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{'item': 'LVwG-2014/18/0869-9'}

Obsah (6)§ 50§ 52§ 25a§ 130§ 25§ 9

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum10.07.2014 GeschäftszahlLVwG-2014/18/0869-9 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter

§ 50Vw

GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.1.

Paragraph 50, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Der Spruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses wird insoferne berichtigt, als die Verhängung der Strafe ohne Anwendung des § 47 Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl Nr 52/1991 idgF erfolgt. Ferner hat die im vorletzten Absatz des Spruches des Straferkenntnisses aufscheinende Wortfolge „und die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen“ zu entfallen.Der Spruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses wird insoferne berichtigt, als die Verhängung der Strafe ohne Anwendung des Paragraph 47, Verwaltungsstrafgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr 52 aus 1991, idgF erfolgt. Ferner hat die im vorletzten Absatz des Spruches des Straferkenntnisses aufscheinende Wortfolge „und die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen“ zu entfallen. 2.

§ 52Abs 1 und 2 Vw

GVG hat der Beschuldigte einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von Euro 120,-, zu bezahlen.2.

Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Beschuldigte einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von Euro 120,-, zu bezahlen. 3. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.3. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit dem erstinstanzlichen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten spruchgemäß nachstehender Sachverhalt zur Last gelegt: „Sie haben es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als nach § 9 Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991 i.d.g.F. zur Vertretung nach außen berufenes Organ der Firma mit Sitz in der politischen Gemeinde X, Geschäftsanschrift Adresse, Y, zu verantworten, dass - wie aufgrund einer am

  1. Oktober 2013 durch den Arbeitsinspektor PS BA, MSc durchgeführten Kontrolle in der Arbeitsstätte der Firma in A, Adresse festgestellt wurde - folgende Übertretung nach dem Arbeitnehmerlnnenschutzgesetz, BGBl. Nr. 450/1994 i.d.g.F. begangen wurde:„Sie haben es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als nach Paragraph 9, Verwaltungsstrafgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991, i.d.g.F. zur Vertretung nach außen berufenes Organ der Firma mit Sitz in der politischen Gemeinde römisch zehn, Geschäftsanschrift Adresse, Y, zu verantworten, dass - wie aufgrund einer am
  2. Oktober 2013 durch den Arbeitsinspektor PS BA, MSc durchgeführten Kontrolle in der Arbeitsstätte der Firma in A, Adresse festgestellt wurde - folgende Übertretung nach dem Arbeitnehmerlnnenschutzgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994, i.d.g.F. begangen wurde: Der Arbeitsraum wies keine Sichtverbindung zum Freien auf. Dies stellt eine Übertretung des § 25 Abs. 5 Arbeitsstättenverordnung (AStV), BGBl. II Nr. 368/1998 i.d.g.F. dar, wonach Arbeitsräume nur verwendet werden dürfen, die eine Sichtverbindung zum Freien aufweisen. Diese muss so gelegen und so beschaffen sein, dass von ortsgebundenen Arbeitsplätzen aus ein Sichtkontakt mit der äußeren Umgebung möglich ist, sofern dem nicht zwingende Gründe entgegenstehen und mindestens 5 % der Bodenfläche des Raumes betragen.“Dies stellt eine Übertretung des Paragraph 25, Absatz 5, Arbeitsstättenverordnung (AStV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 368 aus 1998, i.d.g.F. dar, wonach Arbeitsräume nur verwendet werden dürfen, die eine Sichtverbindung zum Freien aufweisen. Diese muss so gelegen und so beschaffen sein, dass von ortsgebundenen Arbeitsplätzen aus ein Sichtkontakt mit der äußeren Umgebung möglich ist, sofern dem nicht zwingende Gründe entgegenstehen und mindestens 5 % der Bodenfläche des Raumes betragen.“ Dem Beschuldigten wurde eine Verwaltungsübertretung nach § 25 Abs 5 Arbeitsstättenverordnung, BGBl II Nr. 368/1998 idgF iVm § 130 Abs 1 Z 15 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz, BGBl Nr 450/1994 idgF zur Last gelegt. Über den Beschuldigten wurde

§ 130Abs 1 Z 15 Arbeitnehmer

Innenschutzgesetz, BGBl Nr 450/1994 idgF „in Anwendung des § 47 Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl Nr 52/1991 i.d.g.F“ eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 600,-, im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 6 Tagen, verhängt.Dem Beschuldigten wurde eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 25, Absatz 5, Arbeitsstättenverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 368 aus 1998, idgF in Verbindung mit Paragraph 130, Absatz eins, Ziffer 15, ArbeitnehmerInnenschutzgesetz, Bundesgesetzblatt Nr 450 aus 1994, idgF zur Last gelegt. Über den Beschuldigten wurde

Paragraph 130, Absatz eins, Ziffer 15, ArbeitnehmerInnenschutzgesetz, Bundesgesetzblatt Nr 450 aus 1994, idgF „in Anwendung des Paragraph 47, Verwaltungsstrafgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr 52 aus 1991, i.d.g.F“ eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 600,-, im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 6 Tagen, verhängt. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschuldigte, damals noch vertreten durch Dr. RS, mit Schreiben vom 10.03.2014 rechtzeitig Beschwerde erhoben. In dieser Beschwerde wurde wie folgt ausgeführt: „Das Straferkenntnis der BH Y vom 05.02.2014, **** wurde dem Beschuldigten HG am 13.02.2014 durch Hinterlegung zugestellt. Innerhalb offener Frist erhebt der Beschuldigte das Rechtsmittel der Bescheidbeschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol und bringt dazu vor: Anfechtungserklärung: Der umseits bezeichnete Bescheid wird zur Gänze wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten. A) Bereits bevor die BH Y die Strafverfügung vom 28.11.2013 erlassen hatte, bestand mit dem Sachbearbeiter des Arbeitsinspektorates A, Herrn PS BA, MSc ein Schriftverkehr. In einem Schreiben vom 14.11.2013, 18.11.2013 (wohl richtig 18.12.2013) und dem Antwortschreiben des Arbeitsinspektorates A vom 12.12.2013 hatte die damalige Beschuldigte, die Fa in Y (im Weiteren kurz: ** genannt), welche im Objekt A, Adresse ein Verkaufsgeschäft betreibt, eine umfassende Stellungnahme übermittelt, warum ** die Ansicht vertritt, dass das Verkleben der Fensterscheiben und damit die Einschränkung der Sicht nach außen gerechtfertigt ist. In seinem Antwortschreiben vom 12.12.2013 bestritt Herr PS - erwartungsgemäß - diese Einwendungen, das letzte Schreiben von ** vom 18.12.2013 blieb ohne Antwort. Sowohl diese beiden Schreiben der ** vom 14.11.2013 und 18.12 2013 als auch das Antwortschreiben vom 12.12.2013 sind der Anzeige an die BH Y nicht beigefügt worden und fanden sich auch bei einer Akteneinsicht am 07.01.2014 in den Akt **** der BH Y durch den Leiter der Rechtsabteilung der Fa **, Herrn Dr. RS, nicht im Akt. Insbesondere unter Hinweis auf das Behördenauskunftsgesetz beantragte der Beschuldigte mit Schriftsatz vom 29.01.2014 die Einholung dieser Aktenstücke sowie des Aktes **** des Magistrates der Landeshauptstadt A. Die erkennende Behörde hat diesen Beweisantrag mit der Begründung als „nicht notwendig" abgetan, da „der Sachverhalt schließlich eindeutig sei und es hätten alle eingebrachten Argumente auch im gegenständlichen Strafverfahren wiederholt werden können. „Die Einsicht der genannten Akten würde auf die Entscheidung der Behörde keinen Einfluss nehmen". Diese Vorgangsweise der erkennenden Behörde erscheint nicht nachvollziehbar. 1) Die Nichtübermittlung der Korrespondenz zwischen ** und dem Arbeitsinspektorat kommt einer verbotenen Aktenbereinigung nahe, denn Schriftstücke einem (Straf)Verwaltungsakt zu entnehmen ist nur in ganz bestimmten Fällen wie insbesondere bei staatsgefährdenden Delikten gestattet. 2) Die erkennende Behörde kann ja gar nicht wissen, was Inhalt dieser angeführten Schreiben ist, hatte sie doch keine Kenntnis von den Argumenten der **. Daher ist die Feststellung der erkennenden Behörde, die Einsicht in die genannten Akten hätten keinen Einfluss auf die Entscheidung der Behörde gehabt, mit dem rechtsstaatlichen Prinzip der amtswegigen Einholung und Überprüfung der Beweise vor Entscheidungsfindung unvereinbar. 3) Die erkennende Behörde hat, ohne dem Beschuldigten eine weitere Akteneinsicht und eine weitere Stellungnahme zu gewähren, die Entscheidung vom 05.01.2014, **** erlassen. Die erkennende Behörde hätte dem Beschuldigten mitteilen müssen, dass diese Beweise nicht aufgenommen werden, wenn sie für die Entscheidungsfindung nicht von Belang sind. Der Antrag des Beschuldigten auf Einholung der Aktenstücke beim Arbeitsinspektorat A wurde im Straferkenntnis wohl angeführt, aber ansonsten mit Stillschweigen übergangen. 4) Die Ausführungen der erkennenden Behörde, alle eingebrachten Argumente hätten im gegenständlichen Verfahren wiederholt werden können, erscheint nicht zielführend, da die erkennende Behörde es in rechtswidriger Weise und entgegen den gestellten Anträgen unterlassen hat, den Beschuldigten von der beantragten Möglichkeit einer Akteneinsicht zu verständigen. Dies gilt natürlich auch, wenn die Behörde dem vom Beschuldigten gestellten Antrag nicht nachkommen möchte. Der Beschuldigte war davon ausgegangen, dass die erkennende Behörde die Aktenstücke einholen wird und auch einen Termin zur Akteneinsicht - wie in anderen Fällen und wie beantragt - bekannt geben wird. Das die erkennende Behörde diesem Antrag nicht nachkommen werde, war für den Beschuldigten überraschend 5) Der Antrag auf Einräumung eines weiteren Schriftsatzes und einer weiteren Akteneinsicht wurde mit Stillschweigen übergangen. 6) Anlässlich einer Akteneinsicht am 11.02.2014 im Verfahren gegen Herrn JL der BH Y zu **** wurde unter anderem auch das vorliegende Verfahren thematisiert. Zu dieser Akteneinsicht erging eine offizielle Ladung der Sachbearbeiterin. Dr. RS war zu dieser Akteneinsicht schriftlich bevollmächtigt. Im Rahmen dieses Gespräches stellte die Sachbearbeiterin fest, dass sie den im Schriftsatz vom 20.01.2014 im Verfahren **** angezogenen § 23a VStG nicht finden konnte. Dr. RS erklärte, dass er sich das ansehen und sich melden werde. Es ging dabei darum, ob auch der zweite Geschäftsführer der ** für den Sachverhalt in A ebenfalls verwaltungsstrafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden kann. Dr. RS vertrat die Ansicht, dass das nicht möglich sei. Aus dem nunmehr bekämpften Erkenntnis ist zu entnehmen, dass durch die erkennende Behörde ein Verweis auf einen § 23a VStG nicht nachvollzogen werden könne und somit auch der Einwand, dass zwei Geschäftsführer nicht nach demselben Sachverhalt nicht bestraft werden können, nicht gefolgert werden kann. Hiezu ist auszuführen:6) Anlässlich einer Akteneinsicht am 11.02.2014 im Verfahren gegen Herrn JL der BH Y zu **** wurde unter anderem auch das vorliegende Verfahren thematisiert. Zu dieser Akteneinsicht erging eine offizielle Ladung der Sachbearbeiterin. Dr. RS war zu dieser Akteneinsicht schriftlich bevollmächtigt. Im Rahmen dieses Gespräches stellte die Sachbearbeiterin fest, dass sie den im Schriftsatz vom 20.01.2014 im Verfahren **** angezogenen Paragraph 23 a, VStG nicht finden konnte. Dr. RS erklärte, dass er sich das ansehen und sich melden werde. Es ging dabei darum, ob auch der zweite Geschäftsführer der ** für den Sachverhalt in A ebenfalls verwaltungsstrafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden kann. Dr. RS vertrat die Ansicht, dass das nicht möglich sei. Aus dem nunmehr bekämpften Erkenntnis ist zu entnehmen, dass durch die erkennende Behörde ein Verweis auf einen Paragraph 23 a, VStG nicht nachvollzogen werden könne und somit auch der Einwand, dass zwei Geschäftsführer nicht nach demselben Sachverhalt nicht bestraft werden können, nicht gefolgert werden kann. Hiezu ist auszuführen:

  1. a)Iura novit curia! Die angeführte Bestimmung befindet sich im § 32 Abs 3 VStG. Durch BGBl I 2013/33 wurde der Absatz 3 des § 32 VStG hinzugefügt.
  2. a)Iura novit curia! Die angeführte Bestimmung befindet sich im Paragraph 32, Absatz 3, VStG. Durch BGBl römisch eins 2013/33 wurde der Absatz 3 des Paragraph 32, VStG hinzugefügt.
  3. b)Leider muss dieser Punkt im vorliegenden Verfahren thematisiert werden, da die erkennende Behörde dies im Parallelverfahren zu Ungunsten des dort Beschuldigten JL in ihrem Sinne auslegen könnte. 7) Anlässlich dieser Akteneinsicht wurde auch über die beantragte Übermittlung der durch das Arbeitsinspektorat A zurückgehaltenen Aktenstücke gesprochen. Die Sachbearbeiterin erklärte sinngemäß, dass diese Aktenstücke noch nicht eingetroffen seien. Es mag der Sachbearbeiterin bei diesem Gespräch am 11.02.2014 entfallen sein, dass sie das vorliegende Straferkenntnis bereits am 05.02.2014 diktiert und sie dabei ausgeführt hatte, dass eine Einsicht in diese Aktenstücke nicht notwendig sei und auf die Entscheidung der Behörde keinen Einfluss nehmen würde. Durch dieses Vorgehen der erkennenden Behörde ist das Verfahren mangelhaft! Beweis: Einholung im Sinne des Behördenauskunftsgesetzes beim Arbeitsinspektorat A des vollständigen Aktes **** sowie den Inhalt des Aktes **** des Magistrates der Landeshauptstadt AB, insbesondere die Verhandlungsschrift und den zu diesem Aktenzeichen erlassenen Bescheid B) Die erkennende Behörde hat sich mit den - wenn auch nur auszugsweise – vorgebrachten Einwendungen des Beschuldigten im Schriftsatz vom 29.01.2014 in keiner Weise auseinander gesetzt. So wurden beispielsweise die angebotenen Zeugen mit Stillschweigen übergangen. Die angebotenen Zeugen hätten dabei umfassend zur örtlichen Situation im Verkaufsgeschäft in A Adresse Stellung nehmen können, insbesondere dazu, dass, wie im Schriftsatz vom 29.01.2014 vorgebracht, Herr PS zu keinem Zeitpunkt versucht hat, seiner Beratungspflicht im Sinnes des § 3 Abs 2 Arbeitsinspektionsgesetz 1993 nachzukommen. Herr PS hat auch nicht darauf hingewiesen, dass für ihn die gesetzliche Verpflichtung gilt, beratend tätig zu sein. Hier verkennt die erkennende Behörde den Unterschied zwischen Mediation und gesetzlichem Auftrag. Letzterer ergibt sich aus dem Wort ...haben... im § 3 Abs 2 leg.cit. So hätte Herr PS die doch mögliche Auslegung des § 25 Abs 5 Arbeitsstättenverordnung mit den Angestellten, für die ja diese gesetzliche Bestimmung geschaffen wurde, erörtern müssen, was nicht geschehen ist.Die angebotenen Zeugen hätten dabei umfassend zur örtlichen Situation im Verkaufsgeschäft in A Adresse Stellung nehmen können, insbesondere dazu, dass, wie im Schriftsatz vom 29.01.2014 vorgebracht, Herr PS zu keinem Zeitpunkt versucht hat, seiner Beratungspflicht im Sinnes des Paragraph 3, Absatz 2, Arbeitsinspektionsgesetz 1993 nachzukommen. Herr PS hat auch nicht darauf hingewiesen, dass für ihn die gesetzliche Verpflichtung gilt, beratend tätig zu sein. Hier verkennt die erkennende Behörde den Unterschied zwischen Mediation und gesetzlichem Auftrag. Letzterer ergibt sich aus dem Wort ...haben... im Paragraph 3, Absatz 2, leg.cit. So hätte Herr PS die doch mögliche Auslegung des Paragraph 25, Absatz 5, Arbeitsstättenverordnung mit den Angestellten, für die ja diese gesetzliche Bestimmung geschaffen wurde, erörtern müssen, was nicht geschehen ist. Beweis: MG, Geschäftsleiterin p.a. Firma Y, Adresse, Gewerbepark, als Zeugin DZ, EG, ES BM, DW, DF, alle per Adresse Firma, X, Adresse als Zeugenalle per Adresse Firma, römisch zehn, Adresse als Zeugen PV C) Die erkennende Behörde zitiert richtig die Übertretung des § 25 Abs 5 Arbeitsstättenverordnung (AStV). Sie übersieht dabei jedoch das Tatbestandsmerkmal des „ortsgebundenen Arbeitsplatzes". Unter einem ortsgebundenen Arbeitsplatz versteht man einen solchen, bei dem der Arbeitnehmer beispielsweise den ganzen Tag an einem Schreibtisch sitzend oder an einer Maschine stehend verbringt. Der monotone Blick endet an einer Wand oder sonst wo, von wo aus ein Sichtkontakt mit der äußeren Umgebung verwehrt ist. Solche verwehrten Sichtkontakte nach außen können sich negativ auf die Arbeitsleistung aber vor allem auf die Sicherheit der Arbeitnehmer auswirken.Die erkennende Behörde zitiert richtig die Übertretung des Paragraph 25, Absatz 5, Arbeitsstättenverordnung (AStV). Sie übersieht dabei jedoch das Tatbestandsmerkmal des „ortsgebundenen Arbeitsplatzes". Unter einem ortsgebundenen Arbeitsplatz versteht man einen solchen, bei dem der Arbeitnehmer beispielsweise den ganzen Tag an einem Schreibtisch sitzend oder an einer Maschine stehend verbringt. Der monotone Blick endet an einer Wand oder sonst wo, von wo aus ein Sichtkontakt mit der äußeren Umgebung verwehrt ist. Solche verwehrten Sichtkontakte nach außen können sich negativ auf die Arbeitsleistung aber vor allem auf die Sicherheit der Arbeitnehmer auswirken. Im vorliegenden Fall, im Objekt A, Adresse gibt es aber keine ortsgebundenen Arbeitsplätze! Es handelt sich bei dem Objekt um ein Verkaufsgeschäft im Ausmaß von ca 1.000 m2. Die dort beschäftigten Arbeitnehmer beraten die Kunden im gesamten Bereich des Geschäftes. Sie begleiten die Kunden durch das Geschäft hin bis zur Kasse und bieten sohin den Kunden Hilfestellung bei ihren Einkäufen. Ortsgebundene Arbeitsplätze sind nicht vorhanden. Natürlich haben die Angestellten während der Arbeitspausen freie Sicht nach außen, sobald sie sich im großzügig gestalteten Aufenthaltsraum befinden, wo sie auch Platz nehmen können. Ansonsten gibt es im gesamten Geschäftsbereich keine ortsgebundenen Arbeitsplätze. Die

§ 25

Abs 5 Arbeitsstättenverordnung geforderten Tatbestandsmerkmale sind nicht erfüllt. Die vorliegende Verfolgungshandlung ist rechtswidrig.Die

Paragraph 25, Absatz 5, Arbeitsstättenverordnung geforderten Tatbestandsmerkmale sind nicht erfüllt. Die vorliegende Verfolgungshandlung ist rechtswidrig. Beweis: MG, Geschäftsleiterin p.a. Firma Y, Adresse, Gewerbepark, als Zeugin DZ, EG, ES BM, DW, DF, alle per Adresse Firma, X, Adresse als Zeugenalle per Adresse Firma, römisch zehn, Adresse als Zeugen PV D) Der Inhalt der Schreiben der Fa vom 14.11.2013 und 12.12.2013 an das Arbeitsinspektorat AB (Punkt A. dieser Beschwerde) wird in diesem Verfahren vollinhaltlich zu einem weiteren Vorbringen erhoben.Der Inhalt der Schreiben der Fa vom 14.11.2013 und 12.12.2013 an das Arbeitsinspektorat Ausschussbericht (Punkt A. dieser Beschwerde) wird in diesem Verfahren vollinhaltlich zu einem weiteren Vorbringen erhoben. Es wird daher gestellt der Antrag Das Landesverwaltungsgericht Tirol wolle 1) Eine mündliche Verhandlung durchführen und die angebotenen Beweise aufnehmen; 2) Das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung und Ergänzung des Sachverhaltes ersatzlos beheben; in eventu eine Ermahnung aussprechen; in eventu die ausgesprochene Strafe schuldangemessen reduzieren. Y, am 10.03.2014 HG“ Anlässlich der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung wurden der erstinstanzliche Akt samt dem Parallelakt JL, das hiergerichtliche Schreiben an den Magistrat A vom 01.04.2014, das hiergerichtliche Schreiben vom 01.04.2014 an das Arbeitsinspektorat A sowie das Antwortschreiben des Arbeitsinspektorates A vom 08.04.2014 samt angeschlossenen Urkunden verlesen. Schließlich wurden die von der Rechtsvertretung des Beschuldigten vorgelegten Schreiben der Firma an das Arbeitsinspektorat A vom 14.11.2013 und 18.12.2013 sowie zwei Mietverträge zwischen der Firma in A und der Firma zum Akt genommen. Weiters wurde ein Angebot der Werbewerkstatt GW betreffend neuer semipermeabler Abklebefolien im Gesamtbetrag von Euro 10.830,- zum Akt genommen. Der Beschwerde kam keine Berechtigung zu. In der Strafanzeige des Arbeitsinspektorates A vom 04.11.2013 zu Zahl **** ist ausgeführt, dass vom Arbeitsinspektor PS am 10.10.2013 in der Arbeitsstätte der Firma in A, Adresse, festgestellt worden ist, dass der Arbeitsraum keine Sichtverbindung zum Freien aufgewiesen hat, wobei auf beiliegende Fotos verwiesen worden ist, auf denen ersichtlich ist, dass die Fenster dieser Arbeitsstätte jeweils mit Werbefolien (undurchsichtig) abgeklebt gewesen sind. In der Anzeige ist weiters ausgeführt, dass dadurch § 25 Abs 5 der Arbeitsstättenverordnung, BGBl II Nr 368/1998, übertreten worden wäre, wonach Arbeitsräume nur verwendet werden dürften, die eine Sichtverbindung zum Freien aufweisen. Diese müssten so gelegen und so beschaffen sein, dass von ortsgebundenen Arbeitsplätzen aus ein Sichtkontakt mit der äußeren Umgebung möglich sei, sofern dem nicht zwingende Gründe entgegenstünden, und müssten diese mindestens 25 % der Bodenfläche des Raumes betragen.In der Anzeige ist weiters ausgeführt, dass dadurch Paragraph 25, Absatz 5, der Arbeitsstättenverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 368 aus 1998,, übertreten worden wäre, wonach Arbeitsräume nur verwendet werden dürften, die eine Sichtverbindung zum Freien aufweisen. Diese müssten so gelegen und so beschaffen sein, dass von ortsgebundenen Arbeitsplätzen aus ein Sichtkontakt mit der äußeren Umgebung möglich sei, sofern dem nicht zwingende Gründe entgegenstünden, und müssten diese mindestens 25 % der Bodenfläche des Raumes betragen. Weiters ist in dieser Anzeige ausgeführt, dass diese Übertretung erstmals bereits am 08.05.2013 anlässlich eines Ortsaugenscheines des Magistrates der Landeshauptstadt A vom anwesenden Vertreter des Arbeitsinspektorates festgestellt worden sei und dabei die Arbeitgeberin ersucht worden sei, die notwendigen Maßnahmen zu veranlassen und die Behebung bis längstens 01.07.2013 mitzuteilen. Eine derartige Mitteilung sei jedoch nicht erfolgt. Der Umstand, dass die Fenster dieser Arbeitsstätte jeweils durch Werbefolien abgeklebt gewesen sind, ist auf den beigelegten Lichtbildern unmissverständlich ersichtlich und wurde dieser Umstand auch gar nicht weiter bestritten. Der an dieser Betriebsstätte betriebene „Personalshop“ wird von der Firma, Adresse mit Sitz in der politischen Gemeinde X geführt. Diese Gesellschaft ist zu Firmenbuch Nr *** beim Firmenbuch des Landesgerichtes Y registriert. Die Beschuldigte ist ein handelsrechtlicher Geschäftsführer dieser Gesellschaft.Der Umstand, dass die Fenster dieser Arbeitsstätte jeweils durch Werbefolien abgeklebt gewesen sind, ist auf den beigelegten Lichtbildern unmissverständlich ersichtlich und wurde dieser Umstand auch gar nicht weiter bestritten. Der an dieser Betriebsstätte betriebene „Personalshop“ wird von der Firma, Adresse mit Sitz in der politischen Gemeinde römisch zehn geführt. Diese Gesellschaft ist zu Firmenbuch Nr *** beim Firmenbuch des Landesgerichtes Y registriert. Die Beschuldigte ist ein handelsrechtlicher Geschäftsführer dieser Gesellschaft. § 25 der Arbeitsstättenverordnung, BGBl II Nr 368/1998, ist mit „Lichteintrittsflächen und Sichtverbindung“ betitelt und lautet wie folgt: „Paragraph 25, der Arbeitsstättenverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 368 aus 1998,, ist mit „Lichteintrittsflächen und Sichtverbindung“ betitelt und lautet wie folgt: „

(1)Als Arbeitsräume dürfen nur Räume verwendet werden, die möglichst gleichmäßig natürlich belichtet sind. Sie müssen Lichteintrittsflächen aufweisen, die 1. in Summe mindestens 10 % der Bodenfläche des Raumes betragen und 2. direkt ins Freie führen
(2)Von Abs 1 abweichende Räume dürfen in folgenden Fällen als Arbeitsräume verwendet werden:
(2)Von Absatz eins, abweichende Räume dürfen in folgenden Fällen als Arbeitsräume verwendet werden:
  1. Räume, deren Nutzungsart der Eintritt von Tageslicht entgegensteht;
  2. Räume, die ausschließlich zwischen 18.00 Uhr und 06.00 Uhr als Arbeitsräume genutzt werden;
  3. Räume in Untergeschossen, sofern es sich handelt um a) Tiefgaragen oder ähnliche Einrichtungen, b) kulturelle Einrichtungen, c) Verkaufsstellen in dichtverbauten Ortskernen oder d) Gastgewerbebetriebe (Kellerlokale)
(3)In den Fällen des Abs 2 Z 3, sind, sofern zur Arbeitsstätte auch Räume mit Lichteintrittsflächen gehören, die ortsgebundenen Arbeitsplätze in diesen Räumen anzuordnen.
(3)In den Fällen des Absatz 2, Ziffer 3,, sind, sofern zur Arbeitsstätte auch Räume mit Lichteintrittsflächen gehören, die ortsgebundenen Arbeitsplätze in diesen Räumen anzuordnen.
(4)Weiters dürfen in Arbeitsstäten in Bahnhofs- oder Flughafenhallen, Passagen oder Einkaufszentren folgende Räume als Arbeitsräume verwendet werden: 1. Von Abs 1 Z 1 abweichende Räume, wenn es technisch unmöglich ist, ein entsprechendes Ausmaß herzustellen;1. Von Absatz eins, Ziffer eins, abweichende Räume, wenn es technisch unmöglich ist, ein entsprechendes Ausmaß herzustellen; 2. Von Abs 1 Z 2 abweichende Räume, wenn 2. Von Absatz eins, Ziffer 2, abweichende Räume, wenn
  1. a)es technisch unmöglich ist, direkt ins freie führende Lichteintrittsflächen herzustellen und
  2. b)Lichteintrittsflächen vorhanden sind, die in einen Raum führen, der den Anforderungen des Abs 1 entspricht oder, wenn auch dies technisch unmöglich ist, den Anforderungen des Abs 1 möglichst nahe kommt.
  3. b)Lichteintrittsflächen vorhanden sind, die in einen Raum führen, der den Anforderungen des Absatz eins, entspricht oder, wenn auch dies technisch unmöglich ist, den Anforderungen des Absatz eins, möglichst nahe kommt. 3. Räume ohne Lichteintrittsflächen, wenn es technisch unmöglich ist, direkt ins Freie oder in einen Raum im Sinne des Z 2 lit e führende Lichteintrittsflächen herzustellen. In diesem Fall ist jedoch eine Sichtverbindung im Ausmaß von mindestens 10 % der Bodenfläche zu einem sonstigen Raum herzustellen3. Räume ohne Lichteintrittsflächen, wenn es technisch unmöglich ist, direkt ins Freie oder in einen Raum im Sinne des Ziffer 2, Litera e, führende Lichteintrittsflächen herzustellen. In diesem Fall ist jedoch eine Sichtverbindung im Ausmaß von mindestens 10 % der Bodenfläche zu einem sonstigen Raum herzustellen
(5)Als Arbeitsräume dürfen nur Räume verwendet werden, die eine Sichtverbindung zum Freien aufweisen. Diese muss
  1. so gelegen und so beschaffen sein, dass von ortsgebundenen Arbeitsplätzen aus eine Sichtkontakt mit der äußeren Umgebung möglich ist, sofern dem nicht zwingende Gründe entgegenstehen, und
  2. mindestens 5 % der Bodenfläche des Raumes betragen.
(6)Lichtkuppeln und Glasdächer gelten nicht als Sichtverbindung nach Abs 5.
(6)Lichtkuppeln und Glasdächer gelten nicht als Sichtverbindung nach Absatz 5,
(7)Abs 5 ist in den Fällen des Abs 2 und Abs 4 Z 3 nicht anzuwenden und den Fällen des Abs 4 Z 1 und 2 nur soweit anzuwenden, als dies technisch möglich ist.
(7)Absatz 5, ist in den Fällen des Absatz 2 und Absatz 4, Ziffer 3, nicht anzuwenden und den Fällen des Absatz 4, Ziffer eins und 2 nur soweit anzuwenden, als dies technisch möglich ist.
(8)§ 47 ist anzuwenden auf
(8)Paragraph 47, ist anzuwenden auf
  1. dem Abs 1 nicht entsprechende Arbeitsräume mit Stichtag 31.12.1951;
  2. dem Absatz eins, nicht entsprechende Arbeitsräume mit Stichtag 31.12.1951;
  3. dem Abs 5 nicht entsprechende Arbeitsräume mit Stichtag 31.12.
  4. dem Absatz 5, nicht entsprechende Arbeitsräume mit Stichtag 31.12.
  5. Zur Bestimmung des Abs 7 ist auszuführen, dass die Fälle des Abs 2 jedenfalls nicht vorliegen, zumal keine derartigen Räumlichkeiten vorliegen. Zur Ausnahme nach Abs 4 Z 3 ist auszuführen, dass derartige Ausnahmen lediglich für unter anderem Einkaufszentren gelten. Eine derartige Einrichtung bzw Widmung ist nicht gegeben und wäre zudem weitere Voraussetzung wäre, dass es technisch unmöglich wäre, direkt ins Freie oder in einen Raum im Sinne des Z 2 lit b führende Lichteintrittsfläche herzustellen. Dazu ist auszuführen, dass keinerlei technische Unmöglichkeit vorliegt, zumal lediglich nicht durchsehbare Werbefolien an den Fenstern angebracht worden sind. Mit der Anbringung von semipermeablen Werbefolien – diesbezüglich wurde ja ein Kostenvoranschlag vorgelegt – bzw dem Entfernen der alten Folien wäre es technisch in jeder Weise möglich, entsprechende Räume herzustellen.Zur Bestimmung des Absatz 7, ist auszuführen, dass die Fälle des Absatz 2, jedenfalls nicht vorliegen, zumal keine derartigen Räumlichkeiten vorliegen. Zur Ausnahme nach Absatz 4, Ziffer 3, ist auszuführen, dass derartige Ausnahmen lediglich für unter anderem Einkaufszentren gelten. Eine derartige Einrichtung bzw Widmung ist nicht gegeben und wäre zudem weitere Voraussetzung wäre, dass es technisch unmöglich wäre, direkt ins Freie oder in einen Raum im Sinne des Ziffer 2, Litera b, führende Lichteintrittsfläche herzustellen. Dazu ist auszuführen, dass keinerlei technische Unmöglichkeit vorliegt, zumal lediglich nicht durchsehbare Werbefolien an den Fenstern angebracht worden sind. Mit der Anbringung von semipermeablen Werbefolien – diesbezüglich wurde ja ein Kostenvoranschlag vorgelegt – bzw dem Entfernen der alten Folien wäre es technisch in jeder Weise möglich, entsprechende Räume herzustellen. Hinsichtlich der Ausnahme nach Abs 4 Z 1 und 2 ist wiederum darauf zu verweisen, dass, wie schon dargelegt, kein Einkaufszentrum vorliegt, und zudem wie schon dargelegt, eine technische Unmöglichkeit in keiner Weise vorliegt. Soweit in der Beschwerdeverhandlung angeklungen ist, ein Sichtkontakt im Ausmaß von 5 % der Bodenfläche wäre gar nicht möglich, da die Fensterflächen kleiner wären, ist auszuführen, dass in diesem Fall zweifelsfrei auch die Schaffung von größeren Fensterflächen mit einem gewissen finanziellen Aufwand jedenfalls technisch möglich wäre. Somit kommen diese Ausnahmen nicht in Betracht.Hinsichtlich der Ausnahme nach Absatz 4, Ziffer eins und 2 ist wiederum darauf zu verweisen, dass, wie schon dargelegt, kein Einkaufszentrum vorliegt, und zudem wie schon dargelegt, eine technische Unmöglichkeit in keiner Weise vorliegt. Soweit in der Beschwerdeverhandlung angeklungen ist, ein Sichtkontakt im Ausmaß von 5 % der Bodenfläche wäre gar nicht möglich, da die Fensterflächen kleiner wären, ist auszuführen, dass in diesem Fall zweifelsfrei auch die Schaffung von größeren Fensterflächen mit einem gewissen finanziellen Aufwand jedenfalls technisch möglich wäre. Somit kommen diese Ausnahmen nicht in Betracht. Laut den vorgelegten Mietverträgen ist die Firma erst seit 2009 Mieterin dieser Räumlichkeiten, sodass die an den Fensterflächen aufscheinenden Werbefolien zweifelsfrei von dieser Firma geraume Zeit nach der der Firma in A erteilen Betriebsanlagenbewilligung erfolgt ist. Damit ist auch dieser Einwand in der Beschwerde nicht geeignet, den Beschuldigten von seiner Verantwortung zu entlasten. Soweit eingewendet worden ist, die aufgeklebten Folien wären im Interesse der dort Beschäftigten und in deren Sinne, wobei diesbezüglich Ausführungen im Detail erfolgten, ist auszuführen, dass ein derartiger Schutz auch mit den nunmehr beabsichtigten semipermeablen Folien erreicht werden kann, bei denen Bediensteten eine freie Sicht nach außen ermöglicht wird, eine Sicht von außen nach innen jedoch nicht möglich ist. Damit kann auch diese Argumentation den Beschuldigten von seiner Verantwortlichkeit nicht befreien. Wie schon dargetan, ist der Beschuldigte ein handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma, welche gegenständliche Arbeitsstätte in A, Adresse – „Personalshop“ betreibt.

§ 9Abs 1 VSt

G ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften, sofern die Verwaltungsvorschriften nichts anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Abs 2) bestellt sind (diese beiden Voraussetzungen liegen nicht vor), strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist. Der Beschuldigte ist als handelsrechtlicher Geschäftsführer zur Vertretung dieser Gesellschaft nach außen berufen.Wie schon dargetan, ist der Beschuldigte ein handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma, welche gegenständliche Arbeitsstätte in A, Adresse – „Personalshop“ betreibt.

Paragraph 9, Absatz eins, VStG ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften, sofern die Verwaltungsvorschriften nichts anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Absatz 2,) bestellt sind (diese beiden Voraussetzungen liegen nicht vor), strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist. Der Beschuldigte ist als handelsrechtlicher Geschäftsführer zur Vertretung dieser Gesellschaft nach außen berufen. Damit hat der Beschuldigte den Tatbestand der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen in objektiver Hinsicht erfüllt. Hinsichtlich der subjektiven Tatseite, dem Verschulden, ist auszuführen, dass es sich im gegenständlichen Fall um ein Ungehorsamsdelikt handelt, bei dem der Beschuldigte mangelndes Verschulden nicht nur zu behaupten sondern auch zu belegen gehabt hätte. Die Bescheinigung mangelndes Verschulden ist dem Beschuldigten nicht gelungen, wobei darauf zu verweisen ist, dass, wie in der Anzeige des Arbeitsinspektorates A vom 04.11.2013 ausgeführt worden ist, bereits am 08.05.2013 anlässlich eines Ortsaugenscheines gegenständlicher Verstoß nach der Arbeitsstättenverordnung festgestellt worden ist und die Behebung bis 01.07.2013 aufgetragen worden ist. Damit kann kein Zweifel daran bestehen, dass der Beschuldigten seit diesem Zeitpunkt ernstlich für möglich halten musste, den Tatbestand der ihm nunmehr zur Last gelegten Verwaltungsübertretung zu erfüllen und sich damit auch abgefunden hat. Gegenständliche Strafbestimmung sieht Geldstrafen in der Höhe von Euro 166,- bis Euro 8.324,- (bei der Erstbegehung) vor. Mit einer Geldstrafe in der Höhe von Euro 600,- wird dieser Strafrahmen nicht einmal zu einem Zehntel ausgeschöpft. Aufgrund des Umstandes, dass die gegenständlichen Werbefolien schon seit geraumer Zeit angebracht sind, kann auch nicht von einem kurzen Tatzeitraum gesprochen werden. Aufgrund des Schuld- und Unrechtsgehaltes der Tat sowie der Tatzeit kann auch die bisherige Unbescholtenheit des Beschuldigten als Milderungsgrund nicht bewirken, dass davon auszugehen wäre, dass die Strafe als überhöht angesehen werden müsste. Hinsichtlich der wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten wird von durchschnittlichen Gegebenheiten ausgegangen, zumal die Rechtsvertretung des Beschuldigten trotz Befragung in der Beschwerdeverhandlung keine Angaben dazu machen konnten. Lediglich der Vollständigkeit halber ist zu den gestellten Beweisanträgen auszuführen, dass diese mit Ausnahme der Zeugin MG zurückgezogen worden sind. Die Einvernahme dieser Zeugin war nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Tirol jedoch nicht erforderlich, zumal sich der erkennende Richter aufgrund der Aktenunterlagen, insbesondere den Lichtbildern und den insbesondere vorgelegten Mietverträgen, ein ausreichendes Bild über die örtlichen Gegebenheiten machen konnte. Soweit weiters angeführt worden sind, im gegenständlichen Objekt würden es keine ortsgebundenen Arbeitsplätze geben, zumal es sich bei den Bediensteten um Verkaufspersonal handeln würde, sodass diese innerhalb des Geschäftes ihre Position insbesondere aufgrund der Kundeberatungen immer wieder verändern würden, ist auszuführen, dass dieser Umstand nichts daran ändert, dass dort ortsgebundene Arbeitsplätze vorliegen. Unter ortsgebunden ist zweifelsfrei zu verstehen, dass die Bediensteten regelmäßig in diesem Geschäft arbeiten. Wo sie sich konkret in diesem Geschäft dabei aufhalten, ist für die Frage, ob ortsgebundene Arbeitsplätze vorliegen, zweifelsfrei irrelevant. Der Spruch des Straferkenntnisses, war, wie vorgenommen, zu berichtigen. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Alois Huber (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.18.0869.9

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