den Anweisungen des Arbeitgebers Arbeitsmittel nicht ordnungsgemäß benutzt und dadurch eine Gefahr für andere Arbeitnehmer herbeiführt,
- vom Inbetriebnahme eines Arbeitsmittels nicht prüft, ob dieses offenkundige Mängel aufweist, oder sich bei Inbetriebnahme eines Arbeitsmittels nicht vergewissert, daß er sich selbst oder andere Arbeitnehmer nicht in Gefahr bringt,
- entgegen der Unterweisung und den Anweisungen des Arbeitgebers die zur Verfügung gestellte, diesem Bundesgesetz entsprechende, persönliche Schutzausrüstung nicht oder nicht zweckentsprechend verwendet oder sie nach Benutzung nicht an dem dafür vorgesehenen Platz lagert,
- eine Schutzeinrichtung entfernt, außer Betrieb setzt, willkürlich verändert oder umstellt oder entgegen der Unterweisung und den Anweisungen des Arbeitgebers eine Schutzeinrichtung nicht ordnungsgemäß benutzt,
- sich durch Alkohol, Arzneimittel oder Suchtgift in einen Zustand versetzt, indem er sich oder andere Personen in Gefahr bringt,
- die Meldepflicht betreffend Arbeitsunfälle, ernste und unmittelbare Gefahren oder Defekte verletzt.
(5)Eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 166 bis 8 324 €, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe von 333 bis 16 659 € zu bestrafen ist, begeht, wer als Arbeitgeber/in
- den nach dem
- Abschnitt weitergeltenden Bestimmungen zuwiderhandelt, oder
- die nach dem
- Abschnitt weitergeltenden bescheidmäßigen Vorschreibungen nicht einhält.
(6)Eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 166 bis 8 324 €, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe von 333 bis 16 659 € zu bestrafen ist, begeht, wer
- ein sicherheitstechnisches Zentrum betreibt, ohne die Voraussetzungen nach § 75 Abs. 1 zu erfüllen,
- ein sicherheitstechnisches Zentrum betreibt, ohne die Voraussetzungen nach Paragraph 75, Absatz eins, zu erfüllen,
- ein arbeitsmedizinisches Zentrum betreibt, ohne die Voraussetzungen nach § 80 Abs. 1 zu erfüllen,
- ein arbeitsmedizinisches Zentrum betreibt, ohne die Voraussetzungen nach Paragraph 80, Absatz eins, zu erfüllen,
- die Meldepflichten nach § 75 Abs. 2 oder § 80 Abs. 2 oder die Auskunftspflicht nach § 84 Abs. 4 verletzt.
- die Meldepflichten nach Paragraph 75, Absatz 2, oder Paragraph 80, Absatz 2, oder die Auskunftspflicht nach Paragraph 84, Absatz 4, verletzt.
(7)Wurden Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1, 2, 3, 5 und 6 nicht im Inland begangen, gelten sie als an jenem Ort begangen, an dem sie festgestellt wurden.
(7)Wurden Verwaltungsübertretungen nach Absatz eins, 2, 3, 5 und 6 nicht im Inland begangen, gelten sie als an jenem Ort begangen, an dem sie festgestellt wurden. III. Erwägungen:römisch drei. Erwägungen: Bereits aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass die in Rede stehende Schutzeinrichtung, nämlich eine Sicherungskette mit Kontaktschalter, welche ca. in Hüfthöhe montiert ist, durch Bücken und Hindurchkriechen von Arbeitnehmern leicht umgangen bzw. unwirksam gemacht werden kann. Es entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass eine Kunststoffkette, welche in Hüfthöhe angebracht ist, ohne besondere körperliche Fähigkeiten durch Darübersteigen bzw. Hindurchkriechen überwunden werden kann. Dabei wird es im Regelfall nicht einmal notwendig sein, sich mit den Händen am Boden abzustützen oder sich gar hinzuknien. Der Tatbestand des § 43 Abs7 Z3 AM-VO ist somit erfüllt.Bereits aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass die in Rede stehende Schutzeinrichtung, nämlich eine Sicherungskette mit Kontaktschalter, welche ca. in Hüfthöhe montiert ist, durch Bücken und Hindurchkriechen von Arbeitnehmern leicht umgangen bzw. unwirksam gemacht werden kann. Es entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass eine Kunststoffkette, welche in Hüfthöhe angebracht ist, ohne besondere körperliche Fähigkeiten durch Darübersteigen bzw. Hindurchkriechen überwunden werden kann. Dabei wird es im Regelfall nicht einmal notwendig sein, sich mit den Händen am Boden abzustützen oder sich gar hinzuknien. Der Tatbestand des Paragraph 43, Abs7 Z3 AM-VO ist somit erfüllt. Im Unternehmen D existiert nach den Ausführungen des Beschwerdeführers eine hierarchische Struktur. Die Arbeitnehmer werden von den Werksleitern sicherheitsunterwiesen. Ein Werksleiter hat ca 150 bis 200 Mitarbeiter unter sich. Zum Unfallszeitpunkt hatte der Beschwerdeführer persönlich die Werksleitung inne. Es finden regelmäßig Unterweisungsveranstaltungen statt. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs hätte der Beschwerdeführer jedoch das Bestehen eines wirksamen Kontrollsystems glaubhaft machen müssen, wobei er konkret darlegen hätte müssen, in welcher Weise im Unternehmen sichergestellt wird, dass Verletzungen der arbeitnehmerInnenschutzrechtlichen Verwaltungsvorschriften vermieden werden. Insbesondere ist darzulegen, auf welche Weise der Verantwortliche selbst seiner Verpflichtung zur Überwachung der von ihm beauftragten Personen nachgekommen ist und wieso er dessen ungeachtet die in Rede stehende Übertretung nicht verhindern konnte. Der Hinweis auf die Sicherheitsschulung bzw auf die laufende Überprüfung durch externe Sicherheitsfachkräfte bzw das Arbeitsinspektorat genügt den dargelegten Anforderungen nicht. Für die Darstellung eines wirksamen Kontrollsystems ist es erforderlich unter anderem aufzuzeigen, welche Maßnahmen im Einzelnen der unmittelbar Übergeordnete im Rahmen des Kontrollsystems zu ergreifen verpflichtet war, um durchzusetzen, dass jeder in dieses Kontrollsystem eingebundene Mitarbeiter die arbeitnehmerschutzrechtlichen Vorschriften auch tatsächlich befolgt und welche Maßnahmen schließlich der an der Spitze der Unternehmens-Hierarchie stehende Anordnungsbefugte vorgesehen hat, um das Funktionieren des Kontrollsystems insgesamt zu gewährleisten, das heißt sicherzustellen, dass die auf der jeweils übergeordneten Ebene erteilten Anordnungen (Weisungen) zur Einhaltung arbeitsnehmerschutzrechtlicher Vorschriften auch an die jeweils untergeordnete, zuletzt also an die unterste Hierarchieebene gelangen und dort auch tatsächlich befolgt werden (vgl zB VwGH 23.03.2012, Zl 2010/02/0294). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs hätte der Beschwerdeführer jedoch das Bestehen eines wirksamen Kontrollsystems glaubhaft machen müssen, wobei er konkret darlegen hätte müssen, in welcher Weise im Unternehmen sichergestellt wird, dass Verletzungen der arbeitnehmerInnenschutzrechtlichen Verwaltungsvorschriften vermieden werden. Insbesondere ist darzulegen, auf welche Weise der Verantwortliche selbst seiner Verpflichtung zur Überwachung der von ihm beauftragten Personen nachgekommen ist und wieso er dessen ungeachtet die in Rede stehende Übertretung nicht verhindern konnte. Der Hinweis auf die Sicherheitsschulung bzw auf die laufende Überprüfung durch externe Sicherheitsfachkräfte bzw das Arbeitsinspektorat genügt den dargelegten Anforderungen nicht. Für die Darstellung eines wirksamen Kontrollsystems ist es erforderlich unter anderem aufzuzeigen, welche Maßnahmen im Einzelnen der unmittelbar Übergeordnete im Rahmen des Kontrollsystems zu ergreifen verpflichtet war, um durchzusetzen, dass jeder in dieses Kontrollsystem eingebundene Mitarbeiter die arbeitnehmerschutzrechtlichen Vorschriften auch tatsächlich befolgt und welche Maßnahmen schließlich der an der Spitze der Unternehmens-Hierarchie stehende Anordnungsbefugte vorgesehen hat, um das Funktionieren des Kontrollsystems insgesamt zu gewährleisten, das heißt sicherzustellen, dass die auf der jeweils übergeordneten Ebene erteilten Anordnungen (Weisungen) zur Einhaltung arbeitsnehmerschutzrechtlicher Vorschriften auch an die jeweils untergeordnete, zuletzt also an die unterste Hierarchieebene gelangen und dort auch tatsächlich befolgt werden vergleiche zB VwGH 23.03.2012, Zl 2010/02/0294). Das Bestehen eines derartigen Kontrollsystems hat der Beschwerdeführer jedoch nicht dargetan. Der Beschwerdeführer hat die Tat sohin in objektiver Hinsicht zu verantworten. Was die innere Tatseite anlangt, ist festzuhalten, dass es sich bei der dem Beschwerdeführer angelasteten Verwaltungsübertretung um ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt handelt, zumal zum Tatbestand der betreffenden Verwaltungsübertretung weder der Eintritt eines Schadens noch der Eintritt einer Gefahr gehören. Für derartige Delikte sieht § 5 Abs 1
- Satz VStG vor, dass Fahrlässigkeit anzunehmen ist, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass an ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Diese Glaubhaftmachung ist dem Beschwerdeführer nicht gelungen. Unter dem Gesichtspunkt des § 5 Abs 1
- Satz VStG ist es im Hinblick auf ein das Verschulden ausschließendes „wirksames Kontrollsystem“ unter anderem nicht ausreichend, Anordnungen (Weisungen) zu erteilen. Es entspricht auch der ständigen Rechtsprechung, dass gerade für den Fall eigenmächtiger Handlungen von Arbeitnehmern gegen Anordnungen das entsprechende Kontrollsystem Platz zu greifen hat (vgl VwGH 24.02.2010, Zl 2010/02/0220 ua). Was die innere Tatseite anlangt, ist festzuhalten, dass es sich bei der dem Beschwerdeführer angelasteten Verwaltungsübertretung um ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt handelt, zumal zum Tatbestand der betreffenden Verwaltungsübertretung weder der Eintritt eines Schadens noch der Eintritt einer Gefahr gehören. Für derartige Delikte sieht Paragraph 5, Absatz eins,
- Satz VStG vor, dass Fahrlässigkeit anzunehmen ist, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass an ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Diese Glaubhaftmachung ist dem Beschwerdeführer nicht gelungen. Unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 5, Absatz eins,
- Satz VStG ist es im Hinblick auf ein das Verschulden ausschließendes „wirksames Kontrollsystem“ unter anderem nicht ausreichend, Anordnungen (Weisungen) zu erteilen. Es entspricht auch der ständigen Rechtsprechung, dass gerade für den Fall eigenmächtiger Handlungen von Arbeitnehmern gegen Anordnungen das entsprechende Kontrollsystem Platz zu greifen hat vergleiche VwGH 24.02.2010, Zl 2010/02/0220 ua). Auch in der Beschwerde selbst sowie im Rahmen der mündlichen Verhandlung wurde vom Beschwerdeführer kein Vorbringen erstattet, welche Kontrolle über die Erteilung von Anordnungen hinaus erfolgt ist. Ein wirksames Kontrollsystem zur Einhaltung arbeitnehmerschutzrechtlicher Vorschriften ist daher für das Landesverwaltungsgericht Tirol nicht erkennbar. Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.Nach Paragraph 19, Absatz eins, VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Nach Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Zu den Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen wollte der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung keine Angaben machen, weshalb von durchschnittlichen Einkommensverhältnissen auszugehen war. Mildernd war zu werten, dass gegen den Beschwerdeführer bis dato keine einschlägigen Verwaltungsvorstrafen aufscheinen, erschwerend kam kein Umstand hinzu. Die einschlägige Strafbestimmung lässt eine Bestrafung von Euro 145,-- bis Euro 7.260,-- zu. Die über den Beschwerdeführer verhängte Geldstrafe ist daher aufgrund des Schuld- und Unrechtsgehalt der Tat, keinesfalls als überhöht anzusehen. Eine Bestrafung in dieser Höhe war aus spezial- und generalpräventiven Gründen jedoch geboten, um den Beschwerdeführer hinkünftig von gleichartigen Übertretungen abzuhalten. Für die Anwendung des § 21 Abs 1 VStG fand sich schon deshalb kein Raum, zumal diese Bestimmung mit BGBl I Nr 2013/33 aufgehoben wurde. Andererseits kann nicht davon gesprochen werden, dass das Verschulden des Berufungswerbers geringfügig gewesen wäre und die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung geringfügig gewesen wären. Immerhin wurde ein Arbeitnehmer schwer an der Hand verletzt.Zu den Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen wollte der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung keine Angaben machen, weshalb von durchschnittlichen Einkommensverhältnissen auszugehen war. Mildernd war zu werten, dass gegen den Beschwerdeführer bis dato keine einschlägigen Verwaltungsvorstrafen aufscheinen, erschwerend kam kein Umstand hinzu. Die einschlägige Strafbestimmung lässt eine Bestrafung von Euro 145,-- bis Euro 7.260,-- zu. Die über den Beschwerdeführer verhängte Geldstrafe ist daher aufgrund des Schuld- und Unrechtsgehalt der Tat, keinesfalls als überhöht anzusehen. Eine Bestrafung in dieser Höhe war aus spezial- und generalpräventiven Gründen jedoch geboten, um den Beschwerdeführer hinkünftig von gleichartigen Übertretungen abzuhalten. Für die Anwendung des Paragraph 21, Absatz eins, VStG fand sich schon deshalb kein Raum, zumal diese Bestimmung mit BGBl römisch eins Nr 2013/33 aufgehoben wurde. Andererseits kann nicht davon gesprochen werden, dass das Verschulden des Berufungswerbers geringfügig gewesen wäre und die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung geringfügig gewesen wären. Immerhin wurde ein Arbeitnehmer schwer an der Hand verletzt. Auch die Voraussetzungen des § 20 VStG liegen bei einer Gesamtbetrachtung aller Umstände des zur Last gelegten Verhaltens nicht vor. Insgesamt war sohin spruchgemäß zu entscheiden. Auch die Voraussetzungen des Paragraph 20, VStG liegen bei einer Gesamtbetrachtung aller Umstände des zur Last gelegten Verhaltens nicht vor. Insgesamt war sohin spruchgemäß zu entscheiden. IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Hannes Piccolroaz (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.40.1087.3