RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum09.07.2014 GeschäftszahlLVwG-2013/16/3392-8 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Christoph Lehne über die Beschwerde des Herrn XY, vertreten durch Rechtsanwalt, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 06.11.2013, Zl ***, nach Durchführung zweier mündlicher Verhandlungen zu Recht erkannt:
- Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG eingestellt.
- Gemäß Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, VStG eingestellt.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, er habe es zu verantworten, dass auf dem, im Eigentum der österreichischen Bundesforste stehenden Grundstücken Nr 344 und 348/1, beide KG 3103 F, zumindest bis vor dem 12.06.2013 befindlichen Feuchtfläche, welche außerhalb einer geschlossenen Ortschaft gelegen ist, ohne entsprechende Bewilligung durch mehrere neue Entwässerungsgräben – laut Orthophotos existierte im Jahre 2009 ein einziger, im Jahr 1997 noch kein Entwässerungsgraben – entwässert sowie die Bodenoberfläche verändert und das ausgehobene Material zum Teil dort abgelagert wurde, obwohl Entwässerungen und jede sonstige Veränderung der Bodenoberfläche in Feuchtgebieten außerhalb geschlossener Ortschaften einer naturschutzrechtlichen Bewilligung bedürfen. Wegen einer Übertretung nach § 9 lit e und f in Verbindung mit § 45 Abs 1 lit a Tiroler Naturschutzgesetz 2005 wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 200,--, Ersatzarrest von 48 Stunden, zuzüglich der Verfahrenskosten erster Instanz verhängt. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, er habe es zu verantworten, dass auf dem, im Eigentum der österreichischen Bundesforste stehenden Grundstücken Nr 344 und 348/1, beide KG 3103 F, zumindest bis vor dem 12.06.2013 befindlichen Feuchtfläche, welche außerhalb einer geschlossenen Ortschaft gelegen ist, ohne entsprechende Bewilligung durch mehrere neue Entwässerungsgräben – laut Orthophotos existierte im Jahre 2009 ein einziger, im Jahr 1997 noch kein Entwässerungsgraben – entwässert sowie die Bodenoberfläche verändert und das ausgehobene Material zum Teil dort abgelagert wurde, obwohl Entwässerungen und jede sonstige Veränderung der Bodenoberfläche in Feuchtgebieten außerhalb geschlossener Ortschaften einer naturschutzrechtlichen Bewilligung bedürfen. Wegen einer Übertretung nach Paragraph 9, Litera e und f in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz eins, Litera a, Tiroler Naturschutzgesetz 2005 wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 200,--, Ersatzarrest von 48 Stunden, zuzüglich der Verfahrenskosten erster Instanz verhängt. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom xx.xx.xxxx, Zl ***, wurde zudem ein Wiederherstellungsauftrag nach § 9 lit e in Verbindung mit § 17 Abs 1 lit b Tiroler Naturschutzgesetz 2005 gegenüber dem Beschwerdeführer verfügt. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom xx.xx.xxxx, Zl ***, wurde zudem ein Wiederherstellungsauftrag nach Paragraph 9, Litera e, in Verbindung mit Paragraph 17, Absatz eins, Litera b, Tiroler Naturschutzgesetz 2005 gegenüber dem Beschwerdeführer verfügt. Gegen das Straferkenntnis hat der Beschwerdeführer seinerzeit Berufung erhoben und
- angeführt, dass es sich um notwendige Maßnahmen wegen einer Rutschung durch starken Regen gehandelt habe. Zudem habe diese Maßnahmen sein Sohn gesetzt. Zudem seien schon vorher Rohre vorhanden gewesen, in die nur neue Rohre hineingesteckt worden wären. Auch gegen den Wiederherstellungsauftrag hat der Beschwerdeführer Berufung erhoben. Beide Berufungen waren aufgrund der Übergangsüberstimmungen zur Verwaltungsgerichtsbarkeitsnovelle als Beschwerden anzusehen, wobei die Strafsache dem Richter Dr. Christoph Lehne, die Wiederherstellungsangelegenheit dem Richter Dr. Aicher zugeteilt wurde. Letzterer hat mit Beschluss vom 17.01.2014 die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die Erstbehörde verwiesen, da der Wiederherstellungsauftrag zu wenig bestimmt wäre und außerdem zu klären, wer der Verursacher war. In den mündlichen Verhandlungen in der Verwaltungsstrafsache wurde der Beschwerdeführer, sein Sohn und der Zeuge Walcher sowie der Sachverständige Arnold einvernommen. Aufgrund des Ermittlungsverfahrens ergibt sich nicht mit der erforderlichen Sicherheit, dass es sich einerseits um eine neue Anlage gehandelt hat. Es ist nicht auszuschließen, dass eine bestehende Verrohrung in der Straße durch die Verrohrung verändert wurde. Zudem ist sicher, dass der Sohn des Beschwerdeführers die Maßnahmen gesetzt hat und zwar selbstständig und im eigenen wirtschaftlichen Interesse, um eine zu große Vernässung der Fläche zu vermeiden. Es ist auch nicht auszuschließen, dass eine Vermurung dabei eine Rolle gespielt hat. § 9 Tiroler Naturschutzgesetz 2005Paragraph 9, Tiroler Naturschutzgesetz 2005 In Feuchtgebieten außerhalb geschlossener Ortschaften bedürfen folgende Vorhaben einer naturschutzrechtlichen Bewilligung: a)Litera a das Einbringen von Material; b)Litera b das Ausbaggern; c)Litera c die Errichtung, Aufstellung und Anbringung von Anlagen sowie die Änderung von Anlagen, sofern die Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 berührt werden;die Errichtung, Aufstellung und Anbringung von Anlagen sowie die Änderung von Anlagen, sofern die Interessen des Naturschutzes nach Paragraph eins, Absatz eins, berührt werden; d)Litera d jede über die bisher übliche Art und den bisher üblichen Umfang hinausgehende Nutzung; e)Litera e Geländeabtragungen und Geländeaufschüttungen sowie jede sonstige Veränderung der Bodenoberfläche; f)Litera f Entwässerungen; g)Litera g die Verwendung von Kraftfahrzeugen. § 45 Tiroler Naturschutzgesetz 2005Paragraph 45, Tiroler Naturschutzgesetz 2005
(1)Absatz eins,Wer a)Litera a ein nach den §§ 6, 7 Abs. 1 und 2, 8, 9, 14 Abs. 4, 27 Abs. 3 und 28 Abs. 3 bewilligungspflichtiges Vorhaben ohne naturschutzrechtliche Bewilligung ausführt;ein nach den Paragraphen 6, 7, Absatz eins und 2, 8, 9, 14 Absatz 4, 27, Absatz 3 und 28 Absatz 3, bewilligungspflichtiges Vorhaben ohne naturschutzrechtliche Bewilligung ausführt; b)Litera b ein Vorhaben, für das in Verordnungen nach den §§ 10 Abs. 1 oder 11 Abs. 1 eine Bewilligungspflicht festgelegt ist, ohne naturschutzrechtliche Bewilligung ausführt,ein Vorhaben, für das in Verordnungen nach den Paragraphen 10, Absatz eins, oder 11 Absatz eins, eine Bewilligungspflicht festgelegt ist, ohne naturschutzrechtliche Bewilligung ausführt, c)Litera c ein Vorhaben, für das in Verordnungen nach § 21 Abs. 1 ein Verbot festgelegt oder für das nach § 22 Abs. 2 zweiter Satz die Erteilung einer Ausnahmebewilligung vorgesehen ist, ohne Ausnahmebewilligung ausführt;ein Vorhaben, für das in Verordnungen nach Paragraph 21, Absatz eins, ein Verbot festgelegt oder für das nach Paragraph 22, Absatz 2, zweiter Satz die Erteilung einer Ausnahmebewilligung vorgesehen ist, ohne Ausnahmebewilligung ausführt; d)Litera d einem Verbot nach den §§ 5, 11 Abs. 2 oder 22 Abs. 2 erster Satz zuwiderhandelt;einem Verbot nach den Paragraphen 5, 11, Absatz 2, oder 22 Absatz 2, erster Satz zuwiderhandelt; e)Litera e entgegen dem § 23 Abs. 7, § 24 Abs. 7 oder § 25 Abs. 6 Pflanzen, Tiere oder Vögel ohne Bewilligung in der freien Natur wiederansiedelt bzw. aussetzt;entgegen dem Paragraph 23, Absatz 7,, Paragraph 24, Absatz 7, oder Paragraph 25, Absatz 6, Pflanzen, Tiere oder Vögel ohne Bewilligung in der freien Natur wiederansiedelt bzw. aussetzt; f)Litera f ein nach den §§ 23 Abs. 2 und 3 lit. a, 24 Abs. 2 und 3 lit. a oder 25 Abs. 1 verbotenes Vorhaben ohne Ausnahmebewilligung ausführt;ein nach den Paragraphen 23, Absatz 2 und 3 Litera a,, 24 Absatz 2 und 3 Litera a, oder 25 Absatz eins, verbotenes Vorhaben ohne Ausnahmebewilligung ausführt; g)Litera g ein Vorhaben, für das in Verordnungen nach den §§ 13 Abs. 1 oder 27 Abs. 4 ein Verbot festgesetzt ist, ohne Ausnahmebewilligung ausführt;ein Vorhaben, für das in Verordnungen nach den Paragraphen 13, Absatz eins, oder 27 Absatz 4, ein Verbot festgesetzt ist, ohne Ausnahmebewilligung ausführt; h)Litera h einem Verbot nach den §§ 24 Abs. 8 erster Satz, 25 Abs. 5, 26 oder 28 Abs. 1 oder 2 oder einem in einer Verordnung nach § 24 Abs. 8 zweiter Satz festgesetzten Verbot zuwiderhandelt;einem Verbot nach den Paragraphen 24, Absatz 8, erster Satz, 25 Absatz 5, 26, oder 28 Absatz eins, oder 2 oder einem in einer Verordnung nach Paragraph 24, Absatz 8, zweiter Satz festgesetzten Verbot zuwiderhandelt; i)Litera i Personen erwerbsmäßig in Naturhöhlen führt, ohne dazu nach § 28a Abs. 1 oder 9 befugt zu sein;Personen erwerbsmäßig in Naturhöhlen führt, ohne dazu nach Paragraph 28 a, Absatz eins, oder 9 befugt zu sein; j)Litera j den ihm nach den §§ 30 Abs. 3 oder 31 Abs. 3 lit. a obliegenden Verpflichtungen zuwiderhandelt,den ihm nach den Paragraphen 30, Absatz 3, oder 31 Absatz 3, Litera a, obliegenden Verpflichtungen zuwiderhandelt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 30.000,– Euro zu bestrafen.
(2)Absatz 2,Wer a)Litera a vorgeschriebene Ausgleichsmaßnahmen nach § 14 Abs. 6 nicht oder nicht vollständig durchführt;vorgeschriebene Ausgleichsmaßnahmen nach Paragraph 14, Absatz 6, nicht oder nicht vollständig durchführt; b)Litera b eine nach § 15 Abs. 1 bewilligungspflichtige Werbeeinrichtung ohne naturschutzrechtliche Bewilligung errichtet, aufstellt, anbringt oder ändert;eine nach Paragraph 15, Absatz eins, bewilligungspflichtige Werbeeinrichtung ohne naturschutzrechtliche Bewilligung errichtet, aufstellt, anbringt oder ändert; c)Litera c entgegen dem § 16 einen Antennentragmasten ohne die erforderliche Anzeige, trotz Untersagung oder vorzeitig ohne Zustimmung nach § 16 Abs. 4 errichtet oder ändert oder einem Auftrag zur Entfernung nicht nachkommt;entgegen dem Paragraph 16, einen Antennentragmasten ohne die erforderliche Anzeige, trotz Untersagung oder vorzeitig ohne Zustimmung nach Paragraph 16, Absatz 4, errichtet oder ändert oder einem Auftrag zur Entfernung nicht nachkommt; d)Litera d Anlagen, die der Eigentümer eines Naturdenkmales in Erfüllung der ihm nach § 27 Abs. 6 obliegenden Verpflichtung errichtet hat, vorsätzlich beschädigt, entfernt oder zerstört;Anlagen, die der Eigentümer eines Naturdenkmales in Erfüllung der ihm nach Paragraph 27, Absatz 6, obliegenden Verpflichtung errichtet hat, vorsätzlich beschädigt, entfernt oder zerstört; e)Litera e der ihm nach § 31 Abs. 3 lit. b obliegenden Verpflichtung nicht nachkommt;der ihm nach Paragraph 31, Absatz 3, Litera b, obliegenden Verpflichtung nicht nachkommt; f)Litera f entgegen dem § 33 Abs. 5 und 7 eine der dort genannten Tafeln vorsätzlich beschädigt, zerstört oder unbefugt entfernt;entgegen dem Paragraph 33, Absatz 5 und 7 eine der dort genannten Tafeln vorsätzlich beschädigt, zerstört oder unbefugt entfernt; g)Litera g seine Verpflichtungen als ökologische Bauaufsicht gröblich vernachlässigt; h)Litera h einem der in der Anlage zu § 48 Abs. 1 genannten Gesetze zuwiderhandelt,einem der in der Anlage zu Paragraph 48, Absatz eins, genannten Gesetze zuwiderhandelt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 20.000,– Euro zu bestrafen.
(3)Absatz 3,Wer a)Litera a außer in den Fällen der Abs. 1 und 2 einer Bestimmung dieses Gesetzes oder einer Verordnung aufgrund dieses Gesetzes zuwiderhandelt;außer in den Fällen der Absatz eins und 2 einer Bestimmung dieses Gesetzes oder einer Verordnung aufgrund dieses Gesetzes zuwiderhandelt; b)Litera b einer Anordnung nach den §§ 14 Abs. 9, 15 Abs. 5 oder 6, 17 Abs. 1 und 4, 18, 27 Abs. 6 oder 29 Abs. 10 nicht nachkommt, oder sonst in Entscheidungen enthaltene Auflagen oder Vorschreibungen nicht einhält,einer Anordnung nach den Paragraphen 14, Absatz 9, 15, Absatz 5, oder 6, 17 Absatz eins und 4, 18, 27 Absatz 6, oder 29 Absatz 10, nicht nachkommt, oder sonst in Entscheidungen enthaltene Auflagen oder Vorschreibungen nicht einhält, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 15.000,– Euro zu bestrafen.
(4)Absatz 4,Im Wiederholungsfall oder bei Vorliegen sonstiger erschwerender Umstände können Geldstrafen nach den Abs. 1 bis 3 bis zur doppelten Höhe verhängt werden.Im Wiederholungsfall oder bei Vorliegen sonstiger erschwerender Umstände können Geldstrafen nach den Absatz eins bis 3 bis zur doppelten Höhe verhängt werden.
(5)Absatz 5,Die Geldstrafen fließen dem Tiroler Naturschutzfonds zu.
(6)Absatz 6,Der Versuch ist strafbar.
(7)Absatz 7,Wurde ein Vorhaben ohne naturschutzrechtliche Bewilligung oder entgegen einem Verbot nach diesem Gesetz, einer Verordnung aufgrund dieses Gesetzes oder einem der in der Anlage zu § 48 Abs. 1 genannten Gesetze oder ohne die nach § 16 Abs. 1 erster Satz erforderliche Anzeige ausgeführt, so endet das strafbare Verhalten erst mit der Beseitigung des rechtswidrigen Zustandes.Wurde ein Vorhaben ohne naturschutzrechtliche Bewilligung oder entgegen einem Verbot nach diesem Gesetz, einer Verordnung aufgrund dieses Gesetzes oder einem der in der Anlage zu Paragraph 48, Absatz eins, genannten Gesetze oder ohne die nach Paragraph 16, Absatz eins, erster Satz erforderliche Anzeige ausgeführt, so endet das strafbare Verhalten erst mit der Beseitigung des rechtswidrigen Zustandes.
(8)Absatz 8,Neben der Verhängung einer Geldstrafe kann bei Vorliegen erschwerender Umstände der Verfall von gesetzwidrig von ihrem Standort entfernten, beförderten, feilgebotenen oder erworbenen Pflanzen, von gesetzwidrig gefangenen, gehaltenen, verwahrten, beförderten, feilgebotenen, erworbenen oder getöteten Tieren und ihren Entwicklungsformen, von gesetzwidrig verwahrten, beförderten, feilgebotenen oder erworbenen Teilen von Tieren sowie der zur Begehung der Tat verwendeten Geräte, ferner der Verfall von rechtswidrig gesammelten Mineralien und Fossilien, von rechtswidrig abgebauten Bodenbestandteilen und von rechtswidrig entfernten Naturgebilden ausgesprochen werden. Der Verfall von Gegenständen ist nach Maßgabe des § 17 VStG zulässig, sofern der Wert eines solchen Gegenstandes in einem angemessenen Verhältnis zum Grad des Verschuldens und zum Ausmaß der Schädigung der Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 steht.Neben der Verhängung einer Geldstrafe kann bei Vorliegen erschwerender Umstände der Verfall von gesetzwidrig von ihrem Standort entfernten, beförderten, feilgebotenen oder erworbenen Pflanzen, von gesetzwidrig gefangenen, gehaltenen, verwahrten, beförderten, feilgebotenen, erworbenen oder getöteten Tieren und ihren Entwicklungsformen, von gesetzwidrig verwahrten, beförderten, feilgebotenen oder erworbenen Teilen von Tieren sowie der zur Begehung der Tat verwendeten Geräte, ferner der Verfall von rechtswidrig gesammelten Mineralien und Fossilien, von rechtswidrig abgebauten Bodenbestandteilen und von rechtswidrig entfernten Naturgebilden ausgesprochen werden. Der Verfall von Gegenständen ist nach Maßgabe des Paragraph 17, VStG zulässig, sofern der Wert eines solchen Gegenstandes in einem angemessenen Verhältnis zum Grad des Verschuldens und zum Ausmaß der Schädigung der Interessen des Naturschutzes nach Paragraph eins, Absatz eins, steht.
(9)Absatz 9,Als verfallen erklärte lebende Tiere sind unverzüglich in Freiheit zu setzen oder, wenn sie hiefür nicht geeignet sind, Tiergärten, Tierheimen, Tierschutzvereinen oder tierliebenden Personen zu übergeben oder, wenn dies nicht möglich ist, möglichst schmerzlos zu töten. Als verfallen erklärte Pflanzen sind gemeinnützigen Zwecken (wie der Verwendung in wissenschaftlichen Instituten, Spitälern oder Schulen) zuzuführen oder, wenn dies nicht tunlich ist, zu vernichten.
(10)Absatz 10,Naturschutzrechtliche Bewilligungen sind zu widerrufen, wenn der Inhaber einer solchen Bewilligung a)Litera a wegen einer Übertretung naturschutzrechtlicher Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist oder b)Litera b eine Bestrafung nur nach § 45 Abs. 1 Z 3 VStG unterblieben ist,eine Bestrafung nur nach Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 3, VStG unterblieben ist, sofernsofern die Ausübung der Bewilligung die Begehung dieser Verwaltungsübertretungen ermöglicht oder erleichtert hat und der Widerruf im Hinblick auf die Schwere der Tat nicht unverhältnismäßig ist. Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens bestehen eindeutige Zweifel, dass der Beschwerdeführer die Tat gesetzt hat. Die Arbeiten wurden eindeutig durch seinen Sohn ausgeführt, der Pächter der Grundparzellen des Beschwerdeführers ist und somit ein wirtschaftliches Interesse hat. Schon aus diesen Gründen ist das Verfahren einzustellen. Weiters erhebt sich weiterhin die Frage, ob nicht die Drainagerohre in alte Drainagerohre hingesetzt wurden und damit ein anderer Tatbestand des Tiroler Naturschutzgesetzes 2005 vorliegt, nämlich ein Tatbestand nach § 9 lit c zweiter Fall Tiroler Naturschutzgesetz 2005. Weiters erhebt sich weiterhin die Frage, ob nicht die Drainagerohre in alte Drainagerohre hingesetzt wurden und damit ein anderer Tatbestand des Tiroler Naturschutzgesetzes 2005 vorliegt, nämlich ein Tatbestand nach Paragraph 9, Litera c, zweiter Fall Tiroler Naturschutzgesetz 2005. Schließlich ist das Verfahren einzustellen. Begründung zur Nichtzulassung der ordentlichen Revision: Da die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Normadressaten des Tiroler Naturschutzgesetzes 2005 eingehalten wurde, ist keine ordentliche Revision zulässig. Zudem hätte der Beschwerdeführer selbst auch keine Beschwer durch die Einstellung des Verfahrens. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Christoph Lehne (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2013.16.3392.8