RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum10.07.2014 GeschäftszahlLVwG-2014/33/1711-2 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Christian Visinteiner über die Beschwerde des Herrn A., Adresse, B., gegen Spruchpunkt 2. des Straferkenntnisses der Landespolizeidirektion Tirol vom 05.04.2014, Zl ***, wegen einer Übertretung nach dem FSG, zu Recht erkannt: 1. Gemäß §§ 27 und 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) iVm § 35 Abs 1 Führerscheingesetz (FSG) wird der Beschwerde gegen Spruchpunkt 2. des angefochtenen Straferkenntnisses insofern Folge gegeben, als die Geldstrafe in der Höhe von Euro 600,-- (Ersatzfreiheitstrafe 12 Tage) auf Euro 400,-- (Ersatzfreiheitstrafe vier Tage) herabgesetzt wird. 1. Gemäß Paragraphen 27 und 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) in Verbindung mit Paragraph 35, Absatz eins, Führerscheingesetz (FSG) wird der Beschwerde gegen Spruchpunkt 2. des angefochtenen Straferkenntnisses insofern Folge gegeben, als die Geldstrafe in der Höhe von Euro 600,-- (Ersatzfreiheitstrafe 12 Tage) auf Euro 400,-- (Ersatzfreiheitstrafe vier Tage) herabgesetzt wird. 2. Dementsprechend wird der Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens gemäß § 64 Abs 2 VStG mit Euro 40,-- neu festgesetzt.2. Dementsprechend wird der Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens gemäß Paragraph 64, Absatz 2, VStG mit Euro 40,-- neu festgesetzt. 3. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.3. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer Folgendes zur Last gelegt: „1. Sie haben am 27.10.2013 um ca. 16.40 Uhr in B., Sterzinger Straße 8 das Mofa XY in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt. Der Test am geeichten Alkomaten ergab einen Alkoholgehalt der Atemluft von 0,40 mg/l. 2. Sie haben das angeführte Kraftfahrzeug auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr gelenkt, obwohl Sie nicht im Besitze einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung oder eines Mopedausweises waren. Der Beschuldigte hat dadurch folgende Rechtsvorschrift(
- en)verletzt: § 5 Abs.1 StVOParagraph 5, Absatz eins, StVO § 1 Abs.3 iVm § 2 Abs.1 Ziff.1 FSGParagraph eins, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziff.1 FSG Wegen dieser Verwaltungsübertretung(
- en)wird (werden) über Sie folgende Strafe(
- n)verhängt: Geldstrafe von falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von Freiheitstrafe von Gemäß € 800,00 7 Tage(
- n)0 Stunde(
- n)0 Minute(
- n)§ 99 Abs.1b StVOParagraph 99, Absatz eins b, StVO € 600,00 12 Tage(
- n)0 Stunde(
- n)0 Minute(
- n)§ 37 Abs.1 iVm Abs.3 Z 1 FSGParagraph 37, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FSG Weitere Verfügungen (zB Verfallsausspruch, Anrechnung von Vorhaft): Ferner hat der Beschuldigte gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG zu zahlen:Ferner hat der Beschuldigte gemäß Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG zu zahlen: € 140,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % für jede einzelne verhängte Strafe, jedoch mindestens 10 Euro (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich € 100,00 angerechnet); € als Erstsatz der Barauslagen für Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher € 1.540,00“ Gegen dieses Straferkenntnis hat Herr A. fristgerecht Beschwerde erhoben und darin ausgeführt wie folgt: „Sehr geehrte Damen und Herren! Ich erhebe Einspruch gegen die Straferkenntnis vom 5.4.14 bezüglich der Höhe des Strafbetrages, da ich aufgrund meiner psychischen Erkrankung seit einigen Jahren über ein sehr geringes Einkommen verfüge (seit März Rehageld von etwa € 800 monatlich, und davor eine mehrjährige Invaliditätspension in etwa derselben Höhe) und bereits monatliche Ratenzahlungen zu begleichen habe. Wegen der langjährigen psychiatrischen Erkrankung, u.a. einer Suchterkrankung, verfolge ich das Ziel einer stationären Langzeittherapie, nachdem ich meinen aktuellen Aufenthalt im LKH Hall, Station B3, beendet habe. Damit meine Rehabilitation gut gelingt, wäre eine Herabsetzung des Strafbetrages sinnvoll und hilfreich für mein weiteres Vorankommen. Hochachtungsvoll A.“ Mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 04.07.2014, Zl LVwG-2014/33/1711-1, wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, sich binnen zwei Wochen zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen und allfälligen Sorgepflichten zu äußern und wurde er im Rahmen der Manuduktionspflicht auf allfällige Kostenfolgen hingewiesen. Mit Schreiben vom 08.07.2014 hat der Beschwerdeführer seine Beschwerde gegen Spruchpunkt 1. des angefochtenen Straferkenntnisses ausdrücklich zurückgezogen. Hinsichtlich seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse hat er mitgeteilt, dass er derzeit Reha-Geld beziehe und zwar brutto Euro 28,59 täglich, kein Vermögen besitze, private Schulden in der Höhe von ca Euro 2.000,-- sowie Kreditschulden in Höhe von ca Euro 4.000,-- habe. Weiters habe er keine Sorgepflichten. Weiters teilte der Beschwerdeführer mit, dass er ab 09.07.2014 einige Monate auf Therapie im C.-Institut in Wien verbringen werde. Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt der Landespolizeidirektion Tirol zu GZ *** sowie in den Akt des Landesverwaltungsgerichtes Tirol zu Zl LVwG-2014/33/1711. II. Rechtsgrundlagen, rechtliche Erwägungen, Strafbemessung:römisch zwei. Rechtsgrundlagen, rechtliche Erwägungen, Strafbemessung: Die gegenständliche Beschwerde gegen Spruchpunkt 2. des angefochtenen Straferkenntnisses war lediglich gegen die Strafhöhe gerichtet und somit nur auf den Strafausspruch bezogen. Folglich ist der Schuldspruch in Rechtskraft erwachsen. Seitens des Landesverwaltungsgerichtes Tirol war daher nur mehr die Angemessenheit der verhängten Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe zu prüfen. Gemäß § 37 Abs 3 Z 1 FSG ist für das Lenken eines Kraftfahrzeuges entgegen der Bestimmung des § 1 Abs 3, sofern der Lenker überhaupt keine gültige Klasse von Lenkberechtigungen besitzt, eine Mindeststrafe von Euro 363,-- zu verhängen.Gemäß Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer eins, FSG ist für das Lenken eines Kraftfahrzeuges entgegen der Bestimmung des Paragraph eins, Absatz 3,, sofern der Lenker überhaupt keine gültige Klasse von Lenkberechtigungen besitzt, eine Mindeststrafe von Euro 363,-- zu verhängen. Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.Nach Paragraph 19, Absatz eins, VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Nach Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Der Unrechtsgehalt der dem Beschwerdeführer angelasteten Verwaltungsübertretung ist grundsätzlich erheblich, soll doch dadurch sichergestellt werden, dass nur Kraftfahrzeuglenker am öffentlichen Verkehr teilnehmen, die im Besitze einer gültig erteilten Lenkberechtigung sind. Dadurch soll die Sicherheit im öffentlichen Straßenverkehr gewährleistet werden. Diesem Schutzzweck hat der Beschwerdeführer in einem erheblichen Maße zuwider gehandelt. Was das Verschulden betrifft, ist auszuführen, dass im gegenständlichen Fall von Fahrlässigkeit auszugehen ist. Mildernd war nichts zu werten, erschwerend war die einschlägige Verwaltungsstrafvormerkung zu werten. Der Beschwerdeführer hat Angaben zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen und allfälligen Sorgepflichten gemacht. Danach bezieht er derzeit ein Reha-Geld, hat private und Kreditschulden, jedoch keine Sorgepflichten. Unter Bedachtnahme auf die genannten Strafzumessungskriterien und unter Berücksichtigung des im gegenständlichen Fall zur Anwendung gelangenden Mindeststrafrahmens des § 37 Abs 3 Z 1 FSG von Euro 363,-- erscheint eine Herabsetzung der verhängten Geldstrafe auf Euro 400,-- als schuld- und tatangemessen und ausreichend, um den Beschwerdeführer in Zukunft von der Begehung einer gleichartigen Verwaltungsübertretung abzuhalten und auch anderen Verkehrsteilnehmern das besondere Gewicht der betreffenden Verwaltungsvorschrift aufzuzeigen. Unter Bedachtnahme auf die genannten Strafzumessungskriterien und unter Berücksichtigung des im gegenständlichen Fall zur Anwendung gelangenden Mindeststrafrahmens des Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer eins, FSG von Euro 363,-- erscheint eine Herabsetzung der verhängten Geldstrafe auf Euro 400,-- als schuld- und tatangemessen und ausreichend, um den Beschwerdeführer in Zukunft von der Begehung einer gleichartigen Verwaltungsübertretung abzuhalten und auch anderen Verkehrsteilnehmern das besondere Gewicht der betreffenden Verwaltungsvorschrift aufzuzeigen. Der Beschwerdeführer ist darauf hinzuweisen, dass die Behörde dem Beschuldigten, dem aus wirtschaftlichen Gründen die unverzügliche Zahlung nicht zuzumuten ist, auf Antrag einen angemessenen Aufschub oder Teilzahlung zu bewilligen hat (§ 54b VStG). Für die Entscheidung über einen allfälligen Ratenzahlungsantrag ist aber die Landespolizeidirektion Tirol zuständig. Der Beschwerdeführer ist darauf hinzuweisen, dass die Behörde dem Beschuldigten, dem aus wirtschaftlichen Gründen die unverzügliche Zahlung nicht zuzumuten ist, auf Antrag einen angemessenen Aufschub oder Teilzahlung zu bewilligen hat (Paragraph 54 b, VStG). Für die Entscheidung über einen allfälligen Ratenzahlungsantrag ist aber die Landespolizeidirektion Tirol zuständig. Es war daher wie im Spruch ausgeführt zu entscheiden. III. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch drei. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Christian Visinteiner (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.33.1711.2