RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum14.07.2014 GeschäftszahlLVwG-2013/11/3211-3 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Präsiden
§ 5Abs 1 i
Vm Abs 2 Z 13 iVm § 38 Abs 1 Z 1 TSchG, zu Spruchpunkt 3., 5. und 6.
§ 24Abs 1 Z 1 i
Vm § 38 Abs 3 TSchG iVm Anlage 2 der 1. Tierhaltungsverordnung sowie zu Spruchpunkt 4.
§ 24Abs 1 Z 1 i
Vm § 38 Abs 3 TSchG iVm Anlage 9 der
- Tierhaltungsverordnung begangen. Über PJ wurden gemäß § 38 Abs 1 Z 1 TSchG zu Spruchpunkt
- eine Geldstrafe in der Höhe von € 1.200,-- (Ersatzfreiheitsstrafe von 130 Stunden) und zu Spruchpunkt
- eine Geldstrafe in der Höhe von € 1.500,-- (Ersatzfreiheitsstrafe von 150 Stunden) sowie gemäß § 38 Abs 3 zu Spruchpunkt
- eine Geldstrafe in der Höhe von € 50,-- (Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Stunden), zu Spruchpunkt
- eine Geldstrafe in der Höhe von € 90,-- (Ersatzfreiheitsstrafe von 9 Stunden), zu Spruchpunkt
- eine Geldstrafe in der Höhe von € 200,-- (Ersatzfreiheitsstrafe von 20 Stunden) und zu Spruchpunkt
- eine Geldstrafe in der Höhe von € 200,-- (Ersatzfreiheitsstrafe von 20 Stunden) verhängt. Darüber hinaus wurde ein Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens vorgeschrieben. Herr PJ habe dadurch zu Spruchpunkt
- und 2.
Paragraph 5, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 13, in Verbindung mit Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer eins, TSchG, zu Spruchpunkt 3., 5. und 6.
Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 38, Absatz 3, TSchG in Verbindung mit Anlage 2 der 1. Tierhaltungsverordnung sowie zu Spruchpunkt 4.
Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 38, Absatz 3, TSchG in Verbindung mit Anlage 9 der
- Tierhaltungsverordnung begangen. Über PJ wurden gemäß Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer eins, TSchG zu Spruchpunkt
- eine Geldstrafe in der Höhe von € 1.200,-- (Ersatzfreiheitsstrafe von 130 Stunden) und zu Spruchpunkt
- eine Geldstrafe in der Höhe von € 1.500,-- (Ersatzfreiheitsstrafe von 150 Stunden) sowie gemäß Paragraph 38, Absatz 3, zu Spruchpunkt
- eine Geldstrafe in der Höhe von € 50,-- (Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Stunden), zu Spruchpunkt
- eine Geldstrafe in der Höhe von € 90,-- (Ersatzfreiheitsstrafe von 9 Stunden), zu Spruchpunkt
- eine Geldstrafe in der Höhe von € 200,-- (Ersatzfreiheitsstrafe von 20 Stunden) und zu Spruchpunkt
- eine Geldstrafe in der Höhe von € 200,-- (Ersatzfreiheitsstrafe von 20 Stunden) verhängt. Darüber hinaus wurde ein Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens vorgeschrieben. Gegen die Strafhöhe dieses Straferkenntnisses hat Herr PJ fristgerecht Berufung erhoben und vorgebracht, er habe Schulden in der Höhe von rund € 400.000,-- bis € 500.000,--. Er sei Sorgepflichtig für zwei Kinder im Alter von 9 und 12 Jahren. Ihm würden schließlich monatlich ca € 500,-- zum Leben zur Verfügung stehen. III. Rechtsgrundlagen:römisch drei. Rechtsgrundlagen:
- Tierschutzgesetz (TSchG), BGBl I Nr 118/2004 in der zur Tatzeit maßgeblichen Fassung BGBl I Nr 80/2010:
- Tierschutzgesetz (TSchG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 118 aus 2004, in der zur Tatzeit maßgeblichen Fassung BGBl römisch eins Nr 80/2010: § 38Paragraph 38
(1)Wer
- einem Tier entgegen § 5 Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwere Angst zufügt oder
- einem Tier entgegen Paragraph 5, Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwere Angst zufügt oder … begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit einer Geldstrafe bis zu 7 500 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 15 000 Euro zu bestrafen. …
(3)Wer außer in den Fällen der Abs. 1 und 2 gegen §§ 5, 8a, 9, 11 bis 32, 36 Abs. 2 oder 39 oder gegen auf diese Bestimmungen gegründete Verwaltungsakte verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit einer Geldstrafe bis zu 3 750 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 7 500 Euro zu bestrafen.
(3)Wer außer in den Fällen der Absatz eins und 2 gegen Paragraphen 5, 8 a, 9, 11 bis 32, 36 Absatz 2, oder 39 oder gegen auf diese Bestimmungen gegründete Verwaltungsakte verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit einer Geldstrafe bis zu 3 750 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 7 500 Euro zu bestrafen. …
- Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl Nr 52, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 33/2013:
- Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl Nr 52, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl römisch eins Nr 33/2013: § 5Paragraph 5
(1)Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
(2)Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, entschuldigt nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte. § 16Paragraph 16
(1)Wird eine Geldstrafe verhängt, so ist zugleich für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe festzusetzen.
(2)Die Ersatzfreiheitsstrafe darf das Höchstmaß der für die Verwaltungsübertretung angedrohten Freiheitsstrafe und, wenn keine Freiheitsstrafe angedroht und nicht anderes bestimmt ist, zwei Wochen nicht übersteigen. Eine Ersatzfreiheitsstrafe von mehr als sechs Wochen ist nicht zulässig. Sie ist ohne Bedachtnahme auf § 12 nach den Regeln der Strafbemessung festzusetzen.
(2)Die Ersatzfreiheitsstrafe darf das Höchstmaß der für die Verwaltungsübertretung angedrohten Freiheitsstrafe und, wenn keine Freiheitsstrafe angedroht und nicht anderes bestimmt ist, zwei Wochen nicht übersteigen. Eine Ersatzfreiheitsstrafe von mehr als sechs Wochen ist nicht zulässig. Sie ist ohne Bedachtnahme auf Paragraph 12, nach den Regeln der Strafbemessung festzusetzen. § 19Paragraph 19
(1)Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
(2)Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
(2)Im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. § 45Paragraph 45
(1)Die Behörde hat von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn …
- die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind; … Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Fall der Z 4 unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Fall der Ziffer 4, unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten. … IV. Rechtliche Erwägungen:römisch vier. Rechtliche Erwägungen: Festzuhalten ist, dass mit der gegenständlichen Beschwerde ausschließlich die Höhe der verhängten Geldstrafen bekämpft wird. Die Schuldsprüche sind sohin in Rechtskraft erwachsen. Damit war seitens des Landesverwaltungsgerichtes nur mehr die Angemessenheit der verhängten Geld- und Ersatzfreiheitsstrafen zu prüfen. Strafbemessung: Der Unrechtsgehalt der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen kann keineswegs als unerheblich angesehen werden, immerhin wurden ganz wesentliche Grundsätze einer ordnungsgemäßen Tierhaltung verletzt. Hinsichtlich des Verschuldens war zumindest von grober Fahrlässigkeit auszugehen; dabei war zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer bereits im Jahre 2007 wegen „mangelhafter Tierhaltung“ bestraft wurde. Als mildernd war kein Umstand zu werten. Die von der Verwaltungsbehörde ins Treffen geführten Umstände des Bedauerns, der Einsicht und der Tatsache, dass sich der Stall bei der Kontrolle am 26.06.2013 „im Wesentlichen“ in Ordnung befand, waren nicht als mildernd zu werten. Einerseits ist der Beschwerdeführer zu einer gesetzeskonformen Tierhaltung verpflichtet, andererseits konnte seitens des Landesverwaltungsgerichts weder Bedauern noch Einsicht beim Beschwerdeführer (insbesondere im Rahmen der Vernehmung anlässlich der durchgeführten Verhandlung) festgestellt werden. Dass eine mangelhafte Tierhaltung offenbar nach wie vor besteht (vgl. die im Akt einliegenden Lichtbilder, aufgenommen anlässlich einer Kontrolle am 09.05.2014), sei nur der Vollständigkeit halber erwähnt. Als erschwerend war zu Spruchpunkt 1.,
- und
- die lange Dauer der mangelhaften Tierhaltung sowie die große Anzahl der betroffenen Tiere zu werten.Als mildernd war kein Umstand zu werten. Die von der Verwaltungsbehörde ins Treffen geführten Umstände des Bedauerns, der Einsicht und der Tatsache, dass sich der Stall bei der Kontrolle am 26.06.2013 „im Wesentlichen“ in Ordnung befand, waren nicht als mildernd zu werten. Einerseits ist der Beschwerdeführer zu einer gesetzeskonformen Tierhaltung verpflichtet, andererseits konnte seitens des Landesverwaltungsgerichts weder Bedauern noch Einsicht beim Beschwerdeführer (insbesondere im Rahmen der Vernehmung anlässlich der durchgeführten Verhandlung) festgestellt werden. Dass eine mangelhafte Tierhaltung offenbar nach wie vor besteht vergleiche die im Akt einliegenden Lichtbilder, aufgenommen anlässlich einer Kontrolle am 09.05.2014), sei nur der Vollständigkeit halber erwähnt. Als erschwerend war zu Spruchpunkt 1.,
- und
- die lange Dauer der mangelhaften Tierhaltung sowie die große Anzahl der betroffenen Tiere zu werten. Bezüglich der Einkommensverhältnisse, der bestehenden Schulden sowie der Sorgepflichten war von den Angaben des Beschwerdeführers auszugehen. Anlässlich der öffentlichen mündlichen Verhandlung hat der Beschwerdeführer sein monatliches Einkommen mit € 400,- und seine Schulden mit € 300.000,- beziffert. Zu berücksichtigen war allerdings auch, dass der Beschwerdeführer Eigentümer des geschlossenen Hofes „O“ in EZ *** GB Z im Gesamtausmaß von 8,9622 ha ist. Mit diesem geschlossenen Hof ist die Mitgliedschaft an der Agrargemeinschaft „LA“ in A zu 24 Anteilen verbunden. Im Zusammenhang all dieser für die Strafbemessung relevanten Aspekte ist das Landesverwaltungsgericht zur Ansicht gelangt, dass die von der Verwaltungsbehörde vorgenommene Strafbemessung zu Spruchpunkt
- und
- mit 17 bzw 20 % des gesetzlichen Strafrahmens durchaus schuld- und tatangemessen ist. Die zu Spruchpunkt 3., 4.,
- und
- verhängten Geldstrafen bewegen sich ohnedies im alleruntersten Bereich (1,5 – 5 % des gesetzlichen Strafrahmens). Bei einer gesamthaften Betrachtung des vorliegenden Falles erscheinen die verhängten Geldstrafen selbst unter Berücksichtigung der Einkommenssituation als angemessen und erforderlich, um dem Beschwerdeführer künftig vor gleichartigen Übertretungen abzuhalten und um dem Unrechts- und Schuldgehalt der Übertretungen ausreichend Rechnung zu tragen. Letztlich haben auch generalpräventive Erwägungen gegen eine Herabsetzung der verhängten Geldstrafen gesprochen. Die Voraussetzungen für die Anwendung des § 45 Abs 1 letzter Satz VStG haben nicht vorgelegen. In diesem Zusammenhang ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach von einem geringfügigen Verschulden nur dann gesprochen werden kann, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Täters hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt (vgl VwGH 17.04.1996, 94/03/0003 ua). Im gegenständlichen Fall haben sich keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass dem Beschwerdeführer ein wesentlich geringerer Sorgfaltsverstoß zur Last liegt, als bei anderen Übertretungen der betreffenden Verhaltensnormen.Die Voraussetzungen für die Anwendung des Paragraph 45, Absatz eins, letzter Satz VStG haben nicht vorgelegen. In diesem Zusammenhang ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach von einem geringfügigen Verschulden nur dann gesprochen werden kann, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Täters hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt vergleiche VwGH 17.04.1996, 94/03/0003 ua). Im gegenständlichen Fall haben sich keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass dem Beschwerdeführer ein wesentlich geringerer Sorgfaltsverstoß zur Last liegt, als bei anderen Übertretungen der betreffenden Verhaltensnormen. Berechtigung kommt der Beschwerde allerdings insofern zu, als die Ersatzfreiheitsstrafen zu Spruchpunkt
- und
- nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes zu hoch bemessen wurden. Die Verwaltungsbehörde hat den gesetzlichen Strafrahmen – wie bereits erwähnt – zu 17 bzw 20 % ausgeschöpft. In Anbetracht dessen ist es nicht nachvollziehbar, weshalb bei einer höchstmöglichen Ersatzfreiheitsstrafe von zwei Wochen diese mit 5,4 bzw 6,25 Tagen (rund 40 bzw 45 %) bestimmt worden ist; eine Darlegung der für die Bemessung der Ersatzfreiheitsstrafen maßgebenden Überlegungen ist im angefochtenen Straferkenntnis nicht erfolgt (vgl VwGH 27.06.2007, Zl 2005/03/0122). Folgerichtig war daher zu Spruchpunkt
- und
- eine Herabsetzung der Ersatzfreiheitsstrafen vorzunehmen. Berechtigung kommt der Beschwerde allerdings insofern zu, als die Ersatzfreiheitsstrafen zu Spruchpunkt
- und
- nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes zu hoch bemessen wurden. Die Verwaltungsbehörde hat den gesetzlichen Strafrahmen – wie bereits erwähnt – zu 17 bzw 20 % ausgeschöpft. In Anbetracht dessen ist es nicht nachvollziehbar, weshalb bei einer höchstmöglichen Ersatzfreiheitsstrafe von zwei Wochen diese mit 5,4 bzw 6,25 Tagen (rund 40 bzw 45 %) bestimmt worden ist; eine Darlegung der für die Bemessung der Ersatzfreiheitsstrafen maßgebenden Überlegungen ist im angefochtenen Straferkenntnis nicht erfolgt vergleiche VwGH 27.06.2007, Zl 2005/03/0122). Folgerichtig war daher zu Spruchpunkt
- und
- eine Herabsetzung der Ersatzfreiheitsstrafen vorzunehmen. V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch fünf. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Christoph Purtscher (Präsident) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2013.11.3211.3