Obsah (10)
§ 31§ 25a§ 28Art 151§ 3§ 63§ 42§ 41§ 37§ 43RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum11.07.2014 GeschäftszahlLVwG-2012/19/3436-4 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin
§ 31Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw
GVG) werden die Beschwerden des GF und der Wassergenossenschaft S zurückgewiesen.1.
Paragraph 31, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) werden die Beschwerden des GF und der Wassergenossenschaft S zurückgewiesen. 2. Gegen diesen Beschluss ist
§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw
GG) in Verbindung mit Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.2. Gegen diesen Beschluss ist
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) in Verbindung mit Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig. B) zu Recht erkannt: 1.
§ 28Abs 2 Vw
GVG wird die Beschwerde des OM als unbegründet abgewiesen.1.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG wird die Beschwerde des OM als unbegründet abgewiesen. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist
§ 25aVw
GG in Verbindung mit Art 133 Abs 4 B-VG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.2. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG in Verbindung mit Artikel 133, Absatz 4, B-VG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder ordentliche Revision, im Fall der Nichtzulassung der Revision nur außerordentliche Revision, an den Verwaltungsgerichtshof, Judenplatz 11, 1010 Wien, erhoben werden. Gegen Entscheidungen
§ 25aAbs 4 Vw
GG ist lediglich die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, zulässig. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht einzubringen.Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder ordentliche Revision, im Fall der Nichtzulassung der Revision nur außerordentliche Revision, an den Verwaltungsgerichtshof, Judenplatz 11, 1010 Wien, erhoben werden. Gegen Entscheidungen
Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG ist lediglich die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, zulässig. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht einzubringen. Die Beschwerde bzw. die Revision ist durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Vorbemerkungen:römisch eins. Vorbemerkungen: Einleitend ist festzuhalten, dass
Art 151
Abs 51 Z 8 B-VG die Unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern aufgelöst wurden. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei den Unabhängigen Verwaltungssenaten anhängigen Verfahren geht
der zitierten Verfassungsbestimmung auf die Verwaltungsgerichte über.
§ 3Abs 7 Z 2 Vw
Gbk-ÜG können die mit Ablauf des 31.12.2013 bei den Unabhängigen Verwaltungsbehörden anhängigen Verfahren von den Verwaltungsgerichten weitergeführt werden, wenn die Rechtssache zu diesem Zeitpunkt zur Zuständigkeit eines einzelnen Mitgliedes der Unabhängigen Verwaltungsbehörde gehört hat, danach zur Zuständigkeit des Einzelrichters eines Verwaltungsgerichtes gehört und es sich um denselben Organwalter handelt. Diese Voraussetzungen liegen im gegenständlichen Fall vor. Einleitend ist festzuhalten, dass
Artikel 151
, Absatz 51, Ziffer 8, B-VG die Unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern aufgelöst wurden. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei den Unabhängigen Verwaltungssenaten anhängigen Verfahren geht
der zitierten Verfassungsbestimmung auf die Verwaltungsgerichte über.
Paragraph 3, Absatz 7, Ziffer 2, VwGbk-ÜG können die mit Ablauf des 31.12.2013 bei den Unabhängigen Verwaltungsbehörden anhängigen Verfahren von den Verwaltungsgerichten weitergeführt werden, wenn die Rechtssache zu diesem Zeitpunkt zur Zuständigkeit eines einzelnen Mitgliedes der Unabhängigen Verwaltungsbehörde gehört hat, danach zur Zuständigkeit des Einzelrichters eines Verwaltungsgerichtes gehört und es sich um denselben Organwalter handelt. Diese Voraussetzungen liegen im gegenständlichen Fall vor. II. Entscheidungswesentlicher Sachverhalt:römisch zwei. Entscheidungswesentlicher Sachverhalt: Mit Bescheid vom xx.xx.xxxx, Zahlen **** und ****, hat die Bezirkshauptmannschaft K die Bodenaushubdeponie der JH GmbH auf den Grundstücken 666 und 667, jeweils GB S,
§ 63
Abs 2 AWG 2002 abfallrechtlich für stillgelegt erklärt und gleichzeitig die Änderung der Schüttfläche und der Schüttkubatur
§ 63
Abs 1 AWG 2002 nachträglich abfallrechtlich genehmigt (Spruchteil C) des Bescheides). Gegen diesen Bescheid haben OM, S, GF, S, sowie die Wassergenossenschaft S, vertreten durch den Obmann NK, fristgerecht Berufung erhoben.Mit Bescheid vom xx.xx.xxxx, Zahlen **** und ****, hat die Bezirkshauptmannschaft K die Bodenaushubdeponie der JH GmbH auf den Grundstücken 666 und 667, jeweils GB S,
Paragraph 63, Absatz 2, AWG 2002 abfallrechtlich für stillgelegt erklärt und gleichzeitig die Änderung der Schüttfläche und der Schüttkubatur
Paragraph 63, Absatz eins, AWG 2002 nachträglich abfallrechtlich genehmigt (Spruchteil C) des Bescheides). Gegen diesen Bescheid haben OM, S, GF, S, sowie die Wassergenossenschaft S, vertreten durch den Obmann NK, fristgerecht Berufung erhoben. Zu Spruchteil A) Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, lauteten zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides wie folgt:Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, lauteten zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides wie folgt: „§ 41.
(1)Absatz eins,Die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung hat durch persönliche Verständigung der bekannten Beteiligten zu erfolgen. Wenn noch andere Personen als Beteiligte in Betracht kommen, ist die Verhandlung überdies an der Amtstafel der Gemeinde oder durch Verlautbarung in der für amtliche Kundmachungen der Behörde bestimmten Zeitung kundzumachen.
(2)Absatz 2,Die Verhandlung ist so anzuberaumen, daß die Teilnehmer rechtzeitig und vorbereitet erscheinen können. Die Verständigung (Kundmachung) über die Anberaumung der Verhandlung hat die für Ladungen vorgeschriebenen Angaben einschließlich des Hinweises auf die
§ 42eintretenden Folgen zu enthalten.
Falls für Zwecke der Verhandlung Pläne oder sonstige Behelfe zur Einsicht der Beteiligten aufzulegen sind, ist dies bei der Anberaumung der Verhandlung unter Angabe von Zeit und Ort der Einsichtnahme bekanntzugeben.Die Verhandlung ist so anzuberaumen, daß die Teilnehmer rechtzeitig und vorbereitet erscheinen können. Die Verständigung (Kundmachung) über die Anberaumung der Verhandlung hat die für Ladungen vorgeschriebenen Angaben einschließlich des Hinweises auf die
Paragraph 42, eintretenden Folgen zu enthalten. Falls für Zwecke der Verhandlung Pläne oder sonstige Behelfe zur Einsicht der Beteiligten aufzulegen sind, ist dies bei der Anberaumung der Verhandlung unter Angabe von Zeit und Ort der Einsichtnahme bekanntzugeben. § 42.Paragraph 42,
(1)Absatz eins,Wurde eine mündliche Verhandlung
§ 41Abs.
1 zweiter Satz und in einer in den Verwaltungsvorschriften vorgesehenen besonderen Form kundgemacht, so hat dies zur Folge, dass eine Person ihre Stellung als Partei verliert, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung während der Amtsstunden bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt. Wenn die Verwaltungsvorschriften über die Form der Kundmachung nichts bestimmen, so tritt die im ersten Satz bezeichnete Rechtsfolge ein, wenn die mündliche Verhandlung
§ 41Abs.
1 zweiter Satz und in geeigneter Form kundgemacht wurde. Eine Kundmachungsform ist geeignet, wenn sie sicherstellt, daß ein Beteiligter von der Anberaumung der Verhandlung voraussichtlich Kenntnis erlangt.Wurde eine mündliche Verhandlung
Paragraph 41, Absatz eins, zweiter Satz und in einer in den Verwaltungsvorschriften vorgesehenen besonderen Form kundgemacht, so hat dies zur Folge, dass eine Person ihre Stellung als Partei verliert, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung während der Amtsstunden bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt. Wenn die Verwaltungsvorschriften über die Form der Kundmachung nichts bestimmen, so tritt die im ersten Satz bezeichnete Rechtsfolge ein, wenn die mündliche Verhandlung
Paragraph 41, Absatz eins, zweiter Satz und in geeigneter Form kundgemacht wurde. Eine Kundmachungsform ist geeignet, wenn sie sicherstellt, daß ein Beteiligter von der Anberaumung der Verhandlung voraussichtlich Kenntnis erlangt. (…)“ Die Bezirkshauptmannschaft K hat im Verfahren zur Überprüfung und nachträglichen Genehmigung nach dem WRG 1959 und dem AWG betreffend die Schotterentnahme und Bodenaushubdeponie der JH in S/ mit Kundmachung vom xx.xx.xxxx, Zahlen **** und ****, für den xx.xx.xxxx eine mündliche Verhandlung anberaumt. Diese Verhandlung wurde durch Anschlag an der Amtstafel der Gemeinde S und durch Veröffentlichung auf der Internetseite der Bezirkshauptmannschaft K kundgemacht. Sowohl GF als auch die Wassergenossenschaft S, vertreten durch den Obmann NK, wurden zu dieser Verhandlung ordnungsgemäß geladen. Diese Ladung wurde ihnen nachweislich am xx.xx.xxxx zugestellt. Die Wassergenossenschaft S hat bis zum Tag vor der mündlichen Verhandlung bei der Behörde keine Einwendungen erhoben und an der mündlichen Verhandlung nicht teilgenommen. GF hat bis zum Tag vor der mündlichen Verhandlung bei der Behörde keine Einwendungen erhoben und sich bei der mündlichen Verhandlung durch GL vertreten lassen. Dieser hat die Verhandlung vor deren Schluss verlassen, ohne Einwendungen zu erheben. Mangels Erhebens von Einwendungen haben daher sowohl GF als auch die Wassergenossenschaft S im abfallrechtlichen Stilllegungsverfahren ihre Parteistellung verloren. Nachdem diese somit zu Erhebung der nunmehr als Beschwerde zu behandelnden Berufung nicht legitimiert waren, waren die Beschwerden spruchgemäß zurückzuweisen. Zu Spruchteil B) Da Herr OM grundbücherlicher Eigentümer der Grundstücke 666 und 667, jeweils GB S, ist, ist er durch die Vergrößerung der Deponiefläche auf 16.286 m² in seinen Rechten berührt und somit zur Erhebung der gegenständlichen Berufung legitimiert. I. Beschwerdevorbringen:römisch eins. Beschwerdevorbringen: „Hiermit mache ich OM, geb. am xx.xx.xxxx, Grundeigentümer, Einspruch Gegen den Bescheid vom xx.xx.xxxx.
- Entnahmenmenqe und Entnahmefläche!! Die von der Firma JH angegebene Entnahme Menge und die Entnahme Fläche sind nicht realistisch und entsprechen nicht der Tatsache. Weiters habe ich als Grundeigentümer nicht derartig große Abbaufläche Zugestimmt. Es fehlt auch noch eine Zustimmungserklärung vom Grundeigentümer. Ich beantrage hiermit die Rückbauunq der nicht genehmigten Abbaufläche.
- Material Eingebaut im Grundwasser das nicht zulässig ist!! Grundwasserschwankungsbereich Gutachten von Univ.-Prof. Dr. X In diesem schreiben bzw. Stellungsnahme geht ganz klar hervor das einige Werte nicht eingehalten sind. Es ist nicht klar ob das in Naher Zukunft schlechter oder Besser wird. Daher ist dieses Gutachten mit einem weiteren Gutachten zu Bestätigen. Weiters wird vom Geologischen Gutachter ganz klar Festgestellt dass diese Baggerungen im Grundwasser oder Grundwasser Schwankungsbereich nicht gewünscht bzw. genehmigungsfähig ist. Weiters ist nicht ersichtlich wie Groß bzw. Tief der Grundwasser Schwankungsbereich ist.Grundwasserschwankungsbereich Gutachten von Univ.-Prof. Dr. römisch zehn In diesem schreiben bzw. Stellungsnahme geht ganz klar hervor das einige Werte nicht eingehalten sind. Es ist nicht klar ob das in Naher Zukunft schlechter oder Besser wird. Daher ist dieses Gutachten mit einem weiteren Gutachten zu Bestätigen. Weiters wird vom Geologischen Gutachter ganz klar Festgestellt dass diese Baggerungen im Grundwasser oder Grundwasser Schwankungsbereich nicht gewünscht bzw. genehmigungsfähig ist. Weiters ist nicht ersichtlich wie Groß bzw. Tief der Grundwasser Schwankungsbereich ist.
- Verdichtung der Deponie bzw. Wiederbefüllung!! Verdichtung Lagenweise mit Walze wurde der Firma JH Laut Bescheid vom 06.09.2006 Vorgeschrieben. Das Material war sehr Unterschiedlich von ganz kleine bis große Steine mit 2-3 m
- Das hat bei den Schüttungen zu großen Holräumen geführt. Laut Ergänzungs- unterlagen vom xx.xx.xxxx der Firma JH wurde Lagenweise Eingebaut. Dies entspricht nicht der Wahrheit und wurde so von mir in keinster Weise Genehmigt und Unterschrieben. Zu diesem Zeitpunkt wusste die Firma JH bereits, das ein Campingplatz mit Gebäuden darauf errichtet wird.
- Abwasser - Verbandskanal!! Deponie direkt an Verbandssammler an. Es wird vermutet, das sich dadurch einen Schaden bei Schachtring 312 - 313 - ca. 28 Meter ergeben hat. Es wurde bei der Befahrung festgestellt dass ein Abzweiger eingebaut wurde. Dies hat nichts mit unserem Campingplatz zu tun, da wir immer direkt in die dafür vorgesehenen Schächte eingefahren sind. Dies muss noch kontrolliert und von der Firma JH in Ordnungsgemäßen zustand gebracht werden.
- Beregnunqsleitung Wassergenossenschaft S!! Bei der Vor Ort Begehung am xx.xx.xxxx wurde in Anwesenheit von Herrn HW, Herrn Dipl.lng E, Herrn NK, Herrn FG, Herrn LG und Herrn OM folgendes festgestellt und Abgemacht:
- Da es verschiedene Meinungen über den Druck und die Wassermenge gab, hatte man abgemacht, das ein Druckprotokoll der Beregnungsleitung sowieso vorgelegt werden muss.
- Die Firma JH muss sowieso eine Kamera Befahrung im Abwasserkanal machen, daher soll eine Befahrung auch von der Beregnungsleitung durchgeführt werden.
- Es besteht der Verdacht, dass sich Quetschungen bei der Beregnungsleitung ergeben haben. Durch die schweren Baumaschinen könnte man dies Verursacht haben.
- Es muss ein neuer Plan über die neu Verlegte Beregnungsleitung vom Grundstück 665/1 bis zum Grundstück 669 gezeichnet und Vermessen werden. Dieser Plan muss der Wassergenossenschaft S und der Wasserrechtsbehörde übergeben werden.
- Falls es in den nächsten Jahren Schäden an der Beregnungsleitung in Zusammenhang der Deponie gibt, müssen diese von der Firma JH repariert bzw. die Anlage wieder in Stand gesetzt werden. Um Klarheit zu bekommen braucht es eine Befahrung der Beregnungsleitung mit einer Kamera, so wie es damals ausgemacht wurde.
- Letztendlich möchte ich hiermit noch ganz klar feststellen, dass ich als Grundeigentümer weder für die Deponie noch den Schotterabbau Hafte. Weiters übernehme ich keine Haftung in Sache Beregnungsleitung, Abwasser- Kanal, Trinkwasserleitung noch sonstiges das mit dem Bescheid vom xx.xx.xxxx und Bescheid vom xx.xx.xxxx zu tun hat. Mit dem Bescheid vom xx.xx.xxxx haben wir alles was Baulich Fachmännisches Wissen in Planung und Ausführung braucht, im guten Glauben der Firma JH übergeben. Durch die Betreuung der Pegel und sonstige Instandhaltung gibt es kein Zugangsrecht. Bei jeder Art von Arbeiten muss das mit dem Grundeigentümer im Vorhinein Abgesprochen werden. Für die noch anfallenden Reparaturen und Instand -haltungs- arbeiten ist zwischen der Firma JH und Herrn OM eine Schriftliche Abmachung zu treffen.“ II. Sachverhalt:römisch zwei. Sachverhalt: Die vom Beschwerdeführer auf seinen Grundstücken monierten Setzungserscheinungen überschreiten nicht das übliche Maß in vergleichbar geschütteten Körpern. Aktuelle Setzungserscheinungen liegen nicht vor. Der Beschwerdeführer hat der Inanspruchnahme seiner Grundstücke im gegenständlichen Ausmaß zugestimmt. III. Beweiswürdigung:römisch drei. Beweiswürdigung: Der dem Beschwerdeverfahren beigezogene geologische Amtssachverständige hat folgendes Gutachten abgegeben: „Der Lokalaugenschein hat gezeigt, dass es keine Hinweise auf aktuelle Setzungen gibt. Die Unebenheit des Geländes ist einerseits erklärbar durch zwischenzeitlich stattgefundene Erdbauarbeiten, z.B. aufgrund der Verlegung von Leitungen und Kabeln, andererseits ist festzustellen, dass Setzungen in Deponien, die in vergleichbarer Weise hergestellt wurden, immer wieder vorkommen können. Es handelt sich dabei, wie auch schon im Bescheid vom xx.xx.xxxx festgestellt, offensichtlich um Setzungen, die das übliche Maß in derartig geschütteten Körpern nicht überschreiten. Da aktuelle Hinweise auf Setzungen fehlen, z.B. Risse, kann auch nicht festgestellt werden, dass sich Setzungen aktuell entwickeln. Es ist vor allem auch zu betonen, dass das Grundwasser nach allen Erfahrungen bei derartigen Schüttungen, noch dazu, wo es sich um den Grundwasserschwankungsbereich handelt, keinen negativen Einfluss auf die Schüttung nehmen kann, noch dazu, wo die Schüttung insgesamt im Schnitt ca. 10 m mächtig ist. Diese Aussagen decken sich mit jenen im Bescheid vom xx.xx.xxxx.“ Bezüglich der Grundinanspruchnahme liegt eine Zustimmungserklärung vom xx.xx.xxxx vor. IV. Rechtsgrundlagen:römisch vier. Rechtsgrundlagen: Die maßgeblichen Bestimmungen des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002), BGBl. Nr.102, in der hier relevanten Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr.35/2012, lauten wie folgt:Die maßgeblichen Bestimmungen des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002), BGBl. Nr.102, in der hier relevanten Fassung des Gesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr.35 aus 2012,, lauten wie folgt: „Parteistellung § 42Paragraph 42
(1)Parteistellung in einem Genehmigungsverfahren
§ 37Abs. 1 haben
(1)Parteistellung in einem Genehmigungsverfahren
Paragraph 37, Absatz eins, haben … 2. die Eigentümer der Liegenschaften, auf denen die Anlage errichtet werden soll, … … Zusätzliche Bestimmungen betreffend die Überwachung der Deponie § 63Paragraph 63
(1)Unmittelbar nach erfolgter Errichtung der Deponie oder eines Teilbereichs der Deponie und vor Einbringung der Abfälle hat die Behörde die Übereinstimmung der Anlage und der Maßnahmen mit der erteilten Genehmigung zu überprüfen. Parteistellung in diesem Verfahren hat der Antragsteller und der von einer Abweichung in seinen Rechten Betroffene. Über das Ergebnis dieser Überprüfung ist bescheidmäßig abzusprechen und die Behebung der dabei etwa wahrgenommenen Mängel und Abweichungen ist zu veranlassen. Die Einbringung von Abfällen in die Deponie oder den Teilbereich der Deponie ist erst nach Behebung der wahrgenommenen Mängel oder Abweichungen zulässig. Geringfügige Abweichungen, die den
§ 43
wahrzunehmenden Interessen nicht widersprechen oder denen der von der Abweichung in seinen Rechten Betroffene zustimmt, dürfen im Überprüfungsbescheid nachträglich genehmigt werden.
(1)Unmittelbar nach erfolgter Errichtung der Deponie oder eines Teilbereichs der Deponie und vor Einbringung der Abfälle hat die Behörde die Übereinstimmung der Anlage und der Maßnahmen mit der erteilten Genehmigung zu überprüfen. Parteistellung in diesem Verfahren hat der Antragsteller und der von einer Abweichung in seinen Rechten Betroffene. Über das Ergebnis dieser Überprüfung ist bescheidmäßig abzusprechen und die Behebung der dabei etwa wahrgenommenen Mängel und Abweichungen ist zu veranlassen. Die Einbringung von Abfällen in die Deponie oder den Teilbereich der Deponie ist erst nach Behebung der wahrgenommenen Mängel oder Abweichungen zulässig. Geringfügige Abweichungen, die den
Paragraph 43, wahrzunehmenden Interessen nicht widersprechen oder denen der von der Abweichung in seinen Rechten Betroffene zustimmt, dürfen im Überprüfungsbescheid nachträglich genehmigt werden.
(2)Stilllegungsmaßnahmen sind in sinngemäßer Anwendung des Abs. 1 von der Behörde zu überprüfen.
(2)Stilllegungsmaßnahmen sind in sinngemäßer Anwendung des Absatz eins, von der Behörde zu überprüfen. (…)“ V. Rechtliche Erwägungen:römisch fünf. Rechtliche Erwägungen: Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens hat sich ergeben, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Mängel, soweit sie die Deponierung betreffen, nicht vorliegen. Die Beschwerde des OM war daher als unbegründet abzuweisen. VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Barbara Glieber (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2012.19.3436.4