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{'item': 'LVwG-2014/34/0307-6'}

Obsah (13)§ 28§ 25a§ 27§ 73§ 126§ 69§ 18§ 125Art 151§ 3Art 130§ 74Art 133

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum09.07.2014 GeschäftszahlLVwG-2014/34/0307-6 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin

§ 28Abs 1 und 2 Vw

GVG wird der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, als der Antrag der mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft N vom xx.xx.xxxx, Zl 5Wa-758/2-01, anerkannten Wassergenossenschaft Serer Quellen, vertreten durch die Rechtsanwaltskanzlei Dr. Zelger, Kaiserbergstraße 8, 6330 N, vom 21.12.2010 abgewiesen wird.1.

Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG wird der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, als der Antrag der mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft N vom xx.xx.xxxx, Zl 5Wa-758/2-01, anerkannten Wassergenossenschaft Serer Quellen, vertreten durch die Rechtsanwaltskanzlei Dr. Zelger, Kaiserbergstraße 8, 6330 N, vom 21.12.2010 abgewiesen wird. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aAbs 1 Vw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.2. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof, Judenplatz 11, 1010 Wien, erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die Beschwerde bzw die Revision ist durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw eine bevollmächtigte Rechtsanwältin einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Im Wasserbuch für den Verwaltungsbezirk N scheinen unter der Postzahl 93 folgende Eintragungen auf: „Trink- und Nutzwasserversorgungsanlage sowie Anlage zur Erzeugung von elektrischer Energie für den Weiler „S“. Berechtigte: RR, vlg Swirt, RF, vlg R, RS, vlg CH, RD, vlg U, Weiler S am Ler-Boden“. Aus der „Beschreibung der Anlagen und des Ausmaßes der Wasserbenutzung“ geht hervor, dass 2 auf dem (damaligen) Gst Nr 97, GB 3020 L-N, entspringende Quellen gefasst werden. Unter der Rubrik „Zweck der Anlagen“ heißt es: „Versorgung mit Wasser- und Nutzwasser und Erzeugung von elektrischem Strom zur Beleuchtung für den Weiler S.“. Grundlage für die wiedergegebenen Eintragungen im Wasserbuch waren die Bescheide des kk Bezirkshauptmannes vom xx.xx.xxxx, Zl ****, und der Bezirkshauptmannschaft N vom xx.xx.xxxx, Zl ****: Mit Bescheid vom xx.xx.xxxx, Zl ****, erteilte der kk Bezirkshauptmann RF und Konsorten die Genehmigung zum Bau einer Wasserleitung „auf Grund der in einem Paare rückfolgenden Pläne und Beschreibungen“ und näher bezeichneter Bedingungen. Mit Bescheid vom xx.xx.xxxx, Zl ****, stellte die Bezirkshauptmannschaft N fest, dass die mit Bescheid des kk Bezirkshauptmannes vom xx.xx.xxxx, Zl ****, genehmigte Anlage – abgesehen von drei näher bezeichneten Mängeln – projektsgemäß und im allgemeinen den gestellten Bedingungen entsprechend durchgeführt wurde. In Spruchpunkt 1. des Bescheides vom xx.xx.xxxx, Zl ****, stellte die Bezirkshauptmannschaft N fest, dass das im Wasserbuch des Verwaltungsbezirkes N unter Postzahl 93 eingetragene Wasserbenutzungsrecht des RD, Rechtsnachfolger EJ und die Verlassenschaft nach RE, hinsichtlich des Bezuges von Trink- und Nutzwasser aus den zwei Quellen zum Sbach südlich der Kapelle zum Weiler S auf Gst Nr 97, GB 3020 L-N, zur Versorgung des Anwesens „O“ auf den Bpn .82 und .83/1, GB 3020 L-N,

§ 27

Abs 1 lit g in Verbindung mit § 27 Abs 6 WRG 1959 erloschen ist.

Spruchpunkt

  1. dieses Bescheides waren letztmalige Vorkehrungen nicht erforderlich. In Spruchpunkt
  2. des Bescheides vom xx.xx.xxxx, Zl ****, stellte die Bezirkshauptmannschaft N fest, dass das im Wasserbuch des Verwaltungsbezirkes N unter Postzahl 93 eingetragene Wasserbenutzungsrecht des RD, Rechtsnachfolger EJ und die Verlassenschaft nach RE, hinsichtlich des Bezuges von Trink- und Nutzwasser aus den zwei Quellen zum Sbach südlich der Kapelle zum Weiler S auf Gst Nr 97, GB 3020 L-N, zur Versorgung des Anwesens „O“ auf den Bpn .82 und .83/1, GB 3020 L-N,

Paragraph 27, Absatz eins, Litera g, in Verbindung mit Paragraph 27, Absatz 6, WRG 1959 erloschen ist.

Spruchpunkt 3. dieses Bescheides waren letztmalige Vorkehrungen nicht erforderlich. Mit Bescheid vom xx.xx.xxxx, Zl ****, anerkannte die Bezirkshauptmannschaft N die freiwillige Vereinbarung der beteiligten Liegenschaftseigentümer vom xx.xx.xxxx, vom xx.xx.xxxx und vom xx.xx.xxxx lautend auf Gründung der Wassergenossenschaft Serer Quellen zum Zwecke der Versorgung des Weiler Ses aus der so genannten „Serer Quelle“ mit Trink- und Nutzwasser, einschließlich der Sicherung der Versorgung der künftigen Wasserversorgung für die Liegenschaften Gst Nr 59/1, 74, 70/2, 03/2, 67/2, 77, 60/4, 80/3, 60/5, 60/3, 91/1, 59/2 und 74, alle GB 3020 L-N, in dem Siedlungsgebiet Weiler S im Gemeindegebiet von L, in dem derzeit keine bewilligte Wasserversorgung besteht. Der Anerkennungsbescheid schloss die Genehmigung der Satzung in sich. Der Bescheid wurde RS, RT und RR, nicht jedoch dem Rechtsvorgänger der Beschwerdeführer oder den Beschwerdeführern selbst zugestellt. Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol als

§ 73

Abs 2 AVG zuständige Behörde vom xx.xx.xxxx, Zl ****, wurde der mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft N vom xx.xx.xxxx, Zl ****, anerkannten Wassergenossenschaft Serer Quellen die nachträgliche Bewilligung für verschiedene Änderungen an der Wasserversorgungsanlage „Weiler S“ unter Vorschreibung von Nebenbestimmungen erteilt.Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol als

Paragraph 73, Absatz 2, AVG zuständige Behörde vom xx.xx.xxxx, Zl ****, wurde der mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft N vom xx.xx.xxxx, Zl ****, anerkannten Wassergenossenschaft Serer Quellen die nachträgliche Bewilligung für verschiedene Änderungen an der Wasserversorgungsanlage „Weiler S“ unter Vorschreibung von Nebenbestimmungen erteilt. Mit Bescheid vom xx.xx.xxxx, Zl ****, gab der Landeshauptmann von Tirol der Berufung von EJ und EC, beide vertreten durch Rechtsanwälte in N, gegen die Spruchpunkte

  1. und
  2. des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft N vom xx.xx.xxxx, Zl ****, Folge, behob diese ersatzlos und wies den Antrag der mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft N vom xx.xx.xxxx, Zl ****, anerkannten Wassergenossenschaft Serer Quellen (vormals: 15 namentlich bezeichnete Wasserberechtigte an der Wasserversorgungsanlage „Serer Quelle“), vertreten durch Rechtsanwältin in N, auf Feststellung des Erlöschens des im Wasserbuch für RD eingetragenen Wasserbenutzungsrechts (hinsichtlich der Trink- und Nutzwasserversorgung) als unzulässig zurück. Die gegen diesen Bescheid durch die Wassergenossenschaft Serer Quellen, vertreten durch Rechtsanwalt in N, erhobene Beschwerde wies der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom xx.xx.xxxx****, als unbegründet ab. Mit Schriftsatz vom xx.xx.xxxx, eingelangt am xx.xx.xxxx, stellte die mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft N vom xx.xx.xxxx, Zl ****, anerkannte Wassergenossenschaft Serer Quellen, vertreten durch die Rechtsanwaltskanzlei, N, unter Verweis auf die wasserfachliche Stellungnahme vom xx.xx.xxxx, Zl ****, den „Antrag auf Berichtigung des Wasserbuches

§ 126

WRG“ bzw konkret den Antrag „[…] der Landeshauptmann von Tirol möge die Ersichtlichmachung des Wasserbezugsrechtes für RD, O, in Postzahl 93 des Wasserbuches für den Verwaltungsbezirk N berichtigen und die unrichtige Ersichtlichmachung streichen.“. Der Antrag wurde wörtlich wie folgt begründet:Mit Schriftsatz vom xx.xx.xxxx, eingelangt am xx.xx.xxxx, stellte die mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft N vom xx.xx.xxxx, Zl ****, anerkannte Wassergenossenschaft Serer Quellen, vertreten durch die Rechtsanwaltskanzlei, N, unter Verweis auf die wasserfachliche Stellungnahme vom xx.xx.xxxx, Zl ****, den „Antrag auf Berichtigung des Wasserbuches

Paragraph 126, WRG“ bzw konkret den Antrag „[…] der Landeshauptmann von Tirol möge die Ersichtlichmachung des Wasserbezugsrechtes für RD, O, in Postzahl 93 des Wasserbuches für den Verwaltungsbezirk N berichtigen und die unrichtige Ersichtlichmachung streichen.“. Der Antrag wurde wörtlich wie folgt begründet: „Im Wasserbuch für den Wasserbezirk N ist unter Postzahl 93 das Wasserbenutzungsrecht zum Betrieb einer Trink- und Nutzwasserversorgungsanlage für den Weiler S eingetragen. Das ursprünglich eingetragene Wasserbenützungsrecht zum Betrieb einer Wasserkraftanlage (E-Werk) wurde mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft N vom xx.xx.xxxx zu Zl ****

§ 27Abs 1 lit g, 29 und 98 WRG 1959 in der geltenden Fassung für erloschen erklärt.

Die antragstellende Wassergenossenschaft ist Berechtigte der unter Wasserpostzahl 93 eingetragenen Wasseranlage. Als weitere Mitberechtigte der dort eingetragenen Wasseranlage scheint Herr RD, U, in Weiler S, dessen Rechtsnachfolger EJ, geb xx.xx.xxxx, und Frau L EC, geb xx.xx.xxxx, sind, auf. Aus den im Wasserbuch erliegenden Bescheiden des kk Bezirkshauptmannes aus dem Jahre 1917 und der Bezirkshauptmannschaft N aus dem Jahre 1919 ergibt sich jedoch, dass Herrn RD an der Trink- und Nutzwasserversorgungsanlage des „Weiler-S“ kein Wasserbenutzungsrecht verliehen wurde. Im Verfahren **** des Amtes der Tiroler Landesregierung wurde hinsichtlich der sich aus den vorerwähnten Bescheiden ergebenden Wasserbenutzungsrechten eine ausführliche Stellungnahme des wasserfachlichen Amtssachverständigen DI RN eingeholt und ist dieser in seiner Stellungnahme vom xx.xx.xxxx, Zahl ****, zu dem Ergebnis gelangt, dass auf Grund der vorhandenen Projektsunterlagen und Beschreibungen aus dem Jahre 1917 das Anwesen „O“ an der Wasserversorgung versorgungstechnisch nicht beteiligt war. Dies ergibt sich auch aus den Grundbuchsanlegungsprotokollen Nr 980 und 981, worin eindeutig nur von ersessenen Wasserdienstbarkeiten für die Anwesen R, Serwirt und CH vermerkt sind, nicht jedoch für das Anwesen O. Es lässt sich nicht nur aus den Planunterlagen der Wasserversorgungsanlage, die dem Bescheid aus dem Jahre 1917 zu Grunde lagen, sondern auch eindeutig aus dem Bescheid aus dem Jahre 1919, wo RG ausdrücklich vermerkte, dass RD an der Wasserleitung rechtlich nicht beteiligt ist und daher auch kein elektrisches Licht aus der Anlage bekommen dürfe, wobei RG in weiterer Folge mit seiner diesbezüglichen Forderung auf den Rechtsweg verwiesen wurde, dass ein Wasserrecht für das Anwesen „O“ aus der gegenständlichen Wasseranlage nicht bestand. Auch lässt sich aus dem Übereinkommen vom xx.xx.xxxx, das hinsichtlich der Wasserkraftanlage die interne Beziehung der Betreiber der Wasserkraftanlage regeln sollte, abgeschlossen zwischen Frau RA, Herrn RR, Herrn RS, Herrn RF und Herrn RD, entnehmen, dass die Versorgung der Güter Serwirt, XY, CH und G mit S-, Trink- und Tränkwasser Vorrang vor dem Kraftwerksbetrieb hat. Wäre das Anwesen O zu diesem Zeitpunkt ebenfalls das Recht zugestanden, S-, Trink- und Tränkwasser aus der Quelle zu entnehmen, wäre es nicht erklärbar, warum es in diesen Vertragspunkten nicht erwähnt worden wäre. Auch daraus ergibt sich, dass hinsichtlich des Anwesens O kein Wasserbezugsrecht besteht.“„Im Wasserbuch für den Wasserbezirk N ist unter Postzahl 93 das Wasserbenutzungsrecht zum Betrieb einer Trink- und Nutzwasserversorgungsanlage für den Weiler S eingetragen. Das ursprünglich eingetragene Wasserbenützungsrecht zum Betrieb einer Wasserkraftanlage (E-Werk) wurde mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft N vom xx.xx.xxxx zu Zl ****

Paragraph 27, Absatz eins, Litera g,, 29 und 98 WRG 1959 in der geltenden Fassung für erloschen erklärt. Die antragstellende Wassergenossenschaft ist Berechtigte der unter Wasserpostzahl 93 eingetragenen Wasseranlage. Als weitere Mitberechtigte der dort eingetragenen Wasseranlage scheint Herr RD, U, in Weiler S, dessen Rechtsnachfolger EJ, geb xx.xx.xxxx, und Frau L EC, geb xx.xx.xxxx, sind, auf. Aus den im Wasserbuch erliegenden Bescheiden des kk Bezirkshauptmannes aus dem Jahre 1917 und der Bezirkshauptmannschaft N aus dem Jahre 1919 ergibt sich jedoch, dass Herrn RD an der Trink- und Nutzwasserversorgungsanlage des „Weiler-S“ kein Wasserbenutzungsrecht verliehen wurde. Im Verfahren **** des Amtes der Tiroler Landesregierung wurde hinsichtlich der sich aus den vorerwähnten Bescheiden ergebenden Wasserbenutzungsrechten eine ausführliche Stellungnahme des wasserfachlichen Amtssachverständigen DI RN eingeholt und ist dieser in seiner Stellungnahme vom xx.xx.xxxx, Zahl ****, zu dem Ergebnis gelangt, dass auf Grund der vorhandenen Projektsunterlagen und Beschreibungen aus dem Jahre 1917 das Anwesen „O“ an der Wasserversorgung versorgungstechnisch nicht beteiligt war. Dies ergibt sich auch aus den Grundbuchsanlegungsprotokollen Nr 980 und 981, worin eindeutig nur von ersessenen Wasserdienstbarkeiten für die Anwesen R, Serwirt und CH vermerkt sind, nicht jedoch für das Anwesen O. Es lässt sich nicht nur aus den Planunterlagen der Wasserversorgungsanlage, die dem Bescheid aus dem Jahre 1917 zu Grunde lagen, sondern auch eindeutig aus dem Bescheid aus dem Jahre 1919, wo RG ausdrücklich vermerkte, dass RD an der Wasserleitung rechtlich nicht beteiligt ist und daher auch kein elektrisches Licht aus der Anlage bekommen dürfe, wobei RG in weiterer Folge mit seiner diesbezüglichen Forderung auf den Rechtsweg verwiesen wurde, dass ein Wasserrecht für das Anwesen „O“ aus der gegenständlichen Wasseranlage nicht bestand. Auch lässt sich aus dem Übereinkommen vom xx.xx.xxxx, das hinsichtlich der Wasserkraftanlage die interne Beziehung der Betreiber der Wasserkraftanlage regeln sollte, abgeschlossen zwischen Frau RA, Herrn RR, Herrn RS, Herrn RF und Herrn RD, entnehmen, dass die Versorgung der Güter Serwirt, XY, CH und G mit S-, Trink- und Tränkwasser Vorrang vor dem Kraftwerksbetrieb hat. Wäre das Anwesen O zu diesem Zeitpunkt ebenfalls das Recht zugestanden, S-, Trink- und Tränkwasser aus der Quelle zu entnehmen, wäre es nicht erklärbar, warum es in diesen Vertragspunkten nicht erwähnt worden wäre. Auch daraus ergibt sich, dass hinsichtlich des Anwesens O kein Wasserbezugsrecht besteht.“ Mit Schreiben vom xx.xx.xxxx, Zl ****, räumte der Landeshauptmann von Tirol als Wasserbuchbehörde EJ und EC, als Rechtsnachfolger des RD, vulgo U, unter Übermittlung des vorzitierten Antrags und der vorgenannten wasserfachlichen Stellungnahme die Möglichkeit zur Erstattung einer Stellungnahme ein. Mit Schriftsatz vom xx.xx.xxxx, eingelangt am xx.xx.xxxx, stellten EJ und EC, beide vertreten durch Rechtsanwälte in N, den Antrag „auf Berichtigung des Wasserbuches als nicht gerechtfertigt abzuweisen bzw zurückzuweisen.“. Begründend wurde wörtlich wie folgt ausgeführt: „[…] Die Berechtigten BF stellen sich gegen den Antrag der Wassergenossenschaft Sererquellen. Dieser Antrag ist nicht berechtigt. Die Antragsgegner sind Mitglieder der Wassergenossenschaft Sererquellen, sodass auch die Antragslegitimierung bestritten ist. Die österreichischen Gesellschaftsformen sind nämlich geschlossen, was zunächst zur Folge hat, dass im Wege der Privatautonomie keine neuen Gesellschaftsformen erfunden werden können. Zum Typenkatalog der österreichischen Gesellschaftsformen gehören auch Realgemeinschaften, bei denen die Mitgliedschaft zu Ihnen mit Liegenschaftseigentum verbunden ist und auf deren Rechtsverhältnisse, wenn sie keine eigene Rechtspersönlichkeit haben, die Bestimmungen des Bürgerlichen Rechts über die bürgerlich-rechtlichen Gesellschaften nach den §§ 1175ff ABGB sinngemäß anzuwenden sind (Verwaltungsgerichtshof im streitanhängigen Verfahren – Zahl 2002/07/0051). Im vorliegenden Fall ist unter Zugrundelegung der Tatsache, dass BF als Rechtsnachfolger im Wasserbuch eingetragene Liegenschaftseigentümer sind, davon auszugehen, dass die Berechtigten insgesamt eine Miteigentümergemeinschaft an den Sererquellen bilden und BF als Rechtsnachfolger von RD mit den anderen Berechtigten der genannten Wasserversorgungsanlage eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts bilden. Träger einer solchen Gesellschaft sind nur ihre Mitglieder, denen es im Außenverhältnis auch frei steht, das ihnen als Mitglieder eingeräumte Recht selbstständig geltend zu machen. Für eine Berichtigung des Wasserbuches

§ 126WRG ist sohin die Wassergenossenschaft Sererquellen nicht antragslegitimiert.

Die Eintragung ins Wasserbuch und die Ausübung des Rechts waren konstitutive Rechtsakte. Es ist somit unrichtig, dass den Eigentümern des Ohofes kein Wasserbezugsrecht verliehen wurde. Auch von Amts wegen ist die Löschung daher nicht vorzunehmen. Der Eintragung im Wasserbuch liegt unter anderem der Kollaudierungsbescheid vom xx.xx.xxxx zugrunde. Laut diesem Bescheid wurde die mit Bescheid vom xx.xx.xxxx bewilligte Anlage, projektsgemäß und im Allgemeinen den gestellten Bedingungen entsprechend, bis auf folgende Mängel hergestellt: „[…] Die Berechtigten BF stellen sich gegen den Antrag der Wassergenossenschaft Sererquellen. Dieser Antrag ist nicht berechtigt. Die Antragsgegner sind Mitglieder der Wassergenossenschaft Sererquellen, sodass auch die Antragslegitimierung bestritten ist. Die österreichischen Gesellschaftsformen sind nämlich geschlossen, was zunächst zur Folge hat, dass im Wege der Privatautonomie keine neuen Gesellschaftsformen erfunden werden können. Zum Typenkatalog der österreichischen Gesellschaftsformen gehören auch Realgemeinschaften, bei denen die Mitgliedschaft zu Ihnen mit Liegenschaftseigentum verbunden ist und auf deren Rechtsverhältnisse, wenn sie keine eigene Rechtspersönlichkeit haben, die Bestimmungen des Bürgerlichen Rechts über die bürgerlich-rechtlichen Gesellschaften nach den Paragraphen 1175 f, f, ABGB sinngemäß anzuwenden sind (Verwaltungsgerichtshof im streitanhängigen Verfahren – Zahl 2002/07/0051). Im vorliegenden Fall ist unter Zugrundelegung der Tatsache, dass BF als Rechtsnachfolger im Wasserbuch eingetragene Liegenschaftseigentümer sind, davon auszugehen, dass die Berechtigten insgesamt eine Miteigentümergemeinschaft an den Sererquellen bilden und BF als Rechtsnachfolger von RD mit den anderen Berechtigten der genannten Wasserversorgungsanlage eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts bilden. Träger einer solchen Gesellschaft sind nur ihre Mitglieder, denen es im Außenverhältnis auch frei steht, das ihnen als Mitglieder eingeräumte Recht selbstständig geltend zu machen. Für eine Berichtigung des Wasserbuches

Paragraph 126, WRG ist sohin die Wassergenossenschaft Sererquellen nicht antragslegitimiert. Die Eintragung ins Wasserbuch und die Ausübung des Rechts waren konstitutive Rechtsakte. Es ist somit unrichtig, dass den Eigentümern des Ohofes kein Wasserbezugsrecht verliehen wurde. Auch von Amts wegen ist die Löschung daher nicht vorzunehmen. Der Eintragung im Wasserbuch liegt unter anderem der Kollaudierungsbescheid vom xx.xx.xxxx zugrunde. Laut diesem Bescheid wurde die mit Bescheid vom xx.xx.xxxx bewilligte Anlage, projektsgemäß und im Allgemeinen den gestellten Bedingungen entsprechend, bis auf folgende Mängel hergestellt:

  1. Die zur Verhinderung des Jaucheabfluss oberhalb der Quelle II geforderte wasserdichte Mauer wurde nicht hergestellt und ist daher bis Ende Juni 1920 zu errichten. (…)
  2. Die zur Verhinderung des Jaucheabfluss oberhalb der Quelle römisch zwei geforderte wasserdichte Mauer wurde nicht hergestellt und ist daher bis Ende Juni 1920 zu errichten. (…)
  3. Der um den Hochbehälter (Sammelschacht) errichtete Zaun ist derart umzuändern, dass er genau die Betonmauer umgrenzt, wobei mit Rücksicht auf die Zuleitung des Wassers in Röhren, die im Umkreis von 20 m verlangte Umzäunung bleiben kann.
  4. Zur Abhaltung des Eintritts des Oberflächenwassers in den Hochbehälter, ist um die Öffnung ein 20 cm hoher und 10 cm starker Betonmauerkranz in der Weise auszuführen, dass er durch einen in der Richtung des Hanges schief gelagerten und um eine horizontale Achse drehbaren, über das Mauerwerk hinausgehenden Deckel abgeschlossen wird. Der Deckel ist zur Herstellung der Undurchlässigkeit an der Oberfläche mit Blech zu verkleiden. Die unter
  5. bis
  6. geforderten Herstellungen sind ebenfalls spätestens bis Ende Juni 1920 auszuführen, woraufhin die Anzeige zu machen ist. Unter Zugrundelegung dieses Kollaudierungsbescheides kann nicht davon ausgegangen werden, dass die wasserrechtlich bewilligte Wasserleitung für das Anwesen der beschwerdeführenden Parteien mangels einer Zuleitung dorthin nicht hergestellt worden ist und deshalb der Erlöschungstatbestand noch gegeben ist oder sonst eine unrichtige Eintragung ins Wasserbuch gegeben ist. Es ist sohin das Recht der Eigentümer des Hofes „O“ weiterhin gegeben und versuchen die übrigen Wasserberechtigten unter Verletzung des Rechtes auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz und unter Verletzung des Rechtes auf Unverletzlichkeit des Eigentums das bestehende Wasserrecht zur Löschung zu bringen. Die Wasserinteressentschaft versucht, die ursprünglich Berechtigten hinauszuboxen. Den betroffenen Eigentümern des Ohofs gebührt ein Anteilsrecht an der Sererquelle und sind sohin Miteigentümer der Wasserquellen. Eine Löschung wäre nicht rechtens. Den Eigentümern der Liegenschaft „O“ steht gemeinsam mit den anderen Berechtigten das Recht zu, den Wasserbedarf für S und Hof aus den Quellen für sich und ihre Rechtsnachfolger abzudecken. Auch im Jahr 2010 hat sich der Verwaltungsgerichtshof mit der anhängigen Causa befasst (Zahl ****) und kam zum Ergebnis, dass der Verwaltungsgerichtshof die Rechtsmeinung vertritt, dass Leonhard E als Rechtsvorgänger aufgrund der Bescheide aus dem Jahre 1917 und 1919 ein Wasserbenutzungsrecht auch hinsichtlich der Trink- und Nutzwasserversorgungsanlage eingeräumt worden ist.“. Die als Bescheid bezeichnete Erledigung des Landeshauptmannes von Tirol vom xx.xx.xxxx, Zl ****, enthält wörtlich folgenden Spruch: „Der Landeshauptmann von Tirol als zuständige Wasserrechtsbehörde I. Instanz

den §§ 124ff Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959), BGBl Nr 215/1959, zuletzt geändert durch BGBl I Nr 123/2006, entscheidet über den Antrag der Wassergenossenschaft „Serer Quellen“, vertreten durch den Obmann RT, letzterer vertreten durch Dr. Thomas Zelger, Rechtsanwalt in N, vom 17. Dezember 2010

§ 126

Abs 4 und 5 WRG 1959 wie folgt: „Der Landeshauptmann von Tirol als zuständige Wasserrechtsbehörde römisch eins. Instanz

den Paragraphen 124 f, f, Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959), Bundesgesetzblatt Nr 215 aus 1959,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 123 aus 2006,, entscheidet über den Antrag der Wassergenossenschaft „Serer Quellen“, vertreten durch den Obmann RT, letzterer vertreten durch Dr. Thomas Zelger, Rechtsanwalt in N, vom 17. Dezember 2010

Paragraph 126, Absatz 4 und 5 WRG 1959 wie folgt: Die im Wasserbuch für den Verwaltungsbezirk N unter der Postzahl 93 aufscheinende Eintragung wird dahingehend richtig gestellt, dass EJ und EC, beide L, als Rechtsnachfolger des RD, vlg U, ein Wasserbenutzungsrecht an den „Serwirtquellen 1 bis 5 (früher: obere Sererquelle), ****“, und an der Serwirtquelle (früher: hintere Sererquelle), ****“, zur Versorgung des Anwesens „O“ auf den Gst Nrn 82 und 83/1, beide GB 3020 L-N, mit Trink- und Nutzwasser nicht eingeräumt ist.“ Das Original dieser Erledigung enthält keine Fertigungsklausel. Nur die dortige Kanzleiverfügung enthält den Namen des Genehmigenden und seine Unterschrift. Die Erledigung wurde EJ und EC am xx.xx.xxxx zu Handen deren Rechtsanwälte und der Wassergenossenschaft Serer Quellen am xx.xx.xxxx zu Handen deren Rechtsanwalt zugestellt. Auf den von ihnen erhaltenen Ausfertigungen fehlen die Fertigungsklausel und der Name des Genehmigenden. Die Kanzleiverfügung samt Name des Genehmigenden und Unterschrift desselben war auf den Ausfertigungen nicht enthalten. Im Hinblick auf den Inhalt entsprach die Erledigung dem in weiterer Folge erlassenen Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom xx.xx.xxxx, Zl ****. Gegen die Erledigung des Landeshauptmannes von Tirol vom xx.xx.xxxx, Zl ****, erhoben EJ und EC, beide vertreten durch Rechtsanwälte in N, mit Schriftsatz vom xx.xx.xxxx, der Post übergeben am selben Tag, das Rechtsmittel der Berufung. Die Entscheidung über dieses Rechtsmittel ist nicht verfahrensgegenständlich. Mit Bescheid vom xx.xx.xxxx, Zl ****, BF zu Handen deren Rechtsanwälte zugestellt am xx.xx.xxxx, traf der Landeshauptmann von Tirol im Hinblick auf den Antrag der Wassergenossenschaft „Serer Quellen“, vertreten durch den Obmann RT, letzterer vertreten durch Rechtsanwalt in N, vom xx.xx.xxxx

§ 126

Abs 4 und 5 WRG 1959 folgende Entscheidung: Mit Bescheid vom xx.xx.xxxx, Zl ****, BF zu Handen deren Rechtsanwälte zugestellt am xx.xx.xxxx, traf der Landeshauptmann von Tirol im Hinblick auf den Antrag der Wassergenossenschaft „Serer Quellen“, vertreten durch den Obmann RT, letzterer vertreten durch Rechtsanwalt in N, vom xx.xx.xxxx

Paragraph 126, Absatz 4 und 5 WRG 1959 folgende Entscheidung: „Die im Wasserbuch für den Verwaltungsbezirk N unter der Postzahl 93 aufscheinende Eintragung wird dahingehend richtig gestellt, dass EJ und EC, beide L, als Rechtsnachfolger des RD, vlg U, ein Wasserbenutzungsrecht an den „Serwirtquellen 1 bis 5 (früher: obere Sererquelle), ***“, und an der Serwirtquelle (früher: hintere Sererquelle), ***“, zur Versorgung des Anwesens „O“ auf den Gst Nrn 82 und 83/1, beide GB 3020 L-N, mit Trink- und Nutzwasser nicht eingeräumt ist.“ Dagegen erhoben EJ und EC, beide vertreten durch Rechtsanwälte in N, mit Schriftsatz vom xx.xx.xxxx, eingelangt am xx.xx.xxxx, das Rechtsmittel der Berufung und führten wörtlich wie folgt aus: „Der nunmehr bekämpfte Bescheid ist inhaltlich wortgleich zum Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom xx.xx.xxxx, mit der Zahl ****. Gegen diesen Bescheid wurde das Rechtsmittel der Berufung eingebracht und unter anderem vorgebracht, dass es sich um einen absolut nichtigen Bescheid handelt. Mit Schreiben vom xx.xx.xxxx, Zl ****, wurde seitens der Behörde mitgeteilt, dass dieser ursprüngliche Bescheid absolut nichtig ist und deshalb trotz Zustellung nicht wirksam zugestellt werden konnte. Daher habe die Behörde den verbesserten Bescheid erlassen und dessen Zustellung veranlasst. Wie sich aus dem Begleitschreiben der Behörde ergibt, ist beabsichtigt, mit dem nunmehrigen Bescheid den alten Bescheid zu verbessern. Einer Verbesserung – wohl im Sinne des § 62 AVG – sind grundsätzlich offenkundige Unrichtigkeiten zugänglich. Die Behörde stellt in ihrem Begleitschreiben aber selbst fest, dass der ursprüngliche Bescheid einen absolut nichtigen Bescheid darstellt. Ein solcher Nichtbescheid kann aber nach ständiger Rechtsprechung nicht berichtigt werden, denn: „Aus der rechtlichen Verschmelzung eines Berichtigungsbescheides mit dem berichtigten Bescheid resultiert die Gegenstandslosigkeit eines solchen Berichtigungsbescheides, der einen Nichtbescheid berichtigen will“ (VwGH 14.12.2005, Zl 2002/12/0183). Im Ergebnis liegt also wieder ein Nichtbescheid vor. Denkbar wäre auch, dass die bescheiderlassende Behörde mit dem nunmehrigen zweiten Bescheid den ersten Bescheid

§ 69

Abs 4 Z 4 AVG von Amts wegen abändern wollte, da dieser an einem durch gesetzliche Vorschrift ausdrücklich mit Nichtigkeit bedrohtem Fehler leidet. Dies wäre aber ebenfalls nicht zulässig, da die amtswegige Abänderung nur von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde durchgeführt werden darf. Endlich wäre die letzte denkbare Möglichkeit, dass es sich beim nunmehrigen Bescheid um eine Berufungsvorentscheidung der Behörde I Instanz handelt. Davon kann aber ebenfalls nicht ausgegangen werden. Einerseits würde wiederum die Bezeichnung als Berufungsvorentscheidung fehlen, andererseits müsste auch auf die vorgebrachten Berufungsargumente eingegangen werden. Bei zusammenfassender Betrachtung wird also zum wiederholten Male offenkundig, dass die Behörde in diesem Verfahren mit einer beeindruckenden Oberflächlichkeit allen Argumenten der Parteien gegenüber steht. Umso gravierender ist dies, da mit diesem Bescheid eine Enteignung passieren soll. Der angefochtene Bescheid, wie auch der vorausgegangene, berichtigte Bescheid stellen absolut nichtige Verwaltungsakte dar, denen somit auch keine rechtsgestaltende Wirkung zukommen kann. Zur Vorsicht wird nunmehr das Berufungsvorbringen gegen den Bescheid vom xx.xx.xxxx mit der Zahl **** wiederholt:„Der nunmehr bekämpfte Bescheid ist inhaltlich wortgleich zum Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom xx.xx.xxxx, mit der Zahl ****. Gegen diesen Bescheid wurde das Rechtsmittel der Berufung eingebracht und unter anderem vorgebracht, dass es sich um einen absolut nichtigen Bescheid handelt. Mit Schreiben vom xx.xx.xxxx, Zl ****, wurde seitens der Behörde mitgeteilt, dass dieser ursprüngliche Bescheid absolut nichtig ist und deshalb trotz Zustellung nicht wirksam zugestellt werden konnte. Daher habe die Behörde den verbesserten Bescheid erlassen und dessen Zustellung veranlasst. Wie sich aus dem Begleitschreiben der Behörde ergibt, ist beabsichtigt, mit dem nunmehrigen Bescheid den alten Bescheid zu verbessern. Einer Verbesserung – wohl im Sinne des Paragraph 62, AVG – sind grundsätzlich offenkundige Unrichtigkeiten zugänglich. Die Behörde stellt in ihrem Begleitschreiben aber selbst fest, dass der ursprüngliche Bescheid einen absolut nichtigen Bescheid darstellt. Ein solcher Nichtbescheid kann aber nach ständiger Rechtsprechung nicht berichtigt werden, denn: „Aus der rechtlichen Verschmelzung eines Berichtigungsbescheides mit dem berichtigten Bescheid resultiert die Gegenstandslosigkeit eines solchen Berichtigungsbescheides, der einen Nichtbescheid berichtigen will“ (VwGH 14.12.2005, Zl 2002/12/0183). Im Ergebnis liegt also wieder ein Nichtbescheid vor. Denkbar wäre auch, dass die bescheiderlassende Behörde mit dem nunmehrigen zweiten Bescheid den ersten Bescheid

Paragraph 69, Absatz 4, Ziffer 4, AVG von Amts wegen abändern wollte, da dieser an einem durch gesetzliche Vorschrift ausdrücklich mit Nichtigkeit bedrohtem Fehler leidet. Dies wäre aber ebenfalls nicht zulässig, da die amtswegige Abänderung nur von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde durchgeführt werden darf. Endlich wäre die letzte denkbare Möglichkeit, dass es sich beim nunmehrigen Bescheid um eine Berufungsvorentscheidung der Behörde römisch eins Instanz handelt. Davon kann aber ebenfalls nicht ausgegangen werden. Einerseits würde wiederum die Bezeichnung als Berufungsvorentscheidung fehlen, andererseits müsste auch auf die vorgebrachten Berufungsargumente eingegangen werden. Bei zusammenfassender Betrachtung wird also zum wiederholten Male offenkundig, dass die Behörde in diesem Verfahren mit einer beeindruckenden Oberflächlichkeit allen Argumenten der Parteien gegenüber steht. Umso gravierender ist dies, da mit diesem Bescheid eine Enteignung passieren soll. Der angefochtene Bescheid, wie auch der vorausgegangene, berichtigte Bescheid stellen absolut nichtige Verwaltungsakte dar, denen somit auch keine rechtsgestaltende Wirkung zukommen kann. Zur Vorsicht wird nunmehr das Berufungsvorbringen gegen den Bescheid vom xx.xx.xxxx mit der Zahl **** wiederholt: Selbst wenn es sich um einen gültigen Bescheid handeln würde, wäre er auf Grund der Verletzung von sowohl Verfahrensvorschriften als auch den einschlägigen materiellrechtlichen Bestimmungen aufzuheben. Die zu Grunde liegenden Normen werden denkunmöglich angewendet bzw unterstellt die bescheiderlassende Behörde ihnen einen gesetzwidrigen Inhalt: Dazu wird insbesondere ausgeführt wie folgt: 1. Der angefochtene Bescheid stellt keinen gültigen Bescheid im Sinne des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 idgF dar.

§ 18

Abs 4 AVG bedürfen alle schriftlichen Ausfertigungen einer Behörde – unter anderem – des Namens des Genehmigenden zu ihrer Gültigkeit. Diese Bestimmung stammt aus einer Zeit, in der mögliche notwendige Änderungen an die Erfordernisse der Schriftlichkeit von Bescheiden auf Grund neuer technischer Möglichkeiten noch nicht beachtet wurden. Mit den letzten Novellen zum AVG, verbunden mit der Erlassung des E-Government-Gesetzes, wurden die Anfordernisse an die Schriftlichkeit der Ausfertigungen von behördlichen Erledigungen, insbesondere an die Fertigungsklausel, aber bereits geändert. So ist es etwa nicht mehr notwendig, dass der Genehmigende die Ausfertigung eigenhändig unterfertigt bzw die Kanzlei einen Bestätigungsvermerk über die Fertigung des Genehmigenden anbringt. Diese Erfordernisse werden durch die Anbringung einer Amtssignatur, welche seit dem 01.01.2011 verpflichtend ist, ersetzt. Nach herrschender Lehre wird durch die Amtssignatur jedoch das Erfordernis den Namen des Genehmigenden anzuführen nicht ersetzt. Sinn der Amtssignatur ist ja, dass durch ihre Verwendung jedenfalls die Wirkung einer Beglaubigung durch die Kanzlei bzw die Vermutung der Echtheit von Ausdrucken entfaltet wird (vgl Hengstschläger/Leeb, AVG § 18 Rz 24). Nicht Sinn der Amtssignatur ist es aber, dass es für den Bescheidempfänger nicht mehr ersichtlich ist, wer den Bescheid genehmigt hat. Im Falle von monokratisch organisierten Behörden, wie die Behörde Landeshauptmann von Tirol eine ist, ist darüber hinaus durch die Verwendung einer Wendung wie zB „Für den Landeshauptmann“ ein Hinweis auf die erteilte Approbationsbefugnis notwendig. Auch dieses Erfordernis wird durch die Verwendung einer Amtssignatur nicht ersetzt. Auch der Verwaltungsgerichtshof hat dazu – bereits unter Bezugnahme auf die gesetzlichen Änderungen wegen der Amtssignatur – kürzlich klargestellt (VwGH 15.12.2010, Zl 2009/12/0195): „Das Fehlen des Namens des Genehmigenden führt zur absoluten Nichtigkeit der Erledigung.“ Und weiter: „Selbst wenn es sich um eine schriftliche Ausfertigung einer elektronisch erstellten Erledigung […] gehandelt hätte, wären lediglich die Voraussetzungen des Vorliegens von Unterschrift, Beglaubigung oder Amtssignatur, nicht aber die Voraussetzung der Bekanntgabe des Namens des Genehmigenden entbehrlich gewesen.“. Das Fehlen des Namens des Genehmigenden macht den bekämpften Bescheid jedenfalls zu einem absolut nichtigen Verwaltungsakt. 1. Der angefochtene Bescheid stellt keinen gültigen Bescheid im Sinne des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 idgF dar.

Paragraph 18, Absatz 4, AVG bedürfen alle schriftlichen Ausfertigungen einer Behörde – unter anderem – des Namens des Genehmigenden zu ihrer Gültigkeit. Diese Bestimmung stammt aus einer Zeit, in der mögliche notwendige Änderungen an die Erfordernisse der Schriftlichkeit von Bescheiden auf Grund neuer technischer Möglichkeiten noch nicht beachtet wurden. Mit den letzten Novellen zum AVG, verbunden mit der Erlassung des E-Government-Gesetzes, wurden die Anfordernisse an die Schriftlichkeit der Ausfertigungen von behördlichen Erledigungen, insbesondere an die Fertigungsklausel, aber bereits geändert. So ist es etwa nicht mehr notwendig, dass der Genehmigende die Ausfertigung eigenhändig unterfertigt bzw die Kanzlei einen Bestätigungsvermerk über die Fertigung des Genehmigenden anbringt. Diese Erfordernisse werden durch die Anbringung einer Amtssignatur, welche seit dem 01.01.2011 verpflichtend ist, ersetzt. Nach herrschender Lehre wird durch die Amtssignatur jedoch das Erfordernis den Namen des Genehmigenden anzuführen nicht ersetzt. Sinn der Amtssignatur ist ja, dass durch ihre Verwendung jedenfalls die Wirkung einer Beglaubigung durch die Kanzlei bzw die Vermutung der Echtheit von Ausdrucken entfaltet wird vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 18, Rz 24). Nicht Sinn der Amtssignatur ist es aber, dass es für den Bescheidempfänger nicht mehr ersichtlich ist, wer den Bescheid genehmigt hat. Im Falle von monokratisch organisierten Behörden, wie die Behörde Landeshauptmann von Tirol eine ist, ist darüber hinaus durch die Verwendung einer Wendung wie zB „Für den Landeshauptmann“ ein Hinweis auf die erteilte Approbationsbefugnis notwendig. Auch dieses Erfordernis wird durch die Verwendung einer Amtssignatur nicht ersetzt. Auch der Verwaltungsgerichtshof hat dazu – bereits unter Bezugnahme auf die gesetzlichen Änderungen wegen der Amtssignatur – kürzlich klargestellt (VwGH 15.12.2010, Zl 2009/12/0195): „Das Fehlen des Namens des Genehmigenden führt zur absoluten Nichtigkeit der Erledigung.“ Und weiter: „Selbst wenn es sich um eine schriftliche Ausfertigung einer elektronisch erstellten Erledigung […] gehandelt hätte, wären lediglich die Voraussetzungen des Vorliegens von Unterschrift, Beglaubigung oder Amtssignatur, nicht aber die Voraussetzung der Bekanntgabe des Namens des Genehmigenden entbehrlich gewesen.“. Das Fehlen des Namens des Genehmigenden macht den bekämpften Bescheid jedenfalls zu einem absolut nichtigen Verwaltungsakt.

  1. Der Bescheid wird auf Grund der Verletzung von Verfahrensvorschriften ein weiteres Mal nichtig. Der Spruch des bekämpften Bescheides bezieht sich eindeutig auf den Antrag der Wassergenossenschaft „Serer Quellen“ und verweist danach auf die gesetzlichen Bestimmungen des § 126 Abs 4 und 5 WRG
  2. Nunmehr kann der Landeshauptmann von Tirol entweder von Amts wegen, Abs 4 leg cit, oder auf Grund eines Antrages des Wasserberechtigten, Abs 5 leg cit, Berichtigungen einer unrichtigen Eintragung im Wasserbuch vornehmen. Nach Abs 4 leg cit dürften von Amts wegen nur „offenkundige Unrichtigkeiten oder Änderungen des Wasserrechtsbestandes“ berichtigt werden. Auf Grund des bisherigen Verfahrens ist eindeutig erkennbar, dass es sich keinesfalls um offenkundige Unrichtigkeiten handelt. In Übereinstimmung mit ähnlichen Bestimmungen in anderen Verwaltungsvorschriften muss davon ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber mit der Wendung „offenkundige Unrichtigkeiten“ einfache Schreib- oder Rechenfehler bzw offenkundig falsche Bezeichnungen meint. Eine Änderung des Wasserrechtsbestandes liegt ebenso nicht vor. Nach Abs 5 leg cit kann der Wasserberechtigte ebenso eine Berichtigung einer fehlenden oder unrichtigen Ersichtlichmachung beantragen. Da weiters normiert wird, dass über diesen Antrag nur bescheidmäßig abzusprechen ist, wenn ihm nicht entsprochen wird, ist offensichtlich, dass mit der Antragslegitimation des Wasserberechtigten nach Abs 5 leg cit nur jener gemeint sein kann, der behauptet, dass sein Wasserrecht nicht oder falsch eingetragen ist. Denkunmöglich ist die Ansicht, dass jemand anderes ein Antragsrecht dahingehend hat, dass die Berichtigung eines fehlenden oder falschen fremden Wasserrechts im Wasserbuch erfolgt. Dafür ist jedenfalls der „normale“ Weg über Feststellung des Bestehens oder Nicht-Bestehens eines Wasserrechts einzuhalten.
  3. Der Bescheid wird auf Grund der Verletzung von Verfahrensvorschriften ein weiteres Mal nichtig. Der Spruch des bekämpften Bescheides bezieht sich eindeutig auf den Antrag der Wassergenossenschaft „Serer Quellen“ und verweist danach auf die gesetzlichen Bestimmungen des Paragraph 126, Absatz 4 und 5 WRG
  4. Nunmehr kann der Landeshauptmann von Tirol entweder von Amts wegen, Absatz 4, leg cit, oder auf Grund eines Antrages des Wasserberechtigten, Absatz 5, leg cit, Berichtigungen einer unrichtigen Eintragung im Wasserbuch vornehmen. Nach Absatz 4, leg cit dürften von Amts wegen nur „offenkundige Unrichtigkeiten oder Änderungen des Wasserrechtsbestandes“ berichtigt werden. Auf Grund des bisherigen Verfahrens ist eindeutig erkennbar, dass es sich keinesfalls um offenkundige Unrichtigkeiten handelt. In Übereinstimmung mit ähnlichen Bestimmungen in anderen Verwaltungsvorschriften muss davon ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber mit der Wendung „offenkundige Unrichtigkeiten“ einfache Schreib- oder Rechenfehler bzw offenkundig falsche Bezeichnungen meint. Eine Änderung des Wasserrechtsbestandes liegt ebenso nicht vor. Nach Absatz 5, leg cit kann der Wasserberechtigte ebenso eine Berichtigung einer fehlenden oder unrichtigen Ersichtlichmachung beantragen. Da weiters normiert wird, dass über diesen Antrag nur bescheidmäßig abzusprechen ist, wenn ihm nicht entsprochen wird, ist offensichtlich, dass mit der Antragslegitimation des Wasserberechtigten nach Absatz 5, leg cit nur jener gemeint sein kann, der behauptet, dass sein Wasserrecht nicht oder falsch eingetragen ist. Denkunmöglich ist die Ansicht, dass jemand anderes ein Antragsrecht dahingehend hat, dass die Berichtigung eines fehlenden oder falschen fremden Wasserrechts im Wasserbuch erfolgt. Dafür ist jedenfalls der „normale“ Weg über Feststellung des Bestehens oder Nicht-Bestehens eines Wasserrechts einzuhalten.
  5. Einen weiteren Verfahrensfehler stellt dar, dass es die bescheiderlassende Behörde unterlassen hat, den Sachverhalt vollständig festzustellen. Dies hat zur Folge, dass durch diesen Bescheid, ohne dass etwa eine mündliche Erörterung des maßgebenden Sachverhalts erfolgt ist, in das verfassungsmäßig gewährleistete Recht der Berufungswerber auf Unverletzlichkeit ihres Eigentums eingegriffen wird. Das sich in ihrem Eigentum befindliche gegenständliche Wasserrecht soll, ohne dass die Unrichtigkeit der Eintragung durch den Beweis des Gegenteils erbracht worden ist, im Wasserbuch „berichtigt“ werden. „Für die Richtigkeitsvermutung des § 126 Abs 1 WRG ist es [aber] unerheblich, aus welcher Zeit jene Daten stammen, auf denen die Eintragung im Wasserbuch beruht“ (VwGH 10.10.1989, Zl 86/07/0222). So stellt der bekämpfte Bescheid tatsächlich eine unrechtmäßige Enteignung der Berufungswerber dar.
  6. Einen weiteren Verfahrensfehler stellt dar, dass es die bescheiderlassende Behörde unterlassen hat, den Sachverhalt vollständig festzustellen. Dies hat zur Folge, dass durch diesen Bescheid, ohne dass etwa eine mündliche Erörterung des maßgebenden Sachverhalts erfolgt ist, in das verfassungsmäßig gewährleistete Recht der Berufungswerber auf Unverletzlichkeit ihres Eigentums eingegriffen wird. Das sich in ihrem Eigentum befindliche gegenständliche Wasserrecht soll, ohne dass die Unrichtigkeit der Eintragung durch den Beweis des Gegenteils erbracht worden ist, im Wasserbuch „berichtigt“ werden. „Für die Richtigkeitsvermutung des Paragraph 126, Absatz eins, WRG ist es [aber] unerheblich, aus welcher Zeit jene Daten stammen, auf denen die Eintragung im Wasserbuch beruht“ (VwGH 10.10.1989, Zl 86/07/0222). So stellt der bekämpfte Bescheid tatsächlich eine unrechtmäßige Enteignung der Berufungswerber dar.
  7. Selbst würde man nun annehmen, dass die Antragstellerin Wassergenossenschaft „Serer Quellen“ zur gegenständlichen Antragstellung legitimiert wäre, so könnte die bescheidmäßig erfolgte Richtigstellung so nicht erfolgen bzw erfolgt sie gesetzwidrig. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann Gegenstand einer Berichtigung des Wasserbuchs „…nur eine Divergenz zwischen dem auf Grund eines Wasserrechtsbescheides (oder eines anderen Titels) unbestritten bestehenden Rechts und dem, was im Wasserbuch ersichtlich gemacht worden ist, sein. Die Klärung strittiger Wasserrechte ist nicht Gegenstand eines Verfahrens zur Berichtigung des Wasserbuches. Dies ergibt sich aus dem Wesen einer (bloßen) Berichtigung unrichtiger Eintragungen und dem Umstand, dass § 126 Abs 5 WRG vom Antragsteller verlangt, erforderliche Nachweise beizubringen (zB VwGH 15.07.1999, Zl 97/07/0077). Dieselbe Entscheidung führt weiter aus, dass von der Erbringung eines Nachweises im Sinne des § 126 Abs 5 WRG nur die Rede sein kann, wenn der „Wasserbuchbehörde einerseits das Vorliegen eines Wasserrechts bestimmten Inhalts und andererseits eine von diesem Wasserrecht abweichende Ersichtlichmachung im Wasserbuch bewiesen wird.“. Die Antragstellerin bleibt den Beweis über das Bestehen eines bestimmten Wasserrechts jedoch schuldig und bringt zur Begründung ihres Antrags lediglich eine kurze Zusammenfassung des Verfahrens zu **** vor und beruft sich ansonsten auf die Stellungnahme des wasserfachlichen Amtssachverständigen DI R vom xx.xx.xxxx. Dieses Gutachten ist aber selbst Teil des genannten Verfahrens, dessen letzter rechtskräftiger Bescheid – nach zweimaliger Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes – das Berufungserkenntnis des Landeshauptmannes von Tirol vom xx.xx.xxxx ist, womit die Spruchpunkte
  8. und
  9. des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft N vom xx.xx.xxxx, Zl ****, die ursprünglich das Erlöschen des gegenständlichen Wasserrechts festgestellt hatten, ersatzlos behoben wurden. Es ist also keineswegs so, dass ein Nachweis über die Divergenz zwischen einem gültigen Bescheid oder einem anderen Titel und der Eintragung im Wasserbuch erbracht wurde. Vielmehr erscheint es so, dass die Antragstellerin – nach mehreren erfolglosen Versuchen die Feststellung des Erlöschens des gegenständlichen Wasserrechts zu erreichen – nunmehr den wie bereits ausgeführt unzulässigen Umweg einer Berichtigung im Wasserbuch zu beschreiten versucht. Die Rechtsprechung lässt der bescheiderlassenden Behörde dahingehend auch keinen Spielraum, denn: „Ist ein Antrag ausdrücklich als Antrag auf Berichtigung einer Wasserbuch-Post bezeichnet und sein Inhalt auf dieses Begehren abgestimmt, so bleibt für eine Umdeutung – in welche Richtung auch immer – kein Raum (VwGH 14.12.1993, Zl 93/07/0081).
  10. Selbst würde man nun annehmen, dass die Antragstellerin Wassergenossenschaft „Serer Quellen“ zur gegenständlichen Antragstellung legitimiert wäre, so könnte die bescheidmäßig erfolgte Richtigstellung so nicht erfolgen bzw erfolgt sie gesetzwidrig. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann Gegenstand einer Berichtigung des Wasserbuchs „…nur eine Divergenz zwischen dem auf Grund eines Wasserrechtsbescheides (oder eines anderen Titels) unbestritten bestehenden Rechts und dem, was im Wasserbuch ersichtlich gemacht worden ist, sein. Die Klärung strittiger Wasserrechte ist nicht Gegenstand eines Verfahrens zur Berichtigung des Wasserbuches. Dies ergibt sich aus dem Wesen einer (bloßen) Berichtigung unrichtiger Eintragungen und dem Umstand, dass Paragraph 126, Absatz 5, WRG vom Antragsteller verlangt, erforderliche Nachweise beizubringen (zB VwGH 15.07.1999, Zl 97/07/0077). Dieselbe Entscheidung führt weiter aus, dass von der Erbringung eines Nachweises im Sinne des Paragraph 126, Absatz 5, WRG nur die Rede sein kann, wenn der „Wasserbuchbehörde einerseits das Vorliegen eines Wasserrechts bestimmten Inhalts und andererseits eine von diesem Wasserrecht abweichende Ersichtlichmachung im Wasserbuch bewiesen wird.“. Die Antragstellerin bleibt den Beweis über das Bestehen eines bestimmten Wasserrechts jedoch schuldig und bringt zur Begründung ihres Antrags lediglich eine kurze Zusammenfassung des Verfahrens zu **** vor und beruft sich ansonsten auf die Stellungnahme des wasserfachlichen Amtssachverständigen DI R vom xx.xx.xxxx. Dieses Gutachten ist aber selbst Teil des genannten Verfahrens, dessen letzter rechtskräftiger Bescheid – nach zweimaliger Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes – das Berufungserkenntnis des Landeshauptmannes von Tirol vom xx.xx.xxxx ist, womit die Spruchpunkte
  11. und
  12. des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft N vom xx.xx.xxxx, Zl ****, die ursprünglich das Erlöschen des gegenständlichen Wasserrechts festgestellt hatten, ersatzlos behoben wurden. Es ist also keineswegs so, dass ein Nachweis über die Divergenz zwischen einem gültigen Bescheid oder einem anderen Titel und der Eintragung im Wasserbuch erbracht wurde. Vielmehr erscheint es so, dass die Antragstellerin – nach mehreren erfolglosen Versuchen die Feststellung des Erlöschens des gegenständlichen Wasserrechts zu erreichen – nunmehr den wie bereits ausgeführt unzulässigen Umweg einer Berichtigung im Wasserbuch zu beschreiten versucht. Die Rechtsprechung lässt der bescheiderlassenden Behörde dahingehend auch keinen Spielraum, denn: „Ist ein Antrag ausdrücklich als Antrag auf Berichtigung einer Wasserbuch-Post bezeichnet und sein Inhalt auf dieses Begehren abgestimmt, so bleibt für eine Umdeutung – in welche Richtung auch immer – kein Raum (VwGH 14.12.1993, Zl 93/07/0081).
  13. Würde man unter grober Verkennung der Sach- und Rechtslage dennoch annehmen, dass eine rechtskräftige Entscheidung vorliegt, die tatsächlich das Erlöschen bzw Nicht-Bestehen des gegenständlichen Wasserrechts zum Inhalt hat, müsste die notwendige Änderung der Eintragung im Wasserbuch

§ 125

Abs 1 WRG erfolgen und könnte nicht Gegenstand einer Berichtigung auf Grund von § 126 Abs 4 und 5 WRG sein. 5. Würde man unter grober Verkennung der Sach- und Rechtslage dennoch annehmen, dass eine rechtskräftige Entscheidung vorliegt, die tatsächlich das Erlöschen bzw Nicht-Bestehen des gegenständlichen Wasserrechts zum Inhalt hat, müsste die notwendige Änderung der Eintragung im Wasserbuch

Paragraph 125, Absatz eins, WRG erfolgen und könnte nicht Gegenstand einer Berichtigung auf Grund von Paragraph 126, Absatz 4 und 5 WRG sein. Im Ergebnis bleibt zusammenfassend festzuhalten, dass der bekämpfte Bescheid einen absolut nichtigen Verwaltungsakt darstellt, bzw auf Grund der Verletzung von verfahrensrechtlichen und materiellrechtlichen Vorschriften und/oder denkunmöglicher Anwendung derselben gesetzwidrig erlassen wurde und wird deshalb gestellt der Berufungsantrag,

  1. der Berufung Folge zu geben und den bekämpften Bescheid ersatzlos aufzuheben,
  2. in eventu: in Stattgebung der Berufung den angefochtenen Bescheid in der Form abzuändern, dass keine Berichtigung, der im Wasserbuch für den Verwaltungsbezirk N unter der Postzahl 393 aufscheinenden Eintragung erfolgt.“ Der gegenständliche Akt wurde dem Landesverwaltungsgericht Tirol mit Schreiben vom xx.xx.xxxx von der bisherigen Berufungsbehörde, dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, vorgelegt. Am xx.xx.xxxx führte das Landesverwaltungsgericht Tirol eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Im Rahmen der Verhandlung wurde im Wesentlichen auf das bisherige Vorbringen verwiesen. Darüber hinaus erfolgte die Einvernahme des ehemaligen Obmannes der Wassergenossenschaft Serer Quellen. Er bestätigte, dass bezüglich des Wasserrechts nach wie vor keine Einigung mit den Beschwerdeführern erzielt wurde. Rechtliche Beurteilung: Das Fehlen des Namens des Genehmigenden auf den Ausfertigungen der Erledigung des Landeshauptmannes von Tirol vom xx.xx.xxxx, Zl ****, führte zur absoluten Nichtigkeit derselben (vgl VwGH 15.12.2010, Zl 2009/12/0195). Die Zustellung der Ausfertigungen der vorbezeichneten Erledigung an die Beschwerdeführer und die Antragstellerin zu Handen ihrer Rechtsvertreter bewirkte keine Bescheiderlassung, sodass die Erlassung des nunmehr angefochtenen Bescheides des Landeshauptmannes von Tirol vom xx.xx.xxxx, Zl ****, rechtens war. Das Fehlen des Namens des Genehmigenden auf den Ausfertigungen der Erledigung des Landeshauptmannes von Tirol vom xx.xx.xxxx, Zl ****, führte zur absoluten Nichtigkeit derselben vergleiche VwGH 15.12.2010, Zl 2009/12/0195). Die Zustellung der Ausfertigungen der vorbezeichneten Erledigung an die Beschwerdeführer und die Antragstellerin zu Handen ihrer Rechtsvertreter bewirkte keine Bescheiderlassung, sodass die Erlassung des nunmehr angefochtenen Bescheides des Landeshauptmannes von Tirol vom xx.xx.xxxx, Zl ****, rechtens war. Verfahrensgegenständlich sind die Berufungen gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom xx.xx.xxxx, Zl ****.

Art 151

Abs 51 Z 8 B-VG ist das Landesverwaltungsgericht Tirol zur Entscheidung über die vorliegenden Berufungen, welche

§ 3Abs 1 Vw

Gbk-ÜG als Bescheidbeschwerden

Art 130Abs 1 Z 1 B-VG zu qualifizieren sind, zuständig.

Verfahrensgegenständlich sind die Berufungen gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom xx.xx.xxxx, Zl ****.

Artikel 151

, Absatz 51, Ziffer 8, B-VG ist das Landesverwaltungsgericht Tirol zur Entscheidung über die vorliegenden Berufungen, welche

Paragraph 3, Absatz eins, VwGbk-ÜG als Bescheidbeschwerden

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG zu qualifizieren sind, zuständig.

Als

§ 74

Abs 1 lit a WRG 1959 mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft N vom xx.xx.xxxx, Zl ****, anerkannte Wassergenossenschaft ist die Antragstellerin eine Körperschaft öffentlichen Rechts (vgl § 74 Abs 2 WRG 1959) und genießt Rechtspersönlichkeit. Wie dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft N vom xx.xx.xxxx, Zl ****, entnommen werden kann, wurde die Wassergenossenschaft – abgesehen vom Rechtsvorgänger der Beschwerdeführer bzw den Beschwerdeführern – insbesondere aus den im Wasserbuch eingetragenen Berechtigten gebildet. Im Hinblick auf die nachträgliche wasserrechtliche Bewilligung diverser Änderungen an der Wasserversorgungsanlage „Weiler S“ wurde die Antragstellerin im Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom xx.xx.xxxx, Zl ****, als Wasserberechtigte angesehen. Im Ergebnis war sie zur Antragstellung

§ 126Abs 5 WRG 1959 legitimiert.

Als

Paragraph 74, Absatz eins, Litera a, WRG 1959 mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft N vom xx.xx.xxxx, Zl ****, anerkannte Wassergenossenschaft ist die Antragstellerin eine Körperschaft öffentlichen Rechts vergleiche Paragraph 74, Absatz 2, WRG 1959) und genießt Rechtspersönlichkeit. Wie dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft N vom xx.xx.xxxx, Zl ****, entnommen werden kann, wurde die Wassergenossenschaft – abgesehen vom Rechtsvorgänger der Beschwerdeführer bzw den Beschwerdeführern – insbesondere aus den im Wasserbuch eingetragenen Berechtigten gebildet. Im Hinblick auf die nachträgliche wasserrechtliche Bewilligung diverser Änderungen an der Wasserversorgungsanlage „Weiler S“ wurde die Antragstellerin im Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom xx.xx.xxxx, Zl ****, als Wasserberechtigte angesehen. Im Ergebnis war sie zur Antragstellung

Paragraph 126, Absatz 5, WRG 1959 legitimiert. Der verfahrenseinleitende Antrag ist ausdrücklich als „Antrag auf Berichtigung des Wasserbuches

§ 126WRG“ bezeichnet.

Auch dem Antragsbegehren kann entnommen werden, dass die Evidenz des Wasserbuches „berichtigt“ werden soll. Es besteht daher kein Zweifel, dass der verfahrenseinleitende Antrag ein solcher nach § 126 Abs 5 WRG 1959 ist. Für eine Umdeutung des Antrags – in welche Richtung auch immer – bleibt sohin kein Raum (vgl VwGH 14.12.1993, Zl 93/07/0081). Der verfahrenseinleitende Antrag ist ausdrücklich als „Antrag auf Berichtigung des Wasserbuches

Paragraph 126, WRG“ bezeichnet. Auch dem Antragsbegehren kann entnommen werden, dass die Evidenz des Wasserbuches „berichtigt“ werden soll. Es besteht daher kein Zweifel, dass der verfahrenseinleitende Antrag ein solcher nach Paragraph 126, Absatz 5, WRG 1959 ist. Für eine Umdeutung des Antrags – in welche Richtung auch immer – bleibt sohin kein Raum vergleiche VwGH 14.12.1993, Zl 93/07/0081).

§ 126

Abs 5 WRG 1959 kann der Wasserberechtigte beim Landeshauptmann die Durchführung einer fehlenden oder die Berichtigung einer unrichtigen Ersichtlichmachung in der Evidenz unter Beibringung der erforderlichen Nachweise beantragen. Über diesen Antrag ist bescheidförmig abzusprechen, wenn ihm nicht entsprochen wird.

Paragraph 126, Absatz 5, WRG 1959 kann der Wasserberechtigte beim Landeshauptmann die Durchführung einer fehlenden oder die Berichtigung einer unrichtigen Ersichtlichmachung in der Evidenz unter Beibringung der erforderlichen Nachweise beantragen. Über diesen Antrag ist bescheidförmig abzusprechen, wenn ihm nicht entsprochen wird. Die Antragstellerin begehrt die Berichtigung einer – ihrer Auffassung nach – unrichtigen Ersichtlichmachung in der Evidenz des Wasserbuches. Konkret soll diese dahingehend berichtigt werden, dass RD bzw den Beschwerdeführern als dessen Rechtsnachfolger ein Wasserbenutzungsrecht an den „Serwirtquellen 1 bis 5 (früher: obere Sererquelle), ***“ und an der „Serwirtquelle (früher: hintere Sererquelle), ***“ zur Versorgung des Anwesens „O“ auf den Bpn 82 und 83/1, beide GB 3020 L-N, mit Trink- und Nutzwasser nicht zukommt. Es ist zunächst zu klären, ob hier überhaupt ein Fall einer Berichtigung im Sinne des § 126 Abs 5 WRG 1959 vorliegt. Das Wort „Berichtigung“ wird in § 126 Abs 5 WRG 1959 selbst nicht definiert. Wenn aber der Landeshauptmann ihm zur Kenntnis gekommene offenkundige Unrichtigkeiten oder Änderungen des Wasserrechtsbestandes im Wasserbuch

§ 126

Abs 4 WRG 1959 von Amts wegen zu berichtigen hat, erhellt, dass auch nach § 126 Abs 5 WRG 1959 – abgesehen von hier nicht vorliegenden Änderungen des Wasserrechtsbestandes – nur solche Fehler der Evidenz des Wasserbuches berichtigt werden können, die für jene Personen, die von ihnen betroffen sind, klar erkennbar sind (vgl hierzu auch Hengstschläger/Leeb, AVG § 62 Rz 47). Dementsprechend führt der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung aus, dass nur eine Divergenz zwischen dem auf Grund eines Wasserrechtsbescheides (oder eines anderen Titels) unbestritten bestehenden Rechts und dem, was im Wasserbuch ersichtlich gemacht ist, Gegenstand der Berichtigung des Wasserbuches sein kann; die Klärung strittiger Wasserrechte ist nicht Gegenstand des Berichtigungsverfahrens, sondern in einem eigenen Verfahren – etwa einem Feststellungsverfahren – von der Wasserrechtsbehörde vorzunehmen (vgl VwGH 14.12.1993, Zl 93/07/0081; 15.07.1999, Zl 97/07/0077).Es ist zunächst zu klären, ob hier überhaupt ein Fall einer Berichtigung im Sinne des Paragraph 126, Absatz 5, WRG 1959 vorliegt. Das Wort „Berichtigung“ wird in Paragraph 126, Absatz 5, WRG 1959 selbst nicht definiert. Wenn aber der Landeshauptmann ihm zur Kenntnis gekommene offenkundige Unrichtigkeiten oder Änderungen des Wasserrechtsbestandes im Wasserbuch

Paragraph 126, Absatz 4, WRG 1959 von Amts wegen zu berichtigen hat, erhellt, dass auch nach Paragraph 126, Absatz 5, WRG 1959 – abgesehen von hier nicht vorliegenden Änderungen des Wasserrechtsbestandes – nur solche Fehler der Evidenz des Wasserbuches berichtigt werden können, die für jene Personen, die von ihnen betroffen sind, klar erkennbar sind vergleiche hierzu auch Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 62, Rz 47). Dementsprechend führt der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung aus, dass nur eine Divergenz zwischen dem auf Grund eines Wasserrechtsbescheides (oder eines anderen Titels) unbestritten bestehenden Rechts und dem, was im Wasserbuch ersichtlich gemacht ist, Gegenstand der Berichtigung des Wasserbuches sein kann; die Klärung strittiger Wasserrechte ist nicht Gegenstand des Berichtigungsverfahrens, sondern in einem eigenen Verfahren – etwa einem Feststellungsverfahren – von der Wasserrechtsbehörde vorzunehmen vergleiche VwGH 14.12.1993, Zl 93/07/0081; 15.07.1999, Zl 97/07/0077). Somit scheidet eine Berichtigung unter Anwendung des § 126 Abs 4 oder 5 WRG 1959 im vorliegenden Fall aus. Schließlich besteht zwischen der Antragstellerin und den Beschwerdeführern eindeutig ein Streit darüber, ob RD mit Bescheid des kk Bezirkshauptmannes vom xx.xx.xxxx, Zl ***, ein Wasserbenutzungsrecht an den „Serwirtquellen 1 bis 5 (früher: obere Sererquelle), ***“ und an der „Serwirtquelle (früher: hintere Sererquelle), ***“ zur Versorgung des Anwesens „O“ auf den Bpn 82 und 83/1, beide GB 3020 L-N, mit Trink- und Nutzwasser eingeräumt wurde oder nicht. Somit scheidet eine Berichtigung unter Anwendung des Paragraph 126, Absatz 4, oder 5 WRG 1959 im vorliegenden Fall aus. Schließlich besteht zwischen der Antragstellerin und den Beschwerdeführern eindeutig ein Streit darüber, ob RD mit Bescheid des kk Bezirkshauptmannes vom xx.xx.xxxx, Zl ***, ein Wasserbenutzungsrecht an den „Serwirtquellen 1 bis 5 (früher: obere Sererquelle), ***“ und an der „Serwirtquelle (früher: hintere Sererquelle), ***“ zur Versorgung des Anwesens „O“ auf den Bpn 82 und 83/1, beide GB 3020 L-N, mit Trink- und Nutzwasser eingeräumt wurde oder nicht. Darüber hinaus ist nach § 126 Abs 5 WRG 1959 nur dann ein Bescheid zu erlassen, wenn dem Berichtigungsantrag eines Wasserberechtigten nicht entsprochen wird. Ist die Wasserbuchbehörde der Auffassung, dass dem Berichtigungsantrag des Wasserberechtigten stattzugeben ist, hat sie die Berichtigung formlos zu veranlassen. Auch die amtswegige Berichtigung nach § 126 Abs 4 WRG 1959 sieht keine bescheidmäßige Erledigung vor. In diesem Fall hat die Wasserbuchbehörde die Berichtigung unter Verständigung des Betroffenen vorzunehmen.Darüber hinaus ist nach Paragraph 126, Absatz 5, WRG 1959 nur dann ein Bescheid zu erlassen, wenn dem Berichtigungsantrag eines Wasserberechtigten nicht entsprochen wird. Ist die Wasserbuchbehörde der Auffassung, dass dem Berichtigungsantrag des Wasserberechtigten stattzugeben ist, hat sie die Berichtigung formlos zu veranlassen. Auch die amtswegige Berichtigung nach Paragraph 126, Absatz 4, WRG 1959 sieht keine bescheidmäßige Erledigung vor. In diesem Fall hat die Wasserbuchbehörde die Berichtigung unter Verständigung des Betroffenen vorzunehmen. Insgesamt ist den Beschwerden somit Folge zu geben und der Bescheid der belangten Behörde dahingehend abzuändern, dass der verfahrenseinleitende Antrag abgewiesen wird. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

§ 25aAbs 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art 133Abs 4 B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art 133

Abs 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die gegenständliche Angelegenheit wurde im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gelöst (vgl VwGH 14.12.1993, Zl 93/07/0081; 15.07.1999, Zl 97/07/0077). Insofern liegt keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vor und ist die ordentliche Revision unzulässig. Die gegenständliche Angelegenheit wurde im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gelöst vergleiche VwGH 14.12.1993, Zl 93/07/0081; 15.07.1999, Zl 97/07/0077). Insofern liegt keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vor und ist die ordentliche Revision unzulässig. Landesverwaltungsgericht Tirol MMag. Dr. Barbara Besler (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.34.0307.6

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