GVG) wird der Beschwerde Folge gegeben und das angefochtene Disziplinarerkenntnis ersatzlos behoben.
Paragraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde Folge gegeben und das angefochtene Disziplinarerkenntnis ersatzlos behoben. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit dem angefochtenen Disziplinarerkenntnis hat der Disziplinarausschuss des Tiroler Jägerverbandes wie folgt erkannt: “Der Disziplinarbeschuldigte NH, geb. xx.xx.xxxx, derzeit arbeitslos, Adresse hat es als Pirschführer und Teilnehmer an der Gamsjagd am xx.xx.xxxx in der „EJ PW“, zu verantworten, dass die Jagd nicht weidgerecht ausgeübt wurde und einem Tier rohe, unnötige Qualen bereitet wurden, weil der Schütze, ein russischer Jagdgast, die weidwund geschossene, lebende und fluchtunfähige Gämse mehrere Minuten lang über eine grobe Geröllhalde talwärts zog, ohne dass er es verhinderte, bis diese endlich von ihm mit einem Messer getötet wurde und hat dadurch
2 lit c und d und § 34 Abs. 2 der Satzungen des Tiroler Jägerverbandes vom xx.xx.xxxx, genehmigt mit Bescheid der Tiroler Landesregierung vom xx.xx.xxxx, ZI. ****, in der zuletzt von der Vollversammlung des Tiroler Jägerverbandes am xx.xx.xxxx beschlossenen und von der Tiroler Landesregierung mit Bescheid vom xx.xx.xxxx, ZI. ****, genehmigten Fassung, ein Vergehen gegen die Standespflichten begangen, indem er gröblich gegen jagdrechtliche Vorschriften, nämlich § 11 Abs. 1 TJG i. d. g. F. verstoßen sowie die Grundsätze der Weidgerechtigkeit dadurch missachtet und die Satzungen und Interessen des Tiroler Jägerverbandes verletzt hat, indem er trotz Unkenntnis des Eintrittes des Todes der beschossenen Gämse den Jagdgast zu dieser alleine hinaufgehen ließ, weshalb über ihn
1 und 4 lit b leg. cit. die Ordnungsstrafe des strengen Verweises verhängt wird.“ “Der Disziplinarbeschuldigte NH, geb. xx.xx.xxxx, derzeit arbeitslos, Adresse hat es als Pirschführer und Teilnehmer an der Gamsjagd am xx.xx.xxxx in der „EJ PW“, zu verantworten, dass die Jagd nicht weidgerecht ausgeübt wurde und einem Tier rohe, unnötige Qualen bereitet wurden, weil der Schütze, ein russischer Jagdgast, die weidwund geschossene, lebende und fluchtunfähige Gämse mehrere Minuten lang über eine grobe Geröllhalde talwärts zog, ohne dass er es verhinderte, bis diese endlich von ihm mit einem Messer getötet wurde und hat dadurch
Paragraph 4, Absatz 2, Litera c und d und Paragraph 34, Absatz 2, der Satzungen des Tiroler Jägerverbandes vom xx.xx.xxxx, genehmigt mit Bescheid der Tiroler Landesregierung vom xx.xx.xxxx, ZI. ****, in der zuletzt von der Vollversammlung des Tiroler Jägerverbandes am xx.xx.xxxx beschlossenen und von der Tiroler Landesregierung mit Bescheid vom xx.xx.xxxx, ZI. ****, genehmigten Fassung, ein Vergehen gegen die Standespflichten begangen, indem er gröblich gegen jagdrechtliche Vorschriften, nämlich Paragraph 11, Absatz eins, TJG i. d. g. F. verstoßen sowie die Grundsätze der Weidgerechtigkeit dadurch missachtet und die Satzungen und Interessen des Tiroler Jägerverbandes verletzt hat, indem er trotz Unkenntnis des Eintrittes des Todes der beschossenen Gämse den Jagdgast zu dieser alleine hinaufgehen ließ, weshalb über ihn
Paragraph 64, Absatz eins und 4 Litera b, leg. cit. die Ordnungsstrafe des strengen Verweises verhängt wird.“ In diesem Disziplinarerkenntnis wurde folgender Sachverhalt als erwiesen angenommen: „Am xx.xx.xxxx traf sich eine aus drei Tiroler Jägern (NB, NH und HG) sowie fünf russischen Jagdgästen bestehende Jagdgesellschaft zur Gamsjagd. Die Jagdgesellschaft samt Dolmetscher fuhr zunächst auf die Galm, um dort vor der Jagd noch einen Kaffee zu trinken, alkoholische Getränke wurden nicht konsumiert. Gegen 10 Uhr begab sich die Jagdgesellschaft in Richtung Ztal. Beim „Gedenkstein“ wurde vom Jagdpächter NB, der zu diesem Zeitpunkt nicht Inhaber einer gültigen Tiroler Jagdkarte war, sowie vom später fungierenden Pirschführer, dem Disziplinarbeschuldigten NH, ein für den Abschuss passender Gamsbock erspäht. Da der Gamsbock für eine Schussabgabe noch zu weit entfernt war (ca. 400 m) ging der Disziplinarbeschuldigte zusammen mit dem ausgewählten Schützen noch ca. 100 bis 150 m weiter in Richtung Gamsbock. Dort gab der Disziplinarbeschuldigte als Pirschführer dem russischen Jagdgast den Schuss auf die Gams frei. Der erste Schuss traf die Gams nicht, sodass der Disziplinarbeschuldigte das Gewehr an sich nahm, durchrepetierte und dem Schützen wiederum zum Schuss übergab. Der zweite Schuss des russischen Jagdgastes traf die Gämse im hinteren Lauf. Nach diesem zweiten Schuss entschloss sich der Disziplinarbeschuldigte selbst zu einer weiteren Schussabgabe auf den Gamsbock. Bereits zuvor versuchte der russische Jagdgast zur Gams hinzugehen. Der Disziplinarbeschuldigte konnte dies jedoch per Handzeichen unterbinden. Während der dritten Schussabgabe auf den Gamsbock durch den Disziplinarbeschuldigten selbst, stand der russische Jagdgast ca. 2 bis 3 m links seitlich versetzt von ihm. Der dritte Schuss traf das Wild im oberen Rückenbereich und war nach Schussabgabe durch den Disziplinarbeschuldigten und den russischen Jagdgast nicht mehr sichtbar. Nach einigen Minuten des Zuwartens entschloss sich der Disziplinarbeschuldigte zum Gamsbock aufzusteigen. Während er noch seine Utensilien zusammenpackte war der russische Jagdgast bereits vorangegangen. Nach ca. 20 bis 30 m telefonierte der Disziplinarbeschuldigte, da er sich nicht sicher war, ob der Gamsbock tatsächlich tot war, mit dem Jagdpächter NB. Während des Telefonats blieb der Disziplinarbeschuldigte vom ursprünglichen Standort ca. 20 bis 30 m entfernt stehen, während der russische Jagdgast weiter zum Gamsbock aufstieg. Dies verhinderte der Disziplinarbeschuldigte nicht. Während des Telefonats erkannte der Jagdpächter NB, dass der Gamsbock nicht tot war, sondern sein Haupt empor hob. Er teilte dies dem Disziplinarbeschuldigten mit. Zu diesem Zeitpunkt war der Russe bereits 20 bis 30 m nur mehr vom Gamsbock entfernt. Der Disziplinarbeschuldigte versuchte noch einen Fangschuss auf das schwer weidwunde Wild abzugeben, was ihm jedoch auf Grund der Nähe des russischen Jagdgastes zum Wild nicht möglich war. Dazu hatte er sich wiederum auf einen Stein aufgebettet gehabt. Auf Zurufen des Jagdpächters NB ging er dann auch zur verletzten Gams. Währenddessen hatte der russische Jagdgast die Gams bereits erreicht gehabt, diese an den Hinterläufen gepackt, umgedreht und in weiterer Folge knapp 20 m über eine schroffe Geröllhalde abwärts gezogen. Während dieses Hinunterziehens versuchte der Gamsbock immer wieder, sein Haupt und den Oberkörper hebend, zu flüchten, was ihm auf Grund seiner Verletzung und des Zupackens des russischen Jagdgastes nicht gelang. Ca. zeitgleich stieg der Disziplinarbeschuldigte dem ihm entgegenkommenden, abwärtsgehenden, die Gams hinunterschleifenden Jagdgast entgegen. Als er diesen erreicht hatte, tötete er den weidwund geschossenen Gamsbock mit einem Genickstich und überreichte in weiterer Folge dem russischen Jagdgast den Weidmannsbruch. Diese Szene wurde von einem holländischen Urlauber gefilmt und in weiterer Folge auf das Internetportal YouTube gestellt, wo es durch unzählige User angesehen wurde. Andere sich in der Nähe des Vorfalls befindliche Urlaubsgäste erstatteten Anzeige bei der Staatsanwaltschaft Innsbruck sowie bei der Polizeiinspektion Seefeld. Insgesamt hatte der Vorfall sowie das Video enormes mediales Interesse, löste extreme Empörung bei der Bevölkerung aus und wurde der Tiroler Jägerverband mit unzähligen Anfragen und Stellungnahmen befasst. Gegen den russischen Schützen wurde bei der Staatsanwaltschaft Innsbruck wegen des Verdachtes des Vergehens der Tierquälerei ein Ermittlungsverfahren eingeleitet.“ Rechtlich wurde ausgeführt, dass
1 TJG die Jagd nur in weidgerechter Weise ausgeübt werden darf. Dies bedeutet, das bei Ausübung der Jagd das Nachstellen, Fangen, Erlegen, der jagdbaren Tiere und die Aneignung des erlegten Wildes nur in weidgerecht anerkannter Weise ausgeübt werden darf. Weidgerecht ist die Jagd, wenn sie in einer Weise ausgeübt wird, die dem herkömmlichen Jagdgebrauch entspricht. Unter Weidgerechtigkeit (Jagdgebrauch) im Sinne des § 11 Absm1 TJG ist nur jenes unter Jägern übliche Verhalten zu verstehen, das unmittelbar mit der Jagdausübung zusammenhängt und dessen Missachtung Folgen nach sich ziehen kann. Verstöße gegen die Waldgerechtigkeit, die nicht unmittelbar mir der Jagdausübung zusammenhängen, sind kein Kriterium für eine weidgerechte Jagdausübung. Selbst wenn die weidgerechte Jagdausübung als nicht starr und unabänderlich, sondern vom jeweiligen Stand jagdkundlicher Erkenntnisse unter herrschender Moralerfassung wesentlich beeinflusst wird, ist jedenfalls darunter das Zulassen einer qualvollen Bergung eines angeschossenen Wildes auch eines Jagdgastes nicht zu verstehen. Unter Weidgerechtigkeit, einem nach wie vor zeitgemäßen Begriff, ist die Summe der bedeutsamen, allgemein anerkannten, geschriebenen oder ungeschriebenen Regeln zu verstehen, die bei der Ausübung der Jagd als weidmännische Pflichten zu beachten sind. Dabei kommt auch dem Tierschutzaspekt eine tragende Rolle zu. Nach dem festgestellten Sachverhalt hat der Disziplinarbeschuldigte jedoch durch seine Verhaltensweise diesen allgemein anerkannten jagdrechtlichen, moralischen Regeln widerstoßen, sodass jedenfalls eine Verwaltungsübertretung nach §11 Abs. 1 TJG vorliegt. Dem Disziplinarbeschuldigten kam die qualifizierte Rolle eines Pirschführers zu. Einem Pirschführer obliegt, insbesondere wenn er einen ausländischen Jagdgast betreut, die Einhaltung der anerkannten weidmännischen Regeln nach dem Tiroler Jagdgesetz. Durch das Zulassen des Aufsteigens des russischen Jagdgastes zu einem angeschossenen Wild hat er dem bodenständischen weidgerechten Jagdgebrauch widerstoßen. Dies insbesondere deshalb, da er selbst nicht davon ausgegangen war, dass das beschossene Wild tatsächlich tot war. Sohin wäre es ihm oblegen, den Eintritt des Todes des geschossenen Wildes zu verifizieren und erst hiernach den Jagdgast alleine zum Wild zu lassen. Damit wäre jegliche Gefährdung des Jagdgastes, die insbesondere bei Gämsen nicht unerheblich ist, ausgeschlossen und dem verantwortungsvollen Pirschführer die Möglichkeit zur Anbringung eines Fangschusses gegeben. Die Vorgangsweise des Disziplinarbeschuldigten entspricht sohin jedenfalls nicht der die Mitglieder des Tiroler Jägerverbandes treffende Pflicht, die Jagd im Rahmen des bodenständigen, weidmännischen Brauches auszuüben, die jagdrechtlichen Vorschriften einzuhalten und das Ansehen des Verbandes zu fördern sowie jede Schädigung von ihm abzuwenden. Gegen diese, dem Disziplinarbeschuldigten zukommenden Obliegenheiten/Verpflichtungen hat er nach dem festgestellten Sachverhalt in gröblicher Weise verstoßen. Wenn darüber hinaus feststeht, dass die Vorgehensweise des Disziplinarbeschuldigten zu umfangreicher medialer Berichterstattung und Korrespondenz mit dem Tiroler Jägerverband hervorrief, die letztendlich auch zur Anzeigenerstattung an die Staatanwaltschaft Innsbruck führte, sind damit in massivster Weise die Interessen und das Ansehen des Tiroler Jägerverbandes gefährdet, sodass dem Disziplinarbeschuldigten Pflichtverletzungen nach § 4 Abs 2 lit b, c und d der Satzungen des Tiroler Jägerverbandes vorzuwerfen sind. Zusammengefasst gesehen hat der Disziplinarbeschuldigte klar und eindeutig gegen jagdrechtliche Vorschriften, weidgerechte Grundsätze und gegen die Satzungen des Tiroler Jägerverbandes verstoßen, dadurch die Interessen und das Ansehen des Verbandes geschädigt und verletzt, wobei er hierfür nach § 35 Abs 3 lit b der Satzungen i.V. mit § 64 Abs. 4 lit b TJG mit der Ordnungsstrafe des strengen Verweises zu belegen war, da in Relation zu anderen Vergehen ein milderes Strafausmaß - bei der Bestimmung der Disziplinarstrafe handelt es sich letztlich immer um eine Ermessensentscheidung (VwGH xx.xx.xxxx, Zl. **** mit weiteren Nachweisen) - nicht geboten erscheint.Rechtlich wurde ausgeführt, dass
Paragraph 11, Absatz eins, TJG die Jagd nur in weidgerechter Weise ausgeübt werden darf. Dies bedeutet, das bei Ausübung der Jagd das Nachstellen, Fangen, Erlegen, der jagdbaren Tiere und die Aneignung des erlegten Wildes nur in weidgerecht anerkannter Weise ausgeübt werden darf. Weidgerecht ist die Jagd, wenn sie in einer Weise ausgeübt wird, die dem herkömmlichen Jagdgebrauch entspricht. Unter Weidgerechtigkeit (Jagdgebrauch) im Sinne des Paragraph 11, Absm1 TJG ist nur jenes unter Jägern übliche Verhalten zu verstehen, das unmittelbar mit der Jagdausübung zusammenhängt und dessen Missachtung Folgen nach sich ziehen kann. Verstöße gegen die Waldgerechtigkeit, die nicht unmittelbar mir der Jagdausübung zusammenhängen, sind kein Kriterium für eine weidgerechte Jagdausübung. Selbst wenn die weidgerechte Jagdausübung als nicht starr und unabänderlich, sondern vom jeweiligen Stand jagdkundlicher Erkenntnisse unter herrschender Moralerfassung wesentlich beeinflusst wird, ist jedenfalls darunter das Zulassen einer qualvollen Bergung eines angeschossenen Wildes auch eines Jagdgastes nicht zu verstehen. Unter Weidgerechtigkeit, einem nach wie vor zeitgemäßen Begriff, ist die Summe der bedeutsamen, allgemein anerkannten, geschriebenen oder ungeschriebenen Regeln zu verstehen, die bei der Ausübung der Jagd als weidmännische Pflichten zu beachten sind. Dabei kommt auch dem Tierschutzaspekt eine tragende Rolle zu. Nach dem festgestellten Sachverhalt hat der Disziplinarbeschuldigte jedoch durch seine Verhaltensweise diesen allgemein anerkannten jagdrechtlichen, moralischen Regeln widerstoßen, sodass jedenfalls eine Verwaltungsübertretung nach §11 Absatz eins, TJG vorliegt. Dem Disziplinarbeschuldigten kam die qualifizierte Rolle eines Pirschführers zu. Einem Pirschführer obliegt, insbesondere wenn er einen ausländischen Jagdgast betreut, die Einhaltung der anerkannten weidmännischen Regeln nach dem Tiroler Jagdgesetz. Durch das Zulassen des Aufsteigens des russischen Jagdgastes zu einem angeschossenen Wild hat er dem bodenständischen weidgerechten Jagdgebrauch widerstoßen. Dies insbesondere deshalb, da er selbst nicht davon ausgegangen war, dass das beschossene Wild tatsächlich tot war. Sohin wäre es ihm oblegen, den Eintritt des Todes des geschossenen Wildes zu verifizieren und erst hiernach den Jagdgast alleine zum Wild zu lassen. Damit wäre jegliche Gefährdung des Jagdgastes, die insbesondere bei Gämsen nicht unerheblich ist, ausgeschlossen und dem verantwortungsvollen Pirschführer die Möglichkeit zur Anbringung eines Fangschusses gegeben. Die Vorgangsweise des Disziplinarbeschuldigten entspricht sohin jedenfalls nicht der die Mitglieder des Tiroler Jägerverbandes treffende Pflicht, die Jagd im Rahmen des bodenständigen, weidmännischen Brauches auszuüben, die jagdrechtlichen Vorschriften einzuhalten und das Ansehen des Verbandes zu fördern sowie jede Schädigung von ihm abzuwenden. Gegen diese, dem Disziplinarbeschuldigten zukommenden Obliegenheiten/Verpflichtungen hat er nach dem festgestellten Sachverhalt in gröblicher Weise verstoßen. Wenn darüber hinaus feststeht, dass die Vorgehensweise des Disziplinarbeschuldigten zu umfangreicher medialer Berichterstattung und Korrespondenz mit dem Tiroler Jägerverband hervorrief, die letztendlich auch zur Anzeigenerstattung an die Staatanwaltschaft Innsbruck führte, sind damit in massivster Weise die Interessen und das Ansehen des Tiroler Jägerverbandes gefährdet, sodass dem Disziplinarbeschuldigten Pflichtverletzungen nach Paragraph 4, Absatz 2, Litera b, c und d der Satzungen des Tiroler Jägerverbandes vorzuwerfen sind. Zusammengefasst gesehen hat der Disziplinarbeschuldigte klar und eindeutig gegen jagdrechtliche Vorschriften, weidgerechte Grundsätze und gegen die Satzungen des Tiroler Jägerverbandes verstoßen, dadurch die Interessen und das Ansehen des Verbandes geschädigt und verletzt, wobei er hierfür nach Paragraph 35, Absatz 3, Litera b, der Satzungen i.V. mit Paragraph 64, Absatz 4, Litera b, TJG mit der Ordnungsstrafe des strengen Verweises zu belegen war, da in Relation zu anderen Vergehen ein milderes Strafausmaß - bei der Bestimmung der Disziplinarstrafe handelt es sich letztlich immer um eine Ermessensentscheidung (VwGH xx.xx.xxxx, Zl. **** mit weiteren Nachweisen) - nicht geboten erscheint. In der gegen dieses Disziplinarerkenntnis fristgerecht erhobenen Beschwerde führte der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer folgendes aus: „In der außen bezeichneten Disziplinarsache wurde das Disziplinarerkenntnis des Tiroler Jägerverbandes vom xx.xx.xxxx, **** dem Vertreter des Disziplinarbeschuldigten am xx.xx.xxxx zugestellt. In offener Frist erhebt der Disziplinarbeschuldigte durch seinen ausgewiesenen Vertreter nachstehende BESCHWERDE: Das Disziplinarerkenntnis wird wegen Nichtigkeit des Verfahrens, Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung seinem gesamten Inhalt nach angefochten. 1.) Nichtigkeit des Verfahrens: (a) Am xx.xx.xxxx fand die mündliche Disziplinarverhandlung statt. Der Disziplinarausschuss besteht aus dem Landesjägermeister bzw. seinem Stellvertreter, dem Bezirksjägermeister, in dessen Bezirk die Jagdkarte gelöst wird, sowie einem weiteren Mitglied des Vorstandes. Wie sich aus dem Protokoll ergibt, war jedoch bei der Beratung des Disziplinarausschusses auch der Disziplinaranwalt TH anwesend. Nach den Bestimmungen des Tiroler Jagdgesetzes ist aber der Disziplinaranwalt nicht Partei des Disziplinarverfahrens, er ist lediglich vor Einleitung anzuhören. Keinesfalls ist aber der Disziplinaranwalt berechtigt, an der Beratung über die Entscheidungsfindung teilzunehmen. Das Verfahren ist daher nichtig. Die Entscheidungsfindung des Disziplinarausschusses hat unter Ausschluss der Öffentlichkeit stattzufinden. Es besteht der dringende Verdacht, dass der Disziplinaranwalt sich in dieser Beratung geäußert und so die Entscheidung des Disziplinarausschusses (mit-) beeinflusst hat. (b) Auf Grund der Presse der öffentlichen - auch für den Disziplinarbeschuldigten wahrnehmbaren - Äußerungen des Vorsitzenden LJMStv. RE (er spricht von Abscheu und dass solche Menschen in den Reihen der Jäger nichts verloren hätten) bestehen berechtigte Zweifel, dass der Vorsitzende unbefangen ist. Die Befangenheit wurde im Schriftsatz vom xx.xx.xxxx geltend gemacht, vom Disziplinarausschuss jedoch nicht behandelt. Das Verfahren ist deshalb nichtig, weil eine befangene Person im Kollegialorgan des Disziplinarausschusses vertreten war, noch dazu als Vorsitzender. (c) Der Tatvorwurf in der Ladung zur Disziplinarverhandlung und im verkündeten Disziplinarerkenntnis stimmt mit der schriftlichen Ausfertigung des Disziplinarerkenntnisses nicht überein.
Abs 5, letzter Satz hat die Ladung die Angabe zu enthalten, welche Pflichtverletzung oder welcher Verstoß gegen den bodenständigen weidmännischen Brauch, der das Ansehen der Jägerschaft geschädigt hat, dem Mitglied vorgeworfen wird. Nur im schriftlich ausgefertigten Disziplinarerkenntnis wird dem Disziplinarbeschuldigten vorgeworfen, er habe gröblich gegen jagdrechtliche Vorschriften verstoßen sowie die Grundsätze der Weidgerechtigkeit missachtet, indem er trotz Unkenntnis des Eintritts des Todes der beschossenen Gämse den Jagdgast zu dieser alleine hinaufgehen ließ. Exakt dieser Passus fehlt in der Ladung sowie im mündlich verkündeten Disziplinarerkenntnis.Der Tatvorwurf in der Ladung zur Disziplinarverhandlung und im verkündeten Disziplinarerkenntnis stimmt mit der schriftlichen Ausfertigung des Disziplinarerkenntnisses nicht überein.
Paragraph 64, Absatz 5,, letzter Satz hat die Ladung die Angabe zu enthalten, welche Pflichtverletzung oder welcher Verstoß gegen den bodenständigen weidmännischen Brauch, der das Ansehen der Jägerschaft geschädigt hat, dem Mitglied vorgeworfen wird. Nur im schriftlich ausgefertigten Disziplinarerkenntnis wird dem Disziplinarbeschuldigten vorgeworfen, er habe gröblich gegen jagdrechtliche Vorschriften verstoßen sowie die Grundsätze der Weidgerechtigkeit missachtet, indem er trotz Unkenntnis des Eintritts des Todes der beschossenen Gämse den Jagdgast zu dieser alleine hinaufgehen ließ. Exakt dieser Passus fehlt in der Ladung sowie im mündlich verkündeten Disziplinarerkenntnis. 2.) Mangelhaftigkeit des Verfahrens Für den Fall, dass die zu Punkt 1 (a), (
Abs 5, letzter Satz hat die Ladung die Angabe zu enthalten, welche Pflichtverletzung oder welcher Verstoß gegen den bodenständigen waidmännischen Brauch, der das Ansehen der Jägerschaft geschädigt hat, dem Mitglied vorgeworfen wird. Nur im schriftlich ausgefertigten Disziplinarerkenntnis wird dem Disziplinarbeschuldigten vorgeworfen, er habe gröblich gegen jagdrechtliche Vorschriften verstoßen sowie die Grundsätze der Weidgerechtigkeit missachtet, indem er trotz Unkenntnis des Eintritts des Todes der beschossenen Gämse den Jagdgast zu dieser alleine hinaufgehen ließ. Exakt dieser Passus fehlt in der Ladung sowie im mündlich verkündeten Disziplinarerkenntnis.Der Tatvorwurf in der Ladung zur Disziplinarverhandlung und im verkündeten Disziplinarerkenntnis stimmt mit der schriftlichen Ausfertigung des Disziplinarerkenntnisses nicht überein.
Paragraph 64, Absatz 5,, letzter Satz hat die Ladung die Angabe zu enthalten, welche Pflichtverletzung oder welcher Verstoß gegen den bodenständigen waidmännischen Brauch, der das Ansehen der Jägerschaft geschädigt hat, dem Mitglied vorgeworfen wird. Nur im schriftlich ausgefertigten Disziplinarerkenntnis wird dem Disziplinarbeschuldigten vorgeworfen, er habe gröblich gegen jagdrechtliche Vorschriften verstoßen sowie die Grundsätze der Weidgerechtigkeit missachtet, indem er trotz Unkenntnis des Eintritts des Todes der beschossenen Gämse den Jagdgast zu dieser alleine hinaufgehen ließ. Exakt dieser Passus fehlt in der Ladung sowie im mündlich verkündeten Disziplinarerkenntnis. Selbst wenn man davon ausgehen könnte, dass der Beschwerdeführer als Pirschführer und Teilnehmer es zu verantworten hätte, dass er den Jagdgast trotz Unkenntnis des Eintrittes des Todes zu dieser alleine hinaufgehen ließ, kann dies noch keine disziplinarrechtliche Verantwortlichkeit des Disziplinarbeschuldigten darstellen: Der Disziplinarbeschuldigte hat sowohl in seiner Niederschrift, in seiner Rechtfertigung als auch in der Disziplinarverhandlung glaubwürdig geschildert, dass er keine Möglichkeit hatte, den russischen Jagdgast am Aufstieg zur Gams zu hindern. Keiner der Anwesenden hatte nach der Schussabgabe Sicht auf den Gamsbock. Diese Aussagen korrespondieren mit den Feststellungen der erhebenden Polizeibeamten (Abschlussbericht vom xx.xx.xxxx, Seite 3, letzter Absatz). Der Beschwerdeführer hat glaubwürdig angegeben, dass der russische Jagdgast ohne Rücksprache mit ihm losgegangen ist. Keinerlei Beweisergebnisse oder Feststellungen gibt es dazu, ob der Beschwerdeführer die Möglichkeit hatte, den russischen Jagdgast am Aufstieg zu hindern. Es wurde glaubwürdig dargelegt, dass der Beschwerdeführer versucht hat, den Jagdgast durch Zurufe zu stoppen, auf dieses Zurufen hat der Jagdgast jedoch nicht reagiert. Zu dem war der Jagdgast zu weit entfernt. Erst als der Jagdgast nur mehr ca. 20 - 30 Meter vom Gamsbock entfernt war, hat dieser das Haupt gehoben und war für die übrigen Beteiligten (NB, HG und andere) wieder sichtbar. Der Beschwerdeführer hat sofort reagiert und sich für einen möglichen Fangschuss vorbereitet, allerdings war eine Schussabgabe auf Grund der Gefährlichkeit für den Jagdgast nicht mehr möglich. Völlig unverständlich und nicht nachvollziehbar ist, dass für das gravierende Fehlverhalten des Jagdgastes nunmehr der Beschwerdeführer zur Verantwortung gezogen werden soll. Der Jagdgast hat nämlich den krank geschossenen Gamsbock gepackt und heruntergezerrt. Diese Vorgangsweise konnte der Beschwerdeführer weder vorhersehen noch ahnen, er war - wie alle übrigen auch - entsetzt. Folgte man der Argumentation des Disziplinarausschusses müsste auch beispielsweise ein Beifahrer bestraft werden, der einen Unfalllenker nicht an der Fahrerflucht hindert, und zwar auch vor dem Hintergrund, dass der Beifahrer keinerlei Möglichkeit hat, diese Fahrerflucht zu verhindern. Ganz offensichtlich geht auch die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde davon aus, dass der Beschwerdeführer kein verwaltungsstrafrechtliches Verhalten im Sinne des § 11 Abs 1 TJG in der geltenden Fassung gesetzt hat, zumal bis zum Zeitpunkt der Abfassung der Verfassung dieser Berufung kein Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet wurde.Ganz offensichtlich geht auch die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde davon aus, dass der Beschwerdeführer kein verwaltungsstrafrechtliches Verhalten im Sinne des Paragraph 11, Absatz eins, TJG in der geltenden Fassung gesetzt hat, zumal bis zum Zeitpunkt der Abfassung der Verfassung dieser Berufung kein Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet wurde. Vor diesem Hintergrund ist auch folgendes zu prüfen: Aus dem Spruch des Disziplinarerkenntnisses geht folgendes hervor: „…ein Vergehen gegen die Standespflichten begangen, in dem er gröblich gegen jagdrechtliche Vorschriften, nämlich §1 1 Abs 1 TJG in der geltenden Fassung verstoßen…“„…ein Vergehen gegen die Standespflichten begangen, in dem er gröblich gegen jagdrechtliche Vorschriften, nämlich §1 1 Absatz eins, TJG in der geltenden Fassung verstoßen…“ Der Disziplinarausschuss geht also von einer Verwaltungsübertretung aus, obwohl eine solche Verwaltungsübertretung von der dafür zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde nicht festgestellt und auch nicht geahndet wurde. Der Disziplinarausschuss kann mangels Zuständigkeit keine Verwaltungsübertretung feststellen. Dem Disziplinarausschuss kann nur die Beurteilung obliegen, ob ein gröblicher Verstoß vorliegt. Dazu bedarf es aber der vorangehenden Feststellung eines Verstoßes gegen das Tiroler Jagdgesetz. Es spielt in diesem Zusammenhang keine Rolle, ob der Beschwerdeführer sicher war oder annahm, dass der beschossene Gamsbock verendet war (er brach im Feuer zusammen und war nicht mehr sichtbar). Er hätte die eigenmächtige Handlung des russischen Jagdgastes nicht verhindern können. Ebenso wenig kann dem Beschwerdeführer vorgeworfen werden, dass Urlaubsgäste den Vorfall gefilmt, an die Öffentlichkeit gebracht haben und dass der Tiroler Jägerverband mit zahlreichen Unmutsäußerungen und Anfragen konfrontiert wurde. Selbst wenn man davon ausgehen könnte - was aber inhaltlich bestritten bleibt, dass der Beschwerdeführer verhindern hätte können, dass der russische Jagdgast allein zum Gamsbock aufsteigt, hat er dadurch keinesfalls gröbliche Pflichtverletzungen begangen, und zwar weder im Sinne des § 11 TJG noch im Sinne des § 34 der Satzungen des Tiroler Jägerverbandes. Wenn überhaupt, kann der Tatvorwurf nur darauf gerichtet sein, dass der Beschwerdeführer nicht verhindert hat, dass der Jagdgast allein zum Gamsbock aufsteigt. Es ist bezeichnend, dass das Disziplinarerkenntnis gerade in diesem Punkt jede Erklärung schuldig bleibt, wie der Beschwerdeführer dies hätte verhindern können. Allein vor diesem Hintergrund ist die Ordnungsstrafe des strengen Verweises für den unbescholtenen Disziplinarbeschuldigten bei weitem zu streng bemessen.Selbst wenn man davon ausgehen könnte - was aber inhaltlich bestritten bleibt, dass der Beschwerdeführer verhindern hätte können, dass der russische Jagdgast allein zum Gamsbock aufsteigt, hat er dadurch keinesfalls gröbliche Pflichtverletzungen begangen, und zwar weder im Sinne des Paragraph 11, TJG noch im Sinne des Paragraph 34, der Satzungen des Tiroler Jägerverbandes. Wenn überhaupt, kann der Tatvorwurf nur darauf gerichtet sein, dass der Beschwerdeführer nicht verhindert hat, dass der Jagdgast allein zum Gamsbock aufsteigt. Es ist bezeichnend, dass das Disziplinarerkenntnis gerade in diesem Punkt jede Erklärung schuldig bleibt, wie der Beschwerdeführer dies hätte verhindern können. Allein vor diesem Hintergrund ist die Ordnungsstrafe des strengen Verweises für den unbescholtenen Disziplinarbeschuldigten bei weitem zu streng bemessen. Wenn überhaupt - üblicherweise wird in einem solchen Fall gar kein Disziplinarverfahren eingeleitet - wäre nur mit der Ordnungsstrafe des Verweises vorzugehen gewesen. Es werden daher gestellt nachfolgende ANTRÄGE: Das Landesverwaltungsgericht wolle in Stattgebung dieser Beschwerde das Disziplinarerkenntnis des Tiroler Jägerverbandes vom xx.xx.xxxx, **** wegen Nichtigkeit des Verfahrens aufheben und das Disziplinarverfahren einstellen. In eventu das angefochtene Disziplinarerkenntnis aufheben und nach Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung unter Vorladung der Zeugen NB und HG und neuerlicher Einvernahme des Disziplinarbeschuldigten einstellen. In eventu das angefochtene Disziplinarerkenntnis dahingehend abändern, dass die Ordnungsstrafe des Verweises ausgesprochen wird.“ II. Sachverhalt:römisch zwei. Sachverhalt: Am xx.xx.xxxx hat ein russischer Jadgast im Eigenjagdgebiet „PW“ einen Gamsbock weidwund geschossen. Er ist zum fluchtunfähigen Gamsbock in steilem Gelände aufgestiegen und hat diesen in der Folge mehrere Minuten lang über eine grobe Geröllhalde talwärts gezogen. Der russische Jagdgast hat sich bei dieser Jagd unter anderem in Begleitung des Beschwerdeführers befunden, welcher weder Jagdausübungsberechtigter noch Jagdleiter im gegenständlichen Jagdrevier gewesen ist. III.römisch drei. Beweiswürdigung: Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt des Diziplinarausschusses des Tiroler Jägerverbandes. IV.römisch vier. Rechtliche Erwägungen: Einleitend ist festzuhalten, dass Gegenstand des Beschwerdeverfahrens nicht der bei der mündlichen Verhandlung am xx.xx.xxxx verkündete Beschluss (Erkenntnis) des Disziplinarausschusses des Tiroler Jägerverbandes, sondern dessen schriftliche Ausfertigung ist. Da die Beurkundung der Verkündung dieses Beschlusses unterblieben ist, ist er nicht rechtswirksam erlassen worden. Die Beurkundung der Verkündung eines Bescheides am Schluss der Verhandlungsschrift ist nämlich unverzichtbare Voraussetzung für die rechtswirksame Erlassung eines mündlichen Bescheides. Unterbleibt die (ordnungsgemäße) Beurkundung, ist der Bescheid nicht gültig erlassen (VwGH xx.xx.xxxx, ****).
Abs 1 Tiroler Jagdgesetz (TJG) 2004 darf die Jagd nur in weidgerechter Weise ausgeübt werden.
Paragraph 11, Absatz eins, Tiroler Jagdgesetz (TJG) 2004 darf die Jagd nur in weidgerechter Weise ausgeübt werden.
Abs 1 TJG 2004 hat der Disziplinarausschuss des Tiroler Jägerverbandes über Mitglieder, die ihre Pflichten gegenüber dem Verband oder seinen Mitgliedern verletzen oder das Ansehen der Jägerschaft durch Verstöße gegen den bodenständigen weidmännischen Brauch schädigen, Ordnungsstrafen zu verhängen.
Paragraph 64, Absatz eins, TJG 2004 hat der Disziplinarausschuss des Tiroler Jägerverbandes über Mitglieder, die ihre Pflichten gegenüber dem Verband oder seinen Mitgliedern verletzen oder das Ansehen der Jägerschaft durch Verstöße gegen den bodenständigen weidmännischen Brauch schädigen, Ordnungsstrafen zu verhängen. Dem Beschwerdeführer wird zusammengefasst zur Last gelegt, dadurch die Jagd in nicht weidgerechter Weise ausgeübt zu haben, indem er das nicht weidgerechte Verhalten des russischen Jagdgastes nicht verhindert hat. Der Beschwerdeführer ist jedoch weder Jagdausübungsberechtigter noch Jagdleiter in der gegenständlichen Jagd, sodass er für das Verhalten des Jagdgastes keinesfalls zur Verantwortung gezogen werden kann. Eine Verantwortlichkeit in seiner Eigenschaft als Pirschführer bzw. Jagdteilnehmer - wie dies die Disziplinarbehörde angenommen hat - kommt nicht in Betracht, da dies von den in Tirol geltenden jagdrechtlichen Bestimmungen nicht gedeckt ist. Zudem war im konkreten Fall das Verhalten des Jagdgastes nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Tirol nicht vorhersehbar. Auch wenn es sich beim Jagdgast um einen russischen Staatsangehörigen gehandelt hat, durfte man davon ausgehen, dass dieser zumindest mit den rudimentärsten Verhaltensweisen bezüglich des Umgangs mit krank geschossenem Wild vertraut war. Nachdem es der Beschwerdeführer somit nicht zu verantworten hat, dass der Jagdgast im gegenständlichen Fall die Jagd in nicht weidgerechter Weise ausgeübt hat, war das angefochtene Disziplinarerkenntnis zu beheben. V.römisch fünf. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorlieende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorlieende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Barbara Glieber (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.19.0812.1
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.