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§§ 12§§ 15§§ 27§§ 105§§ 127RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum10.07.2014 GeschäftszahlLVwG-2014/17/0455-5 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin
Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Sachverhalt, Beschwerdevorbringen, Vorverfahren, mündliche Verhandlung:römisch eins. Sachverhalt, Beschwerdevorbringen, Vorverfahren, mündliche Verhandlung: Der Beschwerdeführer lebt seit *** in Österreich. Zu diesem Zeitpunkt war er 11 Jahre alt. Bis *** war er im Besitz eines Aufenthaltstitels (siehe begründete Stellungnahme gemäß § 44b Abs 2 NAG vom xx.xx.xxxx der ***).Der Beschwerdeführer lebt seit *** in Österreich. Zu diesem Zeitpunkt war er 11 Jahre alt. Bis *** war er im Besitz eines Aufenthaltstitels (siehe begründete Stellungnahme gemäß Paragraph 44 b, Absatz 2, NAG vom xx.xx.xxxx der ***). Seit dem Jahr *** bis *** hält sich der Beschwerdeführer nicht mehr rechtmäßig in Österreich auf. Somit ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer 13 Jahre rechtmäßig und 11 nicht mehr rechtmäßig in Österreich aufhältig war. Am xx.xx.xxxx wurde gegen ihn ein 5-jähriges Aufenthaltsverbot erlassen, dies
nachstehender Verurteilungen: 1. LG K **** vom xx.xx.xxxx, rechtskräftig seit xx.xx.xxxx
§§ 12, 127, 129 Abs 1 St
GB zu einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen (Ersatzfreiheitsstrafe 75 Tage) bedingt, Probezeit auf 3 Jahre1. LG K **** vom xx.xx.xxxx, rechtskräftig seit xx.xx.xxxx
Paragraphen 12, 127, 129, Absatz eins, StGB zu einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen (Ersatzfreiheitsstrafe 75 Tage) bedingt, Probezeit auf 3 Jahre
- zu LG K **** vom xx.xx.xxxx, die Probezeit wurde auf insgesamt 5 Jahre verlängert. Am xx.xx.xxxx wurde die bedingte Strafnachsicht widerrufen.
- BG S zu **** vom xx.xx.xxxx, rechtskräftig seit xx.xx.xxxx,
§§ 15, 127 St
GB, Geldstrafe von 40 Tagessätzen (Ersatzfreiheitsstrafe 20 Tage); Zusatzstrafe gemäß §§ 31 und 40 StGB unter Bedachtnahme auf Landesgericht K ****, rechtskräftig seit xx.xx.xxxx.3. BG S zu **** vom xx.xx.xxxx, rechtskräftig seit xx.xx.xxxx,
Paragraphen 15, 127, StGB, Geldstrafe von 40 Tagessätzen (Ersatzfreiheitsstrafe 20 Tage); Zusatzstrafe gemäß Paragraphen 31 und 40 StGB unter Bedachtnahme auf Landesgericht K ****, rechtskräftig seit xx.xx.xxxx. 4. LG K **** vom xx.xx.xxxx, rechtskräftig seit xx.xx.xxxx,
§§ 27Abs 1 und 2/1 SMG, § 146 St
GB, Geldstrafe von 180 Tagessätzen (Ersatzfreiheitsstrafe 90 Tage).4. LG K **** vom xx.xx.xxxx, rechtskräftig seit xx.xx.xxxx,
Paragraphen 27, Absatz eins und 2 /, eins SMG, Paragraph 146, StGB, Geldstrafe von 180 Tagessätzen (Ersatzfreiheitsstrafe 90 Tage). 5. LG K **** vom xx.xx.xxxx, rechtskräftig seit xx.xx.xxxx,
§§ 105/1, 12, 288/1 St
GB, Geldstrafe von 100 Tagessätzen (Ersatzfreiheitsstrafe 50 Tage), Zusatzstrafe gemäß den §§ 31 und 40 StGB unter Bedachtnahme auf LG K ****, rechtskräftig seit xx.xx.xxxx5. LG K **** vom xx.xx.xxxx, rechtskräftig seit xx.xx.xxxx,
Paragraphen 105 /, eins, 12, 288 /, eins, StGB, Geldstrafe von 100 Tagessätzen (Ersatzfreiheitsstrafe 50 Tage), Zusatzstrafe gemäß den Paragraphen 31 und 40 StGB unter Bedachtnahme auf LG K ****, rechtskräftig seit xx.xx.xxxx 6. LG K **** vom xx.xx.xxxx, rechtskräftig seit xx.xx.xxxx,
§§ 127, 128 Abs 1/4, 129 Abs 1 und 2, 130 und 15 St
GB, Freiheitsstrafe 24 Monate, davon 16 Monate bedingt, Probezeit auf 3 Jahre; zu LG K **** der unbedingte Teil der Freiheitsstrafe wurde am xx.xx.xxxx vollzogen. Am xx.xx.xxxx wurde die Freiheitsstrafe nachgesehen.6. LG K **** vom xx.xx.xxxx, rechtskräftig seit xx.xx.xxxx,
Paragraphen 127, 128, Absatz eins /, 4, 129, Absatz eins und 2, 130 und 15 StGB, Freiheitsstrafe 24 Monate, davon 16 Monate bedingt, Probezeit auf 3 Jahre; zu LG K **** der unbedingte Teil der Freiheitsstrafe wurde am xx.xx.xxxx vollzogen. Am xx.xx.xxxx wurde die Freiheitsstrafe nachgesehen. Am xx.xx.xxxx stellte der Beschwerdeführer einen Asylantrag, der zunächst am xx.xx.xxxx erstinstanzlich negativ mit Ausweisung abgewiesen wurde. Eine Beschwerde an den Asylgerichtshof wurde am xx.xx.xxxx eingebracht. Das diesbezügliche Verfahren dauerte über 8 Jahre und wurde am xx.xx.xxxx rechtskräftig negativ mit Ausweisung beendet. Der Beschwerdeführer hat am xx.xx.xxxx einen Antrag gemäß § 43 Abs 4 NAG eingebracht.Der Beschwerdeführer hat am xx.xx.xxxx einen Antrag gemäß Paragraph 43, Absatz 4, NAG eingebracht. Dieser wurde – wie oben ausgeführt – mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft K vom xx.xx.xxxx zu Zahl **** abgewiesen. Gegen diesen Bescheid hat der Rechtsvertreter Berufung eingebracht und in dieser ausgeführt wie folgt: „In umseits rubrizierter Angelegenheit erhebt der Antragsteller durch seine ausgewiesene Vertretung gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft K vom xx.xx.xxxx, GZ ****, in offener Frist nach Zustellung am xx.xx.xxxx die nachstehende BERUFUNG. Der bezeichnete Bescheid wird zur Gänze
Rechtswidrigkeit des Inhalts sowie Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten. 1. Die erstinstanzliche Verwaltungsbehörde stellt den wesentlichen Sachverhalt im Interesse des Berufungswerbers fest, indem sie in seinem Fall das Vorliegen der Voraussetzungen zur Antragstellung gemäß § 43 Abs 4 NAG prinzipiell bejaht und auch die Qualität leg. cit. als Ermessensentscheidung zu Recht feststellt.Die erstinstanzliche Verwaltungsbehörde stellt den wesentlichen Sachverhalt im Interesse des Berufungswerbers fest, indem sie in seinem Fall das Vorliegen der Voraussetzungen zur Antragstellung gemäß Paragraph 43, Absatz 4, NAG prinzipiell bejaht und auch die Qualität leg. cit. als Ermessensentscheidung zu Recht feststellt. Hingegen gelangt die erstinstanzliche Behörde bei Vornahm e der gebotenen Interessenabwägung zu rechtlich unrichtigen Schlüssen und somit zu einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung des Sachverhalts. Zunächst ist ausdrücklich zu betonen, dass Art. 8 EMRK eine Bestimmung im Verfassungsrange ist. Prinzipiell genießt der darin verankerte Schutz des Privat- und Familienlebens höchste Priorität. Abs 2 leg. cit. normiert eine Ausnahmebestimmung des Inhalts, dass der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft ist, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Zunächst ist ausdrücklich zu betonen, dass Artikel 8, EMRK eine Bestimmung im Verfassungsrange ist. Prinzipiell genießt der darin verankerte Schutz des Privat- und Familienlebens höchste Priorität. Absatz 2, leg. cit. normiert eine Ausnahmebestimmung des Inhalts, dass der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft ist, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. § 43 Abs 4 NAG ist im Lichte des Art. 8 MRK auszulegen. Im Hinblick auf den langjährigen Aufenthalt des Berufungswerbers und seine sozialen und familiären Beziehungen, insbesondere zu seiner Mutter und seinem Bruder, ist seine eindeutig gegebene Integration im Sinne des Übergewichts seiner Interessen von der erstinstanzlichen Behörde zu Unrecht verneint worden, respektive liegt hierfür keine ausreichende Begründung vor.Paragraph 43, Absatz 4, NAG ist im Lichte des Artikel 8, MRK auszulegen. Im Hinblick auf den langjährigen Aufenthalt des Berufungswerbers und seine sozialen und familiären Beziehungen, insbesondere zu seiner Mutter und seinem Bruder, ist seine eindeutig gegebene Integration im Sinne des Übergewichts seiner Interessen von der erstinstanzlichen Behörde zu Unrecht verneint worden, respektive liegt hierfür keine ausreichende Begründung vor. Die erstinstanzliche Behörde ignoriert, dass die Verurteilungen des Berufungswerbers aus einem lange zurückliegenden Zeitraum datieren, nämlich zuletzt aus dem Jahre 2003, sodass die Annahme einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zum heutigen Zeitpunkt keineswegs akut ist, was jedoch bei der gebotenen Interessenabwägung jedenfalls zu beachten ist. Über neun Jahre zurückliegende, strafgerichtliche Verurteilungen sind keineswegs geeignet, diese Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit auch nur zu indizieren, aktuelle Verurteilungen existieren nicht. Überdies reicht der formelhafte und generalisierende Verweis auf - lange zurückliegende – Verurteilungen nicht aus, um eine aktuelle Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu begründen. Dass die sehr guten, deutschen Sprachkenntnisse des Berufungswerbers und seine in Österreich genossene Schulbildung bereits vor seinen strafgerichtlichen Verurteilungen Vorgelegen haben, ändert nichts daran, dass seine zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides bestehende reale soziale und familiäre Integration zu bewerten war und hierbei diese Belege für seine Integration ins Kalkül zu ziehen sind. Bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat entbehrte ja der Berufungswerber -
seiner im Bundesgebiet absolvierten Schul- und Berufsausbildung - jeglicher Schulbildung in Bosnien, da weder Gleichwertigkeit, noch erforderliche Sprachkompetenz, noch zwischenstaatliche, wechselseitige Anrechnung der Schulbildung existiert. Hierdurch wäre der Berufungswerber in Bosnien auf den Status eines Analphabeten reduziert, was seine Menschenwürde gleichfalls auf das Stärkste beeinträchtigen würde. Diese Umstände sind somit berücksichtigungswürdige Aspekte, die für das Übergewicht der Interessen des Berufungswerbers sprechen. Den Ausführungen der erstinstanzlichen Behörde zu den Beschäftigungsverhältnissen des Berufungswerbers ist folgendes entgegen zu halten: Der Berufungswerber stand vom xx.xx.xxxx (demnach bereits zwei Monate nach seiner Haftentlassung!) bis xx.xx.xxxx, somit über vier Jahre und acht Monate in einem fixen Dienstverhältnis. Bei Gegenüberstellung der Zeiten - auch derjenigen, die aus dem Versicherungsdatenauszug ersichtlich sind, jedoch von der Behörde übergangen wurden -, die der Berufungswerber in einem Dienstverhältnis stand, mit denjenigen der Arbeitslosigkeit und des Krankengeldbezuges ergibt sich deutlich, dass letztere in der Minderzahl sind. Weiters ist der erkennenden Behörde entgegen zu halten, dass der Berufungswerber während seiner langjährigen Berufstätigkeit Beiträge zur Arbeitslosenversicherung einbezahlt hat, wodurch er die daraus resultierenden Ansprüche, die ja auch seitens des AMS und der TG KK überprüft werden, wohlerworben hat. Eine finanzielle Belastung des Bundes, wie die erstinstanzliche Behörde vermeint, liegt bei Bezug von Arbeitslosenunterstützung und Krankengeld keineswegs vor, lediglich im Falle des Sozialhilfebezuges oder der bedarfsorientierten Mindestsicherung wäre eine derartige Belastung denkmöglich. Die diesbezüglichen Ausführungen der Behörde entbehren daher der Grundlage, respektive sind sie bei gegenständlicher Güterabwägung unbeachtlich. Wie die Behörde richtig feststellt, wurde das Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof am xx.xx.xxxx rechtskräftig negativ mit durchsetzbarer Ausweisung beschieden. Der bekämpfte Bescheid negiert in diesem Zusammenhang, dass die Tätigkeit des Berufungswerbers bei dem Unternehmen Gebrüder Hauser GmbH bis zum Zeitpunkt der Kenntnisnahme der Asylgerichtshofsentscheidung, die ja der gefertigten Rechtsvertretung zugestellt wurde, jedenfalls rechtens war und nicht zu seinen Lasten ins Treffen zu führen ist. Aber auch die Fortsetzung dieser Tätigkeit - die überaus große Zufriedenheit des Dienstgebers wird als bereits notorisch und aktenkundig vorausgesetzt; der Dienstgeber würde den Berufungswerber bei Erteilung des Aufenthaltstitels unverzüglich wieder beschäftigen - wird jenem zu Unrecht angelastet: er hat ja sofort seine Rechtsvertretung mit der Einleitung der erforderlichen Schritte beauftragt, nämlich mit gegenständlicher Antragsstellung. Wenn die Behörde vermeint, in der derartigen Fortsetzung eines Beschäftigungsverhältnisses liege ein Verstoß gegen die öffentliche Ordnung, entbehrt dies jeglicher nachvollziehbaren Begründung - vielmehr stellt die Treue des Berufungswerbers zu seinem Dienstgeber einen eindrucksvollen Beweis seiner Integration und Verbundenheit mit demokratischen Grundwerten dar, die ihm bei der Interessenabwägung ebenfalls zugute zu halten ist. Entgegen den Ausführungen im bekämpften Bescheid (Seite 7,
- Absatz) entspricht es weder den Tatsachen, noch der Lebenserfahrung, dass der Berufungswerber nicht auf eine positive Erledigung seiner Beschwerde durch den Asylgerichtshof vertrauen konnte. Allgemein werden derartige Rechtsmittel ja eben deswegen erhoben, um eine – subjektiv so betrachtete - Rechtsposition zu erhalten. Im Falle des Berufungswerbers trifft dies umso mehr und zur Gänze zu, da er seit seinem
- Lebensjahr in Österreich aufhältig war und seine Kernfamilie, mit der er zusammenlebte und -lebt, ebenfalls in Österreich niedergelassen ist. Er durfte daher durchaus auf den Schutz seiner Menschenrechte, insbesondere gemäß Art. 8 EMRK vertrauen.Entgegen den Ausführungen im bekämpften Bescheid (Seite 7,
- Absatz) entspricht es weder den Tatsachen, noch der Lebenserfahrung, dass der Berufungswerber nicht auf eine positive Erledigung seiner Beschwerde durch den Asylgerichtshof vertrauen konnte. Allgemein werden derartige Rechtsmittel ja eben deswegen erhoben, um eine – subjektiv so betrachtete - Rechtsposition zu erhalten. Im Falle des Berufungswerbers trifft dies umso mehr und zur Gänze zu, da er seit seinem
- Lebensjahr in Österreich aufhältig war und seine Kernfamilie, mit der er zusammenlebte und -lebt, ebenfalls in Österreich niedergelassen ist. Er durfte daher durchaus auf den Schutz seiner Menschenrechte, insbesondere gemäß Artikel 8, EMRK vertrauen. In Anbetracht des von der Behörde festgestellten Sachverhalts, vor allem in Bezug auf die Aufenthaltsverfestigung des Berufungswerbers und sein, auch von der Behörde nicht in Zweifel gezogenes Privat- und Familienleben erreicht dieses sehr wohl die Schwelle der Schutzwürdigkeit. Die Ausführungen im bekämpften Bescheid sind auch keineswegs geeignet, die Integration und den Integrationswillen des Berufungswerbers zu widerlegen. Bei der vorgenommenen, gebotenen Interessenabwägung bzw. der Ermessensausübung der Behörde wurden wesentliche Aspekte, die zugunsten des Berufungswerbers auszulegen sind, übergangen, respektive unrichtig gewürdigt. Der bekämpfte Bescheid erweist sich daher als rechtsirrig. 2 . Der Berufungswerber wird durch den bekämpften Bescheid in seinem subjektiven öffentlichen Recht auf ein gesetzmäßiges Verfahren-verletzt. Im erstinstanzlichen Verfahren sind wesentliche Punkte des Parteienvorbringens nicht berücksichtigt worden. Ferner sind Beweismittel falsch gewürdigt und der Entscheidung zugrunde gelegt worden. Auch sind entscheidungswesentliche Tatsachen überhaupt nicht bzw. nur unvollständig erhoben worden, sodass der maßgebliche Sachverhalt von der erstinstanzlichen Behörde nicht hinreichend festgestellt wurde. In diesem Zusammenhang wird, zur Vermeidung überflüssiger Wiederholungen, das gesamte Vorbringen zu Punkt
- zum Vorbringen zu diesem Berufungspunkt erhoben. Die erstinstanzliche Behörde übergeht auch den vorgelegten Versicherungsdatenauszug des Berufungswerbers im Hinblick auf den Zeitraum vor dem Jahre 2003 zur Gänze. Bei richtiger Würdigung dieses Zeitraums hätte die Behörde zu dem Schluss gelangen müssen, dass der Berufungswerber seit seinem Pflichtschulabschluss mit jeweils kurzen, saisonbedingten Unterbrechungen immer berufstätig war. Auch dieser Beweis seiner Integration wurde somit von der erstinstanzlichen Behörde vernachlässigt. Weiters übersieht die Behörde, dass sowohl das Privat- als auch das Familienleben des Berufungswerbers ausschließlich in Österreich bestehen. Eine Rückkehr des Berufungswerbers, respektive eine Nichterteilung eines Aufenthaltstitels ist zur Erreichung der in Art. 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele keinesfalls dringend geboten.Weiters übersieht die Behörde, dass sowohl das Privat- als auch das Familienleben des Berufungswerbers ausschließlich in Österreich bestehen. Eine Rückkehr des Berufungswerbers, respektive eine Nichterteilung eines Aufenthaltstitels ist zur Erreichung der in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele keinesfalls dringend geboten.
- Schließlich wird gegenständlicher Berufung aufschiebende Wirkung zuzuerkennen sein: Die Nachteile, die der Berufungswerber im Falle seiner Außerlandesbringung zu gewärtigen hat, überwiegen die lediglich formelhaft und nicht ausreichend begründeten Interessen der Republik Österreich bei weitem, da seine gesamte Existenz, seine Gesundheit und seine körperliche und geistige Integrität in Gefahr sind. Dies ist vor allem durch das aktenkundige, amtsärztliche Gutachten, das ihm Transportunfähigkeit und massive Depressionen bescheinigt, bewiesen. Gestellt werden daher die BERUFUNGSANTRÄGE: Die Berufungsbehörde möge
- den angefochtenen Bescheid im Sinne der Stattgebung des Antrages gemäß § 43 Abs 4 NAG 2005 abändern;
- den angefochtenen Bescheid im Sinne der Stattgebung des Antrages gemäß Paragraph 43, Absatz 4, NAG 2005 abändern; in eventu
- den angefochtenen Bescheid beheben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung, Aufnahme der angebotenen Beweise und Entscheidung an die erste Instanz zurückverweisen;
- in jedem Falle gegenständlicher Berufung aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.“ Beim Landesverwaltungsgericht Tirol wurde eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durchgeführt, bei der der Beschwerdeführer sowie seine Mutter und sein Bruder einvernommen werden konnten. Außerdem hat der Beschwerdeführer fachärztliche Stellungnahmen des TL, Facharzt für Psychiatrie und psychotherapeutische Medizin, Adresse, vom xx.xx.xxxx, xx.xx.xxxx, xx.xx.xxxx, xx.xx.xxxx und vom xx.xx.xxxx vorgelegt. Im Schreiben vom xx.xx.xxxx hält der unterzeichnende Facharzt fest, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Depression medikamentös behandelt worden sei und eine deutliche Losigkeitssymptomatik aufweise, dies bei depressiver Stimmungslage. Der Patient habe massive Zukunftsängste und sei auch psychomotorisch unruhig. Eine antidepressive Medikation sei notwendig, der Patient sei derzeit nur eingeschränkt belastbar. In der Stellungnahme vom xx.xx.xxxx teilt der zuständige Facharzt mit, der Patient sei seit **** bei ihm in fachärztlicher Behandlung. Es sei seit Oktober **** zu einer massiven Verschlechterung des Zustandsbildes gekommen, insbesondere auch deswegen, weil dem Patienten jegliche Zukunftsperspektive dadurch genommen worden sei, dass ihm die Aufenthaltsgenehmigung entzogen worden sei. Seit einem halben Jahr komme es zu einer weiteren Verschlechterung des psychopathologischen Zustandsbildes. Es würden zunehmend auch die sozialen Sicherungssysteme wegbrechen. Es bestehe ein zunehmender Lebensüberdruss. Am xx.xx.xxxx hält der Arzt fest, dass es immer wieder zu massiven Panikzuständen, die auch eine medikamentöse Intervention erforderlich machen würden, komme. Es könne keine anhaltende Stabilität erreicht werden. Am xx.xx.xxxx teilt der Arzt mit, dass der Patient deutliche Verschlechterungen des Zustandsbildes aufweise. Der Patient leide unter massiver innerer Unruhe, die medikamentös nur schwer beherrschbar sei. Die fehlende Zukunftsperspektive sowie der Verlust der Wohnung durch einen Brand im Juni dieses Jahres hätten die Situation dramatisch agraviert. In der Stellungnahme vom xx.xx.xxxx teilt der Facharzt unter anderem noch mit, dass es zu einer weiteren Verschlechterung des psychopathologischen Zustandsbildes des Beschwerdeführers gekommen sei. Im Schreiben vom xx.xx.xxxx teilt der Arzt mit, dass aufgrund der ungeklärten Situation es zu keiner Besserung der depressiven Symptomatik mit häufig auftretenden Unruhezuständen, Schlaf- und Konzentrationsstörungen komme. Die fehlende Zukunftsperspektive, der langwierige Asylprozess sowie der nicht bestehende Versicherungsschutz würden aus fachärztlicher Sicht eine Genesung des Patienten behindern. Anlässlich der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung konnte der Beschwerdeführer auch einvernommen werden. Er erlitt mehrere Weinkrämpfe und war kaum vernehmungsfähig. Er konnte seine körperliche Motorik nicht im Ruhezustand halten und musste ständig sichtbar zittern. Erst nach einigem Zureden war es möglich, den Beschwerdeführer einzuvernehmen. Der Beschwerdeführer befindet sich zweifellos in einem äußerst schlechten psychischen und körperlichen Zustand. Der Beschwerdeführer hat immer durchgehend Arbeit gehabt. Zuletzt konnte er jedoch aufgrund seiner gesundheitlichen Umstände nicht mehr arbeiten. Als er im Jahr 2000 in Schubhaft genommen wurde, ist er zusammengebrochen und musste aufgrund seines schlechten gesundheitlichen Zustandes aus der Schubhaft entlassen werden. Heute lebt er bei seiner Mutter und wird von dieser und seinem Bruder erhalten. Die Familie lebt seit einem Brand im Jahr 2013 in einer Gemeindewohnung mit 4 Zimmern. Die Mutter teilte bei ihrer Einvernahme mit, dass sie nur mehr ihre zwei Söhne habe, um die sie sich kümmere. Der schlechte Zustand des Beschwerdeführers dauere seit ca 4 Jahren an und werde auch nicht besser, weil er immer unter Druck stehe, ausgewiesen zu werden. Er könne ohne ihre Hilfe derzeit überhaupt nicht überleben. Sie koche für ihn und sie unterstütze ihn auch seelisch. Sie mache den gesamten Haushalt für ihn. Sie habe eine Rente und auch eine Rente von ihrem Mann zum Teil übernehmen können. Dadurch sei sie in der Lage, ihren Sohn zu unterhalten. Es gebe keine Verwandten mehr in Bosnien. Das Haus, das man in Bosnien gehabt habe, sei im Krieg vollkommen zerstört worden und nicht mehr aufgebaut worden. Der Beschwerdeführer spreche die bosnische Sprache noch ein bisschen. Er spreche allerdings mit dem Bruder nur mehr Deutsch. Der Beschwerdeführer sei 11 Jahre alt gewesen, als er von Bosnien nach Österreich gezogen ist. Der Bruder des Beschwerdeführers gab an, dass er ebenfalls seinen Bruder unterstütze. Er sei der Meinung, dass sein Bruder nicht mehr allein leben könne. Der derzeitige Zustand sei nicht der schlimmste, in dem sich sein Bruder befinde. Er könne sich auch oft noch verschlechtern. Er sei der Einzige, der auf beide (die Mutter und den Bruder) schauen könne. Die gesamte Verwandtschaft lebe hier, Cousinen, Tanten, Onkel, alle würden in Tirol leben. Der einzige Verwandte, den man in Bosnien noch hatte, sei der Großvater gewesen, aber der sei gestorben. Die gesamte Verwandtschaft sei schon vor dem Krieg nach Österreich gekommen. Sein Bruder könne nicht mehr allein leben und auf sich schauen, weil er sich in einem kritischem Zustand befinde, der es ihm nicht mehr ermögliche, für sich selbst zu sorgen. Er sei mehrmals bei der Arbeit ohnmächtig geworden. Er könne ihn nicht alleine lassen
der Depressionen, die er habe. Er müsse auch immer die Tür zu seinem Schlafzimmer offen lassen, damit er ihn auch nachts beobachten könne, ob ihm was fehle oder ob er schlechte Gedanken habe. II. Rechtslage:römisch zwei. Rechtslage: Da der gegenständliche Bescheid am xx.xx.xxxx ergangen ist, gilt für diesen Fall das Niederlassungs- und den Aufenthaltsgesetz (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz – NAG) des BGBl I Nr 38/2011. Da der gegenständliche Bescheid am xx.xx.xxxx ergangen ist, gilt für diesen Fall das Niederlassungs- und den Aufenthaltsgesetz (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz – NAG) des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 38 aus 2011,. Niederlassungsbewilligung § 43Paragraph 43 …
(4)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen kann trotz Vorliegen eines Erteilungshindernisses gemäß § 11 Abs. 1 Z 3 oder 5 in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen auf begründeten Antrag, der bei der örtlich zuständigen Behörde im Inland einzubringen ist, eine „Niederlassungsbewilligung“ erteilt werden, wenn
(4)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen kann trotz Vorliegen eines Erteilungshindernisses gemäß Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 3, oder 5 in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen auf begründeten Antrag, der bei der örtlich zuständigen Behörde im Inland einzubringen ist, eine „Niederlassungsbewilligung“ erteilt werden, wenn
- der Drittstaatsangehörige nachweislich seit dem
- Mai 2004 durchgängig im Bundesgebiet aufhältig ist und
- mindestens die Hälfte des Zeitraumes des festgestellten durchgängigen Aufenthalts im Bundesgebiet rechtmäßig gewesen ist. Die Behörde hat dabei den Grad der Integration des Drittstaatsangehörigen, insbesondere die Selbsterhaltungsfähigkeit, die schulische und berufliche Ausbildung, die Beschäftigung und die Kenntnisse der deutschen Sprache zu berücksichtigen. Der Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des § 11 Abs. 2 Z 2 bis 4 kann auch durch Vorlage einer Patenschaftserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 18) erbracht werden. Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen gemäß § 11 Abs. 2 Z 1 und 5 einschließlich fremdenpolizeilicher Maßnahmen hat die Behörde unverzüglich eine begründete Stellungnahme der der zuständigen Fremdenpolizeibehörde übergeordneten Sicherheitsdirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen gemäß § 74 und § 73 AVG gehemmt. Ein, einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag nachfolgender weiterer Antrag (Folgeantrag) ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.Die Behörde hat dabei den Grad der Integration des Drittstaatsangehörigen, insbesondere die Selbsterhaltungsfähigkeit, die schulische und berufliche Ausbildung, die Beschäftigung und die Kenntnisse der deutschen Sprache zu berücksichtigen. Der Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 2 bis 4 kann auch durch Vorlage einer Patenschaftserklärung (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 18,) erbracht werden. Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen gemäß Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer eins und 5 einschließlich fremdenpolizeilicher Maßnahmen hat die Behörde unverzüglich eine begründete Stellungnahme der der zuständigen Fremdenpolizeibehörde übergeordneten Sicherheitsdirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen gemäß Paragraph 74 und Paragraph 73, AVG gehemmt. Ein, einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag nachfolgender weiterer Antrag (Folgeantrag) ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt. Allgemeine Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel § 11Paragraph 11
(1)Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nicht erteilt werden, wenn
- gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG erlassen wurde oder ein aufrechtes Rückkehrverbot gem.§ 54 FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG besteht;
- gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG erlassen wurde oder ein aufrechtes Rückkehrverbot gem.Paragraph 54, FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG besteht;
- gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht;
- gegen ihn eine durchsetzbare Ausweisung erlassen wurde und seit seiner Ausreise nicht bereits achtzehn Monate vergangen sind, sofern er nicht einen Antraggemäß § 21 Abs.1 eingebracht hat, nachdem er seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachgekommen ist;
- gegen ihn eine durchsetzbare Ausweisung erlassen wurde und seit seiner Ausreise nicht bereits achtzehn Monate vergangen sind, sofern er nicht einen Antraggemäß Paragraph 21, Absatz eins, eingebracht hat, nachdem er seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachgekommen ist;
- eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 Abs. 1 oder 2) vorliegt;
- eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (Paragraph 30, Absatz eins, oder 2) vorliegt;
- eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts im Zusammenhang mit § 21 Abs. 6 vorliegt oder
- eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts im Zusammenhang mit Paragraph 21, Absatz 6, vorliegt oder
- er in den letzten zwölf Monaten
Umgehung der Grenzkontrolle oder nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet rechtskräftig bestraft wurde.
(2)Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nur erteilt werden, wenn
- der Aufenthalt des Fremden nicht öffentlichen Interessen widerstreitet;
- der Fremde einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird;
- der Fremde über einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist;
- der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte;
- durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden, und
- der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (§ 24) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a rechtzeitig erfüllt hat.
- der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (Paragraph 24,) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 14 a, rechtzeitig erfüllt hat.
(3)Ein Aufenthaltstitel kann trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses gemäß Abs. 1 Z 3, 5 oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung gemäß Abs. 2 Z 1 bis 6 erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(3)Ein Aufenthaltstitel kann trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses gemäß Absatz eins, Ziffer 3, 5, oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung gemäß Absatz 2, Ziffer eins bis 6 erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
- die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen rechtswidrig war;
- das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
- die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
- der Grad der Integration;
- die Bindungen zum Heimatstaat des Drittstaatsangehörigen;
- die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
- Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;
- die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Drittstaatsangehörigen in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;
- die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(4)Der Aufenthalt eines Fremden widerstreitet dem öffentlichen Interesse (Abs. 2 Z 1), wenn
(4)Der Aufenthalt eines Fremden widerstreitet dem öffentlichen Interesse (Absatz 2, Ziffer eins,), wenn
- sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde oder
- der Fremde ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können.
(5)Der Aufenthalt eines Fremden führt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Abs. 2 Z 4), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in § 292 Abs. 3 zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (§ 2 Abs. 4 Z 3) oder durch eine Haftungserklärung oder Patenschaftserklärung (Abs. 2 Z 15 oder 18), ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum gemäß § 291a der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79/1896, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.
(5)Der Aufenthalt eines Fremden führt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Absatz 2, Ziffer 4,), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des Paragraph 293, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in Paragraph 292, Absatz 3, zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 3,) oder durch eine Haftungserklärung oder Patenschaftserklärung (Absatz 2, Ziffer 15, oder 18), ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum gemäß Paragraph 291 a, der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79 aus 1896,, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.
(6)Die Zulässigkeit, den Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des Abs. 2 Z 2 bis 4 mit einer Haftungserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 15) erbringen zu können, muss ausdrücklich beim jeweiligen Aufenthaltszweck angeführt sein.
(6)Die Zulässigkeit, den Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des Absatz 2, Ziffer 2 bis 4 mit einer Haftungserklärung (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 15,) erbringen zu können, muss ausdrücklich beim jeweiligen Aufenthaltszweck angeführt sein.
(7)Der Fremde hat bei der Erstantragstellung ein Gesundheitszeugnis vorzulegen, wenn er auch für die Erlangung eines Visums (§ 21 FPG) ein Gesundheitszeugnis gemäß § 23 FPG benötigen würde.“
(7)Der Fremde hat bei der Erstantragstellung ein Gesundheitszeugnis vorzulegen, wenn er auch für die Erlangung eines Visums (Paragraph 21, FPG) ein Gesundheitszeugnis gemäß Paragraph 23, FPG benötigen würde.“ Außerdem ist noch nachstehende Bestimmung aus dem Fremdenpolizeigesetz zu beachten: § 64 FPG, BGBl I Nr 100/2005, idF BGBl I Nr 38/2011 zu beachten:Paragraph 64, FPG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 100 aus 2005,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 38 aus 2011, zu beachten: „Aufenthaltsverfestigung § 64Paragraph 64 …
(3)Drittstaatsangehörige, die vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen waren, dürfen nur mehr ausgewiesen (§ 62) werden, wenn sie von einem inländischen Gericht
Begehung einer strafbaren Handlung rechtskräftig verurteilt wurden und ihr weiterer Aufenthalt die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet würde. § 73 StGB gilt.
(3)Drittstaatsangehörige, die vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen waren, dürfen nur mehr ausgewiesen (Paragraph 62,) werden, wenn sie von einem inländischen Gericht
Begehung einer strafbaren Handlung rechtskräftig verurteilt wurden und ihr weiterer Aufenthalt die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet würde. Paragraph 73, StGB gilt. In den amtlichen Erläuterungen RV zur Regierungsvorlage zu BGBl I Nr 29/2009, zweiter Absatz, ist ausgeführt, dass § 44 Abs 4 NAG die Erteilung einer quotenfreien „Niederlassungsbewilligung – beschränkt“ für besonders berücksichtigungswürdige „Altfälle“ ermöglicht. Als Voraussetzung wird in Abs 4 genannt, dass gegen den Betreffenden kein Aufenthaltsverbot oder Rückkehrverbot (§ 11 Abs 1 Z 1 und 2) erlassen wurde, keine Aufenthaltsehe oder Aufenthaltsadoption (§ 11 Abs 1 Z 4) vorliegt, er seit dem xx.xx.xxxx durchgängig im Bundesgebiet aufhältig ist und der im Verfahren festgestellte durchgängige Aufenthaltszeitraum mindestens zur Hälfte rechtmäßig gewesen ist. Bei dieser Berechnung ist demnach nicht mehr das Verhältnis zwischen rechtmäßigem und unrechtmäßigem Aufenthalt während der „Mindestfrist“ seit
- Mai 2004, sondern während des gesamten nachweislich durchgängigen Aufenthalts heranzuziehen. Die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts wird anhand des § 31 FPG zu beurteilen sein, wobei insbesondere auch ein asylrechtliches Aufenthaltsrecht für Asylwerber (§ 31 Abs 1 Z 4 FPG) in Betracht kommen wird. In den amtlichen Erläuterungen Regierungsvorlage zur Regierungsvorlage zu Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 29 aus 2009,, zweiter Absatz, ist ausgeführt, dass Paragraph 44, Absatz 4, NAG die Erteilung einer quotenfreien „Niederlassungsbewilligung – beschränkt“ für besonders berücksichtigungswürdige „Altfälle“ ermöglicht. Als Voraussetzung wird in Absatz 4, genannt, dass gegen den Betreffenden kein Aufenthaltsverbot oder Rückkehrverbot (Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins und 2) erlassen wurde, keine Aufenthaltsehe oder Aufenthaltsadoption (Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 4,) vorliegt, er seit dem xx.xx.xxxx durchgängig im Bundesgebiet aufhältig ist und der im Verfahren festgestellte durchgängige Aufenthaltszeitraum mindestens zur Hälfte rechtmäßig gewesen ist. Bei dieser Berechnung ist demnach nicht mehr das Verhältnis zwischen rechtmäßigem und unrechtmäßigem Aufenthalt während der „Mindestfrist“ seit
- Mai 2004, sondern während des gesamten nachweislich durchgängigen Aufenthalts heranzuziehen. Die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts wird anhand des Paragraph 31, FPG zu beurteilen sein, wobei insbesondere auch ein asylrechtliches Aufenthaltsrecht für Asylwerber (Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 4, FPG) in Betracht kommen wird. … Die Entscheidung über die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung nach Abs 4 hat unter Berücksichtigung des Grades der Integration des Fremden zu erfolgen. Dabei ist aber jedenfalls zu beachten, dass die Beurteilung des Integrationsgrades gemäß Abs 4 nicht in einer gesamtheitlichen Prüfung der Kriterien zu Art 8 EMRK besteht, sondern lediglich in einer „isolierten“ Bewertung des zitierten Integrationsgrades. Es soll eben gerade auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Abs 4 an „Altfälle“ ermöglicht werden, denen gemäß den Kriterien des § 11 Abs 3 NAG ein Aufenthaltstitel nicht zu erteilen wäre.Die Entscheidung über die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung nach Absatz 4, hat unter Berücksichtigung des Grades der Integration des Fremden zu erfolgen. Dabei ist aber jedenfalls zu beachten, dass die Beurteilung des Integrationsgrades gemäß Absatz 4, nicht in einer gesamtheitlichen Prüfung der Kriterien zu Artikel 8, EMRK besteht, sondern lediglich in einer „isolierten“ Bewertung des zitierten Integrationsgrades. Es soll eben gerade auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Absatz 4, an „Altfälle“ ermöglicht werden, denen gemäß den Kriterien des Paragraph 11, Absatz 3, NAG ein Aufenthaltstitel nicht zu erteilen wäre. Bezogen auf die gegenständliche rechtliche Situation bzw auf jene zum Zeitpunkt der Entscheidung im Jahr 2013, wonach das NAG, BGBl I Nr 39/2011, anzuwenden war, ist in diesem Gesetz die entsprechende korrespondierende Bestimmung jene des § 43 Abs
- Bezogen auf die gegenständliche rechtliche Situation bzw auf jene zum Zeitpunkt der Entscheidung im Jahr 2013, wonach das NAG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 39 aus 2011,, anzuwenden war, ist in diesem Gesetz die entsprechende korrespondierende Bestimmung jene des Paragraph 43, Absatz 4, Zusammengefasst ist daher festzuhalten, dass der Beschwerdeführer seit dem xx.xx.xxxx durchgängig im Bundesgebiet aufhältig war und mindestens die Hälfte des Zeitraumes des festgestellten durchgängigen Aufenthalts im Bundesgebiet rechtmäßig gewesen ist. Die Integration des Beschwerdeführers ist schon aufgrund der schulischen und beruflichen Ausbildung, die der Beschwerdeführer in Österreich absolviert hat, aufgrund der guten Kenntnisse der deutschen Sprache, des 24-jährigen Aufenthalts in Österreich und der möglichen anzutretenden Beschäftigung zweifelsfrei gegeben. Seit Ende des Asylverfahrens, nämlich in den letzten zwei Jahren, hat sich allerdings die Psyche des Beschwerdeführers stark geschwächt, dies nicht zuletzt aufgrund des lange andauernden Verfahrens, einerseits des Asylverfahrens, welches insgesamt mehr als 8 Jahre gedauert hat, und dann auch des Ausweisungsverfahrens inklusive der überraschenden Verhaftung des Beschwerdeführers und der nachfolgenden Schubhaft, aus der er bekanntermaßen
Haftunfähigkeit und Krankheit entlassen werden musste. In der Entscheidung des VwGH zu 2010/22/0100 ist festgehalten, dass die Bestimmung des § 44 Abs 4 NAG dann greifen soll, wenn ein Recht aus Art 8 EMRK nicht abgeleitet werden kann. In der Entscheidung des VwGH zu 2010/22/0100 ist festgehalten, dass die Bestimmung des Paragraph 44, Absatz 4, NAG dann greifen soll, wenn ein Recht aus Artikel 8, EMRK nicht abgeleitet werden kann. In diesem Sinn halten die Erläuterungen der RV zur Novelle BGBl I Nr 29/2009 fest:In diesem Sinn halten die Erläuterungen der Regierungsvorlage zur Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 29 aus 2009, fest: Es soll eben gerade auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Abs 4 an „Altfälle ermöglicht werden, denen gemäß den Kriterien des § 11 Abs 3 ein Aufenthaltstitel nicht zu erteilen wäre“. Es soll eben gerade auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Absatz 4, an „Altfälle ermöglicht werden, denen gemäß den Kriterien des Paragraph 11, Absatz 3, ein Aufenthaltstitel nicht zu erteilen wäre“. In der Entscheidung des VwGH vom 21.12.2010 zu 2010/21/0224 ist ausgeführt, dass in einem Verfahren die Erteilung einer „Niederlassungsbewilligung – beschränkt“ nach § 44 Abs 4 NAG einem
des hohen Integrationsgrades besonders zu berücksichtigenden Altfall eine Relativierung
des unsicheren Aufenthaltsstatus im Sinne der Bestimmung des § 66 Abs 2 Z 8 Fremdenpolizeigesetz 2005 nicht in Betracht kommt.In der Entscheidung des VwGH vom 21.12.2010 zu 2010/21/0224 ist ausgeführt, dass in einem Verfahren die Erteilung einer „Niederlassungsbewilligung – beschränkt“ nach Paragraph 44, Absatz 4, NAG einem
des hohen Integrationsgrades besonders zu berücksichtigenden Altfall eine Relativierung
des unsicheren Aufenthaltsstatus im Sinne der Bestimmung des Paragraph 66, Absatz 2, Ziffer 8, Fremdenpolizeigesetz 2005 nicht in Betracht kommt. Umgelegt auf den gegenständlichen Fall ist dieser ein absoluter „Altfall“, da der Beschwerdeführer jetzt das 24. Jahr in Österreich lebt. Dass der Integrationsgrad ein besonders hoher ist, wurde bereits erläutert. Das Privat- und Familienleben des Fremden ist zu einem Zeitpunkt entstanden, an dem sich der Beteiligte seines unsicheren Aufenthaltsstatus nicht bewusst war, wobei natürlich darauf hinzuweisen ist, dass es sich hier nicht um eine Ehefrau und die Kinder des Beschwerdeführers, sondern um die Mutter und den Bruder handelt. Ein weiteres Familienleben im engen Sinne ist nicht vorhanden. Zuletzt wird noch auf § 64 Abs.3 FPG verwiesen, wonach der Beschwerdeführer als Drittstaatsangehöriger, vor der erstmaligen Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes im Jahre 1998 bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war und nur mehr ausgewiesen (§ 62) hätte werden dürfen, wenn er von einem inländischen Gericht
Begehung einer strafbaren Handlung rechtskräftig verurteilt worden wäre und sein weiterer Aufenthalt die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährden würde. § 73 StGB gilt.Zuletzt wird noch auf Paragraph 64, Absatz 3, FPG verwiesen, wonach der Beschwerdeführer als Drittstaatsangehöriger, vor der erstmaligen Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes im Jahre 1998 bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war und nur mehr ausgewiesen (Paragraph 62,) hätte werden dürfen, wenn er von einem inländischen Gericht
Begehung einer strafbaren Handlung rechtskräftig verurteilt worden wäre und sein weiterer Aufenthalt die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährden würde. Paragraph 73, StGB gilt. Zunächst wird festgehalten, dass sich der Beschwerdeführer rechtmäßig acht Jahre lang im Bundesgebiet aufgehalten hatte, bevor er das erstmal straffällig wurde, weshalb § 64 Abs.3 FPG zu beachten ist. Außerdem hat er seit dem Jahr 2003 keine weitere Straftat mehr gesetzt, weshalb zum Entscheidungszeitpunkt keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung mehr ausgeht. Diese mögliche Gefahr ist schon aufgrund des schlechten Gesundheitsszustandes des Beschwerdeführers derzeit auszuschließen.Zunächst wird festgehalten, dass sich der Beschwerdeführer rechtmäßig acht Jahre lang im Bundesgebiet aufgehalten hatte, bevor er das erstmal straffällig wurde, weshalb Paragraph 64, Absatz 3, FPG zu beachten ist. Außerdem hat er seit dem Jahr 2003 keine weitere Straftat mehr gesetzt, weshalb zum Entscheidungszeitpunkt keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung mehr ausgeht. Diese mögliche Gefahr ist schon aufgrund des schlechten Gesundheitsszustandes des Beschwerdeführers derzeit auszuschließen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. III. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch drei. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Felizitas Schiessendoppler-Luchner (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.17.0455.5