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{'item': 'LVwG-2013/19/1596-5'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum14.07.2014 GeschäftszahlLVwG-2013/19/1596-5 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin

§ 24

Biozid-Produkte-Gesetz nicht entspricht, in Verkehr gebracht zu haben.Es wird ihnen vorgeworfen, dieses Biozidprodukt mit einer Kennzeichnung oder Verpackung,

Paragraph 24, Biozid-Produkte-Gesetz nicht entspricht, in Verkehr gebracht zu haben. 6. Bei der Zusammensetzung „FLY OUT - Aerosol Insektizid zur Abwehr von fliegenden Insekten“ fehlten - oder sind aus chemisch-fachlicher Sicht nicht ausreichend - die Angaben über - die Telefonnummer des Produktverantwortlichen (§ 24 Abs. 5 Z 2 Biozid-Produkte-Gesetz)- die Telefonnummer des Produktverantwortlichen (Paragraph 24, Absatz 5, Ziffer 2, Biozid-Produkte-Gesetz) - Angaben hinsichtlich der Aufwandsmenge (§ 24 Abs. 5 Z 16 Biozid-Produkte-Gesetz)- Angaben hinsichtlich der Aufwandsmenge (Paragraph 24, Absatz 5, Ziffer 16, Biozid-Produkte-Gesetz) - erforderlicher Zeitraum für die biozide Wirkung (§ 24 Abs. 5 Z 17 Biozid-Produkte-Gesetz)- erforderlicher Zeitraum für die biozide Wirkung (Paragraph 24, Absatz 5, Ziffer 17, Biozid-Produkte-Gesetz) - Sicherheitswartezeit (§ 24 Abs. 5 Z 18 Biozid-Produkte-Gesetz)- Sicherheitswartezeit (Paragraph 24, Absatz 5, Ziffer 18, Biozid-Produkte-Gesetz) Es wird ihnen vorgeworfen, dieses Biozidprodukt mit einer Kennzeichnung oder Verpackung,

§ 24

Biozid-Produkte-Gesetz nicht entspricht, in Verkehr gebracht zu haben.Es wird ihnen vorgeworfen, dieses Biozidprodukt mit einer Kennzeichnung oder Verpackung,

Paragraph 24, Biozid-Produkte-Gesetz nicht entspricht, in Verkehr gebracht zu haben.

  1. Bei der Zusammensetzung „EOLIA INSECTICIDE Pyrethre renforcd“ sind die enthaltenen deutschsprachigen Angaben bei einer Buchstabengröße von 1 mm nur mit Schwierigkeiten zu entziffern. Die Bezeichnung der chemischen Wirkstoffe (§ 24 Abs. 5 Z 5 Biozid-Produkte-Gesetz) und die Bezeichnungen der beim Umgang mit dem Biozid-Produkt möglichen auftretenden Gefahren (§ 24 Abs. 5 Z 7 Biozid-Produkte-Gesetz) sind nur in französischer Sprache angegeben. Der Hinweis „Usage reserve aux utilisateurs professionnels“ ist ebenfalls nur in französischer Sprache vorhanden. Die Angabe über die Einheit der Aufwandsmenge in metrischen Einheiten (§ 24 Abs. 5 Z 16 Biozid-Produkte-Gesetz) entspricht nicht den gesetzlichen Erfordernissen.
  2. Bei der Zusammensetzung „EOLIA INSECTICIDE Pyrethre renforcd“ sind die enthaltenen deutschsprachigen Angaben bei einer Buchstabengröße von 1 mm nur mit Schwierigkeiten zu entziffern. Die Bezeichnung der chemischen Wirkstoffe (Paragraph 24, Absatz 5, Ziffer 5, Biozid-Produkte-Gesetz) und die Bezeichnungen der beim Umgang mit dem Biozid-Produkt möglichen auftretenden Gefahren (Paragraph 24, Absatz 5, Ziffer 7, Biozid-Produkte-Gesetz) sind nur in französischer Sprache angegeben. Der Hinweis „Usage reserve aux utilisateurs professionnels“ ist ebenfalls nur in französischer Sprache vorhanden. Die Angabe über die Einheit der Aufwandsmenge in metrischen Einheiten (Paragraph 24, Absatz 5, Ziffer 16, Biozid-Produkte-Gesetz) entspricht nicht den gesetzlichen Erfordernissen. Es wird ihnen vorgeworfen, dieses Biozidprodukt mit einer Kennzeichnung oder Verpackung,

§ 24

Biozid-Produkte-Gesetz nicht entspricht, in Verkehr gebracht zu haben.Es wird ihnen vorgeworfen, dieses Biozidprodukt mit einer Kennzeichnung oder Verpackung,

Paragraph 24, Biozid-Produkte-Gesetz nicht entspricht, in Verkehr gebracht zu haben. Nach § 24 Abs. 5 des Biozid-Produkte-Gesetzes sind Biozid-Produkte deutlich sicht- und lesbar und unverwischbar in deutscher Sprache mit den im Gesetz aufgelisteten Angaben zu kennzeichnen.Nach Paragraph 24, Absatz 5, des Biozid-Produkte-Gesetzes sind Biozid-Produkte deutlich sicht- und lesbar und unverwischbar in deutscher Sprache mit den im Gesetz aufgelisteten Angaben zu kennzeichnen.

  1. Bei der Zusammensetzung „EOLIA INSECTICIDE Pyrethre naturel“ sind die enthaltenen deutschsprachigen Angaben bei einer Buchstabengröße von 1mm nur mit Schwierigkeiten zu entziffern. Die Bezeichnung der chemischen Wirkstoffe (§ 24 Abs. 5 Z 5 Biozid-Produkte-Gesetz) und die Bezeichnungen der beim Umgang mit dem Biozid-Produkt möglichen auftretenden Gefahren (§ 24 Abs. 5 Z 7 Biozid-Produkte-Gesetz) sind nur in französischer Sprache angegeben. Der wichtige Verwendungshinweis „Usage reserve aux utilisateurs professionnels“ ist ebenfalls nur in französischer Sprache vorhanden. Die Angabe über die Einheit der Aufwandsmenge in metrischen Einheiten (§ 24 Abs. 5 Z 16 Biozid-Produkte-Gesetz) entspricht nicht den gesetzlichen Erfordernissen.
  2. Bei der Zusammensetzung „EOLIA INSECTICIDE Pyrethre naturel“ sind die enthaltenen deutschsprachigen Angaben bei einer Buchstabengröße von 1mm nur mit Schwierigkeiten zu entziffern. Die Bezeichnung der chemischen Wirkstoffe (Paragraph 24, Absatz 5, Ziffer 5, Biozid-Produkte-Gesetz) und die Bezeichnungen der beim Umgang mit dem Biozid-Produkt möglichen auftretenden Gefahren (Paragraph 24, Absatz 5, Ziffer 7, Biozid-Produkte-Gesetz) sind nur in französischer Sprache angegeben. Der wichtige Verwendungshinweis „Usage reserve aux utilisateurs professionnels“ ist ebenfalls nur in französischer Sprache vorhanden. Die Angabe über die Einheit der Aufwandsmenge in metrischen Einheiten (Paragraph 24, Absatz 5, Ziffer 16, Biozid-Produkte-Gesetz) entspricht nicht den gesetzlichen Erfordernissen. Es wird ihnen vorgeworfen, dieses Biozidprodukt mit einer Kennzeichnung oder Verpackung,

§ 24

Biozid-Produkte-Gesetz nicht entspricht, in Verkehr gebracht zu haben.Es wird ihnen vorgeworfen, dieses Biozidprodukt mit einer Kennzeichnung oder Verpackung,

Paragraph 24, Biozid-Produkte-Gesetz nicht entspricht, in Verkehr gebracht zu haben. Nach § 24 Abs. 5 des Biozid-Produkte-Gesetzes sind Biozid-Produkte deutlich sicht- und lesbar und unverwischbar in deutscher Sprache mit den im Gesetz aufgelisteten Angaben zu kennzeichnen.Nach Paragraph 24, Absatz 5, des Biozid-Produkte-Gesetzes sind Biozid-Produkte deutlich sicht- und lesbar und unverwischbar in deutscher Sprache mit den im Gesetz aufgelisteten Angaben zu kennzeichnen. Aufgrund dieser Verstöße gegen die Verordnung des Bundesministers für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz über das Verbot der Verwendung von Stoffen bei Vorratsschutz- und Schädlingsbekämpfungsmitteln, BGBl. 652/1993 idgF, und das Biozid-Produkte-Gesetz, BGBl. I Nr. 105/2000, sind die genannten Zubereitungen aus chemisch-technischer Sicht in Österreich nicht verkehrsfähig und hat der Beschuldigte zu verantworten, dass er durch das in Verkehr bringen derselbenAufgrund dieser Verstöße gegen die Verordnung des Bundesministers für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz über das Verbot der Verwendung von Stoffen bei Vorratsschutz- und Schädlingsbekämpfungsmitteln, Bundesgesetzblatt 652 aus 1993, idgF, und das Biozid-Produkte-Gesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2000,, sind die genannten Zubereitungen aus chemisch-technischer Sicht in Österreich nicht verkehrsfähig und hat der Beschuldigte zu verantworten, dass er durch das in Verkehr bringen derselben zu

  1. a, c und 2.a und c, 3.b. und 4.b. jeweils eine Verwaltungsübertretung nach § 90 Abs. 3 LMSVG, BGBl. I Nr. 13/2006 idgF, iVm § 2 Abs. 1 der Verordnung des Bundesministers für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz über das Verbot der Verwendung von Stoffen bei Vorratsschutz- und Schädlingsbekämpfungsmitteln, BGBl. 652/1993 idgF,zu
  2. a, c und 2.a und c, 3.b. und 4.b. jeweils eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 90, Absatz 3, LMSVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2006, idgF, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, der Verordnung des Bundesministers für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz über das Verbot der Verwendung von Stoffen bei Vorratsschutz- und Schädlingsbekämpfungsmitteln, Bundesgesetzblatt 652 aus 1993, idgF, zu
  3. b, 2.b, 3.a, 4.a, jeweils eine Verwaltungsübertretung nach § 90 Abs. 3 LMSVG, BGBl. I Nr. 13/2006 idgF, iVm § 2 Abs. 2 der Verordnung des Bundesministers für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz über das Verbot der Verwendung von Stoffen bei Vorratsschutz- und Schädlingsbekämpfungsmitteln, BGBl. 652/1993 idgF, zu
  4. b, 2.b, 3.a, 4.a, jeweils eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 90, Absatz 3, LMSVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2006, idgF, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 2, der Verordnung des Bundesministers für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz über das Verbot der Verwendung von Stoffen bei Vorratsschutz- und Schädlingsbekämpfungsmitteln, Bundesgesetzblatt 652 aus 1993, idgF, zu
  5. d und 2 d jeweils eine Verwaltungsübertretung nach § 90 Abs. 3 LMSVG, BGBl. I Nr. 13/2006 idgF iVm § 3 der Verordnung des Bundesministers für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz über das Verbot der Verwendung von Stoffen bei Vorratsschutz- und Schädlingsbekämpfungsmitteln, BGBl. 652/1993 idgF, undzu
  6. d und 2 d jeweils eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 90, Absatz 3, LMSVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2006, idgF in Verbindung mit Paragraph 3, der Verordnung des Bundesministers für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz über das Verbot der Verwendung von Stoffen bei Vorratsschutz- und Schädlingsbekämpfungsmitteln, Bundesgesetzblatt 652 aus 1993, idgF, und zu 5., 6.,
  7. und
  8. jeweils eine Verwaltungsübertretung nach § 24 iVm § 42 Abs. 1 Z 7 Biozid- Produkte-Gesetz, BGBl. I Nr. 105/2000 idgF,zu 5., 6.,
  9. und
  10. jeweils eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 24, in Verbindung mit Paragraph 42, Absatz eins, Ziffer 7, Biozid- Produkte-Gesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2000, idgF, begangen.“ Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wurden über den Beschwerdeführer Geldstrafen in der Höhe von zu
  11. a € 300,00, zu
  12. c € 200,00, zu
  13. a € 300,00, zu
  14. c € 100,00, zu
  15. b € 100,00, zu
  16. b € 100,00, zu
  17. b € 100,00, zu
  18. b € 100,00, zu
  19. a € 100,00, zu
  20. a € 100, 00, zu
  21. d € 100, 00, zu
  22. d € 100,00, und zu
  23. bis
  24. € 363,36 verhängt und wurde er zu einem Beitrag zu den Kosten den Verfahrens vor der belangten Behörde verpflichtet. In der dagegen fristgerecht erhobenen, nunmehr als Beschwerde zu behandelnden Berufung führte der Beschwerdeführer folgendes aus: „In umseits bezeichneter Verwaltungsstrafsache erstattet der Berufungswerber durch seinen mit Vollmacht ausgewiesenen Vertreter binnen offener Frist nachstehende BERUFUNG und führt dazu aus wie folgt: Mit Straferkenntnis vom BH Z vom xx.xx.xxxx zu GZ: **** wurde dem Berufungswerber vorgeworfen, er habe es zu verantworten, dass seine Firma die Zubereitungen DISTAIR - Aerosol Insektizid zur Abwehr von fliegenden Insekten FLY OUT - Aerosol Insektizid zur Abwehr von fliegenden Insekten EOLIA INSECTICIDE Pyrethre reforce EOLIA INSECTICIDE Pyrethre naturel in Österreich in Verkehr gesetzt habe, da diese Produkte auf der Homepage „hygieneshop.eu“ der genannten Firma schon seit längerer Zeit, zumindest aber am xx.xx.xxxx und am xx.xx.xxxx, zum Vertrieb angeboten wurden sowie am xx.xx.xxxx beim Lokalaugenschein im Lager zum Verkauf bereitgehalten wurden, ohne dass die gesetzlichen Voraussetzungen für das Inverkehrbringen und die Verwendung vorlagen. Einleitend muss darauf hingewiesen werden, dass sich das Straferkenntnis im Wesentlichen hinsichtlich der Fakten 1,, 2.,
  25. und
  26. auf die Verordnung des Bundesministeriums für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz über das Verbot der Verwendung von Stoffen bei Vorratsschutz- und Schädlingsbekämpfungsmitteln, BGBl 652/1993 idgF hinsichtlich Anlage 2 stützt. Einleitend muss darauf hingewiesen werden, dass sich das Straferkenntnis im Wesentlichen hinsichtlich der Fakten 1,, 2.,
  27. und
  28. auf die Verordnung des Bundesministeriums für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz über das Verbot der Verwendung von Stoffen bei Vorratsschutz- und Schädlingsbekämpfungsmitteln, Bundesgesetzblatt 652 aus 1993, idgF hinsichtlich Anlage 2 stützt.
  29. Es ist aber nunmehr davon auszugehen, dass diese Verordnung und damit im Zusammenhang stehenden Biozid-Produkt-Gesetz nunmehr mit xx.xx.xxxx außer Kraft gesetzt werden. Dies da offensichtlich die Biozidrichtlinie 98/8/EC der EU durch die Verordnung 528/2012 abgelöst wird und damit auch das österreichische Biozid-Produkt-Gesetz sowie die Schädlingsbekämpfungsverordnung außer Kraft treten. Eine Kundmachung über das Bundesgesetzblatt ist noch ausständig. Gemäß § 26

(1)des BiozidG (neu) tritt mit Ausnahme des „ 1 Abs. 5 Z 1 lit b und Z 2 lit h diese Bundesgesetz mit dem 1.09.2013 in Kraft. Gleichzeitig treten das Biozid-Produkt- Gesetz, BGBl I Nr. 105/2000, und die gemäß § 46 Abs 6 des Biozid-Produkt-Gesetzes als Bundesgesetz geltende Verordnung über das Verbot der Verwendung von Stoffen bei Vorratsschutz- und Schädlingsbekämpfungsmitteln, BGBl. Nr. 652/1993, außer Kraft. § 1 Abs 5 Z 1 lit b und Z 2 lit h tritt mit dem 1 Juni 2015 in Kraft.Es ist aber nunmehr davon auszugehen, dass diese Verordnung und damit im Zusammenhang stehenden Biozid-Produkt-Gesetz nunmehr mit xx.xx.xxxx außer Kraft gesetzt werden. Dies da offensichtlich die Biozidrichtlinie 98/8/EC der EU durch die Verordnung 528 aus 2012, abgelöst wird und damit auch das österreichische Biozid-Produkt-Gesetz sowie die Schädlingsbekämpfungsverordnung außer Kraft treten. Eine Kundmachung über das Bundesgesetzblatt ist noch ausständig. Gemäß Paragraph 26,
(1)des BiozidG (neu) tritt mit Ausnahme des „ 1 Absatz 5, Ziffer eins, Litera b und Ziffer 2, Litera h, diese Bundesgesetz mit dem 1.09.2013 in Kraft. Gleichzeitig treten das Biozid-Produkt- Gesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2000,, und die gemäß Paragraph 46, Absatz 6, des Biozid-Produkt-Gesetzes als Bundesgesetz geltende Verordnung über das Verbot der Verwendung von Stoffen bei Vorratsschutz- und Schädlingsbekämpfungsmitteln, Bundesgesetzblatt Nr. 652 aus 1993,, außer Kraft. Paragraph eins, Absatz 5, Ziffer eins, Litera b und Ziffer 2, Litera h, tritt mit dem 1 Juni 2015 in Kraft. Dadurch sollen wesentliche Inhalte EU-weit vereinheitlicht werden.
  1. Der Berufungswerber hat sich umfassend über den Vertrieb seiner Produkte informiert und ist ihm auch von offizieller Seite immer wieder erläutert worden, dass er den Verkauf bis auf Weiteres weiter betreiben könne. Nichtsdestotrotz hat nunmehr der Berufungswerber über seine Homepage „hygiene-shop.eu“ veranlasst, dass hier die genannten Produkte nicht mehr in Österreich bestellbar und erhältlich sind und hält er auch diese nicht mehr in seinem Lager bereit. Für zB Deutschland sind diese aber sehr wohl weiterhin zu beziehen, da dort die gesetzlichen Grundlagen dafür bestehen. In vielen anderen EU-Ländern sind die verwendeten Inhaltsstoffe ebenfalls als nicht gesundheitsschädlich eingestuft und gelten als nicht zu beanstanden und sind daher frei verfügbar. Leider sieht sich nach wie vor der Berufungswerber mit den widersprüchlichsten Angaben von verschiedensten Seiten - Herstellung, Lieferanten sowie der Behörden - hinsichtlich der von ihm vertriebenen Produkte und deren Zulässigkeit konfrontiert. Wie bereits mit Stellungnahme vorgebracht, hat dieser daher dennoch sämtliche beanstandeten Produkte aus seinem Sortiment und dem Lager genommen und sämtliche Vorkehrungen dafür getroffen, dass diese nicht mehr in Österreich von ihm zu beziehen sind Selbstverständlich ist der Berufungswerber seinen umfassenden Kontrollpflichten sowie seinen Aufgaben als handelsrechtlicher Geschäftsführer nachgekommen. Beweis: PV ZV Dr. Josef Wieser, p.A BH Z ZV Mag. Linda Wieser, p.A. BH Z Weitere Beweise vorbehalten Die Behörde hätte demnach aufgrund der äußerst unklaren gesetzlichen Ausgangssituation und dem geringfügigen Verschulden des Berufungswerbers von der Verhängung einer Strafe absehen müssen, da auch insbesondere die Folgen der Übertretung unbedeutsam sind. Die beanstandenden Produkte gelten außer in Österreich nicht als gesundheitsschädlich und dürfen dort frei vertrieben werden. Es wäre sodann hinsichtlich des Vorgebrachten auch möglich gewesen, den Berufungswerber unter gleichzeitigem Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid zu ermahnen. Dies insbesondere da der Berufungswerber hier alles in seines Macht stehende veranlasst hat, um hier keine weiteren Übertretungen zu setzen. Es wird daher das gegenständliche Straferkenntnis sowohl dem Grunde, als auch der Höhe nach bekämpft und wird daher gestellt der ANTRAG
  2. der UVS m Tirol möge - nach Anberaumung einer mündlichen Berufungsverhandlung das Straferkenntnis der BH Z vom 16.05.13 zu {5A-126-2012 ersatzlos beheben,
  3. in eventu über den Berufungswerber gern § 21 VStG eine Ermahnung aussprechen
  4. in eventu über den Berufungswerber gern Paragraph 21, VStG eine Ermahnung aussprechen
  5. in eventu die über den Berufungswerber verhängte Geldstrafen herabsetzen bzw. aufgrund der außerordentlichen Milderungsgründe gemäß § 20 VStG eine geringere als die Mindeststrafe behängen“aufgrund der außerordentlichen Milderungsgründe gemäß Paragraph 20, VStG eine geringere als die Mindeststrafe behängen“ III. Sachverhalt:römisch drei. Sachverhalt: Anlässlich einer am xx.xx.xxxx durchgeführten Kontrolle der BF in N, wurden vom chemischen Amtssachverständigen vier Proben gezogen und in der Folge von diesem im angefochtenen Bescheides angeführten Mängel festgestellt. IV. Beweiswürdigung:römisch vier. Beweiswürdigung: Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde. V. Rechtsgrundlagen:römisch fünf. Rechtsgrundlagen:
  6. Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG, BGBl Nr 52, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 33/2013:
  7. Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG, BGBl Nr 52, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl römisch eins Nr 33/2013: „Allgemeine Voraussetzungen der Strafbarkeit § 1Paragraph eins
(1)Als Verwaltungsübertretung kann eine Tat (Handlung oder Unterlassung) nur bestraft werden, wenn sie vor ihrer Begehung mit Strafe bedroht war.
(2)Die Strafe richtet sich nach dem zur Zeit der Tat geltenden Recht, es sei denn, dass das zur Zeit der Entscheidung geltende Recht in seiner Gesamtauswirkung für den Täter günstiger wäre.“ § 45Paragraph 45
(1)Die Behörde hat von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn
  1. die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet; …
  2. die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind; … Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Fall der Z 4 unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Fall der Ziffer 4, unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten. (…)“
  3. Biozidproduktegesetz- BiozidprodukteG, BGBl I Nr 105/2013:
  4. Biozidproduktegesetz- BiozidprodukteG, BGBl römisch eins Nr 105/2013: „Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung sowie Sicherheitsdatenblätter § 12.Paragraph 12,
(1)Die Kennzeichnung von Biozidprodukten, die dazu bestimmt sind, im Bundesgebiet auf dem Markt bereitgestellt zu werden, muss die gemäß Art. 69 der Biozidprodukteverordnung vorgesehenen Angaben einschließlich der Angaben, die gegebenenfalls im Zulassungsverfahren vorgeschrieben worden sind, enthalten, und dies, soweit es sich dabei um schriftliche Hinweise handelt, in deutscher Sprache
(1)Die Kennzeichnung von Biozidprodukten, die dazu bestimmt sind, im Bundesgebiet auf dem Markt bereitgestellt zu werden, muss die gemäß Artikel 69, der Biozidprodukteverordnung vorgesehenen Angaben einschließlich der Angaben, die gegebenenfalls im Zulassungsverfahren vorgeschrieben worden sind, enthalten, und dies, soweit es sich dabei um schriftliche Hinweise handelt, in deutscher Sprache Strafbestimmungen § 21Paragraph 21 „
(1)Wer …
  1. ein Biozidprodukt entgegen Art. 69 der Biozidprodukteverordnung oder entgegen
  2. ein Biozidprodukt entgegen Artikel 69, der Biozidprodukteverordnung oder entgegen § 12 ohne die erforderliche Kennzeichnung oder Verpackung oder mit einer Kennzeichnung oder Verpackung, die den Anforderungen der genannten Bestimmungen nicht entspricht, anbietet, in Verkehr bringt oder sonst auf dem Markt bereitstellt,Paragraph 12, ohne die erforderliche Kennzeichnung oder Verpackung oder mit einer Kennzeichnung oder Verpackung, die den Anforderungen der genannten Bestimmungen nicht entspricht, anbietet, in Verkehr bringt oder sonst auf dem Markt bereitstellt, … begeht, wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe von mindestens 500,- Euro bis zu 20 180,- Euro, im Wiederholungsfall bis zu 40 360,- Euro zu bestrafen. Der Versuch ist strafbar. (…)“ Inkrafttreten, Aufschiebung von Rechtsvorschriften und Übergangsbestimmungen § 25Paragraph 25 „
(1)Mit Ausnahme des § 1 Abs. 5 Z 1 lit. b und Z 2 lit. h tritt dieses Bundesgesetz mit dem
  1. September 2013 in Kraft. Gleichzeitig treten das Biozid-Produkte-Gesetz, BGBl. I Nr. 105/2000, und die gemäß § 46 Abs. 6 des Biozid-Produkte-Gesetzes als Bundesgesetz geltende Verordnung über das Verbot der Verwendung von Stoffen bei Vorratsschutz- und Schädlingsbekämpfungsmitteln, BGBl. Nr. 652/1993, außer Kraft. § 1 Abs. 5 Z 1 lit. b und Z 2 lit. h tritt mit dem
  2. Juni 2015 in Kraft.„
(1)Mit Ausnahme des Paragraph eins, Absatz 5, Ziffer eins, Litera b und Ziffer 2, Litera h, tritt dieses Bundesgesetz mit dem
  1. September 2013 in Kraft. Gleichzeitig treten das Biozid-Produkte-Gesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2000,, und die gemäß Paragraph 46, Absatz 6, des Biozid-Produkte-Gesetzes als Bundesgesetz geltende Verordnung über das Verbot der Verwendung von Stoffen bei Vorratsschutz- und Schädlingsbekämpfungsmitteln, Bundesgesetzblatt Nr. 652 aus 1993,, außer Kraft. Paragraph eins, Absatz 5, Ziffer eins, Litera b und Ziffer 2, Litera h, tritt mit dem
  2. Juni 2015 in Kraft. (…)“ VI. Rechtliche Erwägungen:römisch sechs. Rechtliche Erwägungen: Zu Spruchpunkt 1.: Aufgrund der Bestimmung des § 1 Abs 2 VStG war bei der Beurteilung des Sachverhaltes das Biozidproduktgesetz BGBl I Nr 105/2013 heranzuziehen. Nachdem damit die Verordnung über das Verbot der Verwendung von Stoffen bei Vorratsschutz- und Schädlingsbekämpfungsmitteln, BGBl Nr 652/1993, außer Kraft gesetzt worden ist, bilden die unter Spruchpunkt 1.-
  3. des angefochtenen Bescheides dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Taten keine Verwaltungsübertretung mehr. Aufgrund der Bestimmung des Paragraph eins, Absatz 2, VStG war bei der Beurteilung des Sachverhaltes das Biozidproduktgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 105 aus 2013, heranzuziehen. Nachdem damit die Verordnung über das Verbot der Verwendung von Stoffen bei Vorratsschutz- und Schädlingsbekämpfungsmitteln, Bundesgesetzblatt Nr 652 aus 1993,, außer Kraft gesetzt worden ist, bilden die unter Spruchpunkt 1.-
  4. des angefochtenen Bescheides dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Taten keine Verwaltungsübertretung mehr. Der angefochtene Bescheid war daher in diesem Umfang zu beheben und war das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen. Zu Spruchpunkt 2.: Nach Art 69 Abs 2 der Verordnung (EU) Nr 528/2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten, ABl. Nr L 167 vom 27.06.2012 S.1, muss das Etikett neben dem Gefahren- und Sicherheitshinweis gem Art 22 Abs 2 Buchstabe i (Abs 1) folgende Angaben deutliche lesbar und unverwischbar enthalten: Bezeichnung jedes Wirkstoffes (lit a), Häufigkeit der Anwendung (lit g), den für die Biozidwirkung erforderlichen Zeitraum und die Sicherheitswartezeit, die zwischen den Anwendungen des Biozidproduktes oder zwischen der Anwendung und der nächsten Verwendung des behandelten Produktes oder den nächsten Zutritt von Menschen oder Tieren zu dem Bereich, in dem das Biozidprodukt angewendet wurde, einzuhalten ist (lit l) sowie die Kategorien von Verwendern, die das Biozidprodukt verwenden dürfen (lit m). Nach Artikel 69, Absatz 2, der Verordnung (EU) Nr 528 aus 2012, über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten, Amtsblatt Nr L 167 vom 27.06.2012 S.1, muss das Etikett neben dem Gefahren- und Sicherheitshinweis gem Artikel 22, Absatz 2, Buchstabe i (Absatz eins,) folgende Angaben deutliche lesbar und unverwischbar enthalten: Bezeichnung jedes Wirkstoffes (Litera a,), Häufigkeit der Anwendung (Litera g,), den für die Biozidwirkung erforderlichen Zeitraum und die Sicherheitswartezeit, die zwischen den Anwendungen des Biozidproduktes oder zwischen der Anwendung und der nächsten Verwendung des behandelten Produktes oder den nächsten Zutritt von Menschen oder Tieren zu dem Bereich, in dem das Biozidprodukt angewendet wurde, einzuhalten ist (Litera l,) sowie die Kategorien von Verwendern, die das Biozidprodukt verwenden dürfen (Litera m,). Nach der Beurteilung des chemischen Amtssachverständigen sind diese Angaben unzureichend bzw in französischer Sprache vorhanden gewesen. Nach Ansicht des erkennenden Gerichtes liegen in diesen Fall die Voraussetzungen für ein Vorgehen nach § 45 Abs 1 Z 4 in Verbindung mit § 45 Abs 1 zweiter Satz VStG vor. Die gegenständlichen Produkte sind in der EU zugelassen bzw registriert; der Beschwerdeführer hat unmittelbar nach der entsprechenden Information durch die Behörde die beanstandeten Produkte nicht mehr auf dem Markt bereitgestellt.Nach Ansicht des erkennenden Gerichtes liegen in diesen Fall die Voraussetzungen für ein Vorgehen nach Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz eins, zweiter Satz VStG vor. Die gegenständlichen Produkte sind in der EU zugelassen bzw registriert; der Beschwerdeführer hat unmittelbar nach der entsprechenden Information durch die Behörde die beanstandeten Produkte nicht mehr auf dem Markt bereitgestellt. VII. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch sieben. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Barbara Glieber (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2013.19.1596.5

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.