RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum09.07.2014 GeschäftszahlLVwG-2014/26/0118-7 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Maximilian Aicher über die Beschwerde des A., vertreten durch RA Name, Adresse, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft K. vom 02.09.2013, Zl ***, betreffend ein Verfahren nach dem TNSchG 2005 nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt: 1. Gemäß § 28 VwGVG wird der Beschwerde insofern Folge gegeben, als die Spruchpunkte II. sowie III. des angefochtenen Bescheides im Umfang der Entscheidung über den Wegabschnitt C behoben werden.Gemäß Paragraph 28, VwGVG wird der Beschwerde insofern Folge gegeben, als die Spruchpunkte römisch zwei. sowie römisch drei. des angefochtenen Bescheides im Umfang der Entscheidung über den Wegabschnitt C behoben werden. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen, wobei aus Anlass des Beschwerdeverfahrens die Leistungsfristen
- a)zu den Spruchteilen III. 1. der angefochtenen Entscheidung mit 31.10.2014 sowie
- a)zu den Spruchteilen römisch drei. 1. der angefochtenen Entscheidung mit 31.10.2014 sowie
- b)zu den Spruchteilen III. 2. sowie 3. der angefochtenen Entscheidung mit 15.06.2015b) zu den Spruchteilen römisch drei. 2. sowie 3. der angefochtenen Entscheidung mit 15.06.2015 neu festgelegt werden. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Sachverhalt und Beschwerdevorbringen:römisch eins. Sachverhalt und Beschwerdevorbringen: 1) Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid vom 02.09.2013 hat die belangte Behörde auf der Grundlage näher angeführter Bestimmungen des TNSchG 2005 folgende Entscheidung getroffen: - Im Spruchpunkt I. wurde dem Beschwerdeführer auf dessen Antrag die naturschutzrechtliche Bewilligung zur Errichtung einer mit „Wegabschnitt B“ bezeichneten Weganlage erteilt.Im Spruchpunkt römisch eins. wurde dem Beschwerdeführer auf dessen Antrag die naturschutzrechtliche Bewilligung zur Errichtung einer mit „Wegabschnitt B“ bezeichneten Weganlage erteilt. - Im Spruchabschnitt II. wurde dagegen dem Beschwerdeführer die beantragte naturschutzrechtliche Bewilligung zur Errichtung der mit „Wegabschnitt A“ sowie mit „Wegabschnitt C“ bezeichneten Weganlagen versagt. Im Spruchabschnitt römisch zwei. wurde dagegen dem Beschwerdeführer die beantragte naturschutzrechtliche Bewilligung zur Errichtung der mit „Wegabschnitt A“ sowie mit „Wegabschnitt C“ bezeichneten Weganlagen versagt. - Im Spruchpunkt III. wurde dem Beschwerdeführer die Wiederherstellung des früheren Zustandes auf seine Kosten in Ansehung der bereits ausgeführten Wegabschnitte A sowie C unter Vorschreibung von drei näher bezeichneten Maßnahmen aufgetragen, wobei für die Erfüllung der drei Wiederherstellungsmaßnahmen zwei unterschiedliche datumsmäßig festgesetzte Fristen festgelegt wurden. Im Spruchpunkt römisch drei. wurde dem Beschwerdeführer die Wiederherstellung des früheren Zustandes auf seine Kosten in Ansehung der bereits ausgeführten Wegabschnitte A sowie C unter Vorschreibung von drei näher bezeichneten Maßnahmen aufgetragen, wobei für die Erfüllung der drei Wiederherstellungsmaßnahmen zwei unterschiedliche datumsmäßig festgesetzte Fristen festgelegt wurden. - Im Spruchabschnitt IV. wurde dem Beschwerdeführer die unverzüglich, längstens binnen Monatsfrist ab Rechtskraft der Entscheidung durchzuführende Entfernung zweier näher bezeichneter Werbetafeln aufgetragen. Im Spruchabschnitt römisch vier. wurde dem Beschwerdeführer die unverzüglich, längstens binnen Monatsfrist ab Rechtskraft der Entscheidung durchzuführende Entfernung zweier näher bezeichneter Werbetafeln aufgetragen. Nachfolgend erließ die belangte Behörde für das durchgeführte Naturschutzverfahren einen Kostenspruch und trug die Zahlung einer Kommissionsgebühr im Betrag von € 96,- sowie einer Landesverwaltungsabgabe (für die naturschutzrechtliche Bewilligung des Wegabschnittes B) im Betrag von € 870,- zur Zahlung auf. Zur Begründung ihrer Entscheidung führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, dass der Beschwerdeführer um die wasser- sowie naturschutzrechtliche Bewilligung für Wegbaumaßnahmen sowie für die Verrohrung eines Baches im Bereich der C.alm angesucht habe. Bei der mündlichen Verhandlung am 04.06.2013 sei mit dem Antragsteller vereinbart worden, die Verfahren hinsichtlich der Wegerrichtung bzw der Verrohrung des Baches zu trennen, weshalb sich die Entscheidung lediglich auf die beantragten und bereits errichteten Weganlagen beziehe. Der von den verfahrensgegenständlichen Wegbaumaßnahmen betroffene Geländebereich liege laut den eingereichten Projektunterlagen sowie auf Grund einer Einsichtnahme in das tiris-Luftbild außerhalb einer geschlossenen Ortschaft, laut tiris-Unterlagen erfolgen die Wegbaumaßnahmen auch oberhalb einer Seehöhe von 1.700 m, weswegen für die beantragten Maßnahmen eine naturschutzrechtliche Bewilligungspflicht gegeben sei. Der dem Verfahren beigezogene Amtssachverständige für Naturkunde habe in seinem Gutachten ausgeführt, dass durch die Wegbaumaßnahmen die Interessen des Naturschutzes beeinträchtigt würden, sodass die begehrte naturschutzrechtliche Bewilligung zu versagen gewesen sei. Lediglich der Wegabschnitt B habe im Rahmen einer Interessenabwägung einer naturschutzrechtlichen Genehmigung zugeführt werden können, da für einen ordnungsgemäßen, zeitgemäßen und wirtschaftlichen Betrieb einer Almwirtschaft sicherlich eine entsprechende Zufahrtsmöglichkeit Voraussetzung sei, wobei der Erhalt der Almwirtschaft nicht nur im Sinne der Landwirtschaft, sondern auch mit Blick auf das stark touristisch geprägte D.tal im Sinne des Tourismus als öffentliches Interesse anzuerkennen gewesen sei. Für die Wegabschnitte A und C sei dagegen kein entsprechendes öffentliches Interesse hervorgekommen, zumal die Errichtung einer „Umkehrschleife“ für den Betrieb eines Bummelzuges (Wegabschnitt A) nicht zwingend erforderlich erscheine und das mit dem Wegabschnitt C zu erschließende Stallgebäude bereits mit einem anderen Weg an das Straßennetz angebunden sei. Die Wegabschnitte A und C dienten daher lediglich einer Erleichterung in der Bewirtschaftung bzw innerbetrieblicher Abläufe, welche Erleichterungen lediglich im privaten Interesse des Antragstellers gelegen seien. Davon ausgehend, dass die bereits errichteten Wegabschnitte A und C keiner naturschutzrechtlichen Genehmigung zugeführt hätten werden können, seien diese wiederum rückzubauen, was sich aus den Bestimmungen des TNSchG ergebe. Die entsprechenden Wiederherstellungsmaßnahmen seien daher aufzutragen gewesen. Im Zuge des Ermittlungsverfahrens sei zu Tage getreten, dass vom Antragsteller im Bereich der C.alm zwei Werbetafeln – auf seine Almgastwirtschaft C. hinweisend – mit einer Größe von ca 1 x 2 m ohne entsprechende naturschutzrechtliche Bewilligung aufgestellt worden seien. Dieser Sachverhalt würde durch entsprechende aktenkundige Fotos belegt werden. Die Aufstellungsorte dieser beiden Werbetafeln würden außerhalb einer geschlossenen Ortschaft liegen, was sich aus den vorliegenden Planunterlagen sowie auf Grund einer Einsichtnahme in das tiris-Luftbild ergebe. Entsprechend den geltenden Naturschutzvorschriften sei die Entfernung der beiden konsenslosen Werbeeinrichtungen zu verfügen gewesen. 2) Gegen diese Entscheidung richtet sich die vorliegende Berufung (nunmehr als Beschwerde zu behandeln) des A., womit die Ergänzung des Ermittlungsverfahrens, die ersatzlose Behebung der Spruchpunkte III. sowie IV. sowie die Abänderung des Spruchpunktes II. dahingehend beantragt wurden, dass die naturschutzrechtliche Bewilligung auch zur Errichtung der Wegabschnitte A und C erteilt wird. Gegen diese Entscheidung richtet sich die vorliegende Berufung (nunmehr als Beschwerde zu behandeln) des A., womit die Ergänzung des Ermittlungsverfahrens, die ersatzlose Behebung der Spruchpunkte römisch drei. sowie römisch vier. sowie die Abänderung des Spruchpunktes römisch zwei. dahingehend beantragt wurden, dass die naturschutzrechtliche Bewilligung auch zur Errichtung der Wegabschnitte A und C erteilt wird. Eventualiter wurden die Behebung des angefochtenen Bescheides im bekämpften Umfang und die Zurückverweisung der Angelegenheit in diesem Umfang zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde begehrt, weiters in eventu die Abänderung des Kostenspruches dahingehend, dass für die Naturschutzgenehmigung laut Spruchpunkt I. eine Abgabe von € 220,- an Stelle von € 870,- vorgeschrieben wird. Eventualiter wurden die Behebung des angefochtenen Bescheides im bekämpften Umfang und die Zurückverweisung der Angelegenheit in diesem Umfang zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde begehrt, weiters in eventu die Abänderung des Kostenspruches dahingehend, dass für die Naturschutzgenehmigung laut Spruchpunkt römisch eins. eine Abgabe von € 220,- an Stelle von € 870,- vorgeschrieben wird. Nach der Anfechtungserklärung im Rechtsmittelschriftsatz vom 18.09.2013 wurde der in Beschwerde gezogene Bescheid der belangten Behörde im Umfang der Spruchpunkte II, III, und IV sowie im Kostenspruch hinsichtlich der Vorschreibung von € 870,- für die Bewilligung in Spruchpunkt I bekämpft, wogegen Spruchpunkt I des Bescheides sowie der Kostenspruch hinsichtlich der Vorschreibung der Kommissionsgebühr von € 96,- unbekämpft blieben. Nach der Anfechtungserklärung im Rechtsmittelschriftsatz vom 18.09.2013 wurde der in Beschwerde gezogene Bescheid der belangten Behörde im Umfang der Spruchpunkte römisch zwei, römisch drei, und römisch vier sowie im Kostenspruch hinsichtlich der Vorschreibung von € 870,- für die Bewilligung in Spruchpunkt römisch eins bekämpft, wogegen Spruchpunkt römisch eins des Bescheides sowie der Kostenspruch hinsichtlich der Vorschreibung der Kommissionsgebühr von € 96,- unbekämpft blieben. Geltend gemacht wurden Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit des Inhaltes. Dazu führte der Beschwerdeführer begründend aus, dass es sich die belangte Behörde mit ihrer Argumentation, der Beschwerdeführer sei den Ausführungen des naturkundefachlichen Amtssachverständigen nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, zu leicht gemacht habe, da nach der Judikatur des VwGH auf einsichtige Argumente einer Partei selbst dann einzugehen sei, wenn sie nicht fachkundig fundiert vorgetragen würden. So habe der Beschwerdeführer die Vollständigkeit und Schlüssigkeit der Stellungnahme des Amtssachverständigen mit einsichtigen Argumenten bekämpft, etwa dass das Ausmaß der Asphaltschichten nicht erhoben worden sei, obwohl der Sachverständige von flächigen Asphaltschichten gesprochen habe. Der Vergleich mit An- und Abfahrtsrampen von Gewerbegebieten sei unsachlich. Der Sachverständige habe sich mit den Gegebenheiten vor Ort offensichtlich nicht befasst, zumal er in unmittelbarer Nachbarschaft situierte nahezu identische Erschließungen außer Acht gelassen habe. Es sei auch keine aktuelle Befundaufnahme erfolgt, vielmehr beruhten die Ausführungen des Sachverständigen auf dessen Wahrnehmungen im Sommer 2012. Die vorgelegten Lichtbilder belegten die Unrichtigkeit der Ausführungen des Sachverständigen. Der Sachverständige habe seine Aussagen auch nicht sachlich begründet, sodass eine Überprüfbarkeit nicht gegeben sei. Durch die Ablehnung des beantragten Ortsaugenscheines habe die belangte Behörde antizipierende Beweiswürdigung geübt, was unzulässig sei. Der Beschwerdeführer habe darauf hingewiesen, dass sich der Amtssachverständige die fertiggestellten Weganlagen und die erfolgten Begrünungsmaßnahmen nicht angesehen habe, weshalb seine Befundgrundlage nicht aktuell gewesen sei. Durch die Ablehnung des Ortsaugenscheines hätte der Beschwerdeführer auch keine Gelegenheit gehabt, an der Befundaufnahme mitzuwirken und an den Sachverständigen Fragen zu richten. Entgegen ihrer Verpflichtung habe die belangte Behörde somit entscheidungserhebliche Beweise nicht aufgenommen und den für die Erledigung der Verwaltungssache maßgeblichen Sachverhalt nicht erhoben. Entscheidend sei der Sachverhalt ab dem Zeitpunkt der Antragstellung und nicht ein allfälliger Zustand vor Antragstellung, weshalb der Ortsaugenschein des Sachverständigen am 14.08.2012 nicht ausreichend sei. Die belangte Behörde habe es auch unterlassen, den Sachverhalt in Bezug auf die durchzuführende Interessenabwägung klarzustellen, was insbesondere im Hinblick auf das vom Beschwerdeführer geltend gemachte öffentliche Interesse am Betrieb eines Bummelzuges laut der Stellungnahme des Tourismusverbandes D. Bedeutung habe. Die belangte Behörde habe die vom VwGH für Naturschutzverfahren geforderte transparente und nachvollziehbare Wertentscheidung in Form einer gesetzmäßigen Interessenabwägung unterlassen, so sei sie etwa gar nicht auf die Stellungnahme des Tourismusverbandes D. eingegangen, weshalb sie auch zu der unrichtigen Schlussfolgerung gelangt sei, dass die nicht genehmigten Wegverbindungen nur einem privaten Interesse des Beschwerdeführers dienen würden. Den Wegabschnitt C hätte die belangte Behörde jedenfalls isoliert zu beurteilen gehabt, weil dieser eine Verbindung zwischen dem Almgebäude und dem Stallgebäude darstelle. Die Sachverständigen-Stellungnahme treffe in Bezug auf diesen Wegabschnitt C keine Aussage. Nicht nachvollziehbar sei, dass die belangte Behörde für den Wegabschnitt B ein öffentliches Interesse darin erblicke, dass die dadurch erschlossene Almwirtschaft ordnungsgemäß und zeitgemäß bewirtschaftet werden könne, während sie für den ein Stallgebäude erschließenden Wegabschnitt kein derartiges öffentliches Interesse sehen könne. Ohne diesen Wegabschnitt C müsste ein erheblicher Umweg in Kauf genommen werden. Zur Vermeidung dieses Umwegverkehrs hätte die Naturschutzbewilligung für den Wegabschnitt C schon aus Interessen des Naturschutzes erteilt werden müssen. Es sei auch nicht ersichtlich, warum durch eine Weglänge von ca 50 m die Interessen des Naturschutzes beeinträchtigt werden sollten. Die Betreibung einer zeitgemäßen Landwirtschaft sei im öffentlichen Interesse, da gerade diese ein Garant für den Erhalt der durch das Naturschutzgesetz geschützten Kulturlandschaft sei, sodass der Wegabschnitt C zu bewilligen gewesen wäre. Die zur Entfernung aufgetragenen Werbetafeln seien schon begrifflich nicht Werbetafeln, sondern Hinweisschilder, welche für die Touristen wesentlich seien. Zudem greife ohnehin der Ausnahmetatbestand gemäß § 15 Abs 2 TNSchG, weshalb für die Tafeln keine naturschutzrechtliche Bewilligung erforderlich sei, sodass auch kein Entfernungsauftrag ergehen hätte dürfen. Zudem greife ohnehin der Ausnahmetatbestand gemäß Paragraph 15, Absatz 2, TNSchG, weshalb für die Tafeln keine naturschutzrechtliche Bewilligung erforderlich sei, sodass auch kein Entfernungsauftrag ergehen hätte dürfen. Schließlich sei auch eine zu hohe Landesverwaltungsabgabe für die Naturschutzbewilligung des Wegabschnittes B festgesetzt worden, obwohl die belangte Behörde keine Interessenabwägung vorgenommen habe und auch der Sachverständige nicht ausgeführt habe, dass der Wegabschnitt B die Naturschutzinteressen beeinträchtige, habe doch letzterer lediglich den Wegabschnitt A beurteilt. Anstelle von € 870,- sei lediglich ein Betrag von € 220,- vorzuschreiben gewesen. Mit Eingabe vom 15.01.2013 (richtig wohl: 2014) legte der Beschwerdeführer zum ergänzend eingeholten naturkundefachlichen Gutachten dar, dass die Ausführungen des Sachverständigen zum Wegabschnitt B dem weiteren Verfahren nicht zu Grunde zu legen seien, da dieser nicht mehr Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens sei. Die Ausführungen des Sachverständigen zum Wegabschnitt C seien nicht schlüssig nachvollziehbar und würden den Darlegungen des Mitarbeiters der Landwirtschaftskammer Tirol widersprechen, der zu einem gegenteiligen Ergebnis gelangt sei, nämlich, dass keine dauerhafte und signifikante Beeinträchtigung des Schutzgutes „Lebensraum heimischer Tier- und Pflanzenarten“ vorliege. Im Zusammenhang mit diesem Vorbringen wurde eine entsprechende Stellungnahme der Landwirtschaftskammer Tirol in Vorlage gebracht. Im Übrigen verwies der Beschwerdeführer auf das bereits bisher Vorgebrachte. 3) Am 28.05.2014 wurde vom Landesverwaltungsgericht Tirol in der gegenständlichen Beschwerdesache eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, in deren Rahmen der Obmann-Stellvertreter des Tourismusverbandes D. Tirol zeugenschaftlich einvernommen wurde, gleichfalls wurde der bereits mit der Gegenstandsangelegenheit im Verfahren der belangten Behörde befasste Amtssachverständige für Naturkunde als Sachverständiger vom erkennenden Gericht befragt, dies mit der Möglichkeit für die Verfahrensparteien, an den Sachverständigen Fragen zu stellen. Vom Beschwerdeführer wurde im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 28.05.2014 ergänzend vorgebracht, dass die von der belangten Behörde durchgeführte Zerlegung der antragsgegenständlichen Weganlage in drei Abschnitte irritierend sei und keine aussagekräftigen Beweisergebnisse dafür vorliegen würden, dass im Gegenstandsfall überhaupt eine naturschutzrechtliche Genehmigungspflicht für die Wegbaumaßnahmen gegeben sei. Zudem wurde im Zuge der mündlichen Verhandlung am 28.05.2014 ein Ablehnungsantrag gegen den beigezogenen Amtssachverständigen für Naturkunde wegen Befangenheit eingebracht. II. Erwägungen:römisch zwei. Erwägungen: 1) zur Bewilligungspflicht:
- a)Die belangte Behörde hat in der angefochtenen Entscheidung dargetan, dass sie die verfahrensgegenständlichen Wegbaumaßnahmen als naturschutzrechtlich bewilligungspflichtig beurteilt, dies auf der Grundlage der Bestimmung des § 6 lit d TNSchG 2005, wonach außerhalb geschlossener Ortschaften der Neubau von Straßen und Wegen oberhalb der Seehöhe von 1.700 m einer naturschutzrechtlichen Bewilligung bedarf, sofern hierfür nicht nach einer anderen Bestimmung des Naturschutzgesetzes, einer Verordnung auf Grund des Naturschutzgesetzes oder einem der in der Anlage zu § 48 Abs 1 genannten Gesetze eine naturschutzrechtliche Bewilligung erforderlich ist. Die belangte Behörde hat in der angefochtenen Entscheidung dargetan, dass sie die verfahrensgegenständlichen Wegbaumaßnahmen als naturschutzrechtlich bewilligungspflichtig beurteilt, dies auf der Grundlage der Bestimmung des Paragraph 6, Litera d, TNSchG 2005, wonach außerhalb geschlossener Ortschaften der Neubau von Straßen und Wegen oberhalb der Seehöhe von 1.700 m einer naturschutzrechtlichen Bewilligung bedarf, sofern hierfür nicht nach einer anderen Bestimmung des Naturschutzgesetzes, einer Verordnung auf Grund des Naturschutzgesetzes oder einem der in der Anlage zu Paragraph 48, Absatz eins, genannten Gesetze eine naturschutzrechtliche Bewilligung erforderlich ist. Zur angenommenen Höhenlage der Wegbaumaßnahmen von ca 1.730 m bis ca 1.750 m und zur Lage des Projektbereiches außerhalb einer geschlossenen Ortschaft verwies die belangte Behörde auf die eingereichten Projektunterlagen sowie auf eine Einsichtnahme in die tiris-Unterlagen (vgl dazu die entsprechenden Begründungsteile auf den Seiten 10 und 11 des angefochtenen Bescheides). Zur angenommenen Höhenlage der Wegbaumaßnahmen von ca 1.730 m bis ca 1.750 m und zur Lage des Projektbereiches außerhalb einer geschlossenen Ortschaft verwies die belangte Behörde auf die eingereichten Projektunterlagen sowie auf eine Einsichtnahme in die tiris-Unterlagen vergleiche dazu die entsprechenden Begründungsteile auf den Seiten 10 und 11 des angefochtenen Bescheides). Der mit dem gegenständlichen Projekt befasste Amtssachverständige für Naturkunde hat die Seehöhe des verfahrensbetroffenen Almbereiches mit ca 1.750 m festgestellt (siehe dazu Seite 5 der angefochtenen Entscheidung). In dem vom Beschwerdeführer zur behördlichen Genehmigung vorgelegten Einreichprojekt der DI E. wird die Höhenlage des Projektgebietes mit ca 1.800 m über Adria angegeben, wobei sie als Grundlage für ihre Angaben ua die tiris-Kartendienste angeführt hat. Nach Auffassung des Landesverwaltungsgerichts Tirol wurde die verfahrensmaßgebliche Seehöhe des Projektgebietes von oberhalb 1.700 m, welche die naturschutzrechtliche Bewilligungspflicht für die verfahrensgegenständlichen Wegbaumaßnahmen auslöst, in unbedenklicher Weise im verwaltungsbehördlichen Verfahren festgestellt. Wenn nunmehr von der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers bei der mündlichen Verhandlung des erkennenden Gerichts am 28.05.2014 vorgebracht wurde, dass es keine aussagekräftigen Beweisergebnisse zur Frage gäbe, ob die beiden Wegabschnitte A und C tatsächlich über 1.700 m oder knapp darunter gelegen seien, sodass gegenständlich die Genehmigungspflicht nach dem TNSchG nicht feststehe, so mag dies angesichts des zu diesem Zeitpunkt vorgelegenen Verfahrensergebnisses verständlich sein, doch ist dieses Vorbringen nach Meinung des Landesverwaltungsgerichts Tirol nicht überzeugend und widerspricht jedenfalls den vorliegenden Beweisergebnissen. Auch verwundert dieses Vorbringen, hat doch der Beschwerdeführer selbst bei der belangten Behörde um die naturschutzrechtliche Genehmigung der Wegbaumaßnahmen angesucht, dies unter Vorlage eines Einreichprojektes mit einer darin enthaltenen Angabe über die Seehöhe des Projektgebietes von ca 1.800 m über Adria (vgl Seite 4 des Einreichprojektes). Auch verwundert dieses Vorbringen, hat doch der Beschwerdeführer selbst bei der belangten Behörde um die naturschutzrechtliche Genehmigung der Wegbaumaßnahmen angesucht, dies unter Vorlage eines Einreichprojektes mit einer darin enthaltenen Angabe über die Seehöhe des Projektgebietes von ca 1.800 m über Adria vergleiche Seite 4 des Einreichprojektes). Das erkennende Gericht geht sohin im Gegenstandsfall von einer ohne jeglichen Zweifel gegebenen Bewilligungspflicht nach dem TNSchG 2005 für die verfahrensgegenständlichen Wegbaumaßnahmen aus, dies auf Grund der Bestimmung des § 6 lit d TNSchG 2005.Das erkennende Gericht geht sohin im Gegenstandsfall von einer ohne jeglichen Zweifel gegebenen Bewilligungspflicht nach dem TNSchG 2005 für die verfahrensgegenständlichen Wegbaumaßnahmen aus, dies auf Grund der Bestimmung des Paragraph 6, Litera d, TNSchG 2005. Davon abgesehen käme bezüglich des Wegabschnittes C wohl auch eine naturschutzrechtliche Genehmigungspflicht nach § 7 Abs 1 lit b TNSchG 2005 in Frage, da diese Weganlage die Überquerung des F.baches in Form einer Verrohrung vorsieht. Davon abgesehen käme bezüglich des Wegabschnittes C wohl auch eine naturschutzrechtliche Genehmigungspflicht nach Paragraph 7, Absatz eins, Litera b, TNSchG 2005 in Frage, da diese Weganlage die Überquerung des F.baches in Form einer Verrohrung vorsieht.
- b)Die zwei zur Entfernung aufgetragenen Werbetafeln sind nach § 15 Abs 1 TNSchG 2005 bewilligungspflichtig, wonach die Errichtung, Aufstellung, Anbringung oder Änderung von Werbeeinrichtungen außerhalb geschlossener Ortschaften einer naturschutzrechtlichen Bewilligung bedarf, soweit im Abs 2 nichts anderes bestimmt ist. Die zwei zur Entfernung aufgetragenen Werbetafeln sind nach Paragraph 15, Absatz eins, TNSchG 2005 bewilligungspflichtig, wonach die Errichtung, Aufstellung, Anbringung oder Änderung von Werbeeinrichtungen außerhalb geschlossener Ortschaften einer naturschutzrechtlichen Bewilligung bedarf, soweit im Absatz 2, nichts anderes bestimmt ist. Nach Abs 2 der zitierten Gesetzesvorschrift bedürfen keiner naturschutzrechtlichen Bewilligung die Errichtung, Aufstellung, Anbringung oder Änderung von Nach Absatz 2, der zitierten Gesetzesvorschrift bedürfen keiner naturschutzrechtlichen Bewilligung die Errichtung, Aufstellung, Anbringung oder Änderung von
- a)Werbeeinrichtungen an Gebäuden mit Aufenthaltsräumen;
- b)gesetzlich vorgeschriebenen Geschäfts- und Betriebsstättenbezeichnungen und damit im unmittelbaren Zusammenhang stehenden Werbeeinrichtungen, soweit sich die Werbeeinrichtungen an Gebäuden oder auf demselben Grundstück wie das Geschäfts- oder Betriebsgebäude befinden;
- c)Werbeeinrichtungen, die den in der Verordnung nach Abs 3 festgelegten Anforderungen entsprechen;
- c)Werbeeinrichtungen, die den in der Verordnung nach Absatz 3, festgelegten Anforderungen entsprechen;
- d)Hinweisen auf vorübergehende Veranstaltungen, …;
- e)Anlagen zum Anschlagen von Plakaten durch Gruppen, die sich an der Wahlwerbung für die Wahl zum Europäischen Parlament, … beteiligen, sofern … Keine dieser Ausnahmen von der naturschutzrechtlichen Bewilligungspflicht greift im vorliegenden Beschwerdefall, zumal sich die verfahrensgegenständlichen Werbetafeln weder nach den aktenkundigen Lichtbildern an Gebäuden noch nach den im Akt einliegenden Unterlagen auf demselben Grundstück wie das beworbene Betriebsgebäude befinden, ist doch die beworbene „Almwirtschaft C.“ auf dem Grundstückpunkt X. GB G. situiert, während die zwei inkriminierten Werbetafeln auf den beiden Grundstücken Y sowie Z, beide GB G., aufgestellt worden sind. Keine dieser Ausnahmen von der naturschutzrechtlichen Bewilligungspflicht greift im vorliegenden Beschwerdefall, zumal sich die verfahrensgegenständlichen Werbetafeln weder nach den aktenkundigen Lichtbildern an Gebäuden noch nach den im Akt einliegenden Unterlagen auf demselben Grundstück wie das beworbene Betriebsgebäude befinden, ist doch die beworbene „Almwirtschaft C.“ auf dem Grundstückpunkt römisch zehn. GB G. situiert, während die zwei inkriminierten Werbetafeln auf den beiden Grundstücken Y sowie Z, beide GB G., aufgestellt worden sind. In Ansehung der aufgestellten Tafeln, die die „Almwirtschaft C.“ des Beschwerdeführers bewerben, kann auch nicht von einer Wahlwerbung oder von einem Hinweis auf eine vorübergehende Veranstaltung ausgegangen werden. Schließlich entsprechen die beiden Tafel auch nicht den Vorgaben der auf der Grundlage des § 15 Abs 3 TNSchG 1997 erlassenen Verordnung der Landesregierung vom 04.11.1997 über die Anforderungen für bewilligungsfreie Werbeeinrichtungen, weil nach dem Ausweis der Aktenunterlagen weder die verordnungsmäßig bestimmten Höchstabmessungen eingehalten wurden noch der Vorgabe entsprochen wurde, dass entlang von Straßen oder Wegen in einem Umkreis von 500 m keine anderen Werbeeinrichtungen vorhanden sein dürfen, die demselben Zweck dienen, zeigt sich doch anhand der vorliegenden Lichtbilder und Lageplandarstellungen, dass die beiden beanstandeten Werbetafeln an derselben Straßenverbindung in einem Abstand von weit weniger als 500 m zur Aufstellung gebracht worden sind. Schließlich entsprechen die beiden Tafel auch nicht den Vorgaben der auf der Grundlage des Paragraph 15, Absatz 3, TNSchG 1997 erlassenen Verordnung der Landesregierung vom 04.11.1997 über die Anforderungen für bewilligungsfreie Werbeeinrichtungen, weil nach dem Ausweis der Aktenunterlagen weder die verordnungsmäßig bestimmten Höchstabmessungen eingehalten wurden noch der Vorgabe entsprochen wurde, dass entlang von Straßen oder Wegen in einem Umkreis von 500 m keine anderen Werbeeinrichtungen vorhanden sein dürfen, die demselben Zweck dienen, zeigt sich doch anhand der vorliegenden Lichtbilder und Lageplandarstellungen, dass die beiden beanstandeten Werbetafeln an derselben Straßenverbindung in einem Abstand von weit weniger als 500 m zur Aufstellung gebracht worden sind. Entgegen der Beschwerdedarstellung, wonach im Gegenstandsfall schon begrifflich nicht Werbetafeln, sondern Hinweisschilder vorliegen würden, welche gerade in einer Region, die von vielen Touristen besucht werde, zur Orientierung für Touristen wesentlich seien, ist nach Auffassung des Landesverwaltungsgerichts Tirol gegenständlich davon auszugehen, dass es sich bei den zur Entfernung beauftragten Tafeln um Werbeeinrichtungen im Sinne der Begriffsbestimmung des § 3 Abs 3 TNSchG 2005 handelt. Demnach ist eine im Landschaftsbild in Erscheinung tretende Einrichtung, die der Anpreisung oder der Ankündigung dient oder die sonst auf etwas hinweisen oder die Aufmerksamkeit erregen soll, als Werbeeinrichtung zu qualifizieren. Entgegen der Beschwerdedarstellung, wonach im Gegenstandsfall schon begrifflich nicht Werbetafeln, sondern Hinweisschilder vorliegen würden, welche gerade in einer Region, die von vielen Touristen besucht werde, zur Orientierung für Touristen wesentlich seien, ist nach Auffassung des Landesverwaltungsgerichts Tirol gegenständlich davon auszugehen, dass es sich bei den zur Entfernung beauftragten Tafeln um Werbeeinrichtungen im Sinne der Begriffsbestimmung des Paragraph 3, Absatz 3, TNSchG 2005 handelt. Demnach ist eine im Landschaftsbild in Erscheinung tretende Einrichtung, die der Anpreisung oder der Ankündigung dient oder die sonst auf etwas hinweisen oder die Aufmerksamkeit erregen soll, als Werbeeinrichtung zu qualifizieren. Nach Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes in Wien sind als Werbeeinrichtungen iSd § 3 Abs 3 TNSchG nicht bloß Einrichtungen anzusehen, die der Anpreisung dienen, vielmehr genügt es, dass eine Einrichtung der Ankündigung oder dem Hinweis dient. Dementsprechend kann der Hinweis auf ein Unternehmen unter Beifügung der Adresse, eines Richtungspfeiles und einer Entfernungsangabe zu Recht als Werbeeinrichtung iSd TNSchG angesehen werden (vlg dazu das Erkenntnis des VwGH vom 02.10.2007, Zl 2006/10/0144). Nach Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes in Wien sind als Werbeeinrichtungen iSd Paragraph 3, Absatz 3, TNSchG nicht bloß Einrichtungen anzusehen, die der Anpreisung dienen, vielmehr genügt es, dass eine Einrichtung der Ankündigung oder dem Hinweis dient. Dementsprechend kann der Hinweis auf ein Unternehmen unter Beifügung der Adresse, eines Richtungspfeiles und einer Entfernungsangabe zu Recht als Werbeeinrichtung iSd TNSchG angesehen werden (vlg dazu das Erkenntnis des VwGH vom 02.10.2007, Zl 2006/10/0144). Im Lichte dieser Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes in Wien ist für den Gegenstandsfall nach Auffassung des Landesverwaltungsgerichts Tirol als klargestellt anzusehen, dass die beiden inkriminierten Tafeln als Werbeeinrichtung iSd TNSchG zu beurteilen sind, weisen sie doch folgende Aufschrift auf: „Herzlich Willkommen – C. Alm – Almwirtschaft C. – frische Almprodukte – Bauernkost – die urige Einkehr – Sennerei – Almladele“. Zudem weisen zwei Pfeile die Richtung zur Almgastwirtschaft des Beschwerdeführers. Nachdem die in Rede stehenden Tafeln nach dem Ausweis der Aktenunterlagen auch unzweifelhaft außerhalb geschlossener Ortschaften gemäß § 3 Abs 2 TNSchG 2005 aufgestellt worden sind, welcher Umstand vom Beschwerdeführer gar nicht bestritten wurde, steht die naturschutzrechtliche Bewilligungspflicht für die beiden verfahrensgegenständlichen Werbetafeln eindeutig fest.Nachdem die in Rede stehenden Tafeln nach dem Ausweis der Aktenunterlagen auch unzweifelhaft außerhalb geschlossener Ortschaften gemäß Paragraph 3, Absatz 2, TNSchG 2005 aufgestellt worden sind, welcher Umstand vom Beschwerdeführer gar nicht bestritten wurde, steht die naturschutzrechtliche Bewilligungspflicht für die beiden verfahrensgegenständlichen Werbetafeln eindeutig fest. 2) zur Teilbarkeit des Verfahrensgegenstandes: Die belangte Behörde hat in der vorliegenden Rechtssache den Antragsgegenstand in zweierlei Hinsicht einer Teilung zugeführt, und zwar - zum einen dahingehend, dass die im Einreichprojekt dargestellte Verrohrung des F.baches von den im Einreichoperat ebenfalls enthaltenen Wegbaumaßnahmen getrennt wurde, wobei im angefochtenen Bescheid nur über die beantragte Wegerrichtung, nicht aber über die beantragte Bachverrohrung abgesprochen wurde, und - zum anderen dergestalt, dass das Wegbauprojekt in die Wegabschnitte A, B sowie C unterteilt wurde, wobei im bekämpften Bescheid der Wegabschnitt B naturschutzrechtlich bewilligt wurde, wogegen den Wegabschnitten A sowie C die naturschutzrechtliche Bewilligung versagt wurde. Vorweg hatte sich das Landesverwaltungsgericht Tirol daher mit der Frage zu befassen, ob die von der belangten Behörde vorgenommenen Teilungen des Antrags- sowie Verfahrensgegenstandes rechtlich möglich und zulässig waren. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes in Wien ist ein Bauvorhaben grundsätzlich ein unteilbares Ganzes, das nur als solches von der Behörde bewilligt oder abgelehnt werden kann. Eine Abweichung von dem Grundsatz der Unteilbarkeit eines Bauvorhabens ist nur dann zulässig, wenn sich das Vorhaben in mehrere selbstständige (trennbare) Bestandteile zerlegen lässt, welche Voraussetzung dann vorliegt, wenn die Ausführung des bewilligten Teiles möglich ist, ohne dass an dem Projekt Änderungen vorgenommen werden müssen, wobei die Behörde im Zweifel davon auszugehen hat, dass eine Teilbewilligung vom Parteibegehren mitumfasst ist (vgl dazu die beiden Erkenntnisse des VwGH vom 08.05.2008, Zl 2004/06/0227, und vom 18.01.2005, Zl 2004/05/0117, die zwar zu baurechtlich relevanten Vorhaben ergangen sind, die aber nach Auffassung des Landesverwaltungsgerichts Tirol durchaus auch auf naturschutzrechtlich bewilligungsbedürftige Bauvorhaben übertragbar sind). Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes in Wien ist ein Bauvorhaben grundsätzlich ein unteilbares Ganzes, das nur als solches von der Behörde bewilligt oder abgelehnt werden kann. Eine Abweichung von dem Grundsatz der Unteilbarkeit eines Bauvorhabens ist nur dann zulässig, wenn sich das Vorhaben in mehrere selbstständige (trennbare) Bestandteile zerlegen lässt, welche Voraussetzung dann vorliegt, wenn die Ausführung des bewilligten Teiles möglich ist, ohne dass an dem Projekt Änderungen vorgenommen werden müssen, wobei die Behörde im Zweifel davon auszugehen hat, dass eine Teilbewilligung vom Parteibegehren mitumfasst ist vergleiche dazu die beiden Erkenntnisse des VwGH vom 08.05.2008, Zl 2004/06/0227, und vom 18.01.2005, Zl 2004/05/0117, die zwar zu baurechtlich relevanten Vorhaben ergangen sind, die aber nach Auffassung des Landesverwaltungsgerichts Tirol durchaus auch auf naturschutzrechtlich bewilligungsbedürftige Bauvorhaben übertragbar sind). In einer zwar älteren, aber nach wie vor relevanten Entscheidung brachte der Verwaltungsgerichtshof zum Ausdruck, dass die rechtliche Trennbarkeit eines Bauvorhabens, das zum Teil bewilligt, zum Teil abgelehnt wurde (wie dies auch im beschwerdegegenständlichen Fall geschah), dann gegeben ist, wenn die Ausführung des bewilligten Teiles möglich ist, ohne dass an dem Projekt Änderungen vorgenommen werden müssen, die für sich betrachtet, einer Genehmigung bedürfen (siehe dazu das VwGH-Erkenntnis vom 13.11.1972, Zl *****). Im Lichte dieser Ausführungen des Höchstgerichts ergibt sich nun nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichts Tirol für die gegenständlich von der belangten Behörde vorgenommenen Trennungen des Antrags- und Verfahrensgegenstandes Folgendes:
- a)zur Unterteilung des Wegbauprojektes in drei Abschnitte: Die belangte Behörde hat dem ersten Wegabschnitt A die naturschutzrechtliche Genehmigung verweigert, dem in der Mitte gelegenen Wegabschnitt B die naturschutzrechtliche Bewilligung erteilt und dem letzten Wegabschnitt C wiederum die Naturschutzbewilligung versagt. Grundsätzlich ist eine derartige teils abweisende und teils bewilligende Entscheidung über ein Wegbauprojekt, welche eine entsprechende Trennbarkeit des Entscheidungsgegenstandes voraussetzt, nicht möglich, da mit der versagenden Entscheidung über den ersten Wegabschnitt die Nichtausführbarkeit der nachgelagerten Wegabschnitte einhergeht. Im Gegenstandsfall ist allerdings die besondere Situation gegeben, dass zufolge des Vorhandenseins anderer Weganlagen die Ausführung des (in der Mitte des verfahrensgegenständlichen Wegbauprojektes gelegenen) Wegabschnittes B auch dann sinnvoll möglich ist, wenn der erste Wegabschnitt A infolge Versagung der naturschutzrechtlichen Genehmigung nicht realisiert werden kann. Im Gegensatz zu anderen Wegbauprojekten, bei denen im Falle der Verweigerung der Bewilligung für das letzte Wegstück eine geplante Erschließung nicht durchgeführt werden kann, sodass die Bewilligung vorgelagerter Wegabschnitte keinen Sinn machen würde, macht im gegenständlich zu beurteilenden Fall die alleinige Bewilligung des Wegabschnittes B insofern Sinn, als damit die vom Antragsteller angestrebte wegemäßige Erschließung seiner „C. Alm“ auf dem Grundstückpunkt .X. GB G. erreicht werden kann, dies auch dann, wenn der weiterführende Wegabschnitt C als Verbindung zwischen Alm- und Stallgebäude wegen Verweigerung der Naturschutzgenehmigung nicht ausgeführt werden kann. Mit Rücksicht auf die besonderen Gegebenheiten des vorliegenden Falles gelangte das erkennende Gericht zum Ergebnis, dass die von der belangten Behörde vorgenommene Unterteilung des Wegbauprojektes in drei Abschnitte und die von der belangten Behörde teils abweisend und teils bewilligend getroffene Entscheidung rechtlich möglich waren, zumal sie angesichts des Verfahrensganges zu Recht davon ausgehen durfte, dass die bezüglich des (mittig gelegenen) Wegabschnittes B erfolgte Teilbewilligung vom Parteibegehren mitumfasst ist. Im Übrigen hat der Beschwerdeführer im gesamten bisherigen Verfahren keine Einwände gegen die Erteilung der Naturschutzbewilligung für den Wegabschnitt B erhoben. Insofern die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers bei der mündlichen Verhandlung am 28.05.2014 vorbrachte, dass die im angefochtenen Bescheid durchgeführte Zerlegung der Weganlage in die drei Abschnitte A, B sowie C insofern irritierend sei, als möglicherweise der Wegabschnitt C im Wegabschnitt B enthalten sein könnte, so wurde mit diesem Vorbringen auch nicht die erfolgte Genehmigung für den Wegabschnitt B in Frage gestellt. Zu diesem Vorbringen ist festzuhalten, dass die Unterteilung der Weganlage in die drei Abschnitte A, B sowie C gemäß der Beschreibung der belangten Behörde auf Seite 2 der in Beschwerde gezogenen Entscheidung nicht als irritierend oder zu wenig ausreichend bestimmt angesehen werden kann, da sich aus dieser Beschreibung in Verbindung mit den Einreichunterlagen sehr klar ergibt, auf welche Weise die beantragte Weganlage unterteilt worden ist. Der Auffassung der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers, wonach möglicherweise der (nicht bewilligte) Wegabschnitt C im bewilligten Wegabschnitt B enthalten sein könnte, kann nicht gefolgt werden, da die Beschreibung des Wegabschnittes B auf Seite 2 der angefochtenen Entscheidung keinen Zweifel darüber aufkommen lässt, dass dieser Wegabschnitt nur bis zur C.alm auf Grundstückpunkt .X. GB G. führt, nicht aber zum Stallgebäude. Die in der Beschreibung angegebene Weglänge des Abschnittes B im Ausmaß von 40 m lässt gar keinen anderen Schluss zu. Bei der von der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers vertretenen Auffassung, dass möglicherweise der Wegabschnitt C im Wegabschnitt B enthalten sein könnte, fehlten noch 50 m Weganlage zwischen dem Almgebäude und dem Stallgebäude. Auch ist in der Beschreibung des Wegabschnittes C deutlich klargestellt, dass dieser Wegabschnitt die Verbindung zwischen Almgebäude und Stallgebäude darstellt, sodass auch aus diesem Grunde auszuschließen ist, dass die Weganlage zwischen Almgebäude und Stallgebäude (Abschnitt C) im Wegabschnitt B enthalten sein könnte.
- b)zur Abtrennung der Bachverrohrung vom Wegbauprojekt: Die belangte Behörde hat die beantragte naturschutzrechtliche Bewilligung für eine Bachverrohrung einer gesonderten Entscheidung vorbehalten und mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid nur über das antragsgegenständliche Wegbauprojekt abgesprochen, welche Vorgangsweise ebenso eine entsprechende Trennbarkeit des Antrags- bzw Entscheidungsgegenstandes voraussetzte. Dazu vertritt nun das erkennende Gericht die Meinung, dass die notwendige Trennbarkeit der Bachverrohrung vom Wegbauprojekt zumindest insofern nicht gegeben ist, als mit dem Wegabschnitt C, der eine wegemäßige Verbindung zwischen Almgebäude und Stallgebäude herstellen soll, auch der F.bach überwunden werden muss, gemäß dem eingereichten Projekt soll dies in Form einer Verrohrung geschehen. Auf diese Weise stehen nun die beiden Projekte, nämlich die Bachverrohrung und das Wegbauvorhaben, zueinander in einem untrennbaren Zusammenhang, da ohne die Verrohrung des Baches die darüber zu führende Weganlage anders ausgeführt werden müsste, etwa in Form einer Furt oder durch Errichtung einer kleinen Brücke. Dabei übersieht das erkennende Gericht nicht, dass die beantragte Verrohrung auf Grund ihrer Länge nicht nur dem gegenständlichen Wegbauprojekt dient, sondern auch der Trockenhaltung des Vorplatzes vor dem Stallgebäude. Allerdings wurde gemäß dem Einreichprojekt des Beschwerdeführers bei der Querung des F.baches durch den Verbindungsweg zwischen Almgebäude und Stallgebäude (Wegabschnitt C) insoweit eine Untrennbarkeit zwischen Bachverrohrung und Wegbauprojekt hergestellt, als die Ausführung der Weganlage ohne Bachverrohrung eine Projektänderung des Wegbauvorhabens erforderte, womit die rechtliche Trennbarkeit der Verrohrung von der Weganlage nicht gegeben ist (siehe dazu das Erkenntnis des VwGH vom 13.11.1972, Zl *****). Auch der naturkundefachliche Sachverständige hat bei seiner Beurteilung des Einreichprojektes auf die Schutzgüter des TNSchG eine Trennung der Wegbaumaßnahme von der Bachverrohrung nicht vornehmen können, wenn er in seiner Stellungnahme vom 19.11.2013 ausgeführt hat, dass bei der naturkundefachlichen Beurteilung des Wegabschnittes C auch besonders zu berücksichtigen sei, dass hier eine Gewässerquerung mit einer längeren Verrohrung errichtet wurde, welche für das Makrozoobenthos (Bodenbewohner des Gewässersubstrates) ein nahezu totales Wanderhindernis darstellt, sodass mit dem Wegabschnitt C auch das Schutzgut „Lebensraum heimischer Tier- und Pflanzenarten“ dauerhaft und signifikant beeinträchtigt wird. Das Landesverwaltungsgericht Tirol geht dementsprechend von der Nichttrennbarkeit der beantragten Bachverrohrung vom antragsgegenständlichen Wegabschnitt C aus. Dies hat vorliegend die rechtliche Konsequenz, dass der Entscheidungsteil betreffend den Wegabschnitt C behoben werden muss, weil es dem erkennenden Gericht verwehrt ist, über den notwendigerweise als Einheit zur erledigenden Antragsgegenstand „Bachverrohrung sowie Wegabschnitt C“ abzusprechen, weil Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens nur das sein kann, was Gegenstand der Entscheidung der belangten Behörde gewesen ist. Nachdem die belangte Behörde über die Bachverrohrung nicht entschieden hat, kann die Bachverrohrung auch nicht Teil der Entscheidung des erkennenden Gerichts werden. Nur durch die Behebung des angefochtenen Entscheidungsteiles betreffend den Wegabschnitt C wird die belangte Behörde in die Lage versetzt, über den unteilbaren Verfahrensgegenstand „Bachverrohrung sowie Wegabschnitt C“ in einem zu entscheiden. Folglich musste vom erkennenden Gericht mit Behebung des angefochtenen Entscheidungsteiles betreffend den Wegabschnitt C vorgegangen werden. 3) zum angefochtenen Kostenspruch: Die belangte Behörde hat den Wegabschnitt B auf der Grundlage einer nach § 29 Abs 1 lit b TNSchG 2005 vorgenommenen Interessenabwägung zugunsten des Beschwerdeführers einer naturschutzrechtlichen Bewilligung zugeführt, indem sie ein Überwiegen der öffentlichen Interessen an einem zeitgemäßen Almwirtschaftsbetrieb, der eine entsprechende wegemäßige Zufahrtsmöglichkeit voraussetzt, gegenüber den beeinträchtigten Naturschutzinteressen erkannte, wobei die belangte Behörde die öffentlichen Interessen an einer gesicherten Almwirtschaft nicht nur aus dem Blickwinkel der Landwirtschaft, sondern auch aus dem Blickwinkel des Tourismus erblickte. Die belangte Behörde hat den Wegabschnitt B auf der Grundlage einer nach Paragraph 29, Absatz eins, Litera b, TNSchG 2005 vorgenommenen Interessenabwägung zugunsten des Beschwerdeführers einer naturschutzrechtlichen Bewilligung zugeführt, indem sie ein Überwiegen der öffentlichen Interessen an einem zeitgemäßen Almwirtschaftsbetrieb, der eine entsprechende wegemäßige Zufahrtsmöglichkeit voraussetzt, gegenüber den beeinträchtigten Naturschutzinteressen erkannte, wobei die belangte Behörde die öffentlichen Interessen an einer gesicherten Almwirtschaft nicht nur aus dem Blickwinkel der Landwirtschaft, sondern auch aus dem Blickwinkel des Tourismus erblickte. Entsprechend der vorgenommenen Interessenabwägung wurde im Kostenspruch der angefochtenen Entscheidung eine Landesverwaltungsabgabe gemäß Tarifpost VIII/69 der Landes-Verwaltungsabgabenverordnung 2007 im Betrag von € 870,- dem Beschwerdeführer für die naturschutzrechtliche Bewilligung des Wegabschnittes B zur Zahlung vorgeschrieben. In seinem Rechtsmittel wandte sich der Beschwerdeführer gegen diese Zahlungsvorschreibung mit der Argumentation, dass den Ausführungen des naturkundefachlichen Amtssachverständigen keine Beeinträchtigungen der Interessen des Naturschutzes in Bezug auf den Wegabschnitt B zu entnehmen seien, weshalb die belangte Behörde keine Interessenabwägung zur Erteilung der Naturschutzgenehmigung für den Wegabschnitt B vornehmen hätte müssen, was wiederum zur Folge habe, dass eine zu hohe Landesverwaltungsabgabe vorgeschrieben worden sei, nämlich anstelle des richtigen Betrages von € 220,- der unzutreffende Betrag von € 870,- für die unnotwendige Interessenabwägung. Dazu ist zunächst festzuhalten, das die von der belangten Behörde eingeholte naturkundefachliche Stellungnahme zu den beantragten Wegbaumaßnahmen noch nicht auf die später von der belangten Behörde durchgeführte Unterteilung der Weganlage in drei Abschnitte abstellte, sodass tatsächlich aus der fachlichen Beurteilung des Amtssachverständigen für Naturkunde, welche der angefochtenen Entscheidung zugrunde gelegt worden ist, nicht hinreichend klar erkennbar ist, ob sich die vom Sachverständigen festgestellten Beeinträchtigungen der Schutzgüter nach dem TNSchG 2005 auch auf den von der belangten Behörde bewilligten Wegabschnitt B beziehen, wenn auch die Fachbeurteilung die gesamte Weganlage (enthaltend auch den Wegabschnitt B) umfasst, was sich schon daraus ableiten lässt, dass der Sachverständige in seiner Stellungnahme (auch) auf die Weganlagenteile auf dem Grundstückpunkt .X. GB G. sowie auf die im Einreichprojekt des Beschwerdeführers auf Seite 10 orange dargestellte Wegstrecke (umfassend die Wegabschnitte A, B sowie C) Bezug genommen hat. Zur Klarstellung, ob auch die Errichtung des Wegabschnittes B die von der belangten Behörde angenommenen Beeinträchtigungen der Interessen des Naturschutzes nach sich zieht, weswegen sie eine Interessenabwägung vornahm, hat bereits die vor Einführung der Landesverwaltungsgerichtsbarkeit zuständige Berufungsbehörde eine ergänzende Befassung des Sachverständigen mit dem Wegabschnitt B veranlasst. In einer ergänzenden Stellungnahme legte der naturkundefachliche Amtssachverständige speziell zum Wegabschnitt B aus fachlicher Sicht dar, dass es sich hierbei nach Auskunft der Behörde um eine naturschutzrechtlich unbewilligte Weganlage handelt und somit eine verkehrstechnisch unerschlossene Almwiesenfläche als Ausgangssituation zu beurteilen ist (siehe Luftbildatlas aus dem Jahr 2003). Der betroffene (und in einem nun durch den Projektwerber selbst vorgelegten Einreichprojekt) als „Bürstlingsrasen“ bezeichnete Biotoptyp stellt – so der Sachverständige weiter – eine nach der Tiroler Natuschutzverordnung „gefährdete besondere Pflanzengesellschaft“ dar, nämlich (hoch)montane Borstgrasrasen auf Silikatböden, wobei diese Vegetationseinheit durch die gegenständliche Weganlage (zumindest randlich) überbaut und vor Ort vernichtet wurde. Dementsprechend ist nach den Ausführungen des Sachverständigen auch hier das Schutzgut „Lebensraum heimischer Tier- und Pflanzenarten“ dauerhaft und maßgeblich beeinträchtigt, zeigt das Luftbild aus dem Jahr 2003 doch eine unbebaute und besonders auf der Westseite gut strukturierte Almwiese, welche nunmehr durch eine deutlich erkennbare lineare Infrastruktur (Weganlage) überbaut ist, sodass auch diesbezüglich im Vergleich zur Ausgangssituation folgerichtig von einer dauerhaften und maßgeblichen Beeinträchtigung des Schutzgutes „Erholungswert der Landschaft“ gesprochen werden muss. Bei der mündlichen Verhandlung am 28.05.2014 zeigte der naturkundefachliche Amtssachverständige in Ansehung des Wegabschnittes B auf, dass sich speziell im Bereich dieses Wegabschnittes Bürstlingsrasen befindet bzw befunden hat, welcher durch die gegenständliche Weganlage überbaut und vernichtet wurde, was sich aus mehreren älteren Luftbildern gut nachvollziehen lässt. Wenn der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 15.01.2013 (gemeint wohl: 2014) auch die Meinung vertreten hat, dass die Ausführungen des naturkundefachlichen Sachverständigen zum Wegabschnitt B dem Berufungsverfahren (gemeint wohl: dem Beschwerdeverfahren) nicht (mehr) zugrunde zu legen seien, da dieser Wegabschnitt ja naturschutzrechtlich bewilligt worden sei und somit nicht mehr Gegenstand des Berufungsverfahrens (gemeint wohl: des Beschwerdeverfahrens) sei, ist nach Ansicht des erkennenden Gerichts sehr wohl bei der Entscheidung über den (im Umfang der vorgeschriebenen Landesverwaltungsabgabe) angefochtenen Kostenspruch auf die fachlichen Darlegungen betreffend den Wegabschnitt B abzustellen, da unter Zugrundelegung der vom Sachverständigen festgestellten Beeinträchtigungen der Schutzgüter nach dem TNSchG 2005 durch die Errichtung des Wegabschnittes B eine Naturschutzgenehmigung für diesen Wegabschnitt nur im Zuge einer Interessenabwägung möglich ist, welche wiederum eine erhöhte Landesverwaltungsabgabe nach sich zieht. Nach Meinung des erkennenden Gerichts sind die Fachausführungen des beigezogenen naturkundefachlichen Sachverständigen in Ansehung des Wegabschnittes B nachvollziehbar und schlüssig, sodass ihnen bedenkenlos gefolgt werden kann, dies insbesondere unter Berücksichtigung des Umstandes, dass in dem vom Beschwerdeführer selbst vorgelegten Einreichprojekt auf das Vorkommen von alpinen Rasen (Bürstling) im Projektgebiet hingewiesen wurde, was mit den Darlegungen des Amtssachverständigen in Einklang steht, sodass schon aus diesem Grund keine Bedenken gegen die fachliche Beurteilung des Wegabschnittes B durch den befassten Sachverständigen gerechtfertigt sind. Von der Fachbeurteilung des Wegabschnittes B durch den dem Verfahren beigezogenen Amtssachverständigen für Naturkunde ausgehend hat aber die belangte Behörde rechtskonform die erteilte Naturschutzgenehmigung für den Wegabschnitt B im Rahmen einer Interessenabwägung vorgenommen. Entgegen den Beschwerdeausführungen wurde folgerichtig auch die zutreffende (erhöhte) Landesverwaltungsabgabe für diese Naturschutzbewilligung zur Vorschreibung gebracht. Die dagegen erhobene Beschwerde erweist sich demgemäß als unberechtigt und war sie folglich in Ansehung des Kostenspruches als unbegründet abzuweisen. 4) zum Wegabschnitt A:
- a)Insoweit sich die Beschwerde gegen die Versagung der Naturschutzgenehmigung für den Wegabschnitt A wendet, ist auszuführen, dass nach den überzeugenden Ausführungen des dem Verfahren beigezogenen naturkundefachlichen Amtssachverständigen die Errichtung dieses asphaltierten Wegstückes Beeinträchtigungen der Schutzgüter nach dem TNSchG 2005 bedingt. Im Einzelnen legte der Sachverständige Folgendes dar: „Die C.alm bzw die C.hütte stellen den unmittelbaren Eingang zum Ruhegebiet „D.er Alpen" am Weg zur bekannten I.Alpenvereinshütte im L.-Tal. dar (Endes des Fahrweges mit Parkmöglichkeiten und Gastronomie). Der Bereich dieser Alm liegt auf ca. 1750 mSH und somit am Übergang der montanen zur subalpinen Höhenstufe, ist durch gut gepflegte Almwiesen (blumenbunte Alpenmatten) und extensivere Weideflächen (kleinräumig strukturierte Bürstlingsrasen) geprägt, wobei in beiden Biotopeinheiten eine Vielzahl geschützter Pflanzenarten (z.B. versch. Orchideen, Enzianarten, Habichtskraut, Arnika, u.v.m.) vorkommt. Das kleine im rustikal-ländlichen Stil errichtete „Almdorf" liegt hierbei direkt unterhalb der prägenden und steil ansteigenden Talstufe zur Alpeiner Alm bzw. I.Hütte und ist von imposanten Berggipfeln (Wildkopf, Schwarzhorn, Schaiderspitze, Kerrachspitze, Brennseerspitze, Mittergradspitze, Seblaspitze, etc.) geradezu umschlossen. Das Bild eines idyllischen Almdorfes wird derzeit im Wesentlichen hsl. durch immer größer werdende Bewirtschaftungsgebäude, aber auch durch ein großzügig angelegtes Wegenetz (z.T. mit auffallend vielen Doppelästen die zu den gleichen Zielpunkten führen) gestört. „Die C.alm bzw die C.hütte stellen den unmittelbaren Eingang zum Ruhegebiet „D.er Alpen" am Weg zur bekannten römisch eins.Alpenvereinshütte im L.-Tal. dar (Endes des Fahrweges mit Parkmöglichkeiten und Gastronomie). Der Bereich dieser Alm liegt auf ca. 1750 mSH und somit am Übergang der montanen zur subalpinen Höhenstufe, ist durch gut gepflegte Almwiesen (blumenbunte Alpenmatten) und extensivere Weideflächen (kleinräumig strukturierte Bürstlingsrasen) geprägt, wobei in beiden Biotopeinheiten eine Vielzahl geschützter Pflanzenarten (z.B. versch. Orchideen, Enzianarten, Habichtskraut, Arnika, u.v.m.) vorkommt. Das kleine im rustikal-ländlichen Stil errichtete „Almdorf" liegt hierbei direkt unterhalb der prägenden und steil ansteigenden Talstufe zur Alpeiner Alm bzw. römisch eins.Hütte und ist von imposanten Berggipfeln (Wildkopf, Schwarzhorn, Schaiderspitze, Kerrachspitze, Brennseerspitze, Mittergradspitze, Seblaspitze, etc.) geradezu umschlossen. Das Bild eines idyllischen Almdorfes wird derzeit im Wesentlichen hsl. durch immer größer werdende Bewirtschaftungsgebäude, aber auch durch ein großzügig angelegtes Wegenetz (z.T. mit auffallend vielen Doppelästen die zu den gleichen Zielpunkten führen) gestört. Entsprechend der oben beschriebenen Ausgangssituation stellt aus naturkundefachlicher Sicht der Schutz der noch vorhandenen bäuerlichen und durch Almwirtschaft traditionell geprägten Kulturlandschaft eine fachliche Notwendigkeit im betroffenen überregional beworbenen und gut besuchten Erholungsraum dar. Nicht zuletzt aufgrund dieses bis dato durchgängig angewendeten Beurteilungskriteriums finden sich im Bereich des „Almdorfes" abseits des Hauptweges keinerlei bewilligte asphaltierte Wegflächen. Wie auch das oben angeführte (und aus der angeführten Internetseite des Almhofes kopierte) Foto zeigt, wurde die C.alm inkl. Stallgebäude (obwohl ein in der Größe recht beachtlicher Neubau), nach außen in der kulturhistorisch entsprechend gewachsenen Gebäudeform (traditionelle Almgebäude) errichtet. Die weiß getünchten Mauern verjüngen sich nach oben, es wurden traditionelle Fensterformen (in Holz) eingebaut, große Fassadenflächen sind holzverschalt, der umgebende Zaun als traditioneller Holzzaun ausgeführt, etc. Vor diesem Hintergrund und entsprechend den umgebenden traditionell gepflegten Almflächen wird für die nunmehr ausgeführte, versiegelte, großflächige Asphaltschicht angeführt, dass durch diese die Wirkung des Gesamtensembles (Gebäude und umgebende Almflächen) in Richtung einer technisierten Verkehrs- bzw. Manipulationsfläche nachteilig verändert wird . Die vorher angeführten Charakteristika (Verkehrs- bzw. Manipulationsfläche) sind typischer Weise bei traditionell bewirtschafteten Almgebäuden dieser Höhenlage nicht zu finden und entsprechen eher An- und Abfahrtsrampen in Gewerbegebieten. Zusätzlich wurde von der Gpn. Z kommend, bis zum Kreuzungspunkt mit dem früheren Wegbestand auf Gpn. Y, ein zweiter Wegast errichtet, für den vor dem Hintergrund des west- und nordseitig liegenden Wegbestandes zur Versorgung der Alm keinerlei Notwendigkeit besteht. Dieser Ast stellt vor Ort somit aus fachlicher Sicht eindeutig eine unnotwendige Übererschließung in einer schützenswerten (und wieder rekultivierbaren) Kulturlandschaft dar. Da die C.alm und deren Umgebung aufgrund der geschilderten Ausgangssituation maßgeblich für extensive Erholungsnutzungen (Wanderungen, Spaziergänge, etc.) am Eingang zum Ruhegebiet D.er Alpen herangezogen wird, bedeuten die gut ansichtigen Asphaltflächen und der unnotwendige Wegast somit eine gravierende und dauerhafte Beeinträchtigung des Schutzgutes Erholungswert der Landschaft entsprechend TNSchG 2005. Aus fachlicher Sicht erscheinen deshalb (auch unter Formulierung etwaiger Nebenbestimmungen) die getätigten Maßnahmen nicht bewilligungsfähig und sind gänzlich und ordnungsgemäß rückzubauen bzw. zu rekultivieren.“ Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol am 28.05.2014 führte der Sachverständige zum Wegbauprojekt des Beschwerdeführers ergänzend und erläuternd Folgendes aus: Ich bin auf der Bezirkshauptmannschaft K. als naturkundefachlicher Sachverständiger tätig. Mit dem gegenständlichen Wegprojekt des Beschwerdeführers bin ich dienstlich befasst worden. Mir ist bekannt, dass seitens der belangten Behörde die gegenständliche Weganlage in 3 Abschnitte unterteilt worden ist, und zwar in die Wegabschnitte A, B und C. Mir ist auch bekannt, wo sich diese drei Wegabschnitte befinden. Richtig ist, dass ich einen Ortsaugenschein im Projektgebiet durchgeführt habe, dies war am 14.08.2012. Zu diesem Zeitpunkt war die verfahrensgegenständliche Weganlage bereits errichtet, aber noch nicht asphaltiert. Zu den Beeinträchtigungen des gegenständlichen Wegprojektes auf die Schutzgüter des Tiroler Naturschutzgesetzes gebe ich an, dass nach meinem Dafürhalten mehrere Beeinträchtigungen durch die Weganlage vorliegen, und zwar auf den Lebensraum heimischer Tier- und Pflanzenarten, auf den Erholungswert der Landschaft bzw das Landschaftsbild. Dies lässt sich dadurch begründen, dass durch die gegenständliche Weganlage in der nicht standortgemäßen Ausführung in Form einer Asphaltierung in dieser Höhenlage das Erscheinungsbild der dortigen Almlandwirtschaft beeinträchtigt wird. Außerdem findet eine Übererschließung im Gegenstandsbereich statt, da bereits mehrere Weganlagen dort befindlich sind. Der Bereich einer Almwirtschaft sollte einen Gegensatz zu dichten, besiedelten Räumen bzw Industrie- sowie Gewerbegebieten darstellen, was durch die gegenständliche Erschließung nicht mehr so der Fall ist. Der Gegenstandsbereich wird durch das gegenständliche Projekt technisch überprägt und wird dieser Effekt durch die Asphaltierung verstärkt. Auf die gegenständliche Weganlage ist eine gute Einsichtigkeit gegeben, speziell auf den unteren Bereich ist diese Einsichtigkeit sehr gut gegeben, und zwar vom Bereich der bestehenden Parkplatzanlagen aus. Im Nahbereich befindet sich nämlich die Tatstation einer Liftanlage zur I.Hütte, wobei es sich bei der Liftanlage um eine Materialseilbahn handelt. Der gegenständliche Bereich ist der Eingangsbereich zum Schutzgebiet D.er Alpen.Auf die gegenständliche Weganlage ist eine gute Einsichtigkeit gegeben, speziell auf den unteren Bereich ist diese Einsichtigkeit sehr gut gegeben, und zwar vom Bereich der bestehenden Parkplatzanlagen aus. Im Nahbereich befindet sich nämlich die Tatstation einer Liftanlage zur römisch eins.Hütte, wobei es sich bei der Liftanlage um eine Materialseilbahn handelt. Der gegenständliche Bereich ist der Eingangsbereich zum Schutzgebiet D.er Alpen. Auch der Lebensraum heimischer Tier- und Pflanzenarten wird durch das gegenständliche Wegprojekt negativ berührt. Im Projektbereich befinden sich Bürstlingsrasen und Weiderasen. Diese wurden durch die gegenständliche Weganlage überbaut und vernichtet, was sich aus mehreren älteren Luftbildern gut nachvollziehen lässt. Speziell in den Bereichen der Wegabschnitte B sowie C befindet sich Bürstlingsrasen. Aber auch der Wegabschnitt A hatte Auswirkungen auf den Lebensraum heimischer Tier- und Pflanzenarten, wobei hier neben Bürstlingsrasen bzw Weiderasen Pflanzenarten wie Arnika, Enzian und Knabenkraut anzuführen sind. Über Vorhalt der Beschwerdeausführung, dass gegenständlich nicht von einer flächigen Asphaltierung gesprochen werden könne, da lediglich ein Wegabschnitt in einer Länge von circa 100 m asphaltiert worden sei, woraus sich eine asphaltierte Fläche von circa 375 m² nach der Berechnung des Beschwerdeführers ergäbe, gab der Sachverständige an, dass aus seiner fachlichen Sicht nicht so sehr die genaue Größenordnung der asphaltierten Fläche im Vordergrund steht, sondern vielmehr der Umstand, dass im Almbereich nicht standortgemäß eine asphaltierte Weganlage errichtet worden ist, die mit dem dortigen Landschaftsbild bzw Erscheinungsbild nicht in Einklang gebracht werden kann. Zusätzlich ist zur Asphaltierung von Weganlagen in Almbereichen noch darzulegen, dass Hauptwege, die der Erschließung eines ganzen Tales dienen, zur Verhinderung von Staubbelastungen durchaus asphaltiert werden können. Nebenweganlagen, die nur zu einzelnen Gehöften bzw Almgebäuden führen, sollten dagegen nicht asphaltiert werden, da dort auch nur viel weniger Verkehr stattfindet. Dies ist jedenfalls die Position der naturkundefachlichen Sachverständigen in Tirol. Über Frage durch den Vertreter der Landesumweltanwaltschaft führte der Sachverständige aus, dass das gegenständliche Projektgebiet in etwa 400 bis 500 m (westlich bzw nördlich) und 200 bis 250 m (südlich) vom Ruhegebiet D.er Alpen entfernt gelegen ist. Über weitere Frage durch den Vertreter der Landesumweltanwaltschaft gab der Sachverständige an, dass im Falle der Durchführung der von der belangten Behörde aufgetragenen Rückbaumaßnahmen die Wiederherstellbarkeit des ursprünglichen Zustandes, besonders im Bereich des Bürstlings, sehr gut gegeben ist. Es ist dann zu erwarten, dass autochthones Material unter der Asphaltschicht sehr rasch zu Tage treten wird, bei Auftrag entsprechenden humosen Materials und entsprechender Einsaat dürfte sich der ursprüngliche Zustand sehr gut wiederherstellen lassen. Über Frage durch den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers gab der Sachverständige an, dass er den Projektbereich im Zuge anderer Amtshandlungen auch nach der Asphaltierung gesehen hat und daher auch zur Wirkung dieser Asphaltierung im gegenständlichen Bereich Aussagen treffen kann. Über weitere Frage durch den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, ob bezüglich der Rückbaumaßnahmen eine Befundaufnahme erfolgt ist, gab der Sachverständige an, dass er die Verhältnisse vor Ort gesehen hat und im Weiteren von einer standardmäßig ausgeführten Weganlage ausgegangen ist. Schürfschlitze über den konkreten Aufbau der Weganlage im Untergrund (Frostkoffer etc) wurden aber nicht durchgeführt. Über weitere Frage durch den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers über die Höhenlage der gegenständlichen Weganlage, gab der Sachverständige an, dass diese in einer Höhenlage zwischen 1600 und 1700 Metern situiert sein müsste, soweit er dies im Kopf hat. Über weitere Frage des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers, warum der Sachverständige nicht bereits in seiner ersten fachlichen Äußerung vom Bürstlingsrasen gesprochen hat, der im Projektgebiet vorkommen soll, gab der Sachverständige an, dass er bereits in seinem Erstgutachten auf das Vorkommen von Bürstlingsrasen hingewiesen hat, diesfalls wurde ebenfalls auf Seite 5 des angefochtenen Bescheides verwiesen. Über weitere Frage durch den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, ob die in der heutigen Verhandlung vom Sachverständigen angeführten Beispielsfolgen, die bei einer Bewilligung des vorliegenden Projektes zu befürchten wären, ein Beurteilungskriterium bei der Erstellung der Fachstellungnahme gewesen ist, erklärte der Sachverständige, dass dies nicht der Fall gewesen ist. Über weitere Frage des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers, wie der Sachverständige bei seiner Beurteilung vorgegangen ist, erklärte der Sachverständige, dass er mit Blick auf die bereits ohne Bewilligung errichtete Weganlage von der sogenannten Nullvariante über Auftrag der belangten Behörde ausgegangen ist, sohin von einem Zustand, wie er gewesen wäre, wenn die gegenständliche Anlage nicht bereits vor Bewilligung errichtet gewesen wäre. Dies bedeutet, dass von einer unberührten Almfläche auszugehen war. Über weitere Frage durch den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, wie die im Projektgebiet vorhandenen übrigen Weganlagen in die Beurteilung eingeflossen sind, da nicht erklärbar sei, dass die projektierte Weganlage nunmehr naturkundefachlich negativ zu beurteilen ist, wenn doch im Gegenstandsbereich viele andere Weganlagen bereits vorhanden sind, sodass es auf die relativ kurze Projekttrasse nicht mehr ankommen kann, führte der Sachverständige erklärend aus, dass gerade dieser Umstand von vielfach vorhandenen Weganlagen umso mehr zu einer negativen Beurteilung der beantragten zusätzlichen Weganlage führen musste. Über weitere Frage durch den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, ob dem Sachverständigen die Stellungnahme der Bezirkslandwirtschaftskammer zum Gegenstandsprojekt bekannt ist, gab dieser an, dass ihm diese Stellungnahme nicht bekannt ist. Diese vom beigezogenen Sachverständigen erfolgte Beurteilung des Wegabschnittes A aus naturkundefachlicher Sicht ist nach Auffassung des Landesverwaltungsgerichts Tirol schlüssig, nachvollziehbar und in sich widerspruchsfrei und solcherart auch überzeugend. Die dagegen vom Beschwerdeführer vorgetragenen Argumente vermögen demgegenüber nicht zu überzeugen und das erstattete Gutachten des dem Verfahren beigezogenen Sachverständigen zu erschüttern, worauf im Folgenden näher einzugehen ist.
- b)Soweit nachfolgend eine nähere Befassung mit den Argumenten des Beschwerdeführers gegen das vom naturkundefachlichen Amtssachverständigen erstattete Gutachten erfolgt, ist vorweg klarzustellen, dass mit Blick auf den das Wegstück C betreffenden Verfahrensausgang ein Eingehen auf die sich auf diesen Wegabschnitt beziehenden Argumente des Beschwerdeführers nicht mehr erfolgt.
- aa)Der Beschwerdeführer bemängelt, dass der Sachverständige seinen Ortsaugenschein zu einem Zeitpunkt durchgeführt habe, zu dem die verfahrensgegenständliche Weganlage noch nicht fertiggestellt gewesen sei und zu welchem noch nicht einmal der das Naturschutzverfahren auslösende Genehmigungsantrag bei der Behörde eingebracht gewesen sei, sodass das Gutachten auf einer nicht aktuellen Befundaufnahme beruhe, weil sich zwischenzeitlich die Situation gerade durch Begrünungsmaßnahmen wesentlich verändert habe. Dazu ist grundsätzlich festzustellen, dass der Beschwerdeführer mit dieser Argumentation den Sinn naturschutzrechtlicher Genehmigungsverfahren – und wohl auch anderer – völlig verkennt. Bewilligungspflichtige Vorhaben dürfen nach den gesetzlichen Bestimmungen erst ausgeführt werden, wenn dafür eine entsprechende rechtskräftige Bewilligung vorliegt. Dies erfordert, dass (naturkundefachliche) Sachverständige in der Lage sein müssen, ein Einreichprojekt gedanklich in die Natur zu versetzen, um die Auswirkungen des Projektes auf die Schutzgüter des TNSchG 2005 zu beurteilen. Auf der Basis der gesetzlichen Bestimmungen ist grundsätzlich nicht vorgesehen, dass ein bewilligungsbedürftiges Vorhaben zunächst ausgeführt wird, damit es dann vom naturkundefachlichen Sachverständigen im Maßstab 1:1 in der Natur begutachtet werden kann und solcherart die bereits geschehenen Auswirkungen des Vorhabens auf die Schutzgüter nach dem TNSchG 2005 festgestellt werden können. Es ist daher die Forderung des Beschwerdeführers als verfehlt zu bezeichnen, der Sachverständige müsse eine aktuelle Erhebung der Befundgrundlagen an Ort und Stelle nunmehr durchführen, da die Weganlage zwischenzeitlich fertiggestellt sei und auch bereits Begrünungsmaßnahmen erfolgt seien. Es ist nämlich dem Sachverständigen die Vorstellungskraft zuzubilligen, welche Auswirkungen ein ihm bekanntes Projekt auf einen von ihm besichtigten Naturraum haben wird. Jedenfalls vermag der Beschwerdeführer nicht eine mangelhafte, da nicht aktuelle Befundaufnahme dadurch aufzuzeigen, dass der Sachverständige nicht die fertiggestellte Weganlage nach den durchgeführten Begrünungsmaßnahmen besichtigt hat, zumal die entgegen den Vorschriften des Naturschutzgesetzes 2005 konsenslos erfolgte Ausführung der bewilligungspflichtigen Weganlage ein Ausnahmefall bleiben soll und jedenfalls nicht als Voraussetzung für die Erstattung eines naturkundefachlichen Gutachtens angesehen werden kann. Davon abgesehen hat der dem Verfahren beigezogene Sachverständige bei der mündlichen Verhandlung am 28.05.2014 über Frage durch die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers klargestellt, dass er den Projektbereich im Zuge anderer Amtshandlungen auch bereits nach der Asphaltierung gesehen hat.
- bb)Insoweit der Beschwerdeführer kritisiert, der Sachverständige habe von flächigen Asphaltschichten gesprochen, ohne das Ausmaß dieser Asphaltschichten erhoben zu haben, obwohl angesichts der gegenständlichen Weglängen und –breiten nicht von großflächigen Asphaltschichten die Rede sein könne, da nach seinen eigenen Berechnungen lediglich eine Fläche von 375 m2 asphaltiert worden sei, ist darauf hinzuweisen, dass der Sachverständige bei der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht am 28.05.2014 diesbezüglich erklärend dargetan hat, dass aus seiner fachlichen Sicht nicht so sehr die genaue Größenordnung der asphaltierten Fläche im Vordergrund steht, sondern vielmehr der Umstand, dass im Almbereich nicht standortgemäß eine asphaltierte Weganlage errichtet worden ist, die mit dem dortigen Landschaftsbild bzw Erscheinungsbild nicht in Einklang gebracht werden kann.
- cc)Entgegen den Beschwerdeausführungen kann das erkennende Gericht auch nicht finden, der Sachverständige habe die erforderliche Befundgrundlage nicht dargetan, hat er doch sehr genau den Projektbereich in Bezug auf dessen Einsichtigkeit sowie in Bezug auf dessen Vegetation beschrieben. Im Detail hat er von ihm festgestellte Pflanzenarten, die im Projektbereich vorkommen, aufgelistet, so etwa auch den Biotoptyp „Bürstlingsrasen“, dies in Übereinstimmung mit den Angaben im Einreichprojekt des Beschwerdeführers, wobei hier noch darauf hinzuweisen ist, dass dieser Biotoptyp eine nach § 3 Tiroler Naturschutzverordnung 2006 „gefährdete besondere Pflanzengesellschaft“ darstellt, nämlich artenreiche montane Borstgrasrasen auf Silikatböden (Z 16 der Anlage 4 zur Tiroler Naturschutzverordnung 2006). Entgegen den Beschwerdeausführungen kann das erkennende Gericht auch nicht finden, der Sachverständige habe die erforderliche Befundgrundlage nicht dargetan, hat er doch sehr genau den Projektbereich in Bezug auf dessen Einsichtigkeit sowie in Bezug auf dessen Vegetation beschrieben. Im Detail hat er von ihm festgestellte Pflanzenarten, die im Projektbereich vorkommen, aufgelistet, so etwa auch den Biotoptyp „Bürstlingsrasen“, dies in Übereinstimmung mit den Angaben im Einreichprojekt des Beschwerdeführers, wobei hier noch darauf hinzuweisen ist, dass dieser Biotoptyp eine nach Paragraph 3, Tiroler Naturschutzverordnung 2006 „gefährdete besondere Pflanzengesellschaft“ darstellt, nämlich artenreiche montane Borstgrasrasen auf Silikatböden (Ziffer 16, der Anlage 4 zur Tiroler Naturschutzverordnung 2006). Wieso dem Sachverständigen eine entsprechende Befundgrundlage für seine Beurteilung gefehlt haben sollte, wie dies der Beschwerdeführer vermeint, bleibt im Grunde unerfindlich. Die Beurteilung, dass das gegenständliche Wegbauprojekt den Lebensraum heimischer Tier- und Pflanzenarten und dabei besonders gefährdete Pflanzengesellschaften beeinträchtigt, vermag sich jedenfalls auf die Befundgrundlage zu stützen, dass im Projektgebiet „Bürstlingsrasen“ festgestellt werden konnte, dies noch dazu in Übereinstimmung mit den Angaben des Beschwerdeführers selbst in seinem Einreichprojekt.
- dd)Insoweit der Beschwerdeführer in seinem Rechtsmittelschriftsatz kritisiert, es habe für ihn keine Fragemöglichkeit an den Sachverständigen bestanden, ist festzustellen, dass er im Rahmen der vom erkennenden Gericht durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung die Gelegenheit erhielt, an den Sachverständigen entsprechende Fragen zu richten. Davon hat der Beschwerdeführer auch Gebrauch gemacht und wurden vom Sachverständigen alle Fragen des Beschwerdeführers auch einer Beantwortung zugeführt.
- ee)Was den Ablehnungsantrag des Beschwerdeführers in Bezug auf den naturkundefachlichen Amtssachverständigen anbelangt, den er anlässlich der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 28.05.2014 vorgebracht hat, ist Folgendes auszuführen: Insoweit der Beschwerdeführer eine Voreingenommenheit des Sachverständigen darin erblickt, dass er zur Befundaufnahme nicht beigezogen worden sei, obwohl der Sachverständige dazu die Gelegenheit gehabt hätte, ist ihm die feststehende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Wien entgegenzuhalten, wonach in dem von der belangten Behörde durchgeführten Verwaltungsverfahren kein Rechtsanspruch einer Partei auf Teilnahme an der Beweisaufnahme bestand und der Sachverständige daher auch nicht verpflichtet war, die Parteien seiner Befundaufnahme beizuziehen, sodass aus der mangelnden Beiziehung des Beschwerdeführers zur Befundaufnahme des Sachverständigen eine Befangenheit nicht abgeleitet werden kann (vgl dazu insbesondere das Erkenntnis des VwGH vom 23.05.2007, Zl 2005/03/0094, ebenso das Erkenntnis des VwGH vom 14.12.2007, Zl 2003/10/0273). Insoweit der Beschwerdeführer eine Voreingenommenheit des Sachverständigen darin erblickt, dass er zur Befundaufnahme nicht beigezogen worden sei, obwohl der Sachverständige dazu die Gelegenheit gehabt hätte, ist ihm die feststehende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Wien entgegenzuhalten, wonach in dem von der belangten Behörde durchgeführten Verwaltungsverfahren kein Rechtsanspruch einer Partei auf Teilnahme an der Beweisaufnahme bestand und der Sachverständige daher auch nicht verpflichtet war, die Parteien seiner Befundaufnahme beizuziehen, sodass aus der mangelnden Beiziehung des Beschwerdeführers zur Befundaufnahme des Sachverständigen eine Befangenheit nicht abgeleitet werden kann vergleiche dazu insbesondere das Erkenntnis des VwGH vom 23.05.2007, Zl 2005/03/0094, ebenso das Erkenntnis des VwGH vom 14.12.2007, Zl 2003/10/0273). Weiters führte der Beschwerdeführer in Bezug auf die von ihm angenommene Befangenheit des Sachverständigen ins Treffen, dass dieser von einer Standardbeurteilung in seinem Fall gesprochen habe und auch die Äußerung getan habe, dass seine Beurteilung nicht anders ausfallen habe können, sodass anzunehmen sei, dass Voreingenommenheit des Sachverständigen gegenüber seiner Person gegeben sei. Der Sachverständige erklärte dazu über Befragung durch das erkennende Gericht bei der Verhandlung am 28.05.2014, dass die Äußerung, dass die Beurteilung nicht anders ausfallen hat können, so zu verstehen ist, dass er nach entsprechender Bearbeitung des gegenständlichen Falles zu keiner anderen Beurteilung hätte gelangen können, nicht aber so, dass von vorneherein seine Beurteilung festgestanden hätte. Zur Äußerung über die Standardbeurteilung gab der Sachverständige erklärend an, dass selbstverständlich naturkundefachliche Begutachtungen einem entsprechenden einheitlichen Standard folgen, dies tirolweit. Projekte werden anhand bestimmter Kriterien beurteilt, so auch das vorliegende Projekt. Selbstverständlich wurde aber im Gegenstandsfall auf die örtlichen Gegebenheiten abgestellt, dies allerdings entsprechend dem vorgegebenen Standard bei der Beurteilung. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes in Wien kann die allfällige Befangenheit eines Sachverständigen nur dann mit Erfolg eingewendet werden, wenn sich sachliche Bedenken gegen die Erledigung dieses Organes ergeben oder besondere Umstände hervorkommen, die geeignet sind, die volle Unbefangenheit desselben in Zweifel zu ziehen, etwa wenn aus konkreten Umständen der Mangel einer objektiven Einstellung gefolgert werden kann (siehe dazu die beiden VwGH-Erkenntnisse vom 21.11.2013, Zl 2010/11/0120, und vom 29.04.2013, Zl 2009/02/0024). Die bloße Unzufriedenheit mit dem Gutachten reicht zur Annahme einer mangelnden Objektivität eines Amtssachverständigen jedenfalls nicht aus (vgl das Erkenntnis des VwGH vom 29.04.2011, Zl 2010/09/0230). Die bloße Unzufriedenheit mit dem Gutachten reicht zur Annahme einer mangelnden Objektivität eines Amtssachverständigen jedenfalls nicht aus vergleiche das Erkenntnis des VwGH vom 29.04.2011, Zl 2010/09/0230). Im Lichte dieser Ausführungen des Höchstgerichts sind die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten Äußerungen des Sachverständigen nach Ansicht des erkennenden Gerichts nicht geeignet, die Befangenheit des dem Verfahren beigezogenen Sachverständigen in Frage zu stellen. Der Sachverständige konnte bei der Verhandlung am 28.05.2014 plausibel darlegen, wie seine Äußerungen richtig zu verstehen sind. Dass naturkundefachliche Begutachtungen einem tirolweiten Standard folgen, ist in Bezug auf die mögliche Befangenheit des Sachverständigen als bedenkenlos anzusehen, solcherart auch die Äußerung, dass eine Standardbeurteilung (selbstredend unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten) erfolgt ist. Dass ein Sachverständiger nach erfolgter Bearbeitung eines Falles, mithin nach erfolgter Beurteilung, die Auffassung vertritt, er habe seine Beurteilung nicht anders vornehmen können, ist unter dem Gesichtspunkt der allfälligen Befangenheit des Sachverständigen gleichermaßen unbedenklich. Dem Ablehnungsantrag des Beschwerdeführers in Bezug auf den beigezogenen naturkundefachlichen Amtssachverständigen war daher nicht zu folgen, ebenso wenig vermochten die vorgebrachten Ablehnungsgründe die Sachlichkeit der Fachbeurteilung durch den Sachverständigen in Zweifel zu ziehen.
- ff)Schließlich vermag auch die vom Beschwerdeführer vorgelegte Stellungnahme der Bezirkslandwirtschaftskammer K. die Fachbeurteilung durch den beigezogenen naturkundefachlichen Amtssachverständigen – soweit diese für die vorliegende Beschwerdeentscheidung von Bedeutung ist – nicht zu erschüttern. Diese Stellungnahme der Bezirkslandwirtschaftskammer K. setzt sich zum einen mit dem Wegabschnitt C und zum anderen mit der Verrohrung des F.baches auseinander, mithin mit Projektbestandteilen, die einerseits gar nicht – wie im Begründungsteil II.2.b. aufgezeigt - entscheidungsgegenständlich sein können (Bachverrohrung) und andererseits den zu behebenden Entscheidungsteil betreffen (Wegabschnitt C). Diese Stellungnahme der Bezirkslandwirtschaftskammer K. setzt sich zum einen mit dem Wegabschnitt C und zum anderen mit der Verrohrung des F.baches auseinander, mithin mit Projektbestandteilen, die einerseits gar nicht – wie im Begründungsteil römisch zwei.2.b. aufgezeigt - entscheidungsgegenständlich sein können (Bachverrohrung) und andererseits den zu behebenden Entscheidungsteil betreffen (Wegabschnitt C). Für die gegenständliche Beschwerdeentscheidung spielen folglich weder die Ausführungen des Sachverständigen zu Wegabschnitt C noch die Bachverrohrung eine Rolle, weshalb auch den sich darauf beziehenden Darlegungen der Bezirkslandwirtschaftskammer K. keine Maßgeblichkeit für die Beschwerdeentscheidung zukommen kann. Demgemäß konnte von einer näheren Befassung mit den Ausführungen der Bezirkslandwirtschaftskammer K. Abstand genommen werden. Jedenfalls bezieht sich die Stellungnahme der Bezirkslandwirtschaftskammer nicht auf die Wegabschnitte A sowie B, sodass sie die die Wegabschnitte A sowie B betreffende Fachbeurteilung durch den Sachverständigen nicht zu erschüttern vermögen.
- c)Unter Zugrundelegung der unbedenklichen Fachausführungen des beigezogenen Sachverständigen zur Beeinträchtigung der Naturschutzinteressen durch Errichtung des Wegabschnittes A zufolge entsprechender Betroffenheit besonders gefährdeter und geschützter Pflanzengesellschaften, nämlich des im Bereich des Wegabschnittes A vorkommenden „Bürstlingsrasens“ (montane Borstgrasrasen auf Silikatböden), dies noch dazu in Übereinstimmung mit den eigenen Projektangaben des Beschwerdeführers, könnte der verfahrensgegenständliche Wegabschnitt A naturschutzrechtlich nur im Rahmen einer Interessenabwägung genehmigt werden. Dazu hat der Beschwerdeführer im Zuge des Verfahrens wiederholt öffentliche Interessen an diesem Wegabschnitt insofern ins Treffen geführt, als er touristische Interessen am Wegabschnitt A aufzeigte, da nach seinen eigenen Angaben bei der Verhandlung am 28.05.2014 Hauptzweck des Wegabschnittes A der ist, dass ein Bummelzug, der Touristen in das L. und in den Bereich der C.alm des Beschwerdeführers bringen soll, eine entsprechende Umkehrmöglichkeit hat. Der Beschwerdeführer hat zur Untermauerung seines Beschwerdevorbringens des Bestehens öffentlicher touristischer Interessen am Wegabschnitt A die Stellungnahme des Tourismusverbandes D. Tirol vom 26.08.2013 vorgelegt, wonach der Tourismusverband D. Tirol das Projekt der Erschließung des L.-Tales über einen Bummelzug befürwortet. Ebenso bestätigte dies der bei der Verhandlung des erkennenden Gerichts am 28.05.2014 als Zeuge einvernommene Obmann-Stellvertreter des Tourismusverbandes D. Tirol, der in diesem Zusammenhang darlegte, dass seitens des Tourismusverbandes D. Tirol das Ziel verfolgt wird, zur Wanderdestination zu werden, wobei die Erschließung des L.-Tales durch einen Bummelzug in dieses Konzept passt. Der als Zeuge einvernommene Obmann-Stellvertreter des Tourismusverbandes D. Tirol zeigte weiters auf, dass es im Falle der zu begrüßenden Einrichtung eines Bummelzugs ins L.-Tal wichtig ist, dass der Verkehr mit dem Bummelzug funktioniert und die erforderliche Sicherheit gegeben ist, um Beschwerden von Touristen vorzubeugen. Das Landesverwaltungsgericht Tirol verkennt nicht, dass entsprechend den Darlegungen der Verantwortlichen des Tourismusverbandes D. Tirol tatsächlich ein öffentliches Interesse aus Sicht des Tourismus an der Einrichtung eines Bummelzuges in das L.-Tal und damit letztlich auch an der Schaffung einer entsprechenden Umkehrmöglichkeit für diesen Bummelzug gegeben sein könnte. Allerdings führt dies zu keinem anderen Verfahrensergebnis, da sich das (für eine Naturschutzgenehmigung erforderliche) öffentliche Interesse genau an der mit dem strittigen Wegabschnitt A eingerichteten Umkehrschleife für den Bummelzug und der dadurch geschaffenen Möglichkeit, Gäste genau vor der Almgastwirtschaft des Beschwerdeführers aussteigen zu lassen, nach fester Überzeugung des erkennenden Gerichts nicht argumentieren lässt. So gab der Obmann-Stellvertreter des Tourismusverbandes D. Tirol bei der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 28.05.2014 auf die Frage, ob es aus Sicht des Tourismusverbandes wesentlich ist, dass die Umkehrschleife für den Bummelzug dort eingerichtet wird, wo sie derzeit projektiert ist (Wegabschnitt A), an, dass der Tourismusverband darauf keinen Einfluss hat, dies aber nicht so sehr für den Tourismusverband maßgeblich ist. Damit ist aber klar, dass ein öffentliches Interesse an der verfahrensgegenständlichen Umkehrschleife für den Bummelzug vor der Gastwirtschaft des Beschwerdeführers (Wegabschnitt A) nicht argumentierbar ist. Der Beschwerdeführer selbst gab bei der Verhandlung am 28.05.2014 über Befragung zu Protokoll, dass der Bummelzug, der auch von ihm betrieben wird, zwar auch weiter taleinwärts auf einem Parkplatz umkehren kann, dies allerdings an besuchsstarken Tagen nicht so gut möglich ist, da die Parkflächen dann sehr stark verparkt sind und die erforderliche Umkehrmöglichkeit für den Bummelzug dann nicht mehr gegeben ist. Ausgehend von der eigenen Angabe des Beschwerdeführers, dass ein Umkehren des Bummelzuges auf dem etwas weiter taleinwärts gelegenen Parkplatz möglich ist, zeigt eine Einschau in die vom Beschwerdeführer vorgelegten Projektunterlagen, dass die mit dem strittigen Wegabschnitt A eingerichtete Umkehrschleife für den Bummelzug sehr großzügig angelegt worden ist und jedenfalls auch kleiner und damit weniger belastend für die Schutzgüter nach dem TNSchG 2005 gestaltet werden kann. Daraus ergibt sich nach Meinung des erkennenden Gerichts, dass die nach § 29 Abs 1 lit b TNSchG 2005 vorzunehmende Interessenabwägung zu Ungunsten des vom Beschwerdeführer vorgelegten Projektes mit einer sehr großzügig angelegten Umkehrschleife für den Bummelzug (Wegabschnitt A) ausfallen muss, da das vom Beschwerdeführer vorgelegte Projekt nicht haushaltend mit den Schutzgütern nach dem TNSchG 2005 umgeht und solcherart dem Grundsatz, bei einer Projektierung eine Beeinträchtigung dieser Schutzgüter möglichst gering zu halten, widerspricht. Daraus ergibt sich nach Meinung des erkennenden Gerichts, dass die nach Paragraph 29, Absatz eins, Litera b, TNSchG 2005 vorzunehmende Interessenabwägung zu Ungunsten des vom Beschwerdeführer vorgelegten Projektes mit einer sehr großzügig angelegten Umkehrschleife für den Bummelzug (Wegabschnitt A) ausfallen muss, da das vom Beschwerdeführer vorgelegte Projekt nicht haushaltend mit den Schutzgütern nach dem TNSchG 2005 umgeht und solcherart dem Grundsatz, bei einer Projektierung eine Beeinträchtigung dieser Schutzgüter möglichst gering zu halten, widerspricht. Würde die für den Bummelzug notwendige Umkehrschleife nur in dem dafür erforderlichen Ausmaß ausgestaltet, könnten die vom Sachverständigen festgestellten Beeinträchtigungen der Naturschutzinteressen wesentlich geringer sein. Diese Überlegungen führen allerdings zu einer für das Projekt des Beschwerdeführers nachteiligen Interessenabwägung, weshalb es auch zu keinem anderen Verfahrensergebnis kommen kann. In der Bestimmung des § 29 Abs 4 TNSchG 2005 ist zudem festgelegt, dass trotz Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs 1 lit b die Bewilligung zu versagen ist, wenn der angestrebte Zweck mit einem im Verhältnis zum erzielbaren Erfolg vertretbaren Aufwand auf eine andere Weise erreicht werden kann, durch die die Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs 1 nicht oder nur in einem geringeren Ausmaß beeinträchtigt werden.In der Bestimmung des Paragraph 29, Absatz 4, TNSchG 2005 ist zudem festgelegt, dass trotz Vorliegens der Voraussetzungen nach Absatz eins, Litera b, die Bewilligung zu versagen ist, wenn der angestrebte Zweck mit einem im Verhältnis zum erzielbaren Erfolg vertretbaren Aufwand auf eine andere Weise erreicht werden kann, durch die die Interessen des Naturschutzes nach Paragraph eins, Absatz eins, nicht oder nur in einem geringeren Ausmaß beeinträchtigt werden. Genau ein solcher Fall ist in der vorliegenden Beschwerdesache auch anzunehmen, könnte doch die Umkehrmöglichkeit für den Bummelzug mit einer wesentlich kleineren und damit die Schutzgüter des TNSchG 2005 weit weniger belastenden Umkehrschleife hergestellt werden, wobei noch dazu auf der Hand liegt, dass der mit dem Wegabschnitt A verfolgte Zweck der Schaffung einer Umkehrmöglichkeit für den Bummelzug sogar (im Vergleich zum vorliegenden Projekt) günstiger erreicht werden könnte, da der Herstellungsaufwand für eine kleinere (wie die projektierte) Umkehrschleife selbstredend geringer sein müsste. Der vorliegenden Beschwerde gegen den die Naturschutzgenehmigung für den Wegabschnitt A versagenden Entscheidungsteil war daher der Erfolg zu versagen und war die Beschwerde demgemäß in diesem Umfang als unbegründet abzuweisen.
- d)Ausgehend davon, dass die naturschutzrechtliche Genehmigung für den Wegabschnitt A aus den dargelegten Gründen zu versagen war und ist, ergibt sich die rechtliche Konsequenz, dass dieser vom Beschwerdeführer bereits gebaute Wegabschnitt zufolge der Bestimmung des § 17 Abs 1 lit b TNSchG 2005 wieder rückzubauen ist. Die in diesem Zusammenhang von der belangten Behörde dem Beschwerdeführer vorgeschriebenen Maßnahmen sind nach Dafürhalten des Landesverwaltungsgerichts Tirol klar, ausreichend bestimmt und auch geeignet, den früheren Zustand wiederherzustellen. Die angeordneten Maßnahmen erweisen sich daher als rechtskonform. Ausgehend davon, dass die naturschutzrechtliche Genehmigung für den Wegabschnitt A aus den dargelegten Gründen zu versagen war und ist, ergibt sich die rechtliche Konsequenz, dass dieser vom Beschwerdeführer bereits gebaute Wegabschnitt zufolge der Bestimmung des Paragraph 17, Absatz eins, Litera b, TNSchG 2005 wieder rückzubauen ist. Die in diesem Zusammenhang von der belangten Behörde dem Beschwerdeführer vorgeschriebenen Maßnahmen sind nach Dafürhalten des Landesverwaltungsgerichts Tirol klar, ausreichend bestimmt und auch geeignet, den früheren Zustand wiederherzustellen. Die angeordneten Maßnahmen erweisen sich daher als rechtskonform. Bei seiner Einvernahme vor dem erkennenden Gericht am 28.05.2014 hat der dem Verfahren beigezogene Sachverständige auch dargelegt, dass im Falle der Durchführung der von der belangten Behörde aufgetragenen Rückbaumaßnahmen die Wiederherstellbarkeit des ursprünglichen Zustandes, besonders im Bereich des Bürstlings, sehr gut gegeben ist. Nach seiner Einschätzung ist zu erwarten, dass unter der Asphaltschicht autochthones Material sehr rasch zu Tage treten wird, sodass bei Auftrag entsprechenden humosen Materials und entsprechender Einsaat der ursprüngliche Zustand sich sehr gut wiederherstellen lassen dürfte. Über Frage durch die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers führte der Sachverständige dazu weiters aus, dass er die Verhältnisse vor Ort gesehen hat und im Weiteren von einer standardmäßig ausgeführten Weganlage ausgegangen ist, wobei Schürfschlitze über den konkreten Aufbau der Weganlage im Untergrund nicht durchgeführt wurden. Der Beschwerdeführer hat im gegenständlichen Verfahren nicht vorgebracht, den Wegabschnitt A anders – als eine standardmäßig ausgeführte Weganlage - gebaut zu haben. Er hat auch nicht aufgezeigt, dass die aufgetragenen Rückbaumaßnahmen nicht durchführbar wären. Auch gegen die Angemessenheit der von der belangten Behörde vorgesehenen Leistungsfristen hat der Beschwerdeführer nichts eingewendet. Im durchgeführten Verfahren sind auch für das erkennende Gericht keine Umstände hervorgekommen, die eine Rechtswidrigkeit der aufgetragenen Rückbaumaßnahmen bzw der vorgesehenen Leistungsfristen aufzeigten. Aus Anlass des vorliegenden Beschwerdeverfahrens waren jedoch die Leistungsfristen angesichts des mit dem Rechtsmittelverfahren verstrichenen Zeitraumes entsprechend neu zu bestimmen, wobei die Leistungsfristen so festgelegt wurden, dass der Erfüllungszeitraum für den Beschwerdeführer jedenfalls nicht verkürzt wurde. Der angefochtene Entscheidungsteil über den Rückbau des Wegabschnittes A erweist sich nach Dafürhalten des Landesverwaltungsgerichts Tirol als rechtsrichtig und demgemäß die dagegen erhobene Beschwerde als unberechtigt, sodass die vorliegende Beschwerde in diesem Umfang abzuweisen war. 5) zu den Werbetafeln: Die belangte Behörde hat dem Beschwerdeführer gemäß § 15 Abs 5 TNSchG 2005 die Entfernung zweier Werbetafeln, welche auf dessen Almgastwirtschaft C.alpe hinweisen, aufgetragen. Die belangte Behörde hat dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 15, Absatz 5, TNSchG 2005 die Entfernung zweier Werbetafeln, welche auf dessen Almgastwirtschaft C.alpe hinweisen, aufgetragen. Gegen diesen Entfernungsauftrag hat der Beschwerdeführer vorgebracht, dass es sich bei den inkriminierten Tafeln nicht um Werbetafeln, sondern um Hinweisschilder handle. Zudem würden die Tafeln dem Ausnahmetatbestand gemäß § 15 Abs 2 TNSchG 2005 zu unterstellen sein, weshalb hierfür keine naturschutzrechtliche Bewilligungspflicht angenommen werden könne. Der erteilte Entfernungsauftrag sei daher rechtlich verfehlt. Gegen diesen Entfernungsauftrag hat der Beschwerdeführer vorgebracht, dass es sich bei den inkriminierten Tafeln nicht um Werbetafeln, sondern um Hinweisschilder handle. Zudem würden die Tafeln dem Ausnahmetatbestand gemäß Paragraph 15, Absatz 2, TNSchG 2005 zu unterstellen sein, weshalb hierfür keine naturschutzrechtliche Bewilligungspflicht angenommen werden könne. Der erteilte Entfernungsauftrag sei daher rechtlich verfehlt. Im Begründungsteil II.1.b. wurde bereits ausführlich dargelegt, dass die beiden verfahrensgegenständlichen Werbetafeln naturschutzrechtlich bewilligungsbedürftig sind und insbesondere der Ausnahmetatbestand des § 15 Abs 2 TNSchG 2005 vorliegend nicht greift. Die beiden strittigen Tafeln sind nach Ansicht des erkennenden Gerichts unzweifelhaft Werbeeinrichtungen iSd Begriffsbestimmung des § 3 Abs 3 TNSchG 2005. Im Begründungsteil römisch zwei.1.b. wurde bereits ausführlich dargelegt, dass die beiden verfahrensgegenständlichen Werbetafeln naturschutzrechtlich bewilligungsbedürftig sind und insbesondere der Ausnahmetatbestand des Paragraph 15, Absatz 2, TNSchG 2005 vorliegend nicht greift. Die beiden strittigen Tafeln sind nach Ansicht des erkennenden Gerichts unzweifelhaft Werbeeinrichtungen iSd Begriffsbestimmung des Paragraph 3, Absatz 3, TNSchG 2005. Ausgehend davon, dass für die beiden strittigen Tafeln als Werbeeinrichtungen eine naturschutzrechtliche Bewilligung erforderlich ist, diese aber unbestrittenermaßen nicht vorliegt, wurde von der belangten Behörde mit der angefochtenen Entscheidung rechtskonform die Entfernung der beiden Werbetafeln aufgetragen. Der Beschwerdeführer hat auch nicht vorgebracht, dass nicht er, sondern jemand anderer die Aufstellung der beiden Werbetafeln veranlasst habe. Mit Blick auf den Umstand, dass die beiden verfahrensgegenständlichen Werbetafeln auf die Almgastwirtschaft des Beschwerdeführers hinweisen, respektive diese gastronomische Einrichtung des Beschwerdeführers bewerben, könnte er auch gar nicht ernstlich in Abrede stellen, die Aufstellung der beiden Werbeeinrichtungen veranlasst zu haben. Schließlich wurden die beiden Tafeln auch auf den Grundstücken Y sowie Z, beide GB G., der C.alm des Beschwerdeführers zur Aufstellung gebracht. Die von der belangten Behörde vorgesehene Leistungsfrist für die Entfernung der beiden Werbetafeln von einem Monat entspricht der gesetzlichen Vorschrift des § 15 Abs 5 TNSchG 2005, wonach die Behörde im Fall genehmigungslos aufgestellter Werbeeinrichtungen bescheidmäßig den Auftrag zu erteilen hat, die konsenslosen Werbeeinrichtungen unverzüglich, längstens jedoch innerhalb eines Monats zu entfernen. Gegen die festgesetzte Leistungsfrist hat der Beschwerdeführer im Übrigen auch nichts eingewandt. Die von der belangten Behörde vorgesehene Leistungsfrist für die Entfernung der beiden Werbetafeln von einem Monat entspricht der gesetzlichen Vorschrift des Paragraph 15, Absatz 5, TNSchG 2005, wonach die Behörde im Fall genehmigungslos aufgestellter Werbeeinrichtungen bescheidmäßig den Auftrag zu erteilen hat, die konsenslosen Werbeeinrichtungen unverzüglich, längstens jedoch innerhalb eines Monats zu entfernen. Gegen die festgesetzte Leistungsfrist hat der Beschwerdeführer im Übrigen auch nichts eingewandt. Die gegen die Rechtmäßigkeit des bekämpften Entfernungsauftrages vorgetragenen Argumente des Beschwerdeführers vermögen eine Rechtswidrigkeit dieses Entscheidungsteiles der belangten Behörde nicht aufzuzeigen, vielmehr ist die belangte Behörde mit der Erlassung eines Entfernungsauftrages in Ansehung der beiden konsenslosen Werbetafeln ihrem gesetzlichen Auftrag folgend rechtskonform vorgegangen. Die dagegen erhobene Beschwerde war demgemäß abzuweisen. 6) zu den Beweisanträgen: Den im Rechtsmittelschriftsatz vom 18.09.2013 gestellten Beweisanträgen wurde vom erkennenden Gericht weitestgehend nachgekommen, dies mit Ausnahme des beantragten Ortsaugenscheines. Von der Vornahme eines Ortsaugenscheines durch das erkennende Gericht konnte deshalb Abstand genommen werden, weil einerseits eine ausreichende Anzahl von Lichtbildern in den vorliegenden Aktenunterlagen die Verhältnisse vor Ort recht anschaulich wiedergibt, sodass vom erkennenden Gericht ein entsprechender Eindruck über die Gegebenheiten vor Ort gewonnen werden konnte. Andererseits hat der dem Verfahren beigezogene Sachverständige einen Ortsaugenschein zu Erhebung der Befundgrundlagen durchgeführt, sodass er in der Lage war, ein entsprechendes Gutachten in der Gegenstandssache zu erstatten. Welcher Mehrwert für das Ermittlungsverfahren durch die Vornahme eines Ortsaugenscheines durch das erkennende Gericht gewonnen werden könnte, ist nicht ersichtlich und wurde vom Beschwerdeführer auch nicht wirklich überzeugend dargetan. Soweit der Beschwerdeführer als Argument für die Durchführung eines Ortsaugenscheines vorgebracht hat, dass sich seit dem Ortsaugenschein des Sachverständigen die Situation vor Ort gerade durch die gesetzten Begrünungsmaßnahmen wesentlich verbessert habe, weshalb das Gutachten auf einer nicht aktuellen Befundaufnahme beruhen würde, ist auf die vorhergehenden Begründungsausführungen zu verweisen, wonach die gesetzlichen Bestimmungen des TNSchG 2005 grundsätzlich nicht vorsehen, dass naturschutzrechtlich bewilligungsbedürftige Vorhaben zunächst konsenslos zu errichten wären, um den naturkundefachlichen Sachverständigen eine Besichtigung der konsenslos ausgeführten Anlagen im Maßstab 1:1 zu ermöglichen. Den naturkundefachlichen Amtssachverständigen ist zuzubilligen, dass sie in der Lage sind, die Auswirkungen eines Vorhabens auf die Schutzgüter nach dem TNSchG 2005 anhand von Projektunterlagen auf einen ihnen bekannten Naturraum beurteilen zu können. Auch in der vorliegenden Beschwerdesache sind keine Umstände hervorgekommen, die dafür sprechen würden, dass der mit dem Wegbauprojekt des Beschwerdeführers befasste Sachverständige dazu nicht in der Lage gewesen ist. Soweit der Beschwerdeführer anlässlich der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht am 28.05.2014 die Einholung eines weiteren naturkundefachlichen Gutachtens begehrte, dies unter Berücksichtigung der Gegebenheiten vor Ort und weiterer Berücksichtigung des Umstandes, dass vor Errichtung der beiden verfahrensgegenständlichen Wegabschnitte A und C bereits andere Weganlagen im Gegenstandsbereich vorhanden waren, dies zum Beweis dafür, dass durch das gegenständliche Wegbauprojekt keine Interessen des Naturschutzes beeinträchtigt worden sind, ist seitens des erkennenden Gerichts Folgendes festzuhalten: Aus diesen vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten Gründen ist die Einholung eines weiteren naturkundefachlichen Gutachtens nicht erforderlich. So hat bereits der dem Verfahren beigezogene Sachverständige die Gegebenheiten vor Ort entsprechend berücksichtigt, wozu er einen Ortsaugenschein vorgenommen hat. Außerdem ergibt sich aus seinen Ausführungen, dass er auf die Gegebenheiten vor Ort entsprechend eingegangen ist. Gleichermaßen hat der mit dem Wegbauprojekt des Beschwerdeführers befasste Sachverständige schon auf den Umstand Bedacht genommen, dass vor Errichtung der verfahrensgegenständlichen Wegabschnitte bereits andere Weganlagen im Gegenstandsbereich vorhanden waren, hat er doch über Befragung durch die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers bei der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 28.05.2014 angegeben, dass gerade dieser Umstand von vielfach vorhandenen Weganlagen für ihn umso mehr zu einer negativen Beurteilung der beantragten zusätzlichen Weganlagen führen musste. Dass der Sachverständige die vom Beschwerdeführer diesbezüglich vertretene Meinung, die verfahrensgegenständlichen Wegabschnitte könnten naturkundefachlich nicht negativ beurteilt werden, wenn doch im Gegenstandsbereich viele andere Weganlagen bereits vorhanden sind, sodass es auf die relativ kurze Projekttrasse nicht mehr ankommen könne, nicht zu teilen vermag, ist jedenfalls kein Grund dafür, eine weitere naturkundefachliche Begutachtung durch einen anderen Sachverständigen vornehmen zu lassen. Dass der Beschwerdeführer mit dem vorliegenden Gutachten des verfahrensbeteiligten Sachverständigen nicht zufrieden ist, mag verständlich sein, bietet allerdings in keiner Weise eine Begründung dafür, ein weiteres Gutachten eines anderen Sachverständigen einzuholen. Was schließlich den Beweisantrag des Beschwerdeführers bei der mündlichen Verhandlung am 28.05.2014 anbelangt, ein verkehrstechnisches Gutachten zum Beweisthema einzuholen, dass die gegenständliche Schleifenbildung und Asphaltierung des Wegabschnittes A aus verkehrstechnischer Sicht notwendig seien, um die Sicherheit der Gäste des Bummelzuges sicherzustellen, ist Folgendes darzulegen: Wie bereits in den vorhergehenden Begründungsausführungen aufgezeigt wurde, ist das für eine Naturschutzgenehmigung erforderliche öffentliche Interesse an einer Umkehrschleife für einen Bummelzug gerade im Nahbereich des Almgastronomiebetriebes des Beschwerdeführers (durch die Errichtung und Asphaltierung des Wegabschnittes A) nicht argumentierbar, mag auch die Einrichtung eines Bummelzuges in das L.-Tal aus touristischer Sicht im öffentlichen Interesse gelegen sein. Gestützt auf die eigenen Angaben des Beschwerdeführers bei seiner Befragung am 28.05.2014 zur grundsätzlich gegebenen Umkehrmöglichkeit des Bummelzugs auf einem ein wenig weiter taleinwärts gelegenen Parkplatz ergibt außerdem ein Blick in die Projektunterlagen des Beschwerdeführers, dass die Umkehrschleife für den Bummelzug wesentlich kleiner und weniger belastend für die Schutzgüter des TNSchG 2005 ausgeführt werden könnte. Nachdem aber somit ein öffentliches Interesse an einer mit dem strittigen Wegabschnitt A gebildeten Umkehrschleife genau vor dem Gastronomiebetrieb des Beschwerdeführers nicht wirklich argumentiert werden kann, war auch die Einholung eines verkehrstechnischen Gutachtens zur gegenständlichen Schleifenbildung und Asphaltierung des Wegabschnittes A nach Auffassung des Landesverwaltungsgerichts Tirol nicht notwendig. III. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch drei. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Zu den in der gegenständlichen Beschwerdesache zu lösenden Rechtsfragen liegt jeweils eine einheitliche VwGH-Judikatur vor, diese wurde im vorliegenden Erkenntnis zitiert und hat sich das erkennende Gericht an diese Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Wien auf gehalten. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Maximilian Aicher (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.26.0118.7