RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum14.07.2014 GeschäftszahlLVwG-2013/19/2421-1 TextDas Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Mag. Barbara Glieber über die Beschwerde des S des Landes Tirol, Y, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft E vom xx.xx.xxxx, Zl **** den B E S C H L U S S gefasst:
- Die Beschwerde wird gemäß § 31 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) in Verbindung mit § 3 Abs 7 Z 2 Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz (VwGbk-ÜG) zurückgewiesen.
- Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 31, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz 7, Ziffer 2, Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz (VwGbk-ÜG) zurückgewiesen.
- Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
- Gegen diesen Beschluss ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Vorbemerkungen:römisch eins. Vorbemerkungen: Einleitend ist festzuhalten, dass gemäß Art 151 Abs 1 Z 8 B-VG die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern aufgelöst wurden. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei den unabhängigen Verwaltungssenaten anhängigen Verfahren geht gemäß der zitierten Verfassungsbestimmung auf die Verwaltungsgerichte über. Gemäß § 3 Abs 7 Z 2 VwGbk-ÜG können die mit Ablauf des 31.12.2013 bei den unabhängigen Verwaltungsbörden anhängigen Verfahren von den Verwaltungsgerichten weitergeführt werden, wenn die Rechtssache in diesem Zeitpunkt zur Zuständigkeit eines einzelnen Mitglieds der unabhängigen Verwaltungsbehörde gehört hat, danach zur Zuständigkeit des Einzelrichters eines Verwaltungsgerichtes gehört und es sich um denselben Organwalter handelt. Diese Voraussetzungen liegen im gegenständlichen Fall vor.Einleitend ist festzuhalten, dass gemäß Artikel 151, Absatz eins, Ziffer 8, B-VG die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern aufgelöst wurden. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei den unabhängigen Verwaltungssenaten anhängigen Verfahren geht gemäß der zitierten Verfassungsbestimmung auf die Verwaltungsgerichte über. Gemäß Paragraph 3, Absatz 7, Ziffer 2, VwGbk-ÜG können die mit Ablauf des 31.12.2013 bei den unabhängigen Verwaltungsbörden anhängigen Verfahren von den Verwaltungsgerichten weitergeführt werden, wenn die Rechtssache in diesem Zeitpunkt zur Zuständigkeit eines einzelnen Mitglieds der unabhängigen Verwaltungsbehörde gehört hat, danach zur Zuständigkeit des Einzelrichters eines Verwaltungsgerichtes gehört und es sich um denselben Organwalter handelt. Diese Voraussetzungen liegen im gegenständlichen Fall vor. II. Verfahrensgang:römisch zwei. Verfahrensgang: Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem BF, vertreten durch den Obmann RH, die tierschutzrechtliche Bewilligung zur Durchführung der Veranstaltung „G - ZD“ in der Zeit vom xx.xx.xxxx bis xx.xx.xxxx beim Veranstaltungsareal „KG“ in E für die Verwendung von sechs Turnierpferden, vier Kutschpferden, zwei Reitpferden, zwei Esel, fünf Hunden, drei Mäusen und neun Kriegspferden unter Vorschreibung folgender Nebenbestimmungen erteilt: „
- Als verantwortlicher Leiter wurde vom BF Herr R, FG, Adresse, mit der Tel.-Nr. **** sowie Herr WA als Stuntkoordinatoren vor Ort für das Turnier mit der Tel.-Nr. **** oder **** bekannt gegeben. Diese Personen müssen während der ganzen Veranstaltung für die Behörde erreichbar sein. Frau SB Tel. **** übernimmt wie jedes Jahr die Koordination der Tierärzte, sodass sichergestellt ist, dass bei jedem Turnier mit Beteiligung von Tieren ein Tierarzt vor Ort ist und auch die Rufbereitschaft wahrnimmt.
- An der Veranstaltung werden insgesamt 6 Pferde in Verantwortung von Herrn CM beim Turnier eingesetzt. Die angeführten Sonderaktionen beim Turnier „Einzelritte und Verbundritte mit Gewandungen und Fahnen“, „Einzel- und Verbundanritte gegen Einzelpersonen“, „Darstellung ritterlicher Reitarten mit Waffen und Lanzen“ , „Stürze der Darsteller vom Pferd“ , „Ritte bei künstlichem Licht und Nebel“, „Ritte unter Abspielen von Musiken“ dürften laut Beschreibung für die Tiere zumutbare Beanspruchungen sein, weil der Akteur eine entsprechende Ausbildung der Pferde behauptet, obwohl diese Angaben nicht überprüfbar sind (siehe Anlage). Der angeführte Stuntkoordinator Herr WA ist der hiesigen Behörde nicht bekannt.
- Der Sonderaktion „FR vorbei“ (Abstände vom Feuer sind hierbei ca. 80 cm und mehr) kann zugestimmt werden, weil kein direkter oder unmittelbarer Kontakt mit Feuer stattfindet.
- Nachdem im Turnier eine erhöhte Verletzungsgefahr für die Pferde besteht, muss für die Dauer dieser Schau ein Tierarzt anwesend sein, ansonsten genügt eine tierärztliche Rufbereitschaft.
- 4 Pferde und 2 Esel werden nur für die Parade und als Kutschpferde verwendet. Hierbei ist keine besondere Beanspruchung zu erwarten.
- 2 Pferde werden nur als Reitpferde verwendet. Hierbei ist keine besondere Beanspruchung zu erwarten.
- Die 9 Kriegspferde der Landsknechte werden zur Parade und nur vor der „Schlacht um G“ zum Einsatz kommen. Die Tiere werden vor Beginn der eigentlichen Schlacht, wenn die Kanonade beginnt, von der Veranstaltung entfernt. Daher dürfte sich die Belastung für die Pferde in einem tolerierbaren Maß befinden. Diese Pferde werden nach der Vorführung in Paddocks gehalten.
- Alle Einhufer müssen von einem Equidenpass begleitet werden. Für die aus dem Ausland stammenden Einhufer sind amtstierärztliche Bestätigungen über den Gesundheitszustand entweder im Equidenpass unter Anhang X einzutragen oder gesondert ein entsprechendes Zeugnis mitzuführen.
- Alle Einhufer müssen von einem Equidenpass begleitet werden. Für die aus dem Ausland stammenden Einhufer sind amtstierärztliche Bestätigungen über den Gesundheitszustand entweder im Equidenpass unter Anhang römisch zehn einzutragen oder gesondert ein entsprechendes Zeugnis mitzuführen.
- Es nehmen insgesamt 5 Hunde an der Parade teil, die alle beim Hundehalter im Lager und Zelt für die Dauer der Veranstaltung gehalten werden. Eine besondere Beanspruchung für die Hunde dürfte nicht zu erwarten sein, wobei darauf zu achten ist, dass die Hunde vor allzu großem Lärm geschützt werden und ausreichend Platz für eine konfliktfreie Haltung zur Verfügung steht. Hunde dürfen - auch nicht vorübergehend - angebunden gehalten werden. Alle Hunde müssen von einem EU-Heimtierausweis (inkl. Mikrochip) mit gültiger Tollwutimpfung begleitet sein.
- Laut Antrag sind auch 3 Mäuse für ein so genanntes Mäuseroulette vorgesehen. Nachdem Nagetiere als Fluchttiere sehr stressempfindlich sind, muss aus veterinärfachlicher Sicht davon ausgegangen werdet, dass diese Tiere einer erheblichen Belastung ausgesetzt sind. Daher ist vom Verantwortlichen darauf zu achten, dass die Tiere zwischen den Vorführungen ausreichende Rückzugsmöglichkeiten zur Verfügung haben.
- Den Tieren ist ausreichend Pflege, sauberes Trinkwasser und einwandfreies Futter zur Verfügung zu stellen.
- Den Tieren sind zwischen den Veranstaltungen ausreichend Auslauf und Ruhepausen zu gewähren.
- Die Liegeflächen der Tiere müssen eingestreut, trocken und so gestaltet sein, dass alle Tiere gleichzeitig und ungehindert liegen können.
- Die Umzäunung von Pferdekoppeln und Pferdeausläufen ist so zu gestalten, dass spitze Winkel vermieden werden. Die Verwendung von Stacheldraht oder weitmaschigen Knotengitterzäunen ist verboten. Für die Haltung in Paddocks gilt, dass Einzelboxen bei einem Stockmaß von 165 cm mindestens 10 m² pro Tier betragen müssen, wobei die kürzeste Seite mindestens 250 cm pro Tier betragen muss. Bei der Gruppenhaltung betragen bei Pferden dieser Größe die Mindestmaße für das erste und zweite Tier je 10 m² und für jedes weitere Tier 7 m² Fläche.
- Der Lärmpegel ist so gering wie möglich zu halten. Dauernder oder plötzlicher Lärm ist zu vermeiden.
- Kranke oder sonst beeinträchtigte Tiere dürfen zur Arbeit nicht herangezogen werden.
- Es ist sicherzustellen, dass die Anbindevorrichtungen und Ausrüstungsgegenstände wie z.B. Geschirre oder Sattel, die Tiere nicht verletzen können und ein ungehindertes Fressen oder Misten ermöglichen. Diese Einrichtungen sind regelmäßig auf ihren Sitz zu überprüfen und den Körpermaßen der Tiere anzupassen.
- Die Verwendung von Hindernissen oder Parcoursreinrichtungen sind verboten.
- Allfällige Änderungen sind der Behörde umgehend bekannt zu geben.
- Bei Errichtung der Sprühfontänen entlang der Mittellinie ist zu beachten, dass die verwendeten Pferde mit ihren Reitern nur seitlich entlang der Sprühfontäne vorbeireiten dürfen. Ein Durchreiten zwischen den Sprühfontänen ist nicht erlaubt.
- Beim Vorbeireiten entlang der Sprühfontänen ist ein Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten.
- Da die Reiter durch ihre Kostüme vor den Funken geschützt sind, sind zum Schutz der Pferde angefeuchtete Decken zu verwenden.“ In der dagegen fristgerecht erhobenen, nunmehr als Beschwerde zu behandelnden Berufung führte der S Tirol Folgendes aus: „Gegen den von der Bezirkshauptmannschaft E als Tierschutzbehörde I. Instanz erlassenen Bescheid vom xx.xx.xxxx, GZ ****, zugestellt am xx.xx.xxxx, betreffend die Bewilligung der Veranstaltung „G- ZD“, welche vom xx. bis xx.xx.xxxx stattgefunden hat, erhebt der S binnen offener Frist Berufung. Die gegenständliche Entscheidung wird aufgrund der Verletzung von tierschutzrechtlich relevanten Bestimmungen, in Teilen - nämlich hinsichtlich der Verwendung von offenem Feuer im Zuge der Turniervorführungen - angefochten.„Gegen den von der Bezirkshauptmannschaft E als Tierschutzbehörde römisch eins. Instanz erlassenen Bescheid vom xx.xx.xxxx, GZ ****, zugestellt am xx.xx.xxxx, betreffend die Bewilligung der Veranstaltung „G- ZD“, welche vom xx. bis xx.xx.xxxx stattgefunden hat, erhebt der S binnen offener Frist Berufung. Die gegenständliche Entscheidung wird aufgrund der Verletzung von tierschutzrechtlich relevanten Bestimmungen, in Teilen - nämlich hinsichtlich der Verwendung von offenem Feuer im Zuge der Turniervorführungen - angefochten. Zur Begründung ergehen folgende Ausführungen: Mit dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft E vom xx.xx.xxxx wurde dem Tourismusverband die tierschutzrechtliche Bewilligung, als Zirkus gemäß § 23 i. V. m. § 27 TSchG, mit Auflagen erteilt. Unter Punkt
- der im Spruch angeführten Nebenbestimmungen wird der Sonderaktion „FR vorbei“ (Abstände vom Feuer sind hierbei ca. 80 cm und mehr) die Zustimmung erteilt, „... weil kein direkter oder unmittelbarer Kontakt mit Feuer stattfindet." In den Nebenbestimmungen
- bis
- wird die Verwendung von Sprühfontänen geregelt. Zur Beschreibung, was genau unter „Sprühfontänen“ zu verstehen ist, wurde im Zuge des Ermittlungsverfahrens vom Bewilligungswerber unter folgendem Youtube-Link eine Videosequenz zur Verfügung gestellt, bei der in den Zeitintervallen 0:51 min - 1:00 min und 1:19 min - 1:25 min solche Sprühfontänen zu sehen sind:Mit dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft E vom xx.xx.xxxx wurde dem Tourismusverband die tierschutzrechtliche Bewilligung, als Zirkus gemäß Paragraph 23, i. römisch fünf. m. Paragraph 27, TSchG, mit Auflagen erteilt. Unter Punkt
- der im Spruch angeführten Nebenbestimmungen wird der Sonderaktion „FR vorbei“ (Abstände vom Feuer sind hierbei ca. 80 cm und mehr) die Zustimmung erteilt, „... weil kein direkter oder unmittelbarer Kontakt mit Feuer stattfindet." In den Nebenbestimmungen
- bis
- wird die Verwendung von Sprühfontänen geregelt. Zur Beschreibung, was genau unter „Sprühfontänen“ zu verstehen ist, wurde im Zuge des Ermittlungsverfahrens vom Bewilligungswerber unter folgendem Youtube-Link eine Videosequenz zur Verfügung gestellt, bei der in den Zeitintervallen 0:51 min - 1:00 min und 1:19 min - 1:25 min solche Sprühfontänen zu sehen sind: In den Anlagen ist zudem eine Zusammenstellung von Bildern ersichtlich, die während der gegenständlichen Veranstaltung in der Zeit vom xx. bis xx.xx.xxxx, aufgenommen wurden. Die Aufnahmen zeigen in erster Linie die unterschiedliche Verwendung von offenem Feuer im Rahmen der Ritterturniervorführungen. Dabei werden von Reitern Ballons, die mit schnell entflammbaren Flüssigkeiten oder Gasen gefüllt sind, entzündet. Wobei es zu einem explosionsartigen Feuerball kommt. Es wird eine Konstruktion, die ein Haus symbolisieren soll, mit Stroh und einer brennbaren Flüssigkeit bedeckt, von einem Pferd aus entzündet und Feuerbahnen aus Stroh und vermutlich Benzin am Boden aufgelegt, an denen entlang bzw. offensichtlich sogar direkt hindurch geritten wird. Unter Hinweis auf § 7 Abs. 3 der Tierschutz-Zirkusverordnung ist darauf zu verweisen, dass Dressurnummern, bei denen offenes Feuer verwendet wird, verboten sind.Unter Hinweis auf Paragraph 7, Absatz 3, der Tierschutz-Zirkusverordnung ist darauf zu verweisen, dass Dressurnummern, bei denen offenes Feuer verwendet wird, verboten sind. Bei den Vorführungen im Rahmen des gegenständlichen Turnieres handelt es sich eindeutig um Vorführungen der Reitkunst und der Tierdressur. Neben klassischen Elementen der Tierdressur (siehe Bilder in der Anlage 3) muss auch der oben beschriebene Teil des Turnieres, bei dem offenes Feuer zur Anwendung kommt, als Dressur bezeichnet werden, da bei diesen Showeinlagen - entgegen dem natürlichen Verhalten von Pferden als Fluchttiere, die offenes Feuer meiden würden - der natürliche Fluchtinstinkt überwunden werden muss. Diese grundsätzliche Überlegung ist auch als maßgebliche fachliche Überlegung für das Verbot der Verwendung von offenem Feuer gemäß Tierschutz-Zirkusverordnung anzusehen. Aus der Sicht des S ergibt sich dementsprechend die Frage, wie konkret das Verbot der „Verwendung von offenem Feuer“ zu verstehen bzw. umzusetzen ist. Die Verwendung von offenem Feuer, wie oben beschrieben (und dazu zählen auch Sprühfontänen, bei denen es zu einem Funkenregen kommt) als wesentliches Showelement, ist somit aus der Sicht des S in Hinblick auf § 7 Abs. 3 der Tierschutz-Zirkusverordnung nicht bewilligungsfähig.Aus der Sicht des S ergibt sich dementsprechend die Frage, wie konkret das Verbot der „Verwendung von offenem Feuer“ zu verstehen bzw. umzusetzen ist. Die Verwendung von offenem Feuer, wie oben beschrieben (und dazu zählen auch Sprühfontänen, bei denen es zu einem Funkenregen kommt) als wesentliches Showelement, ist somit aus der Sicht des S in Hinblick auf Paragraph 7, Absatz 3, der Tierschutz-Zirkusverordnung nicht bewilligungsfähig. Der Umstand, dass die verwendeten Pferde scheinbar ohne Widerstand auf das Feuer zu bzw. sogar durch Feuer und Rauch hindurch geritten werden können, muss in diesem Zusammenhang als wenig relevant beurteilt werden, da davon auszugehen ist, dass der österreichische Gesetzgeber bei der Erlassung des Verbotes von offenem Feuer maßgeblich auch die Ausbildung der Tiere, die für solche Nummern eingesetzt werden können, in Betracht gezogen hat. Wo die Ausbildung der im gegenständlichen Verfahren betroffenen Pferde stattgefunden hat, geht aus dem vorliegenden Akteninhalt nicht hervor. Es ist jedoch anzunehmen, dass sie nicht in Österreich stattgefunden hat und kann jedenfalls aufgrund der vorliegenden Informationen nicht beurteilt werden. Es wird daher der Antrag gestellt der Berufung Folge zu geben und den bezeichneten Bescheid dahingehend abzuändern, dass die Verwendung von offenem Feuer untersagt wird.“ III. Rechtliche Beurteilung:römisch drei. Rechtliche Beurteilung: Der Beschwerdeführer begehrt die Abänderung einer tierschutzrechtlichen Bewilligung für eine Veranstaltung, welche zum Zeitpunkt der Erhebung der Berufung bereits durchgeführt worden ist. Die Abänderung einer Bewilligung, die zum Zeitpunkt der Erhebung der Beschwerde bereits konsumiert worden ist, gemäß § 28 VwGVG kommt jedoch nicht in Betracht. Die Beschwerde war daher zurückzuweisen.Der Beschwerdeführer begehrt die Abänderung einer tierschutzrechtlichen Bewilligung für eine Veranstaltung, welche zum Zeitpunkt der Erhebung der Berufung bereits durchgeführt worden ist. Die Abänderung einer Bewilligung, die zum Zeitpunkt der Erhebung der Beschwerde bereits konsumiert worden ist, gemäß Paragraph 28, VwGVG kommt jedoch nicht in Betracht. Die Beschwerde war daher zurückzuweisen. Die Bedenken des S Tirol wird die Bewilligungsbehörde bei allfälligen weiteren Anträgen auf Erteilung der tierschutzrechtlichen Bewilligung derartiger Veranstaltungen zu berücksichtigen haben; sollten die Nebenbestimmungen der tierschutzrechtlichen Bewilligung nicht eingehalten worden sein, stellte dies eine Verwaltungsübertretung dar. IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Barbara Glieber (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2013.19.2421.1