GVG) zurückgewiesen.1. Die Anträge auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung werden
Paragraph 10, Absatz 2, Verwaltungsvollstreckungsgesetz (VVG) und Paragraph 22, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) zurückgewiesen. 2. Gegen diesen Beschluss ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.2. Gegen diesen Beschluss ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit dem angefochtenen Bescheid wurde unter Spruchpunkt I. die mit Schreiben vom xx.xx.xxxx, Zl ****, angedrohte Ersatzvornahme angeordnet. Mit Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wurde dem Beschwerdeführer als Vorauszahlung für die Kosten der Ersatzvornahme die Überweisung des Betrages von Euro **** aufgetragen. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde unter Spruchpunkt römisch eins. die mit Schreiben vom xx.xx.xxxx, Zl ****, angedrohte Ersatzvornahme angeordnet. Mit Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wurde dem Beschwerdeführer als Vorauszahlung für die Kosten der Ersatzvornahme die Überweisung des Betrages von Euro **** aufgetragen. In der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde stellte der Beschwerdeführer den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und begründete dies wie folgt: „Der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung stehen keine öffentlichen Interessen entgegen, der sofortige Vollzug ist nicht geboten. Wie in der Beschwerde ausgeführt, kann zwar nicht mehr der Titelbescheid angefochten werden, aber auch die Anordnung der Ersatzvornahme ist unzulässig. Mit dem Vollzug des Bescheides wäre für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden.“ II. Rechtliche Beurteilung: römisch zwei. Rechtliche Beurteilung:
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, sofern nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Da im gegenständlichen Fall kein Erkenntnis zu fällen ist, war
Abs 1 ein Beschluss zu fassen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, sofern nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Da im gegenständlichen Fall kein Erkenntnis zu fällen ist, war
Paragraph 31, Absatz eins, ein Beschluss zu fassen.
Abs 2 VVG hat die Beschwerde beim Verwaltungsgericht gegen die Vollstreckungsverfügung keine aufschiebende Wirkung.
Paragraph 10, Absatz 2, VVG hat die Beschwerde beim Verwaltungsgericht gegen die Vollstreckungsverfügung keine aufschiebende Wirkung. Nach der zur - vergleichbaren - Vorgängerbestimmung ergangenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann eine Vollstreckungsverfügung unmittelbar in die Wirklichkeit umgesetzt werden; aufschiebende Wirkung dagegen kann rechtmäßig durch die Vollstreckungsbehörde auch nicht im Einzelfall zuerkannt werden (vgl VwGH 19.05.1993, Zl 89/09/0005). Nach der zur - vergleichbaren - Vorgängerbestimmung ergangenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann eine Vollstreckungsverfügung unmittelbar in die Wirklichkeit umgesetzt werden; aufschiebende Wirkung dagegen kann rechtmäßig durch die Vollstreckungsbehörde auch nicht im Einzelfall zuerkannt werden vergleiche VwGH 19.05.1993, Zl 89/09/0005). Die Beschwerde gegen eine Vollstreckungsverfügung hat somit keine aufschiebende Wirkung und kann diese der Beschwerde auch nicht zuerkannt werden. Ein Kostenvorauszahlungsauftrag
Abs 2 VVG ist hingegen keine Vollstreckungsverfügung im Sinne des § 10 Abs 2 VVG (s E VS 6.6.1989, 84/05/0035, Slg 12942 A). § 10 Abs 2 VVG ist daher nicht anwendbar; vielmehr gelangt § 22 VwGVG zur Anwendung. Demnach kommt lediglich Beschwerden
Im gegenständlichen Fall handelt es sich jedoch um eine Beschwerde
Abs 1 Z 1 B-VG, sodass der Beschwerde gegen den Kostenvorauszahlungsauftrag bereits von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt. Ein Kostenvorauszahlungsauftrag
Paragraph 4, Absatz 2, VVG ist hingegen keine Vollstreckungsverfügung im Sinne des Paragraph 10, Absatz 2, VVG (s E VS 6.6.1989, 84/05/0035, Slg 12942 A). Paragraph 10, Absatz 2, VVG ist daher nicht anwendbar; vielmehr gelangt Paragraph 22, VwGVG zur Anwendung. Demnach kommt lediglich Beschwerden
Im gegenständlichen Fall handelt es sich jedoch um eine Beschwerde
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG, sodass der Beschwerde gegen den Kostenvorauszahlungsauftrag bereits von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt. Nachdem sich somit der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung sowohl im Hinblick auf die Anordnung der angedrohten Ersatzvornahme als auch im Hinblick auf den Kostenvorauszahlungsauftrag als unzulässig erweist, war spruchgemäß zu entscheiden. III. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch drei. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Barbara Glieber (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.19.1383.1
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.