RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum11.07.2014 GeschäftszahlLVwG-2014/19/0387-2 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Mag. Barbara Glieber über die Beschwerden der Wassergenossenschaft S, des OM und des GF, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft K vom xx.xx.xxxx, Zahlen **** und ****, zu Recht erkannt:
- Gemäß § 28 Abs 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) iVm § 3 Abs 7 Z 2 Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz (VwGbk-ÜG) werden die Beschwerden als unbegründet abgewiesen.
- Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz 7, Ziffer 2, Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz (VwGbk-ÜG) werden die Beschwerden als unbegründet abgewiesen.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder ordentliche Revision, im Fall der Nichtzulassung der Revision nur außerordentliche Revision, an den Verwaltungsgerichtshof, Judenplatz 11, 1010 Wien, erhoben werden. Gegen Entscheidungen gemäß § 25a Abs 4 VwGG ist lediglich die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, zulässig. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht einzubringen.Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder ordentliche Revision, im Fall der Nichtzulassung der Revision nur außerordentliche Revision, an den Verwaltungsgerichtshof, Judenplatz 11, 1010 Wien, erhoben werden. Gegen Entscheidungen gemäß Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG ist lediglich die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, zulässig. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht einzubringen. Die Beschwerde bzw. die Revision ist durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid der BH K vom xx.xx.xxxx, Zl **** und ****, wurde der JH die wasserrechtliche, naturschutzrechtliche und abfallrechtliche Bewilligung für die Durchführung einer Schotterentnahme sowie für die anschließende Errichtung und den Betrieb einer Bodenaushubdeponie auf den Grundstücken 666 und 667, beide GB S, unter Vorschreibung von Auflagen erteilt. Mit Bescheid der BH K vom xx.xx.xxxx, Zlen **** und ****, wurde die gegenständliche Schotterentnahme unter Spruchpunkt A des angeführten Bescheides wasserrechtlich für überprüft erklärt, Unter Spruchpunkt B des angeführten Bescheides wurde der Antragstellerin hinsichtlich einer Schotterentnahme im Ausmaß von 7.865 m³ im Grundwasserschwankungsbereich die nachträgliche wasserrechtliche Bewilligung erteilt und gleichzeitig die Maßnahme für wasserrechtlich überprüft erklärt. Gegen diesen Bescheid haben GF, die Wassergenossenschaft S, vertreten durch ihren Obmann NK, und OM fristgerecht Berufung erhoben. GF hat dabei begründend im Wesentlichen ausgeführt, dass bei der vorherigen Zusammenkunft mit der Firma JH mit Herrn WH vereinbart worden sei, dass auf Kosten der Firma JH die Anlage mit der Kamera befahren werde, damit man die Quetschungen der Bewässerungsleitung feststellen könne. Von der Wassergenossenschaft S wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass ein Druckprotokoll der Beregnungsleitung vorgelegt werden müsse, da es verschiedene Meinungen über den Druck und die Wassermenge gegeben habe. Es bestehe der Verdacht, dass sich Quetschungen bei der Beregnungsleitung ergeben hätten. Durch die schweren Baumaschinen könne man dies verursacht haben. Um Klarheit zu bekommen brauche es eine Befahrung der Beregnungsleitung mit einer Kamera. Von OM wurde vorgebracht, dass die von der Firma JH angegebene Entnahmemenge und Entnahmefläche nicht realistisch sei und nicht der Tatsache entspreche. Er habe als Grundeigentümer nicht derartig großer Abbaufläche zugestimmt. Es fehle auch noch eine Zustimmungserklärung vom Grundeigentümer. Er beantrage hiermit die Rückbauung der nicht genehmigten Abbaufläche. Im Grundwasser sei Material eingebaut worden, das nicht zulässig sei. Aus dem Grundwassserschwankungsbereichgutachten von Univ.-Prof. Dr. X gehe ganz klar hervor, dass einige Werte nicht eingehalten seien. Es sei nicht klar ob das in naher Zukunft schlechter oder besser werde. Daher wäre dieses Gutachten mit einem weiteren Gutachten zu bestätigten. Weiters werde vom geologischen Gutachter ganz klar festgestellt, dass diese Baggerungen im Grundwasser oder Grundwasserschwankungsbereich nicht gewünscht bzw genehmigungsfähig seien. Weiters sei nicht ersichtlich wie groß bzw wie tief der Grundwasserschwankungsbereich sei.Von OM wurde vorgebracht, dass die von der Firma JH angegebene Entnahmemenge und Entnahmefläche nicht realistisch sei und nicht der Tatsache entspreche. Er habe als Grundeigentümer nicht derartig großer Abbaufläche zugestimmt. Es fehle auch noch eine Zustimmungserklärung vom Grundeigentümer. Er beantrage hiermit die Rückbauung der nicht genehmigten Abbaufläche. Im Grundwasser sei Material eingebaut worden, das nicht zulässig sei. Aus dem Grundwassserschwankungsbereichgutachten von Univ.-Prof. Dr. römisch zehn gehe ganz klar hervor, dass einige Werte nicht eingehalten seien. Es sei nicht klar ob das in naher Zukunft schlechter oder besser werde. Daher wäre dieses Gutachten mit einem weiteren Gutachten zu bestätigten. Weiters werde vom geologischen Gutachter ganz klar festgestellt, dass diese Baggerungen im Grundwasser oder Grundwasserschwankungsbereich nicht gewünscht bzw genehmigungsfähig seien. Weiters sei nicht ersichtlich wie groß bzw wie tief der Grundwasserschwankungsbereich sei. Mit Schriftsatz vom xx.xx.xxxx, Zl ****, hat der Landeshauptmann von Tirol die Berufung unter Hinweis auf § 3 Abs 1 Verwaltungsgerichtsbarkeits-Überleitungsgesetz – VwGbk-ÜG, BGBl I Nr 33/2013, zuständigkeitshalber an das Landesverwaltungsgericht Tirol abgetreten.Mit Schriftsatz vom xx.xx.xxxx, Zl ****, hat der Landeshauptmann von Tirol die Berufung unter Hinweis auf Paragraph 3, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsbarkeits-Überleitungsgesetz – VwGbk-ÜG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013,, zuständigkeitshalber an das Landesverwaltungsgericht Tirol abgetreten. II. Sachverhaltsfeststellungen und Beweiswürdigung:römisch zwei. Sachverhaltsfeststellungen und Beweiswürdigung: Von der Antragstellerin wurde im Frühjahr 2013 eine Videobefahrung der neu verlegten Beregnungsleitung veranlasst und eine positive Druckprüfung dieses Streckenabschnittes durchgeführt. Das Ergebnis ergab keine Mängel an der Beregnungsleitung. Der Leistungsnachweis der Beregnungsanlage wurde bereits im Jahre 2011 erbracht. Ein neuer Bestandslageplan wurde erstellt. Die anlässlich der wasserrechtlichen Bewilligung für die Schotterentnahme erteilten Auflagen wurden erfüllt. Die Abbaumenge hat sich gegenüber der genehmigten Menge, welche 96.000 m³ betragen hat, insofern geändert, als letztendlich eine Menge von 86.950 m³ entnommen worden ist. Festgestellt worden ist, dass die Schotterentnahme zum Teil im Grundwasserschwankungsbereich durchgeführt worden ist, wobei die Menge 7.865 m³ betragen hat. Aus Sicht des Gewässerschutzes hat gegen diese Entnahme kein Einwand bestanden, zumal aus dem in den Projektsunterlagen enthaltenen Gutachten von Univ.-Prof. Dr. X hervorgeht, dass keine besonderen Auffälligkeiten vorliegen. Seitens des geologischen Amtssachverständigen ist darauf hingewiesen worden, dass Materialentnahmen im Grundwasserschwankungsbereich prinzipiell nicht erwünscht sind und auch nicht positiv beurteilt werden. Im gegenständlichen Fall konnte der Maßnahme jedoch aufgrund der Geringfügigkeit und der Ergebnisse der nachträglich vorgelegten Untersuchungen zugestimmt werden.Die Abbaumenge hat sich gegenüber der genehmigten Menge, welche 96.000 m³ betragen hat, insofern geändert, als letztendlich eine Menge von 86.950 m³ entnommen worden ist. Festgestellt worden ist, dass die Schotterentnahme zum Teil im Grundwasserschwankungsbereich durchgeführt worden ist, wobei die Menge 7.865 m³ betragen hat. Aus Sicht des Gewässerschutzes hat gegen diese Entnahme kein Einwand bestanden, zumal aus dem in den Projektsunterlagen enthaltenen Gutachten von Univ.-Prof. Dr. römisch zehn hervorgeht, dass keine besonderen Auffälligkeiten vorliegen. Seitens des geologischen Amtssachverständigen ist darauf hingewiesen worden, dass Materialentnahmen im Grundwasserschwankungsbereich prinzipiell nicht erwünscht sind und auch nicht positiv beurteilt werden. Im gegenständlichen Fall konnte der Maßnahme jedoch aufgrund der Geringfügigkeit und der Ergebnisse der nachträglich vorgelegten Untersuchungen zugestimmt werden. Dieser Sachverhalt ergibt sich aus dem behördlichen Akt. III. Wesentliche Rechtsgrundlagen:römisch drei. Wesentliche Rechtsgrundlagen: Die im gegenständlichen Fall maßgeblichen Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG 1959), BGBl Nr 215, in der relevanten Fassung BGBl I Nr 14/2011, lauten wie folgt:Die im gegenständlichen Fall maßgeblichen Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG 1959), BGBl Nr 215, in der relevanten Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 14 aus 2011,, lauten wie folgt: „Bewilligungspflichtige Maßnahmen §32
(1)Einwirkungen auf Gewässer, die unmittelbar oder mittelbar deren Beschaffenheit (§ 30 Abs. 3) beeinträchtigen, sind nur nach wasserrechtlicher Bewilligung zulässig. Bloß geringfügige Einwirkungen, insbesondere der Gemeingebrauch (§ 8) sowie die ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung (Abs. 8), gelten bis zum Beweis des Gegenteils nicht als Beeinträchtigung.
(1)Einwirkungen auf Gewässer, die unmittelbar oder mittelbar deren Beschaffenheit (Paragraph 30, Absatz 3,) beeinträchtigen, sind nur nach wasserrechtlicher Bewilligung zulässig. Bloß geringfügige Einwirkungen, insbesondere der Gemeingebrauch (Paragraph 8,) sowie die ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung (Absatz 8,), gelten bis zum Beweis des Gegenteils nicht als Beeinträchtigung. (…) Überprüfung der Ausführung von Wasseranlagen §121
(1)Die Ausführung einer nach den Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes oder unter Mitanwendung dieses Bundesgesetzes bewilligungspflichtigen Wasseranlage ist unverzüglich der für die Erteilung der Bewilligung zuständigen Behörde bekannt zu geben. Diese hat sich in einem auf Kosten des Unternehmers durchzuführenden Verfahren von der Übereinstimmung der Anlage mit der erteilten Bewilligung, bei Trieb- und Stauwerken insbesondere auch von der richtigen und zweckmäßigen Setzung der Staumaße, zu überzeugen, die Messungsergebnisse schriftlich festzuhalten, das Ergebnis dieser Überprüfung durch Bescheid auszusprechen und die Beseitigung etwa wahrgenommener Mängel und Abweichungen zu veranlassen. Geringfügige Abweichungen, die öffentlichen Interessen oder fremden Rechten nicht nachteilig sind oder denen der Betroffene zustimmt, können im Überprüfungsbescheid nachträglich genehmigt werden. Wird bei einer Fristüberschreitung die Bewilligung nicht ausdrücklich für erloschen erklärt, so gilt die Anlage als fristgemäß ausgeführt (§ 112 Abs. 1).
(1)Die Ausführung einer nach den Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes oder unter Mitanwendung dieses Bundesgesetzes bewilligungspflichtigen Wasseranlage ist unverzüglich der für die Erteilung der Bewilligung zuständigen Behörde bekannt zu geben. Diese hat sich in einem auf Kosten des Unternehmers durchzuführenden Verfahren von der Übereinstimmung der Anlage mit der erteilten Bewilligung, bei Trieb- und Stauwerken insbesondere auch von der richtigen und zweckmäßigen Setzung der Staumaße, zu überzeugen, die Messungsergebnisse schriftlich festzuhalten, das Ergebnis dieser Überprüfung durch Bescheid auszusprechen und die Beseitigung etwa wahrgenommener Mängel und Abweichungen zu veranlassen. Geringfügige Abweichungen, die öffentlichen Interessen oder fremden Rechten nicht nachteilig sind oder denen der Betroffene zustimmt, können im Überprüfungsbescheid nachträglich genehmigt werden. Wird bei einer Fristüberschreitung die Bewilligung nicht ausdrücklich für erloschen erklärt, so gilt die Anlage als fristgemäß ausgeführt (Paragraph 112, Absatz eins,). (…) IV. Rechtliche Beurteilung:römisch vier. Rechtliche Beurteilung: Das Beschwerdeverfahren hat ergeben, dass die Voraussetzungen für die Erteilung der nachträglichen wasserrechtlichen Bewilligung für die im Zuge der Ausführung durchgeführten Änderungen und die für die Erklärung der ausgeführten Anlagen als wasserrechtlich für überprüft vorgelegen haben. Die Beschwerden waren daher als unbegründet abzuweisen. V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch fünf. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Barbara Glieber (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.19.0387.2