RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum09.07.2014 GeschäftszahlLVwG-2014/32/1765-1 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Ing. Mag. Herbert Peinstingl über die Beschwerden von Frau C und Herrn D, beide vertreten durch Rechtsanwalt, gegen den Bescheid des Stadtmagistrates der Landeshauptstadt Innsbruck vom 07.04.2014, Zl. ****, zu Recht erkannt I. Gemäß § 28 Abs 1 und 2 VwGVG wird der angefochtene Bescheid ersatzlos aufgehoben.römisch eins. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG wird der angefochtene Bescheid ersatzlos aufgehoben. Im Übrigen wird den Beschwerdeanträgen keine Folge gegeben. II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt Dem vorgelegten Bauakt liegt der verfahrenseinleitende Antrag (Formular Bauansuchen) der „E“ ein. Als Grundstückseigentümerin nach dem Grundbuchstand bzw. als Bauberechtigte wird in diesem Bauansuchen die „E“ angeführt. Laut im Akt einliegendem Grundbuchsauszug vom 2.6.2014 ist die F Eigentümerin des Bauplatzes. Das Bauansuchen ist unleserlich unterfertigt und trägt den Firmenstempel der G. Das bezügliche Begleitschreiben vom 7.3.2013, indem erwähnt ist, dass ein Bauansuchen samt Beilagen übermittelt wird, trägt im Briefkopf die Firmenbezeichnung F. Dieses Begleitschreiben ist unleserlich unterfertigt und trägt bei dieser Fertigung den Firmenstempel der G. Die bezüglichen Pläne weisen als Architekten (Planverfasserin) die G aus, als Bauherrin wird die E angeführt. Seitens der Behörde wurde im Zuge des geführten Verfahrens mehrere Schreiben an die F gerichtet. Auch die im behördlichen Akt einliegende Kundmachung vom 17.3.2014 zur Bauverhandlung am 2.4.2014 weist als Antragsteller die „F“ aus. Im Zusammenhang mit der Nachreichung von Unterlagen und einem diesbezüglichen Antrag um Fristverlängerung ist laut Briefkopf und Fertigung die F aufgetreten. In der Verhandlungsschrift vom 2.4.2014 wird die „E“ als Bewilligungswerber und Eigentümer geführt, als Planverfasser und Bauführer tritt die „F“ auf. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 7.4.2014 wurde der „F“ die Baubewilligung für die Errichtung eines Wohnhauses im gegenständlichen Anwesen erteilt. Ein Blick in das Unternehmensregister zeigt, dass sowohl die E als auch die F, beide mit Sitz in Innsbruck, existieren. II. Rechtliche Erwägungenrömisch zwei. Rechtliche Erwägungen Unbeschadet der Ausführungen in den beiden inhaltsgleichen Beschwerden ist wie folgt festzustellen: Bewilligungspflichtige Bauvorhaben sind bei der Baubehörde in Form eines Bauansuchens (§ 22 TBO 2011), mithin in Form eines schriftlichen Antrages einzubringen. Mit diesem Bausuchen wird das Bauverfahren eingeleitet. Die Erteilung einer Baubewilligung stellt einen sogenannten antragsbedürftiger Verwaltungsakt dar. Bei einem antragsbedürftigen Verwaltungsakt steht es der Behörde nicht frei, abweichend von diesem Antrag etwas Anderes als das Begehrte zu bewilligen. Es wäre daher der Baubehörde beispielsweise nicht erlaubt, ohne einen derartigen Antrag etwa eine Baubewilligung zu erteilen (vgl. die Nachweise bei Schwaighofer, Tiroler Baurecht
(2003), § 21 RZ 1). Art und Umfang des Ansuchens sind nämlich entscheidend für den Umfang der behördlichen Entscheidungsbefugnis, zumal die „Sache“ über die eine Behörde im Bauverfahren zu entscheiden hat, durch das Ansuchen bestimmt wird (vgl Hauer, Der Nachbar im Baurecht6
(2008)89f und 195, sowie die vergleichbare reichhaltige Judikatur des VwGH zum gewerblichen Betriebsanlagenrecht in Grabler/Stolzlechner/Wendl, Kommentar zur Gewerbeordnung 19943
(2011)§ 77 Rz 4). Bewilligungspflichtige Bauvorhaben sind bei der Baubehörde in Form eines Bauansuchens (Paragraph 22, TBO 2011), mithin in Form eines schriftlichen Antrages einzubringen. Mit diesem Bausuchen wird das Bauverfahren eingeleitet. Die Erteilung einer Baubewilligung stellt einen sogenannten antragsbedürftiger Verwaltungsakt dar. Bei einem antragsbedürftigen Verwaltungsakt steht es der Behörde nicht frei, abweichend von diesem Antrag etwas Anderes als das Begehrte zu bewilligen. Es wäre daher der Baubehörde beispielsweise nicht erlaubt, ohne einen derartigen Antrag etwa eine Baubewilligung zu erteilen vergleiche die Nachweise bei Schwaighofer, Tiroler Baurecht
(2003), Paragraph 21, RZ 1). Art und Umfang des Ansuchens sind nämlich entscheidend für den Umfang der behördlichen Entscheidungsbefugnis, zumal die „Sache“ über die eine Behörde im Bauverfahren zu entscheiden hat, durch das Ansuchen bestimmt wird vergleiche Hauer, Der Nachbar im Baurecht6
(2008)89f und 195, sowie die vergleichbare reichhaltige Judikatur des VwGH zum gewerblichen Betriebsanlagenrecht in Grabler/Stolzlechner/Wendl, Kommentar zur Gewerbeordnung 19943
(2011)Paragraph 77, Rz 4). Diese Bindung der Behörde an den Inhalt des Antrages bezieht sich selbstredend auch auf den Antragsteller (den „Bauwerber“) selbst. Nur demjenigen, der um eine Baubewilligung angesucht hat, darf schlussendlich eine Baubewilligung erteilt werden (zum allfälligen Erfordernis einer Eintrittserklärung beim Wechsel in der Person des Antragstellers siehe etwa VwGH 23.1.2007, 2003/06/0039). Bauwerberin (Antragstellerin) ist gegenständlich allein die E. Dies erschließt sich unzweifelhaft aus dem vorgelegten behördlichen Akt. Diese Gesellschaft wird im Bauansuchen als Bauwerberin geführt. Auch aus der Niederschrift über die mündliche Verhandlung am 2.4.2014 geht diese Gesellschaft als Bauwerberin hervor. Die Behörde adressiert den angefochtenen Bescheid jedoch an „F“. Ein Bauansuchen dieser Adressatin liegt jedoch nicht vor. Zwar wird im Briefkopf des Begleitschreibens vom 7.3.2013, mit dem das Bauansuchen übermittelt wird, die F (bei der Fertigung den Firmenstempel der G) erwähnt, doch kann daraus nicht geschlossen werden, dass diese Gesellschaft, nämlich die F, als Bauwerberin auftritt, zumal damit lediglich ein Bauansuchen übermittelt wird. Wie erwähnt, ergeben die Eingaben der Bauwerberin, insbesondere das Bauansuchen selbst, die bezüglichen Planunterlagen und auch die Verhandlungsschrift unzweifelhaft, dass als Bauwerberin die E auftritt. Daran vermag auch der Umstand nichts ändern, dass im Zusammenhang mit der Aufforderung der Baubehörde an die F, Unterlagen nachzureichen, die F aufgetreten ist. Eine Änderung in der Person der Bauwerberin kann darin insbesondere schon deshalb nicht erblickt werden, da danach bei der Bauverhandlung unzweideutig die E – dieser Gesellschaft ist, wie erwähnt, auch der verfahrenseinleitende Antrag zuzurechnen - als Bauwerberin auftritt und gleichzeitig in dieser Verhandlung die F als Planverfasser und Bauführer genannt wird. Nachdem sich im vorgelegten Akt zwischen der Verhandlungsschrift (OZ 40) und dem angefochtenem Bescheid (OZ 41) keine Akteinteile befinden ist ein Wechsel in der Person der Bauwerberin während dieser Zeit ausgeschlossen. Im Übrigen führt die Baubehörde im Vorlageschreiben vom 24.6.2014 selbst an, dass die E die gegenständlich erteilte Baubewilligung beantragt hat. Soweit im Umstand, wonach eine förmliche Zustimmungserklärung der grundbücherlichen Eigentümerin des Bauplatzes (F) dem vorgelegten Akt nicht einliegt, eine Unklarheit erblickt werden könnte, so ist dies leicht damit zu erklären, dass die Gesellschafter sowie der Geschäftsführer der F (Grundeigentümerin) und der E (Bauwerberin) ident sind, weshalb die Bauwerberin von der Zustimmung der Grundeigentümerin ausgehen konnte. Im Übrigen erschließt sich aus dem vorgelegten behördlichen Akt, dass (nur) die Baubehörde bis zum Vorlageschreiben vom 24.6.2014 irrig von einem Bauansuchen der Grundeigentümerin (F) ausgegangen ist und somit eine Zustimmungserklärung offensichtlich schon aus diesem Grund nicht für erforderlich erachtete. Insgesamt ist festzustellen, dass in Bezug auf die Bauwerberin kein unklarer verfahrenseinleitenden Antrag vorliegt (vgl oben zitierte Rechtsprechung des VwGH). Diese steht mit der E fest. Der gegenständliche Bescheid wurde jedoch gegenüber der F erlassen.Insgesamt ist festzustellen, dass in Bezug auf die Bauwerberin kein unklarer verfahrenseinleitenden Antrag vorliegt vergleiche oben zitierte Rechtsprechung des VwGH). Diese steht mit der E fest. Der gegenständliche Bescheid wurde jedoch gegenüber der F erlassen. Die Behörde hat daher in einem grundsätzlich antragsbedürftigen Verwaltungsverfahren ohne einen diesbezüglichen Antrag eine behördliche Entscheidung getroffen. In dieser Fallkonstellation ist von einer mangelnden Zuständigkeit der Behörde auszugehen. Eine Behörde, welche einen antragsbedürftigen Bescheid erlässt, obwohl kein diesbezüglicher Antrag der Partei vorliegt, verletzt nämlich auf einfachgesetzlicher Ebene das Recht auf Einhaltung der Zuständigkeitsordnung (vgl. VwGH 16.11.1983, 83/01/0243; 9.7.1985, 83/07/022725; 23.2.1996, 93/17/0200), auf Verfassungsebene das Recht auf das Verfahren vor dem gesetzlichen Richter (vgl. VfGH 20.6.1964, Slg. Nr. 4730, 19.3.1968, Slg. Nr. 5685).Die Behörde hat daher in einem grundsätzlich antragsbedürftigen Verwaltungsverfahren ohne einen diesbezüglichen Antrag eine behördliche Entscheidung getroffen. In dieser Fallkonstellation ist von einer mangelnden Zuständigkeit der Behörde auszugehen. Eine Behörde, welche einen antragsbedürftigen Bescheid erlässt, obwohl kein diesbezüglicher Antrag der Partei vorliegt, verletzt nämlich auf einfachgesetzlicher Ebene das Recht auf Einhaltung der Zuständigkeitsordnung vergleiche VwGH 16.11.1983, 83/01/0243; 9.7.1985, 83/07/022725; 23.2.1996, 93/17/0200), auf Verfassungsebene das Recht auf das Verfahren vor dem gesetzlichen Richter vergleiche VfGH 20.6.1964, Slg. Nr. 4730, 19.3.1968, Slg. Nr. 5685). Nach § 27 VwGVG hat das Landesverwaltungsgericht unabhängig vom Beschwerdevorbringen die Unzuständigkeit der Behörde aufzugreifen. Damit erübrigt sich ein näheres Eingehen auf die vorliegende Beschwerde und war daher spruchgemäß zu entscheiden.Nach Paragraph 27, VwGVG hat das Landesverwaltungsgericht unabhängig vom Beschwerdevorbringen die Unzuständigkeit der Behörde aufzugreifen. Damit erübrigt sich ein näheres Eingehen auf die vorliegende Beschwerde und war daher spruchgemäß zu entscheiden. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs 2 VwGVG entfallen.Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG entfallen. Abschließend darf erwähnt werden, dass aus dem vorgelegten Akt nicht ersichtlich ist, wonach die Bauwerberin einen (mündlichen) Antrag iSd § 8 Abs 6 TBO 2011 eingebracht hat.Abschließend darf erwähnt werden, dass aus dem vorgelegten Akt nicht ersichtlich ist, wonach die Bauwerberin einen (mündlichen) Antrag iSd Paragraph 8, Absatz 6, TBO 2011 eingebracht hat. Im Übrigen wird Punkt 8. der Beschwerde hingewiesen (vgl Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides und die Auflage Punkt 14.).Im Übrigen wird Punkt 8. der Beschwerde hingewiesen vergleiche Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides und die Auflage Punkt 14.). III. Unzulässigkeit der ordentlichen Revisionrömisch drei. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auf die in der Begründung zitierten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes wird verwiesen. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auf die in der Begründung zitierten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes wird verwiesen. Landesverwaltungsgericht Tirol Ing. Mag. Herbert Peinstingl (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.32.1765.1