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{'item': 'LVwG-2014/34/1813-4'}

Obsah (9)§ 31§ 25a§ 126§ 18Art 151§ 3Art 130§ 24Art 133

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum09.07.2014 GeschäftszahlLVwG-2014/34/1813-4 Text Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin MMag. Dr. Barbara Bes

§ 31Abs 1 Vw

GVG werden die Beschwerden als unzulässig zurückgewiesen.1.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG werden die Beschwerden als unzulässig zurückgewiesen. 2. Gegen diesen Beschluss ist

§ 25aAbs 1 Vw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.2. Gegen diesen Beschluss ist

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof, Judenplatz 11, 1010 Wien, erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die Beschwerde bzw die Revision ist durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw eine bevollmächtigte Rechtsanwältin einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit Schriftsatz vom 17.12.2010, eingelangt am 21.12.2010, stellte die mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft D vom 17.10.2001, Zl *****, anerkannte Wassergenossenschaft E G, vertreten durch die Rechtsanwaltskanzlei L M, unter Verweis auf die wasserfachliche Stellungnahme vom 29.08.2006, Zl ******, den „Antrag auf Berichtigung des Wasserbuches

§ 126

WRG“ bzw konkret den Antrag „[…] der Landeshauptmann von Tirol möge die Ersichtlichmachung des Wasserbezugsrechtes für H I, Q, in Postzahl des Wasserbuches für den Verwaltungsbezirk D berichtigen und die unrichtige Ersichtlichmachung streichen.“. Mit Schriftsatz vom 17.12.2010, eingelangt am 21.12.2010, stellte die mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft D vom 17.10.2001, Zl *****, anerkannte Wassergenossenschaft E G, vertreten durch die Rechtsanwaltskanzlei L M, unter Verweis auf die wasserfachliche Stellungnahme vom 29.08.2006, Zl ******, den „Antrag auf Berichtigung des Wasserbuches

Paragraph 126, WRG“ bzw konkret den Antrag „[…] der Landeshauptmann von Tirol möge die Ersichtlichmachung des Wasserbezugsrechtes für H römisch eins, Q, in Postzahl des Wasserbuches für den Verwaltungsbezirk D berichtigen und die unrichtige Ersichtlichmachung streichen.“. Die als Bescheid bezeichnete Erledigung des Landeshauptmannes von Tirol vom 01.03.2011, Zl ****, enthält wörtlich folgenden Spruch: „Der Landeshauptmann von Tirol als zuständige Wasserrechtsbehörde I. Instanz

den §§ 124ff Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959), BGBl Nr 215/1959, zuletzt geändert durch BGBl I Nr 123/2006, entscheidet über den Antrag der Wassergenossenschaft „E G“, vertreten durch den Obmann J K, letzterer vertreten durch Dr. L M, Rechtsanwalt in D, vom 17. Dezember 2010

§ 126

Abs 4 und 5 WRG 1959 wie folgt: „Der Landeshauptmann von Tirol als zuständige Wasserrechtsbehörde römisch eins. Instanz

den Paragraphen 124 f, f, Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959), Bundesgesetzblatt Nr 215 aus 1959,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 123 aus 2006,, entscheidet über den Antrag der Wassergenossenschaft „E G“, vertreten durch den Obmann J K, letzterer vertreten durch Dr. L M, Rechtsanwalt in D, vom 17. Dezember 2010

Paragraph 126, Absatz 4 und 5 WRG 1959 wie folgt: Die im Wasserbuch für den Verwaltungsbezirk D unter der Postzahl aufscheinende Eintragung wird dahingehend richtig gestellt, dass A F und B F, beide Adresse, C, als Rechtsnachfolger des H I, vlg O, ein Wasserbenutzungsrecht an den „Pn 1 bis 5 (früher: obere E G), ***“, und an der P (früher: hintere E G), ***“, zur Versorgung des Anwesens „Q“ auf den Gst Nrn .82 und .83, beide GB 302 C-D, mit Trink- und Nutzwasser nicht eingeräumt ist.“Die im Wasserbuch für den Verwaltungsbezirk D unter der Postzahl aufscheinende Eintragung wird dahingehend richtig gestellt, dass A F und B F, beide Adresse, C, als Rechtsnachfolger des H römisch eins, vlg O, ein Wasserbenutzungsrecht an den „Pn 1 bis 5 (früher: obere E G), ***“, und an der P (früher: hintere E G), ***“, zur Versorgung des Anwesens „Q“ auf den Gst Nrn .82 und .83, beide GB 302 C-D, mit Trink- und Nutzwasser nicht eingeräumt ist.“ Das Original der Erledigung enthält keine Fertigungsklausel. Nur die an die Zustellverfügung unmittelbar anschließende Kanzleiverfügung enthält den Namen des Genehmigenden und seine Unterschrift. Die Erledigung wurde A F und B F am 02.03.2011 zu Handen ihrer Rechtsanwälte zugestellt. Gegen die Erledigung des Landeshauptmannes von Tirol vom 01.03.2011, Zl ****, erhoben A F und B F, beide vertreten durch Rechtsanwälte, mit Schriftsatz vom 15.03.2011, der Post übergeben am selben Tag, das Rechtsmittel der Berufung und führten (auszugsweise) wörtlich wie folgt aus: „Der angefochtene Bescheid stellt einen absolut nichtigen Verwaltungsakt dar, dem somit auch keine rechtsgestaltende Wirkung zukommen kann. Zur besseren Lesbarkeit und Einfachheit der Ausführungen wird der „Bescheid“ in weiterer Folge trotzdem als Bescheid bezeichnet. Selbst wenn es sich um einen gültigen Bescheid handeln würde, wäre er auf Grund der Verletzung von sowohl Verfahrensvorschriften als auch den einschlägigen materiellrechtlichen Bestimmungen aufzuheben. Die zu Grunde liegenden Normen werden denkunmöglich angewendet bzw unterstellt die bescheiderlassende Behörde ihnen einen gesetzwidrigen Inhalt: Dazu wird insbesondere ausgeführt wie folgt: 1. Der angefochtene Bescheid stellt keinen gültigen Bescheid im Sinne des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 idgF dar.

§ 18

Abs 4 AVG bedürfen alle schriftlichen Ausfertigungen einer Behörde – unter anderem – des Namens des Genehmigenden zu ihrer Gültigkeit. Diese Bestimmung stammt aus einer Zeit, in der mögliche notwendige Änderungen an die Erfordernisse der Schriftlichkeit von Bescheiden auf Grund neuer technischer Möglichkeiten noch nicht beachtet wurden. Mit den letzten Novellen zum AVG, verbunden mit der Erlassung des E-Government-Gesetzes, wurden die Anfordernisse an die Schriftlichkeit der Ausfertigungen von behördlichen Erledigungen, insbesondere an die Fertigungsklausel, aber bereits geändert. So ist es etwa nicht mehr notwendig, dass der Genehmigende die Ausfertigung eigenhändig unterfertigt bzw die Kanzlei einen Bestätigungsvermerk über die Fertigung des Genehmigenden anbringt. Diese Erfordernisse werden durch die Anbringung einer Amtssignatur, welche seit dem 01.01.2011 verpflichtend ist, ersetzt. Nach herrschender Lehre wird durch die Amtssignatur jedoch das Erfordernis den Namen des Genehmigenden anzuführen nicht ersetzt. Sinn der Amtssignatur ist ja, dass durch ihre Verwendung jedenfalls die Wirkung einer Beglaubigung durch die Kanzlei bzw die Vermutung der Echtheit von Ausdrucken entfaltet wird (vgl Hengstschläger/Leeb, AVG § 18 Rz 24). Nicht Sinn der Amtssignatur ist es aber, dass es für den Bescheidempfänger nicht mehr ersichtlich ist, wer den Bescheid genehmigt hat. Im Falle von monokratisch organisierten Behörden, wie die Behörde Landeshauptmann von Tirol eine ist, ist darüber hinaus durch die Verwendung einer Wendung wie zB „Für den Landeshauptmann“ ein Hinweis auf die erteilte Approbationsbefugnis notwendig. Auch dieses Erfordernis wird durch die Verwendung einer Amtssignatur nicht ersetzt. Auch der Verwaltungsgerichtshof hat dazu – bereits unter Bezugnahme auf die gesetzlichen Änderungen wegen der Amtssignatur – kürzlich klargestellt (VwGH 15.12.2010, Zl 2009/12/0195): „Das Fehlen des Namens des Genehmigenden führt zur absoluten Nichtigkeit der Erledigung.“ Und weiter: „Selbst wenn es sich um eine schriftliche Ausfertigung einer elektronisch erstellten Erledigung […] gehandelt hätte, wären lediglich die Voraussetzungen des Vorliegens von Unterschrift, Beglaubigung oder Amtssignatur, nicht aber die Voraussetzung der Bekanntgabe des Namens des Genehmigenden entbehrlich gewesen.“. Das Fehlen des Namens des Genehmigenden macht den bekämpften Bescheid jedenfalls zu einem absolut nichtigen Verwaltungsakt. 1. Der angefochtene Bescheid stellt keinen gültigen Bescheid im Sinne des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 idgF dar.

Paragraph 18, Absatz 4, AVG bedürfen alle schriftlichen Ausfertigungen einer Behörde – unter anderem – des Namens des Genehmigenden zu ihrer Gültigkeit. Diese Bestimmung stammt aus einer Zeit, in der mögliche notwendige Änderungen an die Erfordernisse der Schriftlichkeit von Bescheiden auf Grund neuer technischer Möglichkeiten noch nicht beachtet wurden. Mit den letzten Novellen zum AVG, verbunden mit der Erlassung des E-Government-Gesetzes, wurden die Anfordernisse an die Schriftlichkeit der Ausfertigungen von behördlichen Erledigungen, insbesondere an die Fertigungsklausel, aber bereits geändert. So ist es etwa nicht mehr notwendig, dass der Genehmigende die Ausfertigung eigenhändig unterfertigt bzw die Kanzlei einen Bestätigungsvermerk über die Fertigung des Genehmigenden anbringt. Diese Erfordernisse werden durch die Anbringung einer Amtssignatur, welche seit dem 01.01.2011 verpflichtend ist, ersetzt. Nach herrschender Lehre wird durch die Amtssignatur jedoch das Erfordernis den Namen des Genehmigenden anzuführen nicht ersetzt. Sinn der Amtssignatur ist ja, dass durch ihre Verwendung jedenfalls die Wirkung einer Beglaubigung durch die Kanzlei bzw die Vermutung der Echtheit von Ausdrucken entfaltet wird vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 18, Rz 24). Nicht Sinn der Amtssignatur ist es aber, dass es für den Bescheidempfänger nicht mehr ersichtlich ist, wer den Bescheid genehmigt hat. Im Falle von monokratisch organisierten Behörden, wie die Behörde Landeshauptmann von Tirol eine ist, ist darüber hinaus durch die Verwendung einer Wendung wie zB „Für den Landeshauptmann“ ein Hinweis auf die erteilte Approbationsbefugnis notwendig. Auch dieses Erfordernis wird durch die Verwendung einer Amtssignatur nicht ersetzt. Auch der Verwaltungsgerichtshof hat dazu – bereits unter Bezugnahme auf die gesetzlichen Änderungen wegen der Amtssignatur – kürzlich klargestellt (VwGH 15.12.2010, Zl 2009/12/0195): „Das Fehlen des Namens des Genehmigenden führt zur absoluten Nichtigkeit der Erledigung.“ Und weiter: „Selbst wenn es sich um eine schriftliche Ausfertigung einer elektronisch erstellten Erledigung […] gehandelt hätte, wären lediglich die Voraussetzungen des Vorliegens von Unterschrift, Beglaubigung oder Amtssignatur, nicht aber die Voraussetzung der Bekanntgabe des Namens des Genehmigenden entbehrlich gewesen.“. Das Fehlen des Namens des Genehmigenden macht den bekämpften Bescheid jedenfalls zu einem absolut nichtigen Verwaltungsakt. […] Im Ergebnis bleibt zusammenfassend festzuhalten, dass der bekämpfte Bescheid einen absolut nichtigen Verwaltungsakt darstellt, bzw auf Grund der Verletzung von verfahrensrechtlichen und materiellrechtlichen Vorschriften und/oder denkunmöglicher Anwendung derselben gesetzwidrig erlassen wurde und wird deshalb gestellt der Berufungsantrag, 1. der Berufung Folge zu geben und den bekämpften Bescheid ersatzlos aufzuheben, 2. in eventu: in Stattgebung der Berufung den angefochtenen Bescheid in der Form abzuändern, dass keine Berichtigung, der im Wasserbuch für den Verwaltungsbezirk D unter der Postzahl aufscheinenden Eintragung erfolgt.“ Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren legten die Antragstellerin und die Beschwerdeführer die ihnen zugestellten Ausfertigungen der angefochtenen Erledigung vor. Auf den von ihnen erhaltenen Ausfertigungen fehlen die Fertigungsklausel und der Name des Genehmigenden. Die Kanzleiverfügung samt Name des Genehmigenden und Unterschrift desselben war auf den Ausfertigungen nicht enthalten. Rechtliche Beurteilung:

Art 151

Abs 51 Z 8 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl Nr 1/1930, zuletzt geändert durch BGBl I Nr 164/2013, ist das Landesverwaltungsgericht Tirol zur Entscheidung über die vorliegende Berufung, welche

§ 3Abs 1 Vw

Gbk-ÜG als Bescheidbeschwerde

Art 130

Abs 1 Z 1 B-VG zu qualifizieren ist, zuständig.

Artikel 151

, Absatz 51, Ziffer 8, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr 1 aus 1930,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 164 aus 2013,, ist das Landesverwaltungsgericht Tirol zur Entscheidung über die vorliegende Berufung, welche

Paragraph 3, Absatz eins, VwGbk-ÜG als Bescheidbeschwerde

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG zu qualifizieren ist, zuständig.

§ 18

Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl Nr 51/1991, unverändert in Geltung seit Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl I Nr 5/2008, hat jede schriftliche Ausfertigung die Bezeichnung der Behörde, das Datum der Genehmigung und den Namen des Genehmigenden zu enthalten.

Paragraph 18, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr 51 aus 1991,, unverändert in Geltung seit Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 5 aus 2008,, hat jede schriftliche Ausfertigung die Bezeichnung der Behörde, das Datum der Genehmigung und den Namen des Genehmigenden zu enthalten. Das Fehlen des Namens des Genehmigenden auf den Ausfertigungen der Erledigung des Landeshauptmannes von Tirol vom 01.03.2011, Zl ****, führte zur absoluten Nichtigkeit derselben (vgl VwGH 15.12.2010, Zl 2009/12/0195). Die Zustellung der Ausfertigungen der vorbezeichneten Erledigung an die Antragstellerin und die Beschwerdeführer zu Handen ihrer Rechtsvertreter bewirkte keine Bescheiderlassung, sodass die gegenständlichen – gegen einen Nichtbescheid erhobenen – Beschwerden als unzulässig zurückzuweisen waren. Das Fehlen des Namens des Genehmigenden auf den Ausfertigungen der Erledigung des Landeshauptmannes von Tirol vom 01.03.2011, Zl ****, führte zur absoluten Nichtigkeit derselben vergleiche VwGH 15.12.2010, Zl 2009/12/0195). Die Zustellung der Ausfertigungen der vorbezeichneten Erledigung an die Antragstellerin und die Beschwerdeführer zu Handen ihrer Rechtsvertreter bewirkte keine Bescheiderlassung, sodass die gegenständlichen – gegen einen Nichtbescheid erhobenen – Beschwerden als unzulässig zurückzuweisen waren.

§ 24Abs 2 Z 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG), BGBl I Nr 33/2013, zuletzt geändert durch BGBl I Nr 122/2013, konnte die öffentliche mündliche Verhandlung im gegenständlichen Fall entfallen.

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 122 aus 2013,, konnte die öffentliche mündliche Verhandlung im gegenständlichen Fall entfallen. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

§ 25aAbs 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art 133Abs 4 B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art 133

Abs 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die gegenständliche Angelegenheit wurde im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gelöst (vgl VwGH 15.12.2010, Zl 2009/12/0195). Insofern liegt keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vor und ist die ordentliche Revision unzulässig. Die gegenständliche Angelegenheit wurde im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gelöst vergleiche VwGH 15.12.2010, Zl 2009/12/0195). Insofern liegt keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vor und ist die ordentliche Revision unzulässig. Landesverwaltungsgericht Tirol MMag. Dr. Barbara Besler (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.34.1813.4

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