RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum10.07.2014 GeschäftszahlLVwG-2014/17/0409-4 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin
Art. 8EMRK geboten ist.
Gemäß Paragraph 11, Absatz 3, NAG kann ein Aufenthaltstitel trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses (siehe Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 3, NAG) erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat-
Artikel 8, EMRK geboten ist. In den Erk des Vf
GH B 1150/07 und B 328/07 v
- 2007 hat der VfGH folgende - in der Judikatur des EGMR entwickelten - Kriterien aufgezeigt, die bei Vornahme einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, einen Aufenthaltstitel trotz Vorliegen von Erteilungshindernissen zu erteilen: Diese sind insbesondere:
- die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen rechtswidrig war;
- das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
- die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
- der Grad der Integration;
- die Bindungen zum Heimatstaat des Drittstaatsangehörigen;
- die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
- Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei-und Einwanderungsrechts;
- die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Drittstaatsangehörigen in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;
- die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist. Die belangte Behörde unterließ es im angefochtenen Bescheid eine, der Kriterien des VfGH entsprechende, umfängliche Gesamtbetrachtung vorzunehmen. Tatsächlich stützt sich die rechtliche Beurteilung einzig und allein auf die begründete Stellungnahme der **** vom xx.xx.xxxx. Eine tatsächliche Auseinandersetzung mit den, in zahlreichen Eingaben des BF geltend gemachten (siehe Stellungnahmen des BF vom xx.xx.xxxx, xx.xx.xxxx und xx.xx.xxxx), Umstände in Bezug auf die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration und die Bindungen zum Heimatstaat des Drittstaatsangehörigen, fand in rechtswidriger Weise nicht statt. In den Stellungnahmen des BF wurde der Ansicht der **** substantiiert entgegengetreten. Dass alleinige zitieren eines Teils dieser Stellungnahme stellt jedoch keine Auseinandersetzung mit den darin vorgebrachten Argumenten dar. Außer Acht gelassen wurde auch die mehrmalig erwähnte Judikatur des VwGH (siehe Stellungnahme vom xx.xx.xxxx in der auf die Entscheidung des VwGH (Zl: 2008/18/0237,21.07.2011) verwiesen wird, der in seiner Rechtsprechung das System der „abgestuften Gefährdungsprognosen“ bei der Beurteilung der Frage ob weiterhin eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung vorliegt, vorschreibt. „Obgleich in einem Verfahren betreffend Aufhebung eines Rückkehrverbotes aus der Verurteilung des Fremden nach § 15 StGB und § 27 Abs. 1 und Abs. 2 Z. 2 (erster Fall) SMG 1997, sohin wegen eines mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedrohten Vergehens nach dem SMG 1997, also wegen einer in § 56 Abs. 2 Z. 1 FrPolG 2005 genannten Tat und somit die Verwirklichung der in § 56 Abs. 1 FrPolG 2005 genannten Gefährdungsprognose eine schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit indiziert wäre, kann daraus allein schon mit Blick auf das System der "abgestuften Gefährdungsprognosen" (vgl. E
- Mai 2010, 2007/21/0297) nicht auf das Vorliegen einer vom Fremden weiterhin ausgehenden tatsächlichen, gegenwärtigen und erheblichen Gefahr iSd § 86 Abs. 1 FrPolG 2005 geschlossen werden. Dazu wären ausführliche Feststellungen zu dem Verhalten des Fremden im Hinblick auf den geänderten Sachverhalt unter Berücksichtigung des Gefährdungsmaßstabes des § 86 FrPolG 2005 zu treffen gewesen.“„Obgleich in einem Verfahren betreffend Aufhebung eines Rückkehrverbotes aus der Verurteilung des Fremden nach Paragraph 15, StGB und Paragraph 27, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer 2, (erster Fall) SMG 1997, sohin wegen eines mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedrohten Vergehens nach dem SMG 1997, also wegen einer in Paragraph 56, Absatz 2, Ziffer eins, FrPolG 2005 genannten Tat und somit die Verwirklichung der in Paragraph 56, Absatz eins, FrPolG 2005 genannten Gefährdungsprognose eine schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit indiziert wäre, kann daraus allein schon mit Blick auf das System der "abgestuften Gefährdungsprognosen" vergleiche E
- Mai 2010, 2007/21/0297) nicht auf das Vorliegen einer vom Fremden weiterhin ausgehenden tatsächlichen, gegenwärtigen und erheblichen Gefahr iSd Paragraph 86, Absatz eins, FrPolG 2005 geschlossen werden. Dazu wären ausführliche Feststellungen zu dem Verhalten des Fremden im Hinblick auf den geänderten Sachverhalt unter Berücksichtigung des Gefährdungsmaßstabes des Paragraph 86, FrPolG 2005 zu treffen gewesen.“ Die angefochtene Entscheidung enthält die konkrete Einschätzung „die Verurteilungen werfen ein aussagekräftiges Licht auf die Persönlichkeit des Antragstellers und zeigen wohl deutlich, dass der Antragsteller nicht in der Lage ist oder aber nicht gewillt ist, die öffentliche Ordnung zu wahren". Ob das zuletzt gezeigte Verhalten des BF tatsächlich eine nachhaltige Weigerung darstellt, sich der öffentlichen Ordnung zu unterwerfen, wurde nicht ausreichend beurteilt. Die Einschätzung stellte einzig und allein auf die Stellungnahme der **** ab. Eine von der Behörde vorzunehmende tatsächliche Interessensabwägung, die auch alle Umstände in die Abwägung einfließen ließ, erfolgte nicht. Überdies sind die Angaben der **** in der Stellungnahme vom xx.xx.xxxx bezüglich der begangenen strafbaren Handlungen des BF unrichtig, was zwangsläufig Auswirkungen auf die Entscheidung der belangten Behörde hatte. So wurde der BF am xx.xx.xxxx nicht wegen den §§ 84, 125 StGB verurteilt, sondern ausschließlich wegen §§ 15 iVm 269 StGB.Überdies sind die Angaben der **** in der Stellungnahme vom xx.xx.xxxx bezüglich der begangenen strafbaren Handlungen des BF unrichtig, was zwangsläufig Auswirkungen auf die Entscheidung der belangten Behörde hatte. So wurde der BF am xx.xx.xxxx nicht wegen den Paragraphen 84, 125, StGB verurteilt, sondern ausschließlich wegen Paragraphen 15, in Verbindung mit 269 StGB. Die unterbliebene Berücksichtigung, wesentlicher in der Person des BF gelegener Umstände, bei der gemäß § 11 Abs 3 NAG vorzunehmenden Interessenabwägung stellt einen wesentlichen Verfahrensmangel dar, der den Bescheid mit Willkür belastet (VfSlg 15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/200). Konkret ist der Behörde ein Unterlassen der Ermittlungstätigkeit in einem entscheidend in Punkt (Bindung zum Herkunftsstaat) sowie dem Unterlassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens.Die unterbliebene Berücksichtigung, wesentlicher in der Person des BF gelegener Umstände, bei der gemäß Paragraph 11, Absatz 3, NAG vorzunehmenden Interessenabwägung stellt einen wesentlichen Verfahrensmangel dar, der den Bescheid mit Willkür belastet (VfSlg 15.451 aus 1999,, 15.743 aus 2000,, 16.354 aus 2001,, 16.383/200). Konkret ist der Behörde ein Unterlassen der Ermittlungstätigkeit in einem entscheidend in Punkt (Bindung zum Herkunftsstaat) sowie dem Unterlassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens. Es werden daher die Anträge gestellt. Die Berufungsbehörde möge:
- den angefochtenen Bescheid als rechtswidrig aufheben und dem BF die beantragte Rot-Weiß-Rot- Karte Plus gemäß § 41a Abs 9 NAG zu erteilenden angefochtenen Bescheid als rechtswidrig aufheben und dem BF die beantragte Rot-Weiß-Rot- Karte Plus gemäß Paragraph 41 a, Absatz 9, NAG zu erteilen
- in eventu, den angefochtenen Bescheid zu beheben und gemäß § 66 Abs 2 AVG an die belangte Behörde zur Erlassung einer neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen.“in eventu, den angefochtenen Bescheid zu beheben und gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG an die belangte Behörde zur Erlassung einer neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen.“ Anlässlich der öffentlichen und mündlichen Beschwerdeverhandlung am xx.xx.xxxx hat der Beschwerdeführer mitgeteilt, er sei seit *** in Österreich, er habe noch Familie in Togo, aber keinen Kontakt mehr zu ihr. Er habe eine Schwester, die würde in Saudi Arabien leben und mit der stehe er in Kontakt. Mit seiner Mutter habe er keinen Kontakt, sie lebe in Togo. Der Vater sei gestorben, andere Geschwister hätte er nicht, es gäbe aber noch Tanten und Onkel in Togo, zu denen er ebenfalls keinen Kontakt habe. Er sei mit dem Flugzeug nach Österreich gekommen und über Wien–Schwechat eingereist. Dann sei er in Traiskirchen gelandet und habe dort einen Asylantrag gestellt. Dieser sei mit Bescheid vom xx.xx.xxxx in erster Instanz negativ behandelt worden. Im **** habe der Asylgerichtshof in zweiter Instanz negativ entschieden. Er habe Deutschkurse besucht, eine Einstellungszusage der Firma Kammerlander und auch des indischen Restaurants N erhalten. Er habe sechs Monate in einer Studenten-WG gewohnt. Die Mitbewohner hätten aber dann gewünscht, dass er die Wohngemeinschaft verlasse, da er ohne Aufenthaltstitel in der Wohngemeinschaft für die Mitstudenten nicht länger tragbar gewesen sei. Er gehe zweimal in der Woche zum Break Dance ins Z
- Er tanze dort in einer Gruppe mit sechs weiteren Menschen, die alle aus Afrika kämen Er trete auch im „Blue Chip“ auf. Das sei ein Hobby von ihm. Er mache und organisiere Party-Veranstaltungen. Das sei einfach ebenfalls ein Hobby, weil ihm das Spaß mache. Diese Veranstaltungen würden im Blue Chip und auch in Wien stattfinden. Das Lokal dort heißt „Boss“. Er arbeite für die Partyveranstaltungen des Musiklabels „Night Life Entertainment“ Dies bedeute, dass er dort als DJ auftrete. Er mache Kulturveranstaltungen, bei denen Österreicher und Afrikaner zusammengeführt werden sollten. Er habe über längere Zeit im Alexi Haus gearbeitet. Er habe dort alte Menschen gewaschen, dies über viele Monate hinweg. Er habe nur einmal mit Suchtgift gehandelt, das sei der größte Fehler seines Lebens gewesen. Er habe damals acht Monate unbedingt bekommen. Das zweite Delikt sei „Widerstand gegen die Staatsgewalt“ gewesen. Ein Kollege von ihm habe an einer Schlägerei teilgenommen. Er selber sei unbeteiligt gewesen und daneben gestanden. Die Polizei sei dann gekommen und habe ihn nach seinem Ausweis gefragt. Den habe er nicht herzeigen wollen, weil er ja nicht geschlägert habe. Deshalb habe sich ein Streitgespräch ergeben und er sei mitgenommen worden auf die Wache. Sie hätten ihn über Nacht dort behalten. Ein Kollege habe am nächsten Tag aufgrund eines Telefonats von ihm dann den Ausweis vorbeigebracht. Dass die Angaben so stimmen, wie er sie mitteile, ergeben sich schon daraus, dass er immer noch im Blue Chip auftrete mit seiner Break Dance Gruppe. Er spiele auch sehr gerne Basketball. Fast jeden Tag im Sommer auf einem Platz gegenüber der Klinik auf der anderen Seite vom Inn. Er habe sehr viele Freunde in Österreich. Er kenne viele Menschen, auch Österreicher. Viele wären Studenten. Er würde sie täglich treffen beim Ausgehen beim Auftritt im Blue Chip. Er kenne aber auch sehr viele Leute über seine Tätigkeit als Verkäufer des 20iger. Er sei auch in einer Gruppe, die beabsichtige, mit den Grünen von Tirol eine Art politischen Zusammenschluss zu organisierten in Form eines Vereins mit Menschen, mit anderen Freunden von ihm, die ebenfalls auch von Togo nach Österreich gekommen seien. Das wären ca 12 Personen, die hier leben. Außerdem habe er mit der derzeitigen Landeshauptfrau-Stellvertreterin Ingrid Felipe besprochen, ein Afrika-Cafe in Innsbruck zu gründen. Es sei bereits ein Antrag gestellt worden, aber noch keine Antwort gekommen. Er spreche Deutsch, Englisch, Französisch und Arabisch. Er habe zwei Sprachkurse besucht, sodass er nunmehr das A1 und B1 Niveau in deutscher Sprache habe. Er habe in Österreich auch ein Jahr die Abendschule besucht, habe diese dann aber abgesprochen, da er kein Visum hatte und sehr demotiviert gewesen sei. Wenn er im Land bleiben könnte, würde er gerne arbeiten und beim Flüchtlingsdienst der Evangelischen Diakonie mitarbeiten, da sie ihm ebenfalls sehr viel geholfen hätten. Mittlerweile sei Österreich sein Heimatland. Er fühle sich in Österreich wohl und empfinde es mittlerweile auch als seine Heimat. Er sei jetzt das sechste Jahr da. Es gäbe derzeit kein Rückkehrverbot oder sonstiges Aufenthaltsverbot gegen seine Person. Sein Freund, der mit ihm zeitgleich nach Österreich gekommen sei, habe das Aufenthaltsrecht mittlerweile erhalten. Dieser habe bereits in erster Instanz das Aufenthaltsrecht erhalten, er aber nicht, obwohl die Voraussetzungen vollkommen ident gewesen seien mit denen des Freundes. Bezüglich der Suchtmittelübertretung wolle er festhalten, er sei drei Monate vor Haftende aus der Haft entlassen worden, dies wegen guter Führung. Festgehalten wird, dass die Entscheidung zur Zl **** betreffend eines Kollegen des Beschwerdeführers, der ebenfalls aus Togo kam, vorgelegt wurde. In diesem Bescheid wurde dem Antrag auf internationalen Schutz vom xx.xx.xxxx gemäß § 3 Asylgesetz 2005, BGBl I Nr 100/2005 (AsylG) idgF stattgegeben und dem Antragsteller der Status des Asylberichtigten zuerkannt. Es wird darauf verwiesen, dass der Antrag des Beschwerdeführers mit Erkenntnis vom xx.xx.xxxx negativ beschieden war. Dies war noch vor der Setzung der Straftat nach dem Suchtmittelgesetz. Festgehalten wird, dass die Entscheidung zur Zl **** betreffend eines Kollegen des Beschwerdeführers, der ebenfalls aus Togo kam, vorgelegt wurde. In diesem Bescheid wurde dem Antrag auf internationalen Schutz vom xx.xx.xxxx gemäß Paragraph 3, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 100 aus 2005, (AsylG) idgF stattgegeben und dem Antragsteller der Status des Asylberichtigten zuerkannt. Es wird darauf verwiesen, dass der Antrag des Beschwerdeführers mit Erkenntnis vom xx.xx.xxxx negativ beschieden war. Dies war noch vor der Setzung der Straftat nach dem Suchtmittelgesetz. Rechtlich folgt nunmehr Nachstehendes: Die sachliche Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Tirol ergibt sich aus §3 Abs 2 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, BGBl I Nr 144/2013, in welchem ausgeführt ist:Die sachliche Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Tirol ergibt sich aus §3 Absatz 2, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 144 aus 2013,, in welchem ausgeführt ist: Über Beschwerden gegen Entscheidungen nach diesem Bundesgesetz entscheidet das örtlich zuständige Verwaltungsgericht des Landes. Eine schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses ist auch dem Minister für Inneres zuzustellen.“ Im gegenständlichen Fall ist jedoch das Erkenntnis der **** vom xx.xx.xxxx ergangen. In § 82 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, BGBl I Nr 144/2013 und dort in Abs 18 ist festgehalten, dass die §§ … 41a Abs 9 … idF des Bundesgesetzes BGBl I Nr 68/2013 mit 01.01.2014 in Kraft treten.In Paragraph 82, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 144 aus 2013, und dort in Absatz 18, ist festgehalten, dass die Paragraphen … 41a Absatz 9, … in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 68 aus 2013, mit 01.01.2014 in Kraft treten. Da der gegenständliche Bescheid am xx.xx.xxxx ergangen ist, gilt für diesen Fall der § 41a Abs 9 des Bundesgesetzes über die Niederlassung und den Aufenthalt in Österreich (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz – NAG) des BGBl I Nr 38/
- Da der gegenständliche Bescheid am xx.xx.xxxx ergangen ist, gilt für diesen Fall der Paragraph 41 a, Absatz 9, des Bundesgesetzes über die Niederlassung und den Aufenthalt in Österreich (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz – NAG) des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 38 aus 2011,. Dieser lautet wie folgt: „Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“§ 41a.Paragraph 41 a, …
(9)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen (§ 44a) oder auf begründeten Antrag (§ 44b), der bei der örtlich zuständigen Behörde im Inland einzubringen ist, ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ zu erteilen, wenn sie
(9)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen (Paragraph 44 a,) oder auf begründeten Antrag (Paragraph 44 b,), der bei der örtlich zuständigen Behörde im Inland einzubringen ist, ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ zu erteilen, wenn sie 1.kein Erteilungshindernis gemäß § 11 Abs 1 Z 1, 2 oder 4 vorliegt;1.kein Erteilungshindernis gemäß Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins, 2, oder 4 vorliegt; 2.Ziffer 2 dies gemäß § 11 Abs 3 zur Aufrechterhaltung des Privat-
Art 8
EMRK geboten ist und dies gemäß Paragraph 11, Absatz 3, zur Aufrechterhaltung des Privat-
Artikel 8
, EMRK geboten ist und 3.Ziffer 3 der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung (§ 14a) erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine Erwerbstätigkeit ausübt.“der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung (Paragraph 14 a,) erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine Erwerbstätigkeit ausübt.“ § 44b :Paragraph 44 b, : „
- Liegt kein Fall des § 44a vor, sind Anträge gemäß § 41a Abs.9 oder 43 Abs.3 als unzulässig zurückzuweisen, wenn„
- Liegt kein Fall des Paragraph 44 a, vor, sind Anträge gemäß Paragraph 41 a, Absatz 9, oder 43 Absatz 3, als unzulässig zurückzuweisen, wenn 1.gegen den Antragsteller eine Ausweisung rechtskräftig erlassen wurde oder 2.rechtskräftig festgestellt wurde, dass eine Rückkehrentscheidung gemäß § 352 FPG oder eine Ausweisung gem. § 66 FPG jeweils auf Grund des §61 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 10 AsylG 2005 auf Grund des §61 FPG bloß vorübergehend unzulässig ist, oder2.rechtskräftig festgestellt wurde, dass eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 352, FPG oder eine Ausweisung gem. Paragraph 66, FPG jeweils auf Grund des §61 FPG oder eine Ausweisung gemäß Paragraph 10, AsylG 2005 auf Grund des §61 FPG bloß vorübergehend unzulässig ist, oder 3.die Sicherheitsdirektion nach einer Befassung gemäß Abs 2 in ihrer Beurteilung festgestellt hat, dass eine Rückkehrentscheidung gemäß §52 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG zulässig oder jeweils auf Grund des §61 FPG bloß vorübergehend unzulässig ist3.die Sicherheitsdirektion nach einer Befassung gemäß Absatz 2, in ihrer Beurteilung festgestellt hat, dass eine Rückkehrentscheidung gemäß §52 FPG oder eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG zulässig oder jeweils auf Grund des §61 FPG bloß vorübergehend unzulässig ist und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 11 Abs 3 ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.“und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß Paragraph 11, Absatz 3, ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.“ Im gegenständlichen Fall liegt ein Erteilungshindernis gemäß § 11 Abs 1 Z 1, 2 oder 4 nicht vor.Im gegenständlichen Fall liegt ein Erteilungshindernis gemäß Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins, 2, oder 4 nicht vor. Wie dem erstinstanzlichen Akt zu entnehmen ist, hat der Beschwerdeführer die Prüfung für das österreichische Sprachdiplom Deutsch B1 Zertifikat Deutsch am Prüfungszentrum BFI Tirol am 04.05.2012 mit Gut bestanden. Von den guten Deutschkenntnissen konnte sich das erkennende Mitglied auch selbst ein Bild verschaffen. Der Beschwerdeführer spricht ein Deutsch auf sehr hohem Niveau. Im gegenständlichen Fall wurde die Ausweisung gegen den Beschwerdeführer im Jahr *** erlassen. Zwischenzeitlich sind, wie der Beschwerdeführer ausgeführt hat und auch durch im Verfahren vorgelegte Bestätigungen schriftlich dokumentiert wurden, integrationsbegründende Umstände eingetreten. Eine Neubeurteilung im Hinblick auf Art 8 EMRK war daher nötig. In allen Fällen des §44b Abs.1 hat eine Zurückweisung des Antrags nämlich nur dann zu erfolgen, wenn aus dem Antragsvorbringen ein maßgeblich geänderter Sachverhalt im Hinblick auf Art.8 EMR%K nicht hervorkommt (Siehe amtliche Erläuterungen zu BGBl. I 29/2009).Im gegenständlichen Fall wurde die Ausweisung gegen den Beschwerdeführer im Jahr *** erlassen. Zwischenzeitlich sind, wie der Beschwerdeführer ausgeführt hat und auch durch im Verfahren vorgelegte Bestätigungen schriftlich dokumentiert wurden, integrationsbegründende Umstände eingetreten. Eine Neubeurteilung im Hinblick auf Artikel 8, EMRK war daher nötig. In allen Fällen des §44b Absatz eins, hat eine Zurückweisung des Antrags nämlich nur dann zu erfolgen, wenn aus dem Antragsvorbringen ein maßgeblich geänderter Sachverhalt im Hinblick auf Artikel 8, EMR%K nicht hervorkommt (Siehe amtliche Erläuterungen zu Bundesgesetzblatt Teil eins, 29 aus 2009,). Im gegenständlichen Fall war daher der Eintritt oder Nichteintritt der maßgeblichen Sachverhaltsänderung unter dem Gesichtspunkt des Art 8 EMRK zu überprüfen und zu beurteilen. Im gegenständlichen Fall war daher der Eintritt oder Nichteintritt der maßgeblichen Sachverhaltsänderung unter dem Gesichtspunkt des Artikel 8, EMRK zu überprüfen und zu beurteilen. Diesbezüglich ist zunächst ganz allgemein auszuführen wie folgt: Der Beschwerdeführer hält sich derzeit bereits das
- Jahr in Österreich auf. Er reiste im November 2008 nach Österreich ein. Sein Vater ist tot, seine Mutter lebt in Togo. Er hat seit 2010 keinen Kontakt mehr zu ihr. Seine Schwester lebt in Saudi Arabien. Verschiedene Tanten und Onkel leben noch in Togo. Er hat keinen Kontakt mehr zu den Verwandten in Togo. Was die Beantwortung der Frage betrifft, ob es in Österreich ein tatsächliches Familienleben gibt, so muss diese mit nein beantwortet werden, da der Beschwerdeführer ohne jede Verwandte, ohne eine Ehefrau oder eigenen Kinder in Österreich lebt. Für die Beantwortung der Frage, ob es eines nennenswerten Schutzes des Privatlebens bedarf, ist darauf hinzuweisen, dass damit jedem Individuum ein Raum gewährleistet werden soll, indem es die Entwicklung und Erfüllung seiner Persönlichkeit anstreben kann. Geschützt sind neben einem inneren Kreis der eigenen Persönlichkeit auch die äußeren Beziehungen zu anderen Menschen (die Ausweisung eines Ausländers, der sich in einem anderen Staat niedergelassen hat, bildet unabhängig davon, ob er in diesem Staat auch familiäre Beziehungen hat, einen Eingriff in dessen Privatleben [EMR 18.10.2006] GK, Üner./Net, außerdem Christoph Grabenwarter, Europäischer Menschenrechtskonvention,
- Auflage, Seite 211, Zahl 26). Eingriffe in Art 8 sind nur dann gerechtfertigt, wenn sie gesetzlich vorgesehen sind. Außerdem muss bei der Beurteilung der Verhältnismäßigkeit von ausländerrechtlichen Maßnahmen der Lebenswandel des Ausgewiesenen, insbesondere die Begehung von Straftaten, berücksichtigt werden. Eingriffe in Artikel 8, sind nur dann gerechtfertigt, wenn sie gesetzlich vorgesehen sind. Außerdem muss bei der Beurteilung der Verhältnismäßigkeit von ausländerrechtlichen Maßnahmen der Lebenswandel des Ausgewiesenen, insbesondere die Begehung von Straftaten, berücksichtigt werden. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte erkennt es grundsätzlich als ein legitimes Interesse der Vertragsstaaten an, straffällig gewordene Ausländer auszuweisen (EGMR 18.02.1991, Moustaquim/Bel, Nr 12313/86). Zur Beurteilung der Verhältnismäßigkeit von Ausweisungen stellt der Gerichtshof in diesen Fällen auf eine Reihe von Kriterien ab, die zur Gewichtung des Interesses der Allgemeinheit an der Ausweisung und dem Interesse des Betroffenen an der Ermöglichung seines Familienlebens herangezogen werden. In einer Art „bewegliches System“ berücksichtigt der EGMR in der Abwägung folgende Kriterien („BOULTIF-Kriterien“):
- die Natur und Schwere der begangenen Straftaten;
- die seit Begehung der Straftat vergangene Zeit sowie das Verhalten des Beschwerdeführers in dieser Zeit;
- die Aufenthaltsdauer im ausweisenden Staat;
- die Staatsangehörigkeit der unterschiedlichen betroffenen Personen;
- die familiäre Situation des Beschwerdeführers;
- die Frage, ob ein Partner des Beschwerdeführers von der begangenen Straftat wusste;
- ob es gemeinsame Kinder gibt und wie alt diese sind;
- die Schwierigkeiten, mit denen ein Paar im Herkunftsstaat konfrontiert sein könnte; Wie die große Kammer in der Entscheidung im Fall Üner feststellte, sind neben diesen Kriterien noch zwei weitere zu beachten, die sich mit den genannten überschneiden:
- das Wohl der Kinder, insbesondere die Ernsthaftigkeit der Probleme, mit denen die Kinder eines Beschwerdeführers wahrscheinlich im Herkunftsstaat konfrontiert sein würden und
- die Festigkeit der sozialen, kulturellen und familiären Bindungen des Betroffenen an den Aufenthaltsstaat und den Herkunftsstaat (EGMR 18.10.2006 [GK], Üner/NET Nr 46410/99). Übertragen auf den gegenständlichen Fall bedeutet dies, dass aufgrund der Einvernahme des Beschwerdeführers anlässlich der öffentlichen und mündlichen Berufungsverhandlung hervorgekommen ist, dass die Festigkeit der sozialen und kulturellen Bindungen in Österreich bei weitem jenen des Herkunftsstaates überlegen sind. Der Beschwerdeführer hat aufgrund seiner kulturellen Darbietungen einen sehr breiten Raum von Österreichern kennen gelernt und man kann davon sprechen, dass er besondere Bindungen in seinem Aufenthaltsstaat eingegangen ist, dies auch aufgrund der großen Anzahl von sozialen Kontakten, die er geknüpft hat und auch aufgrund seines jungen Alters und aufgrund der eigenen Identität, die im gegenständlichen Fall in den letzten fünf Jahren durch diese besondere Lebensart entwickelt worden ist. Der Schutz seines Privatlebens wäre durch eine Ausweisung nicht mehr gewahrt und steht ein solche eine Maßnahme in keinem Verhältnis wie sie in Art.8 MRK gefordert wird.Übertragen auf den gegenständlichen Fall bedeutet dies, dass aufgrund der Einvernahme des Beschwerdeführers anlässlich der öffentlichen und mündlichen Berufungsverhandlung hervorgekommen ist, dass die Festigkeit der sozialen und kulturellen Bindungen in Österreich bei weitem jenen des Herkunftsstaates überlegen sind. Der Beschwerdeführer hat aufgrund seiner kulturellen Darbietungen einen sehr breiten Raum von Österreichern kennen gelernt und man kann davon sprechen, dass er besondere Bindungen in seinem Aufenthaltsstaat eingegangen ist, dies auch aufgrund der großen Anzahl von sozialen Kontakten, die er geknüpft hat und auch aufgrund seines jungen Alters und aufgrund der eigenen Identität, die im gegenständlichen Fall in den letzten fünf Jahren durch diese besondere Lebensart entwickelt worden ist. Der Schutz seines Privatlebens wäre durch eine Ausweisung nicht mehr gewahrt und steht ein solche eine Maßnahme in keinem Verhältnis wie sie in Artikel 8, MRK gefordert wird. Auch sei nochmals darauf hingewiesen, dass wie schon zuvor erwähnt, neben einem inneren Kreis der eigenen Persönlichkeit auch die äußeren Beziehungen zu anderen Menschen geschützt wird (Grabenwarter, AAO., 205). Das diesbezügliche Interesse korrespondiert mit der Dauer des Aufenthalts des Beschwerdeführers in Österreich. Der Beschwerdeführer spricht ein fast perfektes Deutsch. Stellt man nun die Integrationschancen im Aufenthaltsstaat gegenüber, so wird man zu der Feststellung gelangen, dass diese in Österreich weit größer sind als in der ehemaligen Heimat Togo. Der EGMR hat die Zulässigkeit der Ausweisung insbesondere bei schwerer Kriminalität, wie der Drogenkriminalität wiederholt angenommen. Auch hier muss eine Abwägung vorgenommen werden. Der Beschwerdeführer wurde zu acht Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Er musste fünf Monate im Gefängnis verbringen und wurde dann wegen guter Führung vorzeitig entlassen. In der Stellungnahme der **** vom xx.xx.xxxx teilt der unterzeichnende Beamte mit, dass in der Strafregisterauskunft bezüglich des Antragstellers drei Eintragungen aufscheinen. Er führt an, dass man über die erste Verurteilung eines Dokumentendelikts und einer verhältnismäßig geringen Strafe hinweg sehen könnte, aber die zweite und dritte Verurteilung massive Eingriffe in Rechtsgüter anderer darstellt, nämlich in die körperliche Unversehrtheit und Gesundheit. Bei der dritten Eintragung wird § 84, 125, 269 und 15 StGB angeführt. Der Beschwerdeführer wurde jedoch lediglich wegen Widerstand gegen die Staatsgewalt und nicht wegen § 84 StGB (schwere Körperverletzung) bzw 125 StGB (Sachbeschädigung) verurteilt (siehe dazu Strafregisterauskunft, eingeholt durch das Stadtmagistrat Innsbruck, MA11, mit Stichtag 08.10.2013). Wegen dieses letzten Delikts wurde der Beschwerdeführer somit wegen § 15 und § 269
(1)erster Fall StGB zu einer Geldstrafe verurteilt. Diesbezüglich ist also die Stellungnahme der Sicherheitsdirektion Tirol (jetzt Landespolizeidirektion Tirol) vom 22.08.2013 unter falschen Prämissen zustande gekommen. In der Stellungnahme der **** vom xx.xx.xxxx teilt der unterzeichnende Beamte mit, dass in der Strafregisterauskunft bezüglich des Antragstellers drei Eintragungen aufscheinen. Er führt an, dass man über die erste Verurteilung eines Dokumentendelikts und einer verhältnismäßig geringen Strafe hinweg sehen könnte, aber die zweite und dritte Verurteilung massive Eingriffe in Rechtsgüter anderer darstellt, nämlich in die körperliche Unversehrtheit und Gesundheit. Bei der dritten Eintragung wird Paragraph 84, 125, 269 und 15 StGB angeführt. Der Beschwerdeführer wurde jedoch lediglich wegen Widerstand gegen die Staatsgewalt und nicht wegen Paragraph 84, StGB (schwere Körperverletzung) bzw 125 StGB (Sachbeschädigung) verurteilt (siehe dazu Strafregisterauskunft, eingeholt durch das Stadtmagistrat Innsbruck, MA11, mit Stichtag 08.10.2013). Wegen dieses letzten Delikts wurde der Beschwerdeführer somit wegen Paragraph 15 und Paragraph 269,
(1)erster Fall StGB zu einer Geldstrafe verurteilt. Diesbezüglich ist also die Stellungnahme der Sicherheitsdirektion Tirol (jetzt Landespolizeidirektion Tirol) vom 22.08.2013 unter falschen Prämissen zustande gekommen. Kann man nun über die erste Verurteilung wegen der verhältnismäßig geringen Strafe hinwegsehen, so ist zu überprüfen, ob die beiden weiteren Verurteilungen ausreichen um die sonstigen integrationsbegründenden Maßnahmen zu vernachlässigen. Keinesfalls will die Schwere der Straftat nach dem SMG bagatellisiert werden, aber es ist zu berücksichtigen, dass eine solche Tat nur einmal gesetzt wurde, diese nunmehr drei Jahre zurückliegt und der Beschwerdeführer sie zutiefst bereut. Außerdem ist ihm auch bewusst, dass sich ein solches strafbegründendes Verhalten negativ auf seinen weiteren Verbleib in Österreich auswirken würde. Auch das Nichtvorzeigen eines Ausweises kann im gegenständlichen Fall nicht so schwer wiegen, dass alle weiteren Bemühungen des Beschwerdeführers um Integration umsonst gewesen wären. Was den Grad der Integration betrifft, kommt es nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auf folgende Punkte an: Intensive Beziehungen zu Verwandten und Freunden, Selbsterhaltungsfähigkeit, Schulausbildung, Berufsausbildung, Teilnahme am sozialen Leben, Beschäftigung und Deutschkenntnisse. Der nach einem 5-jährigen Aufenthalt im Inland zu erwartende Grad der Integration ist im gegenständlichen Fall sicherlich erreicht worden, da der Beschwerdeführer zwar mangels Verwandter keine intensiven Beziehungen zu diesen, jedoch zu vielen Freunden in Österreich pflegt. Der Beschwerdeführer wäre selbsterhaltungsfähig. Dies hat er durch die diszipliniert und unter schwierigen Umständen ordentlich verrichtete Arbeit im ISD Alexis Haus bereits bewiesen. RD, Leiter des Alexi Hauses hat in einer Bestätigung vom xx.xx.xxxx dazu ausgeführt (auszugsweise): „Zusammen mit zwei weiteren gemeinnützigen Mitarbeitern und unter Anleitung eines hauptamtlichen Kollegen umfasst seine Arbeit die tägliche Reinigung der allgemeinen Flächen, der WC und Sanitäranlagen sowie der Zimmer der pflegebedürftigen Bewohner in unserem Hause. Entsprechend dem oft mangelhaften Hygienebewusstsein wohnungsloser Menschen ist seine Arbeit anspruchsvoll und schwer. Trotz dieser schwierigen Umstände verrichtet Herr Labarani Awal seine Aufgaben zu unserer vollsten Zufriedenheit. Er ist ehrlich, verlässlich, kommt nie zu spät und blieb noch nie unentschuldigt fern. Mit den Bewohnern pflegt er einen äußerst höflichen und wertschätzenden Umgang. Er spricht auch sehr gut deutsch, sodass wir keinerlei Verständigungsprobleme haben.“ Zudem hat der Beschwerdeführer eine Einstellungszusage des Restaurants N, für den Fall, dass er die Rot-Weiß-Rot-Karte plus oder einen gleichwertigen Aufenthaltstitel mit unbeschränktem Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt erhalten könnte. Auch liegt im erstinstanzlichen Akt eine Einstellungszusage von RA der **** vor. Es ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in der Zukunft selbsterhaltungsfähig ist und geht das erkennende Gericht davon aus, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner bisher geleisteten schweren Arbeiten im Alexi Haus, diszipliniert und willig sein wird, um einer regelmäßigen Arbeit nachzugehen. Der Beschwerdeführer hat angekündigt, eine weitere Schuldausbildung abzuleisten. Schon aufgrund der erlernten guten Deutschkenntnisse, die er auch anlässlich der öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung bewiesen hat, ist ihm durchaus zuzutrauen, dass er, wie er selber angegeben hat, die Absolvierung einer weiteren Schulausbildung ernsthaft verfolgen wird. Die Teilnahme am sozialen Leben ist aufgrund der diversen Tätigkeiten in der Break Dance Gruppe und beim Musik Lable „Night Life Entertainment“ unter Beweis gestellt worden und gilt als glaubhaft vorhanden. Eine Bindung zum Heimatstaat kann zumindest im Vergleich zum Staate Österreich als wenig intensiv angenommen werden, da der Beschwerdeführer nunmehr seit fünf Jahren in Österreich lebt und die europäische Prägung der letzten Jahre, (er war erst 21 Jahre alt als er nach Österreich kam) sich zweifelsohne auf seinen jungen Charakter ausgewirkt hat. Zudem hat er keine Kontakte mehr zu seinen Verwandten in Togo. Eine strafgerichtliche Unbescholtenheit liegt nicht vor. Vom Beschwerdeführer ging zunächst eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit aus. Es ist jedoch aufgrund all der Bemühungen des Beschwerdeführers sich in Österreich zu integrieren und ein anständiges Leben zu führen, sowie aufgrund der mittlerweile vergangenen Zeit nicht mehr damit zu rechnen, dass er wieder straffällig werden wird und eine günstige Zukunftsprognose auszusprechen. Im Gegenstandsfall hat daher im Hinblick auf das Antragsvorbringen die Neubeurteilung im Hinblick auf Art 8 EMRK erbracht, dass eine aufenthaltsbeendende Maßnahme derzeit nicht mehr zulässig ist, weshalb dem Beschwerdeführer die Rot-Weiß-Rot-Karte plus gemäß § 41a Abs 9 NAG für die Dauer von einem Jahr zu erteilen ist, da dies gemäß § 11 Abs 3 zur Aufrechterhaltung des Privat-
Art 8
EMRK geboten ist und der Beschwerdeführer das Modul 1 der Integrationsvereinbarung (§ 14a NAG) erfüllt hat. Im Gegenstandsfall hat daher im Hinblick auf das Antragsvorbringen die Neubeurteilung im Hinblick auf Artikel 8, EMRK erbracht, dass eine aufenthaltsbeendende Maßnahme derzeit nicht mehr zulässig ist, weshalb dem Beschwerdeführer die Rot-Weiß-Rot-Karte plus gemäß Paragraph 41 a, Absatz 9, NAG für die Dauer von einem Jahr zu erteilen ist, da dies gemäß Paragraph 11, Absatz 3, zur Aufrechterhaltung des Privat-
Artikel 8
, EMRK geboten ist und der Beschwerdeführer das Modul 1 der Integrationsvereinbarung (Paragraph 14 a, NAG) erfüllt hat. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Felizitas Schiessendoppler-Luchner (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.17.0409.4