GVG wird die Beschwerde als unzulässig zurückgewiesen.1.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG wird die Beschwerde als unzulässig zurückgewiesen. 2. Gegen diesen Beschluss ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.2. Gegen diesen Beschluss ist
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof, Judenplatz 11, 1010 Wien, erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die Beschwerde bzw die Revision ist durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw eine bevollmächtigte Rechtsanwältin einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensablauf/Feststellungen:römisch eins. Verfahrensablauf/Feststellungen: Mit Eingabe vom 25.10.2012 beantragte die Gemeinde A, Adresse, unter Einreichung des Einreichprojektes „Abwasserbeseitigungsanlage C“, Projekt Nr 42, verfasst von der Ingenieurbüro D, die wasserrechtliche Bewilligung für die Errichtung, den Bestand und den Betrieb der Abwasserbeseitigungsanlage C. Mit Verfahrensanordnung des Landeshauptmannes von Tirol vom 30.10.2013, Zlen ***** und ***, wurde die mündliche Verhandlung für den 13.11.2013 anberaumt. Aus Seite 2 der Verfahrensanordnung geht zur Abwasserbeseitigungsanlage C folgendes hervor: „Es ist die Ableitung der Abwässer der Häuser E 1, 2 und 3 geplant. Durch die Anlage werden folgende Grundstücke GB 10 A berührt: Gp. 87, 89, 57, 02, 07, 77, 04. […]“ Seite 3 der Verfahrensanordnung kann folgendes entnommen werden: „[…] Als sonst Beteiligter beachten Sie bitte, dass Sie, wenn Sie Einwendungen gegen den Gegenstand der Verhandlung nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung bei der Behörde bekannt geben oder während der Verhandlung vorbringen, insoweit Ihre Parteistellung verlieren. […]“ Die Verfahrensanordnung wurde B F, Eigentümer des von der Anlage berührten Gstes Nr 87 GB 10 A, durch Hinterlegung (Beginn der Abholfrist: 05.11.2013) zugestellt. Aus der Verhandlungsschrift vom 13.11.2013, Zl ****** und *******, geht insbesondere folgendes hervor: „[…] Alle im Verteiler der Anberaumung der mündlichen Verhandlung vom 30.10.2013, Zl ***** und ***, genannten, aber nicht als Teilnehmer angeführten Personen, sind nicht erschienen. Die Verhandlungsleiterin weist nochmals auf die bereits in der Anberaumung der mündlichen Verhandlung vom 30.10.2013, Zl ***** und ***, festgehaltenen Rechtsfolgen des § 42 AVG hin:Die Verhandlungsleiterin weist nochmals auf die bereits in der Anberaumung der mündlichen Verhandlung vom 30.10.2013, Zl ***** und ***, festgehaltenen Rechtsfolgen des Paragraph 42, AVG hin: Wenn Einwendungen gegen den Gegenstand der Verhandlung nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung bei der Behörde bekannt gegeben oder während der Verhandlung vorgebracht werden, geht insoweit die Parteistellung verloren. […]“ B F scheint weder in der Teilnehmerliste zur Verhandlung auf noch hat er auf der Verhandlungsschrift unterschrieben. Der Verhandlungsschrift kann nicht entnommen werden, dass B F in der Verhandlung anwesend gewesen wäre oder gar eine Stellungnahme abgegeben hätte. Aus der Verhandlungsschrift geht hervor, dass sich mehrere Personen zum beantragten Projekt äußerten. Aufgrund der von G H erhobenen Einwendungen änderte die Gemeinde A das beantragte Projekt in der Verhandlung so ab, dass das im Eigentum von G H stehende Grundstück nicht mehr berührt wird. In Spruchteil A) des Bescheides des Landeshauptmannes von Tirol vom 15.05.2014, Zl ****, wurde der Gemeinde A, Adresse, die wasserrechtliche Bewilligung für die Errichtung, den Bestand und den Betrieb der Abwasserbeseitigungsanlage C nach Maßgabe des Einreichprojektes „Abwasserbeseitigungsanlage C“, Projekt Nr 42, verfasst von der Ingenieurbüro D, unter Berücksichtigung einer näher beschriebenen Projektsänderung erteilt. Dieser Bescheid wurde B F am 20.05.2014 zugestellt. Gegen Spruchteil A) dieses Bescheides erhob B F mit E-Mail vom 04.06.2014 das Rechtsmittel der Bescheidbeschwerde
Abs 1 Z 1 B-VG und führte wörtlich wie folgt aus:Gegen Spruchteil A) dieses Bescheides erhob B F mit E-Mail vom 04.06.2014 das Rechtsmittel der Bescheidbeschwerde
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG und führte wörtlich wie folgt aus: „Sehr geehrte Damen und Herren, die mündliche Verhandlung am
AVG 1991 verloren und ist daher auch nicht mehr berechtigt eine Beschwerde im gegenständlichen Verfahren zu erheben. Da er aber in der Verhandlung nachweislich keine Parteienäußerung zum Verhandlungsgegenstand abgegeben hat, hat er nach meiner Rechtsansicht seine Parteistellung
Paragraph 42, AVG 1991 verloren und ist daher auch nicht mehr berechtigt eine Beschwerde im gegenständlichen Verfahren zu erheben. Es wird daher seitens der Gemeinde A der Antrag gestellt, das Landesverwaltungsgericht möge die Beschwerde als unzulässig zurückweisen in eventu als unbegründet abweisen.“ Die Stellungnahme der Gemeinde A wurde B F mit E-Mail vom 04.07.2014, laut Lesebestätigung gelesen am 05.07.2014, mit der Möglichkeit zur Erstattung einer Stellungnahme bis längstens 09.07.2014 (einlangend) zur Kenntnisnahme übermittelt. Bis dato langte keine Stellungnahme des B F beim Landesverwaltungsgericht Tirol ein. II. Beweiswürdigung:römisch zwei. Beweiswürdigung: Die getroffenen Feststellungen ergeben sich insbesondere aus den oben zitierten Aktenbestandteilen der belangten Behörde (Kundmachung, Verhandlungsschrift, angefochtener Bescheid, Beschwerde) und dem Aktenvermerk über ein Telefonat mit dem Beschwerdeführer vom 02.07.2014. Der Beschwerdeführer bestätigte gegenüber der Richterin, dass dieser Aktenvermerk den Tatsachen entspricht. Insofern konnten seine Angaben den Feststellungen zugrunde gelegt werden. III. Rechtsgrundlagen:römisch drei. Rechtsgrundlagen: A. Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl Nr 51/1991, in der Fassung BGBl I Nr 33/2013:A. Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr 51 aus 1991,, in der Fassung BGBl römisch eins Nr 33/2013: § 41Paragraph 41 …
Falls für Zwecke der Verhandlung Pläne oder sonstige Behelfe zur Einsicht der Beteiligten aufzulegen sind, ist dies bei der Anberaumung der Verhandlung unter Angabe von Zeit und Ort der Einsichtnahme bekanntzugeben.
Paragraph 42, eintretenden Folgen zu enthalten. Falls für Zwecke der Verhandlung Pläne oder sonstige Behelfe zur Einsicht der Beteiligten aufzulegen sind, ist dies bei der Anberaumung der Verhandlung unter Angabe von Zeit und Ort der Einsichtnahme bekanntzugeben. § 42Paragraph 42
Abs 1 zweiter Satz und in einer in den Verwaltungsvorschriften vorgesehenen besonderen Form kundgemacht, so hat dies zur Folge, dass eine Person ihre Stellung als Partei verliert, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung während der Amtsstunden bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt. Wenn die Verwaltungsvorschriften über die Form der Kundmachung nichts bestimmen, so tritt die im ersten Satz bezeichnete Rechtsfolge ein, wenn die mündliche Verhandlung
Paragraph 41, Absatz eins, zweiter Satz und in einer in den Verwaltungsvorschriften vorgesehenen besonderen Form kundgemacht, so hat dies zur Folge, dass eine Person ihre Stellung als Partei verliert, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung während der Amtsstunden bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt. Wenn die Verwaltungsvorschriften über die Form der Kundmachung nichts bestimmen, so tritt die im ersten Satz bezeichnete Rechtsfolge ein, wenn die mündliche Verhandlung
Paragraph 41, Absatz eins, zweiter Satz und in geeigneter Form kundgemacht wurde. …
Abs 1 kundgemacht, so erstreckt sich die darin bezeichnete Rechtsfolge nur auf jene Beteiligten, die rechtzeitig die Verständigung von der Anberaumung der Verhandlung erhalten haben.
Absatz eins, kundgemacht, so erstreckt sich die darin bezeichnete Rechtsfolge nur auf jene Beteiligten, die rechtzeitig die Verständigung von der Anberaumung der Verhandlung erhalten haben. … B. Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959), BGBl Nr 215/1959, in der Fassung BGBl I Nr 97/2013:B. Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959), Bundesgesetzblatt Nr 215 aus 1959,, in der Fassung BGBl römisch eins Nr 97/2013: Mündliche Verhandlung § 107Paragraph 107
Abs 1 zweiter Satz AVG kundzumachen und darüber hinaus auf sonstige geeignete Weise (insbesondere durch Verlautbarung in einer Gemeindezeitung oder Tageszeitung, Postwurfsendung). Soll durch das Vorhaben in Nutzungsrechte im Sinne des Grundsatzgesetzes 1951 über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten, BGBl Nr 103, eingegriffen werden, ist die zuständige Agrarbehörde von der Verhandlung zu verständigen.
Paragraph 41, Absatz eins, zweiter Satz AVG kundzumachen und darüber hinaus auf sonstige geeignete Weise (insbesondere durch Verlautbarung in einer Gemeindezeitung oder Tageszeitung, Postwurfsendung). Soll durch das Vorhaben in Nutzungsrechte im Sinne des Grundsatzgesetzes 1951 über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten, Bundesgesetzblatt Nr 103, eingegriffen werden, ist die zuständige Agrarbehörde von der Verhandlung zu verständigen. … C. Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl I Nr 33/2013, in der Fassung BGBl I Nr 122/2013:C. Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013,, in der Fassung BGBl römisch eins Nr 122/2013: § 24Paragraph 24
den §§ 8 und 9 der „Geänderten Geschäftsverteilung des Landesverwaltungsgerichts Tirol für das Jahr 2014“, Zl 102/3-2014, ist die Gruppe Naturschutzrecht für Geschäftsfälle aus dem Rechtsbereich Tiroler Naturschutzgesetz und die Gruppe Anlagenrecht – Umwelt für Geschäftsfälle aus dem Rechtsbereich Wasserrechtsgesetz 1959 – WRG 1959 zuständig. Verfahrensgegenständlich ist somit nur die Beschwerde gegen die in Spruchteil A) des angefochtenen Bescheides erteilte wasserrechtliche Bewilligung.
den Paragraphen 8 und 9 der „Geänderten Geschäftsverteilung des Landesverwaltungsgerichts Tirol für das Jahr 2014“, Zl 102/3-2014, ist die Gruppe Naturschutzrecht für Geschäftsfälle aus dem Rechtsbereich Tiroler Naturschutzgesetz und die Gruppe Anlagenrecht – Umwelt für Geschäftsfälle aus dem Rechtsbereich Wasserrechtsgesetz 1959 – WRG 1959 zuständig. Verfahrensgegenständlich ist somit nur die Beschwerde gegen die in Spruchteil A) des angefochtenen Bescheides erteilte wasserrechtliche Bewilligung. Die belangte Behörde lud den Beschwerdeführer als Eigentümer eines Grundstückes, das durch die beantragte Anlage in Anspruch genommen werden soll,
Abs 1 zweiter Satz WRG 1959 persönlich ein.
GH 01.04.2008, Zl 2007/06/0332). Im vorliegenden Fall ist für die Beurteilung der Frage des Verlustes der Parteistellung des Beschwerdeführers somit die Vorschrift des § 42 Abs 2 AVG entscheidend. Für die in § 42 Abs 1 AVG angesprochene Rechtsfolge (Verlust der Parteistellung) ist entscheidend, ob der Beschwerdeführer die Verständigung von der Anberaumung der Verhandlung rechtzeitig im Sinne des § 42 Abs 2 AVG erhalten hat.
Abs 2 AVG ist die Verhandlung so anzuberaumen, dass die Teilnehmer rechtzeitig und vorbereitet zur Verhandlung erscheinen können. Wird die Verhandlung so kurzfristig anberaumt, dass eine Vorbereitung nicht möglich ist, ist dies ein Verfahrensmangel. Der Beteiligte muss aber auch bei zu knapper Anberaumung zur Verhandlung erscheinen, diesen Mangel dort geltend machen und die Vertagung verlangen, andernfalls dieser Mangel als geheilt gilt. Nur wenn die Anberaumung so kurzfristig erfolgt, dass die Partei nicht in der Lage ist, selbst rechtzeitig zu erscheinen oder zumindest einen Vertreter zu entsenden, kann dieser Mangel trotz Fernbleibens von der Verhandlung geltend gemacht werden. Indem der Beschwerdeführer an der Verhandlung teilnahm, ohne einen solchen Mangel zu rügen, ist davon auszugehen, dass die Vorbereitungszeit ausreichend war. Die belangte Behörde lud den Beschwerdeführer als Eigentümer eines Grundstückes, das durch die beantragte Anlage in Anspruch genommen werden soll,
Paragraph 107, Absatz eins, zweiter Satz WRG 1959 persönlich ein.
Paragraph 42, Absatz 2, AVG genügt die persönliche Ladung der Partei, damit ihr gegenüber „Präklusion“ eintreten kann vergleiche VwGH 01.04.2008, Zl 2007/06/0332). Im vorliegenden Fall ist für die Beurteilung der Frage des Verlustes der Parteistellung des Beschwerdeführers somit die Vorschrift des Paragraph 42, Absatz 2, AVG entscheidend. Für die in Paragraph 42, Absatz eins, AVG angesprochene Rechtsfolge (Verlust der Parteistellung) ist entscheidend, ob der Beschwerdeführer die Verständigung von der Anberaumung der Verhandlung rechtzeitig im Sinne des Paragraph 42, Absatz 2, AVG erhalten hat.
Paragraph 41, Absatz 2, AVG ist die Verhandlung so anzuberaumen, dass die Teilnehmer rechtzeitig und vorbereitet zur Verhandlung erscheinen können. Wird die Verhandlung so kurzfristig anberaumt, dass eine Vorbereitung nicht möglich ist, ist dies ein Verfahrensmangel. Der Beteiligte muss aber auch bei zu knapper Anberaumung zur Verhandlung erscheinen, diesen Mangel dort geltend machen und die Vertagung verlangen, andernfalls dieser Mangel als geheilt gilt. Nur wenn die Anberaumung so kurzfristig erfolgt, dass die Partei nicht in der Lage ist, selbst rechtzeitig zu erscheinen oder zumindest einen Vertreter zu entsenden, kann dieser Mangel trotz Fernbleibens von der Verhandlung geltend gemacht werden. Indem der Beschwerdeführer an der Verhandlung teilnahm, ohne einen solchen Mangel zu rügen, ist davon auszugehen, dass die Vorbereitungszeit ausreichend war. Die Kundmachung enthielt den Hinweis auf die
AVG eintretenden Folgen, nämlich darauf, dass eine Person ihre Stellung als Partei verliert, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung während der Amtsstunden bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt. Aus der Kundmachung ging hervor, dass das im Eigentum des Beschwerdeführers stehende Grundstück durch die beantragte Anlage in Anspruch genommen werden soll.Die Kundmachung enthielt den Hinweis auf die
Paragraph 42, AVG eintretenden Folgen, nämlich darauf, dass eine Person ihre Stellung als Partei verliert, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung während der Amtsstunden bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt. Aus der Kundmachung ging hervor, dass das im Eigentum des Beschwerdeführers stehende Grundstück durch die beantragte Anlage in Anspruch genommen werden soll. Der Beschwerdeführer nahm an der mündlichen Verhandlung am 13.11.2013 von Beginn an teil, verließ diese aber noch vor Schluss der mündlichen Verhandlung ohne Erstattung von Einwendungen, obwohl in der Kundmachung dem Gesetz entsprechend auf die Präklusionsfolgen hingewiesen worden war.
der Verhandlungsschrift vom 13.11.2013 machte die belangte Behörde zu Beginn der Verhandlung zusätzlich auf die Präklusionsfolgen aufmerksam. Dem Beschwerdeführer musste somit klar sein, dass er allfällige Einwendungen noch in der Verhandlung erheben muss, widrigenfalls er seine Parteistellung mit dem Ende der mündlichen Verhandlung
In einer Verhandlung soll die Verwaltungssache umfassend erörtert und möglichst zum Abschluss gebracht werden. Es entspricht folglich dem Zweck einer Verhandlung, dass ausgiebig diskutiert wird. Natürlich kann es dabei vorkommen, dass Themen besprochen werden, die nicht für alle von Interesse oder Relevanz sind. Nichtsdestotrotz hat eine Partei, die Einwendungen erheben möchte, abzuwarten bis ihr der Verhandlungsleiter Gelegenheit zur Erstattung einer Stellungnahme gibt. Wie der Beschwerdeführer angab, entfernte er sich so vorzeitig aus der Verhandlung, dass es der Verhandlungsleiterin gar nicht möglich gewesen wäre, ihn zur Erhebung von Einwendungen einzuladen.
der Verhandlungsschrift räumte die Verhandlungsleiterin den anderen Parteien in weiterer Folge sehr wohl die Möglichkeit zur Erstattung von Stellungnahmen ein. So modifizierte die Gemeinde A das Projekt in der Verhandlung infolge einer Einwendung eines Grundstückseigentümers sogar dahingehend, dass dessen Grundstück nicht mehr in Anspruch genommen wird. Der Beschwerdeführer nahm an der mündlichen Verhandlung am 13.11.2013 von Beginn an teil, verließ diese aber noch vor Schluss der mündlichen Verhandlung ohne Erstattung von Einwendungen, obwohl in der Kundmachung dem Gesetz entsprechend auf die Präklusionsfolgen hingewiesen worden war.
der Verhandlungsschrift vom 13.11.2013 machte die belangte Behörde zu Beginn der Verhandlung zusätzlich auf die Präklusionsfolgen aufmerksam. Dem Beschwerdeführer musste somit klar sein, dass er allfällige Einwendungen noch in der Verhandlung erheben muss, widrigenfalls er seine Parteistellung mit dem Ende der mündlichen Verhandlung
Paragraph 42, Absatz eins, AVG verliert. In einer Verhandlung soll die Verwaltungssache umfassend erörtert und möglichst zum Abschluss gebracht werden. Es entspricht folglich dem Zweck einer Verhandlung, dass ausgiebig diskutiert wird. Natürlich kann es dabei vorkommen, dass Themen besprochen werden, die nicht für alle von Interesse oder Relevanz sind. Nichtsdestotrotz hat eine Partei, die Einwendungen erheben möchte, abzuwarten bis ihr der Verhandlungsleiter Gelegenheit zur Erstattung einer Stellungnahme gibt. Wie der Beschwerdeführer angab, entfernte er sich so vorzeitig aus der Verhandlung, dass es der Verhandlungsleiterin gar nicht möglich gewesen wäre, ihn zur Erhebung von Einwendungen einzuladen.
der Verhandlungsschrift räumte die Verhandlungsleiterin den anderen Parteien in weiterer Folge sehr wohl die Möglichkeit zur Erstattung von Stellungnahmen ein. So modifizierte die Gemeinde A das Projekt in der Verhandlung infolge einer Einwendung eines Grundstückseigentümers sogar dahingehend, dass dessen Grundstück nicht mehr in Anspruch genommen wird. Das vorzeitige Verlassen der Verhandlung ohne Einwendungen zu erheben, bewirkte folglich den Verlust der Parteistellung des Beschwerdeführers. Die Beschwerde war daher als unzulässig zurückzuweisen.
GVG konnte die öffentliche mündliche Verhandlung entfallen. Das vorzeitige Verlassen der Verhandlung ohne Einwendungen zu erheben, bewirkte folglich den Verlust der Parteistellung des Beschwerdeführers. Die Beschwerde war daher als unzulässig zurückzuweisen.
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG konnte die öffentliche mündliche Verhandlung entfallen. V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch fünf. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Abs 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
, Absatz 4, B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Präklusionswirkungen ergeben sich unmittelbar aus dem Gesetz. Insofern liegt keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vor und ist die ordentliche Revision unzulässig. Landesverwaltungsgericht Tirol MMag. Dr. Barbara Besler (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.34.1679.8
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.